Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2018 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger, irakischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

Der 29 Jahre alte Kläger reiste nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 17. Januar 2017 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

3

Am 16. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt, festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es liege kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Abschiebung des Klägers in den Irak verstoße nicht gegen Art. 3 EMRK. Es sei nicht davon auszugehen, dass dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der wirtschaftlichen Lage in der Region Kurdistan-Irak oder in der Provinz Ninive bestehe. Das Gericht sei zu der Auffassung gelangt, dass es dem Kläger möglich sei, seinen Lebensunterhalt zumindest so weit selbst zu sichern, dass ihm keine unmenschliche Behandlung drohe. Er verfüge über familiäre Bindungen im Irak und sei in der Lage, jedenfalls ein geringes Arbeitseinkommen zu erzielen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Ihm drohe in seinem Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Er habe die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht erschüttert. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich auch nicht aus der humanitären Lage oder der allgemeinen Sicherheitslage. Die weiteren Regelungen des Bescheides vom 3. Februar 2017 seien rechtmäßig. Das Urteil ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Juni 2018 zugestellt worden.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem am 4. Juli 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Begehren, ihm für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Begründung hat der Kläger nicht vorgebracht.

II.

5

Der fristgerecht gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

6

Er ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Das Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz genügt aber nicht den Anforderungen, die eine mittellose Partei erfüllen muss, die für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung und die sich ggf. anschließende Berufung Prozesskostenhilfe begehrt. Denn es liegt zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor, eine Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger jedoch nicht eingereicht.

7

Wird in asylrechtlichen Streitigkeiten Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt, muss dies innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geschehen und müssen zudem innerhalb dieser Frist Anhaltspunkte für mögliche Einwände dargelegt werden, die den Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG zugeordnet werden können (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Denn nur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet:

8

Die Darlegungsanforderungen im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren müssen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung tragen. Daraus ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014, 1 BvR 1671/13, 347, NJW 2014, 1291, juris Rn. 12 ff.; VerfGH Ba-Wü, Beschl. v. 7.5.2018, 1 VB 70/17, juris Rn. 10 ff.). Insoweit ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen. An die Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren sind daher deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Es ist aber nach der überwiegenden Rechtsprechung auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2018, 5 PKH 8.17 D, juris Rn. 2; Beschl. v. 11.2.2015, 5 PKH 12.15 D, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 29.6.2018, 4 A 1654/18.A, juris Rn. 2;OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.4.2018, OVG 5 N 42.16, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 19.9.2017, 4 A 613/15, juris Rn. 5, 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.6.2016, 1 S 783/16, juris Rn. 22, m.w.N. zum Streitstand; OVG Münster, Beschl. v. 7.3.2014, 16 A 1386/13, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2010, 2 L 15/10, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 21.1.2004, 7 U 30/03, juris Rn. 6 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.8.1997, 12 L 3035/97, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 27.5.1997, 13 ZU 1213/97, juris Rn. 7, 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 117 Rn. 21; a.A. und eine Prüfung von Amts wegen befürwortend: BVerwG, Beschl. v. 12.2.1965, V ER 224.64, NJW 1965, 1293 juris (LS); Beschl. v. 22.8.1990, 5 ER 640.90, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 6.12.2000, XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschl. v. 4.10.2001, 1 B 361/1, juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.1998, 4 L 5475/97, juris Rn. 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 117 Rn. 54; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 42, § 166 Rn. 2 m.w.N.). Auch der Bundesfinanzhof verlangt in ständiger Rechtsprechung ein Mindestmaß an Begründung (vgl. Beschl. v. 19.2.2016, X S 38/15, juris Rn. 13; Beschl. v. 15.4.2014, V S 5/14, juris Rn. 6). Gleiches gilt für die Darlegung bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 2.2.2017, 1 BvR 2897/18, juris Rn. 2).

9

Das Berufungsgericht folgt der überwiegenden Ansicht der Bundes- und Obergerichte. Zwar ist der Kläger nach § 82 Abs. 1 VwGO nur eingeschränkt („soll“) verpflichtet, einen bestimmten Antrag zu stellen und Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu machen. Daher kann im Verwaltungsprozess nicht regelmäßig vorausgesetzt werden, dass der Antragsteller solche Angaben bereits in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren macht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung erfordert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.2009, 2 NB 67/09, NVwZ-RR 2009, 784, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 15.4.2014, 3 A 344/12, juris Rn. 5 m.w.N.). Da der Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Kläger Darlegungspflichten auferlegt, ist diesen Erfordernissen grundsätzlich auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.6.2016, 3 B 173/16, juris Rn. 3). Auch den Regelungen der §§ 114 ff. ZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten von Amts wegen selbst dann zu erfolgen hat, wenn es - wie hier - gänzlich an einer auch nur skizzenhaften Bezeichnung der Angriffspunkte fehlt. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Begründung darzustellen. Mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird dieses Erfordernis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im höheren Rechtszug übernommen, wenngleich es nicht mehr darum geht, das Streitverhältnis als solches klarzustellen, sondern allein um die Frage, inwieweit dieses - durch das erstinstanzliche Urteil vorgegebene - Streitverhältnis nunmehr weitergeführt wird. Liegt aber dem Antragsteller in der zweiten Instanz bereits ein Urteil vor, zu dessen Richtigkeit er sich äußern soll, so wird ihm dabei weniger abverlangt, als es für die erstmalige, weitaus umfassendere Darlegung vor dem erstinstanzlichen Gericht nach § 117 Abs. 1 ZPO erforderlich ist. Dass selbst auf diese Minimalvoraussetzungen verzichtet werden müsste, findet in § 119 ZPO keine Stütze (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 21.1.2004, 7 U 30/03, juris Rn. 6, 7).

