Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160502.2bvr194715
bei uns veröffentlicht am02.05.2016

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

A.

1

Die von 26 Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 -, welches in einem Norminterpretationsverfahren gemäß Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) zur Frage des Rechtswegausschlusses gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft ergangen ist.

I.

2

Dem Norminterpretationsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ging eine Verwaltungsstreitigkeit im Kontext des Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie" voraus.

3

1. Der in der vergangenen Legislaturperiode von der Hamburgischen Bürgerschaft eingesetzte parlamentarische Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" zur Aufklärung insbesondere der Kostensteigerungen des Bauprojekts (nachfolgend: Untersuchungsausschuss) beabsichtigte, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen im Sinne von § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 unter anderem über einen Rechtsanwalt zu veröffentlichen, der einer im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der "Elbphilharmonie" mit einer baubegleitenden Rechtsberatung beauftragten Rechtsanwaltskanzlei angehört (nachfolgend: Rechtsanwalt). Hierüber informierte der Untersuchungsausschuss den Rechtsanwalt.

4

2. Der Rechtsanwalt nahm daraufhin gegen die Veröffentlichung wertender Äußerungen im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch.

5

a) Er beantragte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, es dem Untersuchungsausschuss im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, in seinem Abschlussbericht sämtliche - hilfsweise näher bezeichnete - wertende Äußerungen über ihn zu veröffentlichen; hilfsweise den Untersuchungsausschuss insbesondere zu verpflichten, dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten wertenden Äußerungen zu geben und den wesentlichen Inhalt einer Stellungnahme im Bericht wiederzugeben.

6

Mit Beschluss vom 27. März 2014 - 8 E 1256/14 - lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die auf Untersagung der Veröffentlichung wertender Äußerungen gerichteten Anträge seien gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV bereits unzulässig. Die mit Art. 44 Abs. 4 GG wortgleiche Vorschrift des Art. 26 Abs. 5 HV lautet:

"Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei."

7

Durch die genannte Vorschrift solle die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden. Der Rechtswegausschluss beziehe sich auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen. Könnte mit gerichtlicher Hilfe auf das Ergebnis der Untersuchung direkt Einfluss genommen werden, würde die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Untersuchung des Exekutivhandelns im Rahmen des Baus der Elbphilharmonie beeinträchtigt werden. Dies wolle Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV verhindern. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Abschlussbericht womöglich wertende Äußerungen über den Rechtsanwalt enthalte, die dessen subjektive Rechte beeinträchtigen könnten. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV sehe eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie vor und nehme zur Wahrung der Parlamentsrechte eine Einschränkung des Individualrechtsschutzes - jedenfalls grundsätzlich - in Kauf. Die weiteren, insbesondere auf Gelegenheit zur Stellungnahme und deren Wiedergabe im Abschlussbericht gerichteten Hilfsanträge seien zwar zulässig, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs jedoch nicht begründet.

8

b) Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts untersagte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dem Untersuchungsausschuss mit Beschluss vom 23. April 2014 - 3 Bs 75/14 - im Wege einstweiliger Anordnung, in seinem Abschlussbericht eine näher bezeichnete Tatsachenbehauptung über den Rechtsanwalt aufzustellen; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht bereits übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten.

9

Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dem Rechtsanwalt stehe gegen die bevorstehende Verletzung seines grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechts durch den Abschlussbericht der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG offen, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Verwaltungsgerichten führe. Als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung gewährleiste Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte. Eine Einschränkung dieser Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV mit dem Ziel einer Gerichtsfreiheit sei kompetenziell ausgeschlossen; der Anwendungsbereich der Vorschrift müsse daher reduzierend ausgelegt werden. Soweit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG als grundgesetzimmanente Schranke die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken vermöge, gebe es jedenfalls keinen Anhalt dafür, dass Art. 28 Abs. 1 und 2 GG den Ländern abweichend von Art. 28 Abs. 3, Art. 31 und Art. 142 GG die Möglichkeit eingeräumt habe, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im selben Maße einzuschränken. Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergebe sich nicht, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, was Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse des Bundestags und der Länderparlamente angehe, als von vornherein kupierte rechtsstaatliche Verbürgung aufgefasst werden müsse. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterwerfe gerade jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner durch die öffentliche Gewalt und damit auch einen mit seinem Abschlussbericht öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Unrichtige Tatsachenbehauptungen über Dritte seien von der Aufgabe und den Rechten eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht gedeckt. Der Rechtsanwalt brauche unrichtige Tatsachenbehauptungen über sich im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie" nicht hinzunehmen. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in Abschlussberichten eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses seien, wenn sie sich nicht nur auf Bagatellen bezögen, in hohem Maße geeignet, auf die berufliche Reputation und die persönliche Integrität der betroffenen Person einzuwirken.

II.

10

1. Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 (Bl. 103 VS bis Bl. 136 VS d.A.) beantragten 55 Abgeordnete der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (nachfolgend: Antragsteller) - darunter sämtliche hiesigen Beschwerdeführer - beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Durchführung eines Norminterpretationsverfahrens gemäß Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV in Verbindung mit § 14 Nr. 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfGG).

11

a) Ziel des Norminterpretationsverfahrens nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV ist die verbindliche Klärung der Auslegung einer Norm der Hamburgischen Verfassung. Eine hierfür erforderliche Meinungsverschiedenheit liegt bereits dann vor, wenn ein letztinstanzlich entscheidendes Obergericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV, § 14 Nr. 1 HVerfGG antragstellenden Beteiligten. Insoweit sieht Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV - eine Besonderheit des Hamburgischen Verfassungsrechts - eine Art (rechts-)gutachterlicher Tätigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts vor (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 -, juris, Rn. 21). Insoweit konnte die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts die Zulässigkeit des - nicht fristgebundenen - Antrags beim Hamburgischen Landesverfassungsgericht begründen, ohne dass dessen Entscheidung Rückwirkungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hätte. Am Verfahren vor dem Hamburgischen Landesverfassungsgericht war denn auch nicht der Kläger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beteiligt, sondern vielmehr ausschließlich die Antragsteller - ein Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft -, die Bürgerschaft und der Senat (vgl. § 38 Satz 2 HVerfGG).

12

b) Die Antragsteller stellten den folgenden Antrag, für Recht zu erkennen:

"Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift als Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 61 HV einer richterlichen Erörterung des Abschlussberichts eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ausnahmslos und insbesondere auch dann entgegensteht, wenn durch den Abschlussbericht eine Verletzung subjektiver Rechte zu gewärtigen ist;

hilfsweise: Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift als Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 61 HV einer richterlichen Erörterung des Abschlussberichts eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses grundsätzlich entgegensteht und nur im Ausnahmefall eine gerichtliche Kontrolle zulässt, sofern eine Verletzung besonders gewichtiger subjektiver Rechte zu gewärtigen ist."

13

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die verfassungsgerichtliche Klärung dieser Frage sei für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft von Bedeutung und betreffe auch andere Bundesländer, deren Landesverfassungen eine dem Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV vergleichbare Vorschrift enthielten, da der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2014 den Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV praktisch für unwirksam erklärt habe. Nach Auffassung der Antragsteller unterlägen von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV tatbestandlich erfasste Abschlussberichte eines Untersuchungsausschusses auf der Rechtsfolgenseite keiner richterlichen Erörterung. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV statuiere ebenso wie Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG eine Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und eröffne damit einen gerichtsfreien Raum, obgleich der Untersuchungsausschuss an die Grundrechte gebunden sei. Der dadurch bewirkte Rechtswegausschluss lasse sich verfassungsrechtlich weder unter formellen Gesichtspunkten noch aus inhaltlichen Gründen beanstanden. Darüber hinaus bestehe angesichts der Gewährleistung anderweitiger Betroffenenrechte einerseits und der Zielsetzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses andererseits kein Anlass und auch keine Möglichkeit, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV einschränkend auszulegen. Sofern das Hamburgische Verfassungsgericht dieser Auffassung nicht folge, sei entsprechend des Hilfsantrags Rechtsschutz gegen Abschlussberichte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nur im Ausnahmefall zum Schutz besonders gewichtiger subjektiver Rechte zuzulassen. Eine Durchbrechung des durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV statuierten Rechtswegausschlusses könne nur im Falle eines vollständigen Grundrechtsentzuges und nur bei Gleichwertigkeit der verletzten Rechte mit dem parlamentarischen Untersuchungsrecht in Betracht kommen.

14

2. Mit - angegriffenem - Urteil vom 15. September 2015 (- HVerfG 5/14 -; juris) stellte das Hamburgische Verfassungsgericht fest, dass der Rechtsweg nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV nur insoweit ausgeschlossen sei, als das Recht der Untersuchungsausschüsse auf autonome Abfassung eines Abschlussberichtes nicht nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Grundrechte oder andere Verfassungsgüter eingeschränkt werde.

15

a) Zur Begründung wurde ausgeführt, Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Bürgerschaft seien von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV erfasst (vgl. a.a.O., juris, Rn. 23-26).

16

b) Der Wortlaut des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV sei auslegungsfähig. Er benenne zwar nicht zweifelsfrei, welche Beschlüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Aus dem historischen Kontext der Norm ergebe sich aber, dass Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV nicht dahin zu verstehen sei, dass dieser nur die politische Bewertung in einem Abschlussbericht erfassen solle. Vielmehr erfasse er grundsätzlich seinen gesamten Inhalt, mithin auch Abschlussberichte, die mit Grundrechtseingriffen verbunden seien. Die dem Art. 44 Abs. 4 GG nachempfundene Vorschrift des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV habe eine juristische Bewertung der Ergebnisse von Untersuchungsausschüssen verhindern und damit das Arbeitsergebnis und indirekt die Arbeitsweise parlamentarischer Untersuchungsausschüsse vor Kritik durch die Justiz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens schützen sollen. Ein Spannungsverhältnis zu den Grundrechten und zu Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht in den Blick genommen worden, zumal eine Verletzung von Grundrechten nach damaligen Verständnis einen zielgerichteten Eingriff vorausgesetzt habe (vgl. a.a.O., juris, Rn. 27-41).

17

Dieses der gerichtlichen Überprüfung entzogene Recht der Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft auf autonome Abfassung des Abschlussberichts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV stehe jedoch neben den durch Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 61 HV rechtsschutzbewährten Grundrechten sowie anderen Verfassungsgütern des Bundes oder der Länder. Sinn und Zweck der Vorschrift geböten jedoch kein Verständnis der Norm, das die Durchsetzung jeglicher verfassungsrechtlich fundierter subjektiver Rechte Dritter auf dem Rechtsweg ausschlösse. Der Kernbereich des parlamentarischen Untersuchungsrechts werde nicht missachtet, das Enquêterecht nicht notwendig wesentlich berührt, wenn Rechtsschutz gegen einen Abschlussbericht nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Ein ausnahmsloser Rechtswegausschluss widerspräche zudem - unabhängig von der Einhaltung der Verfahrensrechte Betroffener im parlamentarischen Untersuchungsverfahren - dem System des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes und würde zugleich in die Fundamente des Rechtsstaats eingreifen, da Raum für die unkontrollierte Ausübung staatlicher Macht geschaffen und damit die Möglichkeit gegen die Menschenwürde verstoßender staatlicher Willkür eröffnet würde. Der Rechtswegausschluss in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV sei verfahrensrechtliche Absicherung des Rechts der Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft auf autonome Abfassung des Abschlussberichts (vgl. a.a.O., juris, Rn. 42-54).

18

c) Im Konfliktfall sei der Umfang der Beschränkung des Rechts auf autonome Abfassung des Abschlussberichts durch die entgegenstehenden Grundrechte oder anderen Verfassungsgüter nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu ermitteln, der auch im Fall einer Kollision zwischen Grundrechten sowie durch das Grundgesetz geschützten Verfassungsgütern und Landesverfassungsrecht anwendbar sei. Dazu seien das Recht auf autonome Abfassung des Abschlussberichts einerseits und die entgegenstehenden Grundrechte oder anderer Verfassungsgüter andererseits in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in einen Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden. Lasse sich dies nicht erreichen, so sei unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten habe.

19

Der Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz stehe nicht entgegen, dass für den durch die HV eröffneten Verfassungsraum die Reichweite der (grundgesetzlichen) Grundrechte mit einer landesrechtlichen (staatsorganisationsrechtlichen) Verfassungsnorm in Ausgleich zu bringen sei. Diese Möglichkeit folge aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland und bewege sich innerhalb der durch Art. 28 Abs. 1 und 3 GG gesetzten Grenzen (vgl. a.a.O., juris, Rn. 55 ff.).

B.

20

Mit ihrer gegen die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG.

