Tenor

1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.971,60 EUR festgesetzt und der Mehrwert des Vergleichs auf 626.370,79 EUR.

2. Der Antrag des Beklagtenvertreters auf Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil vom 21.07.2010 hat das Landgericht Stuttgart die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, mit der sie die Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Gewerberäume fordert, um das Gebäude abreißen und auf dem ganzen, in der Stuttgarter Innenstadt gelegenen Areal, ein großflächiges neues Wohn- und Geschäftszentrum errichten zu können, das sog. „Quartier S“. Stattdessen hat das Landgericht dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass das Mietverhältnis zum 31.12.2014 ende. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Antrag auf sofortige Räumung weiterverfolgt, während die Beklagte mit der Anschlussberufung eine vollständige Klagabweisung erstrebt hat. Sie steht auf dem Standpunkt, der Mietvertrag laufe bei Wahrnehmung einer ihr zustehenden Option noch bis Ende 2019.
Die Parteien handelten außergerichtlich einen umfangreichen Vergleich aus, den sie am 14.02.2011 vor dem Senat protokollierten. Der Vergleich sieht u.a. eine Räumung zum Ende des laufenden Monats unter Verzicht auf Vollstreckungsschutz, eine Einmalzahlung an die Beklagte in Höhe von 993.650 EUR, einen Interims- und einen Nachfolgemietvertrag im zu errichtenden Einkaufscenter, Übernahme der Umzugskosten, Rückzahlung der letzten beiden Mietzahlungen und Erledigung eines in I. Instanz anhängigen anderweitigen Streits vor (LG Stuttgart 18 O 329/10).
Strittig ist die Bemessung des Streitwerts zur Festsetzung der Gebühren nach § 63 Abs. 2 GKG. Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 hat der Beklagtenvertreter (hilfsweise) beantragt, den Wert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 33 RVG höher als den gerichtlichen Wert festzusetzen.
II.
1. Streitwert des Berufungsverfahrens
Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich im vorliegenden Räumungsstreit nach der doppelten Jahresmiete der vermieteten Immobilie inkl. USt. Für die Berufung der Klägerin (Räumungsantrag) und für die Anschlussberufung der Beklagten (Angriff gegen die Feststellung der Mietzeit bis Ende 2014) gilt § 41 Abs. 1 bzw. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 GKG, wonach der Streitwert jeweils auf den Jahresmietwert begrenzt ist. Der klägerische Berufungs-Hilfsantrag bleibt gem. § 45 Abs. 3 GKG unberücksichtigt, weil in der II. Instanz darüber nicht zu entscheiden war.
a) Maßgeblich ist für die Räumungsklage nach dem Willen des Gesetzgebers in der Privilegierungsvorschrift des § 41 Abs. 2 GKG der Jahresmietwert und nicht das um ein Vielfaches höhere wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags mit der Beklagten. Denn wie stets bemisst sich der Wert einer Klage, mit der die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses angestrebt wird, nicht nach dem wirtschaftlichen Schaden, der dem Kläger durch die Aufrechterhaltung des Vertrages entstünde, sondern nach dem Wert derjenigen Leistung, von der der Kläger infolge der Auflösung des Vertrages freigestellt werden will (statt vieler OLG Düsseldorf, B. v. 26.11.2009, 24 U 57/09, MDR 2010, 715, juris-Tz. 30 m.w.N). Im vorliegenden Räumungsprozess hat die Klägerin beantragt, den Besitz an der Mietsache zurückzuerhalten, um die Räume nicht bis zum Ende der nominellen Vertragslaufzeit der Beklagten überlassen zu müssen. Dieses Interesse ist wegen § 41 GKG nicht nach der Restlaufzeit des Vertrags, sondern nach der Jahreskaltmiete zu bestimmen. Auch das hinter der Räumungsklage stehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin, das im vorliegenden Fall erheblich höher ist als eine Jahresmiete der Beklagten, ändert nach dem Willen des Gesetzgebers daran nichts.
b) Dass im vorliegenden Fall die Kündigung u.a. auf die Ausnahmerechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ZMR 1996, 309 (Az. XII ZR 185/93) gestützt ist, wonach in besonders gelagerten Fällen ein Mietverhältnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen Ausgleichszahlung gekündigt werden kann, ändert nichts. Welcher Kündigungsgrund das Mietverhältnis beendet, spielt für den Streitwert des Räumungsprozesses keine Rolle. Die Kündigung ist nur Vorfrage für die Entscheidung über das Räumungsbegehren und hat auf den Streitwert keinen Einfluss (Schneider/Herget, 12. Aufl. Rn. 3704). Deswegen spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob mehrere Kündigungen ausgesprochen wurden und ob der Beendigungsgrund tatsächlich besteht (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, 2. Aufl., § 41 GKG Rn. 9, 10; Hartmann, 40. Aufl., § 41 GKG Rn. 24).
Insbesondere die Ausgleichszahlung ist nicht Streitgegenstand des Räumungsbegehrens und wäre es auch dann nicht geworden, wenn das Landgericht die Beklagte zur sofortigen Räumung gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs verurteilt hätte. Die Ausgleichszahlung wäre nur Gegenleistung für die Räumung und nach dem oben dargestellten Grundsatz kein Teil des Interesses der Klägerin (!) an der Auflösung des Vertrags. Das zeigt auch der Vergleich mit sonstigen Gegenleistungen, die für klageweise verfolgte Leistungen aufzubringen sind. Auch bei einer auf Überlassung des Kaufgegenstands gerichteten Klage beeinflusst die Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Kaufpreiszahlung den Wert einer Klage grundsätzlich nicht (statt aller MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 6 Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen, insbes. auch OLG Stuttgart, B. v. 31.01.2002, 2 W 3/02, JurBüro 2002, 424).
