Tenor

1.) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 ist insoweit wirkungslos.

2.) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. März 2014 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in seinem der Präsidentin der Bürgerschaft zuzuleitenden und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss des Nachtrags 4 hinsichtlich des Komplexes „Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten als nach Nachtrag 4 (Entwurf des Abschlussberichts S. 269 Zeilen 3 bis 6).

3.) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4.) Der Antragsteller trägt 8/10, der Antragsgegner 2/10 der Kosten des gesamten Verfahrens.

5.) Der Streitwert wird für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei ist, die im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der „Elbphilharmonie“ mit einer baubegleitenden Rechtsberatung beauftragt war, wendet sich dagegen, dass wertende Äußerungen über ihn – mit dem Hauptantrag sämtliche, hilfsweise bestimmte - in den Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie" der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen werden sollen und der Bericht mit solchem Inhalt der Präsidentin der Bürgerschaft zur Beratung dort zugeleitet und veröffentlicht werden soll, weil damit falsche Tatschen behauptet würden, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen behinderten und sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Hilfsweise begehrt er vor einer Veröffentlichung weitere Unterrichtung über die Untersuchung, weitergehende Akteneinsicht, ihm Photokopien von Teilen der Unterlagen zu ermöglichen, eine weitere Frist zur Stellungnahme nach Akteneinsicht einzuräumen, sowie die Aufnahme des wesentlichen Inhalts seiner Stellungnahme in den Bericht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag teils für unzulässig erachtet, weil gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Im Übrigen sei der Informationsanspruch des Antragstellers erfüllt. Ihm sei umfängliche Akteneinsicht angeboten worden. Er habe die gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt, einen Anspruch, deren wesentlichen Inhalt in dem Bericht des Untersuchungsausschusses wiederzugeben, habe der Antragsteller nicht.

II.

A

3

Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Zuge des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der Behauptung zu untersagen, er habe erst nach wiederholter Vernehmung mit Aktenvorhalt offengelegt, dass von ihm schriftliche Stellungnahmen nach Abschluss des Nachtrags 4 erstellt wurden (II. f) des Beschwerdeantrages), weil der Antragsgegner die entsprechende Behauptung aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers inzwischen aus dem Berichtsentwurf entfernt hat, ist das vorliegende Eilverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zudem ist in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos geworden ist.

B

4

Die zulässige Beschwerde hat im Übrigen nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht ohne die Einschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ob die Beschwerde begründet ist.

6

1. So verhält es sich hier hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages, die das Verwaltungsgericht beide unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV als unzulässig angesehen hat. Der Antragsteller ist dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610) mit dem Argument entgegengetreten, dass jedenfalls in Fällen nachhaltiger und intensiver Rechtsverstöße eine gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlich geboten sei. Die wahrheitswidrigen Behauptungen über ihn in dem Abschlussbericht des Antragsgegners stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts auf ungestörte Berufsausübung dar. Damit hat der Antragsteller die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und damit das rechtlich tragende Argument des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen.

7

Die rechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht ergibt, dass der Haupt- und der erste Hilfsantrag zulässig sind (a). Der Hauptantrag ist aber unbegründet (b). Für einen (einzigen) Teil des ersten Hilfsantrages hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (c).

8

a) Der Haupt- und der erste Hilfsantrag, mit denen der Antragsteller die „Veröffentlichung“ aller, hilfsweise konkret bezeichneter „wertenden Äußerungen“ vorläufig untersagt wissen will, bedürfen angesichts der Ausführungen zu ihrer Begründung der Auslegung. Mit der Begründung macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe in dem Entwurf des Untersuchungsberichts falsche Tatsachenbehauptungen über ihn aufgestellt, deren Veröffentlichung er, weil rufschädigend, verhindern wolle. Damit zielt das Begehr des Antragstellers, trotz der an dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427 m. spät. Änd.), HmbUAG, („Betroffene sind natürliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss in seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will“) orientierten Antragsfassung in der Sache nicht darauf, bloße Meinungsäußerungen über ihn zu unterlassen, sondern über ihn keine falschen Tatsachenbehauptungen gegenüber der Öffentlichkeit zu verbreiten; wobei bei sachgerechter Auslegung dieses Begehr darauf zielt, die Aufnahme derartiger „wertender Äußerungen“ in den der Bürgerschaftspräsidentin zu übersendenden und zu veröffentlichenden Bericht zu untersagen.

