Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2005 - 3 Ausl 1/05

bei uns veröffentlicht am28.01.2005

Gründe

 
Zum Sachverhalt:
Gegen den Verfolgten, einen deutschen Staatsangehörigen, besteht Europäischer Haftbefehl des Landesgerichts I./Österreich vom 05. Januar 2005. Dem Verfolgten werden Betrugstaten vorgeworfen, die er im August/September 2004 auf österreichischem Boden begangen haben soll. Nach seiner Festnahme hat sich der Verfolgte mit einer vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt. Der Senat hat antragsgemäß Auslieferungshaftbefehl erlassen, die Zulässigkeitsentscheidung – die von der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 29 Abs. 2 IRG beantragt worden ist – aber zurückgestellt, bis die österreichischen Stellen eine Zusicherung übermittelt haben.
Aus den Gründen:
II. 1. Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, richtet sich seit Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 21. Juli 2004 (EuHbG – BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 gem. §§ 1 Abs. 4, 78 IRG in erster Linie nach den besonderen Vorschriften des nunmehrigen Achten Teils des IRG, insbesondere §§ 80 ff. IRG, und im übrigen nach den Vorschriften des Zweiten Teils des IRG, §§ 2 ff. IRG. Das gilt auch für Alttaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind (s. Senat, Beschl. v. 07. September 2004 – 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437). Da ein Europäischer Haftbefehl einem Auslieferungsersuchen gleichsteht und es ersetzt (Senat aaO.), ist, wenn die Voraussetzungen des § 15 IRG erfüllt sind, sogleich Auslieferungshaftbefehl zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
2. Die Auslieferung erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
a) Dass der Verfolgte deutscher Staatsangehöriger ist, hindert die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht, wenn rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslieferung an die Republik Österreich rechtsstaatliche Grundsätze nicht wahren würde; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass österreichische Strafverfahren im allgemeinen oder das dem Verfolgten drohende Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck rechtsstaatliche Standards unterschreiten würden. (...)
Allerdings ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland zurückzuüberstellen (§ 80 Abs. 1 IRG). Mit dieser Vorschrift setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 5 Nr. 3 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb – ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. 1) um, wonach der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe u.a. eigener Staatsangehöriger davon abhängig machen kann, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird. Eine Ausnahme hiervon ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insbesondere lassen weder § 80 noch § 41 IRG einen Verzicht des Verfolgten auf die Möglichkeit der Rücküberstellung – vergleichbar dem Verzicht des Verfolgten auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – zu.
aa) Zur Frage, wann eine Rücküberstellung „gesichert“ i.S.v. § 80 Abs. 1 IRG ist, heißt es in der Entwurfsbegründung des EuHbG (BT-Drucks. 15/1718 S. 16): „Dies kann auch durch eine Zusicherung des ersuchenden Mitgliedstaates oder aus einer Erklärung der Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren, dass eine spätere Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft wird, oder – in Zukunft – durch eine entsprechende Staatenpraxis erfolgen“. Das ist als bloße subjektive Vorstellung einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Organe für die Auslegung des Gesetzes nicht maßgeblich (BVerfGE 1, 299 [312]; seitdem st. Rspr.). Vielmehr kann eine Rücküberstellung als „gesichert“ nur gelten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung - erstens der um Auslieferung ersuchende Mitgliedstaat zugesichert hat, dass der Verfolgte an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt wird und die Rücküberstellung wünscht, und dass die Gerichte und Behörden des um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht ermächtigt und verpflichtet sind, in diesem Falle ohne weiteres die Rücküberstellung zu bewirken, und - zweitens erwartet werden kann, dass die Übernahme der Strafvollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich rechtlich zulässig sein wird, was sich nach §§ 48 ff. IRG und ggf. nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk, BGBl. 1991 II S. 1006, 1992 II S. 98) beurteilt.
Diese Voraussetzungen begründen sich aus folgenden Erwägungen:
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Im zwischenstaatlichen Verhältnis besteht nach geltendem Völker- und Europarecht – das durch den RbEuHb insoweit nicht berührt worden ist – im Grundsatz Ermessen, ob einem Ersuchen um Überstellung eines Verurteilten stattgegeben wird. Insbesondere begründet das ÜberstÜbk – das seit 01. Januar 1987 im Verhältnis zur Republik Österreich in Kraft ist (BGBl. 1992 II S. 88) – keine Überstellungspflicht des ersuchten Staats. Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Auslieferungsbewilligung unter einer Rücküberstellungsbedingung stellt. Eine derartige Bedingung ist zunächst nur eine einseitige völkerrechtliche Willenserklärung, die als solche kein völkerrechtliche Bindung bewirkt. Selbst wenn eine „Staatenpraxis“ bestehen sollte, wonach solche Bedingungen regelmäßig Beachtung fänden, so könnte eine bloße Praxis doch nicht die Rechtsverbindlichkeit erreichen, die für eine „gesicherte“ Rücküberstellung i.S.v. § 80 Nr. 1 IRG zu verlangen ist. Insoweit weist der Senat auf die durchaus gemischten Erfahrungen des Königreichs der Niederlande mit Rücküberstellungsbedingungen – auch im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union – hin. Hierzu schreibt Blekxtoon, (in: ders. [Hrsg.], Handbook on the European Arrest Warrant, 2005, S. 243): “Other States have a tendency to procrastinate which, at least with regard to one EU Member State, has made the taking of diplomatic steps necessary. Sometimes … astronomic fines are imposed alongside the custodial sentence and the retransfer is postponed until that fine has been paid which of course has to be paid in endless instalments.”
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Weiterhin ist zu bedenken, dass auch dann, wenn der um Auslieferung ersuchende Mitgliedstaat auf ministerieller Ebene völkerrechtlich zusichert, zur Rücküberstellung bereit zu sein, seine Gerichte und Behörden nicht ohne weiteres nach innerstaatlichem Recht ermächtigt und verpflichtet sein müssen, die Rücküberstellung zu bewirken. Die Frage stellt sich insbesondere in Mitgliedstaaten mit strengem Strafverfolgungs- und -vollstreckungszwang, der durch eine Rücküberstellungszusicherung – eine völkerrechtliche Willenserklärung – für sich genommen nicht aufgehoben wird. Erneut ist auf niederländische Erfahrungen hinzuweisen, wonach es keine Selbstverständlichkeit ist, dass innerstaatliche Behörden und – unabhängige – Gerichte einer ministeriellen Rücküberstellungszusicherung nachkommen.
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Schließlich ist zu erinnern, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung eines ausländischen Straferkenntnisses nur übernehmen darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 48 ff. IRG, ggf. modifiziert durch das ÜberstÜbk (s. hierzu Senat, Beschl. v. 08. Januar 2002 – 3 Ws 202/01 = Die Justiz 2002, 375), erfüllt sind. Zwar genügt nach dem Wortlaut des § 80 Nr. 1 IRG, dass das Angebot einer Rücküberstellung des Verfolgten gesichert ist. Nach Sinn und Zweck des § 80 Nr. 1 IRG – zu gewährleisten, dass Deutsche die Strafe auf ihren Wunsch im Inland verbüßen können – muss aber zusätzlich gefordert werden, dass das Angebot grundsätzlich annahmefähig sein wird, also die Voraussetzungen des §§ 48 ff. IRG, ggf. modifiziert durch das ÜberstÜbk, grundsätzlich erfüllt sein werden (zur Frage der beiderseitigen Strafbarkeit s.u. cc] [2] β]). Soweit sich aus BT-Drucks. 15/1718 S. 16 ein anderer Wille des Gesetzgebers ablesen lässt, dürfte dies durch BT-Drucks. 15/2677 S. 5 überholt sein. Dass es um die Sicherung der Rücküberstellung als solcher – und nicht bloß eines ggf. nicht annahmefähigen Angebots auf Rücküberstellung – gehen muss, zeigt auch Art. 5 Nr. 3 RbEuHb („rücküberstellt wird“, Hervorhebung vom Senat).
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bb) Mit der vorgenannten Rechtsauffassung weicht der Senat von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (StV 2005, 32) ab, das zunächst davon ausgeht, die Auslieferung könne mit der Maßgabe für zulässig erklärt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates vor der Übergabe des Verfolgten dessen Rücküberstellung, falls er sie wünscht, zusichern. Bereits eine solche bedingte Zulässigerklärung hält der Senat aber für unvereinbar mit BGHSt 27, 266 (269). Die Zulässigkeit der Auslieferung wäre nämlich nicht zuverlässig und endgültig festgestellt, weil sie abhängig bliebe von einer späteren, allein noch von der Bewilligungsbehörde auszulegenden Willenserklärung des ersuchenden Staates. Darüber hinaus soll es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aber auch genügen, dass die Bewilligungsbehörde in einem Begleitschreiben an die Justizbehörden des ersuchenden Staates die Überstellung des Verfolgten mit der Maßgabe erklärt, dass der ersuchende Staat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung zurück zu überstellen, und die Übernahme daraufhin erfolgt; mit dieser Maßgabe könne eine Auslieferung für zulässig erklärt werden. Es handele sich um eine ausreichende und völkerrechtlich verbindliche Sicherung, und es sei davon auszugehen, dass alle Mitgliedstaaten entsprechende Bedingungen einhalten werden. Die Rechtsansicht, ein Begleitschreiben einer Bewilligungsbehörde bewirke eine völkerrechtlich verbindliche Sicherung, trifft nach Auffassung des Senats indes nicht zu. Dem Senat erscheint es auch als bislang ungesicherte Erwartung, dass alle Mitgliedstaaten eine Rücküberstellungsbedingung einhalten werden und nach ihrem innerstaatlichen Recht können.
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Der Senat hat erwogen, gem. § 42 Abs. 1 IRG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen. Mit Blick auf BGH, Beschl. v. 06. Juni 2002 – 4 ARs 3/03 = BGHSt 47, 326 = JZ 2002, 1173 mit zust. Anm. Vogel hat der Senat hiervon abgesehen. Zwar hat die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung. Jedoch betrifft sie nicht autonomes deutsches Recht, sondern in Umsetzung des Art. 5 Nr. 3 RbEuHb erlassenes Recht, das gem. Art. 35 EUV i.V.m. § 1 EuGHG in die vorrangige Auslegungszuständigkeit des EuGH fällt.
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Der Senat hat weiterhin erwogen, gem. Art. 35 EUV i.V.m. § 1 EuGHG eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Er ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass derzeit (noch) nicht der Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsverfahren gekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des nationalen Gerichts, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (s. u. a. Urt. vom 10. März 1981, Rs. 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Rdnr. 5 ff.; Urt. vom 10. Juli 1984, Rs. 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Rdnr. 10; Urt. vom 19. November 1998, Rs. C-66/96, Høj Pedersen u. a., Slg. 1998, I-7327, Rdnr. 45 f.; Urt. vom 30. März 2000, Rs. C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Rdnr. 30 f.). Der Senat hält ein Vorabentscheidungsersuchen (...) ausschließlich für den Fall erforderlich, dass die Republik Österreich die vom Senat für erforderlich gehaltene Zusicherung nicht abgibt und dies damit begründet, das Zusicherungsverlangen widerspreche dem RbEuHb. Sollte sich hingegen ergeben, dass die Republik Österreich die vom Senat für erforderlich gehaltene Zusicherung nicht abgibt, weil sie den Verfolgten nicht zurück überstellen will oder kann, so unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel im Sinne der sog. acte claire-Doktrin, dass der RbEuHb von der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangt, den Verfolgten gleichwohl auszuliefern.
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cc) Vorliegend erscheint die Rücküberstellung des Verfolgten nicht von vornherein als nicht hinreichend „gesichert“ i.S.v. § 80 Nr. 1 IRG
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(1) Der Senat geht davon aus, dass die Republik Österreich willens und in der Lage ist, im zwischenstaatlichen Verhältnis förmlich zuzusichern, dass der Verfolgte im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung zu Freiheitsstrafe zwecks Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird, wenn er dies wünscht. Der Senat geht auch davon aus, dass österreichische Gerichte und Behörden nach innerstaatlichem österreichischem Recht ermächtigt und verpflichtet sind, eine derartige Zusicherung der Republik Österreich zu erfüllen.
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(2) Bei vorläufiger Prüfung geht der Senat auch davon aus, dass die Voraussetzungen der §§ 48 ff. IRG i.V. mit dem ÜberstÜbk für eine Übernahme der Vollstreckung eines etwaigen österreichischen Strafurteils durch die Bundesrepublik Deutschland gegeben sein werden.
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α) Es ist nicht anzunehmen, dass das österreichische Strafverfahren die Verfahrensanforderungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG verfehlt.
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β) Der Senat lässt die Streitfrage offen, ob und wie sich das vollstreckungshilferechtliche Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e] ÜberstÜbk) auf die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auswirkt und wie insbesondere Fälle zu beurteilen sind, in denen die Tat im Inland straflos wäre, die beiderseitige Strafbarkeit aber an sich gem. § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb nicht zu prüfen ist (s. einerseits BT-Drucks. 15/1718 S. 16 und 15/2677 S. 5 und andererseits Nestler, ZStW 116 [2004], 332 [338 f.]; Schünemann, StV 2003, 531 [532] sowie GA 2004, 193 [204]). Denn vorliegend ist beiderseitige Strafbarkeit gegeben. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten wären nach deutschem Recht als Betrug (§ 263 StGB) strafbar.
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γ) Keinesfalls ist zu erwarten, dass Vollstreckungsverjährung eintreten wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 IRG i.V.m. der Erklärung des Bundesrepublik Deutschland vom 31. Oktober 1991 zu Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk).
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δ) Zwar besteht für die verfahrensgegenständliche Tat des Verfolgten, der deutscher Staatsangehöriger ist, gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB deutsche Gerichtsbarkeit. Derzeit spricht aber nichts dafür, dass eine Entscheidung nach § 9 Nr. 1 IRG ergehen wird, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG einer Vollstreckungsübernahme entgegenstünde.
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b) Die dem Verfolgten vorgeworfene Taten sind mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von zehn Jahren bedroht und somit gem. § 81 Nr. 1 IRG auslieferungsfähig.
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c) Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten zählen – nach österreichischer wie deutscher Auffassung – zu der Deliktsgruppe „Betrug“, bei der gem. § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist. Im übrigen sind die Taten beiderseits strafbar (s.o. a] cc] [2] β] ).
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d) Die Bewilligungshindernisse des § 83b IRG, namentlich die Frage eines etwaigen deutschen Strafverfahrens gegen den Verfolgten, spielen für die Zulässigkeit der Auslieferung keine Rolle. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 15/2677 S. 5) bei Eingang eines Ersuchens um Auslieferung eines Deutschen die Staatsanwaltschaft aufgrund des Legalitätsprinzips und wegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gehalten ist, ein eigenes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dann „wird es zu Bewilligungshindernissen nach § 83b Nr. 1 IRG-E kommen. Die daraus resultierende Möglichkeit zur Ablehnung der Auslieferung sichert so den in § 80 IRG-E intendierten Schutz deutscher Staatsangehöriger vor einer Strafvollstreckung im Ausland.“
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3. Der Senat geht auch davon aus, dass die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). (...)
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4. An dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls sieht sich der Senat nicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2004 – 2 BvR 2236/04 (StV 2005, 29) gehindert. Nach diesem Beschluss ist zwar davon auszugehen, dass der Verfolgte ebenso wie der Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erwirken könnte, so lange nicht an die Republik Österreich übergeben zu werden, bis das Bundesverfassungsgericht über die Frage entschieden hat, ob das EuHbG gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere die in Art. 16 Abs. 2 GG gewährleisteten unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls, der gegen den Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erlassen worden war, ausdrücklich unberührt gelassen. Wenn aber sogar die Vollziehung eines Auslieferungshaftbefehls verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann muss dies erst recht für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gelten.
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Der Senat sieht im Übrigen keine Veranlassung, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des mit dem EuHbG geschaffenen neuen Auslieferungsrechts einzuholen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Vorschriften, auf deren Gültigkeit es bei der vorliegenden Entscheidung ankommt, verfassungswidrig sind.
29 
a) Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit die sog. Solange-Rechtsprechung (s. zuletzt BVerfGE 102, 147) dazu führt, dass das EuHbG, soweit es den RbEuHb umsetzt, der gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab deutschen Verfassungsrechts entzogen ist. Gegen eine unbesehene Übertragung der zu sekundärem Gemeinschaftsrecht entwickelten Solange-Rechtsprechung auf sekundäres Unionsrecht im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen spricht der dort trotz Art. 35 EUV, § 1 EuGHG beschränkte Rechtsschutz durch den EuGH (fehlender Individualrechtsbehelf, Zuständigkeitsausnahmen nach Art. 35 Abs. 5 EUV). Daher hält der Senat eine Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes im Grundsatz für möglich und geboten. Diese Überprüfung führt aber nicht zum Ergebnis der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften, auf deren Gültigkeit es bei der vorliegenden Entscheidung ankommt.
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b) Das mit dem EuHbG geschaffene neue Auslieferungsrecht und insbesondere die Zulassung der Auslieferung Deutscher u.a. an Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht.
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aa) Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) vom 29. November 2000 (BGBl. I S. 1633) mit Wirkung vom 02. Dezember 2000 ins Grundgesetz eingefügt worden und enthält die Ermächtigung, durch Gesetz die Auslieferung Deutscher an u.a. Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzulassen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Es handelt sich nicht um eine verfassungswidrige Verfassungsnorm. Die Grundentscheidung des Verfassungsgebers, die Auslieferung Deutscher u.a. an Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzulassen, verstößt nicht gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätze.
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bb) Mit dem EuHbG liegt ein förmliches Parlamentsgesetz vor. Der Einwand, der deutsche Gesetzgeber sei in der Sache nicht mehr frei gewesen, da die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b) EUV verpflichtet gewesen sei, den RbEuHb umzusetzen, der seinerseits u.a. wegen Art. 39 EUV ohne hinreichende Parlamentsbeteiligung zustande gekommen sei, beseitigt die Gesetzesqualität des EuHbG nicht. Im übrigen misst der Senat dem Einwand auch unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsverbund (grundlegend BVerfGE 89, 155 [188 ff.]) keine durchgreifende Bedeutung zu (näher Vogel, ZStW 116 [2004], 400 [ff.]).
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cc) Das mit dem EuHbG geschaffene neue Auslieferungsrecht stellt sicher, dass rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
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(1) Der Senat lässt offen, ob die „Struktursicherungsklausel“ des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur auf die Auslieferung an einen internationalen Gerichtshof (so Zimmermann, JZ 2001, 233 [237]) oder auch auf die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar ist. Es handelt sich um eine „weitgehend akademische Frage“ (treffend Bonk, in: Sachs [Hrsg.], GG, 3. Aufl., Art. 16 Rdn. 40). Das Grundgesetz selbst geht davon aus, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtsstaatliche Grundsätze wahren (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 GG), was eines der Fundamentalprinzipien der Europäischen Union ist (vgl. Art. 6 EUV). Erst wenn dargelegt wird, dass in dem fraglichen Mitgliedstaat kein dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet wird (wofür ein Anzeichen ist, dass gegen den Mitgliedstaat Maßnahmen nach Art. 7 EUV ergriffen werden), können rechtsstaatliche Grundsätze als nicht mehr gewahrt gelten (Bonk aaO., Zimmermann aaO.). Das aber ist derzeit in keinem Mitgliedstaat der Fall.
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(2) Allerdings ist es auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden. Dem trägt das neue Auslieferungsrecht aber über die „europäische ordre public-Klausel“ des § 73 Satz 2 IRG Rechnung (näher hierzu Vogel, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Teil I A 2 – IRG-Kommentar, § 73 Rdn. 131 ff.).
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(3) Die gem. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu wahrenden rechtsstaatlichen Grundsätze beziehen sich – so jedenfalls die Vorstellung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages – auf den um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat und dessen Verfahren. Gewährleistet werden soll, dass dieser Mitgliedstaat einen Grundrechtsschutz gewährleistet, der dem des Grundgesetzes vergleichbar ist (vgl. Scholz, DVBl. 2000, 1377 [1383]). Dem Senat erscheint es daher als im Ansatz verfehlt zu behaupten, es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, Deutsche wegen Taten auszuliefern, die ggf. im Inland nicht strafbar wären (vgl. § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb). Richtigerweise verlangt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur, dass die Strafbarkeit im ersuchenden Mitgliedstaat rechtsstaatliche Grundsätze wahrt. Im übrigen ist der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit weder in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG noch im Rechtsstaats- oder Demokratieprinzip des Art. 20 GG verankert. Vorliegend ist die Frage allerdings nicht entscheidungserheblich, weil die dem Verfolgten vorgeworfene Tat beiderseits strafbar ist.
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(4) Es ist kein durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG garantierter rechtsstaatlicher Grundsatz, dass es Deutschen in jedem Fall ermöglicht werden muss, zur Strafvollstreckung ins Inland zurück überstellt zu werden. Soweit gerügt wird, es widerspreche Art. 3 Abs. 1 GG, dass Deutsche, die sich beiderseits strafbar gemacht hätten, zurück überstellt werden dürften, Deutsche, die wegen eines im Inland straflosen Verhaltens verfolgt werden, aber nicht, ist die Rüge nicht von der Hand zu weisen, betrifft aber in erster Linie das – fragwürdige – Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit im Vollstreckungshilferecht (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG), nicht aber das EuHbG. Die Frage ist vorliegend allerdings nicht entscheidungserheblich, weil die dem Verfolgten vorgeworfene Tat beiderseits strafbar ist.
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c) Das neue Auslieferungsrecht erfüllt die von Verfassungs wegen an Verfahrensrecht zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen (Art. 20 Abs. 1, 4 GG). Insbesondere muss sich die Liste der Kriminalitätsbereiche, hinsichtlich derer die beiderseitige Strafbarkeit nicht mehr geprüft wird (§ 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG), nicht an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen, weil die Liste die Strafbarkeit – und zwar nach ausländischem Recht, auf das Art. 103 Abs. 2 GG von vornherein nicht anwendbar ist – voraussetzt und nicht begründet und Auslieferung als solche keine Strafe ist (vgl. BVerfGE 109, 38 [63]).
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d) Dass Deutsche nunmehr auch wegen Taten, die sie vor Inkrafttreten des EuHbG begangen haben, ans Ausland ausgeliefert werden, verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil Auslieferung als solche keine Strafe ist (vgl. BVerfG aaO.) noch gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (näher Senat, Beschl. v. 07. September 2004 – 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437).

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(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn 1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,2. die Einleitu

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung


(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist. (2) Di

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes


(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Ge

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 41 Vereinfachte Auslieferung


(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit


(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn 1. ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,2. das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit


Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn 1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit ent

EuGH-Gesetz - EuGHG | § 1


(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages festgelegten Bedingungen eine Frage zur

Referenzen

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.

(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.

(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages festgelegten Bedingungen eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und sich auf die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, oder auf die Auslegung von Übereinkommen oder auf die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.

(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages festgelegten Bedingungen eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und sich auf die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, oder auf die Auslegung von Übereinkommen oder auf die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.

(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.