Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Sept. 2012 - 2 L 73/09
Gericht
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. April 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für 2006 für die von der Klägerin seit 2002 betriebene Ersatzschule „Evangelische Grundschule Möllenhagen“.
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Auf den Antrag vom 12. Oktober 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2006 für 2006 eine Finanzhilfe in Höhe von 125.727,32 Euro. Grundlage der Entscheidung war ein Fördersatz von 85 %.
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Die Klägerin hat am 23. Februar 2006 Klage erhoben und machte geltend, der Beklagte hätte die Personalkosten für Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen mindestens in der gleichen Höhe wie im Vorjahr (55.760,- Euro) zugrunde legen müssen. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Ersatzschule Evangelische Grundschule Möllenhagen für den Zeitraum 01. Januar bis zum 31. Dezember 2006 über die bewilligten 125.727,32 Euro hinaus weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragte Klagabweisung.
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Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 17. März 2009 – berichtigt am 07. April 2009 - (Az.: 4 A 822/09) folgende Entscheidung, gegen die es die Berufung zuließ:
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„Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Evangelische Grundschule Möllenhagen weitere 42.878,68 € Finanzhilfe für das Jahr 2006 zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 9.847,28 € seit dem 23. Februar 2006 und auf weitere 33.031,40 € seit dem 17.03.2009 zu zahlen.“
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Der Beklagte hat am 20. Mai 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, abzustellen sei nach dem Gesetz auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge der Personalkosten. Diese würden vom Finanzministerium im Vorfeld eines jeden Haushaltsplanaufstellungsverfahrens durch eine statistische Auswertung des Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnprojektes (BVL-Projekt) etwa ein Jahr vor Beginn des ersten Planjahres festgestellt. Die Personalkostensatzermittlung basiere folglich - bezogen auf den zugrunde gelegten Monat - auf den Ist-Daten der durchschnittlichen Parameter (Dienst- oder Lebensaltersstufe, Anzahl der Kinder, Verheiratetenstatus) aller Beschäftigten einer jeden BVL-Gruppe einschließlich sämtlicher für Personalausgaben relevanter Bestandteile wie z.B. Grundgehalt, Familien- oder Ortszuschläge, allgemeine Zulagen, Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen und Arbeitgeberanteile an Sozialangaben. Für die Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; Arbeitsförderung) sowie die Zusatzversorgungsumlage an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würden durchschnittliche Prozentsätze bei der Bemessung der Personalkostenansätze zugrunde gelegt. Hierbei flössen bereits beschlossene Tarif- und Besoldungserhöhungen (z. B. lineare Erhöhung und Ost-Westanpassung) sowie gegebenenfalls Annahmen zur Tarif- und Besoldungsentwicklung in die Personalkosten ein.
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Die in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten Personalkosten basierten auf dem Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“. Daraus ergebe sich für die Vergütungsgruppe III BAT-O ein sogenannter „Nasensatz“ von 51.710,- €.
- 8
Soweit das angegriffene Urteil davon ausgehe, dass der Begriff der „Personalkosten“ in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die von Seiten des Finanzministeriums im Haushaltsplan veranschlagten Beträge hinausgehe, da der Personalkostenbegriff des § 109 Abs. 2 SchulG M-V anzuwenden sei, sei dies unzutreffend. Wenn der Gesetzgeber sich an dem im Haushaltsplan veranschlagten Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis orientiere, überschreite er nicht die ihm hinsichtlich eines Gestaltungsspielraums durch Art. 7 GG gesetzten Grenzen.
- 9
Der Befund des Verwaltungsgerichts Greifswald, § 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar, treffe nicht zu. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 5 SchulG werde die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen. § 128 SchulG halte folglich nur den Rahmen für eine Berechnung vor und lasse über § 131 Nr. 5 SchulG der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Spielraum für die Höhe, die Ermittlung und das konkrete Verfahren.
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Die von dem Gericht vorgenommene Berechnung sei nicht richtig.
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In den tatsächlichen Personalkosten des Trägers der freien Schule sei eine Kappungsgrenze zu sehen.
- 12
Die Seitens der Klägerin vertretene Ansicht, die Herabsetzung der im Haushaltsplan veranschlagten Beträge für die Vergütungsgruppe III könnten für das Haushaltsjahr 2006 jedenfalls erst mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 Berücksichtigung finden, überzeuge nicht. Es liege hier keine Rechtsänderung vor. Auch die Gesetzesanwendung durch ihn – den Beklagten – habe sich nicht geändert. Die Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 128.598,48 € habe sich zum Haushaltsjahr 2006 lediglich um 2.871,16 € auf 125.727,32 € verringert. Die Reduzierung habe somit 2,2 % betragen. Einer Privatschule sei es zumutbar, finanzielle Einbußen in dieser Größenordnung aus eigener Kraft auszugleichen.