9

Die so ausgelegten Anträge sind zulässig. Sie zielen auf eine Verhinderung eines behaupteten unmittelbar bevorstehenden Eingriffes in die grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte des Antragstellers durch den Untersuchungsausschuss und damit durch einen Träger öffentlicher Gewalt. Damit steht dem Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, der hier gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Verwaltungsgerichten führt.

10

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser Rechtsweg nicht durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV versperrt. Als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte (BVerfG, B. v. 23.6.1981, BVerfGE 58, 1, 40). Eine Einschränkung dieser „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV mit dem Ziel einer „Gerichtsfreiheit“ (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar 2. A., Art. 26 Rn. 135) ist kompetenziell ausgeschlossen, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift reduzierend ausgelegt werden muss. Die Kompetenz des hamburgischen Verfassungsgebers zur Regelung der auf Hamburg bezogenen verfassungsmäßigen Ordnung ist durch Art. 70 und Art. 28 GG geprägt. Die Einhaltung der Grundrechte durch die verfassungsmäßige Ordnung der Länder ist außer durch Art. 28 Abs. 3 GG vornehmlich durch Art. 31 und Art. 142 GG gewährleistet, wobei sich Art. 142 GG auch auf grundrechtsgleiche Rechte außerhalb der Art. 1 bis 18 GG bezieht (BVerfG, B. v. 19.7.1967, BVerfGE 22, 267, 271). Zwar bedeutet dies nicht, dass Landesverfassungen bei Aufnahme von Grundrechten diese in gleichem Umfang verbürgen müssen. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, wenn die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in Art. 61 einerseits eine Art. 19 Abs. 4 GG entsprechende Gewährleistung mit einem Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg vorsieht, diese Rechtschutzgarantie dann aber in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV für Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zurücknimmt. Für eine entsprechende Beschränkung des durch das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten lückenlosen Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechte des Einzelnen (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) fehlt es dem hamburgischen Verfassungsgeber allerdings an der Kompetenz. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundgesetz für Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestags in Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG wortgleich mit Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV anordnet, „Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen“. Ob und inwieweit damit Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestages „gerichtsfrei“ sind, so dass sie auch ungehindert Grundrechte der Bürger verletzen oder sogar ihre Menschenwürde missachten könnten, ohne dass die solcherart in ihren Rechten Verletzten sich hiergegen (gerichtlich) zur Wehr setzen könnten, erscheint, wie das Beschwerdegericht schon im Beschluss vom 27. Mai 1986 (a.a.O.) für Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV zum Ausdruck gebracht hat, angesichts des Umstandes zweifelhaft zu sein, dass damit in einem von politischen Interessen geprägten Teil staatlichen Handelns die „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ außer Kraft gesetzt und willkürlicher Verletzung von Grundrechten Dritter Tür und Tor geöffnet wäre. Soweit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG als grundgesetzimmanente Schranke den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken vermag, gibt es jedenfalls keinen Anhalt dafür, dass Art. 28 Abs. 1 und 2 GG den Ländern, abweichend von Art. 28 Abs. 3, 31, 142 GG die Möglichkeit eingeräumt hat, Art. 19 Abs. 4 GG im selben Maße einzuschränken, wie dies in Art. 44 Abs. 4 GG erfolgt ist. Auch kann Art. 19 Abs. 4 GG schwerlich deshalb als im Bereich der Beschlüsse Parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Bundestags und der Länderparlamente als von vornherein kupierte rechtsstaatliche Verbürgung aufgefasst werden, weil sich dies aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergebe (so aber OLG München, Urt. v. 14.4.1972, BayVBl. 1975, 54, 56). Denn Art. 19 Abs. 4 GG unterwirft gerade jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner durch die „öffentliche Gewalt“ und damit auch den mit dem Abschlussbericht öffentliche Gewalt ausübenden Antragsgegner insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Einer ausdrücklichen Einschränkung dieser umfassenden Rechtsschutzverbürgung durch Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG hätte es anderenfalls nicht bedurft. Sie steht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nur dem Grundgesetzgeber, nicht aber den Verfassungsgebern der Länder zu.

11

Um die Kollision zwischen Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und Art. 19 Abs. 4 GG zu vermeiden, ist die Anordnung in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV, die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen, zwar als nicht auf eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtswidrige Eingriffe in die Rechte Einzelner gerichtet auszulegen, aber sie schließt zum einen sonstige gerichtliche Streitigkeiten über den Bericht (etwa von Organen der Hamburgischen Verfassung) aus, zum anderen unterstreicht sie Bedeutung und Gewicht der Berichte von Untersuchungsausschüssen für den demokratischen Meinungsbildungs- und Kontrollprozess bei der Abwägung zwischen den Rechten Privater und denen der Bürgerschaft als Vertreter aller Bürger, und es wird die Intention des Hamburgischen Verfassungsgebers verdeutlicht, Bewertungen, Beurteilungen und sonstige Meinungsäußerungen in derartigen Beschlüssen möglichst ungestört zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als der Bericht des Untersuchungsausschusses sich seiner originären Kontrollaufgabe gegenüber der Exekutive widmet und sich die Bewertungen und Beurteilungen auf das Handeln der Exekutive beziehen. Dabei können auch private Dritte, denen entweder exekutive Aufgaben übertragen worden sind oder die Unterstützungsleistungen für die Exekutive erbracht haben, in den Fokus der Untersuchungen gelangen und damit die Beurteilung und Bewertung ihres Handelns mit zu den zentralen Inhalten eines Untersuchungsberichts gehören. Soweit sich die Exekutive zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedient, ist deren Handeln als der Exekutive zuzurechnende Tätigkeit nicht der (öffentlichen) parlamentarischen Kontrolle und damit gegebenenfalls auch nicht der von Untersuchungsausschüssen entzogen. Diese Kontrollmöglichkeit ist dem übernommenen öffentlichen Auftrag ebenso immanent, wie die daraus resultierende Möglichkeit der öffentlichen Bewertung und Beurteilung der Aufgabenerledigung. Diese Kontrolle zu unterstützen und öffentliche Kritik an ihren Handlungen gegebenenfalls zu ertragen, haben die privaten Dritten als Teil des öffentlichen Auftrages mit übernommen. Anderenfalls stünde der Exekutive durch Auslagerung von Aufgabenerledigung ein einfaches Mittel zur Verfügung, sich zumindest in Teilbereichen der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen.

12

Auch mit dem so eingeschränkten Anwendungsbereich ist Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV nicht funktionslos, kann allerdings als ein von Anfang an bestehender Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe in die Rechte Einzelner durch Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht herangezogen werden.

13

b) Der Hauptantrag (aa) und die unter II. zusammengefassten Hilfsanträge (bb) sind, mit einer Ausnahme (cc), unbegründet.

14

aa) Der Hauptantrag mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über den Antragsteller zu veröffentlichen, hat keinen Erfolg.

15

Sollte der Antragsteller sich damit entgegen der oben unter B 1. a) vorgenommenen Auslegung nicht nur gegen falsche Tatsachenbehauptungen wenden, sondern auch alle den Antragsteller betreffenden Meinungsäußerungen und Bewertungen im Abschlussbericht des Antragsgegners untersagen wollen, fehlte es für letzteres an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers. Er hat nicht vorgetragen, dass er in dem Abschlussbericht der Schmähkritik unterzogen oder formal beleidigt werden wird und damit die Grenzen der Meinungsfreiheit oder der Aufklärungs- und Bewertungskompetenz des Antragsgegners überschritten sind. Solches ist den vom Antragsgegner eingereichten Auszügen des Entwurfes auch nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der ihm von der ReGe und damit von einem öffentlichen Auftraggeber übertragenen Rechtsberatung hat der Antragsteller nach dem oben ausgeführten ebenso als dem Auftrag immanent hinzunehmen wie eine Bewertung der Erledigung sowie sachliche Kritik daran.

16

Aber auch wenn der Antragsteller sich ausschließlich gegen die Verbreitung seiner Meinung nach falscher Tatsachenbehauptungen im Abschlussbericht wendet, hat er wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v.10.6.2009, NJW 2009, 3357; juris Rn. 17 m.w.N.). Dass sämtliche in dem Abschlussbericht über den Antragsteller mitgeteilten Tatsachen unwahr sind, hat der Antragsteller nicht behauptet, solches ist auch nicht ersichtlich. Nicht erkennbar ist auch, dass die zutreffende Darstellung über die Tätigkeit des Antragstellers bei ihm einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Wahrheit steht (vgl. hierzu BVerfG, B.v.10.6.2009 a.a.O.). Betroffen ist ausschließliche die Sphäre der beruflichen Betätigung des Antragstellers für die öffentliche Verwaltung. Selbst wenn durch die Veröffentlichung zutreffender Umstände ein nicht geringer Schaden für die berufliche Reputation und Zweifel an seiner persönlichen Integrität auftreten sollten, besteht, wie oben ausgeführt, ein ganz erhebliches Interesse an der Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung der Exekutive, auch wenn diese durch private Dritte erledigt wird, so dass, wenn diese Aufgabenwahrnehmung nicht nur ganz untergeordnete Randbereich betrifft, das private Interesse, nicht in den Fokus der Öffentlichkeit zu gelangen, regelmäßig auch dann gegenüber dem Kontroll- und Informationsinteresse des Parlaments zurückzustehen hat, wenn die Verbreitung der wahren Tatsachen erhebliche negative Auswirkungen für den Betroffenen hat.

17

bb) Die unter II. der Beschwerdeschrift zusammengefassten Hilfsanträge sind überwiegend unbegründet.

18

(1.) Das Begehren, dem Antragsgegner die Behauptung zu untersagen, der Antragsteller habe „jeweils Rechtsgutachten erstellt, welche die Anerkennung der betragsmäßig größten PÄMs ermöglichten, damit ein möglichst hoher Betrag als berechtigte Forderung akzeptiert werden konnte“ (II. b) des Beschwerdeantrages), kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach der Änderung des Entwurfes durch den Antragsgegner nicht mehr davon die Rede ist, dass der Antragsteller derartige Rechtsgutachten erstellt hat, sondern dass solche Rechtsgutachten „abgefordert“ wurden (S. 245 Z. 5 des Berichtsentwurfs). Diese Formulierung hat nicht mehr die Tätigkeit des Antragstellers, sondern das Verhalten der ReGe zum Gegenstand, sodass der Antragsteller dadurch nicht erheblich in seinen Rechten betroffen ist.

19

(2.) Mit den Begehren, dem Antragsgegner die Behauptungen zu untersagen, der Antragsteller habe vor Abschluss des Nachtrags 4 keine Zweifel an der Kostentragungspflicht der ADAMANTA gehabt (II. c) des Beschwerdeantrags), sowie allein der Wille des Antragstellers, der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4 entgegenzukommen, war ausschlaggebend dafür, die abwehrende Rechtsposition aufzugeben (II. d) des Beschwerdeantrags), kann der Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschlussentwurf derartige Darstellungen enthält. Über die geäußerten Zweifel des Antragstellers zu der zunächst auftragsgemäß dargestellten Rechtsposition zur Kostentragungspflicht der ADAMANTA enthält der Entwurf des Untersuchungsberichts zwei Passagen mit zum Teil wörtlicher Wiedergabe der Äußerungen (S. 262 Z. 24 ff., S. 263 Z. 1 ff. des Berichtsentwurfes). Dementsprechend wird der Wille, die abwehrende Rechtsposition aufzugeben, um der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4 entgegenzukommen, nicht dem Antragsteller, sondern dem Zeugen L. zugeschrieben (S. 269 Z. 29 ff des Berichtsentwurfes).

20

(3.) Die vom Antragsteller dargestellte finale Verknüpfung zwischen den von ihm gelieferten undatierten Unterlagen und der Hilfe für die ReGe, den Schein einer Prüfung der PÄMs vor Abschluss des Nachtrages 4 zu wahren („…um ihr auf diese Weise zu helfen…“, - II. e) des Beschwerdeantrages), findet sich in dem Entwurf des Antragsgegners nicht. Dort ist nur von einer kausalen Verknüpfung die Rede („… dass sie der ReGe undatierte Unterlagen geliefert und ihr auf diese Weise geholfen haben, den Schein zu wahren, …“ - S. 362 Z. 5 f. des Berichtsentwurfes). Die Behauptung einer kausalen Verknüpfung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht falsch, denn, wie vom Antragsteller nicht in Abrede genommen, ist die ReGe wie vom Antragsgegner dargestellt vorgegangen.

