Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 20 U 25/05

bei uns veröffentlicht am15.03.2006

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.09.2005 - Aktenzeichen: 8 O 147/05 KfH 2 - abgeändert:

Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für beide Instanzen: 15.000,00 EUR

Gründe

 
A.
Der Kläger begehrt mit seiner Anfechtungsklage die Nichtigerklärung, hilfsweise Nichtigkeits- bzw. Unwirksamkeitsfeststellung, des in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschlusses, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, weil dessen Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2004 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
1.
Die Beklagte ist ein im Medienbereich tätiges Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb von Kinder- und Familienserien für Fernsehprogramme sowie der Verwertung von Lizenzrechten des eigenen Programmbestands befasst. Ihr Grundkapital beträgt 6.525.488,00 EUR. Mehrheitsaktionärin der seit dem 16.04.1999 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführten Beklagten war bis November 2005 die R. AG, die 5.825.385 der insgesamt 6.525.488 Stückaktien hielt. Die Beklagte erzielte im Jahr 2004 einen Umsatz in Höhe von 6.439.000,00 Euro und beschäftigte neben dem Vorstand sieben Mitarbeiter.
Der Kläger hält 1.432 Stückaktien an der Beklagten.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Geschäftsjahr 2002 in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In der Ad-hoc-Mitteilung vom 17.06.2002 (Anlage K 13) berichtete die Beklagte über die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit und einen Gesamtliquiditätsbedarf für die Sanierung bis Jahresende 2002 in Höhe von ca. 6 bis 7 Mio. Euro. Die Beklagte schloss das Geschäftsjahr 2002 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 94.032.000,00 EUR ab (Anlage B 3).
Am 15.01.2003 wurde M. R. zum alleinigen Vorstand der Beklagten bestellt. Der Geschäftsbericht 2003 (Anlage B 3) wies einen Umsatzrückgang von über 60 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2002: 23.045.000,00 EUR, Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR) und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.406.000,00 EUR aus.
Der Kläger erstattete am 04.09.2003 Strafanzeige gegen die früheren Mitglieder des Vorstands sowie frühere und derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats unter anderem wegen unrichtiger Angaben über die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren 1999 bis 2002. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 04.08.2004 eingestellt und auf die Beschwerde des Klägers am 11.11.2004 wieder aufgenommen (Anlage K 5). Mit Verfügung vom 10.01.2006 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO erneut ein (Anlagen BB 2, 3).
Der Geschäftsbericht 2004 (Anlage K 4, S. 12) wies einen weiteren Umsatzrückgang von fast 30 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR, Umsatz 2004: 6.439.000,00 EUR) und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.081.000,00 EUR aus. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG versah den Jahresabschluss 2004 am 10.02.2005 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Anlage K 4, S. 66 f.). In dem Bestätigungsvermerk wurde ausdrücklich auf die Bedrohung des Fortbestands des Konzerns aufgrund angespannter Liquidität hingewiesen. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
„Die X. AG muss mit den Hauptgläubigern V. GmbH, D. AG, B. AG sowie R. AG im Jahr 2005 Vereinbarungen erzielen, in denen die Fälligkeiten der Zahlungsverpflichtungen verschoben werden bzw. die Gesellschaft von Zahlungsverpflichtungen endgültig befreit wird. Der Auseinandersetzung mit der V. GmbH ist dabei eine zentrale Bedeutung beizumessen.“
Im Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 (Anlage K 4, S. 3) wurde zur Prüfung der Geschäftsführung ausgeführt:
10 
„Der Aufsichtsrat hat sich in fünf Sitzungen sowie regelmäßig anhand schriftlicher und mündlicher Berichte des Vorstands eingehend über die Unternehmensstrategie, den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie über wesentliche Programm-Investitionen informiert.“
11 
Am 17.03.2005 veröffentlichte die Beklagte den Geschäftsbericht 2004 (Anlage K 4) und eine Ad-hoc-Mitteilung (Anlage K 8), wonach die Beantragung eines Insolvenzverfahrens im Laufe des Jahres 2005 seitens der Beklagten nicht ausgeschlossen wurde. In beiden Dokumenten hieß es übereinstimmend:
12 
„Falls es entgegen der derzeitigen Einschätzung nicht gelingen sollte, im Vorfeld der Fälligkeiten mit V. einvernehmliche Vergleichsvereinbarungen abzuschließen und im Jahr 2005 Vereinbarungen zu erzielen, die die weitere Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen, wäre eine Fortführung der X. erheblich gefährdet.“
13 
Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2004 fand am 20.05.2005 in M. statt (Anlage K 3). Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 behandelt. Der Kläger stellte den Antrag, den Aufsichtsrat nicht zu entlasten (Anlage K 7). Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 wurde mit 99,9405 % der Stimmen der Hauptversammlung beschlossen. Der Kläger stimmte gegen den Antrag und gab Widerspruch zu Protokoll gegen alle Beschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung (Anlage K 3, S. 14, 24).
14 
Der Kläger hat am 16.06.2005 Anfechtungsklage gegen den unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss beim Landgericht Ravensburg eingereicht (Bl. 1 d.A.). Den mit Beschluss vom 20.06.2005 (Bl. 61 d.A.) angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat er am 21.06.2005 bei der Landesoberkasse eingezahlt (Zahlungsanzeige I). Der Vorstand der Beklagten hat die Erhebung der Anfechtungsklage erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ravensburg am 09.09.2005 im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Homepage des Unternehmens bekannt gemacht.
15 
Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, dass der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20.05.2005 nicht wirksam sei, da der Aufsichtsrat im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2004 seinen Überwachungs- und Berichtspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 habe weder Art noch Umfang der angeblichen Prüfung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat erkennen lassen. Die Angaben über die Häufigkeit, den Gegenstand und die Methoden der Prüfung seien nicht ausreichend gewesen.
16 
Die formelhafte, verknappte Berichterstattung des Aufsichtsrats über die Wahrnehmung seiner Prüfungspflichten habe schon die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anforderungen an den Prüfbericht des Aufsichtsrats seien wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls aber noch zusätzlich gesteigert gewesen. Das Ermittlungsverfahren gegen frühere Vorstandsmitglieder sowie frühere und derzeitige Aufsichtsratsmitglieder und die dadurch ausgelöste Prüfungspflicht von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Beklagten hätte der Aufsichtsrat in seinem Bericht berücksichtigen müssen. Darüber hinaus habe die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu einer ausführlichen Darstellung der Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats gezwungen. Nach der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit im Juni 2002 habe sich die Beklagte im Geschäftsjahr 2004 erstmals wieder in konkreter Insolvenzgefahr befunden. Der Aufsichtsrat hätte sich deshalb in seinem Bericht mit den erheblichen Liquiditätsproblemen und risikoträchtigen Besonderheiten auseinander setzen müssen.
17 
Die Aktionäre seien durch den unzureichenden Aufsichtsratsbericht in ihren Teilnahme- und Mitwirkungsrechten verletzt worden. Die Informationspflichtverletzung sei auch für den Entlastungsbeschluss relevant gewesen, da der konkrete Gesetzesverstoß in einem angemessenen Verhältnis zur Vernichtung des Beschlusses stehen würde. Die mangelhafte Vorbereitung der Hauptversammlung durch den unzureichenden Aufsichtsratsbericht habe auch durch das Fragerecht der Aktionäre gegenüber dem Vorstand nicht ersetzt werden können.
18 
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
19 
den in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären.
20 
Hilfsweise hat der Kläger beantragt,
21 
festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, nichtig (äußerst hilfsweise: unwirksam) ist.
22 
Die Beklagte hat beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 rechtmäßig beschlossen worden sei, da der Aufsichtsrat im erforderlichen Umfang über seine Prüfung der Abschlussunterlagen und der Geschäftsführung berichtet habe. Die Aussagen zur Häufigkeit, zum Gegenstand und den Methoden der Prüfung seien auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ausreichend gewesen.
25 
Auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft habe der Aufsichtsrat in seinem Bericht nicht hinweisen müssen, da davon weder das Geschäftsjahr 2004 noch der gegenwärtige Vorstand M. R. betroffen gewesen seien. Die Beklagte habe sich seit der Jahresmitte 2002 konstant in einer wirtschaftlich sehr angespannten Lage befunden, die sich auch im Geschäftsjahr 2004 nicht wesentlich verändert habe. Da der Vorstand seiner verstärkten Berichtspflicht von sich aus nachgekommen sei und ihm trotz der wirtschaftlich angespannten Situation keine Fehler vorgeworfen werden könnten, habe der Aufsichtsrat keine besonderen Überwachungsmaßnahmen veranlassen müssen. Im Übrigen habe sich der Aufsichtsratsbericht nicht mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten befassen müssen, da dies bereits zutreffend im Lagebericht des Vorstands erfolgt sei.
26 
Selbst ein unterstellter Berichtsmangel sei für die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung nicht relevant gewesen. Sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten seien den Aktionären bekannt gewesen. Der Bericht des Aufsichtsrats habe auch keine fehlerhaften Angaben enthalten, sondern zutreffend über die tatsächliche Prüfungstätigkeit gegenüber dem Vorstand im Geschäftsjahr 2004 informiert.
27 
Schließlich habe der Kläger das ihm zustehende Fragerecht in der Hauptversammlung nicht zur Beseitigung seines angeblichen Informationsdefizits genutzt. Der Kläger habe in der Hauptversammlung am 20.05.2005 treuwidrig auf sein Fragerecht verzichtet, weswegen seine spätere gerichtliche Anfechtung des Entlastungsbeschlusses rechtsmissbräuchlich sei.
28 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz kann auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 237 ff. d.A.) Bezug genommen werden.
2.
29 
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Bl. 235 ff. d.A.). Der Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats habe nicht das Gesetz verletzt. Die gesetzlichen Vorgaben an den Bericht des Aufsichtsrats seien durch die Darstellung von Art und Umfang der vorgenommenen Prüfung der Geschäftsführung eingehalten worden. Der Aufsichtsrat habe seine Prüfungstätigkeit in der allgemein üblichen verknappten Art versichert.
30 
Der Aufsichtsrat sei in seinem Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2004 nicht zu weitergehenden Ausführungen gezwungen gewesen. Auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei in dem Aufsichtsratsbericht nicht einzugehen gewesen, da weder der gegenwärtige Vorstand M. R. noch Vorgänge aus dem Berichtsjahr 2004 betroffen gewesen seien. Auch die schwierige finanzielle Situation der Beklagten habe den Aufsichtsrat nicht zur Darstellung weiterer Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen gezwungen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe sich seit dem Sommer 2002 nicht verändert. Mangels konkreter Versäumnisse des Vorstands habe für den Aufsichtsrat keine Veranlassung bestanden, außergewöhnliche Maßnahmen der Überprüfung der Geschäftsführung zu ergreifen und darüber zu berichten.
31 
Das Landgericht hat die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsklage und die äußerst hilfsweise erhobene Feststellungsklage mangels eines Gesetzesverstoßes des Aufsichtsrats als unbegründet abgewiesen.
3.
32 
Gegen das ihm am 05.10.2005 zugestellte Urteil (Bl. 247 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2005 (Bl. 251 f. d.A.), der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 14.11.2005 (Bl. 259 ff. d.A.), der am 15.11.2005 bei Gericht eingegangen ist, begründet.