- 13
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil vom 17. März 2009, berichtigt durch Berichtigungsbeschluss vom 07. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 15
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
- 17
hilfsweise,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als die beklagte Partei verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Gewährung weiterer Finanzhilfe für den Betrieb der Grundschule Möllenhagen im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 19
Sie trägt vor, für die für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträge habe der Beklagte keine verlässlichen Zahlen geliefert, die sich auf Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft bezögen. Der Beklagte habe die Personalkostenansätze für die entsprechenden Entgeltgruppen in den Jahren 2008 deutlich nach oben korrigieren müssen. Der Argwohn, mit dem das Verwaltungsgericht den präsentierten Zahlen begegnet sei, sei also berechtigt gewesen.
- 20
Der Begriff der Personalkosten in § 128 SchulG M-V sei ebenso zu verstehen wie in § 109 SchulG M-V, der eine Legaldefinition enthalte.
- 21
§ 8 PSchulVO sei nicht mit § 128 SchulG vereinbar.
- 22
Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung sei richtig.
- 23
Die Darstellung der für das Jahr 2006 veranschlagten und tatsächlich aufgewendeten Personalkosten erweise sich als schwierig. Sie plane nicht anhand der Ausgaben, sondern anhand der zu erwartenden Einnahmen. Sie habe für die Lehrer der streitgegenständliche Schule im Jahr 2006 Personalkosten in Höhe von 137.786,79 Euro aufgewandt. Trotz überobligatorischer Anstrengungen durch ehrenamtliche Arbeit, Reduktion der pädagogischen Arbeit und unentgeltliche Arbeitsleistung sei die Finanzhilfe des Beklagten daher nicht auskömmlich gewesen.
- 24
Sie rüge für den Fall, dass der erkennende Senat beabsichtige, der Berufung stattzugeben, das Fehlen einer Übergangsregelung. Zum Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides sei das 1. Schulhalbjahr gerade noch nicht beendet gewesen. Sie habe sich daher auf die bisherigen Lehrerkostensätze eingestellt und entsprechende personelle Dispositionen getroffen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (6 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].
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Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin für das Jahr 2006 weitere 42.878,68 Euro Finanzhilfe (nebst Zinsen, die in ihrer Berechnung nicht angegriffen wurden) zu zahlen. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin geht aus zwei von einander unabhängigen Gründen nicht über die von dem Beklagten bereits festgesetzte Finanzhilfe hinaus.
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Zum einen hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid seiner Zuschussberechnung - im Gegensatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts - die durchschnittlichen Aufwendungen für Personalkosten für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zutreffend angesetzt und den Zuschuss auch im Übrigen fehlerfrei berechnet. Zum anderen ist die Finanzhilfe einer Schule in freier Trägerschaft nach der Rechtsprechung des Senats auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt. Diesen Anspruch hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits erfüllt.
1.
- 29
Für die rechtliche Beurteilung ist in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht von §§ 127, 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] vom 15.05.1996 (GVOBl. 1996, S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVOBI. 2003, S. 356) auszugehen.
- 30
Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).
- 31
Die Personalkostenzuschüsse sind zunächst nach den Maßgaben des § 128 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft [PSchVO M-V] vom 22.05.1997 (GVOBl. 1997, S. 469) i.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 07.01.2002 (GVOBI. 2002, S. 50) zu berechnen, soweit diese anwendbar ist.
- 32
Als Personalkostenzuschüsse werden danach diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben, § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V. Dabei ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen, § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Falls eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht vorhanden ist, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären, § 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V. Bei der Berechnung der Finanzhilfe ist nach der amtlichen Schulstatistik die Jahresdurchschnittszahl der Schüler der Ersatzschule zugrunde zu legen, § 128 Abs. 2 SchulG M-V.
- 33
Die aufgrund der nach § 131 Nr. 5 SchulG M-V bestehenden Ermächtigung der obersten Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen zu erlassen, ergangene Regelung des § 8 PSchVO M-V lautet:
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(1) Die für die Berechnung des Jahresbetrages der Finanzhilfe erforderlichen Schülerkostensätze werden für vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft gesondert für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung ermittelt.