2. Mehrwert des Vergleichs
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Soweit der Vergleichsgegenstand den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt, ist gem. Nr. 1900 KV (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ein Mehrwert des Vergleichs festzusetzen. Die von der Beklagtenseite veranlasste vertiefte Prüfung dieser Frage ergibt, dass der Mehrwert - anders als auf den ersten Blick auf der Hand zu liegen scheint - nicht mit dem Wert der von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen identisch ist.
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a) Einmalzahlung
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aa) Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Räumung eines Mietobjekts führen nicht zu einem Vergleichsmehrwert, soweit sie den Charakter einer Gegenleistung haben. Der Vergleichswert richtet sich nach einhelliger Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur (entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur Unbeachtlichkeit der Gegenleistung) allein nach dem Wert der verglichenen Ansprüche und nicht nach dem Wert der aus dem Vergleich geschuldeten Leistungen (Zöller/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 3609 u. 3631; ders., ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 „Vergleich“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 57; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 127; Musielak/Heinrich, 7. Aufl., § 3 ZPO Rn. 32 „Prozessvergleich“; Hartmann a.a.O. Ziff. 1900 GKG-VV Rn. 7; Meyer, 11. Aufl., § 41 GKG Rn. 12 u. Ziff. 1900 KV Rn. 146). Davon geht auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aus, die formuliert, Gegenstandswert eines Vergleichs sei, worüber und nicht worauf sich die Parteien verständigten (OLG Düsseldorf, B. v. 11.05.2009, 24 W 16/09, WuM 2009, 543; OLG Düsseldorf, B. v. 09.06.2008, 24 W 17/08, NJW-RR 2008, 748; OLG Karlsruhe, B. v. 30.01.2008, 4 U 145/07, NJW-RR 2009, 444; OLG Düsseldorf, B. v. 12.04.2005, 24 U 66/04, JurBüro 2005, 479; OLG Saarbrücken, B. v. 06.09.2004, 4 W 232/04, MDR 2005, 179; OLG Frankfurt, B. v. 09.07.1985, 5 W 12/85, JurBüro 1985, 1857 mit zustimmender Anmerkung Mümmler; LG Stuttgart, B. v. 04.11.2008, 19 T 417/08, JurBüro 2009, 86 je m.w.N.). Unter das „Worüber“ fallen nach dem oben Gesagten freilich nicht alle im Vergleich behandelten Leistungen, sondern nur Ansprüche der Vergleichsparteien, die durch die Einigung geregelt wurden.
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bb) Von einer nicht zu berücksichtigenden Gegenleistung abzugrenzen sind vergleichsweise übernommene Zahlungen auf Ansprüche außerhalb des Prozessgegenstands, insbesondere auf Ersatz von Kündigungsschäden. Dazu gehören etwa Anwaltskosten zur Verteidigung gegen eine unberechtigte Kündigung, Einnahmeausfälle infolge einer kündigungsbedingt eingestellten Geschäftstätigkeit, Umzugskosten u.a.m. (Schneider/Herget, Streitwertkommentar a.a.O.; Meyer zu § 41 GKG und Ziff. 1900 KV je a.a.O.).
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cc) Daneben kommt ein Vergleichsmehrwert unter dem Gesichtspunkt des Titulierungsinteresses in Betracht. Soweit freiwillig bezahlte Leistungen und unstreitige Positionen in einen Vergleich Eingang finden, wird teilweise vertreten, dass solche Elemente streitwertneutral seien (KG NJW 1969, 434; LAG Baden-Württemberg v. 07.07.1994, 8 Ta 42/94, JurBüro 1995, 248). Teilweise wird jedoch auch befürwortet, der Sache nach unstreitige Positionen in den Vergleichsmehrwert aufzunehmen (OLG Bamberg JurBüro 1989, 201; OLG Nürnberg JurBüro 1985, 1395; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 1000 VV Rn. 39). Beide Auffassungen werden trotz richtiger Ansätze bei wirtschaftlicher Betrachtung der Fragestellung nicht voll gerecht. Vorzuziehen ist daher die vermittelnde Ansicht, dass der Umstand, dass ein Vollstreckungstitel geschaffen wird, für eine Zahlungsverpflichtung - die die Klägerin vorliegend zumindest dem Grund nach nicht ernsthaft in Frage gestellt hat - mit einem Bruchteil des Zahlbetrags zu berücksichtigen ist (KG, U. v. 05.01.2004, 12 U 157/02, KGR 2004, 309; OLG Bamberg, B. v. 10.02.1992, 7 WF 21/92, JurBüro 1992, 628; Zöller/Herget, Streitwertkommentar a.a.O. Rn. 5283 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Höhe ist nach dieser Ansicht je nach Einzelfall zwischen 1/10 und der Hälfte des Zahlbetrags anzusetzen (Zöller/Herget a.a.O. Rn. 5282 mit Nachweisen).
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dd) Die von der Klägerin versprochene Zahlung ist nicht schon deshalb Mehrwert des Vergleichs, weil sie nach Ziff. I.4 des Vergleichstexts „zum Ausgleich für entgangene und entgehende Einnahmen aufgrund vorzeitiger Beendigung des ... Mietvertrags“ dienen soll. Für die Festsetzung des Streitwerts ist nicht maßgeblich, wie die Parteien eine Zahlung bezeichnen, sondern wofür die Zahlung wirtschaftlich geleistet wird. Weil jedoch die Beklagte im Verfahren keinen Anlass hatte, etwaige Schadensersatzansprüche konkret darzutun, begegnet die erforderliche Abgrenzung vorliegend Schwierigkeiten.
16 
Einerseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beklagte wirtschaftliche Nachteile dadurch befürchtet, dass sie den aktuellen Mietvertrag aufgibt und sich während der Bauzeit des „Quartier S“ mit einer Übergangslösung zufrieden gibt, die zudem zu Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs führt. Sicher ist auch, dass die Klägerin nach der oben dargestellten Ausnahmerechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ausgleichszahlung in Höhe der wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten hätte leisten müssen, wenn ihr ein Recht zur Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugestanden worden wäre. Weil auf diese Ausgleichszahlung ein Anspruch bestanden hätte, hat der Vergleich einen Mehrwert in Höhe dieses Ausgleichs.
17 
Andererseits spricht nach Aktenlage viel dafür, dass die Vergleichszahlung über die der Beklagten zwingend zustehenden Ansprüche hinausgeht, also zu einem guten - wenn nicht zum überwiegenden - Teil nicht Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile, sondern Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des jetzigen Mietvertrags ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich je Ersatzansprüchen in Höhe der Vergleichssumme berühmt hat, sondern darauf, in welcher Höhe eine Ungewissheit über solche Ersatzansprüche ernsthaft bestand, d.h. in welcher Größenordnung solche Ansprüche ernsthaft in Betracht gekommen wären (vgl. LAG Hamm, B. v. 27.07.2007, 6 Ta 357/07, zitiert nach juris, Tz. 44). Einiges spricht dafür, dass sich die Beklagte ihr Besitzrecht an den streitgegenständlichen Räumen und die juristische Unsicherheit über die Beendigungsmöglichkeiten ihres Mietvertrags von der in Zugzwang befindlichen Klägerin schlicht so teuer wie möglich hat abkaufen lassen. Das steht ihr selbstverständlich frei, führt aber nicht zu einem Vergleichsmehrwert in (voller) Höhe der Vergleichssumme.
18 
Mit zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte über die Einmalzahlung hinaus übergangsweise Ersatzräume in direkter räumlicher Nähe zum bisherigen Standort gestellt bekommt, um die befürchtete Abwanderung von Patienten der umliegenden Arztpraxen zu verhindern, für die Bauzeit nur eine fast halbierte Miete entrichten muss und vor allem nach Fertigstellung des neuen Einkaufsareals neue, größere Geschäftsräume erhält. Hinzu kommen günstigere Laufzeitkonditionen der Mietverträge (Bindung der Klägerin bis zum Jahr 2034, aber Ausstiegsmöglichkeiten für die Beklagte).
19 
Unter dem Gesichtspunkt des Titulierungsinteresses ist auch in Rechnung zu stellen, dass vorliegend an der Solvenz der Klägerin und insbesondere ihrer Bereitschaft zu rascher Zahlung kein Zweifel bestehen kann, so dass das so begründete Interesse der Beklagten an der Titulierung nur im ganz unteren Bereich bewertet werden kann.
20 
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Gesichtspunkte hält der Senat im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten, pflichtgemäßen Schätzungsermessens (§§ 48 GKG, 3 ZPO; vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar a.a.O. Rn. 1889 ff., 4817) es für angemessen und interessengerecht, die Einmalzahlung der Klägerin mit der Hälfte ihres Werts in den Mehrwert des Vergleichs aufzunehmen, d.h. mit 496.825,- EUR..
21 
b) Neue Mietverträge
22 
aa) Unproblematisch gehen zwar die im Vergleich vereinbarten Folgemietverträge insoweit über den Gegenstand des Rechtsstreits hinaus, als das Besitzrecht der Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wird, die zudem eine längere Regelungsdauer (bis zum Jahr 2034) hat als der bisherige Mietvertrag (bis 2014 bzw. 2019). Ein Mehrwert im Sinn von Ziff. 1900 KV fällt aber nur insoweit an, als für die zusätzlichen Gegenstände ein höherer Streitwert gelten würde, wenn sie Prozessgegenstand gewesen wären.
23 
Dass die Parteien einen Streit über einen befristeten Vertrag dadurch lösen, dass sie eine Vereinbarung mit längerer Laufzeit schließen, führt in den Fällen der Kostenprivilegierung nach §§ 41, 42 GKG grundsätzlich nicht zu einem Vergleichsmehrwert (OLG Düsseldorf, B. v. 09.06.2008, 24 W 17/08, NJW-RR 2008, 748; OLG Frankfurt, B. v. 10.10.1962, 6 W 457/62, JurBüro 1962, 685; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Ziff. 1900 KV Rn. 8). Das folgt schon aus dem oben unter lit. 2a) aa) dargestellten und allgemein anerkannten Grundsatz, dass Gegenleistungen den Streitwert unberührt lassen. Dass die Klägerin zum Ausgleich dafür, ihren Widerstand gegen die Realisierung des Bauvorhabens der Klägerin aufzugeben, Mietverträge über eine deutlich längere Laufzeit erhalten hat, stellt daher wiederum bloße Gegenleistung für den freiwilligen Auszug dar und kann den Vergleichsmehrwert nicht erhöhen.
24 
bb) Nicht maßgeblich für den Vergleichsmehrwert ist aus den oben dargestellten Gründen auch, dass im Vergleich neue Mietverträge vereinbart werden. Sie sind nur Ersatz bzw. Gegenleistung für den streitgegenständlichen Mietvertrag. Anders läge es, wenn mit dem Vergleich ein Anspruch der Beklagten auf Abschluss dieser Verträge hätte abgegolten werden sollen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht und ist von der Beklagten auch nie reklamiert worden. Der Vergleichstext enthält auch keinen Hinweis darauf, dass ein solcher Anspruch mit der Vereinbarung abgefunden sein solle. Vielmehr hat die Klägerin der Beklagten die neuen Mietverträge aus freien Stücken verschafft, um die Gesamteinigung herbeizuführen.
