Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Sept. 2012 - 2 L 73/09

bei uns veröffentlicht am25.09.2012

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. April 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für 2006 für die von der Klägerin seit 2002 betriebene Ersatzschule „Evangelische Grundschule Möllenhagen“.

2

Auf den Antrag vom 12. Oktober 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2006 für 2006 eine Finanzhilfe in Höhe von 125.727,32 Euro. Grundlage der Entscheidung war ein Fördersatz von 85 %.

3

Die Klägerin hat am 23. Februar 2006 Klage erhoben und machte geltend, der Beklagte hätte die Personalkosten für Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen mindestens in der gleichen Höhe wie im Vorjahr (55.760,- Euro) zugrunde legen müssen. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Ersatzschule Evangelische Grundschule Möllenhagen für den Zeitraum 01. Januar bis zum 31. Dezember 2006 über die bewilligten 125.727,32 Euro hinaus weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragte Klagabweisung.

4

Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 17. März 2009 – berichtigt am 07. April 2009 - (Az.: 4 A 822/09) folgende Entscheidung, gegen die es die Berufung zuließ:

5

„Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Evangelische Grundschule Möllenhagen weitere 42.878,68 € Finanzhilfe für das Jahr 2006 zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 9.847,28 € seit dem 23. Februar 2006 und auf weitere 33.031,40 € seit dem 17.03.2009 zu zahlen.“

6

Der Beklagte hat am 20. Mai 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, abzustellen sei nach dem Gesetz auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge der Personalkosten. Diese würden vom Finanzministerium im Vorfeld eines jeden Haushaltsplanaufstellungsverfahrens durch eine statistische Auswertung des Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnprojektes (BVL-Projekt) etwa ein Jahr vor Beginn des ersten Planjahres festgestellt. Die Personalkostensatzermittlung basiere folglich - bezogen auf den zugrunde gelegten Monat - auf den Ist-Daten der durchschnittlichen Parameter (Dienst- oder Lebensaltersstufe, Anzahl der Kinder, Verheiratetenstatus) aller Beschäftigten einer jeden BVL-Gruppe einschließlich sämtlicher für Personalausgaben relevanter Bestandteile wie z.B. Grundgehalt, Familien- oder Ortszuschläge, allgemeine Zulagen, Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen und Arbeitgeberanteile an Sozialangaben. Für die Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; Arbeitsförderung) sowie die Zusatzversorgungsumlage an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würden durchschnittliche Prozentsätze bei der Bemessung der Personalkostenansätze zugrunde gelegt. Hierbei flössen bereits beschlossene Tarif- und Besoldungserhöhungen (z. B. lineare Erhöhung und Ost-Westanpassung) sowie gegebenenfalls Annahmen zur Tarif- und Besoldungsentwicklung in die Personalkosten ein.

7

Die in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten Personalkosten basierten auf dem Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“. Daraus ergebe sich für die Vergütungsgruppe III BAT-O ein sogenannter „Nasensatz“ von 51.710,- €.

8

Soweit das angegriffene Urteil davon ausgehe, dass der Begriff der „Personalkosten“ in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die von Seiten des Finanzministeriums im Haushaltsplan veranschlagten Beträge hinausgehe, da der Personalkostenbegriff des § 109 Abs. 2 SchulG M-V anzuwenden sei, sei dies unzutreffend. Wenn der Gesetzgeber sich an dem im Haushaltsplan veranschlagten Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis orientiere, überschreite er nicht die ihm hinsichtlich eines Gestaltungsspielraums durch Art. 7 GG gesetzten Grenzen.

9

Der Befund des Verwaltungsgerichts Greifswald, § 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar, treffe nicht zu. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 5 SchulG werde die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen. § 128 SchulG halte folglich nur den Rahmen für eine Berechnung vor und lasse über § 131 Nr. 5 SchulG der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Spielraum für die Höhe, die Ermittlung und das konkrete Verfahren.

10

Die von dem Gericht vorgenommene Berechnung sei nicht richtig.

11

In den tatsächlichen Personalkosten des Trägers der freien Schule sei eine Kappungsgrenze zu sehen.

12

Die Seitens der Klägerin vertretene Ansicht, die Herabsetzung der im Haushaltsplan veranschlagten Beträge für die Vergütungsgruppe III könnten für das Haushaltsjahr 2006 jedenfalls erst mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 Berücksichtigung finden, überzeuge nicht. Es liege hier keine Rechtsänderung vor. Auch die Gesetzesanwendung durch ihn – den Beklagten – habe sich nicht geändert. Die Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 128.598,48 € habe sich zum Haushaltsjahr 2006 lediglich um 2.871,16 € auf 125.727,32 € verringert. Die Reduzierung habe somit 2,2 % betragen. Einer Privatschule sei es zumutbar, finanzielle Einbußen in dieser Größenordnung aus eigener Kraft auszugleichen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil vom 17. März 2009, berichtigt durch Berichtigungsbeschluss vom 07. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen,

17

hilfsweise,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als die beklagte Partei verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Gewährung weiterer Finanzhilfe für den Betrieb der Grundschule Möllenhagen im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Sie trägt vor, für die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge habe der Beklagte keine verlässlichen Zahlen geliefert, die sich auf Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft bezögen. Der Beklagte habe die Personalkostenansätze für die entsprechenden Entgeltgruppen in den Jahren 2008 deutlich nach oben korrigieren müssen. Der Argwohn, mit dem das Verwaltungsgericht den präsentierten Zahlen begegnet sei, sei also berechtigt gewesen.

20

Der Begriff der Personalkosten in § 128 SchulG M-V sei ebenso zu verstehen wie in § 109 SchulG M-V, der eine Legaldefinition enthalte.

21

§ 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar.

22

Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung sei richtig.

23

Die Darstellung der für das Jahr 2006 veranschlagten und tatsächlich aufgewendeten Personalkosten erweise sich als schwierig. Sie plane nicht anhand der Ausgaben, sondern anhand der zu erwartenden Einnahmen. Sie habe für die Lehrer der streitgegenständliche Schule im Jahr 2006 Personalkosten in Höhe von 137.786,79 Euro aufgewandt. Trotz überobligatorischer Anstrengungen durch ehrenamtliche Arbeit, Reduktion der pädagogischen Arbeit und unentgeltliche Arbeitsleistung sei die Finanzhilfe des Beklagten daher nicht auskömmlich gewesen.

24

Sie rüge für den Fall, dass der erkennende Senat beabsichtige, der Berufung stattzugeben, das Fehlen einer Übergangsregelung. Zum Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides sei das 1. Schulhalbjahr gerade noch nicht beendet gewesen. Sie habe sich daher auf die bisherigen Lehrerkostensätze eingestellt und entsprechende personelle Dispositionen getroffen.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (6 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

27

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin für das Jahr 2006 weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe (nebst Zinsen, die in ihrer Berechnung nicht angegriffen wurden) zu zahlen. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin geht aus zwei von einander unabhängigen Gründen nicht über die von dem Beklagten bereits festgesetzte Finanzhilfe hinaus.

28

Zum einen hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid seiner Zuschussberechnung - im Gegensatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts - die durchschnittlichen Aufwendungen für Personalkosten für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zutreffend angesetzt und den Zuschuss auch im Übrigen fehlerfrei berechnet. Zum anderen ist die Finanzhilfe einer Schule in freier Trägerschaft nach der Rechtsprechung des Senats auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt. Diesen Anspruch hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits erfüllt.

1.

29

Für die rechtliche Beurteilung ist in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht von §§ 127, 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] vom 15.05.1996 (GVOBl. 1996, S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVOBI. 2003, S. 356) auszugehen.

30

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

31

Die Personalkostenzuschüsse sind zunächst nach den Maßgaben des § 128 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft [PSchVO M-V] vom 22.05.1997 (GVOBl. 1997, S. 469) i.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 07.01.2002 (GVOBI. 2002, S. 50) zu berechnen, soweit diese anwendbar ist.

32

Als Personalkostenzuschüsse werden danach diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben, § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V. Dabei ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen, § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Falls eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht vorhanden ist, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären, § 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V. Bei der Berechnung der Finanzhilfe ist nach der amtlichen Schulstatistik die Jahresdurchschnittszahl der Schüler der Ersatzschule zugrunde zu legen, § 128 Abs. 2 SchulG M-V.

33

Die aufgrund der nach § 131 Nr. 5 SchulG M-V bestehenden Ermächtigung der obersten Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen zu erlassen, ergangene Regelung des § 8 PSchVO M-V lautet:

34
(1) Die für die Berechnung des Jahresbetrages der Finanzhilfe erforderlichen Schülerkostensätze werden für vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft gesondert für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung ermittelt.
35
(2) Der Schülerkostensatz für Lehrer wird wie folgt berechnet:
36
1. die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt,
37
2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht; bei der Ermittlung des Personalkostensatzes ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen,
38
3. das Ergebnis nach Nummer 2 wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlaß über die Unterrichtsversorgung geteilt.
39

Die Berechnung der Personalkostenzuschüsse hängt danach zunächst davon ab, ob eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist.