10

Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen geboten, von einer zumindest im Ansatz tragfähigen Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs abzusehen. Zwar erfordern, wie oben bereits ausgeführt, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Parteien zur Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn das Begründungserfordernis dahingehend erleichtert wird, dass vom bedürftigen Rechtsmittelführer keine juristisch qualifizierten Ausführungen erwartet werden, sondern (nur) eine ggf. laienhafte, nicht notwendig abschließende Bezeichnung derjenigen Punkte, die aus seiner Sicht im erstinstanzlichen Urteil übergangen oder unzutreffend abgehandelt wurden. Es kann nicht erwartet werden, dass der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst erforderlich wäre (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 8.9.2008, 3 PKH 3.08, juris Rn. 3). Mit diesen Erleichterungen wird er zumindest weitgehend einer Partei gleichgestellt, die sich im Zulassungsverfahren bereits von Anfang an umfassend anwaltlicher Hilfe bedienen kann. Eine Prüfung der Zulassungsgründe durch das Berufungsgericht von Amts wegen könnte die unbemittelte Partei gegenüber derjenigen Partei privilegieren, die sich bereits im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder im Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts bedient.

11

Dass ein Kläger im asylrechtlichen Gerichtsverfahren nicht über die für eine eigenständige laienhafte Begründung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ändert nichts an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebotenen Anforderungen an eine Darlegung von Zulassungsgründen.Unzureichende Sprachkenntnisse entheben einen Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird einem Ausländer ein ihm unverständlicher Bescheid oder eine Entscheidung zugestellt, kann er aber seine Bedeutung so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Bei einem Asylbewerber kommt hinzu, dass sein gesamter Aufenthalt auf den Asylbescheid und, sollte er - wie hier - Klage erhoben haben, auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hin orientiert ist. Deshalb ist es ihm zumutbar, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens um eine rasche Klärung des Inhalts dieses Schreibens sowie eventueller Folgen daraus umgehend und intensiv bemüht (vgl. zur Wiedereinsetzung: BVerfG, Beschl. v. 2.6.1992, 2 BvR 1401/91, BVerfGE 86, 280, juris Rn. 20; Beschl. v. 19.4.1995, 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993, 1 B 177/93, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 14.1.2016, 4 B 891/15 u.a., juris Rn. 5).

12

Dass hier dem Kläger die Möglichkeit, eine laienhafte Begründung des Antrags einzureichen, trotz angemessener Bemühungen nicht zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Er hatte Gelegenheit, sich trotz fehlender oder mangelhafter deutscher Sprachkenntnisse über die Bedeutung der ihm zugestellten erstinstanzlichen Entscheidung und über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten bereits wenige Tag nach Zustellung des Urteils an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Kenntnis zu verschaffen. Dies ergibt sich daraus, dass er dessen Schreiben vom 11. Juni 2018 seinem am 4. Juli 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zu gewähren, beigefügt und mitgeteilt hatte, er werde nicht mehr durch diesen vertreten. Der Inhalt der richterlichen Verfügungen, der Kläger möge eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen und mitteilen, weshalb er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemessen an § 78 Abs. 3 AsylG für fehlerhaft halte, war ihm ebenfalls bekannt. Denn er hat eine offensichtlich von einer anderen Person in deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Belege vorgelegt. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger, selbst wenn er - was er nicht näher dargelegt hat - sich mangels finanzieller Mittel nicht von einem Rechtsanwalt und auch nicht von der Öffentlichen Rechtsauskunft oder von „Fluchtpunkt“ hat beraten lassen können, Hilfestellung bei der Übersetzung des Anwaltsschreibens und der richterlichen Verfügungen sowie beim Ausfüllen der Formulare erhalten hat. Dass eine (sprachliche oder inhaltliche) Unterstützung bei einer kurzen Darlegung seiner Einwände gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht möglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Dies legt der Kläger auch nicht dar.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 - S 4 SO 57/13 ER - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Osnabrück zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Eilverfahren unter Hinweis auf ein einzusetzendes Hausgrundstück.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin bezog bis einschließlich Januar 2013 Leistungen nach dem SGB II. Da eine amtsärztliche Untersuchung ergeben hatte, dass sie voraussichtlich länger als sechs Monate arbeitsunfähig sein werde, stellte der Landkreis Osnabrück die weitere Gewährung dieser Leistungen ein.

3

In einem Schreiben des Landkreises aus dem Jahr 2010 heißt es, nach Vorlage des Bescheids des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Osnabrück könne der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden, dass ihr Haus im Sinne des SGB II als geschütztes Vermögen zu bewerten sei.

4

2. Mit Bescheid vom 8. März 2013 lehnte die Stadt D. die Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichendes Vermögen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei ein Hausgrundstück dann geschützt, wenn es selbst bewohnt werde und eine angemessene Größe aufweise. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass das Haus, in dem sie wohne, eine Wohnfläche von 158 m2 habe. Das Bundessozialgericht halte bei einem Haus, das von einer Person bewohnt werde, eine Wohnfläche von 99 m2 für angemessen.

5

3. Die Beschwerdeführerin beantragte hierauf beim Sozialgericht Osnabrück den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren.

6

Nachfolgend schlossen die Beteiligten auf Veranlassung des Gerichts einen Vergleich. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin ging beim Gericht am 16. Mai 2013 ein.