25 
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man in dem Vergleich eine Einigung über einen außerverfahrensgegenständlichen Anspruch auf Abschluss neuer Mietverträge sehen würde, der Vergleichswert keineswegs mit der Summe aller Mietzahlungen über den gesamten Zeitraum anzusetzen wäre, wie der Beklagtenvertreter unter Hinweis auf § 25 KostenO im Protokollierungstermin gemeint hat. Diese Vorschrift ist aufgrund der Verweisung in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG nur subsidiär anwendbar, soweit nicht die gerichtlichen Wertvorschriften eingreifen oder eingreifen könnten (§ 23 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG). Bei der Bestimmung eines Vergleichsmehrwerts für ein gerichtliches Verfahren ist letzteres aber der Fall (BGH, JurBüro 1979, 1796; Meyer a.a.O. KV 1900 Rn. 147, 154; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann a.a.O. Nr. 1900 KV Rn. 7). Der Streitwert in der vorliegenden gerichtlichen Angelegenheit bestimmt sich wegen der vorrangigen Verweisung in § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nämlich nach §§ 48 GKG und §§ 3 ff. ZPO. Die gerichtlichen Wertvorschriften bewerten einen - hier freilich nicht geltend gemachten und daher nicht verglichenen - Anspruch auf Abschluss von Folgeverträgen zwar in der Tat nicht nach §§ 41 GKG, 8 ZPO, sondern nach § 3 ZPO (MünchKomm-ZPO/Wöstmann a.a.O. § 8 Rn. 23 u. § 3 Rn. 129; Binz/Dorndörfer/Petzold/ Zimmermann a.a.O. § 41 GKG Rn. 5; Schneider/Herget, Streitwertkommentar a.a.O. Rn. 3582 u. 3797 f.; Musielak/Heinrich a.a.O. § 3 Rn. 23; Hartmann a.a.O. Anh. I § 48 GKG3 ZPO) Rn. 76; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 8 Rn. 5). Neben völlig freier Schätzung (z.B. auf den dreifachen Jahresmietwert; vgl. OLG Frankfurt, B. v. 10.10.1962 a.a.O.; bzw. auf einen nicht näher eingegrenzten Bruchteil, vgl. MünchKomm-ZPO/Wöstmann a.a.O.; ebenso OLG Hamburg, B. v. 23.04.1969, 4 W 20/69, MDR 1970, 33) könnte dabei auf die Wertung des § 9 ZPO zurückgegriffen werden, wonach der dreieinhalbfache Jahresmietwert ein Anhaltspunkt für das Interesse am Abschluss eines Mietvertrages darstellt (Schneider/Herget a.a.O. Rn. 3798; Stein/Jonas/Roth a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Gehle, § 8 ZPO Rn. 8). Diese Bewertung käme vorliegend in Betracht, insbesondere nachdem sich die Beklagte verschiedene Möglichkeiten zur einseitigen Kündigung der Folgemietverträge vorbehalten hat und nach allgemeinen statistischen Regeln unsicher erscheint, ob die neuen Mietverhältnisse tatsächlich bis zum Jahr 2034 durchgeführt werden.
26 
dd) Gleichwohl hält es der Senat unter dem Gesichtspunkt des Titulierungsinteresses für sachgerecht, beim Vergleichsmehrwert nach Ziff. 1900 KV zu berücksichtigen, dass der gem. § 41 GKG berechnete Streitwert nach den neuen Verträgen höher ist als der verfahrensgegenständliche. Der als Anl. B zum Vergleich vom 14.02.2011 vereinbarte Mietvertrag über die neuen Apothekenräume im „Quartier S“ sieht eine Jahreskaltmiete (ohne Betriebskosten, aber inkl. USt.) von 97.960,80 EUR vor und jährliche Managementgebühren von 1.959,24 EUR, die ebenfalls als Gegenleistung für die Überlassung der Räume anzusehen sind. Der Streit über Bestehen und Dauer dieses Vertrags wäre daher nach § 41 Abs. 1 GKG mit 99.920,04 EUR zu bewerten. Der streitwertrelevante Mehrwert gegenüber dem derzeitigen Jahresmietwert (35.485,80 EUR) beträgt damit 64.434,24 EUR. Im Hinblick auf den Interims-Mietvertrag für den Zeitraum bis 2014 EUR ergibt sich kein weiterer Mehrwert, weil der Mietzins unter der derzeitigen Miete liegt.
27 
c) Weitere Gegenstände des Vergleichs
28 
aa) Unproblematisch zum Mehrwert rechnen die von der Klägerin im Untermietvertrag (Anl. A zur Vergleichsvereinbarung, dort § 1.3) übernommene Verpflichtung der Klägerin, die Umzugskosten zu tragen, weil insofern ein durch die Beendigung des Mietvertrags geschaffener Nachteil ausgeglichen wird. Diese belaufen sich gem. Anl. 3 zum Untermietvertrag auf 17.493,- EUR.
29 
bb) Ebenso gehört - bei großzügiger Betrachtung - dazu die Mietzinserstattung für Februar 2011 gem. Ziff. I.7 des Vergleichs in Höhe von 3.261,30 EUR, weil durch die Räumung in diesem Monat geschäftliche Nachteile entstehen. Für die Erstattung der Januarmiete 2011 gilt diese Überlegung dagegen nicht, sondern diese gehört zu der insoweit nicht relevanten Gegenleistung für die freiwillige Räumung.
30 
cc) Gesondert zu bewerten ist der Verzicht der Beklagten auf Räumungsschutz, weil es sich dabei um einen selbständigen und werthaltigen prozessualen Anspruch handelt (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 11.05.2009, a.a.O.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar a.a.O. Rn. 3610 m.wN.). Er ist vorliegend mit drei Monatsmieten anzusetzen, mithin mit 8.871,45 EUR.
