Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Waiblingen (9 C 1269/08) vom 06.10.2008 wie folgt abgeändert:

Der Vergleich hat einen Mehrwert von 5.800,- EUR.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagtenvertreters zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 10.000,- EUR

Gründe

 
I.
Der Beklagtenvertreter wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung nach einem Vergleich, dessen Zustandekommen durch Beschluss vom 06.10.2008 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde.
Nach einem vorausgegangenen Räumungsrechtsstreit (9 C 2036/07), der durch Räumungsvergleich vom 18.06.2008 samt Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 4.200,- EUR erledigt worden war, machte der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Ziff. 1 des Vergleichs vom 18.06.2008 (Räumungsanspruch) wegen Fehlens bzw. Wegfalls des Eigenbedarfs geltend.
In dem mit Beschluss vom 06.10.2008 (Bl. 60/62) festgestellten Vergleich vereinbarten die Parteien erneut die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung in unwesentlich verkürzter Frist sowie eine Ausgleichszahlung von (weiteren) 5.800,- EUR. Laut Ziff. 3 des Vergleichs sind damit wechselseitige Ansprüche jedweder Art abgegolten und erledigt. Von der Erledigungsklausel ausgenommen bleiben lediglich nicht abgerechnete Nebenkosten und Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache.
Den Streitwert hat das Amtsgericht mit 4.800,- EUR festgesetzt und ausgesprochen, dass der Vergleich keinen Mehrwert habe.
Gegen letzteren Ausspruch wendet sich der Beklagtenvertreter mit seiner in eigenem Namen eingelegten und am 10.10.2008 vorab per Telefax bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
Das Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Zunächst geht das Beschwerdegericht im Hinblick auf die ausdrückliche Antragstellung in der Beschwerdeschrift vom 10.10.2008 (Bl. 65) davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die unterbliebene Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes richtet, nicht gegen die Festsetzung des Verfahrensstreitwertes mit 4.800,- EUR. Letztere Festsetzung entsprach im Übrigen § 41 GKG, zumal Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage lediglich Ziff. 1 des Vergleichs vom 18.06.2008 war (also der Räumungsanspruch), nicht jedoch die seinerzeit mit einem Mehrwert von 800,- EUR veranschlagte Erlassvereinbarung bezüglich zweier Monatsmieten (Ziff. 3 des Vergleichs vom 18.06.2008, Bl. 74).
2. Der Vergleich hat einen Mehrwert von 5.800,- EUR, da mit der Erledigungsklausel (Ziff. 3 des Vergleichs vom 06.10.2008) auch etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erledigt wurden. Solcher Ansprüche hatten sich die Kläger berühmt, indem der Klägervertreter die Vollstreckungsgegenklage auf die fehlende Bezugsabsicht stützte und den Beklagtenvertreter in der vorgerichtlichen Korrespondenz auf die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen vorgetäuschten Eigenbedarfs hingewiesen hatte.
10 
Nachdem solche Ansprüche angesichts der weiten Fassung der Erledigungsklausel, die nur offene Nebenkosten und Ansprüche (des Beklagten) wegen Verschlechterung der Mietsache ausnimmt, nicht (mehr) geltend gemacht werden können und andere Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes solcher Ansprüche nicht vorliegen, liegt es nahe, den Wert der Erledigungsklausel mit der zusätzlich vereinbarten Ausgleichszahlung von 5.800,- EUR zu bemessen.
11 
Hingegen ist der Gesamtbetrag von 10.000,- EUR kein Maßstab für die Bemessung des Vergleichsmehrwertes. Der bereits im Vergleich vom 18.06.2008 titulierte Betrag von 4.200,- EUR wird im Vergleich vom 06.10.2008 ausdrücklich erwähnt, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn einfach ein weiterer Zahlungsbetrag festgelegt würde: Es soll klargestellt werden, dass der Beklagte nicht insgesamt 5.800,- EUR zu bezahlen hat, sondern zusätzlich, insgesamt also 10.000,- EUR. Eine - einen Vergleichsmehrwert begründende - Erledigung des bereits zuvor titulierten Anspruchs von 4.200,- EUR, über den ohnehin keine Uneinigkeit bestand, ist damit nicht verbunden. Insoweit konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG, die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 66 Abs. 4 GKG) lagen nicht vor.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. März 2011 - 5 U 137/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor 1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.971,60 EUR festgesetzt und der Mehrwert des Vergleichs auf 626.370,79 EUR. 2. Der Antrag des Beklagtenvertreters auf Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen. Grün

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.