Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - 10 ZB 17.2361

bei uns veröffentlicht am08.01.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 16.1568, 26.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 eingelegte Rechtsmittel ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden ist (§ 67 Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO nicht in Betracht kommt (2.).

1. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 gilt der Klägerin ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Benachrichtigung als am 4. November 2017 zugestellt. Die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 2 ZPO über die öffentliche Zustellung wurde am 4. Oktober 2017 an der Gerichtstafel ausgehängt. Die Zustellung gilt damit als am 4. November 2017 bewirkt (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 188 ZPO). Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit

§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des 4. Dezember 2017.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO vor, weil ihr Aufenthalt unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war. Die Klägerin ist seit 4. Mai 2015 von Amts wegen von ihrer ursprünglichen Wohnadresse abgemeldet. Sie hält sich auch tatsächlich nicht dort auf. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat sie eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Wohnadresse nicht benannt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie erklärt, dass an die von ihr benannte Zustelladresse keine Schriftsätze mehr versandt werden sollen und Zustellungen lediglich an ein näher bezeichnetes Postfach vorgenommen werden sollen. Formelle Zustellungen, wie die Zustellung eines Urteils nach § 56 Abs. 2 VwGO, können jedoch nicht über ein Postfach bewirkt werden (OVG MV, U.v. 21.6.2011 – 1 L 266/06 – juris Rn. 47; LSG NRW, B.v. 23.11.2011 – L 19 AS 1783/11 B – juris Rn. 6). Allgemein unbekannt im Sinne des § 185 Nr. 1 ZPO ist der Aufenthalt daher auch bei der Existenz eines Postfachs (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 185 Rn. 2).

Das Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2017, wahrt die gesetzliche Form des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht. Nach dieser Regelung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Rechtsmittel der Klägerin wurde entgegen dieser Regelung nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder andere als Prozessbevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen eingelegt. Die Klägerin wurde bereits mit Schreiben vom 29. November 2017 noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Problematik hingewiesen. Ein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zum 4. Dezember 2017 noch danach eingegangen.

2. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beantragt der Rechtsmittelführer vor dem Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung – wie hier – die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kommt grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in Betracht, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein substantiierter Antrag nach § 78b ZPO gestellt worden ist und diesem Antrag stattzugegeben ist (BeckOK ZPO/Piekenbrock § 78b Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 45 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Antrag.

Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (Weth in Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 78b Rn. 1). Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt (OVG NRW, B. v. 18.2.2015 – 6 A 2174/14 – juris). Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9). Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen (vgl. Zöllner/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rn. 45). Der Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dieser Darlegungspflicht hat die Klägerin nicht genügt. Ihr Vorbringen im Schreiben vom 30. Oktober 2017 erschöpft sich in dem Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 2017, wonach sie keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen sei. Nähere Angaben zu den angeblich kontaktierten Anwälten macht sie darin nicht. Auch betrafen die behaupteten Bemühungen der Klägerin die Vertretung vor dem Zivilgericht und nicht im hier anhängigen Zulassungsverfahren. Soweit sich die Klägerin im Schreiben vom 15. Dezember 2017 erstmals näher zu den Umständen der Absagen der kontaktierten Anwälte äußert und ausführt, weshalb ihr die weitere Rechtsanwaltssuche unzumutbar sei, erfolgt dies nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung und kann daher nicht der erforderlichen fristgerechten Substantiierung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts dienen.

Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung der Klägerin ohnehin aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, a.a.O.) Für die Fallkonstellation eines beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung bedeutet dies, dass das Berufungsgericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Berufungszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt (OVG RhPf, B. v. 28.9.2017 – 6 A 11431/17 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Schreiben der Klägerin. Die Zulässigkeit einer Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus (BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79.11 u.a. – juris Rn. 11). Besondere Gründe, wonach diese Angabe ausnahmsweise entfallen könnte, hat die Klägerin dem Gericht nicht mitgeteilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 185 Öffentliche Zustellung


Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn1.der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2.bei juristischen Perso

Zivilprozessordnung - ZPO | § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung


(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung


Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. April 2006 – 4 A 2111/03 – geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten, mit dem der Kläger als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerforderungen gegen die Firma Ro… …GmbH betreffend das Jahr 1995 herangezogen wird.

2

Die Firma Ro…… GmbH, im Folgenden Steuerschuldnerin genannt, war eingetragen in dem beim Amtsgericht Rostock geführten Handelsregister unter HRB ….. Geschäftsführer der Steuerschuldnerin waren vom 05. Dezember 1990 bis zum 30. September 1996 Frau M…, vom 30. September 1996 bis zum 21. Oktober 1999 der Kläger, vom 08. Februar 2000 bis zum 12. April 2000 Herr E… und seit dem 12. April 2000 Herr Ma….

3

Nachdem die Steuerschuldnerin für das Jahr 1995 keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt Rostock deren Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 300.000 DM und setzte mit Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags vom 26. Mai 1998 den auf den Beklagten entfallenden Anteil am Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr 1995 auf 14.692,63 DM fest. Hiergegen – wie auch gegen den vorangegangenen Gewerbesteuermessbescheid, der allerdings nicht vorliegt – legte die Steuerschuldnerin, vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft Ha… GmbH, E-Stadt, am 09. Juni 1998 beim Finanzamt Rostock Einspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 11. November 1998. Mit dieser Begründung legte die Steuerschuldnerin einen vorläufigen Jahresabschluss für das Veranlagungsjahr 1995 vor, aus dem sich ein Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe von ./. 26.434,47 DM ergab und verwies auf noch nicht in Anspruch genommene Sonderabschreibungen für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von ca. 900.000 DM.

4

Auf dem Bescheid des Finanzamtes vom 26. Mai 1998 aufbauend veranlagte der Beklagte die Steuerschuldnerin mit Bescheid vom 29. Mai 1998 zur Gewerbesteuer für 1995 in Höhe von 57.301,00 DM (= 29.297,54 EUR) und bestimmte die Fälligkeit auf den 01. Juli 1998. Zugleich setzte der Beklagte Nachzahlungszinsen in Höhe von 4.011,00 DM (= 2.050,79 EUR) fest. Gegen diesen Gewerbesteuerbescheid erhob die Steuerschuldnerin keinen Widerspruch.

5

In zwei Gesamtvollstreckungsantragsverfahren und einem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin beim Amtsgericht Rostock (Az. …..) wurden jeweils nach Rücknahme bzw. Erledigung der entsprechenden Anträge die gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben. In einem erneuten Insolvenzantragsverfahren stellte das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 08. Oktober 1999 – …… – alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen der Steuerschuldnerin ein und ordnete mit Beschluss vom 26. April 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 26. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin wegen Vorliegens der Insolvenzgründe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Beklagte meldete in diesem Verfahren mit Schreiben vom 04. Januar 2002 Forderungen in Höhe von insgesamt 378.309,21 EUR, darunter die Gewerbesteuerforderung 1995 und darauf entfallende Nachzahlungszinsen, an.

6

Ausweislich einer Mitteilung des Finanzamtes Rostock vom 06. Juli 2004 hatte der Insolvenzverwalter u. a. Einsprüche gegen sämtliche Bescheide für den Veranlagungszeitraum 1995 am 16. Mai 2002 zurückgenommen.

7

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2002, dem Kläger zugestellt am 14. Dezember 2002, zog der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner für Forderungen gegen die Steuerschuldnerin betreffend Gewerbesteuer 1995 in Höhe von 29.297,54 EUR, Zinsen in Höhe von 2.050,79 EUR und weitere Nebenforderungen in Höhe von 1.464,85 EUR (gesamt: 32.813,18 EUR) heran. Zur Begründung der Haftungsschuld stellte der Beklagte im Wesentlichen darauf ab, der Kläger als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin habe seine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus den verwalteten Mitteln schuldhaft verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass die verwalteten Mittel zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Steuerschuldnerin bei Fälligkeit nicht ausreichend vorhanden gewesen seien, bestünden nicht. Vielmehr könne von einer Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2001 ausgegangen werden. Entsprechende – inzwischen bestandskräftige – Haftungsbescheide für die Gewerbesteuer für das Jahr 1995 erließ der Beklagte auch gegenüber den früheren Geschäftsführern E. und Ma…, die bislang auf die Bescheide jedoch keine Zahlungen geleistet haben.

8

Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger am 02. Januar 2003 Widerspruch ein.

9

Nachdem Aufforderungen des Beklagten an den Kläger zur Begründung des Widerspruchs vom 06. Februar 2003 und 03. April 2003 unbeantwortet geblieben waren, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003, dem Kläger am 11. Juli 2003 zugestellt, zurück. Ergänzend begründete er den Haftungsbescheid dahingehend, der Kläger habe möglicherweise auch seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung bzw. seine Pflichten nach Maßgabe der §§ 35, 64 GmbHG verletzt.

10

Hierzu nahm der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2003 erstmals Stellung und führte aus, dass er die mit Schreiben vom 06. Februar 2003 und 03. April 2003 erhaltenen Aufforderungen zur Begründung des Widerspruchs und die damit verbundenen Fragebögen zur Vermögenssituation der Steuerschuldnerin im Haftungszeitraum nicht erhalten habe. Zudem wies er darauf hin, dass gegen den auf Schätzung des Finanzamtes beruhenden Gewerbesteuerbescheid vom 29. Mai 1998 Widerspruch eingelegt worden sein müsse, da die Steuerschuldnerin im Veranlagungsjahr 1995 keine Erträge erzielt habe und das Büro der Steuerbevollmächtigten vollumfänglich Vollmacht gehabt habe.