21

Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, das Hamburgische Verfassungsgericht habe die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt, jedenfalls aber die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV in unvertretbarer Weise bejaht und infolgedessen die von ihm als verfassungswidrig angesehene Vorschrift entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

22

Die Überzeugung des Landesverfassungsgerichts von der Unvereinbarkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV mit dem Grundgesetz komme in dessen Feststellung zum Ausdruck, ein ausnahmsloser Vorrang des Rechtswegausschlusses widerspreche dem System des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes und greife zugleich in die Fundamente des Rechtsstaats ein. Damit halte das Gericht eine wortlautgetreue Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV für mit den Grundrechten des Grundgesetzes unvereinbar.

23

Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV sei für die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts insofern entscheidungserheblich, als es im Falle der Gültigkeit der Norm hätte anders entscheiden müssen als bei deren - vom Gericht angenommenen - Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

24

Das Hamburgische Verfassungsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vornherein verkannt, indem es sich nicht einmal ansatzweise mit der Frage befasst habe, ob eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehe. Es habe auch nicht inzident die Notwendigkeit einer Vorlage verneint.

25

Darüber hinaus habe das Hamburgische Verfassungsgericht auch dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, dass es die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV in unvertretbarer Weise bejaht und deswegen die Frage nach der Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Indem das Hamburgische Verfassungsgericht feststelle, dass der Rechtswegausschluss in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV dahin auszulegen sei, dass dieser grundsätzlich gleichwertig neben der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 61 HV sowie den Grundrechten und anderen Verfassungsgütern stehe (vgl. insoweit Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 -, juris, Rn. 27), verkenne es das normhierarchische Verhältnis zwischen Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und den einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes. Das Gericht habe die Grenze der vertretbaren verfassungskonformen Auslegung dadurch überschritten, dass es sich über den Wortlaut und über den - vom Landesverfassungsgericht selbst festgestellten - Willen des Landesverfassungsgebers hinweggesetzt habe. Zudem sei die verfassungskonforme Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV im Wege einer Ebenen übergreifenden praktischen Konkordanz verfassungsrechtlich bedenklich.

26

Das Urteil beruhe schließlich auf einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, denn hätte das Hamburgische Verfassungsgericht nicht in unvertretbarer Weise Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV verfassungskonform ausgelegt, hätte es auf der Grundlage seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG entsprochen. Angesichts der Existenz der grundgesetzlichen Parallelvorschrift des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG sei zumindest möglich gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV als verfassungskonform erachtet hätte.

27

Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde sowohl zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch wegen ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung angezeigt.

C.

28

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie bereits unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; BVerfGK 7, 115 <116>).

I.

29

Es kann dahinstehen, ob den Beschwerdeführern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde einwenden, das Gericht habe eine Auslegung nicht vornehmen dürfen, welche aber ihrem eigenen Hilfsantrag im landesverfassungsgerichtlichen Norminterpretationsverfahren zumindest nahe kommt (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 -, juris, Rn. 15).

II.

30

Offenbleiben kann auch, ob die Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde scheitert. Jedenfalls fällt auf, dass die Beschwerdeführer das Hamburgische Verfassungsgericht in ihrer Antragsschrift auf die Notwendigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hingewiesen, auf die Übergehung dieses Vortrags hin aber offenbar keine Maßnahmen ergriffen haben. Auch wenn eine Anhörungsrüge in Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht nicht vorgesehen zu sein scheint, wäre möglicherweise eine Gegenvorstellung in Betracht gekommen, wenn die hiesigen Beschwerdeführer - welche sämtlich auch Antragsteller im Norminterpretationsverfahren waren - nicht sogar aus Gründen der materiellen Subsidiarität einen förmlichen Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hätten stellen müssen. Es ist jedenfalls kaum nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer einerseits schreiben, es seien Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, andererseits gerügt wird, es fehlten jegliche Ausführungen, warum eine (zuvor angeregte) Vorlage unterblieben sei.

III.

31

Jedenfalls wird die Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht.

32

1. Eine ausreichende Begründung setzt voraus, dass die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt wird (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.> m.w.N.; stRspr). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit der konkret angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung muss anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgezeigt werden, die das Bundesverfassungsgericht für einen Verstoß gegen das betreffende Grundrecht aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 102, 147 <164>).

33

2. a) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG wegen des Unterlassens einer Divergenzvorlage wurde von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Dementsprechend wurde auch nicht dargelegt, inwiefern "bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes" abgewichen worden sei. Eine solche Divergenz dürfte im Übrigen auch nicht bestehen, da sich das Bundesverfassungsgericht bislang zwar zur Frage der Einschränkung des Art. 44 Abs. 4 GG aufgrund von Abgeordnetenrechten geäußert hat (vgl. BVerfGE 99, 19 <35>), nicht jedoch zur Frage der Einschränkung aufgrund von Grundrechten.

34

b) Nicht substantiiert dargelegt wurde ferner eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG.

35

aa) Eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht liegt bereits deshalb nicht vor - und vermag demzufolge auch nicht verletzt zu sein -, weil der Gewährleistungsgehalt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht entscheidungserheblich war. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV nicht allein an Art. 19 Abs. 4 GG gemessen, sondern daneben stets auch den im Wesentlichen wortgleichen und offensichtlich auch als inhaltsgleich angesehenen Art. 61 HV herangezogen (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 -, juris, Rn. 22, 27, 42, 51 sowie LS 2). Diese Verankerung der Rechtsschutzgarantie wie auch des Rechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf autonome Abfassung seines Abschlussberichts sowohl im Grundgesetz als auch der Landesverfassung dürfte auch der Grund sein, warum das Hamburgische Verfassungsgericht nicht etwa ein normhierarchisches Verhältnis verkennt, wie die Beschwerdeführer unterstellen, sondern vielmehr zutreffend von einer jeweiligen normhierarchischen Gleichwertigkeit von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 und Art. 61 HV einerseits sowie von Art. 44 Abs. 4 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG andererseits ausgeht. Insofern ist bezeichnend, dass in der Verfassungsbeschwerdeschrift auf Seite 64 zur Begründung der Auffassung, die Normhierarchie sei verkannt worden, der stets miterwähnte Art. 61 HV nicht ebenfalls hervorgehoben, sondern sich argumentativ allein auf die grundgesetzliche Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG bezogen wird. Eine Herstellung praktischer Konkordanz zwischen - zu den grundgesetzlichen Parallelregelungen möglicherweise inhaltsgleichen - Vorschriften der Landesverfassung fällt jedoch in die Kompetenz des Landesverfassungsgerichts. Ob Art. 19 Abs. 4 GG tatsächlich ein Selbiges gebietet und auch zwischen dieser Norm und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV praktische Konkordanz hergestellt werden kann - wie jeweils vom Hamburgischen Verfassungsgericht angenommen -, ist insoweit nicht entscheidungserheblich gewesen. Selbst wenn eine Einschränkung von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und das vom Hamburgischen Verfassungsgericht vertretene Auslegungsergebnis nicht auch durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, bliebe es bei der Entscheidung, die dann alleine auf die Parallelvorschrift der Landesverfassung - Art. 61 HV - gestützt würde. Sollte - umgekehrt - Art. 19 Abs. 4 GG einen weitergehenden Rechtsschutz gebieten als die Vorschrift des Art. 61 HV, unterlägen Untersuchungsausschussberichte - wie etwa der den Anlass für das vorliegende Norminterpretationsverfahren gebende - erst recht der (gegebenenfalls intensiveren) gerichtlichen Kontrolle (vgl. insoweit auch Jänicke, DVBl. 2015, S. 1452 <1459>).

36

bb) Zudem mangelt es der Beschwerdebegründung auch insoweit an hinreichender Substantiierung, als das Hamburgische Verfassungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, das Recht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf autonome Abfassung des Abschlussberichts einerseits und die entgegenstehenden Grundrechte oder anderen Verfassungsgüter andererseits seien im Konfliktfall in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in einen Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden, umfangreich die vorhandene Rechtsprechung und Literatur zur Landesverfassung sowie Literatur auch zum Grundgesetz ausgewertet hat (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 -, juris, Rn. 57); die Auffassung des Hamburgischen Verfassungsgerichts wird demnach jedenfalls von einem erheblichen Anteil der Literatur vertreten. Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander, wenn sie unter bloßem Verweis auf den Wortlaut und den angeblichen Willen des Landesverfassungsgebers geltend macht, die Auslegung des Hamburgischen Verfassungsgerichts sei unvertretbar und überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den vom Hamburgischen Verfassungsgericht festgestellten Willen des Landesverfassungsgebers beziehen, blenden sie aus, dass das Landesverfassungsgericht den Rechtswegausschluss nach dem Willen des Landesverfassungsgebers zwar als "umfassend" ansieht (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 -, juris, Rn. 27), hiermit jedoch nur aussagt, dass der Rechtswegausschluss "grundsätzlich" den "gesamten Inhalt" des Abschlussberichtes erfasse (vgl. a.a.O., juris, Rn. 40), den Rechtswegausschluss jedoch nicht in dem Sinne absolut stellt, dass er von vornherein einer praktischen Konkordanz mit entgegenstehenden Grundrechten und anderen Verfassungsgütern entzogen wäre.

37

cc) Selbst wenn man davon ausginge, das Hamburgische Verfassungsgericht habe die Vorschrift des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV allein am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG gemessen (wofür die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 55 ff. sprechen) und keine praktische Konkordanz hergestellt, sondern eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung vorgenommen (vgl. BVerfGE 138, 64 zu dieser Fallgruppe als mögliche Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG), so erscheint eine solche Auslegung vorliegend nicht unvertretbar. Hierfür spricht - neben der vom Hamburgischen Verfassungsgericht angeführten weiten Verbreitung dieser Auffassung -, dass auch das Bundesverfassungsgericht selbst Art. 44 Abs. 4 GG einschränkend ausgelegt und es - trotz des keine Einschränkungen vorsehenden Wortlauts der Vorschrift - für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 99, 19 <35>),

"im Organstreitverfahren die Einhaltung der Verfahrensstandards zu überprüfen, die zur Sicherung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen erforderlich sind. Das bedeutet, daß das Gericht die Feststellungen des 1. Ausschusses an Hand objektiver Kriterien im Hinblick auf eine Verletzung mandatsschützender Verfahrensvorschriften und eine Überschreitung seines Untersuchungsauftrags zu kontrollieren hat".

38

Warum die Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vor diesem Hintergrund gänzlich unvertretbar sein soll, hätte ebenfalls näherer Begründung bedurft.

39

dd) Gegen die Annahme, das Hamburgische Verfassungsgericht sei von der Verfassungswidrigkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV überzeugt und deswegen zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen, spricht schließlich die Wortlautgleichheit mit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG. Eine Vorschrift, die sich mit einer Regelung im Grundgesetz deckt, dürfte kaum verfassungswidrig sein. Auch dies spricht im Übrigen dafür, dass das Hamburgische Verfassungsgericht zu Recht von praktischer Konkordanz spricht und gerade nicht von verfassungskonformer Auslegung. Soweit nach Auffassung der Beschwerdeführer eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommen worden sei, weil praktische Konkordanz nicht Ebenen übergreifend hergestellt werden könne oder dies zumindest problematisch sei, wird ausgeblendet, dass sowohl die Rechtsschutzgarantie als auch das Recht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf autonome Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in der Hamburgischen Landesverfassung verankert sind.

IV.

40

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

41

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 38


(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 44


(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 142


Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 61


(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens ein

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Apr. 2014 - 3 Bs 75/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor 1.) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 ist insoweit wirkungslos. 2.) Auf die Beschwerde d

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. März 2014 - 8 E 1256/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. März 2014 wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe I.

Referenzen

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. März 2014 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über ihn zu veröffentlichen (Haupt- und Hilfsantrag). Weiter hilfsweise begehrt er die Unterrichtung über wesentliche Untersuchungshandlungen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, Kopien anzufertigen, das Recht zur Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussberichts sowie die Verpflichtung der Wiedergabe seiner Stellungnahme im Abschlussbericht.

2

Der Antragsteller – Partner einer insbesondere im privaten Baurecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei – führte seit Anfang 2008 die baubegleitende Rechtsberatung für die Freie und Hansestadt Hamburg (Stadt Hamburg) im Rahmen des Baus der Hamburger Elbphilharmonie durch. Hierbei war er insbesondere für die ReGe Hamburg Projekt-Reali-sierungsgesellschaft mbH (ReGe) tätig, die für die Stadt Hamburg den Bau koordinierte. Unter anderem hat der Antragsteller die Stadt Hamburg im Zusammenhang mit dem Abschluss des sog. Nachtrags 4 vom 26. November 2008 rechtlich beraten. Hiermit versprach die Stadt Hamburg dem für den Bau der Elbphilharmonie beauftragten Bauunternehmen A./Hochtief (Auftragnehmer) eine über die zuvor vereinbarte Vergütung hinausgehende Vergütung in Höhe von 137 Mio. € und erlaubte eine Verlängerung der Bauzeit von 19 Monaten. Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen der Stadt Hamburg und dem Auftragnehmer waren die Kosten für die sog. Integration der Investorenplanung. Hierbei handelte es sich um Kostensteigerungen, die durch Änderungen der Bauplanung in dem Bereich, der zunächst von Investoren in Eigenregie verantwortet wurde, entstanden sind.