33 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung, da die knappe Darstellung der Prüfungstätigkeit im Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Aufsichtsratsbericht müsse über die inhaltliche Tätigkeit im Berichtsjahr Aufschluss geben, um der Forderung nach einer effektiven Kontrolle der Unternehmensführung durch die Hauptversammlung als Überwachungsorgan gerecht zu werden. Der Aufsichtsratsbericht über Art und Umfang der Überwachungstätigkeit sei eine wichtige Informationsbasis für die Entlastungsentscheidungen der Hauptversammlung. Den pauschalen, formelhaften Wendungen im Aufsichtsratsbericht vom 16.03.2005 sei nicht zu entnehmen, dass überhaupt eine materielle Kontrolle stattgefunden habe, geschweige denn wie häufig, wie intensiv und nach welcher Methode die Prüfung vorgenommen worden sei.
34 
Selbst wenn man in einem Normalfall formelhafte Wendungen in einem Aufsichtsratsbericht ausreichen lasse, sei wegen der Besonderheiten im konkreten Einzelfall eine intensivierte Berichtspflicht vorgeschrieben. Die Wiederaufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen frühere Vorstandsmitglieder sowie frühere und derzeitige Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten im November 2004 erfordere eine Rechenschaftslegung des Aufsichtsrats in seinem Bericht. Darin müsse sich der Aufsichtsrat insbesondere mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Beklagten im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen, die zur Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, auseinandersetzen. Darüber hinaus führe auch die konkrete Insolvenzgefahr für die Beklagte zu einer intensivierten Berichtspflicht des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat habe sich in seinem Bericht insbesondere mit dem für die Beklagte existenzbedrohenden Rechtsstreit mit der V. GmbH vor dem Landgericht auseinandersetzen müssen.
35 
Der Kläger beantragt,
36 
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären.
37 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
38 
festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, nichtig (äußerst hilfsweise: unwirksam) ist.
39 
Die Beklagte beantragt,
40 
die Berufung zurückzuweisen.
41 
Die Beklagte hält das klagabweisende Urteil des Landgerichts für zutreffend. Der Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Vorstand der Beklagten habe seine Informationspflicht über die Geschäftsführung des von ihm geleiteten Unternehmens unaufgefordert und vollumfänglich erfüllt. Der dreiköpfige Aufsichtsrat könne seine Überwachungstätigkeit gegenüber der Geschäftsführung bei lediglich sieben weiteren Mitarbeitern auch durch eine knappe Berichterstattung in rechtlich zulässiger Weise zum Ausdruck bringen. In seinem Bericht seien sowohl die Zahl der Sitzungen, die Häufigkeit, der Gegenstand sowie die Methoden der Prüfung in zusammengefasster Form angegeben.
42 
Eine weitergehende Berichtspflicht des Aufsichtsrats könne auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Eine Berichtspflicht über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft scheide aus, da es sich nicht gegen den gegenwärtigen Vorstand M. R. richte und der Aufsichtsrat in seinem Bericht über die Prüfung der Geschäftsführung nicht über ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen Aufsichtsratsmitglieder berichten müsse. Der Aufsichtsrat habe sich in seinem Bericht auch nicht mit eventuellen Schadensersatzforderungen gegen die Beschuldigten auseinandersetzen müssen, da die vom Kläger erhobenen Vorwürfe unbegründet seien. Auch die wirtschaftliche Situation der Beklagten habe zu keiner erweiterten Berichtspflicht geführt, da seit dem Jahr 2002 keine Veränderung eingetreten sei. Eine konkrete Insolvenzgefahr sei für die Beklagte erst im Geschäftsjahr 2005 infolge anfallender Vertriebsgarantien und der Fälligkeit von Verbindlichkeiten bei Hauptgläubigern aufgetreten. Der Rechtsstreit mit der V. GmbH vor dem Landgericht sei für das Entstehen der Insolenzgefahr nicht unmittelbar verantwortlich gewesen.
43 
Selbst bei Annahme einer Verletzung der Berichtspflicht liege kein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß vor, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses erforderlich sei. Im übrigen sei ein unterstellter Verstoß des Aufsichtsrats gegen die Berichtspflicht auch nicht relevant für den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung am 20.05.2005 gewesen, da die angebliche Verletzung der Überwachungspflicht durch den inhaltlich zutreffenden Prüfbericht gerade offen gelegt werde. Das Klagebegehren sei auch rechtsmissbräuchlich, da der Kläger die gewünschten Informationen durch sein Fragerecht in der Hauptversammlung einfach und wirkungsvoll hätte erlangen können.
4.
44 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägervertreterin vom 14.11.2005 (Bl. 259 ff. d.A.) und 14.02.2006 (Bl. 357 ff. d.A.) sowie des Beklagtenvertreters vom 04.01.2006 (Bl. 309 ff. d.A.), 10.02.2006 (Bl. 334 ff. d.A.) und 20.02.2006 (Bl. 405 ff. d.A.) verwiesen.
B.
45 
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
46 
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.09.2005 (Bl. 235 ff. d.A.) ist auf die Berufung des Klägers abzuändern und der von der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären.
I.
47 
Die Anfechtungsklage, die sich gegen den unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 richtet, ist zulässig. Die vom Vorstand der Beklagten in erster Instanz zunächst unterlassene Bekanntmachung der Klageerhebung und des Termins zur mündlichen Verhandlung im elektronischen Bundesanzeiger gem. §§ 246 Abs. 4, 25 S. 1 AktG steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die unterlassene Bekanntmachung kann allenfalls eine Durchsetzung im Zwangsgeldverfahren oder eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2006, S. 27, 28; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Auflage 2004, § 246 Rdn. 40).
II.
48 
Die Klage ist begründet, weil eine für die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung relevante Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Geschäftsführung vorliegt.
1.
49 
Der Kläger ist nach § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt, da er als langjähriger Aktionär der Beklagten in der Hauptversammlung erschienen ist und gegen sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (Anl. K 3, S. 14, 24). Der Widerspruch kann generell und ohne besondere Begründung erklärt werden (vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer, Band 7, 2. Auflage 2001, § 245 Rdn. 34; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Zöllner, § 245 Rdn. 36; Hüffer aaO § 245 Rdn. 14; Noack AG 1989, S. 78, 81).
2.
50 
Die materiellrechtliche Anfechtungsfrist gem. § 246 Abs. 1 AktG ist eingehalten. Zwar wurde die Klage am 16.06.2005 beim Landgericht Ravensburg ohne einen Vorschuss auf die Gerichtskosten eingereicht, weswegen die für die Klageerhebung erforderliche Zustellung an die Beklagte nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 20.05.2005 erfolgen konnte. Auf die gerichtliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 20.06.2005 (Bl. 61 d.A.) hat der Kläger aber noch am 21.06.2006 den Vorschuss bei der Landesoberkasse eingezahlt (Zahlungsanzeige I). Da die daraufhin veranlasste Zustellung innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums erfolgte, gilt sie als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO und wirkt auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Landgericht Ravensburg am 16.06.2005 zurück (vgl. zur Anwendung des § 167 ZPO auf die materiellrechtliche Anfechtungsfrist: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 246 Rdn. 37; Hüffer aaO § 246 Rdn. 23 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Vorgängervorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO).
3.
51 
Der in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Entlastungsbeschluss konnte gem. § 243 Abs. 1 AktG wegen Verletzung des Gesetzes angefochten werden.
52 
a) Die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich (vgl. dazu grundlegend BGHZ 62, S. 193, 194 f.; BGH NJW 2003, S. 1032, 1033 f. - Macrotron -; BGH NJW 2005, S. 828, 828 f. - Thyssen Krupp -; OLG Stuttgart AG 2003, S. 527; OLG Stuttgart AG 2005, S. 94; Hüffer aaO § 120 Rdn. 15 a.E.; Henze BB 2005, S. 165, 168 f.; zur Gegenansicht, die ein unbeschränktes Ermessen der Hauptversammlung bei der Entlastungsentscheidung annimmt: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kubis aaO § 120 Rdn. 15, 46 ff. sowie derselbe NZG 2005, S. 791 jeweils m.w.N.).Danach unterliegt ein Entlastungsbeschluss der Anfechtung, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten im zurückliegenden Geschäftsjahr ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, oder wenn bei der Entlastungsentscheidung die Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre durch einen Verstoß gegen Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten verletzt werden.
53 
Anlässlich der Entlastungsentscheidung hat der Vorstand nach § 120 Abs. 3 S. 2 AktG der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats vorzulegen. Entgegen der von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht (Bl. 315 ff.) folgt aus der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 (NJW 2003, S. 1032, 1033 f. - Macrotron -) keine Einschränkung der Anfechtbarkeit wegen einer Verletzung des Informationsrechts bei der Entlastungsentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellt. Er hat sich damit gegen die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Ansicht ausgesprochen, die Hauptversammlung könne auch dann Entlastung erteilen, wenn eindeutige und schwerwiegende Gründe für deren Versagung vorliegen, was entgegen der gesetzlichen Regelung in § 243 Abs. 1 AktG zu einer starken Einschränkung der Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen und damit des Anlegerschutzes speziell von Minderheitsaktionären geführt hätte.
54 
Bei der vom Bundesgerichtshof geforderten Eindeutigkeit und Schwere des Verstoßes ging es um das Verhalten der Verwaltung in dem abgelaufenen Geschäftsjahr, mithin um einen inhaltlichen Mangel des Entlastungsbeschlusses. Von dieser Einschränkung der Anfechtbarkeit wegen inhaltlicher Mängel ist aber die Anfechtbarkeit wegen der Verletzung der Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeschluss nicht betroffen (BGHZ 62, S. 193, 194; erneute Klarstellung in BGH NJW 2005, S. 828, 828 f. - Thyssen Krupp - durch Differenzierung von Inhaltsmangel und Verfahrensmangel; ebenso schon OLG Stuttgart AG 2005, S. 94, 95; Kubis NZG 2005, S. 791, 792 mit kritischer Würdigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Verstoß gegen die Informationspflicht muss nicht eindeutig und schwerwiegend sein, weil die Hauptversammlung nur auf der Grundlage ausreichender Informationen überhaupt beurteilen kann, ob im betreffenden Geschäftsjahr ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vorliegt, der einer Entlastung entgegensteht. Die Anfechtungsklage kann daher auf eine Verletzung der Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten gestützt werden, soweit sich diese auf Vorgänge von einigem Gewicht beziehen. Einem Aktionär ist nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen zu billigen und ihr das Vertrauen auszusprechen (so ausdrücklich BGH NJW 2005, S. 828, 829 - Thyssen Krupp -).
55 
b) Die Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung über die Prüfung der Rechnungslegung und der Geschäftsführung ist in der zwingenden Vorschrift des § 171 Abs. 2 S. 1, 2 AktG geregelt. Danach hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat (S. 2, 1. HS). Bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen (S. 2, 2. HS). Sinn und Zweck der Berichterstattung des Aufsichtsrats ist ihre Informations- und Rechenschaftsfunktion als Entscheidungsgrundlage für die Anteilseigner in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte wie der Wahl, Entlastung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern.
56 
Der Senat kann den Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur über die allgemeinen Anforderungen an die Überwachungsberichterstattung des Aufsichtsrats mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen.
