Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. Februar 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für 2005. Die Klägerin ist gemeinnützige Trägerin einer staatlich genehmigten Höheren Berufsfachschule in A-Stadt für Wirtschaftsassistenz, Physiotherapie, Diätassistenz, Logopädie, Ergotherapie und Medizinischer Dokumentar.

2

Auf ihren Antrag vom 08. Oktober 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 09. Juni 2005 für 2005 Finanzhilfe in Höhe von 1.014.730,66 Euro.

3

Die Klägerin hat am 29. Juli 2005 Klage erhoben und machte geltend, der Beklagte habe die beantragte Finanzhilfe nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend berechnet.

4

Nach einer Teilrücknahme der Klage, die die Bewilligung einer Finanzhilfe zu einem höheren Fördersatz und die Förderung des Bildungsganges Medizinischer Dokumentar betraf, beantragte die Klägerin, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 09. Juni 2005 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 200.629,18 Euro zu bewilligen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung der Klage. Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

5

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 25. Februar 2009 (Az.: 6 A 1663/05) folgende Entscheidung:

6

„Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

7

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2005 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 200.629,18 Euro zu bewilligen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage.“

8

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. März 2009 hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2009 die Berufung zugelassen.

9

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklage vor, die Finanzhilfe werde konkret bezogen auf die Schule des privaten Trägers gewährt. Dies werde belegt durch die Formulierung in § 128 Abs. 1 SchulG M-V, wonach die Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu berücksichtigen sei. Die Formel in § 8 Abs. 2 Privatschulverordnung [PSchulVO] konkretisiere dieses Prinzip durch einzelne Rechenoperationen. Auch die Rechtsprechung des OEufach0000000005 (Urt. vom 18.06.2008 – 2 L 230/06 -) sei im Sinne einer „Individualisierung“ der Finanzhilfe zu verstehen. Mit dem individualisierenden Förderkonzept sei die Annahme des Verwaltungsgerichts Schwerin, es sei die durchschnittliche Klassenstärke von 21 auch dort, wo dies – anders als in § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchulVO – nicht ausdrücklich angeordnet sei, durchweg zugrunde zulegen, nicht zu vereinbaren. Wäre die Sichtweise des Verwaltungsgerichts Schwerin richtig, wonach die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse „herausgekürzt“ werden könne bzw. müsse, enthielte die Formel der Verordnung zwei überflüssige Bestandteile.

10

Dem Schulgesetz sei eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Kappungsgrenze in Höhe eines Prozentsatzes der tatsächlichen Aufwendungen zu entnehmen. Schon dem Wortlaut („Zuschuss“) könne entnommen werden, dass keine volle Kostenübernahme gemeint sei. Dies entspreche auch der Rechtslage vor Inkrafttreten des Schulgesetzes. Übertragen auf den Fall deute dies, dass der Anspruch der Klägerin bereits erfüllt sein dürfte.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 25. Februar 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie trägt vor, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem stünde nicht entgegen, dass in § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchulVO als ein Faktor „die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse“ angesehen werde. Denn als die Privatschulverordnung mit dieser Bestimmung erlassen worden sei, habe es in der Vorgängerregelung zur Unterrichtsversorgungsverordnung noch Angaben über die durchschnittliche Anzahl der Lehrerwochenstunden pro Klasse gegeben. Erst in der Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005 seien die Zahlen individualisiert worden auf die Anzahl der Lehrerwochenstunden pro Schüler.

16

Wenn der Beklagte vortrage, es komme für die Errechnung des Schülerkostensatzes nicht auf die durchschnittlichen Verhältnisse an öffentlichen Schulen an, so stehe dies im Gegensatz zum Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Denn durch die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse an der Ersatzschule hätte es der Ersatzschulträger in der Hand, Einfluss auf die Errechnung des Schülerkostensatzes zu nehmen. Diese würde von Schule zu Schule je nach Unterrichtsorganisation unterschiedlich hoch ausfallen. Die Individualisierung der Finanzhilfe erfolge durch die Berücksichtigung der Zahlen der Schüler der antragstellenden Schule. Im Ergebnis erhalte die Schule den Betrag, den ihre Schüler den Staat kosten würden, wenn sie denn dort zur Schule gingen – von der Reduzierung des Kostensatzes nach Maßgabe des § 127 Abs. 4 SchulG einmal abgesehen.

17

Weder aus dem Gesetz noch aus der Privatschulverordnung lasse sich eine Kappungsgrenze für die Finanzhilfe in Höhe von 60% der von der Schule tatsächlich aufgewendeten Personalkosten ableiten. Das Verfahren sei auch so ausgestaltet, dass für eine Kappungsgrenze kein Raum bleibe. Der Antrag müsse bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Haushaltsjahres gestellt werden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht bekannt sei, wie hoch die tatsächlichen Personalkosten in dem Haushaltsjahr sein würden. Dem Antrag seien Nachweise über die bei Antragstellung gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Jahrgangsstufe mit der Angabe der jeweiligen Schülerzahl und Ausbildungsgänge beizufügen. Aufgrund dieser Angaben der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung der Schülerkostensätze sowie der Förderprozentsätze werde die Finanzhilfe festgesetzt und ausgezahlt. An keiner Stelle werde in diesem Verfahren danach gefragt, wie hoch denn die tatsächlichen Personalausgaben der Ersatzschule in dem jeweiligen Haushaltsjahr gewesen seien. Auch gebe es keine einzige Vorschrift, die dahin verstanden werden könne, dass die Ersatzschule die Beträge zurückzahlen müsse, welche diese von dem Beklagten jetzt behauptete Kappungsgrenze überstiegen.

18

Sie habe für das Jahr 2005 1.518.755,00 Euro an Personalkosten veranschlagt. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 habe sie in dem Jahr tatsächlich Personalkosten in Höhe von 1.594.931,14 Euro sowie Honorarkosten in Höhe von 369.582,90 Euro gehabt. Für die angestellten Lehrkräfte seien 1.042.327,64 Euro gezahlt worden. Demnach habe sie für den Betrieb der Schule tatsächlich 1.411.910,54 Euro an Lehrerkosten aufgewandt.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (3 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Finanzhilfe für das Jahr 2005.

21

Für die rechtliche Beurteilung ist in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht von §§ 127, 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] vom 15.05.1996 (GVOBl. 1996, S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVOBI. 2003, S. 356) auszugehen.

22

In § 127 SchulG M-V finden sich, wie schon dessen Überschrift zu entnehmen ist, Regelungen zu "Voraussetzungen und Höhe der Finanzhilfe", während es in § 128 SchulG M-V um "Grundlagen der Zuschussberechnung" geht.

23

Nach § 127 Abs. 2 SchulG M-V gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V).

24

Lehrerkosten, für die die Träger von Ersatzschulen Finanzhilfe beanspruchen können, sind tatsächliche Kosten. Für Kosten, die den Trägern der Ersatzschulen tatsächlich nicht entstehen, aber an einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen würden, kann dagegen kein Zuschuss beansprucht werden.

25

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der genannten Normen, dem gesetzessystematischen Zusammenhang sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln.

26

Das Gesetz bezeichnet die den freien Trägern von Ersatzschulen im Lehrerbereich gewährten staatlichen Förderungen als "Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer" bzw. als "Personalkostenzuschüsse" (vgl. §§ 127 Abs. 2, 4, 5, 128 Abs. 1, 2 SchulG M-V). Diese Terminologie entspricht der im wirtschaftlichen Subventionsrecht und im Dienstrecht (etwa "Beihilfe" für Krankheitskosten) Üblichen. Auch die Finanzhilfe, um die es hier geht, ist eine Form von Subvention. So spricht etwa das Bundesverfassungsgericht von der "staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen" (vgl. Beschl. vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, Rn. 33, m.w.N., zit. nach juris). Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).

27

Übereinstimmend gilt für diese Unterstützungen, dass sie nur demjenigen gewährt werden, der die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich aufwendet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Aufwand zur Zeit der staatlichen Unterstützung bereits entstanden oder erst noch zu erwarten ist (vgl. zu § 80 LBG M-V: Beschl. des Senats vom 27.04.2010 - 2 O 12/10 -). Im Wirtschaftsrecht ist es beispielsweise üblich, bei im Voraus gezahlten Subventionen nachträglich Aufwendungsnachweise vorzulegen; gelingt dies nicht, können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 49, 49 a VwVfG (M-V) ergehen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.06.2010 - 2 L 165/06 -).

28

Soweit in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen von den "Kosten" der Ersatzschule die Rede ist, sind ersichtlich die tatsächlichen Kosten gemeint. Dies entspricht auch einem natürlichen Verständnis des Begriffs "Kosten" in den hier maßgeblichen Vorschriften. Es liegt näher anzunehmen, es seien die tatsächlichen Kosten gemeint und nicht fiktive bzw. hypothetische.

29

Auf diese Auslegung weist auch der Zusammenhang der genannten Vorschriften zu § 127 Abs. 1 SchulG M-V hin, wonach für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ihr Träger verantwortlich ist. Dass der Träger die Verantwortung für die personelle und finanzielle Sicherstellung hat, kann nur bedeuten, dass er für die tatsächlich entstehenden Kosten einzustehen hat.

30

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schulischen und dem wirtschaftlichen Subventionsrecht besteht auch nicht darin, dass die Höhe der Finanzhilfe "je nach dem pädagogischen Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten“ beträgt, zumal dieser Satz in bestimmten Fällen auch "bis zu 100 vom Hundert der Personalkosten betragen" kann (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V). Denn auch im Wirtschaftsrecht sind anteilige Subventionen nicht ungewöhnlich.