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(2) Der Schülerkostensatz für Lehrer wird wie folgt berechnet:
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1. die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt,
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2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht; bei der Ermittlung des Personalkostensatzes ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen,
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3. das Ergebnis nach Nummer 2 wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlaß über die Unterrichtsversorgung geteilt.
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Die Berechnung der Personalkostenzuschüsse hängt danach zunächst davon ab, ob eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist.
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Ist dies nicht der Fall, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären (§ 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V). Als Personalkostenzuschuss wird dann der Betrag gezahlt, der sich durch Multiplikation der – so ermittelten - Aufwendungen für Lehrer je Schüler mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft ergibt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SchulG M-V). Dabei findet § 8 PSchVO M-V keine Anwendung.
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Anderenfalls, wenn also eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist, wird als Personalkostenzuschuss zwar ebenfalls das Produkt von Aufwendungen für Lehrer je Schüler und der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft gezahlt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Jedoch erfolgt in diesem Fall die Berechnung der Aufwendungen für Lehrer je Schüler an entsprechenden Schulen nach den weiteren Maßgaben von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V.
- 42
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Berechnung keine Aufwendungen für Lehrer je Schüler unter Ansatz der für die Erteilung des Unterrichts genehmigten Stundentafel zugrunde gelegt, sondern konnte nach § 8 Abs. 2 PSchVO M-V vorgehen. Damit ist er – ebenso wie die Klägerin – im Ergebnis von einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft – nämlich einer staatlichen Grundschule – ausgegangen. Der Senat wendet deshalb in dem zu entscheidenden Fall bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse § 128 Sätze 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V an.
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Daraus ergeben sich folgende nacheinander durchzuführende Rechenoperationen:
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- die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V),
- 45
- dieses Ergebnis wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 PSchVO M-V),
- 46
- dieses Ergebnis wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V),
- 47
- die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu multiplizieren (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V),
- 48
- 85 % davon bilden hier den Personalkostenzuschuss (§ 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V).
- 49
a.) In der ersten Rechenoperation ist also der Quotient der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs (Zähler) und der jeweiligen Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte (Nenner) zu bilden.
- 50
Die regelmäßige Pflichtstundenzahl pro Lehrer an Grundschulen betrug 27,5 Wochenstunden. Dies folgt aus Ziffer 1.1 Buchst. a) der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2005/2006 vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 490) und wird von beiden Beteiligten ebenso zugrunde gelegt wie in der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs ist von der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2005/2006 - Unterrichtsversorgungsverordnung 2005/2006 [UntVersVO M-V 2005/2006] – vom 21.04.2005 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2005, S. 471) - also den Verhältnissen an einer öffentlichen Schule - auszugehen, die den Unterrichtsbedarf für Grundschulen in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Klassenfrequenz bestimmt. Die Beteiligten legen insofern übereinstimmend (durchschnittlich) 33 Lehrerstunden pro Klasse zugrunde. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln.
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Es ergibt sich also ein Wert von 1,2 (33 : 27,5).
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b.) In der zweiten Rechenoperation ist dieses Ergebnis mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer zu multiplizieren, wobei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen ist. Die Beteiligten streiten darum, wie das Tatbestandsmerkmal „für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebene Beträge für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis“ auszulegen ist und ob die so bestimmten Beträge im Streitjahr der Berechnung zugrunde gelegt werden können oder durch eine eigene Berechnung zu ersetzen sind, wie sie das Verwaltungsgericht Greifswald in der angegriffenen Entscheidung durchgeführt hat.
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Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich die Personalkosten im Sinne von § 128 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V allein aus dem Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt und werden nicht um weitere Bestandteile aus § 109 SchulG M-V ergänzt.
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Nach dem Wortlaut der Vorschriften sind beide von den Beteiligten vertretene Auslegungen zulässig. Insoweit wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
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Auch aus den Materialien zur Entstehung des Gesetzes ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis, werden dort doch bei den Erläuterungen zu § 128 weder Bezugnahmen auf § 109 oder umgekehrt vorgenommen oder die entsprechenden Grundsätze für maßgeblich gehalten noch wird deutlich, dass ein solcher Rückgriff nicht gewollt sei. Allerdings ging der Gesetzgeber davon aus, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten seien (so ausdrücklich Landtagsdrucksache 2/1185, S. 166 zu § 128 SchulG M-V). Das lässt sich aber sowohl so verstehen, dass mit dem für den Haushaltsplan maßgeblichen Betrag sämtliche Personalkosten abgegolten sein sollen, wie dies der Beklagte meint, als auch dahingehend, dass sämtliche Personalkosten in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen einzufließen haben, wie dies die Klägerin vertritt.
