Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Juni 2011 - 1 L 266/06
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. April 2006 – 4 A 2111/03 – geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten, mit dem der Kläger als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerforderungen gegen die Firma Ro… …GmbH betreffend das Jahr 1995 herangezogen wird.
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Die Firma Ro…… GmbH, im Folgenden Steuerschuldnerin genannt, war eingetragen in dem beim Amtsgericht Rostock geführten Handelsregister unter HRB ….. Geschäftsführer der Steuerschuldnerin waren vom 05. Dezember 1990 bis zum 30. September 1996 Frau M…, vom 30. September 1996 bis zum 21. Oktober 1999 der Kläger, vom 08. Februar 2000 bis zum 12. April 2000 Herr E… und seit dem 12. April 2000 Herr Ma….
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Nachdem die Steuerschuldnerin für das Jahr 1995 keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt Rostock deren Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 300.000 DM und setzte mit Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags vom 26. Mai 1998 den auf den Beklagten entfallenden Anteil am Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr 1995 auf 14.692,63 DM fest. Hiergegen – wie auch gegen den vorangegangenen Gewerbesteuermessbescheid, der allerdings nicht vorliegt – legte die Steuerschuldnerin, vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft Ha… GmbH, E-Stadt, am 09. Juni 1998 beim Finanzamt Rostock Einspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 11. November 1998. Mit dieser Begründung legte die Steuerschuldnerin einen vorläufigen Jahresabschluss für das Veranlagungsjahr 1995 vor, aus dem sich ein Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe von ./. 26.434,47 DM ergab und verwies auf noch nicht in Anspruch genommene Sonderabschreibungen für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von ca. 900.000 DM.
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Auf dem Bescheid des Finanzamtes vom 26. Mai 1998 aufbauend veranlagte der Beklagte die Steuerschuldnerin mit Bescheid vom 29. Mai 1998 zur Gewerbesteuer für 1995 in Höhe von 57.301,00 DM (= 29.297,54 EUR) und bestimmte die Fälligkeit auf den 01. Juli 1998. Zugleich setzte der Beklagte Nachzahlungszinsen in Höhe von 4.011,00 DM (= 2.050,79 EUR) fest. Gegen diesen Gewerbesteuerbescheid erhob die Steuerschuldnerin keinen Widerspruch.
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In zwei Gesamtvollstreckungsantragsverfahren und einem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin beim Amtsgericht Rostock (Az. …..) wurden jeweils nach Rücknahme bzw. Erledigung der entsprechenden Anträge die gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben. In einem erneuten Insolvenzantragsverfahren stellte das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 08. Oktober 1999 – …… – alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen der Steuerschuldnerin ein und ordnete mit Beschluss vom 26. April 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 26. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin wegen Vorliegens der Insolvenzgründe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Beklagte meldete in diesem Verfahren mit Schreiben vom 04. Januar 2002 Forderungen in Höhe von insgesamt 378.309,21 EUR, darunter die Gewerbesteuerforderung 1995 und darauf entfallende Nachzahlungszinsen, an.
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Ausweislich einer Mitteilung des Finanzamtes Rostock vom 06. Juli 2004 hatte der Insolvenzverwalter u. a. Einsprüche gegen sämtliche Bescheide für den Veranlagungszeitraum 1995 am 16. Mai 2002 zurückgenommen.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2002, dem Kläger zugestellt am 14. Dezember 2002, zog der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner für Forderungen gegen die Steuerschuldnerin betreffend Gewerbesteuer 1995 in Höhe von 29.297,54 EUR, Zinsen in Höhe von 2.050,79 EUR und weitere Nebenforderungen in Höhe von 1.464,85 EUR (gesamt: 32.813,18 EUR) heran. Zur Begründung der Haftungsschuld stellte der Beklagte im Wesentlichen darauf ab, der Kläger als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin habe seine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus den verwalteten Mitteln schuldhaft verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass die verwalteten Mittel zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Steuerschuldnerin bei Fälligkeit nicht ausreichend vorhanden gewesen seien, bestünden nicht. Vielmehr könne von einer Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2001 ausgegangen werden. Entsprechende – inzwischen bestandskräftige – Haftungsbescheide für die Gewerbesteuer für das Jahr 1995 erließ der Beklagte auch gegenüber den früheren Geschäftsführern E. und Ma…, die bislang auf die Bescheide jedoch keine Zahlungen geleistet haben.
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Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger am 02. Januar 2003 Widerspruch ein.
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Nachdem Aufforderungen des Beklagten an den Kläger zur Begründung des Widerspruchs vom 06. Februar 2003 und 03. April 2003 unbeantwortet geblieben waren, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003, dem Kläger am 11. Juli 2003 zugestellt, zurück. Ergänzend begründete er den Haftungsbescheid dahingehend, der Kläger habe möglicherweise auch seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung bzw. seine Pflichten nach Maßgabe der §§ 35, 64 GmbHG verletzt.
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Hierzu nahm der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2003 erstmals Stellung und führte aus, dass er die mit Schreiben vom 06. Februar 2003 und 03. April 2003 erhaltenen Aufforderungen zur Begründung des Widerspruchs und die damit verbundenen Fragebögen zur Vermögenssituation der Steuerschuldnerin im Haftungszeitraum nicht erhalten habe. Zudem wies er darauf hin, dass gegen den auf Schätzung des Finanzamtes beruhenden Gewerbesteuerbescheid vom 29. Mai 1998 Widerspruch eingelegt worden sein müsse, da die Steuerschuldnerin im Veranlagungsjahr 1995 keine Erträge erzielt habe und das Büro der Steuerbevollmächtigten vollumfänglich Vollmacht gehabt habe.
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Am 11. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er hat vorgetragen, der Haftungsbescheid vom 12. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003 seien rechtswidrig. Gegen den zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid sei Einspruch eingelegt und mit Schreiben vom 11. November 1998 von der früheren steuerlich Bevollmächtigten der Steuerschuldnerin auch begründet worden. Der Grundlagenbescheid beruhe auf einer reinen Schätzung des Finanzamtes, da keine Steuererklärung durch die früheren Geschäftsführer der Steuerschuldnerin abgegeben worden sei. Erst im Nachhinein, im Jahre 1998 sei auf Veranlassung des Klägers eine (vorläufige) Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 erstellt worden, aus der sich ein Jahresverlust von 26.434,47 DM ergebe, so dass in dem Jahr 1995 überhaupt keine Gewerbesteuer geschuldet würde.
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Unabhängig von der Rechtswidrigkeit des Grundlagen- und damit des Gewerbesteuerbescheides 1995 sei auch der Haftungsbescheid selbst rechtswidrig. Es liege bereits keine Pflichtverletzung vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz anteiliger Tilgung bestehender fälliger Verbindlichkeiten setze voraus, dass überhaupt liquide Mittel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Daran fehle es im Haftungszeitraum. In jedem Fall sei eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers in voller Höhe der Steuerschuld ermessensfehlerhaft, da dem Beklagten aufgrund eigener Vollstreckungsversuche die desolate Finanzsituation der Steuerschuldnerin bekannt gewesen sei und er diese in Verwaltungsvorgängen seit 1996 auch kontinuierlich und umfassend dokumentiert habe. Im Übrigen müsse eine etwaige Haftung durch ein Mitverschulden begrenzt werden. Eine weitere Substantiierung des Vortrags zur Liquiditätssituation der Steuerschuldnerin sei nicht möglich, da mit dem Wechsel der Geschäftsführung im Oktober 1999 sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Steuerschuldnerin an den neuen Geschäftsführer übergeben worden seien. Ihm sei von der Gesellschaft auch Entlastung erteilt worden. Schließlich erstrecke sich die Haftung neben dem Steuerbetrag nur auf die Säumniszuschläge. Die Einbeziehung der Zinsen und der „Nebenforderung der Stadtkasse“ entbehre jeder Rechtsgrundlage.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Haftungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2002 (Aktenzeichen: 20.23.3., Personenkonto alt: ……, Personenkonto neu: ……, Gewerbesteuer 1995 der ….) und den Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003 aufzuheben
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und ferner die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat vorgetragen, es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Diese erfordere, dass der Kläger eine ladungsfähige Wohnanschrift nachweise. Daran fehle es hier. Bei der Adresse E-Stadt, S-Straße …, sei der Kläger abgemeldet; ein weiter unterhaltenes Postfach in E-Stadt genüge nicht und die nun angegebene Adresse in A-Stadt, B-Straße …, sei kein Wohnsitz des Klägers. Dort unterhalte vielmehr nur ein Sohn des Klägers einen PC-Laden. Melderegisteranfragen in A-Stadt seien negativ verlaufen. Selbst wenn der Kläger eine Meldebestätigung vorlegen würde, sei zu berücksichtigen, dass die A-Stadt Meldebehörden bei der Anmeldung nicht einmal die Vorlage eines Mietvertrages fordern würden.