40

Ist dies nicht der Fall, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären (§ 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V). Als Personalkostenzuschuss wird dann der Betrag gezahlt, der sich durch Multiplikation der – so ermittelten - Aufwendungen für Lehrer je Schüler mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft ergibt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SchulG M-V). Dabei findet § 8 PSchVO M-V keine Anwendung.

41

Anderenfalls, wenn also eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist, wird als Personalkostenzuschuss zwar ebenfalls das Produkt von Aufwendungen für Lehrer je Schüler und der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft gezahlt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Jedoch erfolgt in diesem Fall die Berechnung der Aufwendungen für Lehrer je Schüler an entsprechenden Schulen nach den weiteren Maßgaben von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V.

42

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Berechnung keine Aufwendungen für Lehrer je Schüler unter Ansatz der für die Erteilung des Unterrichts genehmigten Stundentafel zugrunde gelegt, sondern konnte nach § 8 Abs. 2 PSchVO M-V vorgehen. Damit ist er – ebenso wie die Klägerin – im Ergebnis von einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft – nämlich einer staatlichen Grundschule – ausgegangen. Der Senat wendet deshalb in dem zu entscheidenden Fall bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse § 128 Sätze 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V an.

43

Daraus ergeben sich folgende nacheinander durchzuführende Rechenoperationen:

44
- die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V),
45
- dieses Ergebnis wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 PSchVO M-V),
46
- dieses Ergebnis wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V),
47
- die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu multiplizieren (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V),
48
- 85 % davon bilden hier den Personalkostenzuschuss (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V).
49

a.) In der ersten Rechenoperation ist also der Quotient der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs (Zähler) und der jeweiligen Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte (Nenner) zu bilden.

50

Die regelmäßige Pflichtstundenzahl pro Lehrer an Grundschulen betrug 27,5 Wochenstunden. Dies folgt aus Ziffer 1.1 Buchst. a) der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2005/2006 vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 490) und wird von beiden Beteiligten ebenso zugrunde gelegt wie in der erstinstanzlichen Entscheidung.

51

Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs ist von der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2005/2006 - Unterrichtsversorgungsverordnung 2005/2006 [UntVersVO M-V 2005/2006] – vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 471) - also den Verhältnissen an einer öffentlichen Schule - auszugehen, die den Unterrichtsbedarf für Grundschulen in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Klassenfrequenz bestimmt. Die Beteiligten legen insofern übereinstimmend (durchschnittlich) 33 Lehrerstunden pro Klasse zugrunde. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln.

52

Es ergibt sich also ein Wert von 1,2 (33 : 27,5).

53

b.) In der zweiten Rechenoperation ist dieses Ergebnis mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer zu multiplizieren, wobei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen ist. Die Beteiligten streiten darum, wie das Tatbestandsmerkmal „für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebene Beträge für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis“ auszulegen ist und ob die so bestimmten Beträge im Streitjahr der Berechnung zugrunde gelegt werden können oder durch eine eigene Berechnung zu ersetzen sind, wie sie das Verwaltungsgericht Greifswald in der angegriffenen Entscheidung durchgeführt hat.

54

Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich die Personalkosten im Sinne von § 128 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V allein aus dem Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt und werden nicht um weitere Bestandteile aus § 109 SchulG M-V ergänzt.

55

Nach dem Wortlaut der Vorschriften sind beide von den Beteiligten vertretene Auslegungen zulässig. Insoweit wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

56

Auch aus den Materialien zur Entstehung des Gesetzes ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis, werden dort doch bei den Erläuterungen zu § 128 weder Bezugnahmen auf § 109 oder umgekehrt vorgenommen oder die entsprechenden Grundsätze für maßgeblich gehalten noch wird deutlich, dass ein solcher Rückgriff nicht gewollt sei. Allerdings ging der Gesetzgeber davon aus, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten seien (so ausdrücklich Landtagsdrucksache 2/1185, S. 166 zu § 128 SchulG M-V). Das lässt sich aber sowohl so verstehen, dass mit dem für den Haushaltsplan maßgeblichen Betrag sämtliche Personalkosten abgegolten sein sollen, wie dies der Beklagte meint, als auch dahingehend, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen einzufließen haben, wie dies die Klägerin vertritt.

57

Es kommt daher entscheidend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift an, der für die hier vertretene Auslegung spricht. Mit der Regelung des § 128 SchulG M-V wird einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorgenommen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abgestellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.

58

Neben dem Gesichtspunkt einer „einfach“ anzuwenden Regelung war nach der Ansicht des Senats für den Rückgriff auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge maßgebend, dass damit jedenfalls insofern eine Berechnung vermieden werden kann, die speziell für die Privatschulfinanzierung durchzuführen ist und deshalb den Anschein fiskalischer Motive wecken könnte. Deshalb soll durch die (bloße) Übernahme der für Lehrer im Haushaltsplan veranschlagten Beträge der Personalkostensatz bestimmt werden (können). Mit diesem Ziel lässt es sich nicht vereinbaren, neben den – um in der Terminologie des § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu bleiben - „Dienstbezügen der Angestellten“ und „Beiträgen zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung“ alle weiteren Bestandteile der Personalkosten im Sinne von § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu verstehen, die im Übrigen zu einem Teil für Angestellte auch gar nicht anfallen können, worauf der Beklagte zutreffend hinweist und was bei einer anderen Auslegung zu der Abgrenzungsschwierigkeit führen könnte und in dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten dieses Verfahrens auch geführt hat, welche Bestandteile nun von § 128 SchulG M-V gemeint sein könnten. Für diese Aufwendungen gibt es, soweit sie nicht ohnehin in dem allgemeinen Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt enthalten sind, wie auch die Berechnungen des Verwaltungsgerichts Greifswald in der angegriffenen Entscheidung und die der Beteiligten zeigen, keine für den einzelnen Angestellten oder Lehrer für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge (also keinen sogenannten „Nasensatz“). Eine Berechnung in der Art, dass ein bestimmter Haushaltstitel erst durch eigene Berechnungen des Beklagten auf einen einzelnen Angestellten oder Lehrer zurückgeführt wird, ist jedoch gerade nicht vom Gesetz gewollt.

59

Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich aus der Verfassung keine Vorgaben, die eine andere Auslegung bedingen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] ergibt sich zwar die Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten privater Schulträger voll zu übernehmen, sondern er muss nur einen Beitrag dazu leisten, der sicherstellen soll, dass die Schulträger auf Dauer die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG erfüllen können. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die jeweiligen Kostensituationen festzustellen und zu bewerten. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird demnach durch das Gesetz bestimmt. Dem Landesgesetzgeber steht dem Grunde nach die Gestaltungsfreiheit zu, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Allerdings muss er diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen, da die Ersatzschulen nicht beanspruchen können, eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen zu erhalten. Nur bei einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung der Förderpflicht oder einem Abbau aus mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbaren Gründen kann die Verfassungswidrigkeit gesetzgeberischen Verhaltens festgestellt werden (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS).

60

Dass bei diesem Verständnis durch die Orientierung der Personalkosten im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V an die Ansätze im Haushaltsplan die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt sein könnten, etwa weil das sogenannte Sonderungsverbot nicht beachtet wird, vermag der Senat schon angesichts der Höhe der davon betroffenen Kosten, die die Klägerin selbst mit 5 % der Personalkosten veranschlagt, nicht zu erkennen. Auch die Klägerin hat nicht dargetan, dass und weshalb bei der dafür erforderlichen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 6 C 18/10 – JURIS) festzustellen wäre, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens gröblich vernachlässigt habe, so dass bei weiterer Untätigkeit der Bestand evident gefährdet wäre.

61

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Privatschulfinanzierung in Form der Personalkostenzuschüsse so ausgestaltet, dass er sich an den durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert und dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis ausgeht. Dieser Ansatz ist jedenfalls von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.09.2004 – 8 B 12.02 – JURIS).

62

Zu keinem anderen Ergebnis führt der - von dem Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung kritisierte – Umstand, dass der genannte Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ diese Beträge allgemein für Angestellte einer entsprechenden Vergütungsgruppe und nicht gesondert für entsprechende angestellte Lehrer bestimmt, denn darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein, welchen Betrag der Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan veranschlagt hat. Da diesem Ansatz eine Prognose zugrunde liegt, kommt ihm dabei ein weiter Spielraum zu. Wenn er sich – etwa wegen der in Folge der Prognose ohnehin bestehenden Unsicherheit oder um eine größere Vergleichbarkeit mit anderen Haushaltstiteln herzustellen – für einen einheitlichen Maßstab für alle Angestellten einer entsprechenden Vergütungsgruppe entscheidet, ist dies von diesem (weiten) Spielraum gedeckt.