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Es kommt daher entscheidend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift an, der für die hier vertretene Auslegung spricht. Mit der Regelung des § 128 SchulG M-V wird einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorgenommen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abgestellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.
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Neben dem Gesichtspunkt einer „einfach“ anzuwenden Regelung war nach der Ansicht des Senats für den Rückgriff auf die für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge maßgebend, dass damit jedenfalls insofern eine Berechnung vermieden werden kann, die speziell für die Privatschulfinanzierung durchzuführen ist und deshalb den Anschein fiskalischer Motive wecken könnte. Deshalb soll durch die (bloße) Übernahme der für Lehrer im Haushaltsplan veranschlagten Beträge der Personalkostensatz bestimmt werden (können). Mit diesem Ziel lässt es sich nicht vereinbaren, neben den – um in der Terminologie des § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu bleiben - „Dienstbezügen der Angestellten“ und „Beiträgen zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung“ alle weiteren Bestandteile der Personalkosten im Sinne von § 109 Abs. 2 SchulG M-V zu verstehen, die im Übrigen zu einem Teil für Angestellte auch gar nicht anfallen können, worauf der Beklagte zutreffend hinweist und was bei einer anderen Auslegung zu der Abgrenzungsschwierigkeit führen könnte und in dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten dieses Verfahrens auch geführt hat, welche Bestandteile nun von § 128 SchulG M-V gemeint sein könnten. Für diese Aufwendungen gibt es, soweit sie nicht ohnehin in dem allgemeinen Ansatz der Vergütungen für angestellte Lehrkräfte im Landeshaushalt enthalten sind, wie auch die Berechnungen des Verwaltungsgerichts Greifswald in der angegriffenen Entscheidung und die der Beteiligten zeigen, keine für den einzelnen Angestellten oder Lehrer für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträge (also keinen sogenannten „Nasensatz“). Eine Berechnung in der Art, dass ein bestimmter Haushaltstitel erst durch eigene Berechnungen des Beklagten auf einen einzelnen Angestellten oder Lehrer zurückgeführt wird, ist jedoch gerade nicht vom Gesetz gewollt.
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Anders als dies die Klägerin vertritt, ergeben sich aus der Verfassung keine Vorgaben, die eine andere Auslegung bedingen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] ergibt sich zwar die Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten privater Schulträger voll zu übernehmen, sondern er muss nur einen Beitrag dazu leisten, der sicherstellen soll, dass die Schulträger auf Dauer die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG erfüllen können. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die jeweiligen Kostensituationen festzustellen und zu bewerten. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird demnach durch das Gesetz bestimmt. Dem Landesgesetzgeber steht dem Grunde nach die Gestaltungsfreiheit zu, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Allerdings muss er diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen, da die Ersatzschulen nicht beanspruchen können, eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen zu erhalten. Nur bei einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung der Förderpflicht oder einem Abbau aus mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbaren Gründen kann die Verfassungswidrigkeit gesetzgeberischen Verhaltens festgestellt werden (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS).
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Dass bei diesem Verständnis durch die Orientierung der Personalkosten im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V an die Ansätze im Haushaltsplan die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt sein könnten, etwa weil das sogenannte Sonderungsverbot nicht beachtet wird, vermag der Senat schon angesichts der Höhe der davon betroffenen Kosten, die die Klägerin selbst mit 5 % der Personalkosten veranschlagt, nicht zu erkennen. Auch die Klägerin hat nicht dargetan, dass und weshalb bei der dafür erforderlichen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 6 C 18/10 – JURIS) festzustellen wäre, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens gröblich vernachlässigt habe, so dass bei weiterer Untätigkeit der Bestand evident gefährdet wäre.
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Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Privatschulfinanzierung in Form der Personalkostenzuschüsse so ausgestaltet, dass er sich an den durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert und dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis ausgeht. Dieser Ansatz ist jedenfalls von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.09.2004 – 8 B 12.02 – JURIS).
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Zu keinem anderen Ergebnis führt der - von dem Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung kritisierte – Umstand, dass der genannte Haushaltsrunderlass 2006/2007 „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ diese Beträge allgemein für Angestellte einer entsprechenden Vergütungsgruppe und nicht gesondert für entsprechende angestellte Lehrer bestimmt, denn darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein, welchen Betrag der Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan veranschlagt hat. Da diesem Ansatz eine Prognose zugrunde liegt, kommt ihm dabei ein weiter Spielraum zu. Wenn er sich – etwa wegen der in Folge der Prognose ohnehin bestehenden Unsicherheit oder um eine größere Vergleichbarkeit mit anderen Haushaltstiteln herzustellen – für einen einheitlichen Maßstab für alle Angestellten einer entsprechenden Vergütungsgruppe entscheidet, ist dies von diesem (weiten) Spielraum gedeckt.
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Es ist nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.01.2005 – 2 B 644/05 – JURIS; Urt. v. 01.12.2009 – 2 A 191/08 - JURIS) zulässig, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die durchschnittlichen Aufwendungen für einen Angestellten der jeweiligen Tarifgruppe zugrunde zu legen. Auch wenn dieser Entscheidung ein anderes Landesrecht zugrunde lag, folgt daraus, dass dem höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
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Wenn das Gesetz in § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V bestimmt, dass bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen sei, korrespondiert dies mit § 127 Abs. 2 SchulG M-V, wonach sich die Personalkostenzuschüsse auf die Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung beziehen, und stellt damit zunächst nur klar, dass die Kosten des nichtpädagogischen Personals (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte und Sekretäre) an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden. Es bietet keine Handhabe, sich von den im Haushaltsplan (tatsächlich) für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis veranschlagten Beträgen mit der Begründung zu lösen, der Haushalt (-sgesetzgeber) habe die Beträge für Lehrer im Angestelltenverhältnis nicht gesondert berechnet oder im Vorfeld berechnen lassen und deshalb gleichsam gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V verstoßen, wie dies in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald anklingt. Aus dieser Vorschrift folgt eine solche Verpflichtung nicht.
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Weil der Haushaltsrunderlass „Werte für die Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007“ allgemein der Budgetierung aller Unterhaushalte zugrunde gelegt wurde, teilt der Senat nicht die Sorge des Verwaltungsgerichts vor einem „Missbrauch der Gestaltungsmacht durch das Finanzministerium“. Dass der gesamte Haushalt bewusst auf einer vom (Prognose)- Spielraum nicht mehr gedeckten Grundlage erstellt worden sein könnte, (nur) um die Finanzhilfe für Ersatzschulen geringer ausfallen zu lassen, wie dies in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls angedeutet wird, erscheint ausgeschlossen.
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In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des OVG Berlin vom 14. September 2004 (a. a. O.) zu verstehen, wonach der Rückgriff auf die der Veranschlagung im Haushaltsplan zu Grunde liegenden Beträge schon deshalb nicht willkürlich ist, weil die Aufstellung des Haushalts ihrerseits nicht willkürlich erfolgt, sondern den Prinzipien der Klarheit und Wahrheit verpflichtet ist, zweckentsprechend an den realitätsnahen Erwartungen ausgerichtet wird und vielfältiger Kontrolle unterliegt. Es ist also von der besonderen Zuverlässigkeit und Eignung dieser anderweit ohne zuschussrechtliche Implikationen festgestellten Beträge für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten auszugehen. Darin liegt – wie bereits ausgeführt – neben der Schaffung einer „einfach“ anzuwenden Regelung gerade der Sinn und Zweck dieser Regelung der Privatschulfinanzierung.
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Es kommt hinzu, dass eine im Einzelfall vorgenommene Berechnung, wie sie hier das Verwaltungsgericht Greifswald durchgeführt hat, keineswegs eine größere Richtigkeitsgewähr bietet, operiert sie doch mit einer Reihe von Schätzungen (etwa zum Durchschnittsalter der Lehrer im Land und der sich daraus ergebenden durchschnittlichen tarifrechtlichen Lebensaltersstufe oder der durchschnittlichen Quote von verheirateten Lehrern). Ihr fehlt aber die hohe demokratische und allgemeingültige Legitimation eines (Haushalts-) Gesetzes, auf die § 128 SchulG M-V gerade abstellt. Das gilt umso mehr, wenn Verfügungen nach § 87b VwGO ergehen, was jedenfalls zur Folge haben kann, dass in anderen Verfahren, die die Privatschulfinanzierung für entsprechende Schulen desselben Bewilligungsjahres zum Gegenstand haben, ein unterschiedlicher Sachverhalt und damit unterschiedliche Personalkostensätze zugrunde gelegt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zwecke des Gesetzes, der – wie bereits dargelegt – jedenfalls auch darin zu sehen ist, eine für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen.
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Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass bezogen auf die hier zu betrachtende Grundschule die durchschnittlichen Personalkosten 51.710,00 Euro betrugen. Der Wert ergibt sich aus der Anlage 4 zum Erlass des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 02. Februar 2005 – Az.: IV/250 H 1100 001 (2 06/07) – „Haushaltsvorschläge/Beiträge zum Entwurf des Haushaltsplans 2006/2007 sowie zum Finanzplan 2005 bis 2009 (Ergänzung zum Haushaltsrunderlass 2006/2007)“. Die Anlage 4 enthält die Werte für Veranschlagung von Personalausgaben 2006/2007. Für die Vergütungsgruppe III beträgt der Wert 51,71 TEUR.
- 69
Es ergibt sich so ein Kostensatz von 62.052,00 Euro (1,2 X 51.710,00 Euro).
- 70
c.) In der dritten Rechenoperation wird dieses Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ geteilt.
- 71
Soweit das Verwaltungsgericht Greifswald die Auffassung vertritt, § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V sei nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deshalb der Berechnung nicht zugrunde zu legen, teil der Senat diese Auffassung nicht.
- 72
Dies ergibt sich schon rein mathematisch daraus, dass bis zum zweiten Rechenschritt der Personalkostensatz pro Lehrer schulklassenbezogen ermittelt wurde, in die durch § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V vorgegebene (4.) Rechenoperation aber die durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzusetzen sind. Es kann also schon rechnerisch nicht darauf verzichtet werden, das (Zwischen-) Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs zu teilen.
- 73
Das Verwaltungsgericht Greifswald geht dem aus dem Weg, in dem es eine von § 8 Abs. 2 PSchVO M-V abweichende Berechnungsmethode entwickelt (Bildung sog. fiktiver Klassen), die sich jedoch nicht zwingend aus § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ergibt und außer Acht lässt, dass das Gesetz dem Verordnungsgeber die Befugnis einräumt, Höhe und Ermittlung der Finanzhilfe zu bestimmen (§ 131 Nr. 5 SchulG M-V). § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist lediglich die Vorgabe zu entnehmen, die Personalkostenzuschüsse unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen zu ermitteln. Dieser Vorgabe wird § 8 Abs. 2 PSchVO M-V zwanglos gerecht. Gleiches mag für die von dem Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Berechnungsmethode gelten. Nur kommt den Gerichten diese Regelungsbefugnis nicht zu.
- 74
Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“ ist von den Verhältnissen an öffentlichen Schulen, hier also öffentlichen Grundschulen auszugehen.
- 75
Anders als dies die Klägerin meint und auch von dem Verwaltungsgericht Greifswald in der angefochtenen Entscheidung vertreten wurde, steht diese Auslegung des Begriffes „Klasse oder Kurs“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V im Einklang mit höherrangigem Recht. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist zwar für die – in dem oben beschriebenen Rechenweg an vierter Stelle einzusetzende - Zahl der Schüler die Schule in freier Trägerschaft maßgebend. Mit § 8 PSchVO wird jedoch der „Schülerkostensatz für Lehrer“ bestimmt und damit die „durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V konkretisiert. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift lässt es nicht zu, darunter eine fiktive öffentliche Schule zu verstehen, die hinsichtlich der Klassenstärke den Verhältnissen der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entspricht. Denn eine derartige Schule wäre – ihren Bestand unterstellt – einzigartig, so dass das Gesetz dies sprachlich nur durch die Verwendung des Singular etwa in der Form der „durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft“ hätte zum Ausdruck bringen können. Abgestellt wird jedoch mit dem gewählten Plural auf eine Mehrzahl entsprechender „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“.
- 76
Zu § 128 SchulG M-V heißt es in der Landtagsdrucksache 2/1185 auf Seite 166 lediglich:
- 77
Die Vorschrift regelt die Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach „Schülerkostensätzen“. Sämtliche Personalkosten sind in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten.
- 78
Damit lässt sich sowohl die von der Klägerin vertretene Auslegung also auch die des Beklagten vereinbaren.
- 79
Der Sinn und Zweck der Vorschrift, einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorzunehmen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abstellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind, spricht für die hier vertretene Auslegung. Es soll also gerade nicht auf die Kosten (-struktur) der jeweiligen Ersatzschule abgestellt werden. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit allein für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert.
- 80
Die Verfassung steht diesem Verständnis nicht entgegen, denn Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] räumt dem (Landes-) Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit ein, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Er muss dabei zwar diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS, m. w. Nachw.).
- 81
Dass mit der getroffenen Regelung in dem Sinne, wie sie der Senat versteht, der von der Verfassung anerkannte Gestaltungsspielraum verletzt sein könnte, weil der bereichsspezifisch zu verstehende Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würde, hat weder der Klägerin dargelegt noch ist dies für das erkennende Gericht im Ansatz zu erkennen.
- 82
Mit der durchschnittlichen Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs ist damit - anders als dies die Klägerin vertritt - nicht die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse gemeint, wie sie für die betroffene Schule in freier Trägerschaft ermittelt werden kann und von ihr mit 13,66 Schüler ausgerechnet wurde, sondern die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse in öffentlichen Grundschulen nach dem „Erlass über die Unterrichtsversorgung“.
- 83
Die UntVersVO M-V 2005/2006 bestimmt jedoch keine durchschnittlichen Schülerzahlen pro Klasse. Wenn § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V gleichwohl darauf verweist, ist dies so zu verstehen, dass damit die Schülerzahl gemeint ist, die der dort bestimmten durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs zugrunde lag. Da diese bei den Grundschulen in Abhängigkeit von durchschnittlichen Klassenfrequenzen bestimmt wird, ist auch nicht die durchschnittliche Schülerzahl aller öffentlichen Grundschulen maßgebend, sondern ein Wert der sich an durchschnittlichen Klassenfrequenzen orientiert und den der Beklagte mit 17,2 Schüler errechnet hat. Dieser Wert wird von dem Senat daher ebenfalls zugrunde gelegt.
- 84
Es ergibt sich so ein Schülerkostensatz von 3.607,67 Euro (62.052,00 Euro : 17,2).
- 85
d.) In der vierten Rechenoperation wird die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft multipliziert. Das sind hier 41 Schüler, so dass die vollständigen pauschal berechneten Personalkosten 147.914,47 Euro betrugen.
- 86
e.) In der fünften Rechenoperation bilden 85 % davon das Endergebnis des zu gewährenden Personalkostenzuschuss. Das sind hier 125.727,29 Euro.
2.
- 87
Der Senat hat bereits mit dem Urteil vom 23. August 2012 (Az.: 2 L 44/09) entschieden, dass der Finanzhilfeanspruch einer Schule in freier Trägerschaft auf den für sie geltenden Prozentsatz ihrer tatsächlichen Personalkosten in dem betreffenden Jahr beschränkt ist. Er hat dazu ausgeführt:
- 88
„In § 127 SchulG M-V finden sich, wie schon dessen Überschrift zu entnehmen ist, Regelungen zu "Voraussetzungen und Höhe der Finanzhilfe", während es in § 128 SchulG M-V um "Grundlagen der Zuschussberechnung" geht.
- 89
Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).
- 90
Lehrerkosten, für die die Träger von Ersatzschulen Finanzhilfe beanspruchen können, sind tatsächliche Kosten. Für Kosten, die den Trägern der Ersatzschulen tatsächlich nicht entstehen, aber an einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen würden, kann dagegen kein Zuschuss beansprucht werden.
- 91
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der genannten Normen, dem gesetzessystematischen Zusammenhang sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln.
- 92
Das Gesetz bezeichnet die den freien Trägern von Ersatzschulen im Lehrerbereich gewährten staatlichen Förderungen als "Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer" bzw. als "Personalkostenzuschüsse" (vgl. §§ 127 Abs. 2, 4, 5, 128 Abs. 1, 2 SchulG M-V). Diese Terminologie entspricht der im wirtschaftlichen Subventionsrecht und im Dienstrecht (etwa "Beihilfe" für Krankheitskosten) Üblichen. Auch die Finanzhilfe, um die es hier geht, ist eine Form von Subvention. So spricht etwa das Bundesverfassungsgericht von der "staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen" (vgl. Beschl. vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, Rn. 33, m.w.N., zit. nach juris). Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).
- 93
Übereinstimmend gilt für diese Unterstützungen, dass sie nur demjenigen gewährt werden, der die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich aufwendet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Aufwand zur Zeit der staatlichen Unterstützung bereits entstanden oder erst noch zu erwarten ist (vgl. zu § 80 LBG M-V: Beschl. des Senats vom 27.04.2010 - 2 O 12/10 -). Im Wirtschaftsrecht ist es beispielsweise üblich, bei im Voraus gezahlten Subventionen nachträglich Aufwendungsnachweise vorzulegen; gelingt dies nicht, können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 49, 49 a VwVfG (M-V) ergehen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -).