11

Am 11. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben.

12

Er hat vorgetragen, der Haftungsbescheid vom 12. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003 seien rechtswidrig. Gegen den zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid sei Einspruch eingelegt und mit Schreiben vom 11. November 1998 von der früheren steuerlich Bevollmächtigten der Steuerschuldnerin auch begründet worden. Der Grundlagenbescheid beruhe auf einer reinen Schätzung des Finanzamtes, da keine Steuererklärung durch die früheren Geschäftsführer der Steuerschuldnerin abgegeben worden sei. Erst im Nachhinein, im Jahre 1998 sei auf Veranlassung des Klägers eine (vorläufige) Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 erstellt worden, aus der sich ein Jahresverlust von 26.434,47 DM ergebe, so dass in dem Jahr 1995 überhaupt keine Gewerbesteuer geschuldet würde.

13

Unabhängig von der Rechtswidrigkeit des Grundlagen- und damit des Gewerbesteuerbescheides 1995 sei auch der Haftungsbescheid selbst rechtswidrig. Es liege bereits keine Pflichtverletzung vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz anteiliger Tilgung bestehender fälliger Verbindlichkeiten setze voraus, dass überhaupt liquide Mittel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Daran fehle es im Haftungszeitraum. In jedem Fall sei eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers in voller Höhe der Steuerschuld ermessensfehlerhaft, da dem Beklagten aufgrund eigener Vollstreckungsversuche die desolate Finanzsituation der Steuerschuldnerin bekannt gewesen sei und er diese in Verwaltungsvorgängen seit 1996 auch kontinuierlich und umfassend dokumentiert habe. Im Übrigen müsse eine etwaige Haftung durch ein Mitverschulden begrenzt werden. Eine weitere Substantiierung des Vortrags zur Liquiditätssituation der Steuerschuldnerin sei nicht möglich, da mit dem Wechsel der Geschäftsführung im Oktober 1999 sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Steuerschuldnerin an den neuen Geschäftsführer übergeben worden seien. Ihm sei von der Gesellschaft auch Entlastung erteilt worden. Schließlich erstrecke sich die Haftung neben dem Steuerbetrag nur auf die Säumniszuschläge. Die Einbeziehung der Zinsen und der „Nebenforderung der Stadtkasse“ entbehre jeder Rechtsgrundlage.

14

Der Kläger hat beantragt,

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den Haftungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2002 (Aktenzeichen: 20.23.3., Personenkonto alt: ……, Personenkonto neu: ……, Gewerbesteuer 1995 der ….) und den Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003 aufzuheben

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und ferner die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte hat vorgetragen, es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Diese erfordere, dass der Kläger eine ladungsfähige Wohnanschrift nachweise. Daran fehle es hier. Bei der Adresse E-Stadt, S-Straße …, sei der Kläger abgemeldet; ein weiter unterhaltenes Postfach in E-Stadt genüge nicht und die nun angegebene Adresse in A-Stadt, B-Straße …, sei kein Wohnsitz des Klägers. Dort unterhalte vielmehr nur ein Sohn des Klägers einen PC-Laden. Melderegisteranfragen in A-Stadt seien negativ verlaufen. Selbst wenn der Kläger eine Meldebestätigung vorlegen würde, sei zu berücksichtigen, dass die A-Stadt Meldebehörden bei der Anmeldung nicht einmal die Vorlage eines Mietvertrages fordern würden.

20

Im Übrigen erweise sich der angefochtene Haftungsbescheid als rechtmäßig. Der Einspruch gegen den zugrunde liegenden Grundlagenbescheid des Finanzamtes Rostock sei vom Insolvenzverwalter der Steuerschuldnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2002 zurückgenommen worden. Dem Kläger sei es daher verwehrt, sich auf eine selbst errechnete Reduzierung der Gewerbesteuer auf Null zu berufen. Auch seien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Vollziehungsaussetzung oder andere Zahlungsvereinbarungen getroffen worden. Dem Kläger sei zumindest ein Verstoß gegen den Grundsatz anteiliger Tilgung vorzuwerfen. Eine Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin sei erst im Jahre 2001 im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin eingetreten. Wenn der Kläger sich darauf berufe, bereits früher hätten keine ausreichenden liquiden Mittel zur Erfüllung aller fälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden, habe er dies substantiiert dazulegen und zu beweisen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergäben sich außer vagen Hinweisen keine belastbaren Anhaltspunkte für den früheren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger selbst habe im Verwaltungsverfahren vorgetragen, insgesamt 643.000 DM an das Finanzamt gezahlt zu haben. Ein Mitverschulden sei nicht gegeben.

21

Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2005 - 3 B 837/03 - abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 M 53/05 - zurückgewiesen.

22

Nachdem der Kläger gerichtlicherseits schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und im Beschwerdeverfahren wiederholt um Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift gebeten worden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Zulässigkeitsrüge des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006, in der für den Kläger dessen damalige Prozessbevollmächtigte erschienen war, folgenden Beschluss verkündet:

23

„Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 18. April 2006 seine ladungsfähige Anschrift (Angabe des derzeitigen tatsächlichen Wohnortes) durch Vorlage einer aktuellen Melderegisterauskunft anzugeben. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass Mitteilungen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berücksichtigt werden (§ 82 Abs. 2 VwGO).“

24

Mit am 13. April 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger eine Meldebestätigung des Bezirksamtes … der A-Stadt vorgelegt. Darin heißt es, für die Wohnung B-Straße … bei A., …A-Stadt, sei der Kläger gemeldet mit dem Wohnungsstatus „all. Wohnung“ seit dem 01. März 2006; bei diesem Tag handele es sich um den Tag des Einzuges.

25

Mit dem angegriffenen Urteil vom 20. April 2006 – 4 A 2111/03 – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Haftungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

26

Die Klage sei zulässig. Insbesondere seien die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt, der Kläger habe eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Auf den Beschluss der Kammer vom 24. März 2006 habe der Kläger eine Meldebestätigung der A-Stadt, Bezirksamt …, vom 13. April 2006 übersandt, ausweislich derer der Kläger seit dem 01. März 2006 mit seiner alleinigen Wohnung in der B-Straße …, A-Stadt, gemeldet sei. Das Verwaltungsgericht sehe damit die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als erfüllt an. Wenn der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Meldebestätigung bestreite und entgegenhalte, es handele sich nicht um den Hauptwohnsitz des Klägers, sei dies unbeachtlich. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO fordere lediglich die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im Sinne einer Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen sei. An dieser tatsächlichen Erreichbarkeit bestünden hier keine Zweifel. Terminsladungen und prozessleitende Verfügungen seien dem Kläger unter der Anschrift B-Straße .., A-Stadt, ohne weiteres zuzustellen gewesen.

27

Die Klage sei auch begründet, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für eine persönliche Haftung des Klägers als früherer Geschäftsführer der Steuerschuldnerin für gegen diese gerichtete Gewerbesteuerforderungen nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 AO i. V .m . §§ 191 Abs. 1, 69 Satz 1, 34 Abs. 1 AO seien nicht erfüllt. Es bestehe bereits keine Gewerbesteuerschuld der Steuerschuldnerin für das Veranlagungsjahr 1995. Im vorliegenden Fall habe der Kläger bereits im vorausgehenden Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt Rostock gegen den nach Nichtabgabe der Steuererklärung auf Schätzungen beruhenden Grundlagenbescheid durch Vorlage eines vorläufigen Jahresabschlusses dargetan, dass die Steuerschuldnerin im Veranlagungsjahr 1995 keinen positiven Gewerbeertrag erzielt habe. Vielmehr ergebe sich aus diesem vorläufigen Jahresabschluss ein Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit für 1995 in Höhe von ./. 26.434,47 DM, so dass auch ungeachtet der bestehenden und noch nicht in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen in Höhe von ca. 800.000 DM davon ausgegangen werden müsse, dass im Veranlagungsjahr 1995 der Gewerbeertrag höchstens bei 0 DM und dem folgend auch der Steuermessbetrag bei 0 DM gelegen habe. Folge des so zutreffend ermittelten Steuermessbetrages für das Veranlagungsjahr 1995 sei, dass eine rechtmäßige Gewerbesteuerforderung des Beklagten für das Veranlagungsjahr 1995 nicht bestanden habe. Diesem vom Kläger erhobenen Einwand stehe auch nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom 26. Mai 1998 am 16. Mai 2002 zurückgenommen und so dessen Bestandskraft herbeigeführt habe. Das Verwaltungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es neben dem Fehlen einer der Haftung zugrunde liegenden Steuerschuld auch an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Klägers mangele. Gleiches gelte im Ergebnis hinsichtlich des Haftungstatbestandes der Nichterfüllung der Gewerbesteuerschuld, auf den der Beklagte in seinem Haftungsbescheid vom 12. Dezember 2002 wesentlich abstelle. Schließlich greife auch der im Widerspruchsverfahren vom Beklagten nachgeschobene Haftungsgrund der verspäteten Insolvenzantragstellung nach § 64 GmbH Gesetz nicht durch.

28

Das Urteil ist dem Beklagten am 20. Juli 2006 zugestellt worden.

29

Der Beklagte hat am 09. August 2006 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit am 19. September 2006 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegenstand des Zulassungsvorbringens ist ausschließlich die Zulässigkeit der Klage unter dem Blickwinkel der korrekten Angabe der ladungsfähigen Anschrift seitens des Klägers gewesen. Auf diesen Antrag hin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 08. November 2010 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten am 17. November 2010 zugestellt worden.