63

Es ist nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.01.2005 – 2 B 644/05 – JURIS; Urt. v. 01.12.2009 – 2 A 191/08 - JURIS) zulässig, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die durchschnittlichen Aufwendungen für einen Angestellten der jeweiligen Tarifgruppe zugrunde zu legen. Auch wenn dieser Entscheidung ein anderes Landesrecht zugrunde lag, folgt daraus, dass dem höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

64

Wenn das Gesetz in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V bestimmt, dass bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen sei, korrespondiert dies mit § 127 Abs. 2 SchulG M-V, wonach sich die Personalkostenzuschüsse auf die Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung beziehen, und stellt damit zunächst nur klar, dass die Kosten des nichtpädagogischen Personals (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte und Sekretäre) an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden. Es bietet keine Handhabe, sich von den im Haushaltsplan (tatsächlich) für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis veranschlagten Beträgen mit der Begründung zu lösen, der Haushalt (-sgesetzgeber) habe die Beträge für Lehrer im Angestelltenverhältnis nicht gesondert berechnet oder im Vorfeld berechnen lassen und deshalb gleichsam gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V verstoßen, wie dies in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald anklingt. Aus dieser Vorschrift folgt eine solche Verpflichtung nicht.

65

Weil der Haushaltsrunderlass „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ allgemein der Budgetierung aller Unterhaushalte zugrunde gelegt wurde, teilt der Senat nicht die Sorge des Verwaltungsgerichts vor einem „Missbrauch der Gestaltungsmacht durch das Finanzministerium“. Dass der gesamte Haushalt bewusst auf einer vom (Prognose)- Spielraum nicht mehr gedeckten Grundlage erstellt worden sein könnte, (nur) um die Finanzhilfe für Ersatzschulen geringer ausfallen zu lassen, wie dies in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls angedeutet wird, erscheint ausgeschlossen.

66

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des OVG Berlin vom 14. September 2004 (a. a. O.) zu verstehen, wonach der Rückgriff auf die der Veranschlagung im Haushaltsplan zu Grunde liegenden Beträge schon deshalb nicht willkürlich ist, weil die Aufstellung des Haushalts ihrerseits nicht willkürlich erfolgt, sondern den Prinzipien der Klarheit und Wahrheit verpflichtet ist, zweckentsprechend an den realitätsnahen Erwartungen ausgerichtet wird und vielfältiger Kontrolle unterliegt. Es ist also von der besonderen Zuverlässigkeit und Eignung dieser anderweit ohne zuschussrechtliche Implikationen festgestellten Beträge für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten auszugehen. Darin liegt – wie bereits ausgeführt – neben der Schaffung einer „einfach“ anzuwenden Regelung gerade der Sinn und Zweck dieser Regelung der Privatschulfinanzierung.

67

Es kommt hinzu, dass eine im Einzelfall vorgenommene Berechnung, wie sie hier das Verwaltungsgericht Greifswald durchgeführt hat, keineswegs eine größere Richtigkeitsgewähr bietet, operiert sie doch mit einer Reihe von Schätzungen (etwa zum Durchschnittsalter der Lehrer im Land und der sich daraus ergebenden durchschnittlichen tarifrechtlichen Lebensaltersstufe oder der durchschnittlichen Quote von verheirateten Lehrern). Ihr fehlt aber die hohe demokratische und allgemeingültige Legitimation eines (Haushalts-) Gesetzes, auf die § 128 SchulG M-V gerade abstellt. Das gilt umso mehr, wenn Verfügungen nach § 87b VwGO ergehen, was jedenfalls zur Folge haben kann, dass in anderen Verfahren, die die Privatschulfinanzierung für entsprechende Schulen desselben Bewilligungsjahres zum Gegenstand haben, ein unterschiedlicher Sachverhalt und damit unterschiedliche Personalkostensätze zugrunde gelegt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zwecke des Gesetzes, der – wie bereits dargelegt – jedenfalls auch darin zu sehen ist, eine für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen.

68

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass bezogen auf die hier zu betrachtende Grundschule die durchschnittlichen Personalkosten 51.710,00 Euro betrugen. Der Wert ergibt sich aus der Anlage 4 zum Erlass des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 02. Februar 2005 – Az.: IV/250 H 1100 001 (2 06/07) – „Haushaltsvorschläge/Beiträge zum Entwurf des Haushaltsplans 2006/2007 sowie zum Finanzplan 2005 bis 2009 (Ergänzung zum Haushaltsrunderlass 2006/2007)“. Die Anlage 4 enthält die Werte für Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007. Für die Vergütungsgruppe III beträgt der Wert 51,71 TEUR.

69

Es ergibt sich so ein Kostensatz von 62.052,00 Euro (1,2 X 51.710,00 Euro).

70

c.) In der dritten Rechenoperation wird dieses Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ geteilt.

71

Soweit das Verwaltungsgericht Greifswald die Auffassung vertritt, § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V sei nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deshalb der Berechnung nicht zugrunde zu legen, teil der Senat diese Auffassung nicht.

72

Dies ergibt sich schon rein mathematisch daraus, dass bis zum zweiten Rechenschritt der Personalkostensatz pro Lehrer schulklassenbezogen ermittelt wurde, in die durch § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V vorgegebene (4.) Rechenoperation aber die durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzusetzen sind. Es kann also schon rechnerisch nicht darauf verzichtet werden, das (Zwischen-) Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs zu teilen.

73

Das Verwaltungsgericht Greifswald geht dem aus dem Weg, in dem es eine von § 8 Abs. 2 PSchVO M-V abweichende Berechnungsmethode entwickelt (Bildung sog. fiktiver Klassen), die sich jedoch nicht zwingend aus § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ergibt und außer Acht lässt, dass das Gesetz dem Verordnungsgeber die Befugnis einräumt, Höhe und Ermittlung der Finanzhilfe zu bestimmen (§ 131 Nr. 5 SchulG M-V). § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist lediglich die Vorgabe zu entnehmen, die Personalkostenzuschüsse unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen zu ermitteln. Dieser Vorgabe wird § 8 Abs. 2 PSchVO M-V zwanglos gerecht. Gleiches mag für die von dem Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Berechnungsmethode gelten. Nur kommt den Gerichten diese Regelungsbefugnis nicht zu.

74

Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ ist von den Verhältnissen an öffentlichen Schulen, hier also öffentlichen Grundschulen auszugehen.

75

Anders als dies die Klägerin meint und auch von dem Verwaltungsgericht Greifswald in der angefochtenen Entscheidung vertreten wurde, steht diese Auslegung des Begriffes „Klasse oder Kurs“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V im Einklang mit höherrangigem Recht. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist zwar für die – in dem oben beschriebenen Rechenweg an vierter Stelle einzusetzende - Zahl der Schüler die Schule in freier Trägerschaft maßgebend. Mit § 8 PSchVO wird jedoch der „Schülerkostensatz für Lehrer“ bestimmt und damit die „durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V konkretisiert. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift lässt es nicht zu, darunter eine fiktive öffentliche Schule zu verstehen, die hinsichtlich der Klassenstärke den Verhältnissen der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entspricht. Denn eine derartige Schule wäre – ihren Bestand unterstellt – einzigartig, so dass das Gesetz dies sprachlich nur durch die Verwendung des Singular etwa in der Form der „durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft“ hätte zum Ausdruck bringen können. Abgestellt wird jedoch mit dem gewählten Plural auf eine Mehrzahl entsprechender „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“.

76

Zu § 128 SchulG M-V heißt es in der Landtagsdrucksache 2/1185 auf Seite 166 lediglich:

77

Die Vorschrift regelt die Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach „Schülerkostensätzen“. Sämtliche Personalkosten sind in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten.

78

Damit lässt sich sowohl die von der Klägerin vertretene Auslegung also auch die des Beklagten vereinbaren.

79

Der Sinn und Zweck der Vorschrift, einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorzunehmen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abstellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind, spricht für die hier vertretene Auslegung. Es soll also gerade nicht auf die Kosten (-struktur) der jeweiligen Ersatzschule abgestellt werden. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit allein für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.

80

Die Verfassung steht diesem Verständnis nicht entgegen, denn Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] räumt dem (Landes-) Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit ein, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Er muss dabei zwar diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS, m. w. Nachw.).

81

Dass mit der getroffenen Regelung in dem Sinne, wie sie der Senat versteht, der von der Verfassung anerkannte Gestaltungsspielraum verletzt sein könnte, weil der bereichsspezifisch zu verstehende Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würde, hat weder der Klägerin dargelegt noch ist dies für das erkennende Gericht im Ansatz zu erkennen.

82

Mit der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs ist damit - anders als dies die Klägerin vertritt - nicht die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse gemeint, wie sie für die betroffene Schule in freier Trägerschaft ermittelt werden kann und von ihr mit 13,66 Schüler ausgerechnet wurde, sondern die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse in öffentlichen Grundschulen nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“.

83

Die UntVersVO M-V 2005/2006 bestimmt jedoch keine durchschnittlichen Schülerzahlen pro Klasse. Wenn § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V gleichwohl darauf verweist, ist dies so zu verstehen, dass damit die Schülerzahl gemeint ist, die der dort bestimmten durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs zugrunde lag. Da diese bei den Grundschulen in Abhängigkeit von durchschnittlichen Klassenfrequenzen bestimmt wird, ist auch nicht die durchschnittliche Schülerzahl aller öffentlichen Grundschulen maßgebend, sondern ein Wert der sich an durchschnittlichen Klassenfrequenzen orientiert und den der Beklagte mit 17,2 Schüler errechnet hat. Dieser Wert wird von dem Senat daher ebenfalls zugrunde gelegt.