57 
Teilweise wird die Auffassung vertreten, es genüge grundsätzlich, wenn der Aufsichtsrat versichere, er habe die Geschäftsführung aufgrund der Vorstandsberichte und gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand laufend überwacht (so Hüffer aaO § 171 Rdn. 13; Kölner Kommentar/Claussen, Band 4, 2. Auflage 1991, § 171 Rdn. 14; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kropff aaO § 171 Rdn. 156; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Hoffmann-Becking, Band 4, 2. Auflage 1999, § 44 Rdn. 18). Der Aufsichtsrat müsse nur allgemein, kurz gefasst und nicht im Detail über die Ausübung seiner Überwachungsfunktion berichten.
58 
Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass der Bericht über Art und Umfang der Überwachungstätigkeit zu den vom Gesetz besonders hervorgehobenen Aufgaben des Aufsichtsrats im Kompetenzgefüge einer Aktiengesellschaft gehöre. Er bilde eine wichtige Informationsgrundlage für die Aktionäre, die in der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu entscheiden haben. Der Bericht dürfe daher nicht nur kurz und formelhaft erfolgen, sondern müsse stets ausführlich und differenziert auf die konkrete Überwachungstätigkeit eingehen (so Landgericht München AG 2005, S. 408, 408 f. bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 13.09.2005 (Anlage KB 1); Großkommentar zum Aktiengesetz/Brönner, 4. Auflage 1993, § 171 Rdn. 29; Theisen BB 1988, S. 705, 708 und 710 f. sowie Theisen/Salzgeber DB 1997, S. 105, 109 ff. jeweils mit instruktiven empirischen Untersuchungen über die Aufsichtsratspraxis bei den fünfzig umsatzstärksten deutschen Industrieunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft). Neben der Zahl der Sitzungen müsse der Bericht auch Angaben über die Häufigkeit der Prüfungen, über den Gegenstand und ihre Methoden enthalten. Schließlich stelle der Bericht eine wichtige Rechenschaftslegung des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung über die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten gem. §§ 90, 111 AktG dar.
59 
Den unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur über die allgemeinen Anforderungen der Überwachungsberichterstattung des Aufsichtsrats kommt im konkreten Einzelfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da selbst die Vertreter einer im Grundsatz eingeschränkten Berichtspflicht bei der Beurteilung der Berichtsintensität auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft abstellen (vgl. OLG Hamburg AG 2001, S. 359, 362; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kropff aaO § 171 Rdn. 156; Hüffer aaO § 171 Rdn. 13 a.E.; Kölner Kommentar/Claussen aaO § 171 Rdn. 14; Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 262 sowie derselbe in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte Aktiengesellschaft, § 26 Rdn. 57). Nach dieser differenzierenden Betrachtung ist in einem wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsjahr ohne außergewöhnlichen Prüfungsaufwand die übliche verknappte Berichterstattung ausreichend. Verläuft die Entwicklung des Unternehmens entsprechend den Planungen und ist die finanzielle Situation der Gesellschaft gesichert, kann auch die Angabe, dass die Berichte des Vorstands in der Aufsichtsratssitzung erörtert worden seien, genügen. Sofern sich das Unternehmen aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder risikoträchtige, wegweisende Entscheidungen zu treffen sind, verlangen auch die Vertreter einer im Grundsatz eingeschränkten Berichtspflicht eine ausführliche und detaillierte Berichterstattung des Aufsichtsrats darüber, ob, wie und mit welchem Erfolg er seine Überwachungstätigkeit intensiviert hat.
60 
Deshalb führt jedenfalls die Intensivierung der Überwachungspflicht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht. Der Aufsichtsrat hat zumindest bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft über alle außergewöhnlichen oder problematischen Vorkommnisse eingehend zu berichten. Gegenstand der Berichterstattung müssen dann insbesondere außergewöhnliche Prüfungsmaßnahmen wie Anforderungsberichte nach § 90 Abs. 3 AktG, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände nach § 111 Abs. 2 S. 1 AktG, die Beauftragung besonderer Sachverständiger für bestimmte Aufgaben nach § 111 Abs. 2 S. 2 AktG sowie Zustimmungsvorbehalte nach § 111 Abs. 4 AktG bis hin zur Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands, oder aber eine Darlegung der Gründe für die bewusste Nichtausübung solcher gesetzlichen Befugnisse des Aufsichtsrats sein.
61 
Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens oder risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen müssen dem Bericht nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr entnommen werden können (Leitlinien für die Ausgestaltung des Überwachungsberichts bei Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 258 ff.; Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908 f.; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Kropff aaO § 171 Rdn. 155). Durch den schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats muss die Hauptversammlung eine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Überwachungstätigkeit erlangen, um auf dieser Grundlage über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats entscheiden zu können. Nur eine aussagekräftige individuelle Darlegung der während des Berichtsjahres erfolgten Überwachungstätigkeit verschafft der Hauptversammlung einen Einblick in die Arbeit des von ihr gewählten Aufsichtsrats.
62 
Auch der neueren Gesetzgebung lässt sich die Tendenz zur generellen Aufwertung der Stellung des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft entnehmen (vgl. dazu vor allem das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.04.1998 (KonTraG, BGBl. I S. 786) und das Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19.07.2002 (TransPuG, BGBl. I S. 2681)). Ebenso zielt der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21.05.2003 mit seinen Ziffern 5.4.6 und 5.5.3, S. 1 auf eine Förderung aussagekräftiger Aufsichtsratsberichte.
63 
c) Die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht über die Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG werden vom Bericht des Aufsichtsrats der Beklagten vom 16.03.2004 (Anlage K 4, S. 3) nicht erfüllt.
64 
aa) Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen frühere Mitglieder des Vorstands und gegen frühere und derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats nicht in den Überwachungsbericht des Aufsichtsrats aufgenommen werden musste. Unabhängig von der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren im Geschäftsjahr 2004 auf die Beschwerde des Klägers wieder aufgenommen hatte, bezog sich dieses ausschließlich auf Vorkommnisse in den Jahren 1999 bis 2002 (Bl. 162, 177 f. d.A.; Anlagen K 11, 28 ff.; Anlagen BB 2, 3). Von dem Ermittlungsverfahren war daher weder der aktuelle Vorstand M. R., der erst am 15.01.2003 bestellt wurde, noch die vom Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2004 zu überwachende Geschäftsführung betroffen.
65 
Der Aufsichtsrat musste sich in seinem Bericht über die Prüfung der Geschäftsführung der Gesellschaft auch nicht mit dem Ermittlungsverfahren gegen frühere und derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats selbst auseinander setzen. Ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 171 Abs. 2 S. 2 AktG hat sich der Bericht des Aufsichtsrats mit der Prüfung der Geschäftsführung und nicht mit der Prüfung der Mitglieder des eigenen Gremiums zu befassen.
66 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Berichtspflicht über das Ermittlungsverfahren auch nicht mit der gesetzlichen Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrats gegenüber den Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG begründen. Zwar ist der Aufsichtsrat auch zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern berufen (vgl. dazu nur BGHZ 130, S. 108, 111 f.; BGH NJW 1997, S. 2324; BGH NJW 1999, S. 3263; Hüffer aaO § 112 Rdn. 2 m.w.N.) und der Aufsichtsrat hat im Rahmen der nachwirkenden Überwachung grundsätzlich auch zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bestehen (vgl. BGHZ 135, S. 244 - ARAG -; Henze BB 2005, S. 165, 165 f.; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 260). Aus der gesetzlichen Vertretungszuständigkeit und Prüfungspflicht des Aufsichtsrats lässt sich aber nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Berichterstattung über die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche aus abgeschlossenen Lebenssachverhalten früherer Geschäftsjahre ableiten. Die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt neben der Feststellung des zum Schadensersatz verpflichtenden objektiven und subjektiven Tatbestands eine Analyse des Prozessrisikos und der Beitreibbarkeit der Forderung sowie die Prüfung weiterer Umstände, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen könnten, voraus.
67 
Nachdem der Aufsichtsrat der Beklagten keine Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche Haftung von früheren Vorstandsmitgliedern sah (Bl. 319; Anlage K 3, S. 9), war er auch nicht gehalten, in seinem Überwachungsbericht für das Geschäftsjahr 2004 über abgeschlossene Lebenssachverhalte aus den Jahren 1999 bis 2002 zu berichten, die nach seiner Auffassung nicht zu Begründung von Schadensersatzansprüchen führen. Im Übrigen hatte die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft am 11.11.2004 auch keine Auswirkungen auf das Bestehen oder die Durchsetzbarkeit möglicher zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen frühere Vorstandsmitglieder.
68 
bb) Eine Intensivierung der Berichtspflicht ist aber wegen der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten anzunehmen. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen befindet sich die Beklagte spätestens seit dem Geschäftsjahr 2002 in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am 17.06.2002 berichtete die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung (Anlage K 13) über die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit und einen bislang ungedeckten Gesamtliquiditätsbedarf für die Sanierung bis Jahresende 2002 in Höhe von ca. 6 bis 7 Mio. EUR. Das Geschäftsjahr 2002 schloss die Beklagte ausweislich ihres Geschäftsberichts mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 94.032.000,00 EUR ab (Anlage B 3).
69 
Das Geschäftsjahr 2003 war von einem massiven Umsatzrückgang um über 60 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2002: 23.045.000,00 EUR, Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR) geprägt. Der Geschäftsbericht 2003 (Anlage B 3) wies einen weiteren Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.406.000,00 EUR aus.
70 
Im Geschäftsjahr 2004 erlitt die Beklagte einen weiteren Umsatzrückgang von fast 30 % gegenüber dem Vorjahr (Umsatz 2003: 9.081.000,00 EUR, Umsatz 2004: 6.439.000,00 EUR). Der Jahresfehlbetrag stieg gegenüber dem Vorjahr wieder deutlich auf insgesamt 4.081.000,00 EUR (Anlage K 4, S. 12). Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten wies die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG in ihrem Bestätigungsvermerk vom 10.02.2005 (Anlage K 4, S. 66 f.) ausdrücklich auf die Bedrohung des Fortbestands des Konzerns infolge der angespannten Liquidität hin. Der Vorstand der Beklagten sah sich gezwungen, im Lagebericht (Anlage K 4, S. 5 ff.) die Möglichkeit der eigenen Antragstellung für ein Insolvenzverfahren im Laufe des Jahres 2005 zu erwägen. Sowohl nach der Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. AG im Bestätigungsvermerk vom 10.02.2005 (Anlage K 4, S. 67) als auch des Vorstands im Lagebericht (Anlage K 4, S. 15 f., 18 f.) kam dem Rechtsstreit der Beklagten mit der V. GmbH vor dem Landgericht dabei eine zentrale Bedeutung zu. Die Beklagte war durch die rechtliche Auseinandersetzung in der Verwertung von mehr als 20 % ihres Programmbestands stark eingeschränkt.
71 
Angesichts dieser massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten im Geschäftsjahr 2004 durfte sich der Bericht des Aufsichtsrats nicht auf einen Satz beschränken, in dem neben der Mitteilung der Anzahl der Aufsichtsratssitzungen lediglich formelhaft mitgeteilt wird, dass sich der Aufsichtsrat „regelmäßig anhand schriftlicher und mündlicher Berichte des Vorstands eingehend über die Unternehmensstrategie, den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie über wesentliche Programm-Investitionen informierte“. Der Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 setzt sich nicht einmal im Ansatz mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beklagten auseinander. Der Hauptversammlung, die auf der Grundlage des Berichts des Aufsichtsrats über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu entscheiden hat, werden die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr nicht mitgeteilt. Die Anteilseigner der Beklagten konnten durch den Bericht über die Prüfung der Geschäftsführung keine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats erlangen.
72 
Zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht über die Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG hätte sich der Bericht des Aufsichtsrats mit der konkreten wirtschaftlichen Situation der Beklagten auseinander setzen müssen. Der Aufsichtsrat hätte in seinem Bericht an die Hauptversammlung die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit im Geschäftsjahr 2004 mitteilen müssen. Angesichts der massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten wäre in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Befugnissen des Aufsichtsrats zu besonderen Überwachungsmaßnahmen gem. §§ 90, 111 AktG oder eine Darlegung der Gründe für deren bewusste Nichtausübung zwingend gewesen.
73 
Ausweislich des eigenen Vortrags der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.09.2005 fand im Geschäftsjahr 2004 eine intensive Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat statt (Bl. 216 ff. d.A.). Im Einzelnen führt die Beklagte aus:
74 
„In sämtlichen fünf Sitzungen des Aufsichtsrats wurde der Aufsichtsrat vom Vorstand dabei vom jeweiligen Status des Verfahrens mit V. und E., dem wichtigsten Vertriebspartner der Gesellschaft unterrichtet. Gegenstand aller Sitzungen des Aufsichtsrats waren der aktuelle Stand der Verhandlungen mit den Konsortialbanken und die Liquiditätsentwicklung der Gesellschaft. Dies wurde auch anhand einer cash-flow-Planung aufgezeigt. Selbstverständlich wurden auch die wesentlichen Punkte der Geschäftstätigkeit in diesen Sitzungen erörtert.
75 
Außerdem wurde in Aufsichtsratssitzungen Mitte des Geschäftsjahres 2004 eine umfangreiche Bestandsanalyse angefertigt, vorgestellt und anschließend in der Aufsichtsratssitzung diskutiert. In dieser wurden eingehend die aktuellen Geschäftsfelder der Gesellschaft erörtert und deren Zukunftsträchtigkeit sowie eine Erweiterung der Tätigkeit auf neue Geschäftsfelder besprochen. Insbesondere Gegenstand in der im Herbst stattfindenden Aufsichtsratssitzung waren dann auch Sanierungsüberlegungen zwischen Aufsichtsrat und Vorstand.“
76 
Über solche konkreten Beratungs- und Überwachungsmaßnahmen hat der Aufsichtsrat aber in seinem Bericht vom 16.03.2005 gegenüber den Anteilseignern der Beklagten keine Angaben gemacht.
77 
Dem Bericht des Aufsichtsrats vom 16.03.2005 lässt sich auch keine Aussage darüber entnehmen, ob bzw. warum nicht besondere Überwachungsmaßnahmen gem. §§ 90, 111 AktG ergriffen wurden, obwohl dies angesichts der massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten nahe lag. Ausweislich des eigenen Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz (Bl. 322 d.A.) hat sich der Aufsichtsrat in Kenntnis seiner gesetzlichen Befugnisse bewusst gegen besondere Überwachungsmaßnahmen entschieden, um den „Vorstand nicht mit erforderlichen zusätzlichen Anforderungen zu traktieren, sondern konstruktiv mit diesem zusammenzuarbeiten“. Ungeachtet dieser eigenwilligen Bewertung der vom Gesetzgeber geschaffenen Überwachungsbefugnisse des Aufsichtsrats als für den Gesellschaftszweck hinderliche und zeitraubende Maßnahmen, findet sich im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aber gerade keine Aussage über eine solche Auseinandersetzung mit besonderen Überwachungsmaßnahmen.
78 
Entgegen der Auffassung der Beklagten bemisst sich die Intensität der gesetzlichen Berichtspflicht auch nicht nach der individuellen Größe eines Unternehmens (so auch ausdrücklich: Maser/Bäumker AG 2005, S. 906, 908). Der Gesetzgeber hat in § 171 Abs. 2 S. 2 AktG eine Differenzierung des Umfangs der Berichtspflicht anhand der Börsennotierung der Aktiengesellschaft vorgenommen. Aus dem Gesetz lässt sich dagegen keine Differenzierung nach dem in jeder Hinsicht unbestimmten Kriterium der Größe eines Unternehmens folgern.
4.
79 
Die Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Berichtspflicht über die Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG war für den in der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, durch welchen dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt worden ist, relevant.
80 
Nach der zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Relevanztheorie (vgl. BGH NJW 2002, S. 1128; BGH NJW 2003, S. 970; BGH NJW 2005, S. 828, 830 - Thyssen Krupp -; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Zöllner aaO § 243 Rdn. 81 ff.; vgl. dazu auch Großkommentar zum Aktiengesetz/Karsten Schmidt aaO § 243 Rdn. 24 ff.; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 243 Rdn. 27 ff.; Hüffer aaO § 243 Rdn. 13, 17 jeweils m.w.N.) ist die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits anzunehmen, wenn er bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt.
81 
Der Senat hat die Relevanz eines Informationsmangels im schriftlichen Aufsichtsratsbericht gem. §§ 171 Abs. 2, 314 Abs. 2 S. 1 AktG für den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft schon in seinem Urteil vom 14.05.2003 angenommen (Aktenzeichen: 20 U 31/02 = AG 2003, S. 527, 530; so auch: BGH NJW 2003, S. 1032, 1033 f. - Macrotron -; LG Berlin DB 2005, S. 1320; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 243 Rdn. 39 f.; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 264 sowie derselbe in: Marsch-Barner/Schäfer aaO § 26 Rdn. 60 f. jeweils m.w.N.). Abzustellen ist bei der Relevanzprüfung eines Berichtsmangels auf einen objektiv urteilenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein zugänglicher Informationen kennt. Für ihn muss die im Bericht unrichtige, unvollständige oder unterlassene Information ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden.
82 
Dabei kann offen bleiben, ob das am 01.11.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG, BGBl. I S. 2802) auf bereits anhängige Anfechtungsklagen anzuwenden ist (vgl. dazu: OLG Hamm NZG 2005, S. 897, Leuering NZG 2005, S. 999 ff.). Die Neufassung des § 243 Abs. 4 S. 1 AktG hat die Anforderungen an die Begründetheit einer Anfechtungsklage wegen Verletzung von Informationspflichten gegenüber der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich erhöht. Die Anfechtung wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen war auch bislang nur möglich, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (vgl. ausführlich zur Einschränkung des Anfechtungsrechts durch das UMAG: Fleischer NJW 2005, S. 3525, 3528 f.; Spindler NZG 2005, S. 825, 828 f.; Schütz NZG 2005, S. 5, 9 f.; Holzborn/Bunnemann BKR 2005, S. 51, 57). In Fällen der Informationspflichtverletzung kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt die nicht ordnungsgemäß erteilte Information gehabt hätte, sondern allein darauf, ob die Erteilung der Information für einen objektiv urteilenden Aktionär bei der sachgerechten Ausübung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte von Bedeutung gewesen wäre.
83 
Der Bericht des Aufsichtsrats über Art und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG ist Bestandteil seiner Überwachungsaufgabe. Er bildet eine wesentliche Informationsgrundlage für die Anteilseigner in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte wie der Wahl, Entlastung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Eine sachgerechte Entscheidung bei den Entlastungsbeschlüssen über den Vorstand und den Aufsichtsrat gem. § 120 AktG setzt die Information über die konkrete Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr voraus. Einem Aktionär ist nicht zuzumuten, die Tätigkeit des Aufsichtsrats ohne die dazu erforderlichen Informationen zu beurteilen und ihm durch den Entlastungsbeschluss das Vertrauen auszusprechen (so ausdrücklich auch BGH NJW 2005, S. 828, 829 - Thyssen Krupp -).
84 
Der Senat setzt sich mit der Annahme der Relevanz des konkreten Berichtsmangels für den Entlastungsbeschluss auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.01.2001 (AG 2001, S. 359, 362), das bei einer unvollständigen Angabe über die Ausschüsse des Aufsichtsrats und die Zahl ihrer Sitzungen keinen relevanten Verstoß für den Entlastungsbeschluss angenommen hat. Im Gegensatz zu dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem es um einen Berichtsmangel in einer Frage von untergeordneter Bedeutung ging, hat der Aufsichtsrat der Beklagten trotz massiver wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen aussagekräftigen und individuellen Bericht über seine Überwachungstätigkeit erstattet.
5.
85 
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Kläger bei Klageerhebung nicht um die Verfolgung rechtlich geschützter Aktionärsinteressen ging (vgl. zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen: BGHZ 107, S. 296, 314; BGH ZIP 1992, S. 1391; OLG Stuttgart NZG 2003, S. 1170, 1171 f.). Nach § 171 Abs. 2 S. 2 AktG ist es die gesetzliche Pflicht des Aufsichtsrats, zumindest bei massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten einen aussagekräftigen und individuellen Bericht über die Art und den Umfang der Prüfung der Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs an die Hauptversammlung zu richten. Diesen Bericht hat der Vorstand mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht nach §§ 120 Abs. 3 S. 2, 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG den Anteilseignern in der Hauptversammlung in schriftlicher Form vorzulegen. Der einzelne Anteilseigner kann und muss die Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Geschäftsführung nicht durch die Ausübung seines Fragerechts in der Hauptversammlung nach § 131 AktG beseitigen (vgl. zum Auskunftsrecht der Aktionäre gegen den Aufsichtsrat: OLG Hamburg AG 2001, S. 359, 361; Hüffer aaO § 131 Rdn. 6; Kölner Kommentar/Zöllner aaO § 131 Rdn. 12; Eberhard Vetter ZIP 2006, S. 257, 263). Der Verzicht des Klägers auf sein Fragerecht in der Hauptversammlung hindert ihn nicht daran, den Entlastungsbeschluss wegen eines relevanten Berichtsmangels, den er in keiner Weise zu vertreten hat, anzufechten.
III.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
87 
Gründe für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte unterliegt nicht aufgrund entscheidungserheblicher Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, sondern aufgrund der besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, die zu der Feststellung führen, dass der Aufsichtsrat seiner gesetzlichen Berichtspflicht nicht nachgekommen ist.
88 
Der Streitwert ist gem. § 247 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung des Entlastungsbeschlusses für die Parteien, in beiden Instanzen auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Entgegen § 3 ZPO ist die Bedeutung des Streitgegenstands für beide Parteien sowie für die anderen, von der Urteilswirkung mitbetroffenen Aktionären zu beachten (vgl. BGH WM 1981, S. 1344; BGH NJW-RR 1999, S. 910; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz/Hüffer aaO § 247 Rdn. 11 ff. m.w.N.). Entscheidend sind die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen, die der Entlastungsbeschluss und seine Nichtigerklärung für den anfechtenden Aktionär und die Gesellschaft haben. Die von der Beklagten begehrte Festsetzung eines Streitwerts von 5.000,00 EUR entsprechend dem Urteil des Senats vom 23.01.2002 (Az. 20 U 54/01 = NZG 2003, S. 1170, 1172) kommt im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Unterschiede der Fälle etwa bezüglich der Zahl der von der Klägerseite gehaltenen Aktien oder der Höhe von Grundkapital und Bilanzsumme der Beklagten nicht in Betracht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 20 U 25/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 20 U 25/05

