Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Feb. 2008 - 7 U 167/07

bei uns veröffentlicht am28.02.2008

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2007 - 23 O 136/07 - abgeändert.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, als Verkäufer mit dem Kläger als Käufer einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den lastenfreien Erwerb des Grundstücks der Gemarkung G., Heft 1… BV Nr. 1, Flurstück 6…, R. Straße 25, Gebäude- und Freifläche, 5 a 56 qm zu einem Kaufpreis von 357.904,32 EUR und folgendem weiteren Inhalt:

1. Die Zahlung der Kaufpreissumme ist über ein Notaranderkonto abzuwickeln. Die Kaufpreissumme ist spätestens einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig und danach mit 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

2. Sollte der Erwerber den Kaufpreis finanzieren wollen, verpflichtet sich der Veräußerer, bei der Belastung des Kaufobjektes mit Grundpfandrechten zugunsten der Geldgeber der Käuferpartei mitzuwirken, sofern eine persönliche Haftung damit nicht verbunden ist und die Auszahlung der gesicherten Darlehen bis zur Kaufpreishöhe an die Verkäuferpartei sichergestellt ist.

abzuschließen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Verfahrens erster Instanz: 357.904,32 EUR

Streitwert des Berufungsverfahrens: 715.808,64 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten den Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages.
Mit notariell beurkundetem Vertragsangebot vom 27.03.2002 (Urkundenrolle Nr. 799/02 des Notars Dr. J. H., S. - Anlage K 1, Bl. 5-9 d.A.) machte der Beklagte dem Kläger ein bis zum 28.03.2012 unwiderrufliches Angebot zum lastenfreien Erwerb des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks für einen Kaufpreis von 357.904,32 EUR.
Ziff. III. des notariellen Kaufangebotes lautet:
„Für den spätestens einen Monat nach Annahme dieses Angebotes noch abzuschließenden Kaufvertrag wird der Inhalt wie folgt schon jetzt festgelegt:
        