30

Mit am 16. Dezember 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Die Klage erfülle bereits nicht die grundsätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. der vollständigen Bezeichnung des Klägers sowie dessen ladungsfähiger Anschrift, unter der der Kläger auch tatsächlich zu erreichen ist. Während des laufenden Verfahrens seien auf entsprechende Rügen des Beklagten vom Kläger verschiedene Adressen als angebliche ladungsfähige Anschrift angegeben worden. Der Kläger sei jedoch unter den von ihm angegebenen Anschriften durch den Beklagten niemals tatsächlich zu erreichen gewesen. Dies sei auch bei der schließlich angegebenen Anschrift B-Straße …in A-Stadt der Fall gewesen. Die dortige Anschrift sei bestenfalls als Briefkastenadresse zu charakterisieren. An diesem Vorgehen des Klägers habe sich auch aktuell nichts geändert. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Anschrift B-Straße … in A-Stadt zu keinem Zeitpunkt eine ladungsfähige Anschrift einer natürlichen Person, also des tatsächlichen Wohnortes bzw. der Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist, gewesen sei. Es sei insbesondere durch A-Stadt Vollstreckungsbeamte zwischenzeitlich nachgewiesen, dass der Kläger in der B-Straße … in A-Stadt zu keiner Zeit zu finden gewesen sei und sich aus Sicht des Beklagten im Verborgenen aufhalte. Die gegenüber dem Oberverwaltungsgericht als ladungsfähige Anschrift angegebene Adresse in der D-Straße … in E-Stadt sei ebenfalls überprüft worden. Eine Vor-Ort-Besichtigung habe ergeben, dass es keine Klingel mit dem Namen A. gegeben habe. Im Haus habe sich ein Briefkasten mit dem Namen des Klägers befunden. Der Kläger sei unter dieser Anschrift jedoch nie gemeldet gewesen. Unter der Anschrift C-Straße …, E-Stadt, unter der der Kläger seit dem 01. September 2008 gemeldet gewesen sei, sei weder ein Briefkasten noch eine Klingel vorhanden gewesen. Daraufhin sei der Kläger durch das Stadtamt des Beklagten, Abteilung Einwohnerangelegenheiten, mit Datum zum 18. Oktober 2010 zum Zwecke der Klärung des Meldeverhältnisses angeschrieben worden. Die Schreiben seien sowohl an die D-Straße … als auch an die Anschrift C-Straße in E-Stadt gesandt worden. Beide Schreiben hätten nicht zugestellt werden können, da der Empfänger nicht zu ermitteln gewesen sei. Nach den entsprechenden erstinstanzlichen Rügen des Beklagten habe das Verwaltungsgericht dem Kläger aufgegeben, eine Meldebescheinigung vorzulegen. Dieser gerichtlichen Verfügung sei der Kläger formal nachgekommen. Die Meldebescheinigung der A-Stadt habe das Verwaltungsgericht als Nachweis einer ladungsfähigen Anschrift genügen lassen, weil den Kläger unter dieser Anschrift Post des Gerichts erreicht habe. Das Verwaltungsgericht verwechsle den Begriff „tatsächlich“ mit dem Begriff „postalisch“. Die postalische Erreichbarkeit reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht aus.

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Der Beklagte beantragt,

32

die Klage vom 08. August 2003 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. April 2006 Az. 4 A 2111/03 abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Kläger trägt vor, die Angriffe des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin würden nicht verfangen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Wohnung jeder Raum, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohne und zwar ausdrücklich unabhängig vom Wohnsitz im Rechtssinne. Auf die Einlassung des Beklagten, dass es sich bei dem Ladengeschäft lediglich um zwei Räume mit ca. 68 m² gehandelt habe, komme es daher nicht an. Ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung komme der Frage der Meldung oder Abmeldung zu. Gleichermaßen nicht entscheidungserheblich sei die Frage der Zustellung durch das erstinstanzliche Gericht. Soweit der Beklagte behaupte, nach telefonischer Auskunft eines Mitarbeiters des Herrn A. werde die Post für den Kläger in dem Laden des Sohnes angenommen, der Mitarbeiter habe den Kläger aber dort selbst noch nie gesehen, sei dies unerheblich. Aus dieser angeblichen Aussage ergebe sich nur, dass die Post für den Kläger in dem Laden angenommen worden sei. Wenn der Beklagte später vorgetragen habe, der Angestellte im Laden habe mitgeteilt, dass der Vater des Inhabers, der Kläger, im PC-Laden definitiv nicht wohne und dort auch nie gesehen worden sei, es werde aber Post für ihn dort entgegengenommen, widerspreche dies dem vorherigen Vortrag des Beklagten. Angaben, welcher Mitarbeiter im PC-Laden die entsprechenden Angaben gemacht haben soll, wie lange dieser im Geschäft beschäftigt gewesen sei, zu welchen Zeiten er arbeite usw., fehlten gänzlich. Diese Angaben wären notwendig gewesen, da der Ladeninhaber, Herr A., keine festangestellten Mitarbeiter gehabt habe, sondern bei ihm lediglich stundenweise ab und zu verschiedene Bekannte mit Telefondienst ausgeholfen hätten. Schon allein aufgrund dieses Zeitmoments hätten diese Aushilfskräfte zum Sachverhalt konkret auch nichts mitteilen können, was daher auch nicht erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Kläger meistens abends zurückgekommen sei. Dann habe er die Wohnung über den separaten Wohnungseingang des Wohnhaustreppenhauses betreten, hingegen nicht über den Eingang zum Ladengeschäft. Bereits aus diesem Grunde hätten sich daher irgendwelche Mitarbeiter weder zum Kläger noch gar zu dessen Wohnung äußern können. Der Inhaber des PC-Ladengeschäftes hätte bestätigt, dass der Kläger einen von ihm mit einer Schlafcouch und einem Fernseher ausgestatteten Raum im Ladengeschäft für seine Wohnzwecke genutzt habe, ebenso die Sanitäreinrichtungen, Toilette und Waschbecken. Konkret hätte der Inhaber des PC-Ladengeschäft in diesem Falle bestätigt, dass der Kläger in der Zeit Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt in diesem Ladengeschäft gewohnt habe, wobei der Kläger von 2003 – 2006 in der S-Straße … in E-Stadt gewohnt habe. Er hätte ferner bestätigt, dass sich unter dieser Adresse B-Straße … ein sogenanntes Wohn-Ladenlokal befunden habe, dass für den PC-Handel angemietet worden sei. Darüber hinaus wäre mitgeteilt worden, dass das Wohn-Ladenlokal zwei Eingänge gehabt habe, einmal direkt über die Ladentür an der Straßenfront und einen weiteren Eingang über den Wohnhaus-Haupteingang. Dieser Eingang habe sich dann im Treppenhaus hinten rechts im Erdgeschoss befunden, ebenso der Briefkasten des Klägers. Im Flur selbst sei ein Raum links abgegangen, und zwar zur Wohnstätte des Klägers. Dieser Raum habe daher erreicht werden können, ohne das Ladenlokal zu betreten. Die Ladenfläche selbst sei damals unterteilt gewesen mit einem Tresen; eine weitere Tür zu anderen Räumen sei hinter dem Tresen links gewesen. Der Kläger habe auch der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung exakt entsprochen. Weder habe das Gericht dem Kläger Ergänzungen aufgegeben noch habe aus Sicht des Klägers hierzu Veranlassung bestanden. Die Klage könne daher nicht im Nachhinein mit Blick auf § 82 Abs. 2 VwGO für unzulässig erklärt werden.

36

Nachdem der Kläger vom Gericht mit Verfügung vom 11. März 2008 u. a. aufgefordert worden ist, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, hat der mit Beschluss vom 30. Juni 2008 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger in diesem Zusammenhang angegebene Anschrift zutreffend sei und folglich keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen habe; für die weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.

37

Unter dem 20. April 2011 hat das Gericht gegenüber dem Kläger zwei Verfügungen gemäß § 87b Abs. 2 VwGO erlassen, die die Frage der ladungsfähigen Anschrift des Klägers sowohl aktuell als auch im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2006 betroffen haben; für deren weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügungen verwiesen. Die Verfügungen sind dem Kläger jeweils am 21. April 2011 zugestellt worden. Nach der Zustellung hat der Kläger den Prozessbevollmächtigten gewechselt. Der neue Prozessbevollmächtigte hat zunächst die Verlängerung der mit den gerichtlichen Verfügungen vom 20. April 2004 gesetzten Fristen bis einschließlich 23. Mai 2011 beantragt. Die Fristen sind jeweils antragsgemäß verlängert worden.

38

Mit am 23. Mai 2011 – per Telefax und zunächst ohne Anlagen – eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger in Erledigung der gerichtlichen Verfügungen vom 20. April 2011 vorgetragen; für die weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Schriftsatz samt Anlagen verwiesen. Mit am 25. Mai 2011 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger zudem eine Richtigstellung vorgenommen; auch insoweit wird auf den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes verwiesen.

39

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, die von diesem in Bezug genommenen Beiakten aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Az. 3 A 2110/03, dessen Verfahrensakte Az. 3 B 837/03, die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

41

Die zulässige, insbesondere in der Frist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingelegte und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufung ist begründet.