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Im Übrigen erweise sich der angefochtene Haftungsbescheid als rechtmäßig. Der Einspruch gegen den zugrunde liegenden Grundlagenbescheid des Finanzamtes Rostock sei vom Insolvenzverwalter der Steuerschuldnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2002 zurückgenommen worden. Dem Kläger sei es daher verwehrt, sich auf eine selbst errechnete Reduzierung der Gewerbesteuer auf Null zu berufen. Auch seien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Vollziehungsaussetzung oder andere Zahlungsvereinbarungen getroffen worden. Dem Kläger sei zumindest ein Verstoß gegen den Grundsatz anteiliger Tilgung vorzuwerfen. Eine Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin sei erst im Jahre 2001 im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin eingetreten. Wenn der Kläger sich darauf berufe, bereits früher hätten keine ausreichenden liquiden Mittel zur Erfüllung aller fälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden, habe er dies substantiiert dazulegen und zu beweisen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergäben sich außer vagen Hinweisen keine belastbaren Anhaltspunkte für den früheren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger selbst habe im Verwaltungsverfahren vorgetragen, insgesamt 643.000 DM an das Finanzamt gezahlt zu haben. Ein Mitverschulden sei nicht gegeben.
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Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2005 - 3 B 837/03 - abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 M 53/05 - zurückgewiesen.
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Nachdem der Kläger gerichtlicherseits schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und im Beschwerdeverfahren wiederholt um Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift gebeten worden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Zulässigkeitsrüge des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006, in der für den Kläger dessen damalige Prozessbevollmächtigte erschienen war, folgenden Beschluss verkündet:
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„Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 18. April 2006 seine ladungsfähige Anschrift (Angabe des derzeitigen tatsächlichen Wohnortes) durch Vorlage einer aktuellen Melderegisterauskunft anzugeben. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass Mitteilungen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berücksichtigt werden (§ 82 Abs. 2 VwGO).“
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Mit am 13. April 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger eine Meldebestätigung des Bezirksamtes … der A-Stadt vorgelegt. Darin heißt es, für die Wohnung B-Straße … bei A., …A-Stadt, sei der Kläger gemeldet mit dem Wohnungsstatus „all. Wohnung“ seit dem 01. März 2006; bei diesem Tag handele es sich um den Tag des Einzuges.
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Mit dem angegriffenen Urteil vom 20. April 2006 – 4 A 2111/03 – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Haftungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei zulässig. Insbesondere seien die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt, der Kläger habe eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Auf den Beschluss der Kammer vom 24. März 2006 habe der Kläger eine Meldebestätigung der A-Stadt, Bezirksamt …, vom 13. April 2006 übersandt, ausweislich derer der Kläger seit dem 01. März 2006 mit seiner alleinigen Wohnung in der B-Straße …, A-Stadt, gemeldet sei. Das Verwaltungsgericht sehe damit die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als erfüllt an. Wenn der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Meldebestätigung bestreite und entgegenhalte, es handele sich nicht um den Hauptwohnsitz des Klägers, sei dies unbeachtlich. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO fordere lediglich die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im Sinne einer Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen sei. An dieser tatsächlichen Erreichbarkeit bestünden hier keine Zweifel. Terminsladungen und prozessleitende Verfügungen seien dem Kläger unter der Anschrift B-Straße .., A-Stadt, ohne weiteres zuzustellen gewesen.
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Die Klage sei auch begründet, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für eine persönliche Haftung des Klägers als früherer Geschäftsführer der Steuerschuldnerin für gegen diese gerichtete Gewerbesteuerforderungen nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 AO i. V .m . §§ 191 Abs. 1, 69 Satz 1, 34 Abs. 1 AO seien nicht erfüllt. Es bestehe bereits keine Gewerbesteuerschuld der Steuerschuldnerin für das Veranlagungsjahr 1995. Im vorliegenden Fall habe der Kläger bereits im vorausgehenden Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt Rostock gegen den nach Nichtabgabe der Steuererklärung auf Schätzungen beruhenden Grundlagenbescheid durch Vorlage eines vorläufigen Jahresabschlusses dargetan, dass die Steuerschuldnerin im Veranlagungsjahr 1995 keinen positiven Gewerbeertrag erzielt habe. Vielmehr ergebe sich aus diesem vorläufigen Jahresabschluss ein Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit für 1995 in Höhe von ./. 26.434,47 DM, so dass auch ungeachtet der bestehenden und noch nicht in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen in Höhe von ca. 800.000 DM davon ausgegangen werden müsse, dass im Veranlagungsjahr 1995 der Gewerbeertrag höchstens bei 0 DM und dem folgend auch der Steuermessbetrag bei 0 DM gelegen habe. Folge des so zutreffend ermittelten Steuermessbetrages für das Veranlagungsjahr 1995 sei, dass eine rechtmäßige Gewerbesteuerforderung des Beklagten für das Veranlagungsjahr 1995 nicht bestanden habe. Diesem vom Kläger erhobenen Einwand stehe auch nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom 26. Mai 1998 am 16. Mai 2002 zurückgenommen und so dessen Bestandskraft herbeigeführt habe. Das Verwaltungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es neben dem Fehlen einer der Haftung zugrunde liegenden Steuerschuld auch an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Klägers mangele. Gleiches gelte im Ergebnis hinsichtlich des Haftungstatbestandes der Nichterfüllung der Gewerbesteuerschuld, auf den der Beklagte in seinem Haftungsbescheid vom 12. Dezember 2002 wesentlich abstelle. Schließlich greife auch der im Widerspruchsverfahren vom Beklagten nachgeschobene Haftungsgrund der verspäteten Insolvenzantragstellung nach § 64 GmbH Gesetz nicht durch.
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Das Urteil ist dem Beklagten am 20. Juli 2006 zugestellt worden.
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Der Beklagte hat am 09. August 2006 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit am 19. September 2006 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegenstand des Zulassungsvorbringens ist ausschließlich die Zulässigkeit der Klage unter dem Blickwinkel der korrekten Angabe der ladungsfähigen Anschrift seitens des Klägers gewesen. Auf diesen Antrag hin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 08. November 2010 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten am 17. November 2010 zugestellt worden.
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Mit am 16. Dezember 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Die Klage erfülle bereits nicht die grundsätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. der vollständigen Bezeichnung des Klägers sowie dessen ladungsfähiger Anschrift, unter der der Kläger auch tatsächlich zu erreichen ist. Während des laufenden Verfahrens seien auf entsprechende Rügen des Beklagten vom Kläger verschiedene Adressen als angebliche ladungsfähige Anschrift angegeben worden. Der Kläger sei jedoch unter den von ihm angegebenen Anschriften durch den Beklagten niemals tatsächlich zu erreichen gewesen. Dies sei auch bei der schließlich angegebenen Anschrift B-Straße …in A-Stadt der Fall gewesen. Die dortige Anschrift sei bestenfalls als Briefkastenadresse zu charakterisieren. An diesem Vorgehen des Klägers habe sich auch aktuell nichts geändert. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Anschrift B-Straße … in A-Stadt zu keinem Zeitpunkt eine ladungsfähige Anschrift einer natürlichen Person, also des tatsächlichen Wohnortes bzw. der Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist, gewesen sei. Es sei insbesondere durch A-Stadt Vollstreckungsbeamte zwischenzeitlich nachgewiesen, dass der Kläger in der B-Straße … in A-Stadt zu keiner Zeit zu finden gewesen sei und sich aus Sicht des Beklagten im Verborgenen aufhalte. Die gegenüber dem Oberverwaltungsgericht als ladungsfähige Anschrift angegebene Adresse in der D-Straße … in E-Stadt sei ebenfalls überprüft worden. Eine Vor-Ort-Besichtigung habe ergeben, dass es keine Klingel mit dem Namen A. gegeben habe. Im Haus habe sich ein Briefkasten mit dem Namen des Klägers befunden. Der Kläger sei unter dieser Anschrift jedoch nie gemeldet gewesen. Unter der Anschrift C-Straße …, E-Stadt, unter der der Kläger seit dem 01. September 2008 gemeldet gewesen sei, sei weder ein Briefkasten noch eine Klingel vorhanden gewesen. Daraufhin sei der Kläger durch das Stadtamt des Beklagten, Abteilung Einwohnerangelegenheiten, mit Datum zum 18. Oktober 2010 zum Zwecke der Klärung des Meldeverhältnisses angeschrieben worden. Die Schreiben seien sowohl an die D-Straße … als auch an die Anschrift C-Straße in E-Stadt gesandt worden. Beide Schreiben hätten nicht zugestellt werden können, da der Empfänger nicht zu ermitteln gewesen sei. Nach den entsprechenden erstinstanzlichen Rügen des Beklagten habe das Verwaltungsgericht dem Kläger aufgegeben, eine Meldebescheinigung vorzulegen. Dieser gerichtlichen Verfügung sei der Kläger formal nachgekommen. Die Meldebescheinigung der A-Stadt habe das Verwaltungsgericht als Nachweis einer ladungsfähigen Anschrift genügen lassen, weil den Kläger unter dieser Anschrift Post des Gerichts erreicht habe. Das Verwaltungsgericht verwechsle den Begriff „tatsächlich“ mit dem Begriff „postalisch“. Die postalische Erreichbarkeit reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht aus.