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 20 U 25/05 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehe

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Aktiengesetz - AktG | § 120 Entlastung


(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist

Aktiengesetz - AktG | § 247 Streitwert


(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Ze

Aktiengesetz - AktG | § 245 Anfechtungsbefugnis


Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

Aktiengesetz - AktG | § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der

Aktiengesetz - AktG | § 90 Berichte an den Aufsichtsrat


(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächli

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 20 U 25/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 20 U 25/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Mai 2003 - 20 U 31/02

bei uns veröffentlicht am 14.05.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27. September 2002 - 5 O 74/01 KfH - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27. September 2002 - 5 O 74/01 KfH - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2000 nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 3 der Tagesordnung) nichtig ist.

3. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 4 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

4. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 5 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu dem Verkaufsvertrag, mit dem sie zum 01.04.2000 ihren Geschäftsbereich Sicherheitstechnik (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London, verkauft hat, die Zustimmung der Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen die Verurteilung zu I.5. wird zugelassen.

Streitwert: Klageantrag 1.1. (jetzt 2.1.)

20.000,00 EUR

Klageantrag 1.2. (jetzt 2.2.)

10.000,00 EUR

Klageantrag 1.3. (jetzt 2.3.)

10.000,00 EUR

Klageantrag 1.4. (jetzt 2.4.)

10.000,00 EUR

Klageantrag 2 (jetzt 3.)

10.000,00 EUR

------------------------------

------------

Summe

60.000,00 EUR


Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und um die Notwendigkeit einer Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung eines unselbständigen Betriebsteils.
Die Beklagte ist eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einem Grundkapital der Gesellschaft von 6.400.000 EUR, das in 2.500.000 Stückaktien eingeteilt ist, und einem Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters von ursprünglich 10.225.837,62 EUR. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die E GmbH & Co. Holding KG (im folgenden entsprechend der Satzung und den Jahresabschlüssen der Beklagten: persönlich haftender Gesellschafter). Sie ist seit 01.02.2000 eine 100%ige Tochtergesellschaft der A Deutschland GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der A AB mit Sitz in Stockholm. Die A Deutschland GmbH hält mittelbar auch die Mehrheit der Aktien der Beklagten.
Gegenstand der Beklagten ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen, elektronischen und sonstigen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen aller Art. Im Jahr 2000 veräußerte sie ihren Betriebsteil "elektronische Sicherheitstechnik" (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London für rund 350.000.000 DM. Dieser Betriebsteil brachte 1999 etwa 62 % ihrer Umsatzerlöse. Die Mehrheit der Mitarbeiter war in ihm tätig. Der weitere Betriebsteil "elektromechanische Sicherheitstechnik" (Türöffnersysteme) verblieb bei der Beklagten.
Der Aufsichtsrat der Beklagten stimmte der Veräußerung am 23.03.2000 zu. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung ist das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ausgeschlossen, die Veräußerung von Unternehmensteilen bedarf jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn auf sie im letzten Geschäftsjahr vor der Veräußerung mehr als 20 % des Umsatzes und/oder der Beschäftigen aller Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, entfallen sind. Im Lagebericht der Beklagten für das Jahr 1999 heißt es unter "Vorgänge nach Schluß des Geschäftsjahres":
"Vor dem Hintergrund der Konzentration auf die Kernkompetenzen des schwedischen Mutterkonzerns hat E eine Vereinbarung mit der C PLC, London, über den Verkauf des Geschäftsbereichs Alarm zum 1. April 2000 unterzeichnet. Durch diese Transaktion werden sich sowohl in der E KGaA als auch in der E Gruppe die Umsätze sowie die anteiligen Kosten verändern. Wir erwarten jedoch aus dem Verkaufserlös einen hohen außerordentlichen Ertrag sowie aus der Anlage der Finanzmittel ein deutlich gesteigertes Finanzergebnis."
Durch ein Intercompany-Darlehen vom 28.12.2000 stellte die Beklagte der A Deutschland GmbH ein jederzeit rückzahlbares Darlehen von 250.000.000 DM zu einem Zinssatz von 6,10 % zur Verfügung. Als Sicherheiten gab die A Deutschland GmbH ihre sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber Dritten und ihr gesamtes Anlagevermögen.
Die Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 stellte den Jahresabschluss auf Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 wie folgt fest:
Jahresüberschuss
224.170.147,00 DM
Gewinnvortrag
219.861,73 DM
Gewinnanteil des persönlich  
haftenden Gesellschafters
164.105.561,43 DM
Einstellung in andere Gewinnrücklagen
- 57.000.000,00 DM
Bilanzgewinn
3.284.447,30 DM