- 94
Soweit in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen von den "Kosten" der Ersatzschule die Rede ist, sind ersichtlich die tatsächlichen Kosten gemeint. Dies entspricht auch einem natürlichen Verständnis des Begriffs "Kosten" in den hier maßgeblichen Vorschriften. Es liegt näher anzunehmen, es seien die tatsächlichen Kosten gemeint und nicht fiktive bzw. hypothetische.
- 95
Auf diese Auslegung weist auch der Zusammenhang der genannten Vorschriften zu § 127 Abs. 1 SchulG M-V hin, wonach für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ihr Träger verantwortlich ist. Dass der Träger die Verantwortung für die personelle und finanzielle Sicherstellung hat, kann nur bedeuten, dass er für die tatsächlich entstehenden Kosten einzustehen hat.
- 96
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schulischen und dem wirtschaftlichen Subventionsrecht besteht auch nicht darin, dass die Höhe der Finanzhilfe "je nach dem pädagogischen Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten“ beträgt, zumal dieser Satz in bestimmten Fällen auch "bis zu 100 vom Hundert der Personalkosten betragen" kann (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V). Denn auch im Wirtschaftsrecht sind anteilige Subventionen nicht ungewöhnlich.
- 97
Wenn es also nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften eher auf die tatsächlichen als auf die hypothetischen Kosten ankommt, so spricht dagegen nicht, dass für die Zuschussberechnung von einem hypothetischen Ansatz auszugehen ist, nämlich von den Kosten "für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Es soll verhindert werden, dass - gegebenenfalls - vergleichsweise hohe Lehrerkosten einer Privatschule auf die öffentliche Kasse abgewälzt werden. Nicht Zweck der Vergleichsberechnung ist es dagegen, den Trägern der Ersatzschule die Möglichkeit zu eröffnen, über die (Lehrer-)Personalkostenzuschüsse Aufwendungen außerhalb des Lehrerbereichs staatlich fördern zu lassen (a.M. wohl: LVerfG, Urteil vom 18.09.2001 - 1/00 -, Rn. 76, zit. nach juris). Solche Aufwendungen fallen bei Ersatzschulen in erheblichem Umfang an, zum Beispiel Personalkosten für Nichtlehrer, Kosten für die Gebäudefinanzierung und -unterhaltung sowie Aufwendungen für die sachliche Ausstattung. Dass diese Aufwendungen nicht über §§ 127, 128 SchulG M-V bezuschusst werden sollen, ergibt sich nicht nur aus diesen Vorschriften selbst, sondern auch daraus, dass es dafür eigene Regelungen gibt (vgl. §§ 129, 130 SchulG M-V). Blendete man die tatsächlichen Kosten bei der Gewährung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Personalkosten für Lehrer so niedrig zu halten (etwa durch den Einsatz von Lehrkräften auf Honorarbasis oder durch das Aushandeln niedriger Vergütungen), dass der sodann zu erwartende Überschuss für die Deckung anderer Kosten eingesetzt werden könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.
- 98
Gegen die Überbezuschussung von Schulen in freier Trägerschaft spricht auch das im Verfassungsrecht verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (vgl. Beschl. des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -).
- 99
Soweit die Klägerin meint, aus der Privatschulverordnung lasse sich ableiten, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen nicht ankomme, ist ihr schon im Ansatz nicht zu folgen. Eine untergesetzliche Norm eignet sich nicht zur Auslegung ihrer gesetzlichen Grundlage. Außerdem geht es in der Norm im Wesentlichen um die Anwendung des § 118 SchulG M-V.“
- 100
Daran hält der Senat fest. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine weiteren Ansprüche. Sie hat ihre eigenen Aufwendungen für Lehrer mit insgesamt 137.786,79 Euro angegeben. Ausgehend von einem Fördersatz von 85 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also höchstens 117.118,77 Euro beanspruchen. Tatsächlich erhalten hat sie aber bereits 125.727,32 Euro.
3.
- 101
Anders als dies die Klägerin vertritt, stellt sich die Frage einer („gesetzlichen“) Übergangsregelung nicht, da der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall keine eingetretene Rechtsänderung zugrunde liegt. Es hat sich auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht geändert. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass sich die Haushaltsansätze für die angestellten Lehrer an öffentlichen Schulen, die nach dem Gesetz für die Privatschulfinanzierung maßgebend sind, nicht ändern werden, ist rechtlich nicht geschützt. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könnte es ankommen, falls der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend machen würde, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
- 102
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass die Klägerin auch etwaige Mehrkosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind, zu tragen hat, folgt aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
- 103
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
- 104
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.