7

4. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 15. Mai 2013 lehnte das Sozialgericht Osnabrück den Prozesskostenhilfeantrag ab. Die Beschwerdeführerin könne nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst tragen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO habe die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar sei. § 90 SGB XII gelte entsprechend. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin eines Einfamilienhauses, das verwertbares Vermögen darstelle. Es handele sich insbesondere nicht um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da jedenfalls die Wohnfläche von 158 m2 bei Alleinnutzung durch die Beschwerdeführerin die Angemessenheitsgrenze übersteige.

II.

8

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

9

Das Sozialgericht verkenne in krasser Weise, dass das angebliche Vermögen - das von ihr bewohnte Haus - der Streitgegenstand des Verfahrens gewesen sei. Es sei in dem Verfahren summarisch zu prüfen gewesen, ob ihr Haus verwertbar sei beziehungsweise ob die Verwertung zumutbar sei. Das Haus sei vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und auch durch den vom Sozialgericht vorgeschlagenen und zustande gekommenen Vergleich zumindest für zwei Jahre von der Verwertung ausgenommen worden. Sie müsse das Haus also nicht für den Bezug von Sozialhilfe einsetzen, aber - zumindest in Form der Belastung - für die entstandenen Anwaltskosten.

10

2. Das Land Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

III.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>), die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Sozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

12

1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

13

Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. nunmehr § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

14

Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird.

15

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Anforderungen an die Darlegung beziehungsweise Feststellung der Bedürftigkeit von Antragstellern als weitere, in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (beziehungsweise § 114 Satz 1 ZPO in der bis einschließlich 31. Dezember 2013 geltenden, für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen Fassung) geregelte Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2007/07 -, juris Rn. 19).

16

2. Diese Anforderungen hat das Sozialgericht offensichtlich nicht beachtet.

17

a) Wird in einem (sozialgerichtlichen) Hauptsacheverfahren um die Frage gestritten, ob ein Hausgrundstück zum einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört, so ist bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bewilligt werden kann, davon auszugehen, dass das Grundstück nicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO, dieser wiederum in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einzusetzen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Juli 2007 - L 7 B 40/07 SO -, juris Rn. 15; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2009 - L 7 B 387/08 AS -, juris Rn. 4; auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 6e).

18

b) Diese Auffassung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da nur so der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht gewährleistet werden kann. Wäre über den "doppeltrelevanten Umstand" des Vermögenseinsatzes schon im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, würde damit die Rechtsschutzgewährung aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert. Anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur entfernte sind; in diesen Fällen kann das Gericht das Versagen von Prozesskostenhilfe an den fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten festmachen.

19

c) Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht die Frage, ob das Grundstück zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen ist, im Verfahren der Prozesskostenhilfe einfach durchentschieden. Dies ist umso erstaunlicher, als dem Sozialgericht bekannt war, dass das Grundstück vom Landkreis Osnabrück im Hinblick auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als nicht zu berücksichtigendes Vermögen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) eingestuft worden war.

20

d) Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die Frage des Einsatzes des Grundstücks im Rahmen der Hauptsache derart eindeutig zulasten der Beschwerdeführerin beantwortet werden kann, dass Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg versagt werden konnte.

21

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Die Festsetzung hat hier noch ausgehend von dem Mindestgegenstandswert in Höhe von 4.000 Euro (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in der bis einschließlich 31. Juli 2013 geltenden Fassung) zu erfolgen (vgl. § 60 Abs. 1 RVG). Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ein über den festgesetzten Betrag hinausgehendes Interesse hat.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2016 - 1 S 119/16 - werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies im Ausgangsverfahren 5 K 3029/11 die Klage des Klägers mit Urteil vom 25.11.2015, dem Kläger am 17.12.2015 zugestellt, ab. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 16.01.2016, in dem er ankündigte, die Erfolgsaussichten binnen der Frist analog § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz darzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 begründete der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag. Dieser vom Kläger an den Verwaltungsgerichtshof ab 23:41 Uhr am 17.02.2016 gefaxte Schriftsatz traf hier unvollständig ein. Der Kläger faxte den Schriftsatz am 17.02.2016 ab 23:42 Uhr sodann vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses übermittelte den Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof, wo er am 22.02.2016 eintraf. Mit Verfügung vom 07.03.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Telefax vom 17.02.2016 hier nicht vollständig einging und das an das Verwaltungsgericht Karlsruhe gesandte Telefax dort am 17.02.2016 und hier am 22.02.2016 einging. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 31.03.2016 - 1 S 119/16 - ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Gehörsrüge und Gegenvorstellung, zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Begründungsfrist seines Prozesskostenhilfeantrags für den beabsichtigten Zulassungsantrag und in die Wiedereinsetzungsfrist.
II.
1. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der Richter E., H. und P.. Die vom Kläger nach Zustellung des Senatsbeschluss vom 31.03.2016 mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsanträge stehen dem nicht entgegen.
a) Im Anhörungsrügeverfahren kann eine Richterablehnung erst erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird. Zwar gelten die Vorschriften der § 54 Abs. 1 VwGO, §§ ff. 42 ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist dabei grundsätzlich der vollständige Abschluss der Instanz (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2007 - 4 B 38/06 - NJW-RR 2007,1653; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 21). Der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensabschnitten gestellt werden können, gilt jedoch nicht für im Anhörungsrügeverfahren (erstmals) gestellte Ablehnungsgesuche (ebenso Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 28 ; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 152a Rn. 11; Kaufmann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 152a Rn. 15; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 7, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 170/06 - juris Rn. 9, m.w.N.; a.A. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 4, § 42 Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 152a Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 152a Rn. 10; offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 28.05.2009 - 5 PKH 6/09 - NVwZ-RR 2009, 662).
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit durch unanfechtbaren Beschluss erledigt ist. Die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung ist die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit nur mit der Nichtigkeitsklage und nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, hier i.V.m. § 153 VwGO geltend gemacht werden, nämlich dann wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Erlass für begründet erklärt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90; Beschl. v. 25.09.2014 - V ZR 8/10 - juris). Dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06 - juris Rn. 12 ff., mit zahlreichen Nachweisen, auch aus der Verfassungsrechtsprechung).
Daher ist ein im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, unzulässig. Die Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 321a Rn. 16; Guckelberger, a.a.O., Rn. 4; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 4; BT-Drs. 15/3706, S. 14). Denn die Anhörungsrüge ist bewusst als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 22 und 15/3966, S. 8). Die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses steht daher der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Anhörungsrügeverfahren entgegen. Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (so zutr. Kaufmann und Rudisile, je a.a.O.; ebenso BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O. und OLG Nürnberg, a.a.O., für die StPO: Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß nicht vorliegt; ebenso für die ZPO bei unzulässiger Anhörungsrüge: BGH, Beschl. v. 25.09.2014, a.a.O.).
Der Umstand, dass im Anhörungsrügeverfahren ein Ablehnungsgesuch erst mit Eintritt der Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich ist, folgt nicht allein aus dem formal erscheinenden Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern auch aus dem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens. Dieses dient, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung in Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) ergibt, der Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Entscheidungen im Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dadurch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (ganz h. M., vgl. nur Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 4, m.w.N.; Reichold, a.a.O., § 321a Rn. 1). Über die Anhörungsrüge soll nach der gesetzlichen Konzeption gerade das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.), und zwar nur zu dem Zweck einer möglichen Selbstkorrektur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. Eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, schafft daher verfassungsrechtlich im Verhältnis zur mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Rüge, einem im Anhörungsrügeverfahren gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst wenn man - so das Bundesverfassungsgericht - ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung allenfalls dazu, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies hätte lediglich zur Folge, dass die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 2ff.). Aus diesem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens folgt die Unzulässigkeit von mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsgesuchen, wenn die Anhörungsrüge unzulässig oder unbegründet ist und daher die Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO - oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen - nicht eintritt. Der Grundsatz, dass ein Ablehnungsgesuch nur so lange statthaft vorgebracht werden kann, bis die Entscheidung ergangen und die Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt nämlich auch dann, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn der Rechtsbehelf dient nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (so BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O.).
b) Zudem ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. rechtsmissbräuchlich. Es ist im Schriftsatz vom 22.05.2014 darauf gestützt, es bestehe wegen „wiederholter methodischer willkürlicher gehörsverweigernder Überraschungs-Prozessentscheidungen“ Besorgnis der Befangenheit. Eine Rüge, das Gericht habe den Gehörsanspruch willkürlich verletzt, ist für sich genommen von vornherein ungeeignet, die Befangenheit eines Richters zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 152a VwGO im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens derselbe Spruchkörper, der in der Sache entschieden hat, auch darüber zu befinden hat, ob ihm ein Gehörsverstoß unterlaufen ist. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung keinen Anhaltspunkt für die Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter liefert. Das schließt es aus, ein Ablehnungsgesuch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2015 - 9 B 31/15 - juris Rn. 3).
Des Weiteren ist das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 29.05.2016 damit begründet, der Senat habe im Verfahren 1 S 2685/15 einen unzutreffenden Rechtssatz aufgestellt. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf den Umstand stützt, dass das Gericht in einer vorangegangenen Entscheidung einen Rechtssatz geäußert habe, den der Ablehnende für falsch hält, ist rechtsmissbräuchlich.
2. Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Berufungszulassung (a) und auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (b) sind zurückzuweisen.
10 