Nach § 21 Abs. 4 der Satzung der Beklagten beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dabei ist, soweit rechtlich zulässig, der von dem persönlich haftenden Gesellschafter vorgesehene Betrag, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Nach § 21 Abs. 5 kann die Hauptversammlung im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen; im Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet. Die Hauptversammlung beschloss auf Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats, von dem Bilanzgewinn von 3.284.447,30 DM einen Betrag von 3.000.000,00 DM an die Aktionäre auszuschütten (1,20 DM pro Aktie) und 283.447,30 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Anschließend wurde die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Klägerin erklärte gegen diese Beschlüsse zur Niederschrift des amtierenden Notars Widerspruch.
10 
Sie forderte auf der Hauptversammlung den persönlich haftenden Gesellschafter auf, den Verkauf des Geschäftsbereichs Sicherheitstechnik der Zustimmung der Hauptversammlung zu unterwerfen. Der persönlich haftende Gesellschafter lehnte dies ab.
11 
Die Klägerin hat vorgetragen, der Jahresabschluss sei nichtig, weil mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt sei. Er sei außerdem nach § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar, weil die übermäßige Bildung von Rücklagen durch die Mehrheitsaktionärin nur vorgeschlagen worden sei, um die durch den Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik erhaltenen Mittel an eine andere Konzerngesellschaft ausleihen zu können. Daran habe ein dringendes Interesse bestanden, weil sich diese durch den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten nicht unerheblich verschuldet habe. In der Ausleihung liege auch ein Satzungsverstoß, weil die Beklagte mit fast 2/3 ihres bilanzierten Gesamtvermögens nur noch dazu diene, Kapital an den Mehrheitsaktionär auszuleihen. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses habe die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge. Die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats, seien anfechtbar, weil diese einen nichtigen Jahresabschluss und einen nichtigen Gewinnverwendungsbeschluss vorgeschlagen hätten. Außerdem habe die Beklagte keinen Konzernabschluss vorgelegt, der den Anforderungen des § 291 HGB genüge. Der Abhängigkeitsbericht sei durch den Aufsichtsrat nicht geprüft worden und es fehle an einer Berichterstattung über eine solche Prüfung durch den Aufsichtsrat an die Hauptversammlung.
12 
Der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik sei ein Grundlagengeschäft, dem die Hauptversammlung zustimmen müsse. Dadurch sei der Geschäftsgegenstand der Beklagten faktisch durchbrochen worden und die Beklagte zu einem Finanzdienstleister der Mehrheitsaktionärin geworden.
13 
Die Klägerin hat beantragt, die genannten Beschlüsse für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Beklagte zum Verkaufsvertrag mit der C plc die Zustimmung der Hauptversammlung einholen muss. Zu den weiteren Einzelheiten des Antrags und des Vortrags wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.
14 
Die Beklagte hat vorgetragen, der Jahresabschluss stehe in Einklang mit Satzung und Gesetz. Unter Jahresüberschuss sei der Betrag zu verstehen, der sich ergebe, bevor die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters abgezogen worden sind. Die Gewährung des Darlehens sei kein Sondervorteil nach § 243 Abs. 2 AktG, weil der Zinssatz über marktüblichen Konditionen liege. Für eine Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses, der danach nicht nichtig sei, nach § 254 AktG fehle der Klägerin mit 5.000 Stückaktien die Anfechtungsbefugnis. Die Entlastungsbeschlüsse seien nicht anfechtbar. Der Jahresabschluss enthalte alle erforderlichen Angaben. Außerdem fehle es an der Kausalität einer Pflichtverletzung. Die Hauptversammlung habe im Gewinnverwendungsbeschluss über die Höhe der anderen Gewinnrücklagen frei beschließen können. Ein Konzernabschluss der A AB Stockholm in englischer Sprache genüge. Der Abhängigkeitsbericht sei erstellt worden und vom Aufsichtsrat geprüft worden. Das Testat der Abschlussprüfer ergebe, dass der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer geprüft worden sei.
15 
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik erfolgt sei, bevor die Klägerin Aktionärin der Beklagten geworden sei. Für eine Zustimmung sei die Hauptversammlung des Jahres 2000 zuständig gewesen. Eine Zustimmung sei aber nicht erforderlich gewesen. Der Satzungszweck werde weiter erfüllt. Die Beklagte stelle nach wie vor Zutrittskontrollsysteme, elektronische Schlösser, elektronische Steuerungen für Türöffnerprodukte und Motorenschlösser, Fluchtsysteme, Rettungswegverriegelungen sowie Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse her. Alle diese Systeme benötigten elektronische und elektromechanische Komponenten. In der Satzung der Beklagten sei die Zustimmung zu Grundlagengeschäften dem Aufsichtsrat übertragen worden. Durch die Veräußerung der elektronischen Sicherheitstechnik sei weder die Unternehmensstruktur der Beklagten verändert worden noch der Kernbereich der Geschäftstätigkeit betroffen.
16 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein, mit der sie ihren Vortrag wiederholt.
17 
Sie beantragt,
18 
das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.09.2002 abzuändern,
19 
die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 zu den Punkten 2. bis 5. der Tagesordnung, die zur Beschlussfassung angekündigt waren wie folgt:
20 
2.1. der Punkt 2. der Tagesordnung:
21 
"2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der E GmbH & Co. KG auf Aktien zum 31. Dezember 2000.
22 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 in der vorgelegten Fassung festzustellen."
23 
2.2. der Punkt 3. der Tagesordnung:
24 
"3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000.
25 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2000 ausgewiesenen Bilanzgewinn von DM 3.284.447,30 DM wie folgt zu verwenden:
26 
Ausschüttung einer Dividende von DM 1,20 je Stückaktie auf das
dividendenberechtigte Grundkapital
DM 3.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung DM 284.447,30
---------------
DM 3.284.447,30