1. …
2. …“
        
(es handelt sich um die aus dem Tenor ersichtlichen Festlegungen hinsichtlich der Zahlung der Kaufpreissumme und einer etwaigen Finanzierung desselben).
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 17.05.2005 (Anlage B 6, Bl. 116-118 d.A.) ließen eine Firma Z. B. op Zoom B.V. und ein Herr H.-J. S., B. op Z., N., unter anderem die „Ansprüche aus dem Vertragsangebot vom 27.03.2002, Urkundenrolle Nr. 799/2002 des Notars Dr. J. H. betreffend das Grundstück Gemarkung G., Heft 1… BV Nr. 1, Flst. 6…, R. Straße 25, Gebäude- und Freifläche 5 a 56 qm“ (Drittschuldner: R. S.) pfänden und an sich überweisen.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 16.02.2007 (Urkundenrolle Nr. 173/2007 des Notars Dr. T. K., S., - Anlage K 2, Bl. 10-14 d.A.) hat der Kläger die Annahme des oben genannten Vertragsangebots erklärt.
Mit weiterem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 05.03.2007 (Anlage B 5, Bl. 66/67 d.A.) hat ein Herr T. van D., Z., N., „sämtliche Ansprüche aus der Annahme des Vertragsangebots vom 27.03.2002 …“, „insbesondere sämtliche Ansprüche des Schuldners auf Abschluss eines Kaufvertrages betreffend das vorbezeichnete Grundstück R. Straße 25, G. sowie sämtliche Ansprüche des Schuldners aus einem durch die Annahme des Vertragsangebots zustande gekommenen Kaufvertrags“ gepfändet und an sich überweisen lassen.
Der Kläger bewohnt das auf dem Kaufgrundstück R. Straße 24 in G. stehende Einfamilienhaus.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 05.04.2007 (Anlage K 3, Bl. 15 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten unter Beifügung des Entwurfs eines Kaufvertrages auf, einen Terminvorschlag zur notariellen Beurkundung abzugeben. Der Beklagte kam dem nicht nach, sondern ließ durch Anwaltsschreiben an den Kläger vom 12.04.2007 (Anlage K 4, Bl. 28/29 d.A.) Bedingungen für Gespräche über einen Kaufvertrag übermitteln.
10 
In der Folge erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der zunächst die Verurteilung des Beklagten begehrt wurde, als Verkäufer mit dem Kläger als Käufer einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück abzuschließen. Nachdem der Beklagte im Rahmen der Klagerwiderung mit Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 05.03.2007 die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede stellte, änderte der Kläger seinen Klagantrag und begehrte nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, den Grundstückskaufvertrag mit Herrn T. van D., Z., N., abzuschließen. Der Beklagte hat hierauf erwidert, er sei nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages mit Herrn T. van D. verpflichtet. Zudem hat sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
11 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12 
Durch Urteil vom 16.08.2007 hat das Landgericht Stuttgart den Beklagten verurteilt, den Grundstückskaufvertrag mit Herrn T. van D., N., abzuschließen, Zug um Zug gegen Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses R. Straße 25, G., nebst Garten und Garage an den Beklagten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
13 
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
18 
Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,
19 
1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart abzuändern und den Beklagten unbedingt - also unter Wegfall der Zug-um-Zug-Verurteilung - zu verurteilen, den (im Antrag näher bezeichneten) Grundstückskaufvertrag als Verkäufer mit Herrn T. van D. als Käufer zu verurteilen,
20 
2. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Stuttgart abzuändern und den Beklagten - ebenfalls unbedingt - zu verurteilen, den (im Antrag näher bezeichneten) Grundstückskaufvertrag als Verkäufer mit dem Kläger als Käufer abzuschließen,
21 
3. höchst hilfsweise das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den (im Antrag näher bezeichneten) Grundstückskaufvertrag als Verkäufer mit dem Kläger als Käufer abzuschließen,
22 
Zug um Zug gegen Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses R. Straße 25 in G. nebst Garten und Garage durch den Kläger.
23 
Der Beklagte beantragt
24 
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
25 
Der Beklagte beruft sich auch in Bezug auf den im Rahmen der Anschlussberufung hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung zu einem Vertragsschluss mit dem Kläger auf ein Zurückbehaltungsrecht.
26 
Im Berufungsverfahren wurde der Kläger vom Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Geltendmachung des Anspruches auf Abschluss des Hauptvertrages durch den Kläger nur dann möglich ist, wenn das Einverständnis des Pfändungsgläubigers van D. hierzu beigebracht wird.
27 
Der Kläger hat daraufhin eine Erklärung von Herrn T. van D. vom 30.01.2008 (Bl. 151 d.A.) mit folgendem Inhalt vorgelegt:
28 
Ich, T. van D., erkläre hiermit folgendes:
        
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem o.g. Verfahren die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Kaufvertrages über das streitgegenständliche Grundstück mit dem Kläger nur mit meinem Einverständnis möglich sei.
        
Um die Realisierung der mir gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.03.2007 zustehenden Rechte zu ermöglichen, erkläre ich mich daher damit einverstanden, dass der bezeichnete Kaufvertrag zwischen den Parteien des genannten Rechtsstreits zu Stande kommt.
29 
Der Beklagte trägt hierzu vor, das für die Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Pfändungsgläubigers von D. sei nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Weiter seien schutzwürdige Belange des Beklagten tangiert, da der Kläger vermögenslos sei.
II.
30 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
31 
1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass durch das Vertragsangebot des Beklagten vom 27.03.2002 (Anlage K 1, Bl. 5-9 d.A.) und die auf dieses Angebot bezogene „Vertragsannahme“ des Klägers vom 16.02.2007 (Anlage K 2, Bl. 10-14 d.A.) lediglich ein Vorvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus der Ziff. III des Vertragsangebotes vom 27.03.2002, im Rahmen derer „für den spätestens einen Monat nach Annahme dieses Angebotes noch abzuschließenden Kaufvertrag“ inhaltliche Festlegungen getroffen wurden. Es sollte demgemäß ein Hauptvertrag in Gestalt eines Grundstückskaufvertrages erst noch folgen. Die Verpflichtung zum Abschluss dieses Hauptvertrages war Gegenstand des Vertragsangebotes. Genau dieses Angebot wurde angenommen, wenn auch im Rahmen der Urkunde über die Vertragsannahme unpräzise von einem Angebot auf Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrages die Rede ist.
32 
Auch ein Vorvertrag der vorliegenden Art bedarf gemäß § 311 b BGB der notariellen Beurkundung (vgl. BGHZ 97, 147 ff.). Diese Form wurde durch die getrennte notarielle Beurkundung von Angebot und Annahme eingehalten (§ 128 BGB).
33 
2. Dem landgerichtlichen Urteil kann nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Hauptvertrag mit dem Pfändungsgläubiger abzuschließen.
34 
Zwar hat dieser gegen den Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 05.03.2007 erwirkt (9 M 1685/07, Anlage B 5, Bl. 66/67 d.A.). Nach dessen Inhalt sind sämtliche Ansprüche des Schuldners - mithin des Klägers des vorliegenden Rechtsstreits - aus der Annahme des Vertragsangebots vom 27.03.2002, insbesondere sämtliche Ansprüche des Schuldners auf Abschluss eines Kaufvertrages betreffend das in Rede stehende Grundstück sowie sämtliche Ansprüche des Schuldners aus einem durch die Annahme des Vertragsangebots zustande gekommenen Kaufvertrag, gepfändet und an den Pfändungsgläubiger überwiesen. Diese Pfändung und Überweisung konnte aber nicht bewirken, dass der durch den Vorvertrag versprochene Hauptvertrag vom Beklagten nunmehr mit dem Pfändungsgläubiger abzuschließen wäre.
35 
Gemäß § 851 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Nach der Regelung des § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
36 
a) Der Anspruch aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Hauptvertrages erfährt durch eine Abtretung und die mit ihr verbundene Auswechslung des Gläubigers regelmäßig eine Inhaltsänderung. Für die an einem Vorvertrag beteiligte Gegenpartei ist im Blick auf den Hauptvertrag die Person des Vertragspartners wesentlich, etwa was dessen Vermögensverhältnisse, insbesondere seine Kreditwürdigkeit, oder persönliche Elemente des Vertrauens anbelangt. Die Abtretung des Anspruches aus dem Vorvertrag auf Abschluss eines Hauptvertrages ist daher regelmäßig wegen Inhaltsänderung im Sinne von § 399 1. Fall BGB ausgeschlossen (vgl. Busche in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2005, § 399 BGB, Rdnr. 12; Roth in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2007, § 399 BGB, Rdnr. 11; Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, § 399 BGB, Rdnr. 4; Erman/Westermann, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Auflage 2004, § 399 BGB, Rdnr. 6).
37 
Für Darlehensvorverträge hat, jedenfalls im Grundsatz, bereits das Reichsgericht im gleichen Sinne entschieden (RGZ 66, 359 ff.; RGZ 68, 355 ff.). Das Gleiche muss aber auch darüber hinaus gelten, denn es gehört schlechterdings zum Wesenskern der Privatautonomie, den Partner eines zu begründenden Schuldverhältnisses mit all den damit verbundenen Wirkungen selbst auswählen zu können.
38 
Eine Abtretung des Anspruches aus dem Vorvertrag auf Abschluss des Hauptvertrages käme in der Sache einer Vertragübernahme gleich. Eine solche ist aber nach § 398 BGB gerade nicht möglich. Die gesamte Rechtsstellung einer Partei im Rahmen eines Schuldverhältnisses - also die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten - kann nicht nach § 398 BGB übertragen werden. Eine Nachfolge in die gesamte Rechtsstellung ist nur unter Beachtung der in §§ 414, 415 BGB anerkannten Interessen der Gegenpartei möglich und erfordert nach dieser Maßgabe deren Mitwirkung bzw. Zustimmung (vgl. Roth in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 398 BGB, Rdnr. 4).
39 
Das Vorgesagte wird darüber hinaus bestätigt durch den Regelungsgehalt des § 473 BGB, wonach auch ein Vorkaufsrecht nicht übertragbar ist und nicht auf die Erben des Berechtigten übergeht, sofern nichts anderes bestimmt ist. Auch dieser Regelung liegt der Gedanke der Freiheit der Partnerwahl zugrunde (vgl. Mader in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 473 BGB, Rdnr. 1 m.w.N.; Westermann in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2008, § 473 BGB, Rdnr. 1).
40 
b) Die Vertragspartner eines Vorvertrages können - ebenfalls als Ausfluss der Privatautonomie - die Zulässigkeit einer Abtretung des Anspruches auf Vertragsschluss vereinbaren, dies auch stillschweigend (vgl. RGZ 66, 359 ff.). Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Dokumente, nämlich das (Vor-)Vertragsangebot des Beklagten vom 27.03.2002 und die (Vor-)Vertragsannahme durch den Kläger vom 16.02.2007, enthalten aber keinerlei Hinweis in diese Richtung, derartiges wird auch nicht behauptet.
41 
c) Ist damit eine Abtretung des Anspruches aus dem Vorvertrag auf Abschluss eines Hauptvertrages ausgeschlossen, so kann gemäß § 851 ZPO auch eine entsprechende Pfändung und Überweisung nicht dazu führen, dass der Hauptvertrag nun mit dem Pfändungsgläubiger zu schließen sei. Soweit die Pfändung und Überweisung dies gleichwohl gegenständlich erfasst, ist sie nichtig.
42 
Es liegt auch kein Fall des § 851 Abs. 2 BGB vor, wonach eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. „Geschuldeter Gegenstand“ im Sinne dieser Norm kann Geld oder eine andere Sache sein, die der Pfändung unterworfen ist (vgl. Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 851 ZPO, Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall ist hingegen der Abschluss eines Grundstückskaufvertrages geschuldet, und genau dieser Anspruch ist (nur) Gegenstand der Klage.
43 
Schließlich führt auch die Regelung des § 857 Abs. 3 ZPO, auf die der Kläger verweist, hier zu keinem anderen Ergebnis. Ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung im Sinne dieser Norm einem anderen überlassen werden kann (wie etwa ein Nießbrauch, § 1059 Abs. 2 BGB), steht im vorliegenden Fall nicht in Rede.
44 
Welche sonstige Rechtsstellung der Pfändungsgläubiger durch die von ihm ausgebrachte Pfändung erworben hat, die ihm gegebenenfalls den Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert des vertragsgegenständlichen Grundstücks selbst ermöglicht, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Beim Darlehensvorvertrag etwa ist der zukünftige Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages in der Weise abtretbar und damit pfändbar, dass der Zedent durch die Auszahlung Darlehensschuldner wird (vgl. RGZ 66, 359 ff.; RGZ 68, 355 ff.; Weber in: RGRK, § 399 BGB, Rdnr. 26). Streitgegenstand ist vorliegende - was die Berufung des Beklagten betrifft - lediglich die Frage, ob der Beklagte zu einem Vertragsschluss mit dem Pfändungsgläubiger verpflichtet ist. Diese Frage ist wie gezeigt zu verneinen.
45 
Das landgerichtliche Urteil, das eine Verurteilung des Beklagten zum Abschluss des Hauptvertrages mit dem Pfändungsgläubiger ausspricht, ist daher abzuändern und die auf dieses Begehren gerichtete Klage abzuweisen.
46 
3. Die Anschlussberufung des Klägers ist in ihrem Hauptantrag (Verurteilung des Beklagten zum Vertragsschluss mit dem Pfändungsgläubiger unter Wegfall der Einschränkung einer bloßen Zug-um-Zug-Verurteilung) zwar zulässig - insbesondere auch fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 ZPO erhoben -, nach dem Vorgesagten aber ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen.
47 
4. Die Anschlussberufung des Klägers hat Erfolg, soweit mit ihr hilfsweise eine Verurteilung des Beklagten zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit dem Kläger als Käufer begehrt wird.
48 
a) Der Hilfsantrag der Anschlussberufung ist auf eine Verurteilung des Beklagten gerichtet, den Hauptvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Dieses Begehren entspricht zwar der ursprünglichen Antragstellung bei Erhebung der Klage, nicht aber dem zuletzt in erster Instanz gestellten, geänderten Klagantrag, der auf eine Kontrahierung mit dem Pfändungsgläubiger gerichtet war. Die Hilfsantragstellung im Rahmen der Anschlussberufung stellt daher eine Klageänderung dar. Eine solche ist im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. Diese liegen hier aber vor.
49 
