Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 O 45/11

published on 07.11.2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 O 45/11
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Februar 2011 – 8 A 527/06 – aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2010 nach Klagerücknahme verkündeten Einstellungsbeschluss, der keine Kostenentscheidung aufweist, mit dem angefochtenen Beschluss vom 09. Februar 2011 „berichtigt“ hat, indem es dem Tenor eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers angefügt hat.

2

Seine gegen den Beschluss vom 09. Februar 2011 gerichtete, nach Zustellung desselben am 25. März 2011 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 06. April 2011 eingelegte Beschwerde hat Erfolg.

3

Die Beschwerde ist zunächst trotz der Regelung des § 158 VwGO statthaft, weil Gegen-stand des Verfahrens ist, unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsberichtigung bzw. Urteilsergänzung zulässig ist; die Kostenentscheidung als solche ist demgegenüber nicht unmittelbarer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694 – zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2001 – 1 OB 2381/01 –, NVwZ-RR 2002, 897 – zitiert nach juris).

4

Eine Berichtigung des Einstellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2010, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, konnte nicht auf der Grundlage von § 118 VwGO erfolgen. Das nach Maßgabe des Beschlusses vom 09. Februar 2011 versehentliche Fehlen einer Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss ist vorliegend nach seinen Begleitumständen nicht im Wege der Berichtigung im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO korrigierbar. Eine Korrektur bzw. Nachholung der Kostenentscheidung wäre grundsätzlich nur im Wege der Ergänzung nach § 120 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO möglich gewesen. Ein solcher Ergänzungsantrag durch den Beklagten ist bisher nicht gestellt.

5

Gemäß § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Fehlt im Tenor der Ausspruch über die Kostentragungspflicht bzw. die notwendige Kostengrundentscheidung, sind Verkündungsprotokoll und schriftliche Entscheidungsbegründung heranzuziehen. Kann diesen – etwa wenn eine Begründung für eine Kostentscheidung erfolgt ist – entnommen werden, dass das Gericht über die Kosten entschieden hat und lediglich eine entsprechende Aufnahme der Entscheidung in den Tenor unterblieben ist, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 118 VwGO, die von Amts wegen zu berichtigen ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn auch Verkündungsprotokoll und schriftliche Entscheidungsbegründung keinerlei Aussage zu den Kosten treffen, die Kostenentscheidung vielmehr schlicht versehentlich insgesamt vergessen worden ist. Dann kann weder unmittelbar dem Urteil bzw. Beschluss selbst noch den Vorgängen beim Erlass desselben entnommen werden, dass und ob es sich um eine „offenbare“ Unrichtigkeit handelt. Der Fall, dass die Kostenfolge bei der Entscheidung – versehentlich – ganz übergangen worden ist, wird vielmehr ausdrücklich in § 120 VwGO geregelt und erfordert folglich eine Urteils- bzw. Beschlussergänzung, die den dort näher geregelten Maßgaben unterliegt (vgl. zum Ganzen Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 120 Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.08.1992 – 7 B 58.92, 7 B 113.92 –, Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 – zitiert nach juris; VGH München, Entsch. v. 26.01.1973 – 313 I 72 –, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 24.06.1992 – A 16 S 207/91 –, juris). § 120 Abs. 1 VwGO gilt gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend und erfasst damit auch Beschlüsse, die – wie der des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 – keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 2 oder § 161 Abs. 2 VwGO enthalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 m. w. N. – zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 120 Rn. 3).