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO). Dabei ist der die Wiedereinsetzung Begehrende verpflichtet anzugeben, wann das zur Fristversäumnis führende Hindernis weggefallen ist, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1984 - 9 B 10609.83 - BayVBl. 1985, 286; Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 31.89 - BVerwGE 88, 60).
11 
Ein Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt worden ist. Der Beteiligte ist zwar regelmäßig nicht gehalten, den rechtzeitigen Zugang eines Schriftstücks zu überwachen. Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (vgl. BVerfG Kammerbeschl. v. 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38; OVG NRW, Beschl. v. 29.08.1995 - 25 A 4760/95.A - NJW 1996, 334; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 112; vgl. auch zu § 56 Abs. 2 FGO: BFH, Beschl. v. 20.12.2000 - I B 116/00 - BFH/NV 2001, 481, und v. 12.06.2009 - II B 166/08 - juris). Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 12.06.2009, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.1996 - 16 S 2535/94 - NVwZ-RR 1997, 327).
12 
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Aufgrund der Mitteilung in der Verfügung vom 07.03.2016, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2016 hier unvollständig einging und der an das Verwaltungsgerichts Karlsruhe gefaxte Schriftsatz dort am 17.02.2016 und hier am 23.02.2016 einging, musste dem Kläger klar sein, dass die fristgerechte Übermittlung dieses Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof am 17.02.2016 fehlgeschlagen war. Der Kläger reagierte auf die Verfügung vom 07.03.2016 jedoch nicht. Erst mit seinem Schriftsatz vom 12.04.2016 - der beim Verwaltungsgerichtshof am 12.04.2016 unvollständig einging und vom Kläger am 12.04.2016 vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe übermittelt wurde, das den Schriftsatz hierher weiterleitete, wo er am 14.04.2016 einging -, hat der Kläger Gehörsrüge und Gegenvorstellung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Der Kläger hat weder in diesem Schriftsatz noch sonst dargelegt, dass er im Anschluss an den Empfang der gerichtlichen Mitteilung vom 07.03.2016 binnen der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung beantragt hat.
13 
Bereits deswegen kommt es auf das Vorbringen des Klägers, dass ihm aufgrund der Problematik des Faxens von Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in den Verfahren 1 S 1986/14, 1 S 154/14, 1 S 1007/15, 1 S 664/14 und 12 S 175/16 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei und er sich daher auf Vertrauensschutz, dass ein Gericht nicht ohne Ankündigung seine ständige Praxis ändere, berufen könne, nicht an. Dieses Vorbringen des Klägers ist zudem unzutreffend:
14 
Im Verfahren 1 S 1986/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. Er wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Zur Begründung der Beschwerde wurde ihm mit Verfügung vom 06.10.2014, nachdem er eine Begründung binnen eines Monats seit der am 11.09.2014 erfolgten Zustellung der Entscheidung angekündigt hatte, eine (richterliche) Frist bis zum 13.10.2014 gesetzt. Diese hielt der Antragsteller aufgrund von Problemen bei der Faxübertragung nicht ein. Die am 15.10.2014 eingegangene Beschwerdebegründung berücksichtigte der Senat in seinem Beschluss vom 26.11.2014.
15 
Auch im Verfahren 1 S 154/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. In diesem Verfahren legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2014 Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe ein und begründete diese sogleich in diesem Schriftsatz. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger zweimal, mit Verfügungen vom 28.01.2014 und 24.02.2014, darauf hingewiesen, dass Schreiben von ihm unleserlich per Fax übermittelt worden waren, und um Vorlage des Schreibens per Post gebeten.
16 
Im Verfahren 1 S 1007/15 ließ der Senat im Beschluss vom 28.07.2015 die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren sei, offen.
17 
Der Senat gewährte dem Kläger im Verfahren 1 S 664/14 mit Beschluss vom 26.05.2014 Wiedereinsetzung. Dies erfolgte jedoch nicht von Amts wegen, sondern auf einen ausführlich begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.03.2014 hin.
18 
Im Verfahren 12 S 355/16 gewährte der 12. Senat mit Beschluss vom 15.03.2016 dem Kläger für seine Anhörungsrüge Wiedereinsetzung von Amts wegen mit der Begründung, dass das Faxgerät des Verwaltungsgerichtshofs nicht vollständig funktionsfähig war und der am 23.02.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereichte Schriftsatz des Klägers dort bis zum 01.03.2016 liegen blieb und dann erst im normalen Geschäftsgang an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Aus diesem Beschluss kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers am 17.02.2016 jedoch von vornherein nicht ergeben, da der am 15.03.2016 ergangene Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.
19 
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ist ebenfalls zurückzuweisen. Aus welchen Gründen der Kläger unverschuldet gehindert gewesen sein soll, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten, ist nicht dargelegt.
20 
3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
21 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106; Kammerbeschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; v. 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2179/13 - juris). Des weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004 - 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77, Beschl. v. 28.12.1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004, a.a.O., und v. 07.05.2008 - 9 B 35.07 - juris; Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 18).
22 
Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hätte. Der Senat hat im Beschluss vom 31.03.2016 zugrunde gelegt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend einer begehrten Berufungszulassung zumindest zu fordern ist, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar erscheint. Diese Auffassung ist nicht unbestritten (a.A. z.B. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1965 - V ER 224/64 - NJW 1965, 1293; NdsOVG, Beschl. v. 20.01.1998 - 4 L 5475/97 - NVwZ 1998, 533), wird in der Rechtsprechung aber weithin vertreten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989 - 1 ER 619/89 - juris Rn. 3; Beschl. v. 08.09.2008 - 3 PKH 3/08 - juris Rn. 3; Beschl. v. 04.05.2011 - 7 PKH 9/11 - NVwZ-RR 2011, 621; BFH, Beschl. v. 15.04.1999 - X S 1/99 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 28.03.1998 - 7 S 443/98 - NVwZ-RR 1998, 598; HessVGH, Beschl. v. 27.05.1997 - 13 ZU 1213/97 - NVwZ 1998, 203; NdsOVG, Beschl. v. 06.08.1997 - 12 L 3035/97 - NVwZ-RR 1997, 761; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.12.2010 - OVG 5 N 21.10, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 14.01.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 3). Der Kläger musste daher damit rechnen, dass der Senat von dieser weithin vertretenen Auffassung, der der Senat seit Jahren folgt, ausgeht. Eines Hinweises bedurfte es auch deswegen nicht, weil der Kläger selbst von der Anwendung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausging. Denn sein Schriftsatz vom 16.01.2016 mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2015 endete mit dem Satz: „Die Darlegung der Erfolgsaussicht erfolgt binnen der Frist analog § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz.“ Sein Versuch, am 17.02.2016, dem Tag des Fristablaufs ab 23:41 Uhr die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof zu faxen, belegt ebenfalls, dass der Kläger vom Fristablauf am 17.02.2016 ausging.
23 
Eines Hinweises bedurfte es auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Auskunft des Richters H.. Das klägerische Vorbringen hierzu - „Soweit ich mich erinnere, hatte ich RiVGH H. mal gefragt, ob es eine PKH-Begründungsfrist gäbe, was er verneinte…“ - ist bereits unsubstantiiert und vage; Datum und Anlass der behaupteten Aussage werden auch nicht ansatzweise genannt. Eine solche Auskunft des Richters H. gegenüber dem Kläger gab es nicht.
24 
4. Ob eine Gegenvorstellung als „außerordentlicher Rechtsbehelf“ gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO noch statthaft ist, kann hier offen bleiben. Denn die Gegenvorstellung wäre jedenfalls unbegründet. Ein schwerwiegender Rechtsverstoß, den der Kläger im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht geltend machen kann, liegt auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Der Senat war beim Beschluss vom 31.03.2016 gesetzmäßig besetzt, da der Richter E. aufgrund Urlaubs verhindert war. Die vom Kläger geäußerte Vermutung, der Entscheidungszeitpunkt sei vom Berichterstatter mutwillig „aus Befürchtung von Ablehnungsgesuchen“ auf diesen Zeitpunkt gelegt worden, ist haltlos. Wie der Kläger selbst erwähnt, ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. mit Beschluss vom 03.03.2016 durch die Richter F., Dr. Sch. und Dr. St. abgelehnt worden. Wäre der Richter E. nicht im Urlaub gewesen, hätte seiner Mitwirkung nichts entgegengestanden.
25 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.


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Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz. 1 ZPO).

2

Um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung beurteilen zu können, muss der Rechtsmittelführer zunächst einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ohne Belang (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007 – 2 L 28/07 –, Juris). Ein anwaltlich nicht vertretener Kläger muss die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags allerdings nur so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008 – 3 PKH 3/08 –, Juris). Von diesem kann nicht verlangt werden, dass er die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in der Weise darlegt, wie dies für den Zulassungsantrag selbst erforderlich wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO); es genügt, wenn sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008, a. a. O.).

3

Der (derzeit) anwaltlich nicht vertretene Kläger beanstandet zunächst eine mangelhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsaufklärung sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs und rügt damit Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er hält ferner Teile der Begründung des erstinstanzlichen Urteils für fehlerhaft und macht damit der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sein Vorbringen im Einzelnen lässt aber nicht erkennen, dass diese Zulassungsgründe tatsächlich vorliegen.

4

1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet der Kläger damit, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Beklagte sei auch im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht in der Lage gewesen, die von ihr auferlegten „Auflagen“ zu erfüllen, und habe zudem in den Verwaltungsakten falsche Sachverhaltsdarstellungen gegeben. Dies dürfte für eine erfolgreiche Gehörsrüge nicht ausreichen.

5

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 04.02.2002 – 2 L 242/00 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392]). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfGE 86, 133 [146]).

6

Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe – entgegen ihrer Darstellung in den Verwaltungsvorgängen – im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht die von ihm abverlangten Maßnahmen durchgeführt, für offensichtlich unsubstanziiert gehalten hat. Auf Seite 8 des Urteilsabdrucks hat es ausgeführt, dass der Kläger den Feststellungen der Beklagten über lose Bauwerksteile nicht substantiiert entgegengetreten sei. Dies gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (...) listete in ihrer Rechnung vom 13.06.2008, der eine Fotodokumentation beigefügt war, die im Einzelnen vorgenommenen Arbeiten auf. Dazu gehörten insbesondere das Entfernen defekter Fensterscheiben, loser Bretter am Dachgesims, des losen Putzes von der Fassade und loser Stuckteile sowie das Entfernen der offenbar zum Beschweren der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel im Kantenbereich (Traufe) des Daches. Diese von der Beklagten am 16.06.2008 abgenommenen Arbeiten sind genau die Maßnahmen, die dem Kläger in der angefochtenen Sicherungsverfügung vom 09.08.2007 aufgegeben wurden. Konkrete Anhaltspunkte, auf Grund derer das Verwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hätte haben müssen, waren nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, einzelne Teile hätten gar nicht oder nur unter Einsatz von Werkzeugen entfernt werden können, seien also gar nicht „lose“ gewesen, und hierzu schriftsätzlich die Vernehmung der ausführenden Mitarbeiter der Fa. (...) als Zeugen angeregt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung, in der er (noch) anwaltlich vertreten war, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.1990 – 2 B 37.90 –, DokBer B 1990, 198).

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2. Auch die geltend gemachten Aufklärungsmängel liegen aller Voraussicht nach nicht vor.

8

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m. w. Nachw.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 – 2 L 156/05 –, Juris). Daran fehlt es hier.

9

2.1. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob tatsächlich lose Bauteile vorhanden waren, insbesondere keine Zeugen und Sachverständigen gehört, sondern sich auf unwahre Darstellungen in den Akten und wenig aussagekräftige Lichtbilder gestützt, ist hiernach nicht stichhaltig.

10

Einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen. Die Behauptung, die Inaugenscheinnahme, auf der die bestrittenen Behauptungen der Beklagten beruhen, hätten unqualifizierte Mitarbeiter durchgeführt, hat der Kläger durch nichts unterlegt. Er hat auch nicht dargelegt, welche konkreten weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte vornehmen müssen, um im Nachhinein feststellen zu können, dass keine „losen“ Gebäudeteile vorhanden waren. Da die Fa. (...) die einzelnen von ihr durchgeführten Arbeiten dokumentierte, hat es sich jedenfalls nicht aufgedrängt, deren ausführende Mitarbeiter im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme hierzu zu befragen. Ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hatte, ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, durfte die Beklagte, soweit diese Arbeiten nicht ausreichend waren, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch herabstürzende Bauteile zu beseitigen, vom Kläger die Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen fordern.

11

2.2. Ein Aufklärungsmangel wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darin zu sehen sein, dass das Verwaltungsgericht nicht (durch ein Sachverständigengutachten) ermittelt hat, ob die auf dem Dach zur Beschwerung der Dachbahnen aufgelegten Mauerziegel bei starkem Wind eine Gefahr darstellen. Auch hierzu hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.

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Gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe a) SOG LSA ist eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei lässt sich die Frage, ob ein Schaden hinreichend wahrscheinlich ist, nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde; vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 26.03.2003 – 7 A 4491/99 –, NWVBl 2003, 386, m. w. Nachw.).

13

Gemessen hieran begegnet die Annahme der Beklagten, bei starkem Wind gehe eine Gefahr im (bau-)ordnungsrechtlichen Sinne von den auf dem Dach aufliegenden Mauersteinen aus, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Lebenserfahrung liegt ein Herabfallen der Steine bei solchen Wetterlagen jedenfalls nicht fern. Hinzu kommt, dass dann Leib und Leben Dritter bedroht sind. Demgegenüber fallen die Nachteile, die dem Kläger durch die Entfernung der Mauersteine entstehen, nur wenig ins Gewicht. Die Dachbahnen können auch auf andere, sicherere Weise befestigt werden.

14

2.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe den Feuerwehreinsatz im Oktober 2006 unaufgeklärt gelassen. Unabhängig davon, dass der Kläger auch diesbezüglich keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht auch insoweit keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Denn selbst wenn – wie der Kläger geltend macht – bei diesem Einsatz einzelne lose Bauteile beseitigt wurden, bedeutet dies nicht, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 17.07.2008 keine losen Bauteile mehr vorhanden waren.

15

3. Das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird voraussichtlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können.

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3.1. Ohne Erfolg dürfte insbesondere sein Einwand bleiben, der angefochtenen Verfügung fehle die erforderliche Bestimmtheit.

17

Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass der Entscheidungsinhalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich ist und den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 338). Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein; der Verwaltungsakt darf keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein; die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt allerdings (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 37, RdNr. 11). Es reicht aus, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den den Beteiligten bekannten Umständen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNr. 12, m. w. N.). Auch bei bauaufsichtlichen Anordnungen muss der Adressat in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.05.2000 – 10 B 306/06 –, BauR 2000, 1477).

18

Im Entscheidungstenor des angefochtenen Bescheids kommt unmissverständlich zum Ausdruck, welche Arten von Bauteilen der Kläger entfernen sollte, nämlich (nur) die defekten Fensterscheiben im Erd- und Dachgeschoss, die losen Bretter am Dachgesims, den losen Putz der Fassade, die losen Stuckteile und die auf dem Dach zum Beschwerden der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel. Hingegen war es nicht erforderlich, näher zu bezeichnen, welche konkreten Fenster defekt waren und welche konkreten Bretter am Dachgesims sowie Fassaden- und Stuckteile als „lose“ zu betrachten sind. Ob eine Fensterscheibe defekt oder ein Bauteil „lose“ ist, lässt sich auch ohne Bausachverständigen feststellen. Auch hatte die mit der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (…) letztlich keinerlei Probleme, den Auftrag der Beklagten auszuführen. Die Annahme der Beklagten, dass von defekten Fensterscheiben eine Gefahr ausgehen kann, gerade wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Teile von Fensterscheiben auf die Straße stürzten, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

19

3.2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Herabstürzen von Fassadenteilen bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertige die Befürchtung, dass weitere Teile des Gebäudes sich lösen und herabstürzen könnten, steht entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs „im Widerspruch zu allgemeinen Denkansätzen“. Es mag zutreffen, dass eine vollständige Gefahrenbeseitigung an der Fassade – langfristig – nur durch eine vollständige Entfernung des Putzes und der Stuckteile erfolgen kann. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger als milderes Mittel (zunächst) aufgibt, nur die (derzeit) losen Teile zu entfernen. Den vom Kläger bezeichneten Lichtbildern vom 06.08.2007 (Bl. 102 bis 104 der Beiakte A) lässt sich auch nicht entnehmen, dass er alle losen Fassadenteile bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung selbst entfernt hatte.

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3.3. Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die Annahme der Vorinstanz, die Beseitigung der losen Putzteile stelle gegenüber der vom Kläger für wirksamer gehaltenen Anbringung eines Schutznetzes das mildere Mittel dar. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einwand, die Anbringung eines Schutznetzes sei für die Gefahrenabwehr wegen des fortschreitenden Verschleißes der Fassade geeigneter als die Entfernung loser Bauteile, greift nicht durch.

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Die Geeignetheit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zweck voraussichtlich (noch) nicht vollständig erreicht wird (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 33 RdNr. 222). Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Dass die Entfernung loser Fassadenteile geeignet ist, die Gefahr für Passanten zumindest vorübergehend zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA ist zwar der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob Schutznetze auf Dauer geeignet sind, das Herabfallen auch schwerer Fassadenteile in den öffentlichen Verkehrsraum zu verhindern. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die zur Sprache gebrachte Anbringung eines Schutznetzes der Beklagten bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme als Austauschmittel angeboten hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anbringung eines Schutznetzes gegenüber der Entfernung loser Fassadenteile das mildere Mittel darstellt. Der Einwand des Klägers, die von ihm vorgeschlagene Maßnahme sei kostengünstiger, bleibt unsubstanziiert. Die für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten beliefen sich auf insgesamt 1.040,06 €. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die die Annahme begründen könnten, dass für eine hier abzudeckende Fassadenfläche von – geschätzt – etwa 150 m² ein Schutznetz einschließlich Montage zu einem geringeren Preis zu bekommen ist.