21

(4.) Der nach Änderung des Berichtsentwurfes im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter II. (g) erstmalig gestellte Antrag, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der Behauptung zu untersagen, „dass der Antragsteller nicht wie der Geschäftsführer H… sowie der zuständige Mitarbeiter B… bei der Zeugenvernehmung sogleich wahrheitsgemäß über die nachträgliche Dokumentation berichtet habe“ hat keinen Erfolg. Zum einen enthält der Berichtsentwurf (S. 362 Z. 10 f.) nicht die Behauptung „… dass der Antragsteller nicht wie …“, sondern lediglich die Mitteilung, die H… und B…hätten sogleich wahrheitsgemäß über die nachträgliche Dokumentation berichtet. Zum anderen hat der Antragsteller nicht behauptet, dem Antragsgegner über die Dokumentation der ReGe berichtet zu haben, sondern hat, inzwischen unstreitig, auf die Anfertigung undatierter Stellungnahmen an die ReGe nach Abschluss des Nachtrags 4 bereits bei seiner ersten Zeugenvernehmung hingewiesen. Damit stellt sich die Behauptung des Berichtsentwurfes für einen unbefangenen Betrachter auch dann nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, wenn der Antragsgegner, wie seiner Stellungnahme zu entnehmen ist (A I. 4. a) cc), S. 6 der Beschwerdeerwiderung), zu Unrecht und entgegen seiner Ausführung (A I. 1. a), S. 3 der Beschwerdeerwiderung), er halte an dem Vorwurf nicht länger fest, der Antragsteller habe die nachträgliche Anfertigung von Stellungnahmen erst in seiner zweiten Zeugenvernehmung im Jahre 2012 und nach Aktenvorhalt eingeräumt, gleichwohl gegenüber dem Antragsteller implizit den Vorwurf erheben will, der Antragsteller habe die Anfertigung rechtlicher Stellungnahmen, anders als die H… und B… nicht sogleich unzweideutig offengelegt. Ein solcher „Vorwurf“ wäre wohl nicht als wertende Meinungsäußerung einzustufen und, weil schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners im Kern wahrheitswidrig, müsste vom Antragsteller, wäre er in dem veröffentlichten Abschlussbericht enthalten, wohl nicht geduldet werden.

22

c) Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem der Präsidentin der Bürgerschaft zuzuleitenden und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss des Nachtrags 4 hinsichtlich des Komplexes „Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten als nach Nachtrag 4 (II. a) des Beschwerdeantrages), hat Erfolg. Es handelt sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung (aa), die geeignet ist, seine berufliche Reputation und seine persönliche Integrität und damit seinen Ruf in Beruf und Gesellschaft empfindlich zu beschädigen (bb). Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite (cc).

23

aa) Mit der Behauptung, „Ein unbefangener Leser, der die vorherigen Äußerungen von Herrn L... zu diesem Thema nicht kennt, wusste also nicht, dass er sich vor dem Nachtrag 4 noch genau entgegengesetzt positioniert hatte.“ (S. 269 Z. 3-6 des Berichtsentwurfes), stellt der Antragsgegner eine unwahre Tatsachenbehauptung auf. Bei der Behauptung der entgegengesetzten Positionierung handelt es sich um die Behauptung, bis zum Abschluss des Nachtrags 4 habe der Antragsteller die eine, danach die entgegengesetzte rechtliche Position vertreten. Ob dies zutrifft, ist kein Akt wertender Erkenntnis, sondern durch Feststellung der objektiven Umstände, nämlich der den Stellungnahmen zu entnehmenden rechtlichen Standpunkte, ob die ADAMANTA die Mehrkosten zu tragen habe, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Der Antragsgegner hat die Wahrheit dieser Behauptung selbst untersucht und im Ergebnis falsifiziert. Denn er ist im Zuge von ins Einzelne gehenden Untersuchungen der vom Antragsteller eingenommenen Rechtspositionen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller seine, möglicherweise auftragsgemäß zur Verwendung gegenüber der ADAMANTA zunächst vertretene eindeutige Ansicht zu deren Lasten (Stellungnahme vom 26.5.2008), mit Stellungnahmen vom 21. August 2008 und 10. September 2008, also vor Abschluss des Nachtrages 4 vom 26. November 2008, dahingehend gegenüber dem Auftraggeber ReGe relativiert hat, dass die bisher vorgenommene Auslegung des Vertrages keineswegs zwingend erscheine, so dass auch eine andere Beurteilung durch die Gerichte nicht ausgeschlossen werden könne, es bestehe daher ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (S. 262 Z. 32 ff, S. 263 Z. 1 ff. des Berichtsentwurfes). Wenn der Antragsgegner darüber hinaus feststellt, dass die ReGe am 23.Oktober 2008 im Bauausschuss die Auffassung vertreten habe, „dass die Rechtslage der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Integration der Investorenplanung „letztlich offen“ sei (S. 263 Z. 10 ff.), kann er nur davon ausgehen, dass die dem Auftraggeber ReGe mitgeteilten Unsicherheiten in Bezug auf die zunächst eindeutig geäußerte Rechtsauffassung des Antragstellers dort als Abrücken von der bisher vertretenen Rechtsposition verstanden und gegenüber dem Bauausschuss mitgeteilt worden ist. Auch wenn der Antragsteller mit der undatierten Stellungnahme vom Februar 2009 schließlich zu dem Ergebnis gekommen ist, die ADAMANTA könne wegen der Integration der Investorenplanung zusätzliche Vergütung beanspruchen, hat er sich damit gegenüber seiner vor dem Abschluss des Nachtrages 4 im November 2008 vertretenen Ansicht nicht „noch genau entgegengesetzt positioniert“. Die diesbezügliche Feststellung im Berichtsentwurf ist unzutreffend und steht im Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen, ist mithin willkürlich.

24

Damit stellt sich diese Behauptung als rechtswidrig dar. Denn der Antragsgegner ist bei seiner Arbeit und der Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur an die Einhaltung der Grundrechte gebunden, sondern er ist bereits aus seiner Aufgabenstellung heraus zu einer genauen und objektiven Prüfung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.5.1986, a.a.O.). Unrichtige Tatsachenbehauptungen über Dritte sind von der Aufgabe und den Rechten des Antragsgegners nicht gedeckt.

25

bb) Solches braucht der Antragsteller auch nicht hinzunehmen.

26

Ob unrichtige Tatsachenbehauptungen von den Betroffenen hinzunehmen sind, beurteilt sich danach, ob und inwiefern sie in die Rechte des Betroffenen einzugreifen geeignet sind. Grundsätzlich lenken veröffentlichte Tatsachenfeststellungen in dem Bericht eines Untersuchungsausschusses, den die Öffentlichkeit, weil der Ausschuss mit gerichtsähnlicher Aufklärungsmacht ausgestattet ist, regelmäßig nicht nur als Ort hauptsächlich parteipolitisch motivierter Auseinandersetzung, sondern auch als Instrument objektiver Wahrheitsfindung versteht, zumindest wenn sie, wie hier, zentrale Fragen des Untersuchungsauftrages betreffen, die öffentliche Aufmerksamkeit in erheblichem Maße auf die Tatsachenfeststellung und, wenn sie sich auf eine Person beziehen, auch auf die Person. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in Abschlussberichten eines Untersuchungsausschusses sind, wenn sie sich nicht nur auf Bagatellen beziehen, daher in hohem Maße geeignet, auf die berufliche Reputation und persönliche Integrität der betroffenen Person einzuwirken.

27

Vorliegend drängt sich aufgrund der falschen Tatsachenbehauptung für den unbefangenen Leser der Eindruck auf, dass der Antragsteller ohne erkennbaren Grund gegenüber der ReGe zu demselben Komplex bis zum Abschluss des Nachtrages 4, der erhebliche finanzielle Belastungen für die Freie und Hansestadt Hamburg zur Folge hatte, rechtliche Beratungsleistung mit einem gänzlich anderen Ergebnis als nach Abschluss des Nachtrags 4 erbracht hat, seine Rechtsberatung, weil mit beliebigem Ergebnis, mithin keine Substanz hat oder er nach Art eines „Mietmauls“ jede von ihm geforderte Meinung gegen Bezahlung vertritt. Dass damit neben seiner beruflichen Reputation auch seine persönliche Integrität und gesellschaftliche Reputation in Zweifel gezogen wird, ist auch dann nicht in Abrede zu nehmen, wenn in Bedacht genommen wird, dass der Antragsteller sich durch Übernahme eines Auftrages der öffentlichen Hand, auch kritischer öffentlicher Prüfung seiner Arbeit und Arbeitsergebnisse stellen muss. Denn deren für ihn negative falsche oder irreführende öffentliche Darstellung braucht er, jedenfalls soweit, wie hier, Vorwürfe von Gewicht in Rede sind, auch im Rahmen der Durchführung eines öffentlichen Auftrags nicht zu dulden.

28

cc) Dem Antragsteller steht, wie angesichts der unmittelbar bevorstehenden Übersendung des Abschlussberichts und dessen Veröffentlichung offenkundig ist, ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Seite. Ohne gerichtliche Hilfe würde der Antragsgegner die gerügte wahrheitswidrige Behauptung über den Antragsteller der Präsidentin der Bürgerschaft zuleiten und veröffentlichen.

29

2. Mit den äußerst hilfsweise gestellten Anträgen (III. des Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit schlüssigen Argumenten die jeweilige Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt hat, fehlt es an den geltend gemachten Ansprüchen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

30

a) Sein mit der Beschwerde weiter verfolgtes Begehren, den Antragsgegner entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, ihn über sämtliche Untersuchungshandlungen und Ergebnisse betreffend seine rechtliche Prüfung von Nachträgen vor und nach Abschluss des Nachtrages 4 zu unterrichten (III. 1. des Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller auf beachtliche Argumente gestützt. Gleichwohl kann der Antrag keinen Erfolg haben.

31

Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der auf § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gestützte Anspruch eines Betroffenen i.S des § 19 Abs. 1 HmbUAG auf zusammengefasste Unterrichtung der sich auf ihn beziehenden wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, schwerlich sich nur darauf richtet, darüber informiert zu werden, was der Untersuchungsausschuss selbst für wesentlich und in seinem Untersuchungsbericht berücksichtigungswert hält. Denn dann wären dem Betroffenen von vornherein ihm günstige Erkenntnisse verschlossen, die der Untersuchungsausschuss nicht zu berücksichtigen beabsichtigt. Er hätte nicht die Möglichkeit, eine die bisherigen Untersuchungen berücksichtigende, qualifizierte Stellungnahme abzugeben, was mit der zusammengefassten Mitteilung der wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse an die Betroffenen bezweckt werden soll (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14). Die Notwendigkeit qualifizierter Stellungnahmen durch Betroffene, damit der Untersuchungsausschuss seinem Abschlussbericht keine falschen Tatsachen zugrunde legt, wird im vorliegenden Verfahren augenfällig bestätigt, wie der erledigte Teil des Rechtsstreites zeigt. Gleichwohl ist die Unterrichtungspflicht nicht unbeschränkt, wie sich aus dem Wortlaut § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG deutlich ergibt, sondern konzentriert auf das Wesentliche an Untersuchungshandlungen und Ergebnissen sowie lediglich eine zusammenfassende Darstellung. Regelmäßig wird der Entwurf des Untersuchungsberichts, wenn die Betroffenheit i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG erst in einem derart späten Stadium der Untersuchung entsteht (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14), dem genügen. Aus dem Umstand, dass ein objektiv Betroffener darüber nicht unterrichtet worden ist und ihm dadurch eventuell die Möglichkeit zu zusammenhängender Darstellung zeitlich vor Zeugen und Sachverständigen (§ 19 Abs. 3 HmbUAG) entgangen ist, lässt sich keine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer gesteigerten Unterrichtungspflicht herleiten. Denn § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gibt Betroffenen auch in den Fällen, in denen trotz objektiver Betroffenheit über die Betroffeneneigenschaft vom Untersuchungsausschuss nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG entschieden worden ist, nur die darin vorgesehenen Informationsansprüche (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14). Für darüber hinausgehende Informationsansprüche fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Wenn der Untersuchungsausschuss allerdings beabsichtigt, Teile der Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse nicht in den Bericht aufzunehmen und diese sich jeweils auf Betroffene beziehen, sind die Betroffenen unabhängig vom Entwurf des Untersuchungsberichts auch hierüber zusammengefasst zu unterrichten.

32

Der Antragsteller hat aber nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, dass der Antragsgegner in seinen Untersuchungsbericht Untersuchungshandlungen oder deren Ergebnisse, die den Antragsteller betreffen, überhaupt nicht aufnehmen will. Solches ist auch nicht erkennbar. Dass der Untersuchungsbericht Zeugenaussagen und Untersuchungsergebnissen möglicherweise anderes Gewicht beimisst und anders wertet als der Antragsteller, führt nicht zu einer gesonderten Unterrichtungspflicht. Denn der Antragsteller hatte durch die zusammenfassende Darstellung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und konnte, falls er weiteren Informationsbedarf vor einer Stellungnahme hatte, diesen durch die in § 30 HmbUAG eingeräumten Rechte auf Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen decken. Dementsprechende Einsichtsmöglichkeit hat der Antragsgegner dem Antragsteller auch gegeben.

33

b) Zu dem Einsichtsbegehren in Sitzungsprotokolle, Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten, die sich zu der Frage der Prüfung der Nachträge des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachtrags 4 befassen (III. 2. des Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieses auf § 30 Abs. 6 HmbUAG gestützte Verlangen des Antragstellers durch den Antragsgegner dadurch erfüllt worden sei, dass seinem Akteneinsichtsersuchen nachgekommen worden sei und ihm die Einsicht in alle in dem Berichtsentwurf zitierten Quellen angeboten worden sei. In welche Unterlagen er darüber hinaus Einsicht nehmen wolle, sei nicht dargetan. Diese Begründung erschüttert die Beschwerde nicht. Zwar trägt der Antragsteller zutreffend vor, dass er ohne genaue Kenntnis aller Unterlagen betreffend seine Rolle bei der Verhandlung des Nachtrags 4 keine Angaben zu weiteren Unterlagen machen könne, die er einsehen wolle. Er hat aber nicht dargetan, weshalb sein auf § 30 HmbUAG gestützter Antrag, dem der Antragsgegner stattgegeben hat, entgegen den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Arbeitsstabes des Antragsgegners, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht vollständig erfüllt ist. Wenn er sich darauf beruft, der Antragsgegner habe ihn, entgegen seiner auf § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG beruhenden Verpflichtung, nicht umfassend genug informiert, so dass er sein Einsichtsbegehren nicht näher konkretisieren könne, so trifft dies bereits im rechtlichen Ansatz, wie oben ausgeführt (II. B 2. a)), nicht zu.

34

c) Den Antrag, ihm die Möglichkeit, Unterlagen des Antragsgegners zu kopieren, einzuräumen (III.2. 2. Halbsatz des Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den insoweit klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des HmbUAG zutreffend abgelehnt und auch die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu Gunsten des Antragstellers verneint. Auf das Argument besonderer Erschwernisse durch die Notwendigkeit von Diktaten oder Fertigung von (auszugsweisen) Abschriften bei der Akteneinsicht ist bereits das Verwaltungsgericht eingegangen. Neue Argumente hat der Antragsteller insofern nicht vorgebracht und auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.

35

d) Die vom Antragsteller begehrte (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihn betreffenden Äußerungen im Abschlussbericht des Antragsgegners ist ihm bereits eingeräumt worden, er hat davon Gebrauch gemacht. Auch wenn sich für den gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG Betroffenen, für den einfachgesetzlich kein Recht zur Stellungnahme vorgesehen ist, ein solches Recht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG stützen ließe (offengelassen OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014), wäre damit nicht das Recht zu wiederholter Stellungnahme verbunden.

36

e) Für eine Pflicht des Antragsgegners, in seinem Abschlussbericht den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Antragstellers wiederzugeben (III. 4. des Beschwerdeantrages) , fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einer einfachgesetzlichen Grundlage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Denn Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nur den Rechtsweg für von der öffentlichen Gewalt in ihren Rechten verletzte Personen. Der Antragsteller ist damit nicht schutzlos Verletzungen seiner Grundrechte durch den Antragsgegner ausgeliefert.

37

f) Da die weiteren Hilfsanträge (III. 1-4 des Beschwerdeantrages) insgesamt keinen Erfolge haben, konnte auch der letzte der äußerst hilfsweise gestellten Anträge, dem Antragsgegner die Veröffentlichung eines Abschlussberichts zu untersagen, bevor er nicht den vorher äußerst hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungen nachgekommen ist, keinen Erfolg haben.

III.

38

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gemäß §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO zu verteilen. Die Erfolgsquote des Antragstellers bezogen auf sein umfassendes Untersagungsbegehren bemisst der Beschwerdesenat mit 2/10. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des unter II. f) gestellten Hilfsantrages dem Begehren des Antragstellers abgeholfen; der Antragsteller hat mit einem seiner weiteren Hilfsanträge Erfolg.

39

Der Streitwert bemisst sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschwerdesenat bewertet das Rechtsschutzbegehren als in der Sache einheitliches, auf die Verhinderung nach Ansicht des Antragstellers unrichtiger Tatsachenbehauptungen in dem Abschlussbericht des Antragsgegners gerichtetes Begehren. Die daneben geltend gemachten Akteneinsicht-, Stellungnahme- und Kopierrechte haben erkennbar nur den Charakter, der Durchsetzung des Verhinderungsbegehrens zu dienen. Haupt- und Hilfsanträge führen daher nicht zur Erhöhung des Regelstreitwertes. Angesichts der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung dieses Streitwertes trotz des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt. Die Berechtigung zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 44


(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 142


Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

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Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. April 2017 – 1 B 162/17 – zu Ziff. 2 (Streitwert) wird zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigten des Antragstelle

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe A.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.