Aktiengesetz - AktG | § 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2) über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Ein von dem Abschlußprüfer erteilter Bestätigungsvermerk ist in den Bericht aufzunehmen, eine Versagung des Bestätigungsvermerks ausdrücklich mitzuteilen.

(3) Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind.

(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rech

Aktiengesetz - AktG | § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft


(1) Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige Rechtsgeschäft oder die nachteilige Maßnahme in dem B

Aktiengesetz - AktG | § 407 Zwangsgelder


(1) Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 71c, § 73 Abs. 3 Satz 2, §§ 80, 90, 104 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 145, §§ 170, 171 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, §§ 175, 179a Abs. 2 Satz 1 bis 3, 214 Abs. 1,
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2008 - II ZR 102/07

bei uns veröffentlicht am 01.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 102/07 Verkündet am: 1. Dezember 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2002 - II ZR 133/01

bei uns veröffentlicht am 25.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 133/01 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht München I Urteil, 29. Sept. 2015 - 5 HK O 13412/05

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten. Am 16.6.2005 fand in M… die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der auch der Kläger als Aktionär teilnahm. Die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 20 W 3/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012, Az. 32 O 79/10 KfH AktG, werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwe

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Mai 2007 - 20 U 13/06

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2006 (39 O 119/06 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufi

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Mai 2007 - 20 U 14/06

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2006 (39 O 67/06 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Mai 2003 - 20 U 31/02

bei uns veröffentlicht am 14.05.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27. September 2002 - 5 O 74/01 KfH - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2

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(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der...
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der...
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der...