84

Es ergibt sich so ein Schülerkostensatz von 3.607,67 Euro (62.052,00 Euro : 17,2).

85

d.) In der vierten Rechenoperation wird die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft multipliziert. Das sind hier 41 Schüler, so dass die vollständigen pauschal berechneten Personalkosten 147.914,47 Euro betrugen.

86

e.) In der fünften Rechenoperation bilden 85 % davon das Endergebnis des zu gewährenden Personalkostenzuschuss. Das sind hier 125.727,29 Euro.

2.

87

Der Senat hat bereits mit dem Urteil vom 23. August 2012 (Az.: 2 L 44/09) entschieden, dass der Finanzhilfeanspruch einer Schule in freier Trägerschaft auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt ist. Er hat dazu ausgeführt:

88

„In § 127 SchulG M-V finden sich, wie schon dessen Überschrift zu entnehmen ist, Regelungen zu "Voraussetzungen und Höhe der Finanzhilfe", während es in § 128 SchulG M-V um "Grundlagen der Zuschussberechnung" geht.

89

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

90

Lehrerkosten, für die die Träger von Ersatzschulen Finanzhilfe beanspruchen können, sind tatsächliche Kosten. Für Kosten, die den Trägern der Ersatzschulen tatsächlich nicht entstehen, aber an einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen würden, kann dagegen kein Zuschuss beansprucht werden.

91

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der genannten Normen, dem gesetzessystematischen Zusammenhang sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln.

92

Das Gesetz bezeichnet die den freien Trägern von Ersatzschulen im Lehrerbereich gewährten staatlichen Förderungen als "Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer" bzw. als "Personalkostenzuschüsse" (vgl. §§ 127 Abs. 2, 4, 5, 128 Abs. 1, 2 SchulG M-V). Diese Terminologie entspricht der im wirtschaftlichen Subventionsrecht und im Dienstrecht (etwa "Beihilfe" für Krankheitskosten) Üblichen. Auch die Finanzhilfe, um die es hier geht, ist eine Form von Subvention. So spricht etwa das Bundesverfassungsgericht von der "staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen" (vgl. Beschl. vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, Rn. 33, m.w.N., zit. nach juris). Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).

93

Übereinstimmend gilt für diese Unterstützungen, dass sie nur demjenigen gewährt werden, der die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich aufwendet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Aufwand zur Zeit der staatlichen Unterstützung bereits entstanden oder erst noch zu erwarten ist (vgl. zu § 80 LBG M-V: Beschl. des Senats vom 27.04.2010 - 2 O 12/10 -). Im Wirtschaftsrecht ist es beispielsweise üblich, bei im Voraus gezahlten Subventionen nachträglich Aufwendungsnachweise vorzulegen; gelingt dies nicht, können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 49, 49 a VwVfG (M-V) ergehen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -).

94

Soweit in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen von den "Kosten" der Ersatzschule die Rede ist, sind ersichtlich die tatsächlichen Kosten gemeint. Dies entspricht auch einem natürlichen Verständnis des Begriffs "Kosten" in den hier maßgeblichen Vorschriften. Es liegt näher anzunehmen, es seien die tatsächlichen Kosten gemeint und nicht fiktive bzw. hypothetische.

95

Auf diese Auslegung weist auch der Zusammenhang der genannten Vorschriften zu § 127 Abs. 1 SchulG M-V hin, wonach für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ihr Träger verantwortlich ist. Dass der Träger die Verantwortung für die personelle und finanzielle Sicherstellung hat, kann nur bedeuten, dass er für die tatsächlich entstehenden Kosten einzustehen hat.

96

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schulischen und dem wirtschaftlichen Subventionsrecht besteht auch nicht darin, dass die Höhe der Finanzhilfe "je nach dem pädagogischen Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten“ beträgt, zumal dieser Satz in bestimmten Fällen auch "bis zu 100 vom Hundert der Personalkosten betragen" kann (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V). Denn auch im Wirtschaftsrecht sind anteilige Subventionen nicht ungewöhnlich.

97

Wenn es also nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften eher auf die tatsächlichen als auf die hypothetischen Kosten ankommt, so spricht dagegen nicht, dass für die Zuschussberechnung von einem hypothetischen Ansatz auszugehen ist, nämlich von den Kosten "für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Es soll verhindert werden, dass - gegebenenfalls - vergleichsweise hohe Lehrerkosten einer Privatschule auf die öffentliche Kasse abgewälzt werden. Nicht Zweck der Vergleichsberechnung ist es dagegen, den Trägern der Ersatzschule die Möglichkeit zu eröffnen, über die (Lehrer-)Personalkostenzuschüsse Aufwendungen außerhalb des Lehrerbereichs staatlich fördern zu lassen (a.M. wohl: LVerfG, Urteil vom 18.09.2001 - 1/00 -, Rn. 76, zit. nach juris). Solche Aufwendungen fallen bei Ersatzschulen in erheblichem Umfang an, zum Beispiel Personalkosten für Nichtlehrer, Kosten für die Gebäudefinanzierung und -unterhaltung sowie Aufwendungen für die sachliche Ausstattung. Dass diese Aufwendungen nicht über §§ 127, 128 SchulG M-V bezuschusst werden sollen, ergibt sich nicht nur aus diesen Vorschriften selbst, sondern auch daraus, dass es dafür eigene Regelungen gibt (vgl. §§ 129, 130 SchulG M-V). Blendete man die tatsächlichen Kosten bei der Gewährung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Personalkosten für Lehrer so niedrig zu halten (etwa durch den Einsatz von Lehrkräften auf Honorarbasis oder durch das Aushandeln niedriger Vergütungen), dass der sodann zu erwartende Überschuss für die Deckung anderer Kosten eingesetzt werden könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

98

Gegen die Überbezuschussung von Schulen in freier Trägerschaft spricht auch das im Verfassungsrecht verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (vgl. Beschl. des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -).

99

Soweit die Klägerin meint, aus der Privatschulverordnung lasse sich ableiten, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen nicht ankomme, ist ihr schon im Ansatz nicht zu folgen. Eine untergesetzliche Norm eignet sich nicht zur Auslegung ihrer gesetzlichen Grundlage. Außerdem geht es in der Norm im Wesentlichen um die Anwendung des § 118 SchulG M-V.“

100

Daran hält der Senat fest. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine weiteren Ansprüche. Sie hat ihre eigenen Aufwendungen für Lehrer mit insgesamt 137.786,79 Euro angegeben. Ausgehend von einem Fördersatz von 85 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also höchstens 117.118,77 Euro beanspruchen. Tatsächlich erhalten hat sie aber bereits 125.727,32 Euro.

3.

101

Anders als dies die Klägerin vertritt, stellt sich die Frage einer („gesetzlichen“) Übergangsregelung nicht, da der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall keine eingetretene Rechtsänderung zugrunde liegt. Es hat sich auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht geändert. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass sich die Haushaltsansätze für die angestellten Lehrer an öffentlichen Schulen, die nach dem Gesetz für die Privatschulfinanzierung maßgebend sind, nicht ändern werden, ist rechtlich nicht geschützt. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könnte es ankommen, falls der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend machen würde, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass die Klägerin auch etwaige Mehrkosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind, zu tragen hat, folgt aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

104

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.

2

Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt in N. eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss in Höhe von 1 523 660,25 €.

3

Der Kläger legte Widerspruch ein: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit.

4

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.

6

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung Sachverständige zu der Frage gehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die vom beklagten Land gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 €, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 € und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 €. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70 €. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des beklagten Landes für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt.