31 
dd) Schließlich erhöht den Vergleichswert der Wert des weiteren Streitverfahrens beim LG Stuttgart unter Az. 18 O 329/10, das gem. Ziff. IV.2 des Vergleichs durch Klagrücknahme zu beenden ist. Die in diesem zweiten Verfahren geltend gemachten Mietminderungen sind nach ihrem Jahreswert in Ansatz zu bringen (OLG Düsseldorf, B. v. 11.05.2009, 24 W 16/09 a.a.O.), d.h. mit der Jahresmiete, weil die Beklagte auf Null gemindert hat. Entgegen der als „allgemeine Ansicht“ bezeichneten Auffassung von Meyer (a.a.O. Nr. 1900 KV Rn. 149 u. 154) ist der insoweit begründete Wert des vorliegenden Vergleichs nicht durch die im zweiten Rechtsstreit angefallenen Verfahrensgebühren abgegolten (Herget/Schneider, Streitwertkommentar a.a.O. Rn. 5732; Hartmann a.a.O. Nr. 1900 KV Rn. 13), sondern der Mehrwert steht dafür, dass die Parteien für die Ansprüche aus dem zweiten Verfahren eine Einigung gefunden haben. Er ersetzt die Vergleichsgebühr, die durch einen Vergleich im zweiten Verfahren angefallen wäre.
32 
d) Der Mehrwert des Vergleichs setzt sich daher wie folgt zusammen:
33 
Einmalzahlung, soweit nicht bloße Gegenleistung (hier: 50 %)
496.825,00 EUR
Differenz der Jahresmiete zum Center-Mietvertrag (Titulierungsinteresse)
64.434,24 EUR
Umzugskosten
17.493,00 EUR
Rückzahlung Februarmiete 2011
3.261,30 EUR
Verzicht auf Räumungsschutz
8.871,45 EUR
Verfahren LG Stuttgart 18 O 329/10
35.485,80 EUR
Summe 
626.370,79 EUR
III.
34 
a) Der vom Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 17.02.2011 im eigenen Namen gestellte Antrag auf Wertfestsetzung gem. § 33 RVG ist nicht begründet. Die subsidiäre Vorschrift des § 33 RVG ist nicht anwendbar, weil sich die Anwaltsgebühren gem. § 32 RVG nach dem Wert der Gerichtsgebühren richten. Weder liegt ein Fall vor, in dem das RVG besondere Wertvorschriften enthält (z.B. Nr. 3335 RVG-VV für das Prozesskostenhilfeverfahren) noch geht es um Sonderfälle aufgrund z.B. unterschiedlicher Beteiligungen verschiedener Personen am Verfahren oder ein Erbscheinerteilungsverfahren (vgl. Mayer/Kroiß, 4. Aufl., § 33 RVG Rn. 5 u. 6). Entgegen der von Mayer/Kroiß vertretenen und vom Beklagtenvertreter in Bezug genommenen Auffassung reicht für eine gesonderte Berechnung der Anwaltsgebühren nicht aus, dass über die Hauptanträge übersteigende Hilfsanträge oder eine höhere Hilfsaufrechnung vom Gericht nicht zu entscheiden war. Mayer/Kroiß beziehen sich insoweit auf eine Entscheidung des LG (nicht OLG) Hamburg in MDR 1966, 853, die der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit als unzutreffend beurteilt hat (B. v. 25.09.2008, VII ZB 99/07, NJW 2009, 54).
35 
b) Ob der der hier festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagtenvertreters - auch für die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten maßgeblich ist, kann offen bleiben. Diese Frage ist nicht Gegenstand der vorliegenden Festsetzung der Gerichtsgebühren, sondern allenfalls eine Frage der Festsetzung der Anwaltsgebühren gegen die eigene Partei. Nachdem die Frage im Protokollierungstermin aber diskutiert wurde, sei darauf hingewiesen, dass eine Differenzterminsgebühr gem. der amtlichen Anmerkung 2 zu Ziff. 3104 RVG-VV durch eine Verhandlung über nicht rechtshängige Ansprüche nur anfällt, wenn über zusätzliche Gegenstände vor Gericht inhaltlich verhandelt wird. Daran fehlt es, wenn - wie vorliegend - lediglich ein außergerichtlich ausgehandelter Vergleich zu Protokoll genommen wird, wie die amtliche Anmerkung 3 zu Ziff. 3104 RVG-VV klarstellt (ebenso OLG Stuttgart, B. v. 15.08.2006, 8 W 327/06, JurBüro 2006, 640; OLG München, B. v. 15.05.2006, 11 W 1334/05 u.a., AnwBl. 2006, 587). Die vom Beklagtenvertreter in Bezug genommene Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 11.11.2009 (9 W 340/09) dürfte nicht einschlägig sein, weil die höheren Terminsgebühren nach der dortigen Sachverhaltsgestaltung dadurch verdient waren, dass die Prozessbevollmächtigten im Rahmen der (schriftlichen) Auseinandersetzung vor Gericht sich inhaltlich über die Ansprüche ausgetauscht haben. Ein außergerichtlich ausgehandelter Vergleich löst ggf. außergerichtlich verdiente Gebühren aus, aber keine erhöhte Terminsgebühr und ist daher auch nicht Gegenstand der Festsetzung der Gerichtsgebühren.
IV.
36 
Anlass zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Antrag gem. § 33 RVG bestand nicht, weil die Entscheidung nicht grundsätzlicher Natur ist und nicht im Gegensatz zu anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung steht. Soweit über den Streitwert des Verfahrens und den Wert des Vergleichs zu entscheiden war, ist eine Rechtsbeschwerde ohnehin nicht statthaft (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann a.a.O. § 68 Rn. 28).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. März 2011 - 5 U 137/10

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. März 2011 - 5 U 137/10 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Waiblingen (9 C 1269/08) vom 06.10.2008 wie folgt abgeändert:

Der Vergleich hat einen Mehrwert von 5.800,- EUR.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagtenvertreters zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 10.000,- EUR

Gründe

 
I.
Der Beklagtenvertreter wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung nach einem Vergleich, dessen Zustandekommen durch Beschluss vom 06.10.2008 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde.