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage vom 08. August 2003 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. April 2006 Az. 4 A 2111/03 abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt vor, die Angriffe des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin würden nicht verfangen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Wohnung jeder Raum, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohne und zwar ausdrücklich unabhängig vom Wohnsitz im Rechtssinne. Auf die Einlassung des Beklagten, dass es sich bei dem Ladengeschäft lediglich um zwei Räume mit ca. 68 m² gehandelt habe, komme es daher nicht an. Ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung komme der Frage der Meldung oder Abmeldung zu. Gleichermaßen nicht entscheidungserheblich sei die Frage der Zustellung durch das erstinstanzliche Gericht. Soweit der Beklagte behaupte, nach telefonischer Auskunft eines Mitarbeiters des Herrn A. werde die Post für den Kläger in dem Laden des Sohnes angenommen, der Mitarbeiter habe den Kläger aber dort selbst noch nie gesehen, sei dies unerheblich. Aus dieser angeblichen Aussage ergebe sich nur, dass die Post für den Kläger in dem Laden angenommen worden sei. Wenn der Beklagte später vorgetragen habe, der Angestellte im Laden habe mitgeteilt, dass der Vater des Inhabers, der Kläger, im PC-Laden definitiv nicht wohne und dort auch nie gesehen worden sei, es werde aber Post für ihn dort entgegengenommen, widerspreche dies dem vorherigen Vortrag des Beklagten. Angaben, welcher Mitarbeiter im PC-Laden die entsprechenden Angaben gemacht haben soll, wie lange dieser im Geschäft beschäftigt gewesen sei, zu welchen Zeiten er arbeite usw., fehlten gänzlich. Diese Angaben wären notwendig gewesen, da der Ladeninhaber, Herr A., keine festangestellten Mitarbeiter gehabt habe, sondern bei ihm lediglich stundenweise ab und zu verschiedene Bekannte mit Telefondienst ausgeholfen hätten. Schon allein aufgrund dieses Zeitmoments hätten diese Aushilfskräfte zum Sachverhalt konkret auch nichts mitteilen können, was daher auch nicht erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Kläger meistens abends zurückgekommen sei. Dann habe er die Wohnung über den separaten Wohnungseingang des Wohnhaustreppenhauses betreten, hingegen nicht über den Eingang zum Ladengeschäft. Bereits aus diesem Grunde hätten sich daher irgendwelche Mitarbeiter weder zum Kläger noch gar zu dessen Wohnung äußern können. Der Inhaber des PC-Ladengeschäftes hätte bestätigt, dass der Kläger einen von ihm mit einer Schlafcouch und einem Fernseher ausgestatteten Raum im Ladengeschäft für seine Wohnzwecke genutzt habe, ebenso die Sanitäreinrichtungen, Toilette und Waschbecken. Konkret hätte der Inhaber des PC-Ladengeschäft in diesem Falle bestätigt, dass der Kläger in der Zeit Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt in diesem Ladengeschäft gewohnt habe, wobei der Kläger von 2003 – 2006 in der S-Straße … in E-Stadt gewohnt habe. Er hätte ferner bestätigt, dass sich unter dieser Adresse B-Straße … ein sogenanntes Wohn-Ladenlokal befunden habe, dass für den PC-Handel angemietet worden sei. Darüber hinaus wäre mitgeteilt worden, dass das Wohn-Ladenlokal zwei Eingänge gehabt habe, einmal direkt über die Ladentür an der Straßenfront und einen weiteren Eingang über den Wohnhaus-Haupteingang. Dieser Eingang habe sich dann im Treppenhaus hinten rechts im Erdgeschoss befunden, ebenso der Briefkasten des Klägers. Im Flur selbst sei ein Raum links abgegangen, und zwar zur Wohnstätte des Klägers. Dieser Raum habe daher erreicht werden können, ohne das Ladenlokal zu betreten. Die Ladenfläche selbst sei damals unterteilt gewesen mit einem Tresen; eine weitere Tür zu anderen Räumen sei hinter dem Tresen links gewesen. Der Kläger habe auch der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung exakt entsprochen. Weder habe das Gericht dem Kläger Ergänzungen aufgegeben noch habe aus Sicht des Klägers hierzu Veranlassung bestanden. Die Klage könne daher nicht im Nachhinein mit Blick auf § 82 Abs. 2 VwGO für unzulässig erklärt werden.
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Nachdem der Kläger vom Gericht mit Verfügung vom 11. März 2008 u. a. aufgefordert worden ist, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, hat der mit Beschluss vom 30. Juni 2008 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger in diesem Zusammenhang angegebene Anschrift zutreffend sei und folglich keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen habe; für die weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
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Unter dem 20. April 2011 hat das Gericht gegenüber dem Kläger zwei Verfügungen gemäß § 87b Abs. 2 VwGO erlassen, die die Frage der ladungsfähigen Anschrift des Klägers sowohl aktuell als auch im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2006 betroffen haben; für deren weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügungen verwiesen. Die Verfügungen sind dem Kläger jeweils am 21. April 2011 zugestellt worden. Nach der Zustellung hat der Kläger den Prozessbevollmächtigten gewechselt. Der neue Prozessbevollmächtigte hat zunächst die Verlängerung der mit den gerichtlichen Verfügungen vom 20. April 2004 gesetzten Fristen bis einschließlich 23. Mai 2011 beantragt. Die Fristen sind jeweils antragsgemäß verlängert worden.
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Mit am 23. Mai 2011 – per Telefax und zunächst ohne Anlagen – eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger in Erledigung der gerichtlichen Verfügungen vom 20. April 2011 vorgetragen; für die weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Schriftsatz samt Anlagen verwiesen. Mit am 25. Mai 2011 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger zudem eine Richtigstellung vorgenommen; auch insoweit wird auf den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes verwiesen.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, die von diesem in Bezug genommenen Beiakten aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Az. 3 A 2110/03, dessen Verfahrensakte Az. 3 B 837/03, die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Die zulässige, insbesondere in der Frist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingelegte und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufung ist begründet.
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Die Klage ist unzulässig; sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Klage muss gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert im Hinblick auf die Bezeichnung des Klägers bei natürlichen Personen grundsätzlich die Angabe einer Wohnungsanschrift bzw. die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, NJW 1999, 2608 = DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 – zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 03.09.2008 – 1 L 212/05 –, juris). Die in Deutschland geltenden Prozessvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung an- und bei einem Wohnungswechsel umzumelden (§ 11 Abs. 1 und 2 MRRG). Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr normalerweise durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne jeder Raum, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt. Dieses Verständnis liegt zahlreichen prozessualen Vorschriften zugrunde. Dementsprechend muss die Klageschrift den Kläger nicht nur namentlich nennen, sondern "bezeichnen" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der über § 173 VwGO (ebenso wie nach anderen Verfahrensordnungen) entsprechend anwendbare § 130 Nr. 1 ZPO geht von dem beschriebenen Verständnis aus. Nach dieser Vorschrift sollen die vorbereitenden Schriftsätze "die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung" enthalten; die Vorschrift gilt auch für die Klageschrift (§ 253 Abs. 4 ZPO). § 178 ZPO liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung aufgesucht wird. Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift" anzugeben hat. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient damit nicht nur dessen Individualisierbarkeit. Es sollen vielmehr gerichtliche Zustellungen sichergestellt werden, eine Befragung des Klägers ermöglicht und gewährleistet werden, dass der Kläger sich einer Kostentragungspflicht nicht entzieht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, a. a. O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Anlehner in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 82 Rn. 8).
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Grundsätzlich gilt dabei, dass die Klage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts zulässig sein muss: Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er kann nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 VwGO entsprechend (Satz 3). Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie wie das Erfordernis der Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, a. a. O.; Beschl. v. 5.5.1982 – 7 B 201.81 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10 – zitiert nach juris; Urt. v. 24.05.1984 – 3 C 48.83 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 – zitiert nach juris). Grundsätzlich prüft auch das Rechtsmittelgericht, ob für die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben (vgl. Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, 2. Aufl., § 124 VwGO Rn. 46; OVG Greifswald, Beschl. v. 03.09.2008 – 1 L 212/05 –, juris).
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Daraus folgt grundsätzlich, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben muss. Ist allerdings – wirksam – eine Frist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmt worden, ist diese Frist bzw. der Zeitpunkt des Fristablaufs – vorbehaltlich des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen – maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz VwGO genügt bzw. eine ladungsfähige Anschrift bezeichnet worden ist. Insoweit wird dann der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt entsprechend vorverlegt.
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Vorliegend ist die Klage ausgehend von diesem Maßstab aus folgenden, jeweils selbständig tragenden Gründen unzulässig: zur Überzeugung des Senats hat weder im Zeitpunkt des Fristablaufs am 18. April 2006 gemäß der Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 (1.) noch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (2.) eine hinreichende Bezeichnung seiner ladungsfähigen Anschrift durch den Kläger vorgelegen.