42

Die Klage ist unzulässig; sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

43

Die Klage muss gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert im Hinblick auf die Bezeichnung des Klägers bei natürlichen Personen grundsätzlich die Angabe einer Wohnungsanschrift bzw. die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, NJW 1999, 2608 = DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 – zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 03.09.2008 – 1 L 212/05 –, juris). Die in Deutschland geltenden Prozessvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung an- und bei einem Wohnungswechsel umzumelden (§ 11 Abs. 1 und 2 MRRG). Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr normalerweise durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne jeder Raum, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt. Dieses Verständnis liegt zahlreichen prozessualen Vorschriften zugrunde. Dementsprechend muss die Klageschrift den Kläger nicht nur namentlich nennen, sondern "bezeichnen" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der über § 173 VwGO (ebenso wie nach anderen Verfahrensordnungen) entsprechend anwendbare § 130 Nr. 1 ZPO geht von dem beschriebenen Verständnis aus. Nach dieser Vorschrift sollen die vorbereitenden Schriftsätze "die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung" enthalten; die Vorschrift gilt auch für die Klageschrift (§ 253 Abs. 4 ZPO). § 178 ZPO liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung aufgesucht wird. Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift" anzugeben hat. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient damit nicht nur dessen Individualisierbarkeit. Es sollen vielmehr gerichtliche Zustellungen sichergestellt werden, eine Befragung des Klägers ermöglicht und gewährleistet werden, dass der Kläger sich einer Kostentragungspflicht nicht entzieht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, a. a. O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Anlehner in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 82 Rn. 8).

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Grundsätzlich gilt dabei, dass die Klage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts zulässig sein muss: Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er kann nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 VwGO entsprechend (Satz 3). Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie wie das Erfordernis der Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, a. a. O.; Beschl. v. 5.5.1982 – 7 B 201.81 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10 – zitiert nach juris; Urt. v. 24.05.1984 – 3 C 48.83 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 – zitiert nach juris). Grundsätzlich prüft auch das Rechtsmittelgericht, ob für die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben (vgl. Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, 2. Aufl., § 124 VwGO Rn. 46; OVG Greifswald, Beschl. v. 03.09.2008 – 1 L 212/05 –, juris).

45

Daraus folgt grundsätzlich, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben muss. Ist allerdings – wirksam – eine Frist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmt worden, ist diese Frist bzw. der Zeitpunkt des Fristablaufs – vorbehaltlich des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen – maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz VwGO genügt bzw. eine ladungsfähige Anschrift bezeichnet worden ist. Insoweit wird dann der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt entsprechend vorverlegt.

46

Vorliegend ist die Klage ausgehend von diesem Maßstab aus folgenden, jeweils selbständig tragenden Gründen unzulässig: zur Überzeugung des Senats hat weder im Zeitpunkt des Fristablaufs am 18. April 2006 gemäß der Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 (1.) noch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (2.) eine hinreichende Bezeichnung seiner ladungsfähigen Anschrift durch den Kläger vorgelegen.

47

Mit der zur Bezeichnung des Klägers erforderlichen Angabe einer Wohnungsanschrift bzw. ladungsfähigen Anschrift ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also der Wohnung bzw. des Raumes, den der Kläger tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt (hat) und unter der er tatsächlich zu erreichen (gewesen) ist. Die Angabe eines Postfaches ist in diesem Sinne z. B. keine "ladungsfähige Anschrift". Das Gericht muss in manchen Fällen wissen, wo der Kläger tatsächlich wohnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 –, a. a. O.; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 21.12.1988 – 4 TG 2070/88 –, NJW 1990, 138 zitiert nach juris).

48

1. a) Der Kläger ist der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 verkündeten Aufforderung des Verwaltungsgerichts gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, seine ladungsfähige Anschrift zu bezeichnen, nicht in der Ausschlussfrist bis zum 18. April 2006 in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Klage war damit unzulässig; der Zulässigkeitsmangel konnte nicht mehr geheilt werden. Wiedereinsetzungsgründe sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

49

aa) Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift unter Setzung einer Ausschlussfrist lagen vor; die Aufforderung genügt auch sonst den Anforderungen des § 82 Abs. 2 VwGO.

50

(1.) Im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung fehlte es im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Blick auf die Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers an einem der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Erfordernisse. Die ladungsfähige Anschrift des Klägers war im Zeitpunkt der Aufforderung jedenfalls unklar, folglich nicht im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnet. Es bestand der erforderliche Anlass für die gerichtliche Verfügung:

51

Die Klageschrift vom 08. August 2003 hat keine Anschrift des Klägers benannt, ebenso wenig die Klagebegründung vom 08. August 2003. Die beigefügten Bescheide zeigten einerseits die Anschrift „S-Str. …, E-Stadt“ (streitgegenständlicher Haftungsbescheid), andererseits nur die Postfachangabe „PF …, E-Stadt“ (Widerspruchsbescheid). Im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens finden sich widersprüchliche Angaben bzw. Adressen. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Anschrift mit „S-Str. … / PF …., E-Stadt“ angegeben, ebenso im als Anlage beigefügten „Beratungsvertrag“. Demgegenüber ist ein Schreiben der … Krankenkasse Mecklenburg-Vorpommern aus dem Februar 2003 an den Kläger unter der Anschrift „W-str. …, E-Stadt“ adressiert gewesen, ebenso ein Versicherungsschein der Landeskrankenhilfe vom 09. November 2002. In einem Schreiben der … Hyp an den Kläger vom 10. Mai 2005 ist das Adressfeld überklebt. In dem Versicherungsschein der … Lebensversicherung AG findet sich für den Kläger die Anschrift „K-Str. …, … B-Stadt“, eine Anschrift, die sich auch auf an die Ehefrau des Klägers gerichteten Dokumenten findet (hier allerdings teilweise auch mit der Hausnummer …). Schließlich weist die vom Kläger vorgelegte Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Januar 2006 als Anschrift lediglich das „Postfach …, E-Stadt“ auf.

52

In den Verwaltungsvorgängen findet sich – neben den bereits vorstehend erwähnten – für den Kläger in der Forderungsaufstellung des Beklagten vom 07. Oktober 2003 (Bl. 41 Beiakte D) die weitere Anschrift „B-Straße …, E-Stadt“.

53

Im erstinstanzlichen Verfahren ist die an den Kläger persönlich gerichtete Ladung vom 03. März 2006 unter der Anschrift „S-Str. …, E-Stadt“ fehlgeschlagen: Der bei der Gerichtsakte befindliche Briefumschlag ist seitens der Geschäftsstelle mit dem „Vermerk: Ladung erneut an die (neue) Adresse: B-Str. …, A-Stadt …“ sowie mit dem Stempel „20. März 2006“ versehen, ferner mit dem Stempel der Post „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ und dem Aufkleber „ZURÜCK / RETOUR“.

54

Mit seiner Zulässigkeitsrüge gemäß Schriftsatz vom 20. März 2006 hat der Beklagte ferner zunächst die im parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az. 3 B 837/03 (Beschwerdeverfahren Az. 1 M 53/05) zu Tage getretenen Umstände in Bezug genommen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2004 u. a. auf eine öffentliche Bekanntmachung für den Kläger unter der Anschrift „E-Stadt, W-str. …“ verwiesen, den Schluss gezogen, der Kläger halte sich an einem unbekannten Ort auf, und die Prozessbevollmächtigte des Klägers um Mitteilung des Aufenthaltsortes des Klägers gebeten. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht den Kläger mit Verfügung vom 30. März 2004 u. a. gebeten, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2004 hat der Kläger seine Anschrift mit „S-Str. …, E-Stadt oder PF …, E-Stadt“ angegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte dann jedoch unter Vorlage einer Auskunft aus dem Melderegister mitgeteilt, dass der Kläger am 06. Mai 2004 von Amts wegen von der Anschrift „S-Str. …, E-Stadt“ abgemeldet worden sei, weil u. a. mehrfach Vollstreckungsbeamte des Beklagten den Kläger dort nicht angetroffen hätten und auch keinerlei Hinweise auf einen Wohnsitz des Klägers in diesem Haus vorgefunden werden konnten. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2005 ist der Kläger im Beschwerdeverfahren infolgedessen wiederum um umgehende Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift gebeten worden, ferner um Glaubhaftmachung durch Vorlage einer amtlichen Meldebestätigung. Nachdem der Kläger in seiner „Eidesstattlichen Versicherung“ vom 25. April 2005 betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse seine Anschrift erneut mit „E-Stadt, S-Str. …“ angegeben hatte, legte der Kläger im Weiteren lediglich eine – zur Glaubhaftmachung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift ungeeignete – aus dem Dezember 2002 stammende Anmeldebestätigung vor sowie ferner eine von ihm unterzeichnete Erklärung, er beabsichtige seinen Wohnsitz in die B-Str. …, A-Stadt zu verlegen. Auch dieser Erklärung ist offenkundig keine hinreichende Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift zu entnehmen. In dem Telefonat des Berichterstatters im Beschwerdeverfahren mit der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2005 teilte letztere zwar mit, dass sie ihre Korrespondenz mit dem Kläger über die vorstehende A-Stadt Anschrift abwickle; dabei handele es sich um die ladungsfähige Anschrift des Klägers. Im Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni 2005 ist jedoch wiederum „S-Str. …, E-Stadt“ als Anschrift bezeichnet.

55

Ergänzend hat der Beklagte zudem mit seinem Schriftsatz vom 20. März 2006 im Klageverfahren eine Melderegisterauskunft der A-Stadt, Bezirksamt …, vom 15. März 2006 vorgelegt, derzufolge der Kläger von Amts wegen abgemeldet, am 01. März 1993 ausgezogen und nach B-Stadt, A-str. … verzogen sei. Aus einem als Anlage vom Beklagten beigefügten Telefonbucheintrag hat sich zudem ergeben, dass unter der Anschrift B-Str. …, A-Stadt ein Telefonanschluss für den Sohn des Klägers, Herrn Z. bestehe. Ausweislich eines ebenfalls übermittelten Internetauszugs hat der Sohn des Klägers unter dieser Anschrift das Ladengeschäft „……“ betrieben. Der Beklagte hat dazu geltend gemacht, dass nach telefonischer Auskunft eines Mitarbeiters des Herrn Z. die Post für den Kläger in dem PC-Laden angenommen werde. Demnach waren auch mit Blick auf die Anschrift B-Str. …, A-Stadt durchgreifende Zweifel daran berechtigt, dass es sich dabei tatsächlich um eine ladungsfähige Anschrift des Klägers gehandelt hat.

56

Aus alledem folgt zusammenfassend ohne Weiteres, dass im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beschlussfassung vom 24. März 2006 betreffend die Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO die ladungsfähige Anschrift des Klägers jedenfalls unklar und nicht hinreichend bezeichnet im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO war; folglich bestand hinreichender Anlass für das Verwaltungsgericht, das Vorliegen der entsprechenden Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen und den Kläger im Rahmen seiner diesbezüglichen prozessualen Mitwirkungspflicht zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift aufzufordern.

57

(2.) Die Aufforderung des Verwaltungsgerichts genügt auch sonst den Anforderungen des § 82 Abs. 2 VwGO.

58

Es ist zunächst unschädlich, dass die Kammer – unter Beteiligung der Vorsitzenden und des Berichterstatters – die Aufforderung in das Gewand eines Beschlusses gekleidet hat. Da der Beschluss in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers verkündet worden ist, bedurfte es keiner – zusätzlichen – Zustellung der Aufforderung; der Wortlaut des Beschlusses ist im Übrigen auch noch einmal in dem an die Prozessbevollmächtigte übermittelten Sitzungsprotokoll wiedergegeben.

59

Die Aufforderung war konkret und hinreichend bestimmt: Der Kläger ist zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bzw. zur „Angabe des derzeitigen tatsächlichen Wohnortes“ durch Vorlage einer aktuellen Melderegisterauskunft aufgefordert worden. Der Beschluss hat danach zwei an den Kläger gerichtete Aufforderungen enthalten, zum einen diejenige, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, zum anderen diejenige, eine entsprechende Mitteilung durch Vorlage einer aktuellen Melderegisterauskunft zu belegen.

60

Der Kläger ist auf den Umstand, dass Mitteilungen nach Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr berücksichtigt werden, es sich also um eine Ausschlussfrist nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt, hingewiesen worden.

61

bb) Der Kläger hat unter Berücksichtigung aller Umstände und im Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2011 durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 18. April 2006 gemäß der Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 keine ladungsfähige Anschrift bezeichnet. Er hat zwar mit am 13. April 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz, der im Briefkopf die Anschrift „B-Str. …, A-Stadt“ aufweist, eine Meldebestätigung nach § 16 Abs. 3 A-Stadt Meldegesetz des Bezirksamtes … der A-Stadt vorgelegt. Darin heißt es, für die Wohnung B-Straße … bei Z., A-Stadt, sei der Kläger mit dem Wohnungsstatus „all. Wohnung“ seit dem 01. März 2006 (Tag des Einzuges) gemeldet.

62

Mit diesem Schriftsatz samt anliegender Meldebestätigung hat der Kläger jedoch die gerichtliche Aufforderung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Anschrift B-Str. …, A-Stadt – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist – nicht um eine ladungsfähige Anschrift des Klägers, also eine Wohnung bzw. einen Raum, die bzw. den der Kläger tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt hat und wo er tatsächlich zu erreichen gewesen wäre, gehandelt hat. Der bloße Umstand, dass den Kläger unter dieser Anschrift Post des Verwaltungsgerichts erreicht haben mag, ist ähnlich wie bei einem Postfach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für sich gesehen nicht ausreichend, um eine entsprechende ladungsfähige Anschrift bejahen zu können. Folglich hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Aufforderung zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bzw. zur „Angabe des derzeitigen tatsächlichen Wohnortes“ nicht erfüllt. Selbst wenn der Kläger der Aufforderung mit der Angabe B-Str. …, A-Stadt formal nachgekommen wäre, ist dies materiell jedenfalls nicht ausreichend: Die entsprechende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der gesetzten Frist muss auch den Tatsachen bzw. der Wahrheit entsprechen, d. h. die Aufforderung muss ihrem Inhalt nach erfüllt sein. Wird vom Kläger eine Anschrift angegeben, bei der es sich in Wahrheit nicht um die ladungsfähige Anschrift handelt, fehlt es im Ergebnis an der erforderlichen Bezeichnung derselben nach Maßgabe von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. So verhält es sich vorliegend.

63

Der Kläger hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 zuletzt behauptet, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt im Ladengeschäft seines Sohnes gewohnt, und hierfür entsprechend Beweis angeboten. Er macht damit geltend, seine tatsächliche ladungsfähige Anschrift in der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist wahrheitsgemäß bezeichnet zu haben. Unter Berücksichtigung aller im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Senat jedoch die gegenteilige Überzeugung gewonnen. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:

64

Die Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt, steht bereits in unauflöslichem Widerspruch zu seinen Angaben und der Erklärung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren Az. 1 M 53/05: Wie schon dargetan, ist der Kläger dort mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2005 nochmals um umgehende Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift gebeten worden, ferner um Glaubhaftmachung durch Vorlage einer amtlichen Meldebestätigung. Im Nachgang zu dieser Verfügung, die seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 24. Mai 2005 zugestellt worden ist, legte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 zunächst eine „Eidesstattlichen Versicherung“ vom 25. April 2005 betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor, in der er als seine Anschrift „E-Stadt S-Str. …“ mitteilte. Zwecks Erfüllung der gerichtlichen Verfügung legte er dann mit weiterem Schriftsatz vom 23. Mai 2005 u. a. eine von ihm unterzeichnete, vom 20. Mai 2005 datierende Erklärung vor, er beabsichtige seinen Wohnsitz in die B-Str. …, A-Stadt zu verlegen. In dem Telefonat des Berichterstatters mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2005 teilte letztere dann mit, dass sie ihre Korrespondenz mit dem Kläger über die vorstehende A-Stadt Anschrift abwickle; dabei handele es sich um die ladungsfähige Anschrift des Klägers. Der entsprechende Telefonvermerk des Berichterstatters im Beschwerdeverfahren ist in Abschrift auch an den Kläger übermittelt worden. Eine Korrektur betreffend den Inhalt des Telefonats hat der Kläger nicht begehrt; im Gegenteil hat er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 bestätigend ausgeführt, er sei unter der mitgeteilten Postanschrift B-Str. …, A-Stadt zu erreichen.

65

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger also behauptet, jedenfalls bereits im Juni 2005 unter der Anschrift B-Str. …, A-Stadt gewohnt zu haben. Diese zeitliche Angabe steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinem Vorbringen im Berufungsverfahren. Dieser Widerspruch wird noch dadurch vertieft, dass er dabei ergänzend behauptet, von 2003 bis 2006 in der S-Straße … in E-Stadt gewohnt zu haben. Den aufgezeigten Widerspruch hat der Kläger in keiner Weise aufgelöst. Bereits dieser Widerspruch lässt das Vorbringen des Klägers betreffend seine angebliche ladungsfähige Anschrift B-Str. …, A-Stadt als unglaubhaft erscheinen.

66

Ein vom Kläger nicht aufgelöster Widerspruch besteht in gleicher Weise zu seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der Zulassungsverfahrens und dort gewonnenen Erkenntnissen des Senats: Auf die Anfrage des Beklagten vom 28. Januar 2008, ob der Kläger noch unter der Anschrift B-Str. …, A-Stadt gemeldet sei, teilte das Bezirksamt der A-Stadt unter dem 15. Februar 2008 mit, dass der Kläger nach „unbekannt“ verzogen sei. Auf die Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 11. März 2008, die neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 02. April 2008 unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Anmeldung bei der Meldebehörde, dass er seit dem 01. Februar 2008 in „ E-Stadt, A-berg …“ wohnhaft sei. Diese Angabe steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinem unter Beweis gestellten Vortrag im Berufungsverfahren.

67

Im Widerspruch zu der Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt, stehen zudem ebenfalls die Bekundungen des – vom Kläger selbst zum Beweis seiner Behauptungen benannten – Zeugen Z., des Sohnes des Klägers. Der Zeuge hat ausgesagt, dass sein Ladengeschäft in der B-Straße … Ende 2007, Anfang 2008 aufgelöst worden sei. Er meine, sein Vater habe ihn im Spätsommer 2005, jedenfalls nach den Sommerferien, besucht. Auf seine Bitte, die rückwärtigen Räume des Ladenlokals nutzen zu dürfen, habe der Kläger dann einige Zeit – etwa eine Woche – später vom Zeugen den Schlüssel für die zum Treppenhaus führende Tür erhalten. Den Schlüssel habe er dem Zeugen Ende 2007, Anfang 2008 zurückgegeben, als letzterer das Ladengeschäft aufgelöst habe. Bereits diese Bekundungen weichen zum zeitlichen Bestand der ladungsfähigen Anschrift B-Str. …, A-Stadt sowohl hinsichtlich Anfang als auch Ende ganz erheblich von der diesbezüglichen Behauptung des Klägers ab, ohne dass diese Abweichung erklärlich wäre.

68

Auf Vorhalt der Behauptung des Klägers, dass er in der Zeit Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt habe, hat der Zeuge im Weiteren erklärt, dass er dabei bleibe, seinem Vater im Spätsommer 2005 den Schlüssel gegeben zu haben; nicht stimmen könne die Angabe, sein Vater habe sich bis Ende 2008 in der B-Straße … aufgehalten. Trotz dieses Vorhalts hat der Zeuge also an seiner Aussage festgehalten. Auch wenn der Senat in Rechnung stellt, dass die Aussagen des Zeugen – wie noch auszuführen sein wird – jedenfalls in Teilen ihrerseits Richtigkeitszweifeln unterliegen, ändert dies nichts daran, dass der Zeuge jedenfalls in wesentlicher Hinsicht die Angaben des Klägers nicht bestätigt bzw. ihnen widerspricht. Die bereits nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen vorgenommene Bewertung der Behauptung des Klägers zu seiner ladungsfähigen Anschrift als unglaubhaft wird dadurch nachhaltig bestätigt.

69

Nochmals abgesichert wird diese Bewertung des Senats durch die Bekundungen des – ebenfalls vom Kläger selbst benannten – Zeugen E.. Dieser Zeuge hat ausgesagt, nachdem er eine neue Wohnung unter der Anschrift A-berg … in E-Stadt bezogen habe, habe sich der Kläger wieder bei ihm gemeldet und erneut gefragt, ob er wieder bei ihm in der neuen Wohnung wohnen könnte. Da es in der Vergangenheit mit dem Kläger „ja schon ganz gut gelaufen“ sei, habe er dem zugestimmt. Der Kläger habe dann ab Mitte 2006 wieder bei dem Zeugen gewohnt und zu den Mietkosten beigetragen. Weil der Zeuge dann irgendwann wegen des zweiten Mieters ein Problem mit dem Vermieter bekommen habe, sei der Kläger ausgezogen. Dieser habe auf jeden Fall einige Monate beim Zeugen gewohnt. Der Zeuge meinte, der Auszug des Klägers habe etwa Ende 2006/Anfang 2007 stattgefunden.

70

Wiederum besteht – auch unter Beachtung gewisser zeitlicher Unschärfen in der Aussage des Zeugen – offensichtlich ein Widerspruch zu der Behauptung des Klägers, dass er in der Zeit Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt habe. Der Zeuge hat jedenfalls einen mehrere Monate, wohl etwa ein halbes Jahr umfassenden Zeitraum benannt, in dem der Kläger bei ihm in seiner neuen E-Stadt Wohnung gewohnt habe, während der Kläger zu dieser Zeit bereits in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt haben will. Dieser Widerspruch betrifft anders als die vorstehend aufgezeigten Widersprüche nicht Anfang oder Ende des vom Kläger genannten Zeitraums, sondern – in einem weiten Verständnis – einen mittleren Bereich desselben. Damit unterliegen folglich in zeitlicher Hinsicht seine Angaben einem zusätzlichen Widerspruch. Dieser Widerspruch erscheint ebenfalls unauflöslich. Es sind jedenfalls keine substantiellen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger gleichzeitig zwei Wohnungen bewohnt hätte oder die Annahme gerechtfertigt sein könnte, der Kläger habe parallel über zwei ladungsfähige Anschriften verfügt. Soweit Derartiges in den Bekundungen des Zeugen E. anklingen sollte, bleibt dies vage. Der Kläger hat einen solchen Sachverhalt auch selbst nicht behauptet, sondern im Gegenteil – wie schon ausgeführt – in seinem Schriftsatz vom 03. Februar 2011 gerade ein zeitlich nahtlos aneinander anknüpfendes Wohnen erst in der S-Straße … in E-Stadt – 2003 bis 2006 – und anschließend in der B-Straße … in A-Stadt – Anfang 2006 bis Ende 2008. Hinzu kommt, dass der Zeuge E. in dem betreffenden Zeitraum ein gemeinsames Wohnen unter der Anschrift A-berg … bekundet hat, diese Anschrift im Schriftsatz des Klägers aber insoweit nicht erwähnt wird.

71

Im in zeitlicher Hinsicht deutlichen Gegensatz zueinander stehen außerdem auch die Aussage des Zeugen, der Kläger habe in der Zeit von etwa Anfang 2003 bis Ende 2004 bei ihm in der S-Straße … in E-Stadt mitgewohnt, und die Behauptung des Klägers, dies sei von 2003 bis 2006 der Fall gewesen. Die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Klägers wird dadurch zusätzlich durchgreifend in Frage gestellt.

72

Spätestens der Widerspruch zwischen der Behauptung des Klägers und der Aussage des Zeugen E., an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, führt den Senat zu der Schlussfolgerung, dass die Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der B-Straße … in A-Stadt gewohnt bzw. seine ladungsfähige Anschrift gehabt, insgesamt nicht der Wahrheit entspricht.

73

Darüber hinaus erweist sich die Aussage des Zeugen Z. dazu, dass sein Vater dort überhaupt gewohnt hat, in zentralen Punkten als unglaubhaft. Auf die Frage des Gerichts, ob er mit Gewissheit sagen könne, dass sich sein Vater in dem Zeitraum Ende 2005 bis Anfang 2008 durchgängig in den Räumen des Ladengeschäft aufgehalten habe, hat er bekundet, dies könne er bejahen.

74

Diese Aussage steht – wie vorstehend ersichtlich – zunächst in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen E..

75

Zuvor hatte der Zeuge Z. zudem angegeben, seinen Vater selten gesehen zu haben, er würde sagen, er habe ihn etwa einmal in vier Wochen, manchmal in kürzeren, manchmal in längeren Zeitabständen getroffen. Demgegenüber hat er später wiederum ausgesagt, er könne sagen, dass er seinen Vater tagsüber in einem Zeitraum von einem halben Jahr vielleicht ein Mal getroffen habe. Zunächst sind auch diese Aussagen wiederum widersprüchlich, was die Zahl angeblicher Treffen anbelangt. Abgesehen davon erscheint es dem Senat nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge Z. die durchgängige Anwesenheit seines Vaters in den Räumen des Ladengeschäfts mit Gewissheit behauptet, obwohl er seinen Vater nur sehr wenige Male im Jahr dort gesehen haben will. Der Zeuge hat seine Aussage weiterhin selbst dadurch relativiert, dass er einräumt, sein Vater sei „mal … vielleicht übers Wochenende oder auch so zwei, drei Tage nicht da“ gewesen. Außerdem sei er, der Zeuge, an manchen Tagen auch gar nicht da gewesen.

76

Die entsprechende Gewissheit hat der Zeuge im Wesentlichen damit begründet, dass er sich eigentlich jeden Tag über die vom Kläger zurück gelassenen Zigarettenkippen geärgert haben will. Auch diese – wiederholte – Aussage ist für den Senat unplausibel. Einerseits hat der Zeuge mehrfach angegeben, dass sein Verhältnis zu seinem Vater von Gleichgültigkeit geprägt gewesen sei und dies mit dem Verlust des Kontakts zu ihm in frühester Kindheit begründet. In diesem Sinne hat er etwa bekundet, nicht gewusst zu haben, womit der Vater seinen Lebensunterhalt verdiene oder wo er seine Wäsche gewaschen habe. Andererseits will er aber seinem Vater nur auf Grund dessen Aussage, er habe Stress zu Hause, für mehr als zwei Jahre – unentgeltlich – eine Wohnmöglichkeit in den Räumen seines Ladenlokals eingeräumt haben. Obwohl sein Vater ihm gleichgültig gewesen sein soll, will der Zeuge es als Nichtraucher auch über diesen langen Zeitraum hingenommen haben, dass er täglich Zigarettenkippen vorgefunden und sich darüber geärgert hat. Außerdem will es ihm peinlich gewesen sein, dass sein Vater in dem Laden gewohnt haben soll. Die behauptete Gleichgültigkeit auf der einen Seite und die benannten Umstände auf der anderen Seite lassen sich kaum in Einklang bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Räumlichkeiten nach den Beschreibungen des Zeugen allenfalls begrenzt für ein dauerhaftes Wohnen geeignet gewesen sind. Auch erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass es dem Zeugen – woran ihm aber seinen Bekundungen nach gelegen gewesen sei – hätte gelingen können, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren seinen gelegentlichen Helfern im Ladengeschäft zu verheimlichen, dass sein Vater in den Räumen seines Ladens gewohnt habe.

77

All dies verdichtet sich zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger entgegen den Bekundungen des Zeugen Z. in dem von diesem genannten Zeitraum nicht bzw. nicht durchgängig und auch nicht für eine gewisse Zeit in den Räumen des Ladenlokals gewohnt bzw. sich dort aufgehalten hat.

78

Ohne Weiteres in Einklang mit dieser Schlussfolgerung steht der sich aus den Bekundungen bzw. Aktenvermerken der Zeugen G., C., F. und Z. ergebende Umstand, dass den Kläger mit Ausnahme des Zeugen Z. niemand unter der Anschrift B-Straße … in A-Stadt gesehen oder angetroffen hat. Die Zeugin F. hatte ausweislich des von ihr darüber gefertigten Vermerks in einem im März 2006 geführten Telefonat von einer im Laden des Zeugen Z. anwesenden Person erfahren, dass der Kläger dort noch nie gesehen worden sei und die Anschrift nur für die Post sei. Auch die Ehefrau des Zeugen Z. soll nicht gewusst haben, dass der Kläger dort gewohnt hat. Soweit der Zeuge Z. dargelegt hat, sein Vater habe sich nur außerhalb der Ladenöffnungszeiten in den rückwärtigen Räumen des Ladens aufgehalten, wertet der Senat dies dergestalt als „Anpassung“ an die Tatsachen, dass nur so plausibel sein kann, dass niemand den Kläger tagsüber gesehen hat.