22

3.4. Schließlich rechtfertigen die Bedenken des Klägers an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 09.08.2007 enthaltenen Zwangsgeldandrohung nicht die Zulassung der Berufung. Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – das Zwangsgeld trotz Mittellosigkeit des Klägers angedroht werden konnte. Da Zulassungsverfahren und Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 ZPO und daher in Ansehung der Prozesskostenhilfe eine Bewilligungseinheit bilden, kommt es für die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf den Rechtszug insgesamt an; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen gewährt werden, weil ein Zulassungsantrag als solcher Erfolg versprechend erscheint, vielmehr muss auch die zuzulassende Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bieten (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007, a. a. O.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung. Eine Berufung könnte insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an deren Aufhebung bereits vor Klageerhebung am 26.06.2008 entfallen ist. Er könnte mit der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Die Beklagte hat bereits im Schreiben vom 20.12.2007 klargestellt, dass die Zwangsgeldfestsetzung vom 11.12.2007 mit dem Bescheid vom 12.12.2007 aufgehoben wurde und das Zwangsgeld nicht mehr weiterverfolgt werde. Daran dürften auch die Widerspruchsbescheide vom 17.07.2008 nichts geändert haben, in denen das Landesverwaltungsamts die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung für rechtmäßig befand. Insbesondere dürfte darin keine neue Zwangsgeldfestsetzung zu erkennen sein. Nachdem die Beklagte die Verfügung vom 09.08.2007 mit einem anderen Zwangsmittel, der Ersatzvornahme, am 13.06.2008 durchgesetzt hat, kann sie auf der Grundlage der Zwangsmittelandrohung auch nicht erneut ein Zwangsgeld festsetzen.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 193/00
vom
6. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn,
Dr. Hahne, Gerber und Sprick

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2000 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 135.134 DM.

Gründe:


I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 15. Juni 2000 wurde der Beklagte zur Zahlung von 64.484,91 DM nebst Zinsen und zur Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12. Juli 2000 zugestellt. Am 14. August 2000 (Montag) beantragte er durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, reichte einen Prozeßkostenhilfeantrag mit Unterlagen ein und erklärte, für den
Fall der Prozeßkostenhilfegewährung werde zwecks Durchführung des Berufungsverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung und deren Begründung ; einstweilen werde auf den Sachvortrag erster Instanz Bezug genommen. Durch Beschluß vom 12. September 2000, dem Beklagten zugestellt am 18. September 2000, wies das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurück, weil er keine Begründung enthalte und nicht, wie erforderlich, zumindest in Grundzügen erkennen lasse, weshalb, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Beklagte das ihn beschwerende Urteil angreifen wolle. Am 14. September 2000 reichte der Beklagte durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs bei dem Oberlandesgericht einen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung ein. Mit Schriftsatz vom 29. September 2000, beim Oberlandesgericht eingegangen am 2. Oktober 2000, legte der Beklagte, vertreten durch den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten, Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; zugleich erhob er Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 12. September 2000, legte eine vorläufige Berufungsbegründung vor und beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Das Oberlandesgericht wies durch Beschluß vom 11. Oktober 2000 - unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. September 2000 - die gegen letzteren gerichtete Gegenvorstellung sowie den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der am 3. November 2000 eingelegten (sofortigen) Beschwerde.

II.

Die nach §§ 519 b, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§§ 569, 577 ZPO) sofortige Beschwerde ist auch sachlich begründet. 1. Die am 2. Oktober 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der am 12. Juli 2000 erfolgten Zustellung des Urteils eingelegt worden (§ 516 ZPO) und war damit verspätet. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten jedoch zu Unrecht die (rechtzeitig, § 234 ZPO) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Beklagte - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November
1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7 = NJW 1993, 732 ff m.w.Nachw.). Das war hier nach den vorgelegten Unterlagen der Fall. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten erfüllte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die an ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stellenden sachlichen Anforderungen. Dazu hat der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 11. November 1992 ausdrücklich entschieden , daß eine sachliche Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel zwar zweckmäßig und erwünscht ist, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden kann. Daran ist festzuhalten. Die Senatsentscheidung vom 11. November 1992 betraf entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ersichtlich keinen Einzelfall, sondern sie enthielt allgemeingültige grundsätzliche Ausführungen , wie insbesondere die Hinweise auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mittelloser und bemittelter Parteien deutlich machen. Soweit das Oberlandesgericht für erforderlich hält, daß sich aus einer Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs zumindest in groben Zügen ergeben müsse, in welchen Punkten das anzufechtende Urteil angegriffen werden solle, und in welchen Punkten das Streitverhältnis als endgültig beigelegt betrachtet werden könne, rechtfertigt dies keine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Beurteilung. Wenn und s oweit die Prozeßkostenhilfe , wie im vorliegenden Fall, uneingeschränkt beantragt wird, besteht - mangels abweichender Anhaltspunkte - kein begründeter Anlaß für die Annahme , einzelne Streitpunkte sollten als endgültig bereinigt behandelt werden. In diesem Fall will der Rechtsmittelführer das anzufechtende Urteil vielmehr erkennbar - nach Maßgabe seines in der Vorinstanz verfolgten Begehrens - in
vollem Umfang zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Dieses ist danach gehalten, aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 aaO). Die Auffassung des Oberlandesgerichts läuft demgegenüber darauf hinaus, daß einem Rechtsmittelführer in sachlich und rechtlich einfach liegenden Fällen, in denen er ohne sachkundige Hilfe sein Begehren selbst formulieren kann, die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist; demgegenüber würde der mittellosen Partei in schwierigen Fällen, in denen es etwa "um eine Mehrzahl von Klageansprüchen (Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung und Räumung) sowie um eine Vielzahl zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche" geht (so OLG-Beschluß vom 12. September 2000), die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, obwohl die Partei in diesen Fällen gerade in besonderem Maße auf juristischen Beistand angewiesen ist. Das ist mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. 3. Da der Beklagte demnach ohne ein ihn treffendes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war, ist ihm antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren. Diese Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 = NJW-RR 2000, 1590).
Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung wird der die Berufung verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts gegenstandslos, was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.
Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Sprick

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juli 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.


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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.