3

Nachdem in der vorangegangenen Legislaturperiode ein (erster) parlamentarischer Untersuchungsausschuss insbesondere zur Aufklärung der Kostensteigerung beim Bau der Elbphilharmonie eingesetzt worden war, wurde auf der Grundlage des Antrags vom 14. April 2011 von Abgeordneten der SPD-, GAL-, FDP- und DIE LINKE-Fraktionen der Bürgerschaft (Bürgerschaftsdrucksache 20/164) am Folgetag die Wiedereinsetzung des Antragsgegners beschlossen (Plenarprotokoll der Bürgerschaft 20/4 v. 14.4.2011, S. 195, 200). Seine konstituierende Sitzung fand am 19. April 2011 statt. Untersucht werden sollten insbesondere (Bürgerschaftsdrucksache 20/164, S. 2 f.):

4

- Behandlung von Projektänderungsmeldungen, Baubehinderungsanzeigen und Bedenkenanmeldungen seitens des Generalunternehmers durch die ReGe, die Bau KG, die Senatsseite bzw. die verantwortlichen Stellen auf Seiten der Stadt,

5

- Verhalten und Strategie der ReGe, der Bau KG, der politisch Verantwortlichen auf Senatsseite und der zuständigen Stellen auf Seiten der Stadt im Baukonflikt mit dem Generalplaner und dem Generalunternehmer,

6

- Vereinbarkeit der Nachträge 1 bis 4 mit der Landeshaushaltsordnung,

7

- Informationen des Senats an die Bürgerschaft über die Entwicklung der Elbphil-harmonie

8

- Beauftragung, Begutachtung und Kontrolle der Dienstleistung Dritter.

9

Am 25. Oktober 2011 vernahm der Antragsgegner den Antragsteller erstmals als Zeugen. Im Mai 2012 wurde bekannt, dass die ReGe im Hinblick auf das Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft an den Senat vom 22. Januar 2009 Akten über die Verhandlungen, die zum Abschluss des Nachtrags 4 geführt hatten, nachträglich hatte zusammenstellen lassen. In diesen Akten fanden sich undatierte und nicht unterzeichnete Stellungnahmen des Antragstellers, deren rechtliche Wertungen zur Rechtmäßigkeit eines Teils der Nachforderungen des Auftragnehmers von seinen früheren Stellungnahmen abwichen. In diesem Zusammenhang gab der Vorsitzende des Antragsgegners am 24. Mai 2012 eine Presseerklärung (Anlage Ast 44) ab, die mit den übrigen Mitgliedern des Antragsgegners, die nicht der Regierungspartei angehören, nicht abgestimmt war und von diesen missbilligt wurde (Anlage Ast 46). Die Presseerklärung, auf deren Grundlage mehrere auch bundesweit erscheinende Zeitungen berichteten (Anlage Ast 45), nannte den Antragssteller namentlich und brachte ihn in Zusammenhang mit möglichen Unregelmäßigkeiten beim Abschluss des Nachtrags 4. Vor diesem Hintergrund vernahm der Antragsgegner den Antragsteller am 4. September 2012 erneut als Zeugen. Bereits am 31. August 2012 hatte der Antragsteller Akteneinsicht in das Protokoll seiner ersten Zeugenvernehmung vom 25. Oktober 2011 (Anlage AST 35) genommen.

10

Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Anlage Ast 37) teilte der Arbeitsstab des Antragsgegners dem Antragsteller mit, dass er dem Antragsgegner vorschlagen werde, gemäß § 19 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbUAG) den Betroffenenstatus des Antragstellers festzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Antragsgegner werde über den Berichtsentwurf im August 2013 beraten. Danach könne ihm wegen des getrennten Ablaufs der parlamentarischen Beratung und Beschlussfassung eine Frist zur Stellungnahme nur bis zum 22. August 2013 eingeräumt werden. Wegen der Vielzahl der an der parlamentarischen Untersuchung beteiligten Personen und des Verfahrensablaufs sei eine Fristverlängerung nicht möglich. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. August 2013 mit, dass er über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnis zusammengefasst unterrichtet werden wolle, soweit sie sich auf ihn bezögen. Die Übermittlung der Teile des Berichtsentwurfs, die ihn betreffende wertende Äußerungen enthielten, sei nicht ausreichend. Außerdem bat er um Einsicht in die Sitzungsprotokolle gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 HmbUAG.

11

Nachdem der Antragsgegner seine Beratung des Berichtsentwurfs verschoben hatte, teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (Anlage Ast 40) mit, dass er den überarbeiteten Entwurf des Abschlussberichts nunmehr am 14. und 15. Februar 2014 beraten werde. Sofern er den Status des Betroffenen für den Antragsteller beschließen würde, bekäme er nach Einarbeitung der Beratungsergebnisse in den Berichtsentwurf umgehend die für eine Stellungnahme erforderlichen Berichtsteile. Die Stellungnahmefrist werde voraussichtlich am 14. März 2014 enden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragssteller ergänzend mit, dass er seine zu erwartende Stellungnahme erörtern und ggf. Änderungen an dem Bericht vornehmen werde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 wies der Antragsteller darauf hin, dass er darauf bestehe, dass der wesentliche Inhalt seiner abzugebenden Stellungnahme im Bericht wiedergegeben werde, wie es § 32 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes des Bundes (PUAG) bestimme.

12

Mit Beschluss vom 15. Februar 2014 (Anlage Ast 29) stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller Betroffener im Sinne des § 19 Abs. 1 HmbUAG sei. Weiter beschloss er, dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht zu gewähren in die Niederschriften seiner Ausführungen vor dem Untersuchungsausschuss, die Ausführungen anderer Zeugen, soweit für deren Angaben seine schutzwürdigen Belange gemäß § 30 HmbUAG betroffen seien, sowie in Unterlagen des Antragsgegners einschließlich beigezogener Unterlagen, soweit die Interessen des Antragstellers an der Kenntnis dieser Unterlagen das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwögen (Ziffer 3 des Beschlusses). Diesen Beschluss übermittelte der Antragsgegner dem Antragssteller mit Schreiben vom 19. Februar 2014, das am Folgetag zuging. Ihm werde Gelegenheit gegeben, bis zum 14. März 2014 Stellung zu nehmen. Hierzu wurden ihm auch die Passagen des Berichtsentwurfs des Antragsgegners übersandt, die wertende Äußerungen über ihn enthalten. Auf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 2014 (Anlage Ast 43) und teilte mit, dass er sämtliche im Beschluss des Antragsgegners vom 15. Februar 2014 unter Ziffer 3 bezeichneten Protokolle und Unterlagen einsehen wolle. Er bezeichnete im Einzelnen die Unterlagen, die er einsehen wolle. Da angesichts des Umfangs der einzusehenden Unterlagen eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei, beantrage er eine Fristverlängerung um mindestens zwei Wochen. Ob eine weitere Fristverlängerung erforderlich sei, könne er erst nach Einsichtnahme in die Unterlagen beurteilen.

13

Am 7. März 2014 nahm der Antragssteller Einsicht in das Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom 4. September 2012. Nach den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Antragsgegners x und Dr. x (Anlagen AG 4 und AG 5) habe man dem Antragssteller bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass er alle Quellen einsehen könne, die in dem in betreffenden Teil des Entwurf des Abschlussberichts zitiert seien. Auch könne er die Protokolle anderer Zeugen einsehen, soweit sie ihn beträfen. Er erhalte auch Inhaltsübersichten der Zeugenvernehmungen, damit er nachvollziehen könne, welche Protokollteile ihm vorgelegt werden würden. Man habe ihm auch angeboten, die Akteneinsicht am Wochenende des 8./9. März 2014 fortzusetzen. Der Antragssteller habe jedoch nach der Einsicht in sein Vernehmungsprotokoll vom 4. September 2012 keine weitere Akteneinsicht genommen.

14

Mit Schreiben vom 10. März 2014 (Anlage AG 3) lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 6. März 2014 auf Fristverlängerung ab. Die gewährte Frist sei ausreichend bemessen gewesen, um eine Stellungnahme abzugeben. Eine Verlängerung würde den für den 7. Mai 2014 geplanten Termin für die Bürgerschaftsdebatte über den Abschlussbericht gefährden. Mit Schreiben vom 14. März 2014 nahm der Antragssteller vorläufig Stellung zum Entwurf des Abschlussberichts. Am selben Tag hat er um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Die beabsichtigte Veröffentlichung wertender Äußerungen über ihn verletzte ihn in seinen Rechten, insbesondere in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und aus Art. 2 Abs. 1 GG wegen rechtsstaatswidriger Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht. Die unwahren Tatsachenbehauptungen, die der Entwurf des Abschlussberichts enthalte, würden seine berufliche Existenz gefährden und stellten daher eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung dar. Auch seien seine Rechte als Betroffener nicht ausreichend gewahrt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 14. März 2014 und den Schriftsatz vom 26. März 2014 verwiesen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

I. es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über den Antragsteller zu veröffentlichen;
II. hilfsweise, es dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über den Antragsteller des Inhalts zu veröffentlichen, das
[a) … f) …]

17

III. äußerst hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten,

18

1. den Antragsteller über sämtliche wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnis, die seine rechtliche Prüfung von Nachträgen des Auftragnehmers vor und nach dem Abschluss des Nachtrags 4 betreffen, insbesondere sämtliche diesbezüglichen Aussagen der Geschäftsführer und Mitarbeiter der ReGe und deren externe Berater, zu unterrichten;
2. dem Antragsteller Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

19

a) die Sitzungsprotokolle sämtlicher zur Frage der rechtlichen Prüfung von Nachträgen des Auftragnehmers vor und nach dem Abschluss des Nachtrags 4 vernommenen Zeugen,
b) sämtliche dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen, Stellungnahmen oder Gutachten, die sich mit der Frage der Prüfung der Nachträge des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachtrags 4 befassen
und ihm darüber hinaus die Möglichkeit einzuräumen, sich ganz oder auszugsweise Kopien dieser Unterlagen zu fertigen, soweit sie seine schutzwürdigen Belange betreffen, insbesondere Relevanz für die vom Antragsgegner beabsichtigten wertenden Äußerungen über ihn haben;

20

3. den Antragsteller bis zum 30. April 2014, mindestens jedoch 6 Wochen nach der gemäß Ziffer 1 zu gewährenden Einsicht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Antragsgegner beabsichtigten wertenden Äußerungen zu geben;

21

4. den Antragsgegner zu verpflichten, in dem Bericht den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Antragsstellers wiederzugeben;

22

5. dem Antragsgegner die Veröffentlichung eines Abschlussberichtes mit wertenden Äußerungen über den Antragsteller zu untersagen, bevor er nicht den oben unter Ziffer 1. bis 4. bezeichneten Verpflichtungen nachgekommen ist.

23

Der Antragsgegner beantragt,

24

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

25

Die Anträge seien schon weitgehend unzulässig. In der Sache hätten sie keine Aussicht auf Erfolg, weil die Ansprüche, die der Antragssteller als Betroffener habe, erfüllt worden seien. Aus dem Verfassungsrecht könne er keine weiteren Rechte ableiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 24. März 2014 verwiesen.

26

Zum weiteren Verfahrensgang führte der Antragsgegner aus: Bei seiner nächsten Sitzung am 3. April 2014 werde er auf der Grundlage der Stellungnahmen der Betroffenen und der hierauf bezogenen Anmerkungen seines Arbeitsstabes beraten, ob der Entwurf des Abschlussberichts inhaltlich modifiziert werde. Danach würden die Betroffenen darüber informiert, ob und ggf. in welchem Umfang der Berichtsentwurf geändert worden sei. Auch könnten Mitglieder des Antragsgegners binnen Wochenfrist einen Minderheitsbericht verfassen. Nach Drucklegung werde der Bericht der Präsidentin der Bürgerschaft zugeleitet und zur Beratung in der Bürgerschaft angemeldet. Erst danach erfolge die Veröffentlichung des Berichts als Bürgerschaftsdrucksache.

II.

27

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag unzulässig (dazu 1.). Soweit es im Hinblick auf die „äußerst hilfsweise“ erhobenen Anträge (im Folgenden: weitere Hilfsanträge) zulässig ist, hat es in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.).

28

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur mit den weiteren Hilfsanträgen zulässig.

29

1.1 Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das einstweilige Rechtsschutzbegehren insgesamt eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Es handelt sich vorliegend nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil nur der Antragsgegner – nicht jedoch der Antragsteller – ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 610 f.).