31

Wenn es also nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften eher auf die tatsächlichen als auf die hypothetischen Kosten ankommt, so spricht dagegen nicht, dass für die Zuschussberechnung von einem hypothetischen Ansatz auszugehen ist, nämlich von den Kosten "für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Es soll verhindert werden, dass - gegebenenfalls - vergleichsweise hohe Lehrerkosten einer Privatschule auf die öffentliche Kasse abgewälzt werden. Nicht Zweck der Vergleichsberechnung ist es dagegen, den Trägern der Ersatzschule die Möglichkeit zu eröffnen, über die (Lehrer-)Personalkostenzuschüsse Aufwendungen außerhalb des Lehrerbereichs staatlich fördern zu lassen (a.M. wohl: LVerfG, Urteil vom 18.09.2001 - 1/00 -, Rn. 76, zit. nach juris). Solche Aufwendungen fallen bei Ersatzschulen in erheblichem Umfang an, zum Beispiel Personalkosten für Nichtlehrer, Kosten für die Gebäudefinanzierung und -unterhaltung sowie Aufwendungen für die sachliche Ausstattung. Dass diese Aufwendungen nicht über §§ 127, 128 SchulG M-V bezuschusst werden sollen, ergibt sich nicht nur aus diesen Vorschriften selbst, sondern auch daraus, dass es dafür eigene Regelungen gibt (vgl. §§ 129, 130 SchulG M-V). Blendete man die tatsächlichen Kosten bei der Gewährung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Personalkosten für Lehrer so niedrig zu halten (etwa durch den Einsatz von Lehrkräften auf Honorarbasis oder durch das Aushandeln niedriger Vergütungen), dass der sodann zu erwartende Überschuss für die Deckung anderer Kosten eingesetzt werden könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

32

Gegen die Überbezuschussung von Schulen in freier Trägerschaft spricht auch das im Verfassungsrecht verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (vgl. Beschl. des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -).

33

Soweit die Klägerin meint, aus der Privatschulverordnung lasse sich ableiten, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen nicht ankomme, ist ihr schon im Ansatz nicht zu folgen. Eine untergesetzliche Norm eignet sich nicht zur Auslegung ihrer gesetzlichen Grundlage. Außerdem geht es in der Norm im Wesentlichen um die Anwendung des § 118 SchulG M-V.

34

Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass der Beklagte in den vergangenen Jahren nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt habe, vermag ihr Rechtsposition im vorliegenden Verfahren nicht zu verbessern. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könnte es ankommen, falls der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend machen würde, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

35

Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine weiteren Ansprüche. Sie hat ihre eigenen Aufwendungen für Lehrer mit insgesamt 1.411.910,54 Euro angegeben.

36

Der Personalaufwand für die festangestellten Arbeitnehmer belief sich nach den Angaben der Klägerin, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 stützen, auf 1.594.931,14 Euro. Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gehören nach dieser Gewinn- und Verlustrechnung auch Honorare in Höhe von 369.582,90 Euro, so dass sich eine Summe von 1.964.514,04 Euro ergibt.

37

Soweit die Klägerin ausführt, die Honoraraufwendungen entfielen vollständig auf Lehrkräfte und von dem Personalaufwand 1.042.327,64 Euro auf festangestellte Lehrkräfte, kann diese Angabe zwar nicht mit der Gewinn- und Verlustrechnung überprüft werden. Die Klägerin hat dazu aber zum einen eine namentliche Liste vorgelegt, mit der die Eintragungen in dem Lohnjournal für das Pädagogische Personal zusammengefasst sein sollen und zum anderen einen Auszug ihres DATEV-Kontos „Honorare 53“ für 2005 überreicht. Der Senat hat deshalb keinen Anlass anzunehmen, dass die Kosten tatsächlich höher als 1.411.910,54 Euro sein könnten.

38

Ausgehend von einem Fördersatz von 60 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also höchstens 847.146,30 Euro beanspruchen. Tatsächlich erhalten hat sie aber bereits 1.014.730,66 Euro.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch; Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Träger der Ersatzschule M. Er begehrt für das Jahr 2004 eine über den vom Beklagten für den Grundschulbereich bewilligten Betrag in Höhe von 445.698,33 Euro hinausgehende Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

2

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule. In der Genehmigung heißt es unter der dortigen Ziffer II u.a.: "Die Genehmigung wird mit der Bedingung erteilt, dass die folgenden konstitutiven Elemente der Montessori-Pädagogik an der Grundschule erfüllt werden: 1. Altersgemischte Klassenbildung ...".

3

Einschließlich 2002 legte der Beklagte seinen Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger vollständig eine Modellrechnung zu Grunde, die von durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an einer Grundschule in Öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifenden Klassen ausging. Für das Jahr 2003 hat der Beklagte seine Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger für die Klassen 1 und 2 nach Jahrgangsklassen vorgenommen, während er für die Jahrgangsstufen 3 und 4 (im Sinne einer Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2003) jahrgangsübergreifende Klassen gebildet und die höhere Anzahl der Lehrerstunden für die jahrgangsübergreifende Klassen berücksichtigt hat.

4

Im Schuljahr 2003/2004 wurden an der Schule des Klägers in 10 Klassen 187 Schüler beschult. Bei den insgesamt 8 Klassen der Grundschule wurde der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt. Bei 9 Schülern bestand sonderpädagogischer Förderbedarf, wovon 6 Schüler die Grundschule besuchten.

5

Auf Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2003 bewilligte der Beklage mit Bescheid vom 04. März 2004 dem Kläger Finanzhilfe für den Grundschulbereich in einer Höhe von 445.698,33 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004. Den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch des Klägers lehnte er ab. Seine Berechnung hat der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 nach Jahrgangsklassen vorgenommen.