6

Da vorliegend dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2010 nichts über eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem in der Verhandlung verkündeten Einstellungsbeschluss entnommen werden kann und auch keine dazugehörigen Entscheidungsgründe, insbesondere zu einer etwaigen Kostenentscheidung, existieren, kann nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seinem Beschluss vom 09. Februar 2011 selbst ausgeführt, es habe „in der mündlichen Verhandlung versehentlich keine Kostengrundentscheidung getroffen“. Das Verwaltungsgericht kann sich für den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt, eine Berichtigung gemäß § 118 VwGO sei zulässig, auch nicht auf Kopp/Schenke (VwGO, 17. Aufl. , § 118 Rn. 6) stützen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass versehentliche „Auslassungen im Tenor“ im Wege der Berichtigung korrigierbar wären, „die sich insb aus einem Vergleich zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ergeben können“. Danach sind aber im Sinne der vorstehenden Ausführungen eben nur Auslassungen im Tenor nach § 118 VwGO zu berichtigen, nicht aber das vollständige Fehlen einer Kostenentscheidung, die – neben dem Fehlen im Tenor – auch nicht den Entscheidungsgründen oder den Umständen bei Erlass der Entscheidung entnommen werden kann. Soweit unter der angegebenen Fundstelle auch das „Fehlen des Ausspruchs über die Kosten“ als berichtigungsfähig genannt wird, erfolgt sogleich die Einschränkung, dies sei nur dann anzunehmen, „sofern die Entscheidung über den Antrag nicht irrtümlich übergangen wurde“. Der dortige Verweis auf das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 03.04.1986 – 2 U 165/85 –, NJW-RR 1986, 1444 – zitiert nach juris bzw. beck-online) ergibt ebenso wenig Abweichendes: Das Oberlandesgericht hat lediglich ausgeführt, die Kostenentscheidung könne im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn sie im Urteilstenor nicht enthalten ist, aber dem Sitzungsprotokoll zweifelsfrei entnommen werden kann. Es beruft sich dazu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1964 – VII ZR 152/62 – (NJW 1964, 1858 – zitiert nach juris bzw. beck-online). Darin wird gerade wiederum klargestellt, dass die Formel des Urteils nach § 319 ZPO berichtigt werden kann, wenn die Entscheidungsgründe ergeben, dass das Gericht über einen Ausspruch entschieden hat, diese Entscheidung jedoch (nur) in der Formel nicht zum Ausdruck gekommen ist (vgl. auch Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rn. 10; OLG München, Beschl. v. 16.06.2003 – 7 W 1516/03 –, NJW-RR 2003, 1440 – zitiert nach juris).

7

Wenn das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass sich die Kostenfolge im Falle der Klagerücknahme zwingend aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebe, handelt es sich insoweit grundsätzlich nicht um einen Umstand, der eine Unrichtigkeit „offenbar“ erscheinen ließe. Denn auch im Falle der Klagerücknahme können weitere Bestimmungen (z. B. §§ 159, 162 Abs. 3, 155 Abs. 4 VwGO) zu beachten sein, die die Kostenentscheidung beeinflussen. Das versehentliche Übergehen der Kostenentscheidung ist zudem ausdrücklich in § 120 VwGO geregelt und unterscheidet nicht danach, ob die Kostenentscheidung im Rahmen einer streitigen oder unstreitigen Entscheidung des Gerichts vergessen worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 m. w. N. – zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 120 Rn. 3). Im Übrigen besteht eben gerade deshalb, weil die Prozessordnung mit § 120 VwGO ein Verfahren zur Korrektur eines solchen Fehlers zur Verfügung stellt, auch kein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des § 118 VwGO auszudehnen. Ein solches Bedürfnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten die Voraussetzungen des § 120 VwGO nicht beachten und deshalb eine Ergänzung scheitert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694 – zitiert nach juris).

8

Unabhängig davon, ob eine solche Auslegung schon angesichts der unzweideutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt möglich erschiene, kann der angefochtene Beschluss nicht als Ergänzungsbeschluss nach Maßgabe des § 120 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO gedeutet werden. Auch ein solcher Ergänzungsbeschluss wäre aufzuheben, weil nämlich ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses nach § 120 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach dieser Bestimmung muss die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Ein solcher Antrag ist – vom Beklagten – nicht gestellt worden; sein Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Januar 2011 kann nicht als solcher gedeutet werden, abgesehen von seinem eindeutigen Inhalt auch schon deshalb nicht, weil er an den Urkundsbeamten des Gerichts adressiert ist (vgl. § 164 VwGO), nicht aber an den zur Entscheidung über einen Ergänzungsantrag berufenen Spruchkörper des Gerichts. Das Verwaltungsgericht durfte insoweit nicht von Amts wegen eine Ergänzungsentscheidung treffen; vom Antragserfordernis abzusehen, läuft dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694; Beschl. v. 28.06.1993 – 7 B 143.92 –, DVBl. 1994, 210 – jeweils zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 – zitiert nach juris; Beschl. v. 28.08.2001 – 1 OB 2381/01 –, NVwZ-RR 2002, 897 – zitiert nach juris).

9

Ob ein Antrag auf Ergänzung heute noch wirksam nachgeholt werden könnte, braucht in vorliegendem Verfahren nicht entschieden zu werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (vgl. Nr. 5502 Anlage 1 GKG).

11

Hinweis:

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 04.12.2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be
published on 20.08.2012 00:00

Tenor Die Anträge auf Bestimmung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit werden abgelehnt. Die Kosten des gebührenfreien Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Di
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.