8

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch das beklagte Land die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

9

Der Kläger begehrt mit seiner Revision, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 über den vorzunehmenden Ausgleich für gewährte Schulgeldbefreiungen hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insgesamt erneut zu entscheiden: Der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend begründet, warum die Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum nicht sicherten und die Schulen unter Berücksichtigung ihrer zumutbaren Eigenleistungen die verbleibende Deckungslücke nur durch Kredite finanzieren könnten. In Widerspruch dazu und zu jeder Lebenserfahrung sowie unter Verletzung der Denkgesetze nehme der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren an, die Institution des Ersatzschulwesens sei damit noch nicht ernsthaft (evident) gefährdet. Eine solche Gefährdung liege vor, wenn es den Schulträgern wegen der defizitären Förderung strukturell unmöglich sei, die Anforderungen an die Genehmigung der Schule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer zu erfüllen. Könnten sie diesen Anforderungen nur durch Aufnahme weiterer Kredite nachkommen, liege eine strukturelle Unmöglichkeit vor, die verfassungsrechtlich mit einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens gleichzusetzen sei. Verfahrensfehlerhaft und in der Sache unrichtig sei die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs, die unzureichende Förderung der Freien Waldorfschulen verursache nur ein geringfügiges Defizit. Verfahrensfehlerhaft und zudem rechtlich unerheblich sei dabei die Überlegung, dem Gesetzgeber sei erst durch die Ermittlungen des Gerichts in diesem Verfahren die verfassungsrechtlich zulässige Höhe eines Schulgeldes und damit die Unmöglichkeit bewusst geworden, die Lücke zwischen dem notwendigen Aufwand und der staatlichen Förderung durch Schulgelder zu schließen. Eine ernsthafte Gefährdung des Schultyps der Freien Waldorfschule scheide nicht deshalb aus, weil ihnen für gewährte Schulgeldbefreiungen ein Anspruch auf Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht aufgeklärt, ob der Ausgleich der Höhe nach überhaupt geeignet sei, das Defizit nennenswert zu vermindern. Seine Argumentation verstoße zudem gegen die Denkgesetze, weil er einen Ausgleich nur für Ermäßigungen des Schulgeldes unterhalb der als verfassungsgemäß ermittelten Obergrenze von 70 € zulasse, der oberhalb dieser Grenze liegende Finanzbedarf deshalb weiterhin durch die tatsächlich in dieser Höhe nicht gewährten Zuschüsse des Landes gedeckt sein müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hätte Zins- und Tilgungslasten aus den Investitionen zur Errichtung der Schule bei der Frage berücksichtigen müssen, ob die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG das Existenzminimum sichere. Soweit Zinsen und Tilgungen von Darlehen, die der Schulträger in der Gründungsphase aufgenommen habe, den laufenden Betrieb noch belasteten, gehörten sie zu den Betriebskosten, die förderungsfähig seien und notwendig gefördert werden müssten. Sie seien von seinem Förderungsantrag deshalb erfasst. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Verfassungsverstoß ausschließe, weil der Gesetzgeber die Zuschüsse inzwischen erhöht habe und damit nicht untätig geblieben sei, habe er nicht aufgeklärt, ob durch die Verbesserung der Förderung die bestehenden Defizite beseitigt oder wenigstens wesentlich verringert worden seien. Die Förderung Freier Waldorfschulen verstoße sowohl im Vergleich mit anderen Schulen in freier Trägerschaft als auch im Vergleich mit öffentlichen Schulen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die §§ 17, 18 PSchG seien mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Der Gesetzgeber sei bei ihrem Erlass seiner Pflicht nicht nachgekommen, zur Bemessung des Existenzminimums ein im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren zu wählen, die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend zu ermitteln und sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien zu bewegen.

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Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision das Ziel, dass die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird: Die Förderung von Privatschulen nach dem Privatschulgesetz sei verfassungsgemäß. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Bestand des Privatschulwesens als Institution in Baden-Württemberg im maßgeblichen Zeitpunkt ohne eine Förderung, die über die Regelungen des Privatschulgesetzes hinausginge, evident gefährdet gewesen sei. Soweit die Kosten durch die Förderung des Landes nicht gedeckt seien, könnten sie durch die Erhebung von Schulgeldern finanziert werden. Dabei sei für das Jahr 2003 ein Schulgeld von 120 € mit dem verfassungsrechtlichen Verbot vereinbar, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Der Verwaltungsgerichtshof habe die von ihm angenommene Grenze von 70 € nicht nachvollziehbar begründet und dabei zudem gegen die Pflicht zur Amtsermittlung sowie gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die herangezogenen Stellungnahmen der Gutachter seien für die Ermittlung dieser Grenze ungeeignet. Sie beruhten auf einem rechtlich fehlerhaften Ansatz. Maßgeblich seien nicht die subjektiven Ausgabepräferenzen der Eltern, sondern deren objektive Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Schulträger durch eine Staffelung des Schulgeldes nach den Einkommensverhältnissen der Eltern sowie durch Stipendien und Nachlässe für Schüler einkommensschwacher Eltern einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern entgegenwirken. Darüber hinaus dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld der Eltern Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs, auch in Form von Krediten, ansetzen. Er müsse die Zinsen und Tilgungen, soweit sie auf Verbindlichkeiten für Investitionen in den Schulbau beruhten, nicht bei den förderfähigen laufenden Kosten berücksichtigen, sondern könne sich darauf beschränken, einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Bauprojekts zu gewähren. Die Förderung nach den §§ 17, 18 PSchG und das ihr zugrunde liegende Bemessungskonzept seien hinreichend transparent und realitätsgerecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht stattdessen das Bruttokostenmodell des § 18a PSchG heranziehen dürfen, denn diese Vorschrift sei erst im Jahr 2006 in Kraft getreten und deshalb für das Jahr 2003 nicht anwendbar. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleich gewährter Schulgeldbefreiungen aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zugesprochen. Die Auslegung dieser Verfassungsbestimmung sei rechtlich unzutreffend und willkürlich. Ihre Entstehungsgeschichte spreche nicht für, sondern gegen einen Ausgleichsanspruch, der den Privatschulträgern aus dieser Vorschrift unmittelbar erwachse.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers und die ebenfalls zulässige Revision des beklagten Landes sind begründet.

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1. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, verletzt seine Entscheidung Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat verfahrensfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag erneut entscheidet, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsmäßiger Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren.

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aa) Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32).

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bb) Eine solche Gefährdung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht festgestellt. In die hierfür maßgebliche Gesamtschau hat er aber einen Umstand eingestellt, dessen Heranziehung gegen die Denkgesetze verstößt. Da die Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, stellt die hierauf bezogene Verletzung der Denkgesetze einen Verfahrensfehler dar (Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Der Kläger hat ihn gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO in seiner Revisionsbegründung gerügt.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend angenommen, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 zwar nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern, bei einer Gesamtschau sei das Fördersystem aber dennoch nicht verfassungswidrig gewesen, weil der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution durch die Unterschreitung des Existenzminimums nicht evident gefährdet gewesen sei und eine weitergehende Handlungspflicht des Staates nicht bestanden habe. In diese Gesamtschau hat der Verwaltungsgerichtshof mehrere Umstände einbezogen: Die gewährte Förderung weiche nur geringfügig von der an sich erforderlichen Höhe ab. Das Defizit werde durch einen Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert, der dem Kläger wegen von ihm gewährter Schulgeldbefreiungen zustehe. Das Defizit beruhe auf der Annahme einer verfassungsrechtlichen Obergrenze für zulässige Schulgelder, die erst jetzt durch sachverständige Bewertungen ermittelt worden sei. Der Gesetzgeber sei nicht untätig geblieben, sondern habe die Zuschüsse inzwischen erhöht.

17

Das Urteil verstößt insoweit gegen die Denkgesetze, als der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahre 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er hat seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70 € je Monat und Schüler zugrunde gelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20 € angenommen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigen oder hiervon befreien. Nach dieser für den Senat verbindlichen Auslegung des landesrechtlichen Ausgleichsanspruchs können die Privatschulen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 LV nur den Betrag beanspruchen, um den sie das verfassungsrechtlich zulässige Schulgeld in Höhe von 70 € monatlich unterschritten haben. Der Verwaltungsgerichtshof ist erkennbar nicht davon ausgegangen, dass sich der Ausgleichsanspruch auf die Differenz zwischen dem verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeld und dem Schulgeld bezieht, das die Privatschulen darüber hinaus zur Deckung des Existenzminimums verlangen müssten, auf das sie aber zur Vermeidung einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verzichten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mildern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer wird.

18

Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf die konkrete finanzielle Lage des Klägers im Rechnungsjahr 2003. Er erhielte zwar unter Berücksichtigung des ihm zugesprochenen Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV tatsächlich höhere staatliche Mittel, als sie ihm auf der Grundlage des Privatschulgesetzes ausgezahlt worden sind. Unter Berücksichtigung eines Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV stellt sich seine konkrete finanzielle Lage mithin faktisch in einem günstigeren Lichte dar. Auf die konkrete Schule kommt es indes nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein abstraktes Rechenmodell für die Freien Waldorfschulen als Privatschultyp entwickelt. Innerhalb dieses Rechenmodells bewegt er sich auch, wenn er die dort festgestellte Unterschreitung des Existenzminimums durch den Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert ansieht. In diesem Modell ist der Ausgleich aber rechnerisch ungeeignet, das Defizit zu vermindern. Seine gleichwohl vorgenommene Verwendung als Rechenposten ist unschlüssig.

19

b) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattgeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dass aus der Gesamtschau ein zu Lasten des Klägers berücksichtigter Umstand herauszunehmen ist, bedeutet noch nicht umgekehrt, aufgrund der im Übrigen verbleibenden Umstände sei nunmehr von einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens im Rechnungsjahr 2003 auszugehen. Ebenso wenig kann der Senat abschließend beurteilen, ob sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings ist insoweit bereits die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht frei von Rechtsfehlern, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern. Die Feststellung solcher rechtlichen Mängel ermöglicht aber nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen den Schluss, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedarf es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmacht und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten ist.

20

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.

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Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).

22

Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17, 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.

23

Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 35). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (Beschluss vom 26. Juli 2005 a.a.O.).

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Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.

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Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.

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Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.

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Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 - BVerwGE 79, 154 <162> = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 28 S. 9 f.).

28

Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <144>). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.

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bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 € (Klassen 1 bis 4), von 89,64 € (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 € (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.

30

Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.

31

(1) Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.

32

Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70 € je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 € und 89,64 € aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.

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Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120 € ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112 € bis 120 € für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.

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(2) Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 a.a.O.).

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Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70 € nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70 € generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70 € ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.

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cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.

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Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26, 27/96 - juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

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Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.

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dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

40

ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.

41

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 157). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LTDrucks 13/798 S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).

42

Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.> = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 34 S. 39).

43

2. a) Die Revision des beklagten Landes ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den formellen Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Revisionsbegründung stellt.

44

Die Revisionsbegründung muss die verletzte Rechtsnorm angeben. Soweit der Revisionskläger seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts stützt, macht dies den Kern der Revisionsbegründung aus. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm erfordert mehr als nur die Benennung einer Vorschrift und die Behauptung, diese sei verletzt. Die Revisionsbegründung muss die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufbereiten und sich hierzu mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dass die bezeichnete Rechtsnorm verletzt ist, muss der Revisionskläger deshalb in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darlegen (Beschluss vom 12. Juni 2006 - BVerwG 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081).

45

Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionsbegründung mit dem Teil des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, durch den der Verwaltungsgerichtshof der Klage teilweise stattgegeben hat und gegen den die Revision des beklagten Landes sich deshalb wendet. Es hat dargelegt, dass die Auslegung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV fehlerhaft sei und warum dadurch zugleich nach seiner Auffassung Bundesrecht (Art. 100 GG) verletzt sei. Für die formale Begründungspflicht des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist unerheblich, ob die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aus der Sicht des Revisionsgerichts überzeugend oder zumindest vertretbar ist. Dies ist erst eine Frage der Begründetheit der Revision, nicht schon ihrer Zulässigkeit. Für die Zulässigkeit der Revision ist es deshalb im Übrigen auch unerheblich, ob die als verletzt bezeichnete Rechtsnorm überhaupt revisibel ist (Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - BVerwGE 102, 95 <99> = Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 2 S. 7).

46

b) Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land verpflichtet hat, über Ausgleichsansprüche des Klägers wegen Schulgeldbefreiungen erneut zu entscheiden.

47

Rechtsgrundlage für mögliche Ausgleichsansprüche ist zwar allein Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, und damit eine Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts. Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung der ebenfalls irrevisiblen Vorschrift des § 17 Abs. 2 PSchG für erforderlich, und zwar unter einer Voraussetzung, die sich allein aus Bundesrecht ergibt. Nach § 17 Abs. 2 PSchG ist in der allgemeinen Zuschussgewährung nach § 17 Abs. 1 PSchG auch der Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthalten. Diese Anrechnungsvorschrift hält der Verwaltungsgerichtshof solange für unproblematisch, als die nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährte Förderung über die verfassungsrechtlich begründeten Ansprüche hinausgeht. Anders gestalten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Dinge dann, wenn die Regelförderung hinter den verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen zurückbleibt. In dieser Konstellation ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Vermeidung eines mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbaren Ergebnisses daher einer anderen Auslegung des § 17 Abs. 2 PSchG der Vorzug zu geben. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang von verfassungsrechtlich begründeten Ansprüchen, verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben spricht, meint er damit Ansprüche und Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG.

48

Ein Zurückbleiben der Regelförderung hinter den bundesverfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen. Er hat damit die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu Gunsten des Klägers von der Entscheidung einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage ist indes, wie dargelegt, nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden, ohne dass die richtige Antwort im Revisionsverfahren gegeben werden könnte. Deshalb ist die Sache auch insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. Februar 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für 2005. Die Klägerin ist gemeinnützige Trägerin einer staatlich genehmigten Höheren Berufsfachschule in A-Stadt für Wirtschaftsassistenz, Physiotherapie, Diätassistenz, Logopädie, Ergotherapie und Medizinischer Dokumentar.

2

Auf ihren Antrag vom 08. Oktober 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 09. Juni 2005 für 2005 Finanzhilfe in Höhe von 1.014.730,66 Euro.

3

Die Klägerin hat am 29. Juli 2005 Klage erhoben und machte geltend, der Beklagte habe die beantragte Finanzhilfe nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend berechnet.

4

Nach einer Teilrücknahme der Klage, die die Bewilligung einer Finanzhilfe zu einem höheren Fördersatz und die Förderung des Bildungsganges Medizinischer Dokumentar betraf, beantragte die Klägerin, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 09. Juni 2005 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 200.629,18 Euro zu bewilligen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung der Klage. Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

5

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 25. Februar 2009 (Az.: 6 A 1663/05) folgende Entscheidung:

6

„Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

7

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2005 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 200.629,18 Euro zu bewilligen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage.“

8

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. März 2009 hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2009 die Berufung zugelassen.

9

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklage vor, die Finanzhilfe werde konkret bezogen auf die Schule des privaten Trägers gewährt. Dies werde belegt durch die Formulierung in § 128 Abs. 1 SchulG M-V, wonach die Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu berücksichtigen sei. Die Formel in § 8 Abs. 2 Privatschulverordnung [PSchulVO] konkretisiere dieses Prinzip durch einzelne Rechenoperationen. Auch die Rechtsprechung des OEufach0000000005 (Urt. vom 18.06.2008 – 2 L 230/06 -) sei im Sinne einer „Individualisierung“ der Finanzhilfe zu verstehen. Mit dem individualisierenden Förderkonzept sei die Annahme des Verwaltungsgerichts Schwerin, es sei die durchschnittliche Klassenstärke von 21 auch dort, wo dies – anders als in § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchulVO – nicht ausdrücklich angeordnet sei, durchweg zugrunde zulegen, nicht zu vereinbaren. Wäre die Sichtweise des Verwaltungsgerichts Schwerin richtig, wonach die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse „herausgekürzt“ werden könne bzw. müsse, enthielte die Formel der Verordnung zwei überflüssige Bestandteile.

10

Dem Schulgesetz sei eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Kappungsgrenze in Höhe eines Prozentsatzes der tatsächlichen Aufwendungen zu entnehmen. Schon dem Wortlaut („Zuschuss“) könne entnommen werden, dass keine volle Kostenübernahme gemeint sei. Dies entspreche auch der Rechtslage vor Inkrafttreten des Schulgesetzes. Übertragen auf den Fall deute dies, dass der Anspruch der Klägerin bereits erfüllt sein dürfte.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 25. Februar 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie trägt vor, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem stünde nicht entgegen, dass in § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchulVO als ein Faktor „die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse“ angesehen werde. Denn als die Privatschulverordnung mit dieser Bestimmung erlassen worden sei, habe es in der Vorgängerregelung zur Unterrichtsversorgungsverordnung noch Angaben über die durchschnittliche Anzahl der Lehrerwochenstunden pro Klasse gegeben. Erst in der Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005 seien die Zahlen individualisiert worden auf die Anzahl der Lehrerwochenstunden pro Schüler.

16

Wenn der Beklagte vortrage, es komme für die Errechnung des Schülerkostensatzes nicht auf die durchschnittlichen Verhältnisse an öffentlichen Schulen an, so stehe dies im Gegensatz zum Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Denn durch die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse an der Ersatzschule hätte es der Ersatzschulträger in der Hand, Einfluss auf die Errechnung des Schülerkostensatzes zu nehmen. Diese würde von Schule zu Schule je nach Unterrichtsorganisation unterschiedlich hoch ausfallen. Die Individualisierung der Finanzhilfe erfolge durch die Berücksichtigung der Zahlen der Schüler der antragstellenden Schule. Im Ergebnis erhalte die Schule den Betrag, den ihre Schüler den Staat kosten würden, wenn sie denn dort zur Schule gingen – von der Reduzierung des Kostensatzes nach Maßgabe des § 127 Abs. 4 SchulG einmal abgesehen.

17

Weder aus dem Gesetz noch aus der Privatschulverordnung lasse sich eine Kappungsgrenze für die Finanzhilfe in Höhe von 60% der von der Schule tatsächlich aufgewendeten Personalkosten ableiten. Das Verfahren sei auch so ausgestaltet, dass für eine Kappungsgrenze kein Raum bleibe. Der Antrag müsse bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Haushaltsjahres gestellt werden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht bekannt sei, wie hoch die tatsächlichen Personalkosten in dem Haushaltsjahr sein würden. Dem Antrag seien Nachweise über die bei Antragstellung gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Jahrgangsstufe mit der Angabe der jeweiligen Schülerzahl und Ausbildungsgänge beizufügen. Aufgrund dieser Angaben der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung der Schülerkostensätze sowie der Förderprozentsätze werde die Finanzhilfe festgesetzt und ausgezahlt. An keiner Stelle werde in diesem Verfahren danach gefragt, wie hoch denn die tatsächlichen Personalausgaben der Ersatzschule in dem jeweiligen Haushaltsjahr gewesen seien. Auch gebe es keine einzige Vorschrift, die dahin verstanden werden könne, dass die Ersatzschule die Beträge zurückzahlen müsse, welche diese von dem Beklagten jetzt behauptete Kappungsgrenze überstiegen.

18

Sie habe für das Jahr 2005 1.518.755,00 Euro an Personalkosten veranschlagt. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 habe sie in dem Jahr tatsächlich Personalkosten in Höhe von 1.594.931,14 Euro sowie Honorarkosten in Höhe von 369.582,90 Euro gehabt. Für die angestellten Lehrkräfte seien 1.042.327,64 Euro gezahlt worden. Demnach habe sie für den Betrieb der Schule tatsächlich 1.411.910,54 Euro an Lehrerkosten aufgewandt.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (3 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005.

21

Für die rechtliche Beurteilung ist in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht von §§ 127, 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] vom 15.05.1996 (GVOBl. 1996, S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVOBI. 2003, S. 356) auszugehen.

22

In § 127 SchulG M-V finden sich, wie schon dessen Überschrift zu entnehmen ist, Regelungen zu "Voraussetzungen und Höhe der Finanzhilfe", während es in § 128 SchulG M-V um "Grundlagen der Zuschussberechnung" geht.

23

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

24

Lehrerkosten, für die die Träger von Ersatzschulen Finanzhilfe beanspruchen können, sind tatsächliche Kosten. Für Kosten, die den Trägern der Ersatzschulen tatsächlich nicht entstehen, aber an einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen würden, kann dagegen kein Zuschuss beansprucht werden.

25

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der genannten Normen, dem gesetzessystematischen Zusammenhang sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln.

26

Das Gesetz bezeichnet die den freien Trägern von Ersatzschulen im Lehrerbereich gewährten staatlichen Förderungen als "Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer" bzw. als "Personalkostenzuschüsse" (vgl. §§ 127 Abs. 2, 4, 5, 128 Abs. 1, 2 SchulG M-V). Diese Terminologie entspricht der im wirtschaftlichen Subventionsrecht und im Dienstrecht (etwa "Beihilfe" für Krankheitskosten) Üblichen. Auch die Finanzhilfe, um die es hier geht, ist eine Form von Subvention. So spricht etwa das Bundesverfassungsgericht von der "staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen" (vgl. Beschl. vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, Rn. 33, m.w.N., zit. nach juris). Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).

27

Übereinstimmend gilt für diese Unterstützungen, dass sie nur demjenigen gewährt werden, der die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich aufwendet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Aufwand zur Zeit der staatlichen Unterstützung bereits entstanden oder erst noch zu erwarten ist (vgl. zu § 80 LBG M-V: Beschl. des Senats vom 27.04.2010 - 2 O 12/10 -). Im Wirtschaftsrecht ist es beispielsweise üblich, bei im Voraus gezahlten Subventionen nachträglich Aufwendungsnachweise vorzulegen; gelingt dies nicht, können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 49, 49 a VwVfG (M-V) ergehen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -).

28

Soweit in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen von den "Kosten" der Ersatzschule die Rede ist, sind ersichtlich die tatsächlichen Kosten gemeint. Dies entspricht auch einem natürlichen Verständnis des Begriffs "Kosten" in den hier maßgeblichen Vorschriften. Es liegt näher anzunehmen, es seien die tatsächlichen Kosten gemeint und nicht fiktive bzw. hypothetische.

29

Auf diese Auslegung weist auch der Zusammenhang der genannten Vorschriften zu § 127 Abs. 1 SchulG M-V hin, wonach für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ihr Träger verantwortlich ist. Dass der Träger die Verantwortung für die personelle und finanzielle Sicherstellung hat, kann nur bedeuten, dass er für die tatsächlich entstehenden Kosten einzustehen hat.

30

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schulischen und dem wirtschaftlichen Subventionsrecht besteht auch nicht darin, dass die Höhe der Finanzhilfe "je nach dem pädagogischen Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten“ beträgt, zumal dieser Satz in bestimmten Fällen auch "bis zu 100 vom Hundert der Personalkosten betragen" kann (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V). Denn auch im Wirtschaftsrecht sind anteilige Subventionen nicht ungewöhnlich.

31

Wenn es also nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften eher auf die tatsächlichen als auf die hypothetischen Kosten ankommt, so spricht dagegen nicht, dass für die Zuschussberechnung von einem hypothetischen Ansatz auszugehen ist, nämlich von den Kosten "für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Es soll verhindert werden, dass - gegebenenfalls - vergleichsweise hohe Lehrerkosten einer Privatschule auf die öffentliche Kasse abgewälzt werden. Nicht Zweck der Vergleichsberechnung ist es dagegen, den Trägern der Ersatzschule die Möglichkeit zu eröffnen, über die (Lehrer-)Personalkostenzuschüsse Aufwendungen außerhalb des Lehrerbereichs staatlich fördern zu lassen (a.M. wohl: LVerfG, Urteil vom 18.09.2001 - 1/00 -, Rn. 76, zit. nach juris). Solche Aufwendungen fallen bei Ersatzschulen in erheblichem Umfang an, zum Beispiel Personalkosten für Nichtlehrer, Kosten für die Gebäudefinanzierung und -unterhaltung sowie Aufwendungen für die sachliche Ausstattung. Dass diese Aufwendungen nicht über §§ 127, 128 SchulG M-V bezuschusst werden sollen, ergibt sich nicht nur aus diesen Vorschriften selbst, sondern auch daraus, dass es dafür eigene Regelungen gibt (vgl. §§ 129, 130 SchulG M-V). Blendete man die tatsächlichen Kosten bei der Gewährung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Personalkosten für Lehrer so niedrig zu halten (etwa durch den Einsatz von Lehrkräften auf Honorarbasis oder durch das Aushandeln niedriger Vergütungen), dass der sodann zu erwartende Überschuss für die Deckung anderer Kosten eingesetzt werden könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

32

Gegen die Überbezuschussung von Schulen in freier Trägerschaft spricht auch das im Verfassungsrecht verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (vgl. Beschl. des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -).

33

Soweit die Klägerin meint, aus der Privatschulverordnung lasse sich ableiten, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen nicht ankomme, ist ihr schon im Ansatz nicht zu folgen. Eine untergesetzliche Norm eignet sich nicht zur Auslegung ihrer gesetzlichen Grundlage. Außerdem geht es in der Norm im Wesentlichen um die Anwendung des § 118 SchulG M-V.

34

Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass der Beklagte in den vergangenen Jahren nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt habe, vermag ihr Rechtsposition im vorliegenden Verfahren nicht zu verbessern. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könnte es ankommen, falls der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend machen würde, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

35

Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine weiteren Ansprüche. Sie hat ihre eigenen Aufwendungen für Lehrer mit insgesamt 1.411.910,54 Euro angegeben.

36

Der Personalaufwand für die festangestellten Arbeitnehmer belief sich nach den Angaben der Klägerin, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 stützen, auf 1.594.931,14 Euro. Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gehören nach dieser Gewinn- und Verlustrechnung auch Honorare in Höhe von 369.582,90 Euro, so dass sich eine Summe von 1.964.514,04 Euro ergibt.

37

Soweit die Klägerin ausführt, die Honoraraufwendungen entfielen vollständig auf Lehrkräfte und von dem Personalaufwand 1.042.327,64 Euro auf festangestellte Lehrkräfte, kann diese Angabe zwar nicht mit der Gewinn- und Verlustrechnung überprüft werden. Die Klägerin hat dazu aber zum einen eine namentliche Liste vorgelegt, mit der die Eintragungen in dem Lohnjournal für das Pädagogische Personal zusammengefasst sein sollen und zum anderen einen Auszug ihres DATEV-Kontos „Honorare 53“ für 2005 überreicht. Der Senat hat deshalb keinen Anlass anzunehmen, dass die Kosten tatsächlich höher als 1.411.910,54 Euro sein könnten.

38

Ausgehend von einem Fördersatz von 60 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also höchstens 847.146,30 Euro beanspruchen. Tatsächlich erhalten hat sie aber bereits 1.014.730,66 Euro.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen die Versagung von Beihilfe mit dem Ziel wendet, Kosten für eine stationäre Behandlung seines Sohnes direkt an ihn ausgezahlt zu erhalten.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 13. November 2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis; jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keine nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen habe. Die entstandenen Behandlungskosten seien vom Beklagten infolge einer Überleitungsanzeige an die Landeshauptstadt Kiel, der die elterliche Sorge für den Sohn übertragen war, gezahlt und weiter an die Klinik geleistet worden.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Beihilfeanspruch des Klägers verneint. Die Annahme des Beschwerdevorbringens, ein Anspruch auf Beihilfe bestünde immer bereits dann, wenn dem Beihilfeberechtigten gegenüber grundsätzlich erstattungsfähige Leistungen erbracht worden seien und ihm hierüber eine Rechnung ausgestellt wurde, trifft nicht zu. Die Gewährung von Beihilfen hat nach § 80 LBG M-V zur Voraussetzung, dass der Beamte aufgrund von Krankheitsfällen Aufwendungen ausgesetzt ist. Auch § 6 Abs. 1 BBhV knüpft hinsichtlich der Frage der Beihilfefähigkeit an diesen Begriff der Aufwendungen an. Fehlt es - wie hier - an ernstlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Leistungserbringer, nachdem ein Dritter an ihn gezahlt hat, Leistungsansprüche gegenüber dem Beamten geltend macht, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe.

4

Die auf der Fürsorgepflicht beruhende ergänzende Hilfe des Dienstherrn setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte als Gegenleistung für medizinische Leistungen etwas aus seinem Vermögen aufwenden muss bzw. aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 2 C 12/90 -, zit. nach juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 03.06.1965 - 8 C 170/63 -, zit. nach Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 S. 3; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2009, Teil 1/1 Anm. 9.5).

5

Eine dermaßen konkrete finanzielle Belastung des Klägers ist hier auch mit der Beschwerde weder dargetan noch hinreichend glaubhaft gemacht worden.

6

Von ihm bereits getätigte Zahlungen werden vom Kläger nicht behauptet. Das Vorbringen, eine Inanspruchnahme könne zu einem späteren Zeitpunkt durchaus erfolgen, erscheint aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls abwegig, insbesondere nachdem auf die dem Kläger nachträglich von der Klinik übersandte - in der Tat wohl nur nachrichtlich gemeinte - Rechnung vom 24. April 2007 nicht einmal eine Zahlungserinnerung erfolgt ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.624,21 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen subventionsrechtlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid.

2

Auf der Grundlage der landesrechtlichen Ausbildungsplatzförderungsrichtlinie (vom 20. September 2001) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2002 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 5.624,21 Euro als Personalkostenzuschuss für die anteilige Ausbildungsvergütung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erklärte er zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Unter Ziff. II., 1. "Allgemeine Nebenbestimmungen" des Bescheides wurde geregelt, dass abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P der Verwendungsnachweis frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung, spätestens jedoch 18 Monate nach Ausbildungsbeginn dem Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) vorzulegen sei.

3

Auf entsprechenden Mittelabruf wurden die Subventionen im April 2002 vollständig ausgezahlt.

4

Nachdem die Verwendungsnachweise bis zum maßgeblichen 01. März 2003 nicht vorgelegt wurden, forderte das Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 19. Mai 2003 die Klägerin auf, die Verwendungsnachweise bis zum 17. Juni 2003 nachzureichen. Mit Schreiben vom 06. August 2004 kündigte der Beklagte den Widerruf des Förderbescheides und die Rückförderung der ausgezahlten Fördermittel an und hörte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V hierzu an. Zugleich wurde ihr eine weitere Frist zur Nachreichung des Verwendungsnachweises eingeräumt, die sie ebenfalls verstreichen ließ.

5

Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 widerrief der Beklagte daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte die ausgezahlten Fördermittel zurück.

6

Am 24. März 2005 hat die Klägerin Klage mit der Behauptung erhoben, ihr sei telefonisch von einem Mitarbeiter des Beklagten eine unbefristete Verlängerung der Frist zur Einreichung der Verwaltungsnachweise eingeräumt worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat das von der Klägerin behauptete Telefonat bestritten.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Aufgrund durchgeführter Zeugeneinvernahmen habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Klägerin die behauptete Fristverlängerung gewährt worden sei. Die Klägerin trage hierfür die Beweislast. Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten über den Widerruf seien nicht ersichtlich.

13

Die Klägerin hat am 10. April 2006 gegen das ihr am 10. März 2006 zugestellte Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit dem der Klägerin am 07. August 2009 zugestellten Beschluss vom 05. August 2009 mit Blick auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

14

Die Klägerin stützt die Berufung unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG M-V dem Widerruf des Zuwendungsbescheides entgegengestanden habe. Die Jahresfrist sei am 17. Juni 2004 abgelaufen. Es handele sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Die Jahresfrist könne durch das Anhörungsverfahren nicht hinausgeschoben werden. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung zugrundelägen, denn der Beklagte habe den Umstand, dass ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und einem Vertreter des Beklagten stattgefunden habe, losgelöst von dessen Inhalt, überhaupt nicht berücksichtigt.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er trägt unter Verweis auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren vor, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginne erst mit Ablauf des Anhörungsverfahrens zu laufen. Auch läge keine Verwirkung zugrunde. Er habe frühzeitig, nämlich im August 2004 die Anhörung durchgeführt und nach Ablauf der gesetzten Fristen und eines weiteren angemessenen Zuwartens unverzüglich und weit unterhalb der Jahresfrist den Widerruf ausgesprochen. Außerdem fehle es an zusätzlichen Umständen, aus denen die Klägerin berechtigterweise den Schluss hätte ziehen können, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Das erfolgte Telefonat habe nicht berücksichtigt werden müssen, weil dort jedenfalls keine Absprachen stattgefunden hätten, die Gegenstand der Ermessensausübung des Beklagten hätten sein können.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

21

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

22

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss. Er hält sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

23

Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der gewährten Zuwendungen nach den Ausbildungsplatzförderungsbedingungen des Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VwVfG M-V liegen vor. Die Klägerin hat die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage, Verwendungsnachweise bis spätestens 18 Monate nach Beginn der Ausbildung vorzulegen, nicht erfüllt (§§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V).

25

Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind weder hinsichtlich des Widerrufs an sich noch im Hinblick auf seinen Umfang ersichtlich. Der Beklagte ist insbesondere nicht von einem unvollständigen Sachverhalt in Ausübung seines Ermessens ausgegangen. Die Annahme der Klägerin, im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der fehlerfreien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen... bezogen auf die Einreichung von Verwendungsnachweisen stattgefunden hat, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und unbeanstandet festgestellt, dass im Rahmen seines solchen Telefonats keine verbindlichen Aussagen hinsichtlich einer etwaigen Fristverlängerung zur Vorlage der Verwendungsnachweise getroffen worden sind. Aus dem Umstand, dass ein Telefonat stattgefunden hat, lassen sich damit keine Schlüsse ziehen, die im Rahmen der Widerufs- und Rückforderungsentscheidung erheblich wären.

26

Der Beklagte hat auch die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG M-V gewahrt.

27

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, beginnt diese Jahresfrist, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Anwendung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.

28

Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, 2/84 -, zit. nach juris Rn. 17f.; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Die Behörde erhält grundsätzlich dann Kenntnis, wenn der nach der in der behördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst in der Behörde zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Im Gegensatz zu der der Berufungszulassung zugrundeliegenden Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2006 (2 L 312/04) haben hier Mitarbeiter des Landesförderinstituts, das als Verwaltungshelfer tätig geworden ist, nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1VwVfG M-V geprüft. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG M-V hier - im Gegensatz zu der oben zitierten Entscheidung des Senats - nicht durch das Landesförderinstitut durchgeführt worden, sondern durch den Beklagten mit Schreiben vom 06. August 2004 selbst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat insoweit folgt, gehört aber zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt der Lauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst beginnen kann, regelmäßig das Anhörungsverfahren. Dabei ist unerheblich, welches Ergebnis das Anhörungsverfahren erbracht hat und ob der Anzuhörende überhaupt Einwände gegen die beabsichtigte Widerrufsentscheidung vorgebracht hat. Es rechtfertigt sich auch deshalb, hinsichtlich des Fristlaufs auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abzustellen, weil es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffen liegen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - 7 C 6/01 -, zit. nach juris, BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 1 L 1/10 -, zit. nach juris Rn. 35).

29

Dementsprechend begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V hier nach der gesetzten Frist im Anhörungsschreiben des Beklagten vom 06. August 2004, also ab dem 08. September 2004 zu laufen. Der Widerrufsbescheid vom 23. Februar 2005 hielt sich danach innerhalb der Jahresfrist.

30

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Die Frage, ob die zuständige Behörde ihr Widerrufsrecht allein durch Zeitablauf verliert, wenn sie über ein Jahr untätig geblieben ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -) stellt sich hier bereits nicht, weil - wie oben ausgeführt - mangels Anhörung durch das Landesförderinstitut bis zu dem Schreiben des Beklagten vom 06. August 2004 bzw. dem Ablauf der dort gesetzten Frist nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V vorlagen.

31

Darüberhinaus setzt eine Verwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, voraus, dass zusätzlich zu einer längerfristigen Untätigkeit Umstände hinzutreten müssen, aus denen der den Widerrufsgrund kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Außerdem müsste er tatsächlich darauf vertraut haben, dass der Beklagte von seiner Ermächtigung zum Widerruf keinen Gebrauch machen werde. Schließlich müsste er dieses Vertrauen in einer Weise betätigen haben, dass ihm durch den dann doch erfolgenden Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2006 - 8 B 14/06 -, zit. nach juris Rn. 3, BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, zit. nach juris Rn. 27). Für all dies gibt der zugrundeliegende Sachverhalt nichts her.

32

Die Rückforderung der Zuwendung und die Geltendmachung des Zinsanspruchs sind nach § 49a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V ebenfalls rechtmäßig.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.