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Mit der zur Bezeichnung des Klägers erforderlichen Angabe einer Wohnungsanschrift bzw. ladungsfähigen Anschrift ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also der Wohnung bzw. des Raumes, den der Kläger tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt (hat) und unter der er tatsächlich zu erreichen (gewesen) ist. Die Angabe eines Postfaches ist in diesem Sinne z. B. keine "ladungsfähige Anschrift". Das Gericht muss in manchen Fällen wissen, wo der Kläger tatsächlich wohnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, a. a. O.; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 21.12.1988 – 4 TG 2070/88 –, NJW 1990, 138 zitiert nach juris).
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1. a) Der Kläger ist der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 verkündeten Aufforderung des Verwaltungsgerichts gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, seine ladungsfähige Anschrift zu bezeichnen, nicht in der Ausschlussfrist bis zum 18. April 2006 in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Klage war damit unzulässig; der Zulässigkeitsmangel konnte nicht mehr geheilt werden. Wiedereinsetzungsgründe sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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aa) Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift unter Setzung einer Ausschlussfrist lagen vor; die Aufforderung genügt auch sonst den Anforderungen des § 82 Abs. 2 VwGO.
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(1.) Im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung fehlte es im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Blick auf die Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers an einem der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Erfordernisse. Die ladungsfähige Anschrift des Klägers war im Zeitpunkt der Aufforderung jedenfalls unklar, folglich nicht im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnet. Es bestand der erforderliche Anlass für die gerichtliche Verfügung:
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Die Klageschrift vom 08. August 2003 hat keine Anschrift des Klägers benannt, ebenso wenig die Klagebegründung vom 08. August 2003. Die beigefügten Bescheide zeigten einerseits die Anschrift „S-Str. …, E-Stadt“ (streitgegenständlicher Haftungsbescheid), andererseits nur die Postfachangabe „PF …, E-Stadt“ (Widerspruchsbescheid). Im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens finden sich widersprüchliche Angaben bzw. Adressen. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Anschrift mit „S-Str. … / PF …., E-Stadt“ angegeben, ebenso im als Anlage beigefügten „Beratungsvertrag“. Demgegenüber ist ein Schreiben der … Krankenkasse Mecklenburg-Vorpommern aus dem Februar 2003 an den Kläger unter der Anschrift „W-str. …, E-Stadt“ adressiert gewesen, ebenso ein Versicherungsschein der Landeskrankenhilfe vom 09. November 2002. In einem Schreiben der … Hyp an den Kläger vom 10. Mai 2005 ist das Adressfeld überklebt. In dem Versicherungsschein der … Lebensversicherung AG findet sich für den Kläger die Anschrift „K-Str. …, … B-Stadt“, eine Anschrift, die sich auch auf an die Ehefrau des Klägers gerichteten Dokumenten findet (hier allerdings teilweise auch mit der Hausnummer …). Schließlich weist die vom Kläger vorgelegte Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Januar 2006 als Anschrift lediglich das „Postfach …, E-Stadt“ auf.
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In den Verwaltungsvorgängen findet sich – neben den bereits vorstehend erwähnten – für den Kläger in der Forderungsaufstellung des Beklagten vom 07. Oktober 2003 (Bl. 41 Beiakte D) die weitere Anschrift „B-Straße …, E-Stadt“.
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Im erstinstanzlichen Verfahren ist die an den Kläger persönlich gerichtete Ladung vom 03. März 2006 unter der Anschrift „S-Str. …, E-Stadt“ fehlgeschlagen: Der bei der Gerichtsakte befindliche Briefumschlag ist seitens der Geschäftsstelle mit dem „Vermerk: Ladung erneut an die (neue) Adresse: B-Str. …, A-Stadt …“ sowie mit dem Stempel „20. März 2006“ versehen, ferner mit dem Stempel der Post „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ und dem Aufkleber „ZURÜCK / RETOUR“.
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Mit seiner Zulässigkeitsrüge gemäß Schriftsatz vom 20. März 2006 hat der Beklagte ferner zunächst die im parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az. 3 B 837/03 (Beschwerdeverfahren Az. 1 M 53/05) zu Tage getretenen Umstände in Bezug genommen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2004 u. a. auf eine öffentliche Bekanntmachung für den Kläger unter der Anschrift „E-Stadt, W-str. …“ verwiesen, den Schluss gezogen, der Kläger halte sich an einem unbekannten Ort auf, und die Prozessbevollmächtigte des Klägers um Mitteilung des Aufenthaltsortes des Klägers gebeten. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht den Kläger mit Verfügung vom 30. März 2004 u. a. gebeten, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2004 hat der Kläger seine Anschrift mit „S-Str. …, E-Stadt oder PF …, E-Stadt“ angegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte dann jedoch unter Vorlage einer Auskunft aus dem Melderegister mitgeteilt, dass der Kläger am 06. Mai 2004 von Amts wegen von der Anschrift „S-Str. …, E-Stadt“ abgemeldet worden sei, weil u. a. mehrfach Vollstreckungsbeamte des Beklagten den Kläger dort nicht angetroffen hätten und auch keinerlei Hinweise auf einen Wohnsitz des Klägers in diesem Haus vorgefunden werden konnten. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2005 ist der Kläger im Beschwerdeverfahren infolgedessen wiederum um umgehende Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift gebeten worden, ferner um Glaubhaftmachung durch Vorlage einer amtlichen Meldebestätigung. Nachdem der Kläger in seiner „Eidesstattlichen Versicherung“ vom 25. April 2005 betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse seine Anschrift erneut mit „E-Stadt, S-Str. …“ angegeben hatte, legte der Kläger im Weiteren lediglich eine – zur Glaubhaftmachung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift ungeeignete – aus dem Dezember 2002 stammende Anmeldebestätigung vor sowie ferner eine von ihm unterzeichnete Erklärung, er beabsichtige seinen Wohnsitz in die B-Str. …, A-Stadt zu verlegen. Auch dieser Erklärung ist offenkundig keine hinreichende Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift zu entnehmen. In dem Telefonat des Berichterstatters im Beschwerdeverfahren mit der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2005 teilte letztere zwar mit, dass sie ihre Korrespondenz mit dem Kläger über die vorstehende A-Stadt Anschrift abwickle; dabei handele es sich um die ladungsfähige Anschrift des Klägers. Im Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni 2005 ist jedoch wiederum „S-Str. …, E-Stadt“ als Anschrift bezeichnet.
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Ergänzend hat der Beklagte zudem mit seinem Schriftsatz vom 20. März 2006 im Klageverfahren eine Melderegisterauskunft der A-Stadt, Bezirksamt …, vom 15. März 2006 vorgelegt, derzufolge der Kläger von Amts wegen abgemeldet, am 01. März 1993 ausgezogen und nach B-Stadt, A-str. … verzogen sei. Aus einem als Anlage vom Beklagten beigefügten Telefonbucheintrag hat sich zudem ergeben, dass unter der Anschrift B-Str. …, A-Stadt ein Telefonanschluss für den Sohn des Klägers, Herrn Z. bestehe. Ausweislich eines ebenfalls übermittelten Internetauszugs hat der Sohn des Klägers unter dieser Anschrift das Ladengeschäft „……“ betrieben. Der Beklagte hat dazu geltend gemacht, dass nach telefonischer Auskunft eines Mitarbeiters des Herrn Z. die Post für den Kläger in dem PC-Laden angenommen werde. Demnach waren auch mit Blick auf die Anschrift B-Str. …, A-Stadt durchgreifende Zweifel daran berechtigt, dass es sich dabei tatsächlich um eine ladungsfähige Anschrift des Klägers gehandelt hat.
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Aus alledem folgt zusammenfassend ohne Weiteres, dass im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beschlussfassung vom 24. März 2006 betreffend die Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO die ladungsfähige Anschrift des Klägers jedenfalls unklar und nicht hinreichend bezeichnet im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO war; folglich bestand hinreichender Anlass für das Verwaltungsgericht, das Vorliegen der entsprechenden Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen und den Kläger im Rahmen seiner diesbezüglichen prozessualen Mitwirkungspflicht zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift aufzufordern.
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(2.) Die Aufforderung des Verwaltungsgerichts genügt auch sonst den Anforderungen des § 82 Abs. 2 VwGO.
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Es ist zunächst unschädlich, dass die Kammer – unter Beteiligung der Vorsitzenden und des Berichterstatters – die Aufforderung in das Gewand eines Beschlusses gekleidet hat. Da der Beschluss in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers verkündet worden ist, bedurfte es keiner – zusätzlichen – Zustellung der Aufforderung; der Wortlaut des Beschlusses ist im Übrigen auch noch einmal in dem an die Prozessbevollmächtigte übermittelten Sitzungsprotokoll wiedergegeben.
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Die Aufforderung war konkret und hinreichend bestimmt: Der Kläger ist zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bzw. zur „Angabe des derzeitigen tatsächlichen Wohnortes“ durch Vorlage einer aktuellen Melderegisterauskunft aufgefordert worden. Der Beschluss hat danach zwei an den Kläger gerichtete Aufforderungen enthalten, zum einen diejenige, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, zum anderen diejenige, eine entsprechende Mitteilung durch Vorlage einer aktuellen Melderegisterauskunft zu belegen.
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Der Kläger ist auf den Umstand, dass Mitteilungen nach Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr berücksichtigt werden, es sich also um eine Ausschlussfrist nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt, hingewiesen worden.
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bb) Der Kläger hat unter Berücksichtigung aller Umstände und im Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2011 durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 18. April 2006 gemäß der Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 keine ladungsfähige Anschrift bezeichnet. Er hat zwar mit am 13. April 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz, der im Briefkopf die Anschrift „B-Str. …, A-Stadt“ aufweist, eine Meldebestätigung nach § 16 Abs. 3 A-Stadt Meldegesetz des Bezirksamtes … der A-Stadt vorgelegt. Darin heißt es, für die Wohnung B-Straße … bei Z., A-Stadt, sei der Kläger mit dem Wohnungsstatus „all. Wohnung“ seit dem 01. März 2006 (Tag des Einzuges) gemeldet.
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Mit diesem Schriftsatz samt anliegender Meldebestätigung hat der Kläger jedoch die gerichtliche Aufforderung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Anschrift B-Str. …, A-Stadt – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist – nicht um eine ladungsfähige Anschrift des Klägers, also eine Wohnung bzw. einen Raum, die bzw. den der Kläger tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt hat und wo er tatsächlich zu erreichen gewesen wäre, gehandelt hat. Der bloße Umstand, dass den Kläger unter dieser Anschrift Post des Verwaltungsgerichts erreicht haben mag, ist ähnlich wie bei einem Postfach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für sich gesehen nicht ausreichend, um eine entsprechende ladungsfähige Anschrift bejahen zu können. Folglich hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Aufforderung zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bzw. zur „Angabe des derzeitigen tatsächlichen Wohnortes“ nicht erfüllt. Selbst wenn der Kläger der Aufforderung mit der Angabe B-Str. …, A-Stadt formal nachgekommen wäre, ist dies materiell jedenfalls nicht ausreichend: Die entsprechende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der gesetzten Frist muss auch den Tatsachen bzw. der Wahrheit entsprechen, d. h. die Aufforderung muss ihrem Inhalt nach erfüllt sein. Wird vom Kläger eine Anschrift angegeben, bei der es sich in Wahrheit nicht um die ladungsfähige Anschrift handelt, fehlt es im Ergebnis an der erforderlichen Bezeichnung derselben nach Maßgabe von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. So verhält es sich vorliegend.
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Der Kläger hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 zuletzt behauptet, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt im Ladengeschäft seines Sohnes gewohnt, und hierfür entsprechend Beweis angeboten. Er macht damit geltend, seine tatsächliche ladungsfähige Anschrift in der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist wahrheitsgemäß bezeichnet zu haben. Unter Berücksichtigung aller im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Senat jedoch die gegenteilige Überzeugung gewonnen. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
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Die Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt, steht bereits in unauflöslichem Widerspruch zu seinen Angaben und der Erklärung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren Az. 1 M 53/05: Wie schon dargetan, ist der Kläger dort mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2005 nochmals um umgehende Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift gebeten worden, ferner um Glaubhaftmachung durch Vorlage einer amtlichen Meldebestätigung. Im Nachgang zu dieser Verfügung, die seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 24. Mai 2005 zugestellt worden ist, legte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 zunächst eine „Eidesstattlichen Versicherung“ vom 25. April 2005 betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor, in der er als seine Anschrift „E-Stadt S-Str. …“ mitteilte. Zwecks Erfüllung der gerichtlichen Verfügung legte er dann mit weiterem Schriftsatz vom 23. Mai 2005 u. a. eine von ihm unterzeichnete, vom 20. Mai 2005 datierende Erklärung vor, er beabsichtige seinen Wohnsitz in die B-Str. …, A-Stadt zu verlegen. In dem Telefonat des Berichterstatters mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2005 teilte letztere dann mit, dass sie ihre Korrespondenz mit dem Kläger über die vorstehende A-Stadt Anschrift abwickle; dabei handele es sich um die ladungsfähige Anschrift des Klägers. Der entsprechende Telefonvermerk des Berichterstatters im Beschwerdeverfahren ist in Abschrift auch an den Kläger übermittelt worden. Eine Korrektur betreffend den Inhalt des Telefonats hat der Kläger nicht begehrt; im Gegenteil hat er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 bestätigend ausgeführt, er sei unter der mitgeteilten Postanschrift B-Str. …, A-Stadt zu erreichen.
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Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger also behauptet, jedenfalls bereits im Juni 2005 unter der Anschrift B-Str. …, A-Stadt gewohnt zu haben. Diese zeitliche Angabe steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinem Vorbringen im Berufungsverfahren. Dieser Widerspruch wird noch dadurch vertieft, dass er dabei ergänzend behauptet, von 2003 bis 2006 in der S-Straße … in E-Stadt gewohnt zu haben. Den aufgezeigten Widerspruch hat der Kläger in keiner Weise aufgelöst. Bereits dieser Widerspruch lässt das Vorbringen des Klägers betreffend seine angebliche ladungsfähige Anschrift B-Str. …, A-Stadt als unglaubhaft erscheinen.
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Ein vom Kläger nicht aufgelöster Widerspruch besteht in gleicher Weise zu seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der Zulassungsverfahrens und dort gewonnenen Erkenntnissen des Senats: Auf die Anfrage des Beklagten vom 28. Januar 2008, ob der Kläger noch unter der Anschrift B-Str. …, A-Stadt gemeldet sei, teilte das Bezirksamt der A-Stadt unter dem 15. Februar 2008 mit, dass der Kläger nach „unbekannt“ verzogen sei. Auf die Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 11. März 2008, die neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 02. April 2008 unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Anmeldung bei der Meldebehörde, dass er seit dem 01. Februar 2008 in „ E-Stadt, A-berg …“ wohnhaft sei. Diese Angabe steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinem unter Beweis gestellten Vortrag im Berufungsverfahren.
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Im Widerspruch zu der Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt, stehen zudem ebenfalls die Bekundungen des – vom Kläger selbst zum Beweis seiner Behauptungen benannten – Zeugen Z., des Sohnes des Klägers. Der Zeuge hat ausgesagt, dass sein Ladengeschäft in der B-Straße … Ende 2007, Anfang 2008 aufgelöst worden sei. Er meine, sein Vater habe ihn im Spätsommer 2005, jedenfalls nach den Sommerferien, besucht. Auf seine Bitte, die rückwärtigen Räume des Ladenlokals nutzen zu dürfen, habe der Kläger dann einige Zeit – etwa eine Woche – später vom Zeugen den Schlüssel für die zum Treppenhaus führende Tür erhalten. Den Schlüssel habe er dem Zeugen Ende 2007, Anfang 2008 zurückgegeben, als letzterer das Ladengeschäft aufgelöst habe. Bereits diese Bekundungen weichen zum zeitlichen Bestand der ladungsfähigen Anschrift B-Str. …, A-Stadt sowohl hinsichtlich Anfang als auch Ende ganz erheblich von der diesbezüglichen Behauptung des Klägers ab, ohne dass diese Abweichung erklärlich wäre.
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Auf Vorhalt der Behauptung des Klägers, dass er in der Zeit Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt habe, hat der Zeuge im Weiteren erklärt, dass er dabei bleibe, seinem Vater im Spätsommer 2005 den Schlüssel gegeben zu haben; nicht stimmen könne die Angabe, sein Vater habe sich bis Ende 2008 in der B-Straße … aufgehalten. Trotz dieses Vorhalts hat der Zeuge also an seiner Aussage festgehalten. Auch wenn der Senat in Rechnung stellt, dass die Aussagen des Zeugen – wie noch auszuführen sein wird – jedenfalls in Teilen ihrerseits Richtigkeitszweifeln unterliegen, ändert dies nichts daran, dass der Zeuge jedenfalls in wesentlicher Hinsicht die Angaben des Klägers nicht bestätigt bzw. ihnen widerspricht. Die bereits nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen vorgenommene Bewertung der Behauptung des Klägers zu seiner ladungsfähigen Anschrift als unglaubhaft wird dadurch nachhaltig bestätigt.
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Nochmals abgesichert wird diese Bewertung des Senats durch die Bekundungen des – ebenfalls vom Kläger selbst benannten – Zeugen E.. Dieser Zeuge hat ausgesagt, nachdem er eine neue Wohnung unter der Anschrift A-berg … in E-Stadt bezogen habe, habe sich der Kläger wieder bei ihm gemeldet und erneut gefragt, ob er wieder bei ihm in der neuen Wohnung wohnen könnte. Da es in der Vergangenheit mit dem Kläger „ja schon ganz gut gelaufen“ sei, habe er dem zugestimmt. Der Kläger habe dann ab Mitte 2006 wieder bei dem Zeugen gewohnt und zu den Mietkosten beigetragen. Weil der Zeuge dann irgendwann wegen des zweiten Mieters ein Problem mit dem Vermieter bekommen habe, sei der Kläger ausgezogen. Dieser habe auf jeden Fall einige Monate beim Zeugen gewohnt. Der Zeuge meinte, der Auszug des Klägers habe etwa Ende 2006/Anfang 2007 stattgefunden.
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Wiederum besteht – auch unter Beachtung gewisser zeitlicher Unschärfen in der Aussage des Zeugen – offensichtlich ein Widerspruch zu der Behauptung des Klägers, dass er in der Zeit Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt habe. Der Zeuge hat jedenfalls einen mehrere Monate, wohl etwa ein halbes Jahr umfassenden Zeitraum benannt, in dem der Kläger bei ihm in seiner neuen E-Stadt Wohnung gewohnt habe, während der Kläger zu dieser Zeit bereits in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt haben will. Dieser Widerspruch betrifft anders als die vorstehend aufgezeigten Widersprüche nicht Anfang oder Ende des vom Kläger genannten Zeitraums, sondern – in einem weiten Verständnis – einen mittleren Bereich desselben. Damit unterliegen folglich in zeitlicher Hinsicht seine Angaben einem zusätzlichen Widerspruch. Dieser Widerspruch erscheint ebenfalls unauflöslich. Es sind jedenfalls keine substantiellen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger gleichzeitig zwei Wohnungen bewohnt hätte oder die Annahme gerechtfertigt sein könnte, der Kläger habe parallel über zwei ladungsfähige Anschriften verfügt. Soweit Derartiges in den Bekundungen des Zeugen E. anklingen sollte, bleibt dies vage. Der Kläger hat einen solchen Sachverhalt auch selbst nicht behauptet, sondern im Gegenteil – wie schon ausgeführt – in seinem Schriftsatz vom 03. Februar 2011 gerade ein zeitlich nahtlos aneinander anknüpfendes Wohnen erst in der S-Straße … in E-Stadt – 2003 bis 2006 – und anschließend in der B-Straße … in A-Stadt – Anfang 2006 bis Ende 2008. Hinzu kommt, dass der Zeuge E. in dem betreffenden Zeitraum ein gemeinsames Wohnen unter der Anschrift A-berg … bekundet hat, diese Anschrift im Schriftsatz des Klägers aber insoweit nicht erwähnt wird.
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Im in zeitlicher Hinsicht deutlichen Gegensatz zueinander stehen außerdem auch die Aussage des Zeugen, der Kläger habe in der Zeit von etwa Anfang 2003 bis Ende 2004 bei ihm in der S-Straße … in E-Stadt mitgewohnt, und die Behauptung des Klägers, dies sei von 2003 bis 2006 der Fall gewesen. Die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Klägers wird dadurch zusätzlich durchgreifend in Frage gestellt.
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Spätestens der Widerspruch zwischen der Behauptung des Klägers und der Aussage des Zeugen E., an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, führt den Senat zu der Schlussfolgerung, dass die Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt bzw. seine ladungsfähige Anschrift gehabt, insgesamt nicht der Wahrheit entspricht.
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Darüber hinaus erweist sich die Aussage des Zeugen Z. dazu, dass sein Vater dort überhaupt gewohnt hat, in zentralen Punkten als unglaubhaft. Auf die Frage des Gerichts, ob er mit Gewissheit sagen könne, dass sich sein Vater in dem Zeitraum Ende 2005 bis Anfang 2008 durchgängig in den Räumen des Ladengeschäft aufgehalten habe, hat er bekundet, dies könne er bejahen.
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Diese Aussage steht – wie vorstehend ersichtlich – zunächst in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen E..
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Zuvor hatte der Zeuge Z. zudem angegeben, seinen Vater selten gesehen zu haben, er würde sagen, er habe ihn etwa einmal in vier Wochen, manchmal in kürzeren, manchmal in längeren Zeitabständen getroffen. Demgegenüber hat er später wiederum ausgesagt, er könne sagen, dass er seinen Vater tagsüber in einem Zeitraum von einem halben Jahr vielleicht ein Mal getroffen habe. Zunächst sind auch diese Aussagen wiederum widersprüchlich, was die Zahl angeblicher Treffen anbelangt. Abgesehen davon erscheint es dem Senat nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge Z. die durchgängige Anwesenheit seines Vaters in den Räumen des Ladengeschäfts mit Gewissheit behauptet, obwohl er seinen Vater nur sehr wenige Male im Jahr dort gesehen haben will. Der Zeuge hat seine Aussage weiterhin selbst dadurch relativiert, dass er einräumt, sein Vater sei „mal … vielleicht übers Wochenende oder auch so zwei, drei Tage nicht da“ gewesen. Außerdem sei er, der Zeuge, an manchen Tagen auch gar nicht da gewesen.
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Die entsprechende Gewissheit hat der Zeuge im Wesentlichen damit begründet, dass er sich eigentlich jeden Tag über die vom Kläger zurück gelassenen Zigarettenkippen geärgert haben will. Auch diese – wiederholte – Aussage ist für den Senat unplausibel. Einerseits hat der Zeuge mehrfach angegeben, dass sein Verhältnis zu seinem Vater von Gleichgültigkeit geprägt gewesen sei und dies mit dem Verlust des Kontakts zu ihm in frühester Kindheit begründet. In diesem Sinne hat er etwa bekundet, nicht gewusst zu haben, womit der Vater seinen Lebensunterhalt verdiene oder wo er seine Wäsche gewaschen habe. Andererseits will er aber seinem Vater nur auf Grund dessen Aussage, er habe Stress zu Hause, für mehr als zwei Jahre – unentgeltlich – eine Wohnmöglichkeit in den Räumen seines Ladenlokals eingeräumt haben. Obwohl sein Vater ihm gleichgültig gewesen sein soll, will der Zeuge es als Nichtraucher auch über diesen langen Zeitraum hingenommen haben, dass er täglich Zigarettenkippen vorgefunden und sich darüber geärgert hat. Außerdem will es ihm peinlich gewesen sein, dass sein Vater in dem Laden gewohnt haben soll. Die behauptete Gleichgültigkeit auf der einen Seite und die benannten Umstände auf der anderen Seite lassen sich kaum in Einklang bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Räumlichkeiten nach den Beschreibungen des Zeugen allenfalls begrenzt für ein dauerhaftes Wohnen geeignet gewesen sind. Auch erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass es dem Zeugen – woran ihm aber seinen Bekundungen nach gelegen gewesen sei – hätte gelingen können, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren seinen gelegentlichen Helfern im Ladengeschäft zu verheimlichen, dass sein Vater in den Räumen seines Ladens gewohnt habe.
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All dies verdichtet sich zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger entgegen den Bekundungen des Zeugen Z. in dem von diesem genannten Zeitraum nicht bzw. nicht durchgängig und auch nicht für eine gewisse Zeit in den Räumen des Ladenlokals gewohnt bzw. sich dort aufgehalten hat.
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Ohne Weiteres in Einklang mit dieser Schlussfolgerung steht der sich aus den Bekundungen bzw. Aktenvermerken der Zeugen G., C., F. und Z. ergebende Umstand, dass den Kläger mit Ausnahme des Zeugen Z. niemand unter der Anschrift B-Straße … in A-Stadt gesehen oder angetroffen hat. Die Zeugin F. hatte ausweislich des von ihr darüber gefertigten Vermerks in einem im März 2006 geführten Telefonat von einer im Laden des Zeugen Z. anwesenden Person erfahren, dass der Kläger dort noch nie gesehen worden sei und die Anschrift nur für die Post sei. Auch die Ehefrau des Zeugen Z. soll nicht gewusst haben, dass der Kläger dort gewohnt hat. Soweit der Zeuge Z. dargelegt hat, sein Vater habe sich nur außerhalb der Ladenöffnungszeiten in den rückwärtigen Räumen des Ladens aufgehalten, wertet der Senat dies dergestalt als „Anpassung“ an die Tatsachen, dass nur so plausibel sein kann, dass niemand den Kläger tagsüber gesehen hat.
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Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 übersandten Lichtbilder, die Eingangsbereich, Treppenhaus und Klingelschild in der B-Str. … in A-Stadt zeigen, können die Überzeugung des Senats nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass die Bilder – dafür spricht der Umstand, dass das Ladenlokal im rechten Bereich, in dem der Sohn des Klägers sein Ladengeschäft hatte, augenscheinlich leer steht – wohl erst jüngst gefertigt worden sind, können sie allenfalls einige Angaben des Klägers zu den betreffenden Räumlichkeiten als solchen bestätigen, nicht jedoch, dass der Kläger dort gewohnt hat. Der an einer Klingel angebrachte Name „A.“ ist angesichts des Umstandes, dass ein Vorname oder entsprechende Initialen fehlen und der Sohn des Klägers dort sein Ladengeschäft hatte, ohne Aussagekraft. Da im Bereich von Eingangstür und Schaufenster des ehemaligen Ladengeschäfts keine separate Klingel erkennbar ist, ist es nahe liegend, dass es sich bei der mit dem betreffenden Namensschild abgebildeten Klingel um die zum Ladengeschäft gehörige Klingel gehandelt hat. Der Name an dem im Treppenhaus gesondert im Bereich der dortigen Tür zum Ladengeschäft angebrachten Briefkasten ist auf den Lichtbildern nicht erkennbar.