Nach einem vorausgegangenen Räumungsrechtsstreit (9 C 2036/07), der durch Räumungsvergleich vom 18.06.2008 samt Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 4.200,- EUR erledigt worden war, machte der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Ziff. 1 des Vergleichs vom 18.06.2008 (Räumungsanspruch) wegen Fehlens bzw. Wegfalls des Eigenbedarfs geltend.
In dem mit Beschluss vom 06.10.2008 (Bl. 60/62) festgestellten Vergleich vereinbarten die Parteien erneut die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung in unwesentlich verkürzter Frist sowie eine Ausgleichszahlung von (weiteren) 5.800,- EUR. Laut Ziff. 3 des Vergleichs sind damit wechselseitige Ansprüche jedweder Art abgegolten und erledigt. Von der Erledigungsklausel ausgenommen bleiben lediglich nicht abgerechnete Nebenkosten und Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache.
Den Streitwert hat das Amtsgericht mit 4.800,- EUR festgesetzt und ausgesprochen, dass der Vergleich keinen Mehrwert habe.
Gegen letzteren Ausspruch wendet sich der Beklagtenvertreter mit seiner in eigenem Namen eingelegten und am 10.10.2008 vorab per Telefax bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
Das Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Zunächst geht das Beschwerdegericht im Hinblick auf die ausdrückliche Antragstellung in der Beschwerdeschrift vom 10.10.2008 (Bl. 65) davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die unterbliebene Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes richtet, nicht gegen die Festsetzung des Verfahrensstreitwertes mit 4.800,- EUR. Letztere Festsetzung entsprach im Übrigen § 41 GKG, zumal Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage lediglich Ziff. 1 des Vergleichs vom 18.06.2008 war (also der Räumungsanspruch), nicht jedoch die seinerzeit mit einem Mehrwert von 800,- EUR veranschlagte Erlassvereinbarung bezüglich zweier Monatsmieten (Ziff. 3 des Vergleichs vom 18.06.2008, Bl. 74).
2. Der Vergleich hat einen Mehrwert von 5.800,- EUR, da mit der Erledigungsklausel (Ziff. 3 des Vergleichs vom 06.10.2008) auch etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erledigt wurden. Solcher Ansprüche hatten sich die Kläger berühmt, indem der Klägervertreter die Vollstreckungsgegenklage auf die fehlende Bezugsabsicht stützte und den Beklagtenvertreter in der vorgerichtlichen Korrespondenz auf die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen vorgetäuschten Eigenbedarfs hingewiesen hatte.
10 
Nachdem solche Ansprüche angesichts der weiten Fassung der Erledigungsklausel, die nur offene Nebenkosten und Ansprüche (des Beklagten) wegen Verschlechterung der Mietsache ausnimmt, nicht (mehr) geltend gemacht werden können und andere Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes solcher Ansprüche nicht vorliegen, liegt es nahe, den Wert der Erledigungsklausel mit der zusätzlich vereinbarten Ausgleichszahlung von 5.800,- EUR zu bemessen.
11 
Hingegen ist der Gesamtbetrag von 10.000,- EUR kein Maßstab für die Bemessung des Vergleichsmehrwertes. Der bereits im Vergleich vom 18.06.2008 titulierte Betrag von 4.200,- EUR wird im Vergleich vom 06.10.2008 ausdrücklich erwähnt, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn einfach ein weiterer Zahlungsbetrag festgelegt würde: Es soll klargestellt werden, dass der Beklagte nicht insgesamt 5.800,- EUR zu bezahlen hat, sondern zusätzlich, insgesamt also 10.000,- EUR. Eine - einen Vergleichsmehrwert begründende - Erledigung des bereits zuvor titulierten Anspruchs von 4.200,- EUR, über den ohnehin keine Uneinigkeit bestand, ist damit nicht verbunden. Insoweit konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG, die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 66 Abs. 4 GKG) lagen nicht vor.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 99/07
vom
25. September 2008
in dem Rechtsanwaltsvergütungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7, 8, 9
Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert einer
nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzugerechnet.
BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 99/07 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2007 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf € 910,21 festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller begehren als frühere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners Festsetzung ihrer Vergütung. Sie hatten den Antragsgegner als Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten. Der Antragsgegner ließ durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen erklären. Das Landgericht entschied durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Klageforderung und behielt die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen dem Nachverfahren vor. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 setzte es den Streitwert entsprechend der Klageforderung in Höhe von 65.833,94 € fest, die Aufrechnungsforderungen blieben unberücksichtigt.
2
Gleichzeitig mit der Erklärung, das Mandat niederzulegen, beantragten die Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 setzte das Landgericht den Streitwert für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in Höhe der hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen von 119.224,53 € fest.
3
Die Antragsteller haben ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsgegner die addierten Streitwerte in Höhe von 185.058,47 € zugrunde gelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten; er hat den Streitwert der Klageforderung für maßgebend erachtet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht ist in ihrer Entscheidung vom addierten Gegenstandswert ausgegangen und hat die Vergütung nach Abzug unstreitig geleisteter Zahlungen auf verbleibende 910,82 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Antragsteller die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht führt aus, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Relevanz, Grundlage für die Berechnung des Honorars sei die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BRAGO). Sämtliche Gebühren der Antragsteller würden sich aus dem Wert der Klageforderung berechnen. Die Voraussetzungen einer Streitwertaddition nach § 7 Abs. 2 BRAGO lägen nicht vor, da die Aufgabe der Antragsteller einheitlich die Abwehr der klägerischen Forderung gewesen sei. Der Mehraufwand durch den vorsorglichen Aufrechnungseinwand rechtfertige keine höhere Vergütung. Nach § 7 Abs. 1 BRAGO würden sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Maß der aufgewandten Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemessen. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG in der Fassung bis zum 30. Juni 2004 (im Folgenden: a.F.). Die Tätigkeiten des Gerichts und des Anwalts entsprächen sich, da das Gericht bei Erlass des Vorbehaltsurteils zumindest die Erheblichkeit des Aufrechnungseinwands prüfen müsse. Aus der Festsetzung des Streitwerts für das noch anhängige Nachverfahren durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2007 könne zugunsten der Antragsteller nichts gefolgert werden. Maßgeblich sei gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO der Streitwertbeschluss vom 22. Dezember 2006.
6
2. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, die nicht beschiedene Hilfsaufrechnung müsse bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bleiben.
7
Das Beschwerdegericht verkenne, dass die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet würden, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe. Ein Anwalt müsse sich zwingend mit dem Verteidigungsmittel der Hilfsaufrechnung eingehend befassen.
8
Zu Unrecht verweise das Beschwerdegericht auf § 19 Abs. 3 GKG (a.F.). Diese Vorschrift gelte nur dann, wenn das Gericht über die Hilfsaufrechnung entscheide. Gleichwohl habe sich der Rechtsanwalt mit der Hilfsaufrechnung befasst. Das Merkmal des "Sichbefassens" habe für die anwaltliche Tätigkeit, anders als bei der Bemessung der Gerichtskosten nach § 19 GKG (a.F.), entscheidende Bedeutung. Der Anwalt könne nach § 10 Abs. 1 BRAGO eine besondere Streitwertfestsetzung verlangen, weil es sich bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung jedenfalls teilweise um eine Tätigkeit handele, die gesondert zu bewerten sei.
9
Es gehe, anders als das Beschwerdegericht meine, nicht um die Erhöhung des Streitwerts. Betroffen sei nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Ein Festsetzungsantrag nach § 10 BRAGO diene nur als Grundlage für eine Abrechnung mit der eigenen Partei.
10
Fehl gehe auch das Argument des Beschwerdegerichts, nach § 7 Abs. 1 BRAGO würden sich die Gebühren nicht nach dem Maß der aufgewendeten Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit bemessen. Die mit der Hilfsaufrechnung geleistete Arbeit werde schließlich nach ihrem Gegenstandswert berechnet. Diesen habe das Landgericht auf 119.224,53 € festgesetzt.
11
3. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung stand.
12
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf das Verfahren die BRAGO angewendet, § 61 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach den Feststellungen wurde der unbedingte Auftrag zur Prozessvertretung vor dem 1. Juli 2004 erteilt.
13
b) Das Beschwerdegericht hat dem Vergütungsfestsetzungsbegehren der Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung ohne Addition der nicht verbeschiedenen Hilfsaufrechnung zugrunde gelegt. Allerdings ist die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14
aa) Einerseits wird vertreten, der Wert der nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung müsse zum Wert der Klageforderung hinzugerechnet werden (LG Hamburg, MDR 1966, 853; LAG Hamm, MDR 1989, 852; LAG Köln, AnwBl 2002, 185; LAG Nürnberg, MDR 2005, 120; VGH Baden-Württemberg, AGS 2008, 138; E. Schneider in: Anwaltkommentar BRAGO, § 10, Rdn. 14 und 17; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rdn. 132; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 6; Rohn in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Anh. II Rdn. 24; Hansens, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, RVGReport 2008, 154 f.).
15
Aus § 7 BRAGO folge, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen sei. Die gerichtlichen Wertvorschriften müssten deshalb auf die anwaltliche Tätigkeit bezogen und angewandt werden. Anwälte hätten auch bei Hilfsanträgen das Geschäft zu besorgen und könnten nicht abwarten, ob zunächst eine Entscheidung über den unbedingten Antrag ergehe. § 9 BRAGO habe seinen Sinn darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der für anwaltliche Gebühren maßgebliche Gegenstandswert des § 8 Abs. 1 BRAGO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, wenn beide Werte übereinstimmten, sich also die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit auf denselben Gegenstand beziehen würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Gericht in die Prüfung des Hilfsantrags nicht eingetreten sei. Der Anwalt sei dann gleichwohl durch Entgegennahme der Informationen sowie durch Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift tätig geworden. Der Anwalt hafte auch für eventuelle Fehler, die er im Zusammenhang mit einem Hilfsbegehren begehe, weshalb er auch entsprechend vergütet werden müsse.
16
bb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klageforderung für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmend sei (OLG Köln, NJW-RR 1995, 827; LAG Berlin, NZA-RR 2004, 374; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006 - 13 W 31/06, in juris dokumentiert; LAG Düsseldorf , Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert; OLG Hamm, AGS 2007, 254; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 10 BRAGO Rdn. 5; 38. Aufl., § 33 RVG, § 33 Rdn. 5; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 5; Göttlich/Mümmler/Rehberg/ Xanke, RVG 2. Aufl., "Aufrechnung" 1.2.1; Madert, Der Streitwert bei der Hilfsaufrechnung , AGS 2002, 218, 220; Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2001, S. 119).
17
Ausgangspunkt sei § 8 BRAGO. Danach bestimme sich der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Da sich im Falle einer Hilfsaufrechnung die Gerichtsgebühren gemäß § 45 Abs. 3 GKG19 Abs. 3 GKG a.F.) nur im Falle einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöhen würden, könne wegen der Verweisung für die anwaltliche Tätigkeit nichts anderes gelten. §§ 8 Abs. 1, 9 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG a.F. stünden deshalb auch einer Entscheidung nach § 10 BRAGO entgegen. Das Argument, der Anwalt müsse sich mit der Hilfsaufrechnung befassen, könne nicht überzeugen, da diese am Zeitaufwand orientierte Sichtweise dem Gebührensystem der BRAGO, welches eine Mischkalkulation enthalte, fremd sei.