27 
Die Dividende ist am 13.06.2001 zahlbar.
28 
Einschließlich Steuergutschrift erhalten anrechnungsberechtigte Kommanditaktionäre DM 1,71 je Aktie." 2.3. der Punkt 4. der Tagesordnung:
29 
"4. Beschlussfassung über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2000.
30 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor."
31 
2.4. der Punkt 5. der Tagesordnung:
32 
"5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000.
33 
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor."
34 
und die sämtlich von der Hauptversammlung mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs beschlossen wurden,
35 
für nichtig zu erklären.
36 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu dem Verkaufsvertrag, mit dem sie zum 01.04.2000 ihren Geschäftsbereich Sicherheitstechnik (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London, verkauft hat, die Zustimmung der Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich ist.
37 
Die Beklagte wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,
38 
die Berufung zurückzuweisen.
39 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
40 
Die Berufung hat Erfolg.
41 
1. Der Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2000 ist nichtig.
42 
a) Der festgestellte Jahresabschluss ist nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG nichtig, weil er die Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Einstellung von Beträgen in die Gewinnrücklagen verletzt. Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 der Satzung ist bei der Feststellung des Jahresabschlusses höchstens die Hälfte des nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Hauptversammlung hat mit 57.000.000,00 DM mehr als die Hälfte des verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt. Nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters von 164.105.561,43 DM vom gesamten Jahresüberschuss von 224.170.147,00 DM und dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 219.861,73 DM verblieben 60.284.447,30 DM. Die Hälfte davon, die nach der Satzung höchstens in andere Gewinnrücklagen einstellbar war, sind 30.142.223,65 DM.
43 
b) Die Beklagte konnte nicht wegen Nichtigkeit ihrer Satzungsbestimmung einen höheren Betrag in andere Gewinnrücklagen einstellen.
44 
aa) Ob die Bestimmung in § 21 Abs. 4 Satz 3 der Satzung wirksam ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil die Frist des § 242 Abs. 2 AktG verstrichen ist. Die Nichtigkeit einer Satzungsregelung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Satzung in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre vergangen sind (BGH NJW 2000, 2819). Da die Satzungsregelung seit 18.10.1995 im Handelsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen ist, konnte ihre Nichtigkeit in der Hauptversammlung vom 12.06.2001 nicht mehr geltend gemacht werden.
45 
bb) Selbst wenn eine Nichtigkeit der Satzungsregelung noch geltend gemacht werden könnte, wäre der Jahresabschluss nichtig. Er verstieße entweder gegen eine wirksame Satzungsbestimmung oder, wenn diese unwirksam wäre, gegen die gesetzliche Regelung.
46 
Wenn für die Einstellung von Beträgen in andere Gewinnrücklagen § 58 Abs. 1 AktG gälte und dahin zu modifizieren wäre, dass die Satzung zu Rücklagenbildung in unbegrenzter oder sogar unbestimmter Höhe ermächtigen kann (so Mertens in Kölner Komm. AktG, § 286 Rn. 5 m.w.N.), wäre die Satzungsbestimmung, nach der die Hauptversammlung auf Vorschlag des Komplementärs maximal die Hälfte des verbleibenden Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen kann, wirksam.
47 
Wenn § 58 Abs. 2 AktG entsprechend anwendbar wäre (so Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 286 Rn. 26; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 286 Rn. 54), verstieße die Satzungsbestimmung gegen das Aktiengesetz. Nach § 58 Abs. 2 AktG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes v. 2.8.1994 (BGBl I 1961) und des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes v. 27.4.1998 (BGBl I 786) konnte die Satzung bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten nur eine Einstellung von mehr als 50 % des Jahresüberschusses in Rücklagen vorsehen. Nach der Satzung der Beklagten kann nur ein Betrag bis zur Hälfte in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Wenn die Satzungsbestimmung nichtig wäre, gälte jedoch § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG, der Gewinnrückstellungen von bis zu 50 % des Jahresüberschusses erlaubt. Danach konnten ebenfalls nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses in Rücklagen eingestellt werden.
48 
Jahresüberschuss im Sinn des § 58 AktG ist, was nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters bleibt. Die Kompetenzzuweisung zur Bildung anderer Gewinnrücklagen aus dem Jahresüberschuss betrifft nicht den auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteil. Das ergibt sich auch aus den Bilanzierungsvorschriften für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Jahresüberschuss ist bereits um den Gewinnanteil des Komplementärs bereinigt. Der Gewinnanteil des Komplementärs ist nicht als solcher auszuweisen, sondern unter Aufwendungen zu erfassen, § 286 Abs. 3 AktG (Förschle/Kofahl in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 272 Rn. 130). Da der auf den Komplementär entfallende Gewinn bereits im Jahresabschluss als Aufwand der Gesellschaft berücksichtigt ist, kann die Hauptversammlung nur über die Verwendung des Jahresüberschusses nach Abzug des Gewinns des Komplementärs entscheiden. Nur das nach Abzug der Gewinnanteile der Komplementäre verbleibende Ergebnis ist der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag (Winnefeld, Bilanzhandbuch, 3. Aufl., L Rn. 1280).
49 
c) Der Hauptversammlungsbeschluss ist nicht deshalb wirksam, weil die Hauptversammlung der Beklagten unbegrenzt über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließen und auf diesem Weg den Bilanzgewinn vollständig in Gewinnrücklagen einstellen konnte. Nach § 21 Abs. 5 der Satzung kann die Hauptversammlung im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Das ist nicht mit der Rücklagenbildung im Jahresabschluss gleichzusetzen. Zwischen der Einstellung in andere Gewinnrücklagen im Jahresabschluss und einer Einstellung durch den Gewinnverwendungsbeschluss ist zu unterscheiden. Die in § 158 Abs. 1 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Ergänzungen der Gewinn- und Verlustrechnung um Einstellung in Gewinnrücklagen erfasst nur die Einstellungen, die bei Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 158 Rn. 5). Nach § 152 Abs. 3 AktG sind die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres in die Gewinnrücklagen eingestellt werden, gesondert auszuweisen gegenüber den Beträgen, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres in Gewinnrücklagen eingestellt hat. Der Gewinnverwendungsbeschluss führt, wenn er eine Einstellung in Rücklagen vorsieht, nach § 174 Abs. 3 AktG nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses, weil die Gewinnrücklage aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses erst in der Bilanz des Folgejahres zu verbuchen ist (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 174 Rn. 8).
50 
d) Auf die Anfechtungsklage hin ist die Nichtigkeit des Jahresabschlusses festzustellen.
51 
aa) Festzustellen ist, dass der Jahresabschlusses selbst und nicht der Beschlusses über den Jahresabschluss nichtig ist. Zwar können nur die rechtsgeschäftlichen Grundlagen des Jahresabschlusses und nicht der Jahresabschluss als Zahlen- oder Wortbericht nichtig sein (Hüffer in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 9). Da § 256 Abs. 7 AktG aber auch für den Fall der Feststellung durch die Hauptversammlung die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorsieht, ist die Verurteilung entsprechend zu fassen (vgl. Hoffmann-Becking in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 2. Aufl., § 47 Rn. 3). Eine auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses gerichtete Klage ist umzudeuten. Sie ist nicht neben einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses möglich. Nach dem Sinn des Gesetzes umfasst die Nichtigkeitsfolge das gesamte zur Feststellung des Jahresabschlusses führende korporationsrechtliche Rechtsgeschäft. Die in § 256 AktG getroffene Regelung hat abschließenden Charakter, so dass eine Nichtigkeit nach anderen Vorschriften entfällt (BGHZ 124, 111).
52 
bb) Die Nichtigkeit des Jahrsabschlusses ist festzustellen, obwohl die Klägerin eine Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbeschluss erhoben hat. Der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und der Anfechtungsklage ist identisch (BGH NJW 2002, 3465). Es ist eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 248 AktG oder die des § 249 AktG Anwendung findet (BGH NJW 1997, 1510), unabhängig davon, ob die Feststellung der Nichtigkeit oder die Nichtigerklärung eines Beschlusses beantragt wird. Da hier an die Stelle der Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 AktG die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 AktG tritt, ist auf den Antrag auf Nichterklärung des Beschlusses zur Feststellung des Jahresabschlusses der Jahresabschluss für nichtig zu erklären.
53 
Damit ist auch die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses festzustellen. Der Gewinnverwendungsbeschluss ist nichtig, weil der zugrunde liegende Jahresabschluss nichtig ist, § 253 Abs. 1 AktG. Die Nichtigkeit des Jahrsabschlusses ist aus den dargelegten Gründen auch hier aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage festzustellen. Die allgemeine Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss ist möglich. § 254 Abs. 1 AktG stellt ausdrücklich klar, dass die Anfechtungsmöglichkeit nach § 254 AktG eine Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses nach § 243 AktG nicht ausschließt.
54 
Der Beschluss über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters ist für nichtig zu erklären. Die Hauptversammlung hatte über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters zu beschließen. Bei einer Aktiengesellschaft hat sie nach § 120 AktG über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. An die Stelle des Vorstands tritt bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der Komplementär, §§ 278 Abs. 3, 283 AktG.
55 
a) Der Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters, einen nichtigen Jahresabschluss zu beschließen, macht den Entlastungsbeschluss anfechtbar.
56 
Der Satzungsverstoß bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und die Empfehlung, den nichtigen Jahresabschluss zu beschließen, führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters. Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH NJW 2003, 1032).
57 
Mit der Aufstellung und Empfehlung des nichtigen Jahresabschlusses verstieß der persönlich haftende Gesellschafter eindeutig gegen die Satzung. Es handelt sich nicht um ein Verhalten, das allein der Hauptversammlung zuzurechnen ist, weil diese nach § 21 Abs. 4 der Satzung über die Feststellung des Jahresabschlusses allein zu entscheiden hat. Der persönlich haftende Gesellschafter muss sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses an die Vorschriften der Satzung über die Einstellung in andere Gewinnrücklagen halten. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach § 21 Abs. 1 der Satzung seine Aufgabe. Sein Verhalten wirkt sich unmittelbar auf die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung aus. Die Einstellung in andere Gewinnrücklagen ist nicht in das Belieben der Hauptversammlung gestellt. Er kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Einstellungen vorsehen. Der von ihm vorgesehene Betrag ist, soweit gesetzlich zulässig, von der Hauptversammlung einzustellen, § 21 Abs. 4 der Satzung.
58 
Der Verstoß gegen die Satzung war eindeutig. Die Satzung begrenzt den in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Betrag unmissverständlich. Alle verwendeten Begriffe, insbesondere der als Bemessungsgrundlage dienende Jahresüberschuss, sind eindeutig definiert. Der Verstoß war auch schwerwiegend, weil er die Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns erheblich beeinträchtigte. Mit der Einstellung von 57.000.000 DM in die anderen Gewinnrücklagen, einem Betrag, der etwa 90 % über dem Zulässigen lag, wurden rund 27.000.000 DM der Entscheidung der Kommanditaktionäre über die Verwendung des Jahresgewinns entzogen. Diese hatten statt dessen nur noch über einen Bilanzgewinn von rund 3.000.000 DM zu entscheiden.
59 
b) Der Entlastungsbeschluss ist auch anfechtbar, weil ein Konzernabschluss fehlte.
60 
aa) Die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters verstieß gegen eine gesetzliche Regel, weil sie ohne Vorliegen eines Konzernabschlusses erfolgte. Die Beklagte hatte Tochterunternehmen, so dass sie nach dem auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2000 gemäß § 13 EGAktG noch anzuwendenden § 337 Abs. 3 AktG einen Konzernabschluss auszulegen und der Hauptversammlung vorzulegen hatte.
61 
Die Beklagte konnte auf einen eigenen Konzernabschluss nicht verzichten, weil ein Konzernabschluss der A AB Stockholm vorlag. Nach § 291 Abs. 1 HGB braucht eine Konzernmutter, die zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nur dann nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des § 291 Abs. 2 HGB entsprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Der Konzernabschluss der A AB Stockholm lag jedoch nur in englischer Sprache vor. Die Beklagte ist Tochterunternehmen der A AB Stockholm, weil diese über die A Deutschland GmbH sowohl über die Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung verfügt als auch Mutterunternehmen der Komplementär-Gesellschaft als alleiniger Komplementärin der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist.
62 
bb) Die unterlassene Information war für den Entlastungsbeschluss relevant. Die Vorlagepflicht und die Berichterstattung nach § 337 AktG haben Bedeutung für die Willensbildung in der Muttergesellschaft. Daher ist grundsätzlich von der Relevanz eines fehlenden Konzernabschlusses für die Entlastungsentscheidung auszugehen (LG Frankfurt AG 1999, 96; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 337 Rn. 12; einschränkend OLG Köln AG 2000, 134). Das Fehlen eines deutschen Konzernabschlusses ist hier nicht deshalb ohne Relevanz, weil ein Konzernabschluss der Muttergesellschaft in englischer Sprache vorhanden war. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine englischsprachige Information für Aktionäre verständlich ist. Entscheidend ist, dass der Aktionär vor der Hauptversammlung mit der Auslegung eines eigenen Teilkonzernabschlusses rechnen konnte und nicht davon ausgehen musste, ein solcher solle durch einen englischsprachigen Abschluss der Konzernmutter ersetzt werden. Deshalb bestand für ihn keine Veranlassung, sich mit einem englischsprachigen Abschluss der Mutter zu befassen.
63 
c) Der Entlastungsbeschluss ist auch anfechtbar, weil die Schlusserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters zum Abhängigkeitsbericht im Lagebericht der Beklagten fehlt.
64 
Der persönlich haftende Gesellschafter hat die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG nicht in den Lagebericht aufgenommen. Dazu war er nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet. Nach § 312 Abs. 1 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Abhängigkeitsbericht zu erstellen. Davon wird auch die abhängige Kommanditgesellschaft auf Aktien erfasst, wie sich aus ihrer Erwähnung in § 311 AktG ergibt (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 312 Rn. 5). An die Stelle des Vorstandes tritt bei ihr der Komplementär. Ein Abhängigkeitsbericht des persönlich haftenden Gesellschafters für die Beklagte liegt (Anlage B 4) vor. Er enthält auch eine Schlusserklärung. Diese Schlusserklärung fehlt aber im Lagebericht der Beklagten. Dass der Lagebericht ein Prüfertestat nach § 313 Abs. 3 AktG enthält, macht die Schlusserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht überflüssig. Beides ist nebeneinander vorgesehen.
65 
Das Fehlen der Schlusserklärung im Lagebericht führt zur Anfechtbarkeit der Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters, obwohl der Abhängigkeitsbericht erstellt ist. Aus § 120 Abs. 3 AktG ergibt sich, dass der Lagebericht vor der Entlastung vorzulegen ist. Wenn mit der Schlusserklärung ein Teil des Lageberichts fehlt, macht dieses gesetzeswidrige Verhalten die Entlastung anfechtbar (vgl. BGHZ 62, 193; OLG Düsseldorf NZG 2000, 314). Es handelt sich um einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß. Der Kommanditaktionär erfährt von der Existenz eines Abhängigkeitsberichts nur durch die Schlusserklärung. Der Bericht selbst wird den Aktionären nicht zugänglich gemacht. Das Fehlen einer Schlusserklärung macht auch den Jahresabschluss, den die Hauptversammlung feststellt, anfechtbar, weil der Lagebericht den Aktionären eine für ihre Entscheidung wesentliche Information vorenthält (Kropff in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 312 Rn. 74; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 312 Rn. 20). Ohne die Schlusserklärung im Lagebericht muss der Aktionär davon ausgehen, dass kein Abhängigkeitsbericht erstellt wurde. Das Fehlen der Schlusserklärung steht für ihn dem Fehlen des Abhängigkeitsberichts gleich. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information durch den persönlich haftenden Gesellschafter macht als Gesetzesverstoß auch seine Entlastung anfechtbar.
66 
Auch der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist für nichtig zu erklären.
67 
a) Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt zur Anfechtbarkeit der Entlastung des Aufsichtsrats. Der vom persönlich haftenden Gesellschafter vorgelegte Jahresabschluss war vom Aufsichtsrat zu prüfen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung, aber auch nach §§ 111 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG, hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen (Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 286 Rn. 57). Da der vorgeschlagene Jahresabschluss und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig waren, erfolgte die Prüfung nicht gesetzes- bzw. satzungsgemäß. Dieser eindeutige und schwerwiegende Verstoß hat die Anfechtbarkeit der Entlastung zur Folge.
68 
b) Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist auch anfechtbar, weil der Prüfbericht des Aufsichtsrats sich nicht mit dem Abhängigkeitsbericht befasst. Der Aufsichtsrat hatte nach § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG den Abhängigkeitsbericht zu prüfen und darüber in seinem Bericht an die Hauptversammlung nach §§ 171 Abs. 2, 278 Abs. 3 AktG schriftlich zu berichten. Der Abhängigkeitsbericht ist im Prüfbericht des Aufsichtsrats im Jahresabschluss nicht erwähnt. Das führt zur Anfechtbarkeit seiner Entlastung (vgl. BGH NJW 2003, 1032).
69 
Der Antrag festzustellen, dass zu dem Vertrag der Beklagten über die Veräußerung des unselbständigen Betriebsteils elektronische Sicherheitstechnik an die C plc in London die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten erforderlich ist, ist zulässig und begründet.
70 
a) Die Feststellungsklage ist zulässig. § 256 ZPO verlangt, dass sie auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an seiner alsbaldigen Feststellung hat.
71 
aa) Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Mit ihr soll festgestellt werden, dass die Beklagte, die durch den Komplementär handelt, einen bestimmten Vertrag nur mit Zustimmung der Kommanditaktionäre abschließen darf. Damit ist das Verhältnis der Beklagten zu ihren Kommanditaktionären angesprochen und die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet.
72 
Die Feststellungsklage mit dem Antrag, die Zustimmungsbedürftigkeit zum Vertrag feststellen zu lasen, ist danach nicht schon deshalb zulässig, weil sie als Minus in der zulässigen (BGHZ 83, 122, 132) Feststellungsklage enthalten ist, die Unwirksamkeit des Vertrages feststellen zu lassen (so aber OLG Celle ZIP 2001, 613). Während sich diese auf das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu einem Dritten, dem Erwerber, bezieht, beschränkt sich die Klage auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit gegen die Gesellschaft auf das Verhältnis zu dieser und betrifft damit ein anderes Rechtsverhältnis.
73 
bb) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass ein der Klägerin zustehendes Recht bestritten wird und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Die Klägerin macht mit dem Anspruch, dass eine bestimmte Maßnahme der Geschäftsführung der Zustimmung der Kommanditaktionäre bedarf, ein aus ihrer Mitgliedschaft folgendes Recht geltend. Dieses behauptete Recht wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte behauptet, dass die Veräußerung des Bereichs "elektronische Sicherheitstechnik" nicht der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegt.
74 
cc) Das erstrebte Feststellungsurteil ist geeignet, die Unsicherheit über die Zustimmungsbedürftigkeit endgültig zu beseitigen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil eine Klage auf Leistung möglich ist und im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs die Feststellungsklage hinter die Leistungsklage zurücktreten muss.
75 
Grundsätzlich ist eine Leistungsklage möglich. Wenn ein Geschäftsführungsorgan wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund seiner Vertretungsbefugnis eigenmächtig nach außen tätig wird, ohne die Hauptversammlung, wie es seine Pflicht wäre, intern zu beteiligen, kann der Aktionär gegen die Gesellschaft auf Unterlassung oder Wiederherstellung des früheren Zustands klagen (BGHZ 83, 122, 134 für die AG). Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt nichts anderes. Bei ihr richtet sich zwar das Verhältnis der Kommanditaktionäre zum Komplementär gemäß § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft. Auch in der Kommanditgesellschaft stehen aber den anderen Gesellschaftern diese Rechtsbehelfe zur Verfügung. Wenn der Komplementär eine Maßnahme trifft, ohne dass eine erforderliche Zustimmung des Kommanditisten vorliegt, kann der Kommanditist Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme verlangen. Die Kommanditisten sind nicht darauf verwiesen, später Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sondern können vorbeugend Unterlassungsklage erheben (OLG Koblenz GmbHR 1991, 264; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 116 Rn. 4; Grunewald in MünchKomm. HGB, § 164 Rn. 12). An die Stelle des Kommanditisten tritt in der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Gesamtheit der Kommanditaktionäre. Wie bei der Aktiengesellschaft muss dann auch der einzelne Kommanditaktionär den Anspruch geltend machen können, wenn Zustimmungsrechte der Gesamtheit der Gesellschafter verletzt werden. Insoweit verweist § 278 Abs. 3 AktG auf die Vorschriften über die Aktiengesellschaft.
76 
Obwohl die Klägerin danach grundsätzlich auch eine Leistungsklage auf Unterlassung der Vollziehung des Verkaufs oder Rückgängigmachung des Verkaufs erheben könnte, ist auch die Feststellungsklage zulässig, die sich auf den Antrag beschränkt, die Zustimmungsbedürftigkeit festzustellen. Die Feststellungsklage ist hier ebenso gut geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig beizulegen, wie eine mögliche Leistungsklage.
77 
Wenn die Klage abgewiesen wird, steht damit fest, dass die Geschäftsführungsmaßnahme ohne Zustimmung der Gesellschafter möglich ist. Eine Antrag auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme kann nicht mehr gestellt werden. Wenn der Klage stattgegeben wird, ist es zwar denkbar, dass die Geschäftsführungsmaßnahme dennoch erfolgt oder nicht rückgängig gemacht wird und deshalb noch eine Leistungsklage erforderlich wird. Eine solche weitere streitige Auseinandersetzung ist aber auch bei einem Erfolg der Leistungsklage nicht ausgeschlossen. Bei einer Klage auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme kann der Anspruch dadurch beseitigt werden, dass die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt wird (BGHZ 83, 122, 135). Daraus können auch nach einer Verurteilung weitere Auseinandersetzungen, beispielsweise um die Zustimmung oder um Zustimmungspflichten, entstehen.
78 
Tatsächlich wird das Verhalten des geschäftsführenden Organs der Gesellschaft in aller Regel bei einem Erfolg der Leistungsklage nicht anders sein als bei einem Erfolg der Feststellungsklage. Nach einer Verurteilung zu Unterlassung oder Rückgängigmachung wird sich das Geschäftsführungsorgan zunächst um die Zustimmung der Gesellschafter bemühen, um so die Vollstreckung des Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs abzuwenden. Wenn es diese Zustimmung nicht erhält, wird es wegen des drohenden Schadensersatzanspruches der Gesellschafter selbst darauf bedacht sein, die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit möglich, rückgängig zu machen.
79 
Gegen eine Subsidiarität der Feststellungsklage spricht hier auch, dass die Leistungsklage ein anderes Ziel als die Feststellungsklage verfolgt. Mit dem Verweis auf ein Unterlassungs- oder Beseitigungsverlangen wird der Gesellschafter gezwungen, mehr zu verlangen, als er unter Umständen erreichen will. Mit dem Begehren festzustellen, dass eine Maßnahme seiner Zustimmung bedarf, macht ein Kläger nur geltend, dass seine Mitwirkungsrechte verletzt sind. Für den Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung muss er darüber hinaus aber fordern, dass die Maßnahme selbst unterbleiben oder rückgängig gemacht werden soll. Wenn dem Gesellschafter die Einzelheiten - wie hier der Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" - nicht bekannt gemacht worden sind, weil seine Mitwirkung nicht für erforderlich gehalten wurde, kann er aber noch gar nicht beurteilen, ob er dem Geschäft nicht vielleicht zustimmen und es verwirklicht sehen will.
80 
Schließlich spricht für die Zulassung der Feststellungsklage, dass der Gesellschafter den richtigen Leistungsantrag ohne genaue Kenntnis der Maßnahme gar nicht stellen kann. Auf Unterlassung kann nur geklagt werden, solange die Maßnahme noch nicht vollzogen ist. Wenn vollzogen ist, kommt nur noch die Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands in Betracht. Der Gesellschafter kennt ohne Information durch das geschäftsführende Organ den Stand der Abwicklung eines Geschäfts nicht. Er ist dann nicht in der Lage, den richtigen Leistungsantrag zu stellen. So war es auch hier. Da die Beklagte den Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" nicht für zustimmungsbedürftig hält, hat sie über die Mitteilung des Verkaufs hinaus den Kommanditaktionären keine weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mitgeteilt. Die Zulassung der Feststellungsklage ermöglicht es schließlich auch dem geschäftsführenden Organ, die Auseinandersetzung über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von der Erörterung von Einzelheiten der getroffenen Regelung freizuhalten und entlastet damit auch das gerichtliche Verfahren.
81 
b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten ist erforderlich, weil es sich um ein Grundlagengeschäft handelte. Die Kommanditaktionäre in ihrer Gesamtheit müssen Grundlagengeschäften der Beklagten zustimmen.
82 
aa) Die Zustimmung der Kommanditaktionäre ist nicht schon nach § 164 HGB erforderlich, weil es sich um ein außergewöhnliches Geschäft handelt.
83 
Grundsätzlich nimmt die Hauptversammlung der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Rechte des Kommanditisten einer KG wahr, §§ 278 Abs. 2, 285 Abs. 2 Satz 1 AktG. Damit muss sie außergewöhnlichen Geschäften zustimmen, § 164 HGB. Dieses Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ist bei der Beklagten aber nach § 11 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist wirksam, weil darin Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen sind.
84 
Der Ausschluss des Widerspruchsrechts der Kommanditisten ist bei einer Publikums-KG aA jedenfalls dann wirksam möglich, wenn dieses Recht auf den Aufsichtsrat übertragen ist. Während die der Hauptversammlung nach § 278 Abs. 3 AktG zukommenden aktienrechtlichen Kompetenzen den Beschränkungen des § 23 Abs. 5 AktG unterliegen, gilt das für die personengesellschaftlichen, den Aktionären als Kommanditisten zustehenden Kompetenzen nach § 278 Abs. 2 AktG nicht. Sie können daher grundsätzlich in den Grenzen, wie dies auch bei einer KG möglich ist, durch die Satzung beschränkt werden (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 21). Das ist in § 11 Abs. 2 der Satzung geschehen. Darin ist das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB ausgeschlossen und sind einzelne Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen, darunter die Veräußerung von Unternehmensteilen. Bei der KG kann das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB für außergewöhnliche Geschäfte ganz ausgeschlossen oder auf ein anderes Gremium übertragen werden (BGHZ 132, 263).
85 
Eine Satzungsregelung, die für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ausschließt, es aber auf den Aufsichtsrat überträgt, ist wirksam (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 78; § 278 Rn. 115; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 368). Der gänzliche Ausschluss des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der persönlich haftender Gesellschafter wiederum eine Kapitalgesellschaft ist, begegnet zwar Bedