Aktiengesetz - AktG | § 281 Inhalt der Satzung
(1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.
(2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden.
(3) (weggefallen)
Referenzen - Gesetze |
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(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben 1. die Gründer;2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der...