18
cc) Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der letzteren Ansicht an. Sie orientiert sich am Wortlaut des Gesetzes und deckt sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Entscheidung nach § 10 BRAGO für andere Fälle vorgesehen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO ist zum einen gedacht für die Fälle, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen kann, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, Geschäftswert und dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Gebührenrahmen bestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zum anderen sollen die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem Gerichtskostengesetz er- gehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts nicht maßgebend ist, weil beispielsweise für seine Gebühren besondere Wertvorschriften bestehen (Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BT-Drucksache 2/2545, S. 231 f.). Ebenso ging der Gesetzgeber bei § 8 BRAGO davon aus, dass die für die Bewertung des Gegenstands der gerichtlichen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren eignen.
19
Ein abweichendes Verständnis der BRAGO hatte auch der Gesetzgeber bei Einführung des RVG nicht. Die für die Entscheidung wesentlichen Normen der §§ 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Veränderung in das RVG übernommen.
20
Etwas anderes ist für den konkreten Fall auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 (III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) abzuleiten. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für die Gebühren des Rechtsanwalts dann maßgebend ist, wenn die gerichtliche Tätigkeit, für welche die Gebühren festgesetzt wurden, im Bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensgegenstand übereinstimmen. § 9 BRAGO habe nicht den Sinn, die allgemeine Regel des § 7 BRAGO zu durchbrechen, nach der sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat.
21
Dem Argument erhöhter anwaltlicher Haftungsrisiken im Falle der Hilfsaufrechnung kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu. Auch bei sonstiger anwaltlicher Tätigkeit kann die mögliche Haftungssumme höher liegen als der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Durch die Wertgrenzen des § 22 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG hat der Gesetzgeber des RVG ein solches Auseinanderfallen von Gegenstandswert und möglicher Haftungssumme bei Streitwerten über € 30.000.000,00 sogar ausdrücklich gesetzlich angeordnet, selbst wenn dafür ein spezieller Auslagentatbestand geschaffen wurde, aus dem der Anwalt seine im Einzelfall gezahlte Prämie für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung fordern kann, RVG VV Nr. 7007.
22
dd) Somit bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütungsansprüche der Antragsteller für sämtliche Gebühren nach dem Wert der Klageforderung , §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BRAGO. Die nicht verbeschiedene Hilfsaufrechnung bleibt nach § 8 Abs. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG (a.F.) außer Betracht, da das Mandatsverhältnis mit Erlass des Vorbehaltsurteils beendet wurde.
23
Der Gegenstandswert für die Klage bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils ist vom Prozessgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 auf 65.833,94 € für die Verfahrensbeteiligten bindend festgesetzt worden, § 9 Abs. 1 BRAGO. Eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 19 Abs. 4 BRAGO kommt daher nicht in Betracht. Auch der Festsetzungsbeschluss des Landgerichts für das Nachverfahren vom 6. Februar 2007 hat für dieses Kostenfestsetzungsverfahren keine Bedeutung. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 O 4261/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2007 - 3 W 1371/07 -

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten lit. A) (frühere Bevollmächtigte des Klägers) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 7.4.2006 dahin abgeändert , dass zusätzlich zu den festgesetzten 4.098,92 EUR nebst Zinsen weitere 882,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.3.2006 vom Kläger an die Beteiligten lit. A) zu erstatten sind.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten lit. A) ist gemäß § 11 Abs. 2 RVG statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat es im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die eigene Partei zu Unrecht abgelehnt, die von den früheren Klägervertretern gegen den Kläger geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr aus dem festgesetzten Gesamtwert des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.12.2005 von 65.350,-- EUR festzusetzen. Die Festsetzung wurde zu Unrecht auf eine 1,2-Terminsgebühr lediglich aus dem Wert der Berufung von 15.350,-- EUR beschränkt.
Die früheren Klägervertreter machen zutreffend geltend, dass im Fall der Vertretung einer Partei in einer mündlichen Verhandlung, in der auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung verhandelt wird, die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV / RVG auch aus dem Wert der nicht rechtshängigen Gegenstände entsteht. In diesem Fall entsteht eine 1,2-Terminsgebühr dann aus dem Gesamtwert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche. Diese Rechtsfolge ergibt sich mit hinreichender Klarheit bereits aus der gesetzlichen Anmerkung Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104 VV / RVG. Die in Anmerkung Absatz 2 getroffene Anrechnungsbestimmung für die Differenz-Terminsgebühr aus den im betreffenden Verfahren nicht anhängigen Ansprüche auf eine wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entstandene Terminsgebühr setzt bereits denknotwendig voraus, dass im konkreten Verfahren aus den nicht rechtshängigen Ansprüchen ebenfalls eine (Differenz-)Terminsgebühr entsteht. Weiter ergibt sich aus Anmerkung 3, dass diese Differenzterminsgebühr lediglich dann nicht entsteht, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Insoweit hat sich die Rechtslage seit Geltung des RVG gegenüber der früher nach der BRAGO für die Verhandlungsgebühr geltenden Regelung geändert (vgl. Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, 17. Aufl., RNrn. 73 ff. und 77 zu Nr. 3104 VV RVG; so auch OLG München, Beschluss vom 15.5.2006, AZ: 11 W 1334/05, zitiert nach Juris; offen gelassen Senat, MDR 05, 838).
Auf die sofortige Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss danach um die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung noch zu ergänzen. Die Klägervertreter haben insoweit zutreffend insgesamt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert von über 65.000,-- EUR - netto 1.440,-- EUR - geltend gemacht, die im ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich in Höhe einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert von über 15.000,-- EUR - netto 679,20 EUR - berücksichtigt wurde. Um die Differenz von netto 760,80 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer - somit um insgesamt 882,53 EUR - nebst Zinsen war der Kostenfestsetzungsbeschluss danach wie geschehen zu ergänzen.
Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren bei erfolgreicher Beschwerde nicht an. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 S. 6 2. Halbs. RVG nicht zu erstatten.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.