30

1.2 Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind jedoch gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) unzulässig. Danach sind Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen. Durch diese Vorschrift soll die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.7.1995, 2 BvH 1/95, juris, Rn. 46 = BVerfGE 93, 195-208, zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a. F.; Glauben, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 160. EL, März 2013, Art. 44, Rn. 158). Sie bezieht sich damit auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987, 1568; Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 7 BA; Geis, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Auflage 2005, § 55. Untersuchungsausschuss, Rn. 62; siehe auch Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 45. EL, August 2005, Art. 44 Rn. 234; Glauben, a.a.O., Rn. 188). Mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag will der Antragsteller auf den Inhalt des Abschlussberichts in einer Weise Einfluss nehmen, dass es dem Antragsgegner untersagt wird, bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder wertende Äußerungen abzugeben. Die Anträge beziehen sich damit auf einen Beschluss des Antragsgegners, mit dem er das Ergebnis der Untersuchung feststellt. Könnte der Antragsteller mit gerichtlicher Hilfe direkten Einfluss auf das nehmen, was der Untersuchungsausschuss für das zutreffende Ergebnis der Untersuchung hält, würde die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Untersuchung des Exekutivhandelns im Rahmen des Baus der Elbphilharmonie beeinträchtigt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ, 1987, 610, 611). Dies will Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV verhindern.

31

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Abschlussbericht womöglich wertende Äußerungen über den Antragssteller enthält, die dessen subjektive Rechte beeinträchtigen könnten. Da Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie enthält, nimmt er zur Wahrung der Parlamentsrechte eine Einschränkung des Individualrechtsschutzes in Kauf. Ob hiervon wiederum eine Ausnahme zu machen ist, wenn schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.1986, 5 VG 1391/86, DVBl. 1017, 1021: „vollständiger Grundrechtsentzug“; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 611) oder Verfahrensrechte missachtet wurden (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 611; zusammenfassend Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage 2011, § 29 Rn. 34 m.w.N.; zum Streitstand auch Glauben, a.a.O., Rn. 159), braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist nämlich erstens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht klar, ob und ggf. welche wertenden Äußerungen, die im Berichtsentwurf enthalten sind, Einzug in den Abschlussbericht finden werden. Es ist allein Sache des Antragsgegners, über den Inhalt seines Berichts zu entscheiden. Eine vorsorgliche Prüfung des Gerichts, ob wertende Äußerungen die Grundrechte des Antragsstellers verletzten, wenn sie im Abschlussbericht stünden, würde dieser Kompetenzzuweisung nicht gerecht werden. Zweitens hat der Antragsgegner die Verfahrensrechte des Antragssteller nicht beeinträchtigt (dazu 2.), so dass sich die Frage, was bei deren Verletzung geschehen würde, nicht stellt.

32

1.3 Nicht von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV erfasst und auch im Übrigen zulässig ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren dagegen mit den weiter hilfsweise gestellten Anträgen zu 1) bis 5). Hiermit macht der Antragsteller Rechte geltend, die sich aus seiner Stellung als Betroffener i.S.v. § 19 HmbUAG ergeben sollen. Der Umfang der Beteiligungsrechte, die sich aus der Betroffenheit eines Bürgers ergeben, kann gerichtlich geklärt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 6 BA), weil die Verweigerung dieser Rechte unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Bürger entfaltet (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987 1568; siehe auch Geis, a.a.O.: „kein rechtsfreier Raum für verfahrensleitende Beschlüsse“). Ob er diese Rechte tatsächlich hat, ist dann eine Frage der Begründetheit des Antrags.

33

2. Soweit das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf die weiter hilfsweise gestellten Anträge zulässig ist, hat es keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Er hat weder einen weiteren Anspruch auf Unterrichtung über die wesentlichen Untersuchungshandlungen (dazu 2.1), auf Einsicht in Zeugenprotokolle oder Unterlagen, Stellungnahmen oder Gutachten (dazu 2.2), noch ein Recht, sich Kopien davon anzufertigen (dazu 2.3). Es besteht auch kein Recht auf weitere Stellungnahme (dazu 2.4), auf Wiedergabe des wesentlichen Inhalts seiner Stellungnahme (dazu 2.5) sowie auf vorläufige Untersagung der Veröffentlichung des Abschlussberichts (dazu 2.6).

34

2.1 Für den weiteren Hilfsantrag zu 1) ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitere Unterrichtung über Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, die den Abschluss des Nachtrags 4 betreffen. Soweit er einen Unterrichtungsanspruch gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG hat (dazu 2.1.1), wurde er erfüllt (2.1.2).

35

2.1.1 Der Antragsteller hat einen Anspruch gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG, über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und -ergebnisse im Hinblick auf den Abschluss des Nachtrags 4 unterrichtet zu werden. Nach dieser Vorschrift sind die Personen, die erst im Laufe der Untersuchung zu Betroffenen werden, über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Der Antragssteller ist Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 5 HmbUAG geworden. Mit Beschluss vom 15. Februar 2014 stellte der Antragsgegner dies gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG fest. Da der Antragsgegner seine Tätigkeit schon am 19. April 2011 aufgenommen hat, stellte sich seine formelle Betroffeneneigenschaft erst im Laufe des Verfahrens heraus. Auch wenn man den materiellen Betroffenenbegriff zugrunde legt (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 6 f.), wurde der Antragsteller erst im Laufe des Verfahrens zum Betroffenen, da der Antragsgegner frühestens ab Mai 2012 seine Tätigkeit für die Stadt Hamburg in einer Weise bewertete, die ihn zum Betroffenen machte.

36

2.1.2 Den sich danach aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG ergebenden Anspruch des Antragsstellers hat der Antragsgegner mit Übersendung der ihn betreffenden Teile des Entwurfs des Abschlussberichts mit Schreiben vom 19. Februar 2014 erfüllt, weil er alle wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse enthält, die den Antragssteller betreffen. Mit der Verwendung des Adjektivs „wesentlich“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Betroffene nur im Hinblick auf bestimmte Verfahrenshandlungen und deren Ergebnisse unterrichtet werden soll. „Wesentlich“ bedeutet im Wortsinne: „den Kern einer Sache ausmachend und daher besonders wichtig; von entscheidender Bedeutung; grundlegend“ (www.duden.de/rechtschreibung/wesentlich). Von entscheidender Bedeutung für das (vorläufige) Ergebnis der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses sind nur Verfahrenshandlungen und -ergebnisse, die seine vorläufige Auffassung stützen. Andere Untersuchungshandlungen und -ergebnisse, die er für unbeachtlich hält, können damit begrifflich gerade nicht wesentlich sein.

37

Anders als der Antragssteller meint, bezieht sich die Unterrichtungspflicht nicht auf sämtliche Untersuchungshandlungen und -ergebnisse. Der Antragsgegner muss nicht darlegen, welche Untersuchungshandlungen überhaupt durchgeführt wurden (S. 64 der Antragsschrift) und welche Aussagen andere Zeugen gemacht haben, die für den Antragsgegner nicht von entscheidender Bedeutung waren. Mit der Forderung des Antragsstellers, ihn über „sämtliche wesentlichen“ Untersuchungshandlungen und -ergebnisse zu unterrichten, verlangt er letztlich, über alle informiert zu werden. Dies ist jedoch ersichtlich nicht die Intention des Gesetzes.

38

Eine weitergehende Unterrichtungspflicht überdehnte nicht nur den Wortlaut von § 19 Abs. 5 HmbUAG, sondern würde Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen, in dem er die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners über Gebühr belastete. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, in dem es zahlreiche Betroffene gibt. In Anbetracht des Umfangs des vorläufigen Berichts von über 700 Seiten, der Anzahl der vernommenen Zeugen und der Menge der beigezogenen Dokumente würde es die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners zu stark beeinträchtigen, wenn er eine Zusammenfassung aller Untersuchungsergebnisse übermitteln müsste, insbesondere solcher, die aus seiner Sicht nicht relevant sind. Bei einer solchen Zusammenstellung müssten sämtliche Unterlagen des Antragsgegners durchsucht und entschieden werden, ob und ggf. inwieweit sie im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, der Grundlage der wertenden Äußerungen über den Betroffenen ist.

39

Eine umfassende Unterrichtungspflicht wäre auch mit dem politischen Charakter des Untersuchungsausschusses nicht vereinbar. Ein Untersuchungsausschuss hat nämlich – anders als die Staatsanwaltschaft – nicht die Funktion einer objektiven Untersuchungsbehörde, die be- und entlastendes Material gleichermaßen sammeln und bewerten muss, um den durch eine Verurteilung verursachten Grundrechtseingriff für den Angeklagten rechtsstaatlich zu rechtfertigen. Die Aufgabe eines Untersuchungsausschusses ist es vielmehr, gemäß § 1 Abs. 1 HmbUAG Sachverhalte zu untersuchen und der Bürgerschaft Bericht zu erstatten. Adressat des Ergebnisses seiner Tätigkeit ist daher nicht der Betroffene sondern das Parlament. Seine Handlungen sind, da sie im parlamentarischen Kontext stattfinden, notwendigerweise auch (partei)politisch motiviert.

40

Die Unterrichtung des Antragsstellers in Gestalt der Übersendung des Entwurfs des Abschlussberichts erfüllt ihren Zweck. Er liegt darin, die Voraussetzung für eine sinnvolle zusammenhängende Stellungnahme zu schaffen, zu der dem Betroffenen nach § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit gegeben werden muss (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 16). In welcher Form der Betroffene informiert wird, ist Sache des Untersuchungsausschusses, sofern die Unterrichtung die materiellen Voraussetzungen von § 19 Abs. 5 HmbUAG erfüllt (VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 12 BA). Die Kenntnis des vorläufigen Abschlussberichts ermöglicht eine qualifizierte Stellungnahme. Der Entwurf des Abschlussberichts bezeichnet die beigezogenen Unterlagen und benennt die Zeugen, deren Aussagen teilweise wörtlich wiedergegeben sind. Darüber hinaus werden auch die (vorläufigen) Schlussfolgerungen genannt, die der Antragsgegner hieraus zieht, so dass auch die wesentlichen Untersuchungsergebnisse benannt werden. Da der Berichtsentwurf mit Fußnoten versehen ist und ausführliche Zitate der Zeugenvernehmungen enthält, wird dem Antragssteller klar, auf welcher Grundlage der Antragsgegner zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der dem Antragsteller übermittelte Berichtsentwurf nicht den mit Schreiben vom 17. Januar 2014 angekündigten vorgeschalteten Abschnitt über die Beweismittel enthält. Diese Funktion übernehmen die Fußnoten und die Zitate der Zeugenvernehmungen. Hiermit wird ausreichend deutlich, auf welche Beweismittel sich der Antragsgegner stützt. Dem entsprechend ist der Antragssteller in seiner vorläufigen Stellungnahme und der Antragsschrift vom 14. März 2014 den Tatsachenbehauptungen und Schlussfolgerungen des vorläufigen Berichts umfänglich und substantiiert entgegen getreten. Dies war ihm auch deshalb möglich, weil sich die belastenden Schlussfolgerungen auf seine Tätigkeit für die Stadt Hamburg beziehen. Er konnte für seine Verteidigung – neben öffentlich zugänglichen Unterlagen wie die Aussagen des Zeugen x (Anlage Ast 8, Fn. 21) – auf Unterlagen zurückgreifen, die sich in seinem Besitz befanden. Außerdem verfügte er über Kenntnisse der behördeninternen Strukturen und Abläufe, um seine Arbeit ins rechte Licht zu rücken.

41

Dass das einfache Recht dem Antragssteller keine weitergehenden Rechte einräumt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es ist Sache des jeweiligen Gesetzgebers, das Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen im Einzelnen zu regeln und dabei Rechte und Pflichten der Beteiligten näher auszugestalten. Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Grundrechtliche Gewährleistungen, etwa aus Art. 2 Abs. 1 GG, gebieten dem Gesetzgeber nicht, dem Betroffenen weitergehende Informationsrechte einzuräumen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 18).

42

2.2 Für den weiteren Hilfsantrag zu 2) ist im Hinblick auf das Einsichtsverlangen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden, weil bestehende Ansprüche erfüllt wurden.

43

2.2.1 Von seinem Begehren, Einsicht in die Niederschrift aller Zeugenvernehmungen zu erhalten, die im Zusammenhang mit dem Nachtrag 4 stehen, sind auch die Protokolle seiner eigenen Zeugenvernehmung erfasst. Der Anspruch des Antragstellers auf Einsichtnahme in diese Protokolle ist erfüllt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG. Danach haben insbesondere Betroffene ein Recht auf Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. Von diesem Recht hat der Antragsteller Gebrauch gemacht, als er am 31. August 2012 und am 7. März 2014 Einsicht in die Protokolle seiner Zeugenvernehmungen vom 25. Oktober 2011 bzw. 4. September 2012 nahm.

44

2.2.2 Darüber hinausgehende Ansprüche gemäß § 30 Abs. 6 HmbUAG auf Einsicht in Zeugenprotokolle und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Nachtrag 4 sind, soweit sie der Antragssteller hinreichend konkretisiert hat, erfüllt worden.

45

Nach § 30 Abs. 6 Satz 1 HmbUAG darf unter bestimmten Umständen Einsicht gewährt werden in Protokolle öffentlicher Sitzungen (Nr. 1), Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen (Nr. 2) und bestimmte Unterlagen (Nr. 3 und Nr. 4). Mit Beschluss vom 15. Februar 2014 hat der Antragsgegner dem Antragssteller Einsicht in die Protokolle weiterer Zeugenvernehmungen und in Unterlagen des Antragsgegners gewährt, soweit sein Kenntnisinteresse das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt und die genaue Umsetzung des Beschlusses seinem Arbeitsstab übertragen. Der Antragssteller hat sodann sein Akteneinsichtsersuchen mit Schreiben vom 6. März 2014 (Anlage Ast 43) – neben der Einsicht in seine eigene Zeugenvernehmung (dazu oben 2.2.1) – auf die Vernehmungsprotokolle aller Zeugen bezogen, die mit der Prüfung des Nachtrags 4 befasst waren, insbesondere sämtlicher Geschäftsführer der ReGe und im Einzelnen namentlich genannte externe Mitarbeiter. Außerdem begehrte er Einsicht in alle in den Fußnoten des Entwurfs des Abschlussberichts genannten Unterlagen. Ob er weitere Unterlagen oder Zeugenprotokolle einsehen wolle, werde er nach Durchsicht dieser Unterlagen entscheiden.

46

Sein Antrag vom 6. März 2014 auf Einsicht in Zeugenprotokolle und in Unterlagen wurde erfüllt. Auf der Grundlage der mit Beschluss vom 15. Februar 2014 dem Arbeitsstab erteilten Ermächtigung zur Ausführung des Akteneinsichtsersuchens haben laut den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Antragsgegners x und Dr. x (Anlagen AG 4 und AG 5) diese dem Antragssteller am 7. März 2014 erlaubt, dass er alle Quellen einsehen könne, die im Entwurf des Abschlussberichts zitiert seien. Auch könne er die Protokolle anderer Zeugen einsehen, soweit sie ihn beträfen. Er erhalte Inhaltsübersichten der Zeugenvernehmungen, damit er nachvollziehen könne, welche Protokollteile ihm vorgelegt werden würden.

47

Eine weitere Konkretisierung hat der Antragssteller nicht vorgenommen. Auch aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren (S. 66 ff. der Antragsschrift; S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 26. März 2014) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragssteller die Vorlage vollständiger Zeugenprotokolle verlangt, fehlt es an einem berechtigten Interesse im Sinne von § 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 HmbUAG. Dieses Interesse besteht nämlich nur in der Verteidigung gegen die wertenden Äußerungen im Berichtsentwurf. Diese wiederum beziehen sich nur auf die Rolle des Antragsstellers bei der Verhandlung des Nachtrags 4. Soweit die Zeugen also zu anderen Komplexen ausgesagt haben (siehe bspw. die Inhaltsübersicht der den Zeugen gestellten Fragen, Anlage AG 4), kann kein berechtigtes Interesse bestehen. Das berechtigte Interesse des Antragssteller daran zu erfahren, ob alle relevanten Teile einer Zeugenaussage vorgelegt wurden, lässt sich durch die Inhaltsübersicht der den Zeugen gestellten Fragen (Beispiel siehe Anlage AG 4), die der Antragsgegner vorbereitet hat, befriedigen, ohne dass die vollständigen Protokolle vorgelegt werden müssten.

48

Auch im Hinblick auf die nichtöffentlichen Teile der Zeugenvernehmungen wurde das Einsichtsbegehren erfüllt. Das Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HmbUAG kann das schutzwürdige Interesse des Beteiligten nur dann überwiegen, wenn der Antragssteller überhaupt ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches besteht – wie dargelegt – nur, soweit sich die Aussage auf den Nachtrag 4 bezieht. Insoweit hat der Antragsgegner das Einsichtsbegehren erfüllt. Im Übrigen würde ein umfassendes Einsichtsrecht zu Wertungswidersprüchen führen. Wäre der Antragssteller nämlich von Anfang an als Betroffener behandelt worden, wäre es ihm grundsätzlich verwehrt gewesen, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners teilzunehmen, weil das HmbUAG ein solches Recht nicht vorsieht (so OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 13 ff.). Hätte der Antragssteller nunmehr Zugang zu allen Protokollen von nichtöffentlichen Zeugenvernehmungen, verfügte er über Informationen, die ein Betroffener im Laufe des Verfahrens nicht erlangen soll.

49

2.3 Für den weiteren Hilfsantrag zu 2) ist auch im Hinblick auf das Begehren, Kopien anzufertigen, ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da sich das Kopierrecht nur auf Unterlagen beziehen kann, in die Einsicht genommen werden darf, besteht es nicht, soweit kein Einsichtsrecht besteht. Soweit ein Einsichtsrecht besteht, hat der Antragsteller als Betroffener kein Kopierrecht, weil das HmbUAG sein solches Recht für Betroffene nicht kennt.

50

Das Recht, Kopien von Unterlagen anzufertigen, in die Einsicht genommen werden kann, ist ausdrücklich nur bestimmten Parlamentariern und deren Mitarbeitern (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HmbUAG) sowie der Staatsanwaltschaft und Gerichten (§ 30 Abs. 5 Satz 6 HmbUAG) vorbehalten. Zu diesen Personen gehört der Antragssteller nicht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt. Das Recht, Kopien anzufertigen, wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008, 25) eingefügt. Die Änderungen erfolgten auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses zur Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des Untersuchungsausschusses „Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße“. Danach sollten bestehende Gesetze präzisiert und ergänzt werden, um die Gefahr der unzulässigen Weitergabe von Unterlagen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zu mindern (Bürgerschaftsdrucksache 18/6800, S. 160). Dieser Untersuchungsausschuss empfahl, Einsichts- und Kopierrechte klar zu regeln und abgestuft auszugestalten (a.a.O., S. 163). Für Zeugen, Sachverständige und Betroffene erscheine es ausreichend und im Sinne des Schutzes der Unterlagen notwendig, dem Informationsinteresse dieser Personengruppen durch bloße Einsichtnahme Rechnung zu tragen (a.a.O., S. 164). Anders verhalte es sich nur im Falle der Amtshilfe für Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstige Behörden. Sie sollten auch ein Kopierrecht haben (a.a.O., S. 164). Diese Empfehlungen des Untersuchungsausschusses wurden in einem interfraktionellen Gesetzesentwurf zur Änderung des HmbUAG am 11. Dezember 2007 in die Bürgerschaft eingebracht (Bürgerschaftsdrucksache 18/7557), die nach dem Beschluss der Bürgerschaft am 13. Dezember 2007 (Plenarprotokoll der Bürgerschaft 18/96 v. 13.12.2007, S. 5142) im oben genannten Gesetz veröffentlicht wurden. Mit der Gesetzesänderung setzte die Bürgerschaft die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zur Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des Untersuchungsausschusses „Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße“ um. Die Fälle, in denen zu Einsichtnahme berechtigte Personen Fotokopien machen dürften, seien abschließend geregelt. Im Übrigen solle Einsichtnahme in Unterlagen nur ohne Erteilung von Fotokopien gewährt werden. Zur Absicherung dieser Regelung solle die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Arbeitsstabes stattfinden (Bürgerschaftsdrucksache 18/7557, S. 4).

51

§ 30 HmbUAG ist nicht grundrechtskonform erweiternd so auszulegen, dass auch der Betroffene ein Recht hat, Kopien der Unterlagen anzufertigen, in die er Einsicht nehmen kann. Anders als der Antragsteller meint, hat der gesetzgeberische Wille, dem Betroffenen kein Recht auf Kopien einzuräumen, seinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Ein Recht auf Kopien findet sich nämlich in Abs. 1 und Abs. 5 von § 30 HmbUAG, nicht jedoch in den für den Antragsteller relevanten Absätzen 3 oder 6 von § 30 HmbUAG. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber diesen Punkt regeln wollte und sich bewusst dafür entschieden hat, das Recht, Kopien anzufertigen, auf bestimmte Personengruppen zu beschränken.

52

Anders als der Antragsteller meint, wird ihm nicht jede Rechtsschutzmöglichkeit vereitelt, wenn er keine Kopien anfertigen darf. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es mit erheblichem Aufwand verbunden ist, Unterlagen einzusehen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller insgesamt drei Wochen und einen Tag Zeit hatte, um von der angebotenen Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Da der Antragsteller auch die kopierten Akten hätte sichten müssen, ist nicht dargelegt, welche konkreten Vorteile das Anfertigen von Kopien haben sollte.

53

Es gibt auch von Verfassungs wegen nachvollziehbare Gründe, warum dem Antragsteller das Diktieren von Inhalten erlaubt ist, nicht jedoch das Kopieren von Unterlagen. Zum einen zwingt die Notwendigkeit, Inhalte diktieren zu müssen dazu, nur ausgewählte Akteninhalte zu reproduzieren. Zum anderen birgt eine nach Diktat erfolgte Wiedergabe von Akteninhalten nicht dieselbe Missbrauchsgefahr wie Aktenkopien, da sie gegenüber Dritten nicht dieselbe Authentizität aufweisen.

54

2.4 Für das Hinausschieben der Stellungnahmefrist, wie es mit dem weiteren Hilfsantrag zu 3) verlangt wird, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vom Recht auf Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussberichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 18) hat der Antragsteller durch Einreichung seiner Stellungnahme vom 14. März 2014 Gebrauch gemacht und ist hierin den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des vorläufigen Untersuchungsberichtes substantiiert entgegengetreten.

55

Da die Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht verletzt wurden (siehe oben 2.1 bis 2.3), kann er nicht die Einräumung einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit verlangen. Die Verfahrensrechte des Antragsstellers wurden auch nicht durch eine zu kurze Frist zur Stellungnahme beeinträchtigt. Die Frist war mit gut drei Wochen nicht zu kurz bemessen. Soweit andere Untersuchungsausschussgesetze überhaupt eine Stellungnahmefrist vorsehen, beträgt diese nur zwei Wochen (§ 32 Abs. 1 PUAG; § 36 Abs. 1 UAG Mecklenburg-Vorpommern; § 25 Abs. 1 UAG Schleswig-Holstein). Eine Verlängerung der Frist kam nicht in Betracht, weil der Antragssteller bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2014 auf das voraussichtliche Fristende hingewiesen worden war. Er hatte somit ausreichend Zeit, die Stellungnahme vorzubereiten, auch wenn ihm der genaue Inhalt der vorläufigen wertenden Äußerungen erst am 20. Februar 2014 bekannt wurde. Auch muss sich der Antragssteller vorhalten lassen, nach Mitteilung der Stellungnahmefrist am 20. Februar 2014 bis zum 6. März 2014 – mithin zwei Wochen – im Hinblick auf die Akteneinsicht untätig geblieben zu sein. Dies wiegt schwer, weil er wissen musste, dass er nicht mit einer Fristverlängerung rechnen konnte. Er war nämlich bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Anlage Ast 37) darauf hingewiesen worden, dass wegen der Vielzahl der an der parlamentarischen Untersuchung beteiligten Personen und des Verfahrensablaufs eine Verlängerung der – damals noch für den 9. August 2013 vorgesehenen – Stellungnahmefrist nicht möglich sein würde, weil ansonsten die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners beeinträchtigt werden könnte. Diesen Gesichtspunkt durfte der Antragsgegner auch ins Feld führen. Er muss auch im Blick behalten, dass er zu einem abschließenden Ergebnis kommt, bevor die Legislaturperiode mit Zusammentritt der neuen Bürgerschaft endet und er wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes seine Tätigkeit nicht fortführen kann (Glauben/Brocker, a.a.O., § 30 Rn. 10; Geis, a.a.O., Rn. 61). Die neue Bürgerschaft tritt spätestens drei Wochen nach der Wahl zusammen (Art. 12 Abs. 3 HV), mithin spätestens am 8. März 2015, da die Wahl für den 15. Februar 2015 terminiert wurde (www.hamburg.de/wahlen/nofl/4270588/ 2014-02-18-bis-pm-wahltermin.html). Auch wenn eine Fristverlängerung für den Antragssteller allein das Erreichen dieses Ziels nicht vereiteln würde, könnte im Zusammenspiel mit den Begehren anderer Betroffener und den Besonderheiten des parlamentarischen Kalenders die rechtzeitige Fertigstellung des Abschlussberichts gefährdet werden.

56

2.5 Für den weiteren Hilfsantrag zu 4) ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiedergabe des wesentlichen Inhalts seiner Stellungnahme zum vorläufigen Untersuchungsbericht. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sieht das HmbUAG – anders als § 32 Abs. 2 PUAG, § 36 Abs. 2 UAG Mecklenburg-Vorpommern; § 29 Abs. 3 UAG Sachsen-Anhalt und § 25 Abs. 2 UAG Schleswig-Holstein – nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt nur einen Mindeststandard an Verfahrensgarantien, die so ausgestaltet sein müssen, dass der Betroffene Gelegenheit hat, sich zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern und auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, 1988, S. 64 m.w.N. aus der Rspr.). Der verfahrensrechtliche Gehalt der beim Antragssteller möglicherweise durch die Feststellungen des Antragsgegners betroffenen Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 12 GG) reicht nicht über diesen, aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Mindestschutz hinaus (Di Fabio, a.a.O., S. 64 f. m.w.N.). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch die Möglichkeit, zum Entwurf des Abschlussberichts Stellung zu nehmen, erfüllt, weil der Antragssteller hierdurch die Möglichkeit erhielt, auf das Endergebnis der Arbeit des Antragsgegners Einfluss zu nehmen.

57

Es führt nicht ausnahmsweise zu einem Recht auf Veröffentlichung einer „Gegendarstellung“ im Abschlussbericht, dass mit der Presseerklärung vom 24. Mai 2012 des Vorsitzenden des Antragsgegners (Anlage Ast 44) Sachverhalte öffentlich geworden sind, die Gegenstand der Erörterungen des Antragsgegners sind und die den Antragssteller betreffen. Erklärungen von Ausschussmitgliedern vor der Presse sind nämlich nicht dem Untersuchungsausschuss zuzurechnen (Klein, a.a.O., Rn. 235; Glauben, a.a.O., Rn. 158). Diese Sichtweise wird vorliegend dadurch untermauert, dass die Mitglieder des Antragsgegners, die nicht der Regierungspartei angehören, das eigenmächtige Vorgehen des Vorsitzenden missbilligten (siehe Anlage Ast 45). Der Antragssteller kann gegen die Folgen dieser Presseerklärung den Zivilrechtsweg beschreiten, sofern der Vorsitzende des Antragsgegners nicht durch die Indemnität (Art. 14 HV) geschützt wird (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 236).

58

2.6 Für den weiteren Hilfsantrag zu 5) mit dem der Antragssteller begehrt, die Veröffentlichung des Abschlussberichts zu untersagen, bis der Antragsgegner den näher bezeichneten Verpflichtungen nachgekommen ist, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Antragssteller keine weiteren Ansprüche gegen den Antragsgegner hat, vor deren Erfüllung der Abschlussbericht nicht veröffentlicht werden soll.

59

Darüber hinaus wäre für ein solches Veröffentlichungsverbot im HmbUAG keine Rechtsgrundlage vorhanden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 13, zum Verbot der Beratung über den Berichtsentwurf vor Stellungnahme des Betroffenen; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 11 BA). Es würde auch unzulässig in die von der Verfassung verbürgte Verfahrenshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (BVerfG, Beschl. v. 17.7.1995, 2 BvH 1/95, juris, Rn. 56 = BVerfGE 93, 195-208, zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a. F.) eingreifen, wenn man ihm verbindliche Vorgaben für den Verfahrensablauf machen würde. Dem stehen schutzwürdige Belange des Antragsstellers nicht entgegen, weil seine Verfahrensrechte – wie dargelegt – gewahrt wurden.

III.

60

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von zwei kostenrechtlichen Begehren aus, die jeweils mit dem Regelstreitwert zu veranschlagen sind. Mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag verlangt der Antragssteller, auf den Inhalt des Abschlussberichtes direkt Einfluss zu nehmen, während er mit den weiter hilfsweise gestellten Anträgen Beteiligungsrechte geltend macht. Die Anträge sind damit auf unterschiedliche Rechtsschutzziele gerichtet. Wegen der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung des Streitwertes trotz des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Tenor

1.) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 ist insoweit wirkungslos.

2.) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. März 2014 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in seinem der Präsidentin der Bürgerschaft zuzuleitenden und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss des Nachtrags 4 hinsichtlich des Komplexes „Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten als nach Nachtrag 4 (Entwurf des Abschlussberichts S. 269 Zeilen 3 bis 6).

3.) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4.) Der Antragsteller trägt 8/10, der Antragsgegner 2/10 der Kosten des gesamten Verfahrens.

5.) Der Streitwert wird für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei ist, die im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der „Elbphilharmonie“ mit einer baubegleitenden Rechtsberatung beauftragt war, wendet sich dagegen, dass wertende Äußerungen über ihn – mit dem Hauptantrag sämtliche, hilfsweise bestimmte - in den Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie" der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen werden sollen und der Bericht mit solchem Inhalt der Präsidentin der Bürgerschaft zur Beratung dort zugeleitet und veröffentlicht werden soll, weil damit falsche Tatschen behauptet würden, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen behinderten und sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Hilfsweise begehrt er vor einer Veröffentlichung weitere Unterrichtung über die Untersuchung, weitergehende Akteneinsicht, ihm Photokopien von Teilen der Unterlagen zu ermöglichen, eine weitere Frist zur Stellungnahme nach Akteneinsicht einzuräumen, sowie die Aufnahme des wesentlichen Inhalts seiner Stellungnahme in den Bericht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag teils für unzulässig erachtet, weil gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Im Übrigen sei der Informationsanspruch des Antragstellers erfüllt. Ihm sei umfängliche Akteneinsicht angeboten worden. Er habe die gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt, einen Anspruch, deren wesentlichen Inhalt in dem Bericht des Untersuchungsausschusses wiederzugeben, habe der Antragsteller nicht.

II.

A

3

Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Zuge des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der Behauptung zu untersagen, er habe erst nach wiederholter Vernehmung mit Aktenvorhalt offengelegt, dass von ihm schriftliche Stellungnahmen nach Abschluss des Nachtrags 4 erstellt wurden (II. f) des Beschwerdeantrages), weil der Antragsgegner die entsprechende Behauptung aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers inzwischen aus dem Berichtsentwurf entfernt hat, ist das vorliegende Eilverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zudem ist in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos geworden ist.

B

4

Die zulässige Beschwerde hat im Übrigen nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht ohne die Einschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ob die Beschwerde begründet ist.

6

1. So verhält es sich hier hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages, die das Verwaltungsgericht beide unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV als unzulässig angesehen hat. Der Antragsteller ist dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610) mit dem Argument entgegengetreten, dass jedenfalls in Fällen nachhaltiger und intensiver Rechtsverstöße eine gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlich geboten sei. Die wahrheitswidrigen Behauptungen über ihn in dem Abschlussbericht des Antragsgegners stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts auf ungestörte Berufsausübung dar. Damit hat der Antragsteller die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und damit das rechtlich tragende Argument des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen.

7

Die rechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht ergibt, dass der Haupt- und der erste Hilfsantrag zulässig sind (a). Der Hauptantrag ist aber unbegründet (b). Für einen (einzigen) Teil des ersten Hilfsantrages hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (c).

8

a) Der Haupt- und der erste Hilfsantrag, mit denen der Antragsteller die „Veröffentlichung“ aller, hilfsweise konkret bezeichneter „wertenden Äußerungen“ vorläufig untersagt wissen will, bedürfen angesichts der Ausführungen zu ihrer Begründung der Auslegung. Mit der Begründung macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe in dem Entwurf des Untersuchungsberichts falsche Tatsachenbehauptungen über ihn aufgestellt, deren Veröffentlichung er, weil rufschädigend, verhindern wolle. Damit zielt das Begehr des Antragstellers, trotz der an dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427 m. spät. Änd.), HmbUAG, („Betroffene sind natürliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss in seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will“) orientierten Antragsfassung in der Sache nicht darauf, bloße Meinungsäußerungen über ihn zu unterlassen, sondern über ihn keine falschen Tatsachenbehauptungen gegenüber der Öffentlichkeit zu verbreiten; wobei bei sachgerechter Auslegung dieses Begehr darauf zielt, die Aufnahme derartiger „wertender Äußerungen“ in den der Bürgerschaftspräsidentin zu übersendenden und zu veröffentlichenden Bericht zu untersagen.

9

Die so ausgelegten Anträge sind zulässig. Sie zielen auf eine Verhinderung eines behaupteten unmittelbar bevorstehenden Eingriffes in die grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte des Antragstellers durch den Untersuchungsausschuss und damit durch einen Träger öffentlicher Gewalt. Damit steht dem Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, der hier gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Verwaltungsgerichten führt.

10

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser Rechtsweg nicht durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV versperrt. Als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte (BVerfG, B. v. 23.6.1981, BVerfGE 58, 1, 40). Eine Einschränkung dieser „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV mit dem Ziel einer „Gerichtsfreiheit“ (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar 2. A., Art. 26 Rn. 135) ist kompetenziell ausgeschlossen, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift reduzierend ausgelegt werden muss. Die Kompetenz des hamburgischen Verfassungsgebers zur Regelung der auf Hamburg bezogenen verfassungsmäßigen Ordnung ist durch Art. 70 und Art. 28 GG geprägt. Die Einhaltung der Grundrechte durch die verfassungsmäßige Ordnung der Länder ist außer durch Art. 28 Abs. 3 GG vornehmlich durch Art. 31 und Art. 142 GG gewährleistet, wobei sich Art. 142 GG auch auf grundrechtsgleiche Rechte außerhalb der Art. 1 bis 18 GG bezieht (BVerfG, B. v. 19.7.1967, BVerfGE 22, 267, 271). Zwar bedeutet dies nicht, dass Landesverfassungen bei Aufnahme von Grundrechten diese in gleichem Umfang verbürgen müssen. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, wenn die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in Art. 61 einerseits eine Art. 19 Abs. 4 GG entsprechende Gewährleistung mit einem Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg vorsieht, diese Rechtschutzgarantie dann aber in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV für Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zurücknimmt. Für eine entsprechende Beschränkung des durch das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten lückenlosen Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechte des Einzelnen (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) fehlt es dem hamburgischen Verfassungsgeber allerdings an der Kompetenz. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundgesetz für Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestags in Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG wortgleich mit Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV anordnet, „Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen“. Ob und inwieweit damit Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestages „gerichtsfrei“ sind, so dass sie auch ungehindert Grundrechte der Bürger verletzen oder sogar ihre Menschenwürde missachten könnten, ohne dass die solcherart in ihren Rechten Verletzten sich hiergegen (gerichtlich) zur Wehr setzen könnten, erscheint, wie das Beschwerdegericht schon im Beschluss vom 27. Mai 1986 (a.a.O.) für Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV zum Ausdruck gebracht hat, angesichts des Umstandes zweifelhaft zu sein, dass damit in einem von politischen Interessen geprägten Teil staatlichen Handelns die „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ außer Kraft gesetzt und willkürlicher Verletzung von Grundrechten Dritter Tür und Tor geöffnet wäre. Soweit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG als grundgesetzimmanente Schranke den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken vermag, gibt es jedenfalls keinen Anhalt dafür, dass Art. 28 Abs. 1 und 2 GG den Ländern, abweichend von Art. 28 Abs. 3, 31, 142 GG die Möglichkeit eingeräumt hat, Art. 19 Abs. 4 GG im selben Maße einzuschränken, wie dies in Art. 44 Abs. 4 GG erfolgt ist. Auch kann Art. 19 Abs. 4 GG schwerlich deshalb als im Bereich der Beschlüsse Parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Bundestags und der Länderparlamente als von vornherein kupierte rechtsstaatliche Verbürgung aufgefasst werden, weil sich dies aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergebe (so aber OLG München, Urt. v. 14.4.1972, BayVBl. 1975, 54, 56). Denn Art. 19 Abs. 4 GG unterwirft gerade jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner durch die „öffentliche Gewalt“ und damit auch den mit dem Abschlussbericht öffentliche Gewalt ausübenden Antragsgegner insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Einer ausdrücklichen Einschränkung dieser umfassenden Rechtsschutzverbürgung durch Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG hätte es anderenfalls nicht bedurft. Sie steht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nur dem Grundgesetzgeber, nicht aber den Verfassungsgebern der Länder zu.

11

Um die Kollision zwischen Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und Art. 19 Abs. 4 GG zu vermeiden, ist die Anordnung in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV, die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen, zwar als nicht auf eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtswidrige Eingriffe in die Rechte Einzelner gerichtet auszulegen, aber sie schließt zum einen sonstige gerichtliche Streitigkeiten über den Bericht (etwa von Organen der Hamburgischen Verfassung) aus, zum anderen unterstreicht sie Bedeutung und Gewicht der Berichte von Untersuchungsausschüssen für den demokratischen Meinungsbildungs- und Kontrollprozess bei der Abwägung zwischen den Rechten Privater und denen der Bürgerschaft als Vertreter aller Bürger, und es wird die Intention des Hamburgischen Verfassungsgebers verdeutlicht, Bewertungen, Beurteilungen und sonstige Meinungsäußerungen in derartigen Beschlüssen möglichst ungestört zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als der Bericht des Untersuchungsausschusses sich seiner originären Kontrollaufgabe gegenüber der Exekutive widmet und sich die Bewertungen und Beurteilungen auf das Handeln der Exekutive beziehen. Dabei können auch private Dritte, denen entweder exekutive Aufgaben übertragen worden sind oder die Unterstützungsleistungen für die Exekutive erbracht haben, in den Fokus der Untersuchungen gelangen und damit die Beurteilung und Bewertung ihres Handelns mit zu den zentralen Inhalten eines Untersuchungsberichts gehören. Soweit sich die Exekutive zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedient, ist deren Handeln als der Exekutive zuzurechnende Tätigkeit nicht der (öffentlichen) parlamentarischen Kontrolle und damit gegebenenfalls auch nicht der von Untersuchungsausschüssen entzogen. Diese Kontrollmöglichkeit ist dem übernommenen öffentlichen Auftrag ebenso immanent, wie die daraus resultierende Möglichkeit der öffentlichen Bewertung und Beurteilung der Aufgabenerledigung. Diese Kontrolle zu unterstützen und öffentliche Kritik an ihren Handlungen gegebenenfalls zu ertragen, haben die privaten Dritten als Teil des öffentlichen Auftrages mit übernommen. Anderenfalls stünde der Exekutive durch Auslagerung von Aufgabenerledigung ein einfaches Mittel zur Verfügung, sich zumindest in Teilbereichen der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen.

12

Auch mit dem so eingeschränkten Anwendungsbereich ist Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV nicht funktionslos, kann allerdings als ein von Anfang an bestehender Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe in die Rechte Einzelner durch Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht herangezogen werden.

13

b) Der Hauptantrag (aa) und die unter II. zusammengefassten Hilfsanträge (bb) sind, mit einer Ausnahme (cc), unbegründet.

14

aa) Der Hauptantrag mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über den Antragsteller zu veröffentlichen, hat keinen Erfolg.

15

Sollte der Antragsteller sich damit entgegen der oben unter B 1. a) vorgenommenen Auslegung nicht nur gegen falsche Tatsachenbehauptungen wenden, sondern auch alle den Antragsteller betreffenden Meinungsäußerungen und Bewertungen im Abschlussbericht des Antragsgegners untersagen wollen, fehlte es für letzteres an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers. Er hat nicht vorgetragen, dass er in dem Abschlussbericht der Schmähkritik unterzogen oder formal beleidigt werden wird und damit die Grenzen der Meinungsfreiheit oder der Aufklärungs- und Bewertungskompetenz des Antragsgegners überschritten sind. Solches ist den vom Antragsgegner eingereichten Auszügen des Entwurfes auch nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der ihm von der ReGe und damit von einem öffentlichen Auftraggeber übertragenen Rechtsberatung hat der Antragsteller nach dem oben ausgeführten ebenso als dem Auftrag immanent hinzunehmen wie eine Bewertung der Erledigung sowie sachliche Kritik daran.

16

Aber auch wenn der Antragsteller sich ausschließlich gegen die Verbreitung seiner Meinung nach falscher Tatsachenbehauptungen im Abschlussbericht wendet, hat er wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v.10.6.2009, NJW 2009, 3357; juris Rn. 17 m.w.N.). Dass sämtliche in dem Abschlussbericht über den Antragsteller mitgeteilten Tatsachen unwahr sind, hat der Antragsteller nicht behauptet, solches ist auch nicht ersichtlich. Nicht erkennbar ist auch, dass die zutreffende Darstellung über die Tätigkeit des Antragstellers bei ihm einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Wahrheit steht (vgl. hierzu BVerfG, B.v.10.6.2009 a.a.O.). Betroffen ist ausschließliche die Sphäre der beruflichen Betätigung des Antragstellers für die öffentliche Verwaltung. Selbst wenn durch die Veröffentlichung zutreffender Umstände ein nicht geringer Schaden für die berufliche Reputation und Zweifel an seiner persönlichen Integrität auftreten sollten, besteht, wie oben ausgeführt, ein ganz erhebliches Interesse an der Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung der Exekutive, auch wenn diese durch private Dritte erledigt wird, so dass, wenn diese Aufgabenwahrnehmung nicht nur ganz untergeordnete Randbereich betrifft, das private Interesse, nicht in den Fokus der Öffentlichkeit zu gelangen, regelmäßig auch dann gegenüber dem Kontroll- und Informationsinteresse des Parlaments zurückzustehen hat, wenn die Verbreitung der wahren Tatsachen erhebliche negative Auswirkungen für den Betroffenen hat.

17

bb) Die unter II. der Beschwerdeschrift zusammengefassten Hilfsanträge sind überwiegend unbegründet.

18

(1.) Das Begehren, dem Antragsgegner die Behauptung zu untersagen, der Antragsteller habe „jeweils Rechtsgutachten erstellt, welche die Anerkennung der betragsmäßig größten PÄMs ermöglichten, damit ein möglichst hoher Betrag als berechtigte Forderung akzeptiert werden konnte“ (II. b) des Beschwerdeantrages), kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach der Änderung des Entwurfes durch den Antragsgegner nicht mehr davon die Rede ist, dass der Antragsteller derartige Rechtsgutachten erstellt hat, sondern dass solche Rechtsgutachten „abgefordert“ wurden (S. 245 Z. 5 des Berichtsentwurfs). Diese Formulierung hat nicht mehr die Tätigkeit des Antragstellers, sondern das Verhalten der ReGe zum Gegenstand, sodass der Antragsteller dadurch nicht erheblich in seinen Rechten betroffen ist.

19

(2.) Mit den Begehren, dem Antragsgegner die Behauptungen zu untersagen, der Antragsteller habe vor Abschluss des Nachtrags 4 keine Zweifel an der Kostentragungspflicht der ADAMANTA gehabt (II. c) des Beschwerdeantrags), sowie allein der Wille des Antragstellers, der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4 entgegenzukommen, war ausschlaggebend dafür, die abwehrende Rechtsposition aufzugeben (II. d) des Beschwerdeantrags), kann der Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschlussentwurf derartige Darstellungen enthält. Über die geäußerten Zweifel des Antragstellers zu der zunächst auftragsgemäß dargestellten Rechtsposition zur Kostentragungspflicht der ADAMANTA enthält der Entwurf des Untersuchungsberichts zwei Passagen mit zum Teil wörtlicher Wiedergabe der Äußerungen (S. 262 Z. 24 ff., S. 263 Z. 1 ff. des Berichtsentwurfes). Dementsprechend wird der Wille, die abwehrende Rechtsposition aufzugeben, um der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4 entgegenzukommen, nicht dem Antragsteller, sondern dem Zeugen L. zugeschrieben (S. 269 Z. 29 ff des Berichtsentwurfes).

20

(3.) Die vom Antragsteller dargestellte finale Verknüpfung zwischen den von ihm gelieferten undatierten Unterlagen und der Hilfe für die ReGe, den Schein einer Prüfung der PÄMs vor Abschluss des Nachtrages 4 zu wahren („…um ihr auf diese Weise zu helfen…“, - II. e) des Beschwerdeantrages), findet sich in dem Entwurf des Antragsgegners nicht. Dort ist nur von einer kausalen Verknüpfung die Rede („… dass sie der ReGe undatierte Unterlagen geliefert und ihr auf diese Weise geholfen haben, den Schein zu wahren, …“ - S. 362 Z. 5 f. des Berichtsentwurfes). Die Behauptung einer kausalen Verknüpfung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht falsch, denn, wie vom Antragsteller nicht in Abrede genommen, ist die ReGe wie vom Antragsgegner dargestellt vorgegangen.

21

(4.) Der nach Änderung des Berichtsentwurfes im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter II. (g) erstmalig gestellte Antrag, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der Behauptung zu untersagen, „dass der Antragsteller nicht wie der Geschäftsführer H… sowie der zuständige Mitarbeiter B… bei der Zeugenvernehmung sogleich wahrheitsgemäß über die nachträgliche Dokumentation berichtet habe“ hat keinen Erfolg. Zum einen enthält der Berichtsentwurf (S. 362 Z. 10 f.) nicht die Behauptung „… dass der Antragsteller nicht wie …“, sondern lediglich die Mitteilung, die H… und B…hätten sogleich wahrheitsgemäß über die nachträgliche Dokumentation berichtet. Zum anderen hat der Antragsteller nicht behauptet, dem Antragsgegner über die Dokumentation der ReGe berichtet zu haben, sondern hat, inzwischen unstreitig, auf die Anfertigung undatierter Stellungnahmen an die ReGe nach Abschluss des Nachtrags 4 bereits bei seiner ersten Zeugenvernehmung hingewiesen. Damit stellt sich die Behauptung des Berichtsentwurfes für einen unbefangenen Betrachter auch dann nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, wenn der Antragsgegner, wie seiner Stellungnahme zu entnehmen ist (A I. 4. a) cc), S. 6 der Beschwerdeerwiderung), zu Unrecht und entgegen seiner Ausführung (A I. 1. a), S. 3 der Beschwerdeerwiderung), er halte an dem Vorwurf nicht länger fest, der Antragsteller habe die nachträgliche Anfertigung von Stellungnahmen erst in seiner zweiten Zeugenvernehmung im Jahre 2012 und nach Aktenvorhalt eingeräumt, gleichwohl gegenüber dem Antragsteller implizit den Vorwurf erheben will, der Antragsteller habe die Anfertigung rechtlicher Stellungnahmen, anders als die H… und B… nicht sogleich unzweideutig offengelegt. Ein solcher „Vorwurf“ wäre wohl nicht als wertende Meinungsäußerung einzustufen und, weil schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners im Kern wahrheitswidrig, müsste vom Antragsteller, wäre er in dem veröffentlichten Abschlussbericht enthalten, wohl nicht geduldet werden.

22

c) Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem der Präsidentin der Bürgerschaft zuzuleitenden und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss des Nachtrags 4 hinsichtlich des Komplexes „Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten als nach Nachtrag 4 (II. a) des Beschwerdeantrages), hat Erfolg. Es handelt sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung (aa), die geeignet ist, seine berufliche Reputation und seine persönliche Integrität und damit seinen Ruf in Beruf und Gesellschaft empfindlich zu beschädigen (bb). Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite (cc).

23

aa) Mit der Behauptung, „Ein unbefangener Leser, der die vorherigen Äußerungen von Herrn L... zu diesem Thema nicht kennt, wusste also nicht, dass er sich vor dem Nachtrag 4 noch genau entgegengesetzt positioniert hatte.“ (S. 269 Z. 3-6 des Berichtsentwurfes), stellt der Antragsgegner eine unwahre Tatsachenbehauptung auf. Bei der Behauptung der entgegengesetzten Positionierung handelt es sich um die Behauptung, bis zum Abschluss des Nachtrags 4 habe der Antragsteller die eine, danach die entgegengesetzte rechtliche Position vertreten. Ob dies zutrifft, ist kein Akt wertender Erkenntnis, sondern durch Feststellung der objektiven Umstände, nämlich der den Stellungnahmen zu entnehmenden rechtlichen Standpunkte, ob die ADAMANTA die Mehrkosten zu tragen habe, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Der Antragsgegner hat die Wahrheit dieser Behauptung selbst untersucht und im Ergebnis falsifiziert. Denn er ist im Zuge von ins Einzelne gehenden Untersuchungen der vom Antragsteller eingenommenen Rechtspositionen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller seine, möglicherweise auftragsgemäß zur Verwendung gegenüber der ADAMANTA zunächst vertretene eindeutige Ansicht zu deren Lasten (Stellungnahme vom 26.5.2008), mit Stellungnahmen vom 21. August 2008 und 10. September 2008, also vor Abschluss des Nachtrages 4 vom 26. November 2008, dahingehend gegenüber dem Auftraggeber ReGe relativiert hat, dass die bisher vorgenommene Auslegung des Vertrages keineswegs zwingend erscheine, so dass auch eine andere Beurteilung durch die Gerichte nicht ausgeschlossen werden könne, es bestehe daher ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (S. 262 Z. 32 ff, S. 263 Z. 1 ff. des Berichtsentwurfes). Wenn der Antragsgegner darüber hinaus feststellt, dass die ReGe am 23.Oktober 2008 im Bauausschuss die Auffassung vertreten habe, „dass die Rechtslage der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Integration der Investorenplanung „letztlich offen“ sei (S. 263 Z. 10 ff.), kann er nur davon ausgehen, dass die dem Auftraggeber ReGe mitgeteilten Unsicherheiten in Bezug auf die zunächst eindeutig geäußerte Rechtsauffassung des Antragstellers dort als Abrücken von der bisher vertretenen Rechtsposition verstanden und gegenüber dem Bauausschuss mitgeteilt worden ist. Auch wenn der Antragsteller mit der undatierten Stellungnahme vom Februar 2009 schließlich zu dem Ergebnis gekommen ist, die ADAMANTA könne wegen der Integration der Investorenplanung zusätzliche Vergütung beanspruchen, hat er sich damit gegenüber seiner vor dem Abschluss des Nachtrages 4 im November 2008 vertretenen Ansicht nicht „noch genau entgegengesetzt positioniert“. Die diesbezügliche Feststellung im Berichtsentwurf ist unzutreffend und steht im Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen, ist mithin willkürlich.

24

Damit stellt sich diese Behauptung als rechtswidrig dar. Denn der Antragsgegner ist bei seiner Arbeit und der Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur an die Einhaltung der Grundrechte gebunden, sondern er ist bereits aus seiner Aufgabenstellung heraus zu einer genauen und objektiven Prüfung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.5.1986, a.a.O.). Unrichtige Tatsachenbehauptungen über Dritte sind von der Aufgabe und den Rechten des Antragsgegners nicht gedeckt.

25

bb) Solches braucht der Antragsteller auch nicht hinzunehmen.

26

Ob unrichtige Tatsachenbehauptungen von den Betroffenen hinzunehmen sind, beurteilt sich danach, ob und inwiefern sie in die Rechte des Betroffenen einzugreifen geeignet sind. Grundsätzlich lenken veröffentlichte Tatsachenfeststellungen in dem Bericht eines Untersuchungsausschusses, den die Öffentlichkeit, weil der Ausschuss mit gerichtsähnlicher Aufklärungsmacht ausgestattet ist, regelmäßig nicht nur als Ort hauptsächlich parteipolitisch motivierter Auseinandersetzung, sondern auch als Instrument objektiver Wahrheitsfindung versteht, zumindest wenn sie, wie hier, zentrale Fragen des Untersuchungsauftrages betreffen, die öffentliche Aufmerksamkeit in erheblichem Maße auf die Tatsachenfeststellung und, wenn sie sich auf eine Person beziehen, auch auf die Person. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in Abschlussberichten eines Untersuchungsausschusses sind, wenn sie sich nicht nur auf Bagatellen beziehen, daher in hohem Maße geeignet, auf die berufliche Reputation und persönliche Integrität der betroffenen Person einzuwirken.

27

Vorliegend drängt sich aufgrund der falschen Tatsachenbehauptung für den unbefangenen Leser der Eindruck auf, dass der Antragsteller ohne erkennbaren Grund gegenüber der ReGe zu demselben Komplex bis zum Abschluss des Nachtrages 4, der erhebliche finanzielle Belastungen für die Freie und Hansestadt Hamburg zur Folge hatte, rechtliche Beratungsleistung mit einem gänzlich anderen Ergebnis als nach Abschluss des Nachtrags 4 erbracht hat, seine Rechtsberatung, weil mit beliebigem Ergebnis, mithin keine Substanz hat oder er nach Art eines „Mietmauls“ jede von ihm geforderte Meinung gegen Bezahlung vertritt. Dass damit neben seiner beruflichen Reputation auch seine persönliche Integrität und gesellschaftliche Reputation in Zweifel gezogen wird, ist auch dann nicht in Abrede zu nehmen, wenn in Bedacht genommen wird, dass der Antragsteller sich durch Übernahme eines Auftrages der öffentlichen Hand, auch kritischer öffentlicher Prüfung seiner Arbeit und Arbeitsergebnisse stellen muss. Denn deren für ihn negative falsche oder irreführende öffentliche Darstellung braucht er, jedenfalls soweit, wie hier, Vorwürfe von Gewicht in Rede sind, auch im Rahmen der Durchführung eines öffentlichen Auftrags nicht zu dulden.

28

cc) Dem Antragsteller steht, wie angesichts der unmittelbar bevorstehenden Übersendung des Abschlussberichts und dessen Veröffentlichung offenkundig ist, ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Seite. Ohne gerichtliche Hilfe würde der Antragsgegner die gerügte wahrheitswidrige Behauptung über den Antragsteller der Präsidentin der Bürgerschaft zuleiten und veröffentlichen.

29

2. Mit den äußerst hilfsweise gestellten Anträgen (III. des Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit schlüssigen Argumenten die jeweilige Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt hat, fehlt es an den geltend gemachten Ansprüchen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

30

a) Sein mit der Beschwerde weiter verfolgtes Begehren, den Antragsgegner entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, ihn über sämtliche Untersuchungshandlungen und Ergebnisse betreffend seine rechtliche Prüfung von Nachträgen vor und nach Abschluss des Nachtrages 4 zu unterrichten (III. 1. des Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller auf beachtliche Argumente gestützt. Gleichwohl kann der Antrag keinen Erfolg haben.

31

Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der auf § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gestützte Anspruch eines Betroffenen i.S des § 19 Abs. 1 HmbUAG auf zusammengefasste Unterrichtung der sich auf ihn beziehenden wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, schwerlich sich nur darauf richtet, darüber informiert zu werden, was der Untersuchungsausschuss selbst für wesentlich und in seinem Untersuchungsbericht berücksichtigungswert hält. Denn dann wären dem Betroffenen von vornherein ihm günstige Erkenntnisse verschlossen, die der Untersuchungsausschuss nicht zu berücksichtigen beabsichtigt. Er hätte nicht die Möglichkeit, eine die bisherigen Untersuchungen berücksichtigende, qualifizierte Stellungnahme abzugeben, was mit der zusammengefassten Mitteilung der wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse an die Betroffenen bezweckt werden soll (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14). Die Notwendigkeit qualifizierter Stellungnahmen durch Betroffene, damit der Untersuchungsausschuss seinem Abschlussbericht keine falschen Tatsachen zugrunde legt, wird im vorliegenden Verfahren augenfällig bestätigt, wie der erledigte Teil des Rechtsstreites zeigt. Gleichwohl ist die Unterrichtungspflicht nicht unbeschränkt, wie sich aus dem Wortlaut § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG deutlich ergibt, sondern konzentriert auf das Wesentliche an Untersuchungshandlungen und Ergebnissen sowie lediglich eine zusammenfassende Darstellung. Regelmäßig wird der Entwurf des Untersuchungsberichts, wenn die Betroffenheit i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG erst in einem derart späten Stadium der Untersuchung entsteht (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14), dem genügen. Aus dem Umstand, dass ein objektiv Betroffener darüber nicht unterrichtet worden ist und ihm dadurch eventuell die Möglichkeit zu zusammenhängender Darstellung zeitlich vor Zeugen und Sachverständigen (§ 19 Abs. 3 HmbUAG) entgangen ist, lässt sich keine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer gesteigerten Unterrichtungspflicht herleiten. Denn § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gibt Betroffenen auch in den Fällen, in denen trotz objektiver Betroffenheit über die Betroffeneneigenschaft vom Untersuchungsausschuss nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG entschieden worden ist, nur die darin vorgesehenen Informationsansprüche (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14). Für darüber hinausgehende Informationsansprüche fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Wenn der Untersuchungsausschuss allerdings beabsichtigt, Teile der Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse nicht in den Bericht aufzunehmen und diese sich jeweils auf Betroffene beziehen, sind die Betroffenen unabhängig vom Entwurf des Untersuchungsberichts auch hierüber zusammengefasst zu unterrichten.

32

Der Antragsteller hat aber nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, dass der Antragsgegner in seinen Untersuchungsbericht Untersuchungshandlungen oder deren Ergebnisse, die den Antragsteller betreffen, überhaupt nicht aufnehmen will. Solches ist auch nicht erkennbar. Dass der Untersuchungsbericht Zeugenaussagen und Untersuchungsergebnissen möglicherweise anderes Gewicht beimisst und anders wertet als der Antragsteller, führt nicht zu einer gesonderten Unterrichtungspflicht. Denn der Antragsteller hatte durch die zusammenfassende Darstellung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und konnte, falls er weiteren Informationsbedarf vor einer Stellungnahme hatte, diesen durch die in § 30 HmbUAG eingeräumten Rechte auf Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen decken. Dementsprechende Einsichtsmöglichkeit hat der Antragsgegner dem Antragsteller auch gegeben.

33

b) Zu dem Einsichtsbegehren in Sitzungsprotokolle, Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten, die sich zu der Frage der Prüfung der Nachträge des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachtrags 4 befassen (III. 2. des Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieses auf § 30 Abs. 6 HmbUAG gestützte Verlangen des Antragstellers durch den Antragsgegner dadurch erfüllt worden sei, dass seinem Akteneinsichtsersuchen nachgekommen worden sei und ihm die Einsicht in alle in dem Berichtsentwurf zitierten Quellen angeboten worden sei. In welche Unterlagen er darüber hinaus Einsicht nehmen wolle, sei nicht dargetan. Diese Begründung erschüttert die Beschwerde nicht. Zwar trägt der Antragsteller zutreffend vor, dass er ohne genaue Kenntnis aller Unterlagen betreffend seine Rolle bei der Verhandlung des Nachtrags 4 keine Angaben zu weiteren Unterlagen machen könne, die er einsehen wolle. Er hat aber nicht dargetan, weshalb sein auf § 30 HmbUAG gestützter Antrag, dem der Antragsgegner stattgegeben hat, entgegen den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Arbeitsstabes des Antragsgegners, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht vollständig erfüllt ist. Wenn er sich darauf beruft, der Antragsgegner habe ihn, entgegen seiner auf § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG beruhenden Verpflichtung, nicht umfassend genug informiert, so dass er sein Einsichtsbegehren nicht näher konkretisieren könne, so trifft dies bereits im rechtlichen Ansatz, wie oben ausgeführt (II. B 2. a)), nicht zu.

34

c) Den Antrag, ihm die Möglichkeit, Unterlagen des Antragsgegners zu kopieren, einzuräumen (III.2. 2. Halbsatz des Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den insoweit klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des HmbUAG zutreffend abgelehnt und auch die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu Gunsten des Antragstellers verneint. Auf das Argument besonderer Erschwernisse durch die Notwendigkeit von Diktaten oder Fertigung von (auszugsweisen) Abschriften bei der Akteneinsicht ist bereits das Verwaltungsgericht eingegangen. Neue Argumente hat der Antragsteller insofern nicht vorgebracht und auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.

35

d) Die vom Antragsteller begehrte (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihn betreffenden Äußerungen im Abschlussbericht des Antragsgegners ist ihm bereits eingeräumt worden, er hat davon Gebrauch gemacht. Auch wenn sich für den gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG Betroffenen, für den einfachgesetzlich kein Recht zur Stellungnahme vorgesehen ist, ein solches Recht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG stützen ließe (offengelassen OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014), wäre damit nicht das Recht zu wiederholter Stellungnahme verbunden.

36

e) Für eine Pflicht des Antragsgegners, in seinem Abschlussbericht den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Antragstellers wiederzugeben (III. 4. des Beschwerdeantrages) , fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einer einfachgesetzlichen Grundlage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Denn Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nur den Rechtsweg für von der öffentlichen Gewalt in ihren Rechten verletzte Personen. Der Antragsteller ist damit nicht schutzlos Verletzungen seiner Grundrechte durch den Antragsgegner ausgeliefert.

37

f) Da die weiteren Hilfsanträge (III. 1-4 des Beschwerdeantrages) insgesamt keinen Erfolge haben, konnte auch der letzte der äußerst hilfsweise gestellten Anträge, dem Antragsgegner die Veröffentlichung eines Abschlussberichts zu untersagen, bevor er nicht den vorher äußerst hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungen nachgekommen ist, keinen Erfolg haben.

III.

38

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gemäß §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO zu verteilen. Die Erfolgsquote des Antragstellers bezogen auf sein umfassendes Untersagungsbegehren bemisst der Beschwerdesenat mit 2/10. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des unter II. f) gestellten Hilfsantrages dem Begehren des Antragstellers abgeholfen; der Antragsteller hat mit einem seiner weiteren Hilfsanträge Erfolg.

39

Der Streitwert bemisst sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschwerdesenat bewertet das Rechtsschutzbegehren als in der Sache einheitliches, auf die Verhinderung nach Ansicht des Antragstellers unrichtiger Tatsachenbehauptungen in dem Abschlussbericht des Antragsgegners gerichtetes Begehren. Die daneben geltend gemachten Akteneinsicht-, Stellungnahme- und Kopierrechte haben erkennbar nur den Charakter, der Durchsetzung des Verhinderungsbegehrens zu dienen. Haupt- und Hilfsanträge führen daher nicht zur Erhöhung des Regelstreitwertes. Angesichts der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung dieses Streitwertes trotz des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt. Die Berechtigung zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.