- 80
Schließlich kann die Überzeugung des Senats mit Blick darauf, dass der Kläger behauptet hat, bis Ende 2008 in der B-Str. … in A-Stadt gewohnt zu haben, auch auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 11. März 2008 mit Schriftsatz vom 02. April 2008 unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Anmeldung bei der Meldebehörde mitgeteilt, dass er seit dem 01. Februar 2008 in „ E-Stadt, A-berg …“ wohnhaft sei. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 30. Juni 2008 über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat der Senat hierzu ausgeführt:
- 81
„Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 setzte der Beklagte das Gericht darüber in Kenntnis, Ermittlungen vor Ort hätten ergeben, dass unter der mitgeteilten Anschrift weder ein Briefkasten noch ein Klingelschild mit dem Namen des Klägers versehen vorhanden sei und Post daher dort nicht zugestellt werden könne. Zudem habe der Kläger gegenüber der Vollstreckungsbehörde mit Schreiben vom 22. Mai 2008 seine "aktuelle Adresse" mitgeteilt ("… GmbH, E-Straße, E-Stadt, Seiteneingang zum Hof"). Hierzu angestellte Ermittlungen hätten ergeben, dass es die … GmbH gar nicht gebe; weder im Gewerberegister noch im Handelsregister beim Amtsgericht Rostock sei eine Gesellschaft dieses Namens eingetragen.
- 82
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 erwidert, der Kläger wohne unter der Anschrift E-Stadt, A-berg … "bei Herrn A. E." und unterhalte dort einen eigenen Briefkasten; bisher sei jegliche Post beim Kläger angekommen. Zum Beleg ist dem Schriftsatz die Erklärung eines Herrn A. E., A-berg …, E-Stadt beigefügt, derzufolge dieser bestätige, "dass Herr A. bei (ihm) unter der o.a. Adresse eine Schlafstelle und einen Briefkasten unterhält. Diverse Post kam für ihn bisher immer an".
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Der Berichterstatter hat verfügt, den vorerwähnten Schriftsatz des Beklagten mit der Post persönlich an den Kläger unter der Anschrift A-berg …, E-Stadt zuzustellen. Mit Übersendung des Schriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist dieser über diesen Zustellungsversuch zum Zwecke der Überprüfung des Vorbringens des Beklagten informiert worden. Die Postzustellungsurkunde gelangte mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Gericht zurück. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unter dem 11. Juni 2008 eine Kopie der PZU zur Kenntnisnahme übersandt worden.
- 84
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger gegenüber dem Gericht angegebene Anschrift "A-berg …, E-Stadt" zutreffend ist. …“
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Hieran ist – insbesondere auch mit Blick auf die vom Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen und dem schon aufgezeigten Widerspruch zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren – festzuhalten. Soweit der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben auf den Zeugen E. berufen hat, ist die entsprechende Beweisführung fehlgeschlagen. Dies zeigen die vorstehend wiedergegebenen Bekundungen des Zeugen E.. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, nachdem der Kläger Ende 2006 / Anfang 2007 bei ihm ausgezogen sei, sei der Kläger später nicht noch einmal an ihn heran getreten, um bei ihm wohnen zu können. Der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Bestätigung vom 10. Juni 2008, unterzeichnet mit „A. E.“, derzufolge der Kläger beim Zeugen unter der Anschrift A-berg …, E-Stadt, eine Schlafstelle und einen Briefkasten unterhalte, ist der Zeuge in seiner Aussage entgegen getreten. Demnach hat sich der Zeuge auch erinnert, dass er, nachdem der Kläger schon bei ihm ausgezogen sei, später noch einmal „Stress“ gehabt habe wegen der Post für den Kläger, die immer noch in seinem Briefkasten gelandet sei, obwohl weder an der Klingel noch am Briefkasten weiter der Name des Klägers gestanden habe. Er könne sich nicht recht erklären, warum damals die Post für den Kläger immer noch bei ihm gelandet sei. Er wies allerdings darauf hin, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit in der entsprechenden Zeit auch häufig für längere Zeit ortsabwesend gewesen sei. Der Zeuge hat ferner auf Vorhalt bestätigt, dass die „Information“ vom 29. Juli 2008 (Bl. 339 GA) von ihm herrühre, derzufolge der Eigentümer mit dem Kläger keinen Mietvertrag abgeschlossen habe.
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Diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse führen den Senat zusammen mit den ebenfalls bereits dargelegten Umständen, die berechtigter Anlass für die verwaltungsgerichtliche Aufforderung gemäß Beschluss vom 24. März 2006 waren, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Bewertung, dass alle seitens des Klägers im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gemachten Angaben zu seiner ladungsfähigen Anschrift unauflösbar unglaubhaft sind und sich damit weitere Ermittlungen bzw. eine weitere Beweisaufnahme erübrigen.
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Jedenfalls in der Gesamtschau vermitteln alle vorstehend dargestellten Gesichtspunkte dem Senat mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit das Bild, dass der Kläger die Räumlichkeiten in der B-Straße … in A-Stadt nicht bzw. jedenfalls nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang bewohnt hat, um die Annahme zu rechtfertigen, es habe sich insoweit tatsächlich um eine ladungsfähige Anschrift gehandelt. Der Kläger hat vielmehr die betreffende Anschrift allenfalls wie ein Postfach zeitweise als Postanschrift benutzt. Selbst wenn er sich – wofür dem Senat aber nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen – vielleicht kurzzeitig bzw. vorübergehend und besuchsweise auch in den Räumlichkeiten aufgehalten haben sollte, um dort zu übernachten, wäre dies vom zeitlichen Umfang her in keinem Fall ausreichend, eine entsprechende ladungsfähige Anschrift zu begründen; ohne dass der Senat vorliegend den erforderlichen Zeitraum näher definieren müsste, ist jedenfalls von Sinn und Zweck – insbesondere Gewährleistung der Erreichbarkeit während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, Sicherung gerichtlicher Kostenforderungen – des Erfordernisses der Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift her eine deutlich größere Zeitspanne als die von ggfs. wenigen Tagen notwendig. Zu einem allenfalls kurzfristig vorübergehenden Aufenthaltszeitraum würde passen, dass die Zeugen Z. und E. insoweit übereinstimmend angegeben haben, der Kläger habe keinen Hausrat gehabt und nur Kulturtasche, Zahnbürste und „Klamotten“ (sowie ein Klappbett in der Wohnung des Zeugen E.) bei sich gehabt. Der Senat hat auch im Übrigen insgesamt den Eindruck gewonnen, dass der Kläger gewissermaßen permanent „auf dem Sprung“ war und das Ziel verfolgt (hat), die Behörden nach Möglichkeit über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im Unklaren zu lassen.
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b) Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die dargelegten Umstände lediglich Zweifel an den Angaben des Klägers rechtfertigten, nicht jedoch die erforderliche Überzeugungsgewissheit vermitteln würden, würde der Senat dennoch die Klage als unzulässig bewerten und über sie ohne weitere Ermittlungen entscheiden können. Der Kläger hat nämlich die ihm am 21. April 2011 zugestellte Verfügung I vom 20. April 2011 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO auch nach Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2011 jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Dem Kläger war u. a. aufgegeben worden, den Mietvertrag des Sohnes für das Ladenlokal vorzulegen, hilfsweise eine schriftliche Erklärung des Vermieters des Ladenlokals vorzulegen, aus der sich ergibt, dass in dem Ladenlokal zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden waren, hilfsweise die ladungsfähige Anschrift des Vermieters anzugeben und ferner den/die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Mitarbeiter/Bekannten anzugeben, die für den Sohn des Klägers in der Zeit von Anfang 2006 bis einschließlich April 2006 und insbesondere am 22.03.2006 gearbeitet bzw. ausgeholfen haben. Beiden Aufforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Versuch des Senats, auf anderen Wegen die erbetenen Unterlagen bzw. Angaben zu erlangen, hätte offensichtlich zu einer unabsehbaren Verzögerung des Rechtsstreits geführt, die insbesondere mit Blick auf die anhaltende Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger nicht hinnehmbar gewesen wäre. Der Kläger hat die Nichterfüllung der Verfügung nicht entschuldigt; er ist mit der Verfügung über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden. Es wäre zudem nicht mit geringem Aufwand möglich gewesen, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Unterstellt, es hätten nach der durchgeführten Beweisaufnahme „nur“ Zweifel an den Angaben des Klägers bestanden, ginge dies nach Maßgabe von § 87b Abs. 3 VwGO deshalb im Sinne einer gegenüber den vorstehenden Erwägungen selbständig tragenden Begründung zu Lasten des Klägers.
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2. a) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage zudem unzulässig, weil der Kläger auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011 seine ladungsfähige Anschrift nicht im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend bezeichnet hat.
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Der Kläger hatte vor der mündlichen Verhandlung seine ladungsfähige Anschrift zuletzt mit D-Straße …, E-Stadt angegeben. Losgelöst von der Frage, ob diese Angabe wiederum Zweifeln ausgesetzt war, hat der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass er sich derzeit bzw. seit Mitte Juni bei seiner pflegebedürftigen Mutter in A-Stadt aufhalte. Dies stimmt mit den vom Kläger persönlich und telefonisch gegenüber dem Vorsitzenden gemachten Angaben, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, überein. Er hat weiter mitteilen lassen, er wohne jetzt in A-Stadt bei seiner Schwester. Der bisherige Eigentümer des Hauses D-Straße … habe inzwischen das Haus verkauft. Damit steht fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Anschrift D-Straße … nicht mehr die ladungsfähige Anschrift des Klägers war.
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Der Kläger hat auch keine neue ladungsfähige Anschrift hinreichend bezeichnet.
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Den Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie dem in deren Verlauf übermittelten Telefax von Frau Dü… lässt sich eine ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht in ausreichendem Maße entnehmen.
- 93
Die Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sind widersprüchlich: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Telefonaten, die er in Verhandlungsunterbrechungen mit dem Kläger geführt hat, zunächst erklärt, nach Mitteilung des Klägers ihm gegenüber halte sich der Kläger zur Zeit bei seiner Mutter in A-Stadt auf, um sie zu pflegen. Dies stimmt mit den telefonischen Angaben des Klägers – hinsichtlich dessen die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Verhandlung aufgehoben worden ist, weil auch ohne sein Erscheinen die Frage eines Vergleiches, wenngleich erfolglos, hinreichend erörtert werden konnte – gegenüber dem Berichterstatter insoweit überein, als er dabei ebenfalls auf seine Pflegetätigkeit gegenüber seiner Mutter hingewiesen hatte. In einem weiteren Telefonat hat der Kläger dann entsprechend den Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten nochmals angegeben, er sei seit Mitte Juni 2011 bei seiner Mutter. Dann lässt er jedoch mitteilen, er wohne jetzt bei seiner Schwester, ebenfalls in A-Stadt. Wenn seine Mutter, wie vom Kläger geschildert, tatsächlich auf seine Pflege angewiesen ist, erscheint es jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger „jetzt“ bei seiner Schwester wohnen will. Es bleibt unklar, wie der Kläger die Pflege gewährleisten will, wenn er nicht bei seiner Mutter, die er nicht alleine lassen können will, wohnt.
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All diesen Mitteilungen lässt sich zudem in keiner Weise entnehmen, dass der Kläger – ob bei seiner Mutter oder Schwester – unter der entsprechenden Anschrift tatsächlich für eine gewisse Zeit bzw. Dauer wohnt und tatsächlich erreichbar wäre. Bezüglich der Wohnung seiner Schwester ist die Angabe zeitlich auf ein „jetzt“ beschränkt, womit allenfalls ein für die Annahme einer ladungsfähigen Anschrift nicht ausreichender besuchsweiser bzw. kurzzeitiger und vorübergehender Aufenthalt angegeben wäre.
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Auch das dem Senat im Laufe der mündlichen Verhandlung nach der Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten auf Veranlassung des Klägers übermittelte Telefax-Schreiben vom 17. Juni 2011, das als Absender Frau Dü… mit der Anschrift H-Str. …, A-Stadt ausweist und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert war, lässt keine hinreichende Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. „Näheres“ hierzu erkennen. In dem Schreiben heißt es:
- 96
„Sehr geehrter Herr …,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass mein Bruder A. in meiner Wohnung mit wohnt.“
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Zunächst rührt das Schreiben weder vom Kläger noch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers her, sondern soll von der Schwester des Klägers verfasst und unterschrieben sein. Es ist auch nicht unmittelbar an das Gericht, sondern an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet. Auf dem Schreiben befindet sich ein handschriftlicher Hinweis, derzufolge Verhandlung sei und das Schreiben zum Az. 1 L 266/06 dringend in den Sitzungssaal zu bringen sei. Dieser Hinweis ist nicht unterschrieben. Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob überhaupt eine vom Kläger herrührende Bezeichnung seiner ladungsfähigen Anschrift vorliegen kann. Abgesehen davon lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass der Kläger unter der entsprechenden Anschrift tatsächlich für eine gewisse Zeit bzw. Dauer wohnt und tatsächlich erreichbar wäre.
- 98
Darüber hinaus deutet die weitere Erklärung des Klägers, „der Briefkasten in der D-Straße … solle da sein“, „Herr E. habe für ihn Post aus dem Briefkasten entnommen“, darauf hin, dass der Kläger den dortigen Briefkasten weiterhin als eine Art Postfach nutzen will, obwohl er sich in A-Stadt aufhalten will. Diese Erklärungen passen im Übrigen wiederum nicht zu den Bekundungen des Zeugen E., der angegeben hatte, dass er mit dem Kläger nach dessen Auszug Ende 2006/Anfang 2007 nur noch vereinzelt telefonischen Kontakt gehabt habe.
- 99
Schließlich bestätigen die widersprüchlichen bzw. zweifelhaften Angaben der Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in der Zusammenschau mit den vorstehend erörterten Umständen nochmals die Wertung des Senats, dass die Angaben des Klägers zu seiner ladungsfähigen Anschrift insgesamt in einer Weise unglaubhaft sind, die weitere Ermittlungen bzw. einer weitere Beweisaufnahme erübrigen.
- 100
b) Selbst wenn der Senat wiederum zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die dargelegten Umstände lediglich Zweifel an den Angaben des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung rechtfertigten, nicht jedoch die erforderliche Überzeugungsgewissheit vermitteln würden, würde der Senat dennoch die Klage als unzulässig bewerten und über sie ohne weitere Ermittlungen entscheiden können. Der Kläger hat nämlich die ihm am 21. April 2011 zugestellte Verfügung II vom 20. April 2011 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO auch nach Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2011 ebenfalls jedenfalls nicht vollständig erfüllt.
- 101
Dem Kläger ist aufgegeben worden, Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen bzw. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, aus denen sich ergeben soll, wo er zur Zeit bereits tatsächlich für eine gewisse Zeit wohnt, insbesondere den Mietvertrag für die betreffende Wohnung vorzulegen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Vermieters mitzuteilen und sonstige Belege, wie z. B. GEZ-Bescheid, Abrechnungen für Strom, Heizung, etc., vorzulegen, die dokumentieren, dass der Kläger unter der betreffenden Anschrift tatsächlich wohnt.
- 102
Auf die Verfügung hat der Kläger lediglich mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 seinen „jetzigen Aufenthalt“ mitgeteilt bzw. wo er „derzeit“ wohnt. Der Kläger hat insoweit keinerlei Angaben in zeitlicher Hinsicht gemacht, die die Schlussfolgerung zuließen, er wohne unter der angegebenen Anschrift bereits tatsächlich für eine gewisse Zeit. Er hat zudem keinen Mietvertrag vorgelegt und nicht mitgeteilt, dass ein solcher möglicherweise nicht existiert. Der schriftlichen Erklärung des Herrn N… – zu der im Übrigen die in ihr erwähnte beigefügte Ausweiskopie fehlt – kann ebenfalls nicht – hinreichend – entnommen werden, dass ein solcher Vertrag fehlte. Die darin enthaltene Aussage, „in der D-Str. … hat Herr A. eine Unterkunft“, ist dermaßen vage formuliert, dass sie ebenfalls eher auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt des Klägers dort hinweist. Der Kläger hat schließlich keine sonstigen Belege vorgelegt. Der Versuch des Senats, auf anderen Wegen die erbetenen Unterlagen bzw. Angaben zu erlangen, hätte offensichtlich zu einer unabsehbaren Verzögerung des Rechtsstreits geführt, die wiederum insbesondere mit Blick auf die anhaltende Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger nicht hinnehmbar gewesen wäre. Der Kläger hat die Nichterfüllung der Verfügung nicht entschuldigt; er ist mit der Verfügung über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden. Es wäre zudem nicht mit geringem Aufwand möglich gewesen, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Unterstellt, es hätten „nur“ Zweifel an den Angaben des Klägers bestanden, ginge dies nach Maßgabe von § 87b Abs. 3 VwGO deshalb auch insoweit im Sinne einer gegenüber den vorstehenden Erwägungen selbständig tragenden Begründung zu Lasten des Klägers.
- 103
Nach alledem kann offen bleiben, ob das Verhalten des Klägers hinsichtlich der Bezeichnung seiner ladungsfähigen Anschrift vergleichbar den Fällen, in denen ein Kläger „untergetaucht“ ist, auch die Annahme rechtfertigt, ihm fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob seine Klage begründet wäre.
- 104
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Antrag des Klägers nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mit Blick auf sein Unterliegen gegenstandslos.
- 105
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 106
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.