6

Der am 23. April 2004 gegen den ablehnenden Teil des genannten Bescheides erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 124.099,17 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Bewilligung und Zahlung weiterer Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro für das Jahr 2004 aus § 127 Abs. 2 SchulG M-V i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes vom 07. Juli 2003. Den in § 127 Abs. 4 SchulG M-V normierten Höchstsatz von 85 % der Personalkosten habe der Beklagte zutreffend seiner Berechnung zugrunde gelegt. Der der Berechnung der Finanzhilfe zugrunde zu legende Schülerkostenansatz (§ 128 SchulG M-V) sei nach den Maßgaben des § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V zu ermitteln, wovon die Beteiligten auch zutreffend ausgegangen seien. Allerdings habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Unterricht an der Schule des Klägers im Grundschulbereich in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt worden sei. Daraus folge, dass bei der zu vergleichenden öffentlichen Grundschule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Zwar habe der Beklagte zu Recht angenommen, dass als Vergleichsschule keine bestehende Schule, sondern eine fiktive Schule, die nach den Vorgaben des Schulgesetzes M-V und der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 für die staatlichen Schulen auszugestalten sei, heranzuziehen sei. Allerdings habe es der Beklagte versäumt, die fiktive Vergleichsschule in ihrer Ausgestaltung im Rahmen des rechtlich Zulässigen der Ersatzschule weitestmöglich anzunähern. Der Beklagte habe vielmehr in unzulässiger Weise in seiner Berechnung für die Klassen 1 bis 4 unter Hinweis auf § 2 UntVersVO Jahrgangsklassen gebildet. Hier sei jedoch auch der Genehmigungsbescheid vom 23. Juni 1994 zu beachten, der unter der Bedingung erteilt worden sei, dass eine altersgemischte Klassenbildung erfolge. Zudem gelte die in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 ausgewiesene erhöhte Lehrerstundenzahl für jahrgangsübergreifende Grundschulklassen gegenüber Jahrgangsklassen unabhängig davon, wie oder aufgrund welcher Vorschriften die jahrgangsübergreifenden Klassen gebildet worden seien. Schließlich seien der prozentuale Finanzhilfesatz (§ 127 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 6 PSchVO) und die Höhe der Schülerkostensätze (§ 128 SchulG M-V) voneinander unabhängig.

7

Nach der vom Verwaltungsgericht angestellten, ausführlichen Berechnung - Seite 11 ff. des amtlichen Umdrucks, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - hat der Kläger über den bereits bewilligten Betrag(445.698,33 Euro) einen verbleibenden Anspruch auf Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

8

Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007 hat der Senat die vom Beklagten beantragte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

9

Zur Begründung der Berufung fuhrt der Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der von ihm begehrten Finanzhilfe bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses nach Artikel 7 Abs. 5 1. Alt. GG getroffene Feststellung (hier altersgemischte Klassenbildung) nicht auf die Ermittlung der "durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V dahingehend durchgreifen, dass auch bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule zwingend von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Ein direktes Durchgreifen des im Genehmigungsverfahren für das Vorliegen eines "besonderen pädagogischen Interesses" anerkannten Angebotes auf die Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V hätte daher regelmäßig zur Folge, dass Ersatzschulen finanziell besser gestellt würden als vergleichbare öffentliche Schulen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe sei nach den Vorgaben der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 gerade kein erhöhter Lehrerstundensatz zugrundezulegen. Nach den dortigen Vorgaben sei zunächst die Frage der Klassenbildung zu klären. Nach § 3 Abs. 1 UntVersVO könnten kombinierte Klassen (jahrgangsübergreifende Klassen) nur aufgrund einer zu geringen Anzahl von Schülern in der Eingangsklasse (Jahrgangsstufe 1) gebildet werden. Aus der Klassenbildung folge sodann gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 UntVersVO die Zuweisung der Lehrerstunden. Nur dann, wenn eine jahrgangsübergreifende Klasse nach § 3 UntVersVO zustandegekommen sei, könne der in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung vorgesehene erhöhte Lehrerstundensatz gelten. Dies treffe für den jahrgangsübergreifenden Unterricht an der Schule des Klägers nicht zu.

10

Etwas anderes folge auch nicht aus § 13 Abs. 2 SchulG M-V. Denn auch nach dieser Vorschrift setze ein jahrgangsübergreifender Unterricht voraus, dass dieser zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich sei. Das Programm "Grundschule auf dem Lande" setze voraus, dass die geringen Schülerzahlen nicht ausreichen, um durchgängig Jahrgangsklassen zu bilden. Gleiches gelte für Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift "Die Arbeit in der Grundschule" vom 08. September 1998. Diese Voraussetzungen lägen an der Schule des Klägers jedoch nicht vor.

11

Zwar würden an staatlichen Grundschulen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen jahrgangsübergreifende Klassen gebildet. Die Bildung dieser Klassen hätte jedoch nie zu einer Zuweisung der erhöhten Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung geführt. Da eine Zustimmung des ... zu Klassenbildungen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V niemals die Zuweisung der erhöhten Lehrerstundenzahl für kombinierte Klassen zur Folge gehabt habe, könnten für Grundschulen in freier Trägerschaft bei den Berechnungen der Schülerkostensätze für entsprechende staatliche Schulen gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V für gebildete jahrgangsübergreifende Klassen bei Überschreitung der Mindestschülerzahlen auch keine erhöhten Lehrerstundenzahlen für kombinierte Klassen gewährt werden. Anderenfalls läge eine finanzielle Bevorzugung der Ersatzschulen gegenüber öffentlichen Schulen vor.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er ist zum einen der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten unzulässig sei. Nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO müsse die Berufung begründet werden. Dazu müsse der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Dies habe der Beklagte versäumt. Er habe in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. November 2007 wörtlich seinen Zulassungsantrag vom 10. Juli 2006 wiedergegeben. Es sei keine Trennung mehr zwischen Zulassungsgründen und Berufungsgründen erkennbar. Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet. Insofern tritt er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei und ergänzt sie.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat keinen Erfolg.

19

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 3-5 VwGO. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007, dem Beklagten am 15. Oktober 2007 zugestellt, hat der Senat die vorliegende Berufung zugelassen. Fristgemäß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. November 2007, beim Oberverwaltungsgericht am 13. November 2007 eingegangen, die Berufung begründet. Dem Kläger ist zuzugeben, dass weite Teile der Berufungsbegründung den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juli 2006 zur Begründung des Berufungszulassungsantrages entsprechen. Dies ist jedoch nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der die Anträge und die Begründung der Berufung schon im Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten waren, nach dem Zulassungsbeschluss jedoch kein gesonderter Begründungsschriftsatz zu den Gerichtsakten gereicht wurde (BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -; OVG M-V, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 L 227/06 -). Denn hier hat der Beklagte die Berufung gerade mit einem gesonderten Schriftsatz begründet, zumal er in diesem Schriftsatz vom 06. November 2007 seinen Berufungsantrag dahingehend formuliert hat, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Berufung ist aber unbegründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage auf Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger für das Jahr 2004 weitere 124.099,17 Euro zu zahlen, stattgegeben.

22

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte weitere Finanzhilfe für das Jahr 2004 ist § 127 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG) vom 15.05.1996 (GVB1. S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVBI. S. 356). Danach gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Gemäß § 127 Abs. 4 SchulG M-V beträgt die Höhe der Finanzhilfe je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten. Nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen enthält die auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 Nr. 1,2 und 5 SchulG M-V erlassene Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (PSchVO M-V) vom 22.05.1997 (GVBI. 469) i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Privatschulverordnung vom 07.01.2002 (GVBI. 50). Das Landesverfassungsgericht M-V hat mit Urteil vom 18. September 2001 das Haushaltsrechtsgesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBI. S. 644 ff) die Kürzung des ursprünglichen Höchstsatzes von 90 % auf 85 % als solche verfassungsrechtlich nicht beanstandet (LVerfG 1/00). Nach der Verfassung seien den Trägem von Ersatzschulen angemessene Eigenleistungen zuzumuten. Zwar führe die Herabsetzung dazu, dass den Trägem erhebliche Kraftanstrengungen bei der Mobilisierung zusätzlicher Eigenleistung abverlangt würden. Insgesamt seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Neuregelung das Ersatzschulwesen im Lande in seiner Existenz gefährdet sei.

23

Hier hat der Beklagte seiner Berechnung der Finanzhilfe für den Kläger den Höchstsatz von 85 %zugrunde gelegt.

24

Die Grundlagen der Berechnung des Personalkostenzuschusses (§ 127 Abs. 2 SchulG M-V) sind in § 128 SchulG M-V i.V.m. § 8 PSchVO normiert. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V werden als Personalkostenzuschüsse diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben. Nach Satz 2 des § 128 Abs. 1 SchulG M-V ist dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen. Mit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten ist im Bereich der öffentlichen Schulen als vergleichbare Schule hier die Grundschule vorhanden, bei der auch die Möglichkeit der Angliederung einer Orientierungsstufe besteht, §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 der Schule des Klägers als entsprechende Schule eine Grundschule und für die Klassen 5 bis 6, die Orientierungsstufe, die Klassen 5 und 6 einer Integrierten Gesamtschule angenommen hat.

25

Für die Berechnung des Personalkostenzuschusses unter Beachtung des in § 127 Abs. 2 SchulG M-V ausgestalteten Schülerkostenansatzes ist sodann die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V). Diese ist der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2003/2004 vom 20.03.2003 (GVB1. 253 ff.) - UntVersVO 2003/2004 - zu entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UntVersVO 2003/2004 regelt diese Verordnung die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die Stundenzuweisung ergibt sich nach Satz 2 der genannten Vorschrift aus den in der Anlage aufgeführten Lehrerstunden als Grundbedarf (Nummer 1) und den Zuschlägen für einen Zusatzbedarf (Nummer 2), für die beruflichen Schulen (Nummer 4 und 5). Nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 - "Lehrerstunden je Klasse" - beträgt die Zahl der Lehrerstunden je Klasse mit 16 bis 19 Schülern an einer Grundschule für die Jahrgangsstufe 1 "21", für die Jahrgangsstufe 2 mit einer Klassenstärke von 20 bis 28 Schülern "25,5". Für eine jahrgangsübergreifende Beschulung in einer kombinierten Klasse 1/2 beträgt die Zahl der Lehrerstunden bei 20 bis 28 Schülern "38,5". Daraus ergibt sich, dass die Zahl der Lehrerstunden in einer jahrgangsübergreifenden Klasse 1/2 an einer Grundschule gegenüber der Zahl der Lehrerstunden in jahrgangsbezogenen Klasse 1 und 2 erhöht ist.

26

An der Schule des Klägers wurde im Jahr 2004 in den Klassen 1 bis 4 in kombinierten Klassen jahrgangsübergreifend unterrichtet. Der Beklagte hat hingegen die in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 ausgewiesenen Lehrerstunden für jahrgangsbezogenen Klassen herangezogen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sie nicht der Rechtslage entspricht:

27

Wird an einer Ersatzschule jahrgangsübergreifend unterrichtet, ist bei der Berechnung der zu gewährenden Finanzhilfe von einer vergleichbaren öffentlichen Schule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Rechtsvorschrift des Schulgesetzes oder - worauf der Beklagte hinweist - der UnterrichtsversorgungsVO die jahrgangsübergreifende Beschulung zurückzuführen ist. Die jahrgangsübergreifende Beschulung an der Schule des Klägers beruht auf dessen pädagogischen Konzept sowie der Genehmigung des Beklagten vom 23. Juni 1994, in der die altersgemischte Klassenbildung an der Schule des Klägers als Bedingung ausgestaltet ist. An einer öffentlichen Grundschule kann der Unterricht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden, wenn dieses zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich ist. Die von der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger getroffene Entscheidung (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V) bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium. In § 3 Abs. 1 UntVersVO M-V 2003/2004 ist die kombinierte Klasse der Jahrgangsstufen 1 und 2 mit mehr als 13 Schülern dann vorgesehen, wenn die Schülermindestzahl von 14 Schülern für die Bildung einer Eingangsklasse im Schuljahr 2003/2004 unterschritten wird und die Schülerzahl der Eingangsklasse im Schuljahr 2004/2005 ebenfalls unter 14 Schüler liegt und eine eigenständige Eingangsklasse 2003/2004 gebildet wird. Ferner kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen der Unterricht an Grundschulen in altersgemischten Lerngruppen erteilt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt die Heranziehung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung in Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 UntVersVO 2003/2004 zur Anwendung. Eine entsprechende Einschränkung ist in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht enthalten, so dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - die Anlage mit selbständigem Regelungsgehalt gleichberechtigt neben § 3 UntVersVO 2003/2004 über § 11 UntVersVO 2003/2004 Bestandteil der Verordnung ist.

28

Gegen die Auffassung des Beklagten spricht zudem der Anknüpfungspunkt für die erhöhte Lehrerstundenzuweisung bei jahrgangsübergreifender Beschulung: Dieser ist ersichtlich nicht in den Schülermindestzahlen (§ 3 UntVersVO 2003/2004) oder der Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes (§ 39 SchulG M-V), sondern in dem Mehrbedarf an Lehrerstunden bei einer jahrgangsübergreifenden Beschulung zu sehen. Dieser Mehrbedarf an Lehrerstunden entsteht in allen vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehenen Fällen für eine jahrgangsübergreifende Beschulung, weshalb auch in allen Fällen von der in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 vorgesehenen erhöhten Lehrer Stundenzuweisung auszugehen ist.

29

Dem steht auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen, die Bildung jahrgangsübergreifender Klassen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V - auch bei Genehmigung durch das Bildungsministerium - habe nie die Zuweisung der erhöhen Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung zur Folge gehabt. Maßgeblich für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 128 Abs. 1 SchulG M-V) bzw. für eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 8 Abs. 1 PSchVO) ist die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausgestaltete Rechtslage. Danach haben auch Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifender Beschulung auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung von erhöhten Lehrerstunden nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004. Daher trifft das Argument des Beklagten nicht zu, dass die Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstunden gemäß der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 bei der Berechnung der Finanzhilfe zu einer Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber den Schulen in öffentlicher Trägerschaft führe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt mit Blick auf die Rechtslage gerade nicht vor.

30

Schließlich steht auch § 6 Abs. 2 Ziffer 8 PSchVO der Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung nicht entgegen. Denn § 6 Abs. 2 PSchVO betrifft die Frage, welche Umstände für die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe (§ 127 Abs. 4 SchulG M-V) maßgeblich sein können, während die Anlage zur UntVersVO 2003/2004 für die Berechnung Schülerkostenansätze (§ 8 PSchVO) heranzuziehen ist.

31

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weitere Berechnung des Schülerkostenansatzes für die Bezifferung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe wird von keinem der Beteiligten, insbesondere nicht vom Beklagten, überhaupt in Zweifel gezogen, so dass der Senat keine Veranlassung hat, hier ungefragt auf Fehlersuche zu gehen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen die Versagung von Beihilfe mit dem Ziel wendet, Kosten für eine stationäre Behandlung seines Sohnes direkt an ihn ausgezahlt zu erhalten.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 13. November 2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis; jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keine nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen habe. Die entstandenen Behandlungskosten seien vom Beklagten infolge einer Überleitungsanzeige an die Landeshauptstadt Kiel, der die elterliche Sorge für den Sohn übertragen war, gezahlt und weiter an die Klinik geleistet worden.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Beihilfeanspruch des Klägers verneint. Die Annahme des Beschwerdevorbringens, ein Anspruch auf Beihilfe bestünde immer bereits dann, wenn dem Beihilfeberechtigten gegenüber grundsätzlich erstattungsfähige Leistungen erbracht worden seien und ihm hierüber eine Rechnung ausgestellt wurde, trifft nicht zu. Die Gewährung von Beihilfen hat nach § 80 LBG M-V zur Voraussetzung, dass der Beamte aufgrund von Krankheitsfällen Aufwendungen ausgesetzt ist. Auch § 6 Abs. 1 BBhV knüpft hinsichtlich der Frage der Beihilfefähigkeit an diesen Begriff der Aufwendungen an. Fehlt es - wie hier - an ernstlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Leistungserbringer, nachdem ein Dritter an ihn gezahlt hat, Leistungsansprüche gegenüber dem Beamten geltend macht, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe.

4

Die auf der Fürsorgepflicht beruhende ergänzende Hilfe des Dienstherrn setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte als Gegenleistung für medizinische Leistungen etwas aus seinem Vermögen aufwenden muss bzw. aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 2 C 12/90 -, zit. nach juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 03.06.1965 - 8 C 170/63 -, zit. nach Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 S. 3; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2009, Teil 1/1 Anm. 9.5).

5

Eine dermaßen konkrete finanzielle Belastung des Klägers ist hier auch mit der Beschwerde weder dargetan noch hinreichend glaubhaft gemacht worden.

6

Von ihm bereits getätigte Zahlungen werden vom Kläger nicht behauptet. Das Vorbringen, eine Inanspruchnahme könne zu einem späteren Zeitpunkt durchaus erfolgen, erscheint aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls abwegig, insbesondere nachdem auf die dem Kläger nachträglich von der Klinik übersandte - in der Tat wohl nur nachrichtlich gemeinte - Rechnung vom 24. April 2007 nicht einmal eine Zahlungserinnerung erfolgt ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.624,21 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen subventionsrechtlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid.

2

Auf der Grundlage der landesrechtlichen Ausbildungsplatzförderungsrichtlinie (vom 20. September 2001) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2002 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 5.624,21 Euro als Personalkostenzuschuss für die anteilige Ausbildungsvergütung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erklärte er zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Unter Ziff. II., 1. "Allgemeine Nebenbestimmungen" des Bescheides wurde geregelt, dass abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P der Verwendungsnachweis frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung, spätestens jedoch 18 Monate nach Ausbildungsbeginn dem Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) vorzulegen sei.

3

Auf entsprechenden Mittelabruf wurden die Subventionen im April 2002 vollständig ausgezahlt.

4

Nachdem die Verwendungsnachweise bis zum maßgeblichen 01. März 2003 nicht vorgelegt wurden, forderte das Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 19. Mai 2003 die Klägerin auf, die Verwendungsnachweise bis zum 17. Juni 2003 nachzureichen. Mit Schreiben vom 06. August 2004 kündigte der Beklagte den Widerruf des Förderbescheides und die Rückförderung der ausgezahlten Fördermittel an und hörte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V hierzu an. Zugleich wurde ihr eine weitere Frist zur Nachreichung des Verwendungsnachweises eingeräumt, die sie ebenfalls verstreichen ließ.

5

Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 widerrief der Beklagte daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte die ausgezahlten Fördermittel zurück.

6

Am 24. März 2005 hat die Klägerin Klage mit der Behauptung erhoben, ihr sei telefonisch von einem Mitarbeiter des Beklagten eine unbefristete Verlängerung der Frist zur Einreichung der Verwaltungsnachweise eingeräumt worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat das von der Klägerin behauptete Telefonat bestritten.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Aufgrund durchgeführter Zeugeneinvernahmen habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Klägerin die behauptete Fristverlängerung gewährt worden sei. Die Klägerin trage hierfür die Beweislast. Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten über den Widerruf seien nicht ersichtlich.

13

Die Klägerin hat am 10. April 2006 gegen das ihr am 10. März 2006 zugestellte Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit dem der Klägerin am 07. August 2009 zugestellten Beschluss vom 05. August 2009 mit Blick auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

14

Die Klägerin stützt die Berufung unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG M-V dem Widerruf des Zuwendungsbescheides entgegengestanden habe. Die Jahresfrist sei am 17. Juni 2004 abgelaufen. Es handele sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Die Jahresfrist könne durch das Anhörungsverfahren nicht hinausgeschoben werden. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung zugrundelägen, denn der Beklagte habe den Umstand, dass ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und einem Vertreter des Beklagten stattgefunden habe, losgelöst von dessen Inhalt, überhaupt nicht berücksichtigt.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er trägt unter Verweis auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren vor, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginne erst mit Ablauf des Anhörungsverfahrens zu laufen. Auch läge keine Verwirkung zugrunde. Er habe frühzeitig, nämlich im August 2004 die Anhörung durchgeführt und nach Ablauf der gesetzten Fristen und eines weiteren angemessenen Zuwartens unverzüglich und weit unterhalb der Jahresfrist den Widerruf ausgesprochen. Außerdem fehle es an zusätzlichen Umständen, aus denen die Klägerin berechtigterweise den Schluss hätte ziehen können, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Das erfolgte Telefonat habe nicht berücksichtigt werden müssen, weil dort jedenfalls keine Absprachen stattgefunden hätten, die Gegenstand der Ermessensausübung des Beklagten hätten sein können.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

21

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

22

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss. Er hält sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

23

Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der gewährten Zuwendungen nach den Ausbildungsplatzförderungsbedingungen des Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VwVfG M-V liegen vor. Die Klägerin hat die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage, Verwendungsnachweise bis spätestens 18 Monate nach Beginn der Ausbildung vorzulegen, nicht erfüllt (§§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V).

25

Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind weder hinsichtlich des Widerrufs an sich noch im Hinblick auf seinen Umfang ersichtlich. Der Beklagte ist insbesondere nicht von einem unvollständigen Sachverhalt in Ausübung seines Ermessens ausgegangen. Die Annahme der Klägerin, im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der fehlerfreien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen... bezogen auf die Einreichung von Verwendungsnachweisen stattgefunden hat, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und unbeanstandet festgestellt, dass im Rahmen seines solchen Telefonats keine verbindlichen Aussagen hinsichtlich einer etwaigen Fristverlängerung zur Vorlage der Verwendungsnachweise getroffen worden sind. Aus dem Umstand, dass ein Telefonat stattgefunden hat, lassen sich damit keine Schlüsse ziehen, die im Rahmen der Widerufs- und Rückforderungsentscheidung erheblich wären.

26

Der Beklagte hat auch die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG M-V gewahrt.

27

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, beginnt diese Jahresfrist, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Anwendung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.

28

Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, 2/84 -, zit. nach juris Rn. 17f.; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Die Behörde erhält grundsätzlich dann Kenntnis, wenn der nach der in der behördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst in der Behörde zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Im Gegensatz zu der der Berufungszulassung zugrundeliegenden Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2006 (2 L 312/04) haben hier Mitarbeiter des Landesförderinstituts, das als Verwaltungshelfer tätig geworden ist, nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1VwVfG M-V geprüft. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG M-V hier - im Gegensatz zu der oben zitierten Entscheidung des Senats - nicht durch das Landesförderinstitut durchgeführt worden, sondern durch den Beklagten mit Schreiben vom 06. August 2004 selbst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat insoweit folgt, gehört aber zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt der Lauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst beginnen kann, regelmäßig das Anhörungsverfahren. Dabei ist unerheblich, welches Ergebnis das Anhörungsverfahren erbracht hat und ob der Anzuhörende überhaupt Einwände gegen die beabsichtigte Widerrufsentscheidung vorgebracht hat. Es rechtfertigt sich auch deshalb, hinsichtlich des Fristlaufs auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abzustellen, weil es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffen liegen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - 7 C 6/01 -, zit. nach juris, BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 1 L 1/10 -, zit. nach juris Rn. 35).

29

Dementsprechend begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V hier nach der gesetzten Frist im Anhörungsschreiben des Beklagten vom 06. August 2004, also ab dem 08. September 2004 zu laufen. Der Widerrufsbescheid vom 23. Februar 2005 hielt sich danach innerhalb der Jahresfrist.

30

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Die Frage, ob die zuständige Behörde ihr Widerrufsrecht allein durch Zeitablauf verliert, wenn sie über ein Jahr untätig geblieben ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -) stellt sich hier bereits nicht, weil - wie oben ausgeführt - mangels Anhörung durch das Landesförderinstitut bis zu dem Schreiben des Beklagten vom 06. August 2004 bzw. dem Ablauf der dort gesetzten Frist nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V vorlagen.

31

Darüberhinaus setzt eine Verwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, voraus, dass zusätzlich zu einer längerfristigen Untätigkeit Umstände hinzutreten müssen, aus denen der den Widerrufsgrund kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Außerdem müsste er tatsächlich darauf vertraut haben, dass der Beklagte von seiner Ermächtigung zum Widerruf keinen Gebrauch machen werde. Schließlich müsste er dieses Vertrauen in einer Weise betätigen haben, dass ihm durch den dann doch erfolgenden Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2006 - 8 B 14/06 -, zit. nach juris Rn. 3, BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, zit. nach juris Rn. 27). Für all dies gibt der zugrundeliegende Sachverhalt nichts her.

32

Die Rückforderung der Zuwendung und die Geltendmachung des Zinsanspruchs sind nach § 49a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V ebenfalls rechtmäßig.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.