Die Klagänderung ist gemäß § 533 Nr. 1, 2. Var. ZPO sachdienlich. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Frage einer Sachdienlichkeit der Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zuletzt BGH MDR 2004, 1075 f.). Für die Sachdienlichkeit spricht, dass die Zulassung der Klagänderung hier geeignet wäre, den Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Der im Rahmen des Hilfsantrages zu behandelnde Streitstoff ist im Wesentlichen identisch mit dem bereits seitherigen Streitstoff. Der in der Person des Klägers begründete - und wie gezeigt nur scheinbar gepfändete - Anspruch gegen den Beklagten aus dem Vorvertrag ist als solcher unstreitig. Die Zurückbehaltungsrechte, auf die sich der Beklagte beruft, waren bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, sie wurden vom Landgericht über §§ 404, 412 BGB geprüft.
50 
Auch die zusätzliche Voraussetzung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO, dass die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, ist gegeben. Dies ergibt sich teilweise bereits aus dem zur Identität des Streitstoffes Gesagten. Darüber hinaus war in der zentralen Frage des Rechtsstreits dem Kläger noch ein in erster Instanz unterbliebener gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen. Denn die vom Pfändungsgläubiger gegen den Kläger ausgebrachte Pfändung und Überweisung hat zwar wie gezeigt nicht die Wirkung, dass der Hauptvertrag nunmehr mit diesem Pfändungsgläubiger abzuschließen wäre. Unproblematisch ist der Pfändung und Überweisung aber die Wirkung beizumessen, dass das Initiativrecht, den Abschluss des Hauptvertrages (zwischen dem Kläger und dem Beklagten) fordern zu können, auf den Pfändungsgläubiger übergegangen ist. Wie etwa die Regelung des § 857 Abs. 3 ZPO zeigt, begegnet ein solcher bloßer Übergang der Ausübungsbefugnis auch bei unübertragbaren Forderungen keinen Bedenken. Der Kläger selbst kann das Initiativrecht zur Herbeiführung des Hauptvertrages ohne eine entsprechende Ermächtigung des Pfändungsgläubigers nicht mehr ausüben.
51 
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 147, 225 ff.) ergibt sich nichts anderes. Wenn dort ausgeführt ist, der Pfändungsschuldner könne grundsätzlich auch ohne Ermächtigung des Pfändungsgläubigers auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, so ist dies für die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation unerheblich. Entscheidend ist, dass dem Vollstreckungsschuldner Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten sind (BGH a.a.O.). Während die Einziehung einer Geldforderung durch den Pfändungsschuldner zu Gunsten des Pfändungsgläubigers, gerichtet auf Zahlung an diesen, für den Pfändungsgläubiger ausschließlich vorteilhaft ist, ist vorliegend die Interessenlage eine andere. Um die etwaigen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Abschluss des Hauptvertrages erlangen zu können, muss dessen Herbeiführung in der Regie des Pfändungsgläubigers liegen. Die eigenmächtige Herbeiführung des Hauptvertrages durch den Kläger wäre für den Pfändungsschuldner nicht ausschließlich vorteilhaft.
52 
Aus alldem ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger in erster Instanz durch Schriftsatz vom 13.07.2007 (Bl. 52 ff. d.A.) vorgenommene Klageänderung (Abschluss des Hauptvertrages mit dem Pfändungsgläubiger) nicht sachdienlich war, weil sie der materiellen Rechtslage nicht gerecht wurde. Hierauf und auf das Erfordernis einer Ermächtigung wäre vom Landgericht hinzuweisen gewesen.
53 
b) Der Kläger hat auf den im Berufungsverfahren erteilten Hinweis zum Erfordernis der Ermächtigung die Erklärung des Pfändungsgläubigers vom 30.01.2008 (Bl. 151 d.A.) vorgelegt. In dieser Erklärung erklärt dieser sein Einverständnis, dass der bezeichnete streitgegenständliche Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zustande kommt. Zugleich lässt sich in prozessualer Hinsicht aus dieser Erklärung aufgrund der Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit und auf den vom Senat erteilten Hinweis die (nachträgliche) Ermächtigung zur klagweisen Geltendmachung des Anspruches auf Kaufvertragsschluss durch den Kläger entnehmen. Bestätigt wird eine solche Ermächtigung im Übrigen in der vom Kläger vorgelegten weiteren Erklärung vom 21.02.2008 (Bl. 167 d.A.).
54 
Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen gegen die Geltendmachung des Anspruches durch den Kläger keine durchgreifenden Bedenken. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft sind hier gegeben. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruches, da die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit mittelbar die eigene Rechtslage des Klägers als Pfändungsschuldner beeinflusst. Aufgrund der durch die Vollstreckung bestehenden Verbindung zwischen Pfändungsschuldner und Pfändungsgläubiger besteht auch ein schutzwürdiges Interesse des Pfändungsgläubigers an der Geltendmachung des Anspruches durch den Kläger. Der Beklagte als Prozessgegner wird durch diese auch nicht unbillig benachteiligt. Es liegt insbesondere kein Fall vor, in dem ein vermögensloser Kläger vom Rechtsinhaber gleichsam „vorgeschickt“ wurde. Die Klage wurde vielmehr ursprünglich vom Kläger in eigener Sache - wenn auch unter Nichtbeachtung der Wirkungen der damals schon erfolgten Pfändung - erhoben.
55 
Dass die Ermächtigung bei Klagerhebung noch nicht vorlag, ist im Übrigen unschädlich. Ihre Erteilung kann noch während eines Rechtsstreits erfolgen (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O, Vorbemerkung zu § 50 ZPO, Rdnr. 45 m.w.N.).
56 
Die Ermächtigung durch den Pfändungsgläubiger war auch ausreichend. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachte weitere, zeitlich vorrangige Pfändung der „Ansprüche aus dem Vertragsangebot vom 27.03.2002“ durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 17.05.2005 (Pfändung durch die Firma Z. B. o. Z. B.V und Herrn H.-J. S., AG L. 9 M 3340/05, Anlage B 6, Bl. 116-118 d.A.) macht weitere Ermächtigungen nicht erforderlich. Auch das Recht aus einem Vertragsangebot kann zwar jedenfalls dann gepfändet werden, wenn dem Angebotsempfänger das Recht eingeräumt ist, jenes Recht an einen Dritten abzutreten (BGHZ 154, 64 ff.; RGZ 111, 46 ff.). Im vorliegenden Fall war aber die Pfändung aus den oben genannten Gründen gemäß §§ 851 ZPO, 399 BGB unwirksam. Zum Zeitpunkt dieser Pfändung war das Angebot auch noch nicht angenommen, es konnte daher auch nicht zumindest das Initiativrecht gepfändet werden. Die unwirksame Pfändung konnte auch später, mit Annahme des Angebotes im Jahr 2007, keine Wirkungen mehr entfalten.
57 
c) In der Sache ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Abschluss des Grundstückkaufvertrages unmittelbar aus dem Vorvertrag. Dieser Anspruch war unbedingt zuzusprechen, da dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht.
58 
Einem Zurückbehaltungsrecht wegen eines Räumungsanspruches gegen den Kläger betreffend das vertragsgegenständliche Objekt steht gemäß § 242 BGB entgegen, dass insoweit ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten fehlt, da die geforderte Leistung alsbald wieder zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est). Ein Räumungsanspruch besteht zwar gemäß § 985 BGB. Materiell ist dieser unabhängig von einem Räumungstitel gegeben, und die Herleitung eines Besitzrechtes vom gleichfalls nicht besitzberechtigten Untermieter ist nicht möglich. Der Beklagte müsste aber im Zuge des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages dem Kläger den Besitz sogleich wieder einräumen (§ 433 Abs. 1 BGB).
59 
Ein Zurückbehaltungsrecht in Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis des Klägers vom 16.03.2004 (Anlage B 2, Bl. 41-44 d.A.) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil (dort Seiten 10/11) Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Der Beklagte wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass zu dem behaupteten Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis vom 16.03.2004 noch näherer Vortrag erforderlich ist, namentlich zur Frage der Konnexität. Derartiger Vortrag wurde nicht gehalten.
III.
60 
Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsfrage, inwieweit und mit welcher Wirkung Rechte aus einem Vorvertrag gepfändet werden können, ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
IV.
61 
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
62 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 2 ZPO. Die Pflicht des Klägers zur Kostentragung ergibt sich insoweit hinsichtlich der erfolgreichen Berufung des Beklagten aus dem Unterliegen des Klägers. Die Anschlussberufung des Klägers hat in ihrem Hilfsantrag einen Kaufvertragsschluss mit dem Kläger selbst zum Gegenstand und ist wegen dieses eigenständigen Streitgegenstands ihrerseits mit dem vollen Streitwert in Höhe des Kaufpreises zu bewerten. Mit dem Hilfsantrag der Anschlussberufung hat der Kläger zwar obsiegt, dies aber nur infolge der erst im Berufungsverfahren beigebrachten Ermächtigung durch den Pfändungsgläubiger. Die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger daher nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen.
63 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Feb. 2008 - 7 U 167/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Feb. 2008 - 7 U 167/07

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Feb. 2008 - 7 U 167/07 zitiert 26 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer


(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte


(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die P

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer


Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung


Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 128 Notarielle Beurkundung


Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 473 Unübertragbarkeit


Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten


Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Lei

Referenzen

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.