79

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 übersandten Lichtbilder, die Eingangsbereich, Treppenhaus und Klingelschild in der B-Str. … in A-Stadt zeigen, können die Überzeugung des Senats nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass die Bilder – dafür spricht der Umstand, dass das Ladenlokal im rechten Bereich, in dem der Sohn des Klägers sein Ladengeschäft hatte, augenscheinlich leer steht – wohl erst jüngst gefertigt worden sind, können sie allenfalls einige Angaben des Klägers zu den betreffenden Räumlichkeiten als solchen bestätigen, nicht jedoch, dass der Kläger dort gewohnt hat. Der an einer Klingel angebrachte Name „A.“ ist angesichts des Umstandes, dass ein Vorname oder entsprechende Initialen fehlen und der Sohn des Klägers dort sein Ladengeschäft hatte, ohne Aussagekraft. Da im Bereich von Eingangstür und Schaufenster des ehemaligen Ladengeschäfts keine separate Klingel erkennbar ist, ist es nahe liegend, dass es sich bei der mit dem betreffenden Namensschild abgebildeten Klingel um die zum Ladengeschäft gehörige Klingel gehandelt hat. Der Name an dem im Treppenhaus gesondert im Bereich der dortigen Tür zum Ladengeschäft angebrachten Briefkasten ist auf den Lichtbildern nicht erkennbar.

80

Schließlich kann die Überzeugung des Senats mit Blick darauf, dass der Kläger behauptet hat, bis Ende 2008 in der B-Str. … in A-Stadt gewohnt zu haben, auch auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 11. März 2008 mit Schriftsatz vom 02. April 2008 unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Anmeldung bei der Meldebehörde mitgeteilt, dass er seit dem 01. Februar 2008 in „ E-Stadt, A-berg …“ wohnhaft sei. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 30. Juni 2008 über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat der Senat hierzu ausgeführt:

81

„Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 setzte der Beklagte das Gericht darüber in Kenntnis, Ermittlungen vor Ort hätten ergeben, dass unter der mitgeteilten Anschrift weder ein Briefkasten noch ein Klingelschild mit dem Namen des Klägers versehen vorhanden sei und Post daher dort nicht zugestellt werden könne. Zudem habe der Kläger gegenüber der Vollstreckungsbehörde mit Schreiben vom 22. Mai 2008 seine "aktuelle Adresse" mitgeteilt ("… GmbH, E-Straße, E-Stadt, Seiteneingang zum Hof"). Hierzu angestellte Ermittlungen hätten ergeben, dass es die … GmbH gar nicht gebe; weder im Gewerberegister noch im Handelsregister beim Amtsgericht Rostock sei eine Gesellschaft dieses Namens eingetragen.

82

Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 erwidert, der Kläger wohne unter der Anschrift E-Stadt, A-berg … "bei Herrn A. E." und unterhalte dort einen eigenen Briefkasten; bisher sei jegliche Post beim Kläger angekommen. Zum Beleg ist dem Schriftsatz die Erklärung eines Herrn A. E., A-berg …, E-Stadt beigefügt, derzufolge dieser bestätige, "dass Herr A. bei (ihm) unter der o.a. Adresse eine Schlafstelle und einen Briefkasten unterhält. Diverse Post kam für ihn bisher immer an".

83

Der Berichterstatter hat verfügt, den vorerwähnten Schriftsatz des Beklagten mit der Post persönlich an den Kläger unter der Anschrift A-berg …, E-Stadt zuzustellen. Mit Übersendung des Schriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist dieser über diesen Zustellungsversuch zum Zwecke der Überprüfung des Vorbringens des Beklagten informiert worden. Die Postzustellungsurkunde gelangte mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Gericht zurück. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unter dem 11. Juni 2008 eine Kopie der PZU zur Kenntnisnahme übersandt worden.

84

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger gegenüber dem Gericht angegebene Anschrift "A-berg …, E-Stadt" zutreffend ist. …“

85

Hieran ist – insbesondere auch mit Blick auf die vom Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen und dem schon aufgezeigten Widerspruch zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren – festzuhalten. Soweit der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben auf den Zeugen E. berufen hat, ist die entsprechende Beweisführung fehlgeschlagen. Dies zeigen die vorstehend wiedergegebenen Bekundungen des Zeugen E.. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, nachdem der Kläger Ende 2006 / Anfang 2007 bei ihm ausgezogen sei, sei der Kläger später nicht noch einmal an ihn heran getreten, um bei ihm wohnen zu können. Der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Bestätigung vom 10. Juni 2008, unterzeichnet mit „A. E.“, derzufolge der Kläger beim Zeugen unter der Anschrift A-berg …, E-Stadt, eine Schlafstelle und einen Briefkasten unterhalte, ist der Zeuge in seiner Aussage entgegen getreten. Demnach hat sich der Zeuge auch erinnert, dass er, nachdem der Kläger schon bei ihm ausgezogen sei, später noch einmal „Stress“ gehabt habe wegen der Post für den Kläger, die immer noch in seinem Briefkasten gelandet sei, obwohl weder an der Klingel noch am Briefkasten weiter der Name des Klägers gestanden habe. Er könne sich nicht recht erklären, warum damals die Post für den Kläger immer noch bei ihm gelandet sei. Er wies allerdings darauf hin, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit in der entsprechenden Zeit auch häufig für längere Zeit ortsabwesend gewesen sei. Der Zeuge hat ferner auf Vorhalt bestätigt, dass die „Information“ vom 29. Juli 2008 (Bl. 339 GA) von ihm herrühre, derzufolge der Eigentümer mit dem Kläger keinen Mietvertrag abgeschlossen habe.

86

Diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse führen den Senat zusammen mit den ebenfalls bereits dargelegten Umständen, die berechtigter Anlass für die verwaltungsgerichtliche Aufforderung gemäß Beschluss vom 24. März 2006 waren, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Bewertung, dass alle seitens des Klägers im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gemachten Angaben zu seiner ladungsfähigen Anschrift unauflösbar unglaubhaft sind und sich damit weitere Ermittlungen bzw. eine weitere Beweisaufnahme erübrigen.

87

Jedenfalls in der Gesamtschau vermitteln alle vorstehend dargestellten Gesichtspunkte dem Senat mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit das Bild, dass der Kläger die Räumlichkeiten in der B-Straße … in A-Stadt nicht bzw. jedenfalls nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang bewohnt hat, um die Annahme zu rechtfertigen, es habe sich insoweit tatsächlich um eine ladungsfähige Anschrift gehandelt. Der Kläger hat vielmehr die betreffende Anschrift allenfalls wie ein Postfach zeitweise als Postanschrift benutzt. Selbst wenn er sich – wofür dem Senat aber nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen – vielleicht kurzzeitig bzw. vorübergehend und besuchsweise auch in den Räumlichkeiten aufgehalten haben sollte, um dort zu übernachten, wäre dies vom zeitlichen Umfang her in keinem Fall ausreichend, eine entsprechende ladungsfähige Anschrift zu begründen; ohne dass der Senat vorliegend den erforderlichen Zeitraum näher definieren müsste, ist jedenfalls von Sinn und Zweck – insbesondere Gewährleistung der Erreichbarkeit während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, Sicherung gerichtlicher Kostenforderungen – des Erfordernisses der Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift her eine deutlich größere Zeitspanne als die von ggfs. wenigen Tagen notwendig. Zu einem allenfalls kurzfristig vorübergehenden Aufenthaltszeitraum würde passen, dass die Zeugen Z. und E. insoweit übereinstimmend angegeben haben, der Kläger habe keinen Hausrat gehabt und nur Kulturtasche, Zahnbürste und „Klamotten“ (sowie ein Klappbett in der Wohnung des Zeugen E.) bei sich gehabt. Der Senat hat auch im Übrigen insgesamt den Eindruck gewonnen, dass der Kläger gewissermaßen permanent „auf dem Sprung“ war und das Ziel verfolgt (hat), die Behörden nach Möglichkeit über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im Unklaren zu lassen.

88

b) Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die dargelegten Umstände lediglich Zweifel an den Angaben des Klägers rechtfertigten, nicht jedoch die erforderliche Überzeugungsgewissheit vermitteln würden, würde der Senat dennoch die Klage als unzulässig bewerten und über sie ohne weitere Ermittlungen entscheiden können. Der Kläger hat nämlich die ihm am 21. April 2011 zugestellte Verfügung I vom 20. April 2011 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO auch nach Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2011 jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Dem Kläger war u. a. aufgegeben worden, den Mietvertrag des Sohnes für das Ladenlokal vorzulegen, hilfsweise eine schriftliche Erklärung des Vermieters des Ladenlokals vorzulegen, aus der sich ergibt, dass in dem Ladenlokal zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden waren, hilfsweise die ladungsfähige Anschrift des Vermieters anzugeben und ferner den/die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Mitarbeiter/Bekannten anzugeben, die für den Sohn des Klägers in der Zeit von Anfang 2006 bis einschließlich April 2006 und insbesondere am 22.03.2006 gearbeitet bzw. ausgeholfen haben. Beiden Aufforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Versuch des Senats, auf anderen Wegen die erbetenen Unterlagen bzw. Angaben zu erlangen, hätte offensichtlich zu einer unabsehbaren Verzögerung des Rechtsstreits geführt, die insbesondere mit Blick auf die anhaltende Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger nicht hinnehmbar gewesen wäre. Der Kläger hat die Nichterfüllung der Verfügung nicht entschuldigt; er ist mit der Verfügung über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden. Es wäre zudem nicht mit geringem Aufwand möglich gewesen, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Unterstellt, es hätten nach der durchgeführten Beweisaufnahme „nur“ Zweifel an den Angaben des Klägers bestanden, ginge dies nach Maßgabe von § 87b Abs. 3 VwGO deshalb im Sinne einer gegenüber den vorstehenden Erwägungen selbständig tragenden Begründung zu Lasten des Klägers.

89

2. a) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage zudem unzulässig, weil der Kläger auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011 seine ladungsfähige Anschrift nicht im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend bezeichnet hat.

90

Der Kläger hatte vor der mündlichen Verhandlung seine ladungsfähige Anschrift zuletzt mit D-Straße …, E-Stadt angegeben. Losgelöst von der Frage, ob diese Angabe wiederum Zweifeln ausgesetzt war, hat der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass er sich derzeit bzw. seit Mitte Juni bei seiner pflegebedürftigen Mutter in A-Stadt aufhalte. Dies stimmt mit den vom Kläger persönlich und telefonisch gegenüber dem Vorsitzenden gemachten Angaben, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, überein. Er hat weiter mitteilen lassen, er wohne jetzt in A-Stadt bei seiner Schwester. Der bisherige Eigentümer des Hauses D-Straße … habe inzwischen das Haus verkauft. Damit steht fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Anschrift D-Straße … nicht mehr die ladungsfähige Anschrift des Klägers war.

91

Der Kläger hat auch keine neue ladungsfähige Anschrift hinreichend bezeichnet.

92

Den Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie dem in deren Verlauf übermittelten Telefax von Frau Dü… lässt sich eine ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht in ausreichendem Maße entnehmen.

93

Die Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sind widersprüchlich: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Telefonaten, die er in Verhandlungsunterbrechungen mit dem Kläger geführt hat, zunächst erklärt, nach Mitteilung des Klägers ihm gegenüber halte sich der Kläger zur Zeit bei seiner Mutter in A-Stadt auf, um sie zu pflegen. Dies stimmt mit den telefonischen Angaben des Klägers – hinsichtlich dessen die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Verhandlung aufgehoben worden ist, weil auch ohne sein Erscheinen die Frage eines Vergleiches, wenngleich erfolglos, hinreichend erörtert werden konnte – gegenüber dem Berichterstatter insoweit überein, als er dabei ebenfalls auf seine Pflegetätigkeit gegenüber seiner Mutter hingewiesen hatte. In einem weiteren Telefonat hat der Kläger dann entsprechend den Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten nochmals angegeben, er sei seit Mitte Juni 2011 bei seiner Mutter. Dann lässt er jedoch mitteilen, er wohne jetzt bei seiner Schwester, ebenfalls in A-Stadt. Wenn seine Mutter, wie vom Kläger geschildert, tatsächlich auf seine Pflege angewiesen ist, erscheint es jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger „jetzt“ bei seiner Schwester wohnen will. Es bleibt unklar, wie der Kläger die Pflege gewährleisten will, wenn er nicht bei seiner Mutter, die er nicht alleine lassen können will, wohnt.

94

All diesen Mitteilungen lässt sich zudem in keiner Weise entnehmen, dass der Kläger – ob bei seiner Mutter oder Schwester – unter der entsprechenden Anschrift tatsächlich für eine gewisse Zeit bzw. Dauer wohnt und tatsächlich erreichbar wäre. Bezüglich der Wohnung seiner Schwester ist die Angabe zeitlich auf ein „jetzt“ beschränkt, womit allenfalls ein für die Annahme einer ladungsfähigen Anschrift nicht ausreichender besuchsweiser bzw. kurzzeitiger und vorübergehender Aufenthalt angegeben wäre.

95

Auch das dem Senat im Laufe der mündlichen Verhandlung nach der Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten auf Veranlassung des Klägers übermittelte Telefax-Schreiben vom 17. Juni 2011, das als Absender Frau Dü… mit der Anschrift H-Str. …, A-Stadt ausweist und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert war, lässt keine hinreichende Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. „Näheres“ hierzu erkennen. In dem Schreiben heißt es:

96

„Sehr geehrter Herr …,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass mein Bruder A. in meiner Wohnung mit wohnt.“

97

Zunächst rührt das Schreiben weder vom Kläger noch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers her, sondern soll von der Schwester des Klägers verfasst und unterschrieben sein. Es ist auch nicht unmittelbar an das Gericht, sondern an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet. Auf dem Schreiben befindet sich ein handschriftlicher Hinweis, derzufolge Verhandlung sei und das Schreiben zum Az. 1 L 266/06 dringend in den Sitzungssaal zu bringen sei. Dieser Hinweis ist nicht unterschrieben. Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob überhaupt eine vom Kläger herrührende Bezeichnung seiner ladungsfähigen Anschrift vorliegen kann. Abgesehen davon lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass der Kläger unter der entsprechenden Anschrift tatsächlich für eine gewisse Zeit bzw. Dauer wohnt und tatsächlich erreichbar wäre.

98

Darüber hinaus deutet die weitere Erklärung des Klägers, „der Briefkasten in der D-Straße … solle da sein“, „Herr E. habe für ihn Post aus dem Briefkasten entnommen“, darauf hin, dass der Kläger den dortigen Briefkasten weiterhin als eine Art Postfach nutzen will, obwohl er sich in A-Stadt aufhalten will. Diese Erklärungen passen im Übrigen wiederum nicht zu den Bekundungen des Zeugen E., der angegeben hatte, dass er mit dem Kläger nach dessen Auszug Ende 2006/Anfang 2007 nur noch vereinzelt telefonischen Kontakt gehabt habe.

99

Schließlich bestätigen die widersprüchlichen bzw. zweifelhaften Angaben der Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in der Zusammenschau mit den vorstehend erörterten Umständen nochmals die Wertung des Senats, dass die Angaben des Klägers zu seiner ladungsfähigen Anschrift insgesamt in einer Weise unglaubhaft sind, die weitere Ermittlungen bzw. einer weitere Beweisaufnahme erübrigen.

100

b) Selbst wenn der Senat wiederum zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die dargelegten Umstände lediglich Zweifel an den Angaben des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung rechtfertigten, nicht jedoch die erforderliche Überzeugungsgewissheit vermitteln würden, würde der Senat dennoch die Klage als unzulässig bewerten und über sie ohne weitere Ermittlungen entscheiden können. Der Kläger hat nämlich die ihm am 21. April 2011 zugestellte Verfügung II vom 20. April 2011 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO auch nach Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2011 ebenfalls jedenfalls nicht vollständig erfüllt.

101

Dem Kläger ist aufgegeben worden, Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen bzw. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, aus denen sich ergeben soll, wo er zur Zeit bereits tatsächlich für eine gewisse Zeit wohnt, insbesondere den Mietvertrag für die betreffende Wohnung vorzulegen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Vermieters mitzuteilen und sonstige Belege, wie z. B. GEZ-Bescheid, Abrechnungen für Strom, Heizung, etc., vorzulegen, die dokumentieren, dass der Kläger unter der betreffenden Anschrift tatsächlich wohnt.

102

Auf die Verfügung hat der Kläger lediglich mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 seinen „jetzigen Aufenthalt“ mitgeteilt bzw. wo er „derzeit“ wohnt. Der Kläger hat insoweit keinerlei Angaben in zeitlicher Hinsicht gemacht, die die Schlussfolgerung zuließen, er wohne unter der angegebenen Anschrift bereits tatsächlich für eine gewisse Zeit. Er hat zudem keinen Mietvertrag vorgelegt und nicht mitgeteilt, dass ein solcher möglicherweise nicht existiert. Der schriftlichen Erklärung des Herrn N… – zu der im Übrigen die in ihr erwähnte beigefügte Ausweiskopie fehlt – kann ebenfalls nicht – hinreichend – entnommen werden, dass ein solcher Vertrag fehlte. Die darin enthaltene Aussage, „in der D-Str. … hat Herr A. eine Unterkunft“, ist dermaßen vage formuliert, dass sie ebenfalls eher auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt des Klägers dort hinweist. Der Kläger hat schließlich keine sonstigen Belege vorgelegt. Der Versuch des Senats, auf anderen Wegen die erbetenen Unterlagen bzw. Angaben zu erlangen, hätte offensichtlich zu einer unabsehbaren Verzögerung des Rechtsstreits geführt, die wiederum insbesondere mit Blick auf die anhaltende Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger nicht hinnehmbar gewesen wäre. Der Kläger hat die Nichterfüllung der Verfügung nicht entschuldigt; er ist mit der Verfügung über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden. Es wäre zudem nicht mit geringem Aufwand möglich gewesen, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Unterstellt, es hätten „nur“ Zweifel an den Angaben des Klägers bestanden, ginge dies nach Maßgabe von § 87b Abs. 3 VwGO deshalb auch insoweit im Sinne einer gegenüber den vorstehenden Erwägungen selbständig tragenden Begründung zu Lasten des Klägers.

103

Nach alledem kann offen bleiben, ob das Verhalten des Klägers hinsichtlich der Bezeichnung seiner ladungsfähigen Anschrift vergleichbar den Fällen, in denen ein Kläger „untergetaucht“ ist, auch die Annahme rechtfertigt, ihm fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob seine Klage begründet wäre.

104

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Antrag des Klägers nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mit Blick auf sein Unterliegen gegenstandslos.

105

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

106

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.


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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.