Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

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Europarecht: Auslieferung deutscher Staatsangehöriger kraft europäischen Haftbefehls

07.02.2017

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen muss einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Hierbei ist im Besonderen auf den örtlichen Schwerpunt des strafbaren Handelns abzustellen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83b Bewilligungshindernisse


(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn 1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,2. die Einleitu

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 40 Rechtsbeistand


(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. (2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt. (3) Erfolgt keine Festn

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit


(1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn 1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig ve
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 41 Vereinfachte Auslieferung


(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2010 - 1 StR 57/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 22/07 vom 15. April 2008 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichungen: ja GG Art. 16 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; EuAlÜbkErgV POL Art. 4; RbEuHb Art. 4 Nr. 4, Art. 31; IRG §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff. Die nach de

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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 1 AR 392/15 31 Ausl 1281/15 Generalstaatsanwaltschaft München 1 AR 392/15 Leitsatz Angewendete Vorschriften: OLG München, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.12.2015 -1 AR 392/

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Juli 2018 - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. Sept. 2016 - 2 BvR 770/16

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Aug. 2016 - 1 AK 28/16

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Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01. April 2016 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die französischen Justizbehörden vor Über

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2016 - 1 Ausl 8/16

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 15. Jan. 2016 - 2 BvR 1860/15

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juli 2015 - 1 Ausl 218/15

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Tenor Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Ersuchens des Schwerstrafgerichts Bakirköy-Istanbul, 11. Kammer, vom 28. Juli 2014 v o r l i e g e n . Gründe   I. 1 Das türkische G

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2015 - 1 AK 16/11

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Tenor 1. Der Beschluss des Senats vom 10. November 2011, mit welchem die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in B. vom 11. Oktober 2010 für zulässig erklärt wurde, wird

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Okt. 2014 - 1 AK 90/14; 1 AK 90/14 - 6 Ausl A 184/14

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2014 - 2 Ausl. 148/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 26. März 2013 (Az.: III Kop 46/13) zur Last gelegten Taten ist zulässig. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Repu

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Jan. 2013 - 1 AK 76/12

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Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) wird für

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Nov. 2006 - 1 AK 46/06

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

Tenor Der Antrag des Verfolgten vom 30. Oktober 2006 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. Gründe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 3 Ausl. 52/06; 3 Ausl 52/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor Gegen den Verfolgten, einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden polnischen und deutschen Staatsangehörigen, liegt ein 2006 erlassener Europäischer Haftbefehl des Landgerichts Z. G./Republik Polen vor. Grundlage des Europäischen Haftbefe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2006 - 3 Ausl 147/2005; 3 Ausl 147/05

bei uns veröffentlicht am 21.04.2006

Tenor Gründe   1  2 Zum Sachverhalt: 3 Der Verfolgte ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde 1985 wegen eines 1975 bei Prag begangenen Raubmordes vom Höchsten Gericht der damaligen CSSR in Abwesenheit zu zwanzig Jahre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2006 - 3 Ausl. 147/05

bei uns veröffentlicht am 21.04.2006

Tenor Der Verfolgte ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde 1985 wegen eines 1975 bei Prag begangenen Raubmordes vom Höchsten Gericht der damaligen CSSR in Abwesenheit zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 1992 lehnte der Senat den Erl

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Juni 2005 - 1 AK 18/04

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04. Oktober 2004 wird aufgehoben. Gründe   1  I. Am 04.10.2004 hat der Senat gegen den  Verfolgten, einen  deutschen Staatsagenhörigen, ein

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2005 - 3 Ausl 1/05

bei uns veröffentlicht am 28.01.2005

Gründe   1 Zum Sachverhalt: 2 Gegen den Verfolgten, einen deutschen Staatsangehörigen, besteht Europäischer Haftbefehl des Landesgerichts I./Österreich vom 05. Januar 2005. Dem Verfolgten werden Betrugstaten vorgeworfen, die er im August/Sept

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Nov. 2004 - 3 Ausl 103/2004; 3 Ausl 103/04

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

Tenor Die Verfolgte, deren Auslieferung an die Tschechische Republik zur dortigen Strafverfolgung in Betracht kommt, ist vorläufig in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe   I. 1  1. Durch Fahndungsaussch

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Okt. 2004 - 1 AK 20/04

bei uns veröffentlicht am 26.10.2004

Tenor Der am ... geborene italienische Staatsangehörige X, derzeit wohnhaft in … ist zum Zwecke seiner Auslieferung nach Italien zur Strafverfolgung in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe   1  Der Verfolgte ist Bezugsperson einer

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Sept. 2004 - 3 Ausl 80/04

bei uns veröffentlicht am 07.09.2004

Tenor Der Verfolgte, dessen Auslieferung zur Strafverfolgung an Griechenland in Betracht kommt, ist in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe

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(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen...