Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Mai 2003 - 20 U 31/02

published on 14/05/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Mai 2003 - 20 U 31/02
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27. September 2002 - 5 O 74/01 KfH - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2000 nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 3 der Tagesordnung) nichtig ist.

3. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 4 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

4. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 5 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu dem Verkaufsvertrag, mit dem sie zum 01.04.2000 ihren Geschäftsbereich Sicherheitstechnik (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London, verkauft hat, die Zustimmung der Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen die Verurteilung zu I.5. wird zugelassen.

Streitwert: Klageantrag 1.1. (jetzt 2.1.)

20.000,00 EUR

Klageantrag 1.2. (jetzt 2.2.)

10.000,00 EUR

Klageantrag 1.3. (jetzt 2.3.)

10.000,00 EUR

Klageantrag 1.4. (jetzt 2.4.)

10.000,00 EUR

Klageantrag 2 (jetzt 3.)

10.000,00 EUR

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------------

Summe

60.000,00 EUR


Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und um die Notwendigkeit einer Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung eines unselbständigen Betriebsteils.
Die Beklagte ist eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einem Grundkapital der Gesellschaft von 6.400.000 EUR, das in 2.500.000 Stückaktien eingeteilt ist, und einem Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters von ursprünglich 10.225.837,62 EUR. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die E GmbH & Co. Holding KG (im folgenden entsprechend der Satzung und den Jahresabschlüssen der Beklagten: persönlich haftender Gesellschafter). Sie ist seit 01.02.2000 eine 100%ige Tochtergesellschaft der A Deutschland GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der A AB mit Sitz in Stockholm. Die A Deutschland GmbH hält mittelbar auch die Mehrheit der Aktien der Beklagten.
Gegenstand der Beklagten ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen, elektronischen und sonstigen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen aller Art. Im Jahr 2000 veräußerte sie ihren Betriebsteil "elektronische Sicherheitstechnik" (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London für rund 350.000.000 DM. Dieser Betriebsteil brachte 1999 etwa 62 % ihrer Umsatzerlöse. Die Mehrheit der Mitarbeiter war in ihm tätig. Der weitere Betriebsteil "elektromechanische Sicherheitstechnik" (Türöffnersysteme) verblieb bei der Beklagten.
Der Aufsichtsrat der Beklagten stimmte der Veräußerung am 23.03.2000 zu. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung ist das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ausgeschlossen, die Veräußerung von Unternehmensteilen bedarf jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn auf sie im letzten Geschäftsjahr vor der Veräußerung mehr als 20 % des Umsatzes und/oder der Beschäftigen aller Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, entfallen sind. Im Lagebericht der Beklagten für das Jahr 1999 heißt es unter "Vorgänge nach Schluß des Geschäftsjahres":
"Vor dem Hintergrund der Konzentration auf die Kernkompetenzen des schwedischen Mutterkonzerns hat E eine Vereinbarung mit der C PLC, London, über den Verkauf des Geschäftsbereichs Alarm zum 1. April 2000 unterzeichnet. Durch diese Transaktion werden sich sowohl in der E KGaA als auch in der E Gruppe die Umsätze sowie die anteiligen Kosten verändern. Wir erwarten jedoch aus dem Verkaufserlös einen hohen außerordentlichen Ertrag sowie aus der Anlage der Finanzmittel ein deutlich gesteigertes Finanzergebnis."
Durch ein Intercompany-Darlehen vom 28.12.2000 stellte die Beklagte der A Deutschland GmbH ein jederzeit rückzahlbares Darlehen von 250.000.000 DM zu einem Zinssatz von 6,10 % zur Verfügung. Als Sicherheiten gab die A Deutschland GmbH ihre sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber Dritten und ihr gesamtes Anlagevermögen.
Die Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 stellte den Jahresabschluss auf Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 wie folgt fest:
Jahresüberschuss
224.170.147,00 DM
Gewinnvortrag
219.861,73 DM
Gewinnanteil des persönlich  
haftenden Gesellschafters
164.105.561,43 DM
Einstellung in andere Gewinnrücklagen
- 57.000.000,00 DM
Bilanzgewinn
3.284.447,30 DM

Nach § 21 Abs. 4 der Satzung der Beklagten beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dabei ist, soweit rechtlich zulässig, der von dem persönlich haftenden Gesellschafter vorgesehene Betrag, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Nach § 21 Abs. 5 kann die Hauptversammlung im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen; im Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet. Die Hauptversammlung beschloss auf Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats, von dem Bilanzgewinn von 3.284.447,30 DM einen Betrag von 3.000.000,00 DM an die Aktionäre auszuschütten (1,20 DM pro Aktie) und 283.447,30 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Anschließend wurde die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Klägerin erklärte gegen diese Beschlüsse zur Niederschrift des amtierenden Notars Widerspruch.
10 
Sie forderte auf der Hauptversammlung den persönlich haftenden Gesellschafter auf, den Verkauf des Geschäftsbereichs Sicherheitstechnik der Zustimmung der Hauptversammlung zu unterwerfen. Der persönlich haftende Gesellschafter lehnte dies ab.
11 
Die Klägerin hat vorgetragen, der Jahresabschluss sei nichtig, weil mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt sei. Er sei außerdem nach § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar, weil die übermäßige Bildung von Rücklagen durch die Mehrheitsaktionärin nur vorgeschlagen worden sei, um die durch den Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik erhaltenen Mittel an eine andere Konzerngesellschaft ausleihen zu können. Daran habe ein dringendes Interesse bestanden, weil sich diese durch den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten nicht unerheblich verschuldet habe. In der Ausleihung liege auch ein Satzungsverstoß, weil die Beklagte mit fast 2/3 ihres bilanzierten Gesamtvermögens nur noch dazu diene, Kapital an den Mehrheitsaktionär auszuleihen. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses habe die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge. Die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats, seien anfechtbar, weil diese einen nichtigen Jahresabschluss und einen nichtigen Gewinnverwendungsbeschluss vorgeschlagen hätten. Außerdem habe die Beklagte keinen Konzernabschluss vorgelegt, der den Anforderungen des § 291 HGB genüge. Der Abhängigkeitsbericht sei durch den Aufsichtsrat nicht geprüft worden und es fehle an einer Berichterstattung über eine solche Prüfung durch den Aufsichtsrat an die Hauptversammlung.
12 
Der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik sei ein Grundlagengeschäft, dem die Hauptversammlung zustimmen müsse. Dadurch sei der Geschäftsgegenstand der Beklagten faktisch durchbrochen worden und die Beklagte zu einem Finanzdienstleister der Mehrheitsaktionärin geworden.
13 
Die Klägerin hat beantragt, die genannten Beschlüsse für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Beklagte zum Verkaufsvertrag mit der C plc die Zustimmung der Hauptversammlung einholen muss. Zu den weiteren Einzelheiten des Antrags und des Vortrags wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.
14 
Die Beklagte hat vorgetragen, der Jahresabschluss stehe in Einklang mit Satzung und Gesetz. Unter Jahresüberschuss sei der Betrag zu verstehen, der sich ergebe, bevor die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters abgezogen worden sind. Die Gewährung des Darlehens sei kein Sondervorteil nach § 243 Abs. 2 AktG, weil der Zinssatz über marktüblichen Konditionen liege. Für eine Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses, der danach nicht nichtig sei, nach § 254 AktG fehle der Klägerin mit 5.000 Stückaktien die Anfechtungsbefugnis. Die Entlastungsbeschlüsse seien nicht anfechtbar. Der Jahresabschluss enthalte alle erforderlichen Angaben. Außerdem fehle es an der Kausalität einer Pflichtverletzung. Die Hauptversammlung habe im Gewinnverwendungsbeschluss über die Höhe der anderen Gewinnrücklagen frei beschließen können. Ein Konzernabschluss der A AB Stockholm in englischer Sprache genüge. Der Abhängigkeitsbericht sei erstellt worden und vom Aufsichtsrat geprüft worden. Das Testat der Abschlussprüfer ergebe, dass der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer geprüft worden sei.
15 
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik erfolgt sei, bevor die Klägerin Aktionärin der Beklagten geworden sei. Für eine Zustimmung sei die Hauptversammlung des Jahres 2000 zuständig gewesen. Eine Zustimmung sei aber nicht erforderlich gewesen. Der Satzungszweck werde weiter erfüllt. Die Beklagte stelle nach wie vor Zutrittskontrollsysteme, elektronische Schlösser, elektronische Steuerungen für Türöffnerprodukte und Motorenschlösser, Fluchtsysteme, Rettungswegverriegelungen sowie Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse her. Alle diese Systeme benötigten elektronische und elektromechanische Komponenten. In der Satzung der Beklagten sei die Zustimmung zu Grundlagengeschäften dem Aufsichtsrat übertragen worden. Durch die Veräußerung der elektronischen Sicherheitstechnik sei weder die Unternehmensstruktur der Beklagten verändert worden noch der Kernbereich der Geschäftstätigkeit betroffen.
16 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein, mit der sie ihren Vortrag wiederholt.
17 
Sie beantragt,
18 
das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.09.2002 abzuändern,
19 
die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 zu den Punkten 2. bis 5. der Tagesordnung, die zur Beschlussfassung angekündigt waren wie folgt:
20 
2.1. der Punkt 2. der Tagesordnung:
21 
"2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der E GmbH & Co. KG auf Aktien zum 31. Dezember 2000.
22 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 in der vorgelegten Fassung festzustellen."
23 
2.2. der Punkt 3. der Tagesordnung:
24 
"3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000.
25 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2000 ausgewiesenen Bilanzgewinn von DM 3.284.447,30 DM wie folgt zu verwenden:
26 
Ausschüttung einer Dividende von DM 1,20 je Stückaktie auf das
dividendenberechtigte Grundkapital
DM 3.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung DM 284.447,30
---------------
DM 3.284.447,30

27 
Die Dividende ist am 13.06.2001 zahlbar.
28 
Einschließlich Steuergutschrift erhalten anrechnungsberechtigte Kommanditaktionäre DM 1,71 je Aktie." 2.3. der Punkt 4. der Tagesordnung:
29 
"4. Beschlussfassung über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2000.
30 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor."
31 
2.4. der Punkt 5. der Tagesordnung:
32 
"5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000.
33 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor."
34 
und die sämtlich von der Hauptversammlung mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs beschlossen wurden,
35 
für nichtig zu erklären.
36 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu dem Verkaufsvertrag, mit dem sie zum 01.04.2000 ihren Geschäftsbereich Sicherheitstechnik (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London, verkauft hat, die Zustimmung der Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich ist.
37 
Die Beklagte wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,
38 
die Berufung zurückzuweisen.
39 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
40 
Die Berufung hat Erfolg.
41 
1. Der Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2000 ist nichtig.
42 
a) Der festgestellte Jahresabschluss ist nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG nichtig, weil er die Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Einstellung von Beträgen in die Gewinnrücklagen verletzt. Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 der Satzung ist bei der Feststellung des Jahresabschlusses höchstens die Hälfte des nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Hauptversammlung hat mit 57.000.000,00 DM mehr als die Hälfte des verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt. Nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters von 164.105.561,43 DM vom gesamten Jahresüberschuss von 224.170.147,00 DM und dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 219.861,73 DM verblieben 60.284.447,30 DM. Die Hälfte davon, die nach der Satzung höchstens in andere Gewinnrücklagen einstellbar war, sind 30.142.223,65 DM.
43 
b) Die Beklagte konnte nicht wegen Nichtigkeit ihrer Satzungsbestimmung einen höheren Betrag in andere Gewinnrücklagen einstellen.
44 
aa) Ob die Bestimmung in § 21 Abs. 4 Satz 3 der Satzung wirksam ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil die Frist des § 242 Abs. 2 AktG verstrichen ist. Die Nichtigkeit einer Satzungsregelung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Satzung in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre vergangen sind (BGH NJW 2000, 2819). Da die Satzungsregelung seit 18.10.1995 im Handelsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen ist, konnte ihre Nichtigkeit in der Hauptversammlung vom 12.06.2001 nicht mehr geltend gemacht werden.
45 
bb) Selbst wenn eine Nichtigkeit der Satzungsregelung noch geltend gemacht werden könnte, wäre der Jahresabschluss nichtig. Er verstieße entweder gegen eine wirksame Satzungsbestimmung oder, wenn diese unwirksam wäre, gegen die gesetzliche Regelung.
46 
Wenn für die Einstellung von Beträgen in andere Gewinnrücklagen § 58 Abs. 1 AktG gälte und dahin zu modifizieren wäre, dass die Satzung zu Rücklagenbildung in unbegrenzter oder sogar unbestimmter Höhe ermächtigen kann (so Mertens in Kölner Komm. AktG, § 286 Rn. 5 m.w.N.), wäre die Satzungsbestimmung, nach der die Hauptversammlung auf Vorschlag des Komplementärs maximal die Hälfte des verbleibenden Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen kann, wirksam.
47 
Wenn § 58 Abs. 2 AktG entsprechend anwendbar wäre (so Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 286 Rn. 26; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 286 Rn. 54), verstieße die Satzungsbestimmung gegen das Aktiengesetz. Nach § 58 Abs. 2 AktG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes v. 2.8.1994 (BGBl I 1961) und des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes v. 27.4.1998 (BGBl I 786) konnte die Satzung bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten nur eine Einstellung von mehr als 50 % des Jahresüberschusses in Rücklagen vorsehen. Nach der Satzung der Beklagten kann nur ein Betrag bis zur Hälfte in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Wenn die Satzungsbestimmung nichtig wäre, gälte jedoch § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG, der Gewinnrückstellungen von bis zu 50 % des Jahresüberschusses erlaubt. Danach konnten ebenfalls nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses in Rücklagen eingestellt werden.
48 
Jahresüberschuss im Sinn des § 58 AktG ist, was nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters bleibt. Die Kompetenzzuweisung zur Bildung anderer Gewinnrücklagen aus dem Jahresüberschuss betrifft nicht den auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteil. Das ergibt sich auch aus den Bilanzierungsvorschriften für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Jahresüberschuss ist bereits um den Gewinnanteil des Komplementärs bereinigt. Der Gewinnanteil des Komplementärs ist nicht als solcher auszuweisen, sondern unter Aufwendungen zu erfassen, § 286 Abs. 3 AktG (Förschle/Kofahl in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 272 Rn. 130). Da der auf den Komplementär entfallende Gewinn bereits im Jahresabschluss als Aufwand der Gesellschaft berücksichtigt ist, kann die Hauptversammlung nur über die Verwendung des Jahresüberschusses nach Abzug des Gewinns des Komplementärs entscheiden. Nur das nach Abzug der Gewinnanteile der Komplementäre verbleibende Ergebnis ist der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag (Winnefeld, Bilanzhandbuch, 3. Aufl., L Rn. 1280).
49 
c) Der Hauptversammlungsbeschluss ist nicht deshalb wirksam, weil die Hauptversammlung der Beklagten unbegrenzt über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließen und auf diesem Weg den Bilanzgewinn vollständig in Gewinnrücklagen einstellen konnte. Nach § 21 Abs. 5 der Satzung kann die Hauptversammlung im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Das ist nicht mit der Rücklagenbildung im Jahresabschluss gleichzusetzen. Zwischen der Einstellung in andere Gewinnrücklagen im Jahresabschluss und einer Einstellung durch den Gewinnverwendungsbeschluss ist zu unterscheiden. Die in § 158 Abs. 1 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Ergänzungen der Gewinn- und Verlustrechnung um Einstellung in Gewinnrücklagen erfasst nur die Einstellungen, die bei Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 158 Rn. 5). Nach § 152 Abs. 3 AktG sind die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres in die Gewinnrücklagen eingestellt werden, gesondert auszuweisen gegenüber den Beträgen, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres in Gewinnrücklagen eingestellt hat. Der Gewinnverwendungsbeschluss führt, wenn er eine Einstellung in Rücklagen vorsieht, nach § 174 Abs. 3 AktG nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses, weil die Gewinnrücklage aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses erst in der Bilanz des Folgejahres zu verbuchen ist (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 174 Rn. 8).
50 
d) Auf die Anfechtungsklage hin ist die Nichtigkeit des Jahresabschlusses festzustellen.
51 
aa) Festzustellen ist, dass der Jahresabschlusses selbst und nicht der Beschlusses über den Jahresabschluss nichtig ist. Zwar können nur die rechtsgeschäftlichen Grundlagen des Jahresabschlusses und nicht der Jahresabschluss als Zahlen- oder Wortbericht nichtig sein (Hüffer in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 9). Da § 256 Abs. 7 AktG aber auch für den Fall der Feststellung durch die Hauptversammlung die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorsieht, ist die Verurteilung entsprechend zu fassen (vgl. Hoffmann-Becking in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 2. Aufl., § 47 Rn. 3). Eine auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses gerichtete Klage ist umzudeuten. Sie ist nicht neben einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses möglich. Nach dem Sinn des Gesetzes umfasst die Nichtigkeitsfolge das gesamte zur Feststellung des Jahresabschlusses führende korporationsrechtliche Rechtsgeschäft. Die in § 256 AktG getroffene Regelung hat abschließenden Charakter, so dass eine Nichtigkeit nach anderen Vorschriften entfällt (BGHZ 124, 111).
52 
bb) Die Nichtigkeit des Jahrsabschlusses ist festzustellen, obwohl die Klägerin eine Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbeschluss erhoben hat. Der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und der Anfechtungsklage ist identisch (BGH NJW 2002, 3465). Es ist eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 248 AktG oder die des § 249 AktG Anwendung findet (BGH NJW 1997, 1510), unabhängig davon, ob die Feststellung der Nichtigkeit oder die Nichtigerklärung eines Beschlusses beantragt wird. Da hier an die Stelle der Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 AktG die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 AktG tritt, ist auf den Antrag auf Nichterklärung des Beschlusses zur Feststellung des Jahresabschlusses der Jahresabschluss für nichtig zu erklären.
53 
Damit ist auch die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses festzustellen. Der Gewinnverwendungsbeschluss ist nichtig, weil der zugrunde liegende Jahresabschluss nichtig ist, § 253 Abs. 1 AktG. Die Nichtigkeit des Jahrsabschlusses ist aus den dargelegten Gründen auch hier aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage festzustellen. Die allgemeine Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss ist möglich. § 254 Abs. 1 AktG stellt ausdrücklich klar, dass die Anfechtungsmöglichkeit nach § 254 AktG eine Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses nach § 243 AktG nicht ausschließt.
54 
Der Beschluss über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters ist für nichtig zu erklären. Die Hauptversammlung hatte über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters zu beschließen. Bei einer Aktiengesellschaft hat sie nach § 120 AktG über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. An die Stelle des Vorstands tritt bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der Komplementär, §§ 278 Abs. 3, 283 AktG.
55 
a) Der Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters, einen nichtigen Jahresabschluss zu beschließen, macht den Entlastungsbeschluss anfechtbar.
56 
Der Satzungsverstoß bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und die Empfehlung, den nichtigen Jahresabschluss zu beschließen, führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters. Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH NJW 2003, 1032).
57 
Mit der Aufstellung und Empfehlung des nichtigen Jahresabschlusses verstieß der persönlich haftende Gesellschafter eindeutig gegen die Satzung. Es handelt sich nicht um ein Verhalten, das allein der Hauptversammlung zuzurechnen ist, weil diese nach § 21 Abs. 4 der Satzung über die Feststellung des Jahresabschlusses allein zu entscheiden hat. Der persönlich haftende Gesellschafter muss sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses an die Vorschriften der Satzung über die Einstellung in andere Gewinnrücklagen halten. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach § 21 Abs. 1 der Satzung seine Aufgabe. Sein Verhalten wirkt sich unmittelbar auf die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung aus. Die Einstellung in andere Gewinnrücklagen ist nicht in das Belieben der Hauptversammlung gestellt. Er kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Einstellungen vorsehen. Der von ihm vorgesehene Betrag ist, soweit gesetzlich zulässig, von der Hauptversammlung einzustellen, § 21 Abs. 4 der Satzung.
58 
Der Verstoß gegen die Satzung war eindeutig. Die Satzung begrenzt den in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Betrag unmissverständlich. Alle verwendeten Begriffe, insbesondere der als Bemessungsgrundlage dienende Jahresüberschuss, sind eindeutig definiert. Der Verstoß war auch schwerwiegend, weil er die Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns erheblich beeinträchtigte. Mit der Einstellung von 57.000.000 DM in die anderen Gewinnrücklagen, einem Betrag, der etwa 90 % über dem Zulässigen lag, wurden rund 27.000.000 DM der Entscheidung der Kommanditaktionäre über die Verwendung des Jahresgewinns entzogen. Diese hatten statt dessen nur noch über einen Bilanzgewinn von rund 3.000.000 DM zu entscheiden.
59 
b) Der Entlastungsbeschluss ist auch anfechtbar, weil ein Konzernabschluss fehlte.
60 
aa) Die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters verstieß gegen eine gesetzliche Regel, weil sie ohne Vorliegen eines Konzernabschlusses erfolgte. Die Beklagte hatte Tochterunternehmen, so dass sie nach dem auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2000 gemäß § 13 EGAktG noch anzuwendenden § 337 Abs. 3 AktG einen Konzernabschluss auszulegen und der Hauptversammlung vorzulegen hatte.
61 
Die Beklagte konnte auf einen eigenen Konzernabschluss nicht verzichten, weil ein Konzernabschluss der A AB Stockholm vorlag. Nach § 291 Abs. 1 HGB braucht eine Konzernmutter, die zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nur dann nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des § 291 Abs. 2 HGB entsprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Der Konzernabschluss der A AB Stockholm lag jedoch nur in englischer Sprache vor. Die Beklagte ist Tochterunternehmen der A AB Stockholm, weil diese über die A Deutschland GmbH sowohl über die Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung verfügt als auch Mutterunternehmen der Komplementär-Gesellschaft als alleiniger Komplementärin der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist.
62 
bb) Die unterlassene Information war für den Entlastungsbeschluss relevant. Die Vorlagepflicht und die Berichterstattung nach § 337 AktG haben Bedeutung für die Willensbildung in der Muttergesellschaft. Daher ist grundsätzlich von der Relevanz eines fehlenden Konzernabschlusses für die Entlastungsentscheidung auszugehen (LG Frankfurt AG 1999, 96; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 337 Rn. 12; einschränkend OLG Köln AG 2000, 134). Das Fehlen eines deutschen Konzernabschlusses ist hier nicht deshalb ohne Relevanz, weil ein Konzernabschluss der Muttergesellschaft in englischer Sprache vorhanden war. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine englischsprachige Information für Aktionäre verständlich ist. Entscheidend ist, dass der Aktionär vor der Hauptversammlung mit der Auslegung eines eigenen Teilkonzernabschlusses rechnen konnte und nicht davon ausgehen musste, ein solcher solle durch einen englischsprachigen Abschluss der Konzernmutter ersetzt werden. Deshalb bestand für ihn keine Veranlassung, sich mit einem englischsprachigen Abschluss der Mutter zu befassen.
63 
c) Der Entlastungsbeschluss ist auch anfechtbar, weil die Schlusserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters zum Abhängigkeitsbericht im Lagebericht der Beklagten fehlt.
64 
Der persönlich haftende Gesellschafter hat die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG nicht in den Lagebericht aufgenommen. Dazu war er nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet. Nach § 312 Abs. 1 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Abhängigkeitsbericht zu erstellen. Davon wird auch die abhängige Kommanditgesellschaft auf Aktien erfasst, wie sich aus ihrer Erwähnung in § 311 AktG ergibt (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 312 Rn. 5). An die Stelle des Vorstandes tritt bei ihr der Komplementär. Ein Abhängigkeitsbericht des persönlich haftenden Gesellschafters für die Beklagte liegt (Anlage B 4) vor. Er enthält auch eine Schlusserklärung. Diese Schlusserklärung fehlt aber im Lagebericht der Beklagten. Dass der Lagebericht ein Prüfertestat nach § 313 Abs. 3 AktG enthält, macht die Schlusserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht überflüssig. Beides ist nebeneinander vorgesehen.
65 
Das Fehlen der Schlusserklärung im Lagebericht führt zur Anfechtbarkeit der Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters, obwohl der Abhängigkeitsbericht erstellt ist. Aus § 120 Abs. 3 AktG ergibt sich, dass der Lagebericht vor der Entlastung vorzulegen ist. Wenn mit der Schlusserklärung ein Teil des Lageberichts fehlt, macht dieses gesetzeswidrige Verhalten die Entlastung anfechtbar (vgl. BGHZ 62, 193; OLG Düsseldorf NZG 2000, 314). Es handelt sich um einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß. Der Kommanditaktionär erfährt von der Existenz eines Abhängigkeitsberichts nur durch die Schlusserklärung. Der Bericht selbst wird den Aktionären nicht zugänglich gemacht. Das Fehlen einer Schlusserklärung macht auch den Jahresabschluss, den die Hauptversammlung feststellt, anfechtbar, weil der Lagebericht den Aktionären eine für ihre Entscheidung wesentliche Information vorenthält (Kropff in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 312 Rn. 74; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 312 Rn. 20). Ohne die Schlusserklärung im Lagebericht muss der Aktionär davon ausgehen, dass kein Abhängigkeitsbericht erstellt wurde. Das Fehlen der Schlusserklärung steht für ihn dem Fehlen des Abhängigkeitsberichts gleich. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information durch den persönlich haftenden Gesellschafter macht als Gesetzesverstoß auch seine Entlastung anfechtbar.
66 
Auch der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist für nichtig zu erklären.
67 
a) Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt zur Anfechtbarkeit der Entlastung des Aufsichtsrats. Der vom persönlich haftenden Gesellschafter vorgelegte Jahresabschluss war vom Aufsichtsrat zu prüfen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung, aber auch nach §§ 111 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG, hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen (Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 286 Rn. 57). Da der vorgeschlagene Jahresabschluss und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig waren, erfolgte die Prüfung nicht gesetzes- bzw. satzungsgemäß. Dieser eindeutige und schwerwiegende Verstoß hat die Anfechtbarkeit der Entlastung zur Folge.
68 
b) Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist auch anfechtbar, weil der Prüfbericht des Aufsichtsrats sich nicht mit dem Abhängigkeitsbericht befasst. Der Aufsichtsrat hatte nach § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG den Abhängigkeitsbericht zu prüfen und darüber in seinem Bericht an die Hauptversammlung nach §§ 171 Abs. 2, 278 Abs. 3 AktG schriftlich zu berichten. Der Abhängigkeitsbericht ist im Prüfbericht des Aufsichtsrats im Jahresabschluss nicht erwähnt. Das führt zur Anfechtbarkeit seiner Entlastung (vgl. BGH NJW 2003, 1032).
69 
Der Antrag festzustellen, dass zu dem Vertrag der Beklagten über die Veräußerung des unselbständigen Betriebsteils elektronische Sicherheitstechnik an die C plc in London die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten erforderlich ist, ist zulässig und begründet.
70 
a) Die Feststellungsklage ist zulässig. § 256 ZPO verlangt, dass sie auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an seiner alsbaldigen Feststellung hat.
71 
aa) Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Mit ihr soll festgestellt werden, dass die Beklagte, die durch den Komplementär handelt, einen bestimmten Vertrag nur mit Zustimmung der Kommanditaktionäre abschließen darf. Damit ist das Verhältnis der Beklagten zu ihren Kommanditaktionären angesprochen und die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet.
72 
Die Feststellungsklage mit dem Antrag, die Zustimmungsbedürftigkeit zum Vertrag feststellen zu lasen, ist danach nicht schon deshalb zulässig, weil sie als Minus in der zulässigen (BGHZ 83, 122, 132) Feststellungsklage enthalten ist, die Unwirksamkeit des Vertrages feststellen zu lassen (so aber OLG Celle ZIP 2001, 613). Während sich diese auf das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu einem Dritten, dem Erwerber, bezieht, beschränkt sich die Klage auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit gegen die Gesellschaft auf das Verhältnis zu dieser und betrifft damit ein anderes Rechtsverhältnis.
73 
bb) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass ein der Klägerin zustehendes Recht bestritten wird und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Die Klägerin macht mit dem Anspruch, dass eine bestimmte Maßnahme der Geschäftsführung der Zustimmung der Kommanditaktionäre bedarf, ein aus ihrer Mitgliedschaft folgendes Recht geltend. Dieses behauptete Recht wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte behauptet, dass die Veräußerung des Bereichs "elektronische Sicherheitstechnik" nicht der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegt.
74 
cc) Das erstrebte Feststellungsurteil ist geeignet, die Unsicherheit über die Zustimmungsbedürftigkeit endgültig zu beseitigen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil eine Klage auf Leistung möglich ist und im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs die Feststellungsklage hinter die Leistungsklage zurücktreten muss.
75 
Grundsätzlich ist eine Leistungsklage möglich. Wenn ein Geschäftsführungsorgan wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund seiner Vertretungsbefugnis eigenmächtig nach außen tätig wird, ohne die Hauptversammlung, wie es seine Pflicht wäre, intern zu beteiligen, kann der Aktionär gegen die Gesellschaft auf Unterlassung oder Wiederherstellung des früheren Zustands klagen (BGHZ 83, 122, 134 für die AG). Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt nichts anderes. Bei ihr richtet sich zwar das Verhältnis der Kommanditaktionäre zum Komplementär gemäß § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft. Auch in der Kommanditgesellschaft stehen aber den anderen Gesellschaftern diese Rechtsbehelfe zur Verfügung. Wenn der Komplementär eine Maßnahme trifft, ohne dass eine erforderliche Zustimmung des Kommanditisten vorliegt, kann der Kommanditist Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme verlangen. Die Kommanditisten sind nicht darauf verwiesen, später Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sondern können vorbeugend Unterlassungsklage erheben (OLG Koblenz GmbHR 1991, 264; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 116 Rn. 4; Grunewald in MünchKomm. HGB, § 164 Rn. 12). An die Stelle des Kommanditisten tritt in der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Gesamtheit der Kommanditaktionäre. Wie bei der Aktiengesellschaft muss dann auch der einzelne Kommanditaktionär den Anspruch geltend machen können, wenn Zustimmungsrechte der Gesamtheit der Gesellschafter verletzt werden. Insoweit verweist § 278 Abs. 3 AktG auf die Vorschriften über die Aktiengesellschaft.
76 
Obwohl die Klägerin danach grundsätzlich auch eine Leistungsklage auf Unterlassung der Vollziehung des Verkaufs oder Rückgängigmachung des Verkaufs erheben könnte, ist auch die Feststellungsklage zulässig, die sich auf den Antrag beschränkt, die Zustimmungsbedürftigkeit festzustellen. Die Feststellungsklage ist hier ebenso gut geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig beizulegen, wie eine mögliche Leistungsklage.
77 
Wenn die Klage abgewiesen wird, steht damit fest, dass die Geschäftsführungsmaßnahme ohne Zustimmung der Gesellschafter möglich ist. Eine Antrag auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme kann nicht mehr gestellt werden. Wenn der Klage stattgegeben wird, ist es zwar denkbar, dass die Geschäftsführungsmaßnahme dennoch erfolgt oder nicht rückgängig gemacht wird und deshalb noch eine Leistungsklage erforderlich wird. Eine solche weitere streitige Auseinandersetzung ist aber auch bei einem Erfolg der Leistungsklage nicht ausgeschlossen. Bei einer Klage auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme kann der Anspruch dadurch beseitigt werden, dass die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt wird (BGHZ 83, 122, 135). Daraus können auch nach einer Verurteilung weitere Auseinandersetzungen, beispielsweise um die Zustimmung oder um Zustimmungspflichten, entstehen.
78 
Tatsächlich wird das Verhalten des geschäftsführenden Organs der Gesellschaft in aller Regel bei einem Erfolg der Leistungsklage nicht anders sein als bei einem Erfolg der Feststellungsklage. Nach einer Verurteilung zu Unterlassung oder Rückgängigmachung wird sich das Geschäftsführungsorgan zunächst um die Zustimmung der Gesellschafter bemühen, um so die Vollstreckung des Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs abzuwenden. Wenn es diese Zustimmung nicht erhält, wird es wegen des drohenden Schadensersatzanspruches der Gesellschafter selbst darauf bedacht sein, die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit möglich, rückgängig zu machen.
79 
Gegen eine Subsidiarität der Feststellungsklage spricht hier auch, dass die Leistungsklage ein anderes Ziel als die Feststellungsklage verfolgt. Mit dem Verweis auf ein Unterlassungs- oder Beseitigungsverlangen wird der Gesellschafter gezwungen, mehr zu verlangen, als er unter Umständen erreichen will. Mit dem Begehren festzustellen, dass eine Maßnahme seiner Zustimmung bedarf, macht ein Kläger nur geltend, dass seine Mitwirkungsrechte verletzt sind. Für den Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung muss er darüber hinaus aber fordern, dass die Maßnahme selbst unterbleiben oder rückgängig gemacht werden soll. Wenn dem Gesellschafter die Einzelheiten - wie hier der Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" - nicht bekannt gemacht worden sind, weil seine Mitwirkung nicht für erforderlich gehalten wurde, kann er aber noch gar nicht beurteilen, ob er dem Geschäft nicht vielleicht zustimmen und es verwirklicht sehen will.
80 
Schließlich spricht für die Zulassung der Feststellungsklage, dass der Gesellschafter den richtigen Leistungsantrag ohne genaue Kenntnis der Maßnahme gar nicht stellen kann. Auf Unterlassung kann nur geklagt werden, solange die Maßnahme noch nicht vollzogen ist. Wenn vollzogen ist, kommt nur noch die Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands in Betracht. Der Gesellschafter kennt ohne Information durch das geschäftsführende Organ den Stand der Abwicklung eines Geschäfts nicht. Er ist dann nicht in der Lage, den richtigen Leistungsantrag zu stellen. So war es auch hier. Da die Beklagte den Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" nicht für zustimmungsbedürftig hält, hat sie über die Mitteilung des Verkaufs hinaus den Kommanditaktionären keine weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mitgeteilt. Die Zulassung der Feststellungsklage ermöglicht es schließlich auch dem geschäftsführenden Organ, die Auseinandersetzung über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von der Erörterung von Einzelheiten der getroffenen Regelung freizuhalten und entlastet damit auch das gerichtliche Verfahren.
81 
b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten ist erforderlich, weil es sich um ein Grundlagengeschäft handelte. Die Kommanditaktionäre in ihrer Gesamtheit müssen Grundlagengeschäften der Beklagten zustimmen.
82 
aa) Die Zustimmung der Kommanditaktionäre ist nicht schon nach § 164 HGB erforderlich, weil es sich um ein außergewöhnliches Geschäft handelt.
83 
Grundsätzlich nimmt die Hauptversammlung der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Rechte des Kommanditisten einer KG wahr, §§ 278 Abs. 2, 285 Abs. 2 Satz 1 AktG. Damit muss sie außergewöhnlichen Geschäften zustimmen, § 164 HGB. Dieses Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ist bei der Beklagten aber nach § 11 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist wirksam, weil darin Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen sind.
84 
Der Ausschluss des Widerspruchsrechts der Kommanditisten ist bei einer Publikums-KG aA jedenfalls dann wirksam möglich, wenn dieses Recht auf den Aufsichtsrat übertragen ist. Während die der Hauptversammlung nach § 278 Abs. 3 AktG zukommenden aktienrechtlichen Kompetenzen den Beschränkungen des § 23 Abs. 5 AktG unterliegen, gilt das für die personengesellschaftlichen, den Aktionären als Kommanditisten zustehenden Kompetenzen nach § 278 Abs. 2 AktG nicht. Sie können daher grundsätzlich in den Grenzen, wie dies auch bei einer KG möglich ist, durch die Satzung beschränkt werden (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 21). Das ist in § 11 Abs. 2 der Satzung geschehen. Darin ist das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB ausgeschlossen und sind einzelne Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen, darunter die Veräußerung von Unternehmensteilen. Bei der KG kann das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB für außergewöhnliche Geschäfte ganz ausgeschlossen oder auf ein anderes Gremium übertragen werden (BGHZ 132, 263).
85 
Eine Satzungsregelung, die für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ausschließt, es aber auf den Aufsichtsrat überträgt, ist wirksam (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 78; § 278 Rn. 115; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 368). Der gänzliche Ausschluss des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der persönlich haftender Gesellschafter wiederum eine Kapitalgesellschaft ist, begegnet zwar Bedenken. Über die starke Stellung des Komplementärs und die nach dem Aktiengesetz in der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegenüber der Aktiengesellschaft eingeschränkten Befugnisse des Aufsichtsrats besteht die Gefahr einer rechtlich unzulässigen Minderheitenherrschaft. Dem ist unter Umständen durch eine Beschränkung der möglichen Satzungsgestaltungen gegenüber der KG Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 134, 392). Diese Bedenken gegen eine unzulässige Minderheitenherrschaft werden aber ausgeräumt, wenn die Funktion der Hauptversammlung bei der Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften dem Aufsichtsrat zugewiesen wird. Er wird durch die Hauptversammlung ohne die Mitwirkung des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 285 Abs. 1 Nr. 1 AktG gewählt und ist auch sonst das nach § 287 AktG zur Vertretung der Kommanditaktionäre gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter berufene Organ.
86 
bb) Der Zustimmung der Hauptversammlung und nicht nur des Aufsichtsrats bedürfen bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien Grundlagengeschäfte aber auch dann, wenn die Zustimmung nach § 164 HGB auf den Aufsichtsrat übertragen ist.
87 
Der Kernbereich der Mitgliedschaft ist auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien unantastbar und unverzichtbar. Wie bei der KG ist zwischen außergewöhnlichen Geschäften und Grundlagengeschäften, die den Kernbereich der Mitgliedschaft und damit wesentliche gesellschaftsvertragliche Rechte berühren, zu unterscheiden (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 54 und 78; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 285 Rn. 43). Zu den Grundlagengeschäfte zählen strukturändernde Maßnahmen, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordern oder aber, ohne die Notwendigkeit einer formellen Änderung, wesentliche gesellschaftsvertragliche Rechte berühren, also strukturverändernde Maßnahmen, wie sie der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122) zugrunde lagen (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 17; vor § 278 Rn. 102; § 278 Rn. 123; vgl. auch Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 180).
88 
Dieses Zustimmungserfordernis ist in der Satzung der Beklagten nicht auf den Aufsichtsrat übertragen worden. Eine Zustimmung zu Grundlagengeschäften mag zwar grundsätzlich aufgrund der Satzungsautonomie im Bereich des § 278 Abs. 2 AktG bereits durch die Satzung erteilt und die Befassung der Hauptversammlung damit vermieden werden können (vgl. Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 79; vor § 278 Rn. 102; § 278 Rn. 124; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., vor § 278 Rn. 34). Die antizipierte Zustimmung setzt aber eine Satzungsbestimmung voraus, die im Fall einer Vermögensübertragung auch deren Voraussetzungen eindeutig regelt (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., vor § 278 Rn. 102). Eine solche Regelung enthält die Satzung der Beklagten nicht. In § 11 Abs. 2 der Satzung ist nur das Zustimmungserfordernis der Kommanditaktionäre zu außergewöhnlichen Geschäften geregelt. Dort wird das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB ausgeschlossen und statt dessen für außergewöhnliche Geschäfte, unter denen auch die Veräußerung von Betriebsteilen aufgelistet ist, die Zustimmung des Aufsichtsrats verlangt. Zur Veräußerung des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" verhält sich die Satzung nicht.
89 
c) Der Verkauf des Unternehmensbereichs "elektronische Sicherheitstechnik" bedurfte als Grundlagengeschäft der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten.
90 
aa) Ein Grundlagengeschäft war die Veräußerung schon deshalb, weil seither der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgeschöpft wird. Im Verkauf lag damit eine versteckte Satzungsänderung.
91 
Eine Geschäftsführungsmaßnahme ist ein Grundlagengeschäft, wenn dabei die Satzung verändert wird. Die Änderung der Satzung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erfordert einen Beschluss auch der Hauptversammlung. Sie ist nach §§ 285 Abs. 2, 278 Abs. 2 AktG in Verbindung mit §§ 164, 116 HGB nur mit Zustimmung aller Gesellschaftergruppen möglich. Die Satzung der Beklagten erlaubt in § 17 dem Aufsichtsrat nur eine Änderung der Fassung einer Satzungsbestimmung, keine inhaltliche Änderung. Wenn für eine Maßnahme als Satzungsänderung die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich wäre, kann dies nicht dadurch umgangen werden, dass der persönlich haftende Gesellschafter kraft seiner Kompetenz zur Geschäftsführung alleine, ohne die andere Gesellschaftergruppe handelt.
92 
Eine solche versteckte Satzungsänderung kann auch in der Unterschreitung des Unternehmensgegenstandes liegen. Für den notwendigen Inhalt der Satzung verweist § 281 Abs. 1 AktG auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Wie bei der Aktiengesellschaft kommt der Bestimmung des Unternehmensgegenstandes bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien neben der Information außenstehender Dritter über den Tätigkeitsbereich aus den dargelegten Gründen auch die Funktion einer Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters zu, auch wenn sich die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretung durch den persönlich haftenden Gesellschafter nach § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft richten und § 82 Abs. 2 AktG, der die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands einer Aktiengesellschaft auf den Unternehmensgegenstand begrenzt, nicht unmittelbar gilt. Der persönlich haftende Gesellschafter darf daher durch Geschäftsführungsmaßnahmen den Unternehmensgegenstand nicht ohne Zustimmung der Kommanditaktionäre erweitern. Er darf ihn aber auch nicht unterschreiten, wenn die Satzung dies nicht zulässt. Die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung bedeutet in der Regel auch, dass der genannte Tätigkeitsbereich auch ausgefüllt werden muss, so dass die dauerhafte Aufgabe eines in der Satzung genannten Produktionszweiges von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängt (Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 60; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., vor § 311 Rn. 11; a.A. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 179 Rn. 9a). § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG verlangt, dass bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher und damit präzise angegeben werden. Die genaue Angabe des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit schützt nicht nur das Informationsinteresse außenstehender Dritter (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 179 Rn. 9a), sondern durch die Präzisierung der Geschäftsführungsbefugnis auch den Aktionär und die Gesellschaft. Wenn es dem Belieben des persönlich haftenden Gesellschafter überlassen wäre, den Unternehmensgegenstand auszufüllen, könnte er sich unter Missachtung des grundlegenden Rechts der Kommanditaktionäre, über den Unternehmensgegenstand mitzubestimmen, dauerhaft auf ihm genehme Bereiche beschränken.
93 
Mit der Aufgabe der "elektronischen Sicherheitstechnik" durch den Verkauf dieses gesamten Betriebsteils wurde der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand der Beklagten unterschritten. Unternehmensgegenstand der Beklagten war nach § 2 Abs. 1 die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen, elektronischen und sonstigen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen aller Art. Nach dem Verkauf der "elektronischen Sicherheitstechnik" stellt die Beklagte keine elektronischen Geräte, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände mehr her und vertreibt sie nicht mehr. Unter "elektronischen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen" in der Satzung der Beklagten ist der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik zu verstehen. Die Bestimmungen der Satzung über den Unternehmensgegenstand sind nach einem objektiven Verständnis, aber in ihrer geschichtlichen Prägung (BGHZ 83, 122, 130) auszulegen. Das Attribut "elektronisch" bezieht sich danach auf den Bereich der Sicherheitstechnik. Die Beklagte unterschied in der Vergangenheit zwischen dem elektromechanischem Bereich der Türöffnersysteme und dem elektronischen Bereich der Sicherheitstechnik. Sie hat zunächst Türöffner produziert und vertrieben. Seit 1970 wurde die Alarmtechnik oder elektronische Sicherheitstechnik mit Brandmeldeanlagen, Fluchttürsystemen, Zutrittskontrollsystemen und Alarmanlagen aufgebaut. Die Beklagte verstand dies als eigenen Geschäftsbereich elektronische Sicherheitstechnik neben der elektromechanischen Sparte Türöffner. Die Fertigung war ebenso in die beiden Bereiche Elektronik und Mechanik aufgeteilt. Auch der Lagebericht für 1999 enthält eine Zweiteilung in "elektromechanische" und "elektronische" Sicherheitstechnik als Beschreibung der beiden Felder Türöffner und Alarmtechnik. Im Geschäftsbericht für das Jahr 2000 wird ausgeführt, man konzentriere sich nach dem Verkauf auf elektromechanische Türöffner und Türsteuerungssysteme. Dieser Bereich blieb bei der Beklagten. Dass dafür auch elektronische Bauteile verwendet werden, genügt nach diesem herkömmlichen Verständnis des Begriffs "elektronische Geräte" durch die Beklagte nicht, um dadurch diesen Teil des Unternehmensgegenstands noch auszufüllen.
94 
Die Satzung der Beklagten erlaubt eine dauerhafte Unterschreitung des Unternehmensgegenstandes nicht. Eine ausdrückliche Regelung fehlt. Die Möglichkeit einer Unterschreitung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen. Dass auch sonstige Geräte, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände und solche "aller Art" vertrieben oder hergestellt werden dürfen, erweitert den Unternehmensgegenstand um ungenaue Angaben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen und elektronischen Geräten, die als Unternehmensgegenstand genauer abgrenzt sind, aufgegeben werden kann. Auch aus § 2 Abs. 2 der Satzung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Reduzierung des sachlichen Unternehmensgegenstandes erlaubt ist. Danach kann die Beklagte den Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen und sich dazu auf die Verwaltung der Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art beschränken. Das betrifft lediglich die Art und Weise, in der die Beklagte ihren Unternehmensgegenstand verwirklichen kann, und nicht seinen Umfang.
95 
Da nach dem Klageantrag das Zustimmungserfordernis zum Verkauf des Unternehmensbereichs "elektronische Sicherheitstechnik" in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob die länger andauernde Weitergabe des Verkaufserlöses als Darlehen an die Mehrheitsaktionärin und Alleingesellschafterin des persönlich haftenden Gesellschafters, die A Deutschland GmbH, ihrerseits vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist.
96 
bb) Der Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" erforderte auch die Zustimmung der Hauptversammlung, weil er als bedeutende Strukturmaßnahme ein Grundlagengeschäft war.
97 
Die Veräußerung unselbständiger Unternehmensbereiche kann als bedeutende Strukturmaßnahme ein Grundlagengeschäft sein. Solche Strukturmaßnahmen sind nicht nur auf Konzernierungssachverhalte beschränkt. Auch außerhalb einer Satzungsdurchbrechung kann durch eine Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile der mitgliedschaftliche Bereich der Aktionäre berührt sein, weil auch der Veräußerung strukturändernde Qualität zukommen kann (Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 225 und 805; LG Duisburg NZG 2002, 643 zur Beteiligungsveräußerung; a.A. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., vor § 311 Rn. 20; Joost ZHR 163 (1999), 164, 185). Zwar existiert mit § 179a AktG eine Norm, die die Veräußerung des gesamten Vermögens von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig macht. § 179a AktG ist auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien anzuwenden (Hüffer, AktG. 5. Aufl., § 179a Rn. 22; Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 278 Rn. 6). Daraus folgt zwar, dass unterhalb der Schwelle des § 179a AktG nicht schon jede Veräußerung als Strukturmaßnahme zustimmungsbedürftig ist. Es schließt aber nicht aus, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 179a AktG nicht erfüllt sind, Veräußerungen von Betriebsteilen nicht dennoch zustimmungsbedürftige Strukturmaßnahmen sein können.
98 
Voraussetzung dafür ist eine Beeinträchtigung der Mitgliedsrechte oder des Anteilseigentums durch die Veräußerung. Während bei der Ausgliederung die Mitgliedsrechte tangiert sein können, weil wichtige, der Hauptversammlung vorbehaltene Rechte in der ausgegliederten Gesellschaft dem Vorstand der Muttergesellschaft zufallen und auch Gewinne leichter thesauriert werden können, statt an Aktionäre ausgeschüttet zu werden, fallen entsprechende Einschränkungen bei der Veräußerung nicht an. In den veräußerten Betriebsteilen hat die Altgesellschaft keinen Einfluss mehr. Über die Einnahmen aus der Veräußerung hat, soweit sie nicht wieder ausgegeben werden, die Hauptversammlung mitzubestimmen, so dass eine übermäßige Thesaurierung ohne ihre Mitwirkung nicht möglich ist. Dennoch können auch durch eine Veräußerung Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit betroffen sein und Mitgliedsrechte der Gesellschafter berührt sein. Mitgliedsrechte und das Anteilseigentum können auch tatsächlich durch eine Veränderung der unternehmerischen Struktur der Gesellschaft beeinträchtigt werden. Sie sind berührt, wenn die Grundlagen der Tätigkeit der Gesellschaft verändert werden. Eine Einstellung des Gewerbebetriebs betrifft die Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft. Wird ein Betriebsteil verkauft, kann dies der Teileinstellung des Gewerbebetriebs gleichkommen und damit die Grundlagen der Tätigkeit der Gesellschaft umformen.
99 
Der Verkauf des Betriebsteils elektronische Sicherheitstechnik war eine solche grundlegende strukturverändernde Maßnahme für die Beklagte. Dabei kann nicht allein auf die Beteiligungs- oder Umsatzwertschwelle abgestellt werden. Entscheidend ist, ob die Veräußerung die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert. Der Umsatzanteil und die Mitarbeiterzahl des veräußerten Betriebsteils bieten dafür aber einen Anhaltspunkt. Wenn dem Unternehmen mehr als die Hälfte der Umsatzerlöse und der Mitarbeiter genommen werden, spricht dies für eine wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur. Danach legt schon die Bedeutung des Bereichs elektronische Sicherheitstechnik eine strukturverändernde Maßnahme nahe. Im letzten, dem Verkauf vorangehenden Geschäftsjahr 1999 erzielte der Bereich Türöffnersysteme etwa 38 % (90.457.000 DM) der Umsatzerlöse (232.474.000 DM), der Bereich elektronische Sicherheit aber 62 % (142.017.000 DM). Das ergibt sich aus dem Jahresabschluss 1999 (S. 28 des Anhangs), den der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat. Auch auf den gesamten Konzern der Beklagten bezogen lagen die Umsatzerlöse der Sicherheitstechnik über denen der Türöffnersysteme. Ferner war die Mehrzahl der Mitarbeiter, wie der Geschäftsführer des Komplementärs der Beklagten vor dem Senat angegeben hat, im Bereich Sicherheitstechnik beschäftigt.
100 
Hinzu treten weitere Gesichtspunkte. Mit dem Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik verlor die Beklagte einen organisatorisch bedeutenden Geschäftsteil und einen ganzen Geschäftszweig. Die Bedeutung für die Beklagte entspricht der Einstellung eines erheblichen Teils des Gewerbebetriebs. Der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik war eines von zwei wirtschaftlichen Standbeinen der Beklagten. Die Bereiche Türöffnersysteme und elektronische Sicherheitstechnik waren strukturell getrennt. Sie hatten verschiedene Bereichsleiter, auch die Fertigung war, sogar räumlich, geteilt. Die Synergien bestanden hauptsächlich bei der Zulieferung und der Verwaltung, in der gemeinsamen Buchhaltung und dem gemeinsamen Personalwesen. Das Geschäftsfeld der elektronischen Sicherheitstechnik unterschied sich auch qualitativ vom verbliebenen Geschäftsfeld der Türöffnersysteme. Es forderte eine höhere Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und war damit innovativer als der verbliebene Bereich. Insgesamt war der Verkauf damit nicht mehr nur ein außergewöhnliches Geschäft der Beklagten, sondern eine Änderung der Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten, bei der die Gesellschafter nicht übergangen werden können.
101 
d) Die Klage ist auch nicht verspätet erhoben.
102 
aa) Der Anspruch des Kommanditaktionärs, mit dem er eine Verletzung seiner mitgliedschaftlichen Rechte beanstandet, kann zeitlich nicht unbeschränkt geltend gemacht werden. Hat die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft einer Maßnahme des Vorstands zugestimmt und ist der Beschluss gesetz- oder satzungswidrig oder auf Erlangung unzulässiger Sondervorteile gerichtet, so kann ihn ein Aktionär nur innerhalb der Monatsfrist des § 246 AktG anfechten. Dazu darf die Zeit nicht außer Verhältnis stehen, die ein Aktionär bis zur Klageerhebung verstreichen lässt, wenn er sich durch Handlungen des Vorstands in seiner Mitgliedsstellung verletzt oder gefährdet sieht, zu denen die Hauptversammlung keinen Beschluss gefasst hat (BGHZ 83, 122, 136). Da für die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen in der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften der §§ 243 ff. AktG gelten, kann auch für eine Klage des Kommanditaktionärs, mit der er eine Gefährdung seiner Mitgliedsstellung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter geltend macht, nichts anderes gelten.
103 
Dabei ist die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht anzuwenden (Karsten Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 6). Es fehlt schon an einem Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Bei der Anfechtungsklage kann und muss sich der Aktionär überlegen, ob er einen Beschluss, der in der Regel in seiner Gegenwart gefasst worden ist, anfechten will oder nicht. Die Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen Rechte lässt sich häufig nicht an einem konkreten Zeitpunkt festmachen. Der Aktionär erfährt unter Umständen davon nicht vor der Durchführung des Geschäfts. Erfährt er davon, kann er nicht wissen, ob die Zustimmung der Hauptversammlung noch eingeholt werden soll, weil etwa ein Rücktrittsvorbehalt o.ä. vereinbart ist. Aus diesen Gründen kann auch nicht darauf abgestellt werden, in welcher Hauptversammlung die Zustimmung hätte eingeholt werden müssen, zumal je nach Vertragsgestaltung und Dringlichkeit neben der vorsorglichen Einholung einer Einwilligung oder der nachträglichen Genehmigung in ordentlichen Hauptversammlungen auch in Betracht kommt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
104 
Da der Aktionär sein Klagerecht nicht missbräuchlich unter Verletzung der Rücksichtnahme, die der Aktionär seinerseits der Gesellschaft schuldet, ausüben darf, hängt die Frist zur Klageerhebung nicht allein von der verstrichenen Zeit ab, sondern auch von den konkreten Umständen des einzelnen Falles. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welche Informationen die Gesellschaft den Aktionären über die beabsichtigte Maßnahme gegeben hat.
105 
bb) Die im Juli 2001 erhobene Klage ist noch nicht verspätet. Zwischen dem von der Beklagten behaupteten tatsächlichen Vollzug des Verkaufs am 01.04.2000 und der Klageeinreichung im Juli 2001 ist zwar erhebliche Zeit verstrichen. Die weiteren Umstände, insbesondere die zurückhaltende Information der Aktionäre der Beklagten, lassen die Klage aber noch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 06.03.2000 (B 13) ergab sich nicht, dass ein größerer Betriebsteil veräußert werden sollte. Ein Aktionär konnte ihr entnehmen, dass die Beklagte sich entschieden habe, den Geschäftsbereich Alarm zu verkaufen. Der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik erfasst neben Alarmanlagen auch Brandmeldeanlagen, Fluchttürsysteme und Zutrittskontrollsysteme. Er wurde zwar bei der Beklagten auch als Geschäftsbereich Alarmtechnik bezeichnet. Ein Aktionär konnte aber auch annehmen, nur ein Teilbereich davon, nämlich der Alarmanlagen, solle verkauft werden. Außerdem konnte ein Aktionär der Ad-hoc-Mitteilung nichts zum Stand der Verkaufsverhandlungen entnehmen und nicht erkennen, ob die Beklagte die Zustimmung der Aktionäre einholen würde. Die Pressemitteilung vom selben Tag ging zwar insoweit weiter. Es ist aber unbekannt, ob Aktionäre davon erfuhren. Dass der Klägerin der Umfang des Verkaufs bekannt war, ist nicht behauptet und erkennbar.
106 
Aus dem Lagebericht zum Jahresabschluss 1999 konnte ein Aktionär vor der Hauptversammlung 2000 entnehmen, dass eine Vereinbarung über den Verkauf des Geschäftsbereiches Alarm zum 01.04.2000 unterzeichnet worden sei. Der Umfang der Transaktion war wiederum nicht eindeutig erkennbar, weil nur der Geschäftsbereich Alarm genannt wurde. Auch der Stand der Verhandlungen war dem Lagebericht nicht sicher zu entnehmen. Insbesondere war hinzugefügt, dass aus dem Verkaufserlös ein hoher außerordentlicher Ertrag erwartet werde. Das ließ sich auch dahin verstehen, dass die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Tatsächlich gab es Nachverhandlungen bis Herbst 2000, die noch zu einer Ausgleichszahlung der Beklagten führten. Weitere konkrete Erläuterungen zum Verkauf auf der Hauptversammlung im Jahr 2000 sind nicht behauptet. Dass ein erheblicher Geschäftsbereich der Beklagten veräußert worden war, konnte ein Aktionär daher mit Gewissheit erst dem Jahresabschluss 2000 entnehmen. Dass die Beklagte ihr Zustimmungsrecht missachtete, musste sich der Klägerin daher erst aufdrängen, als die Beklagte auch auf der Hauptversammlung am 23.06.2001 nicht um die Zustimmung der Kommanditaktionäre bat.
107 
cc) Darauf, ob die Klägerin bereits beim tatsächlichen Vollzug des Verkaufs Aktionärin war, kommt es nicht an. Der Kommanditaktionär hat einen Unterlassungsanspruch und später einen Beseitigungsanspruch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahme ohne Zustimmung ausführt. Er muss zu dem Zeitpunkt, zu dem er diesen Unterlassungsanspruch geltend macht, Aktionär sein. Ein Bedürfnis für eine weitere Einschränkung besteht nicht. Sie würde nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Mit der Aktie erwirbt der Aktionär das Mitgliedschaftsrecht und damit auch einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch seines Vorgängers. Wenn sich das geschäftsführende Organ rechtmäßig verhält, kann es eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, sich die Zustimmung vorab auf einer ordentlichen Hauptversammlung geben lassen oder den Vertrag von der Genehmigung der (nächsten) Hauptversammlung abhängig machen. Stimmberechtigt ist dann jeweils jeder, der zu diesem Zeitpunkt Aktionär ist. Umgekehrt verliert mit einem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung auch jeder, der danach eine Aktie erwirbt, die Möglichkeit, eine Beeinträchtigung seines Mitgliedsrechts geltend zu machen. Da der Vollzug der Geschäftsführungsmaßnahme allein den Anspruch nicht entfallen lässt, hat er auch keinen Bezug zur materiellen Berechtigung des Anspruchs und ist allenfalls für die Prüfung der Frist, binnen derer die Klage zu erheben ist, von Bedeutung.
108 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
109 
Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, soweit festgestellt wird, dass der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf (Verurteilung I.5.). Die Beschränkung der Zulassung ist möglich, weil ein eigener Streitgegenstand vorliegt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung der Aktionäre zur Veräußerung eines unselbständigen Betriebsteils bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 15/03/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.09.2005 - Aktenzeichen: 8 O 147/05 KfH 2 - abgeändert: Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Besc
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Annotations

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.

(2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn

1.
das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,
2.
der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
3.
der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
4.
der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a)
Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
b)
einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
c)
eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.
Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, zu erfolgen.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn

1.
das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
2.
Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.

(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert ausgewiesen zu werden.

(4) § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuchs gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe, daß der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden braucht.

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a)
aus der gesetzlichen Rücklage
b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen
d)
aus anderen Gewinnrücklagen
4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen
a)
in die gesetzliche Rücklage
b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c)
in satzungsmäßige Rücklagen
d)
in andere Gewinnrücklagen
5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.

(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.

(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben

1.
der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
2.
der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.

(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben

1.
die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2.
die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3.
die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind.

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.

(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

1.
der Bilanzgewinn;
2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
4.
ein Gewinnvortrag;
5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.

(2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn

1.
das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,
2.
der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
3.
der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
4.
der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a)
Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
b)
einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
c)
eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.
Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, zu erfolgen.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn

1.
das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
2.
Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so hat der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs einen Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzustellen. In dem Bericht sind alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat, aufzuführen. Bei den Rechtsgeschäften sind Leistung und Gegenleistung, bei den Maßnahmen die Gründe der Maßnahme und deren Vorteile und Nachteile für die Gesellschaft anzugeben. Bei einem Ausgleich von Nachteilen ist im einzelnen anzugeben, wie der Ausgleich während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt ist, oder auf welche Vorteile der Gesellschaft ein Rechtsanspruch gewährt worden ist.

(2) Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(3) Am Schluß des Berichts hat der Vorstand zu erklären, ob die Gesellschaft nach den Umständen, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, daß die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde. Wurde die Gesellschaft benachteiligt, so hat er außerdem zu erklären, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind. Die Erklärung ist auch in den Lagebericht aufzunehmen.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

(1) Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dem Abschlußprüfer vorzulegen. Er hat zu prüfen, ob

1.
die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
2.
bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war; soweit sie dies war, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind,
3.
bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. Die Rechte nach dieser Vorschrift hat der Abschlußprüfer auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(2) Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Stellt er bei der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen fest, daß dieser Bericht unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu berichten. Der Abschlußprüfer hat seinen Bericht zu unterzeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand ist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu bestätigen:

Nach meiner/unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung bestätige ich/bestätigen wir, daß
1.
die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
2.
bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war oder Nachteile ausgeglichen worden sind,
3.
bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
Führt der Bericht kein Rechtsgeschäft auf, so ist Nummer 2, führt er keine Maßnahme auf, so ist Nummer 3 des Vermerks fortzulassen. Hat der Abschlußprüfer bei keinem im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäft festgestellt, daß die Leistung der Gesellschaft unangemessen hoch war, so ist Nummer 2 des Vermerks auf diese Bestätigung zu beschränken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben oder hat der Abschlußprüfer festgestellt, daß der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unvollständig ist, so hat er die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Hat der Vorstand selbst erklärt, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind, so ist dies in dem Vermerk anzugeben und der Vermerk auf die übrigen Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen zu beschränken.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2) über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Ein von dem Abschlußprüfer erteilter Bestätigungsvermerk ist in den Bericht aufzunehmen, eine Versagung des Bestätigungsvermerks ausdrücklich mitzuteilen.

(3) Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind.

(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1.
die Gründer;
2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3.
die Höhe des Grundkapitals;
4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über

1.
die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
2.
die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats;
3.
die Bestellung von Sonderprüfern;
4.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen;
5.
den Verzicht auf Ersatzansprüche;
6.
die Wahl von Abschlußprüfern.
Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Die Ausübung der Befugnisse, die der Hauptversammlung oder einer Minderheit von Kommanditaktionären bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(3) Beschlüsse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung vorliegt. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift zu beurkunden.

(1) Die Beschlüsse der Kommanditaktionäre führt der Aufsichtsrat aus, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre, wenn die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewählt hat. Für die Kosten des Rechtsstreits, die den Kommanditaktionären zur Last fallen, haftet die Gesellschaft unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditaktionäre.

(3) Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über

1.
die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
2.
die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats;
3.
die Bestellung von Sonderprüfern;
4.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen;
5.
den Verzicht auf Ersatzansprüche;
6.
die Wahl von Abschlußprüfern.
Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Die Ausübung der Befugnisse, die der Hauptversammlung oder einer Minderheit von Kommanditaktionären bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(3) Beschlüsse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung vorliegt. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift zu beurkunden.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

(1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.

(2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1.
die Gründer;
2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3.
die Höhe des Grundkapitals;
4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.

(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1.
die Gründer;
2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3.
die Höhe des Grundkapitals;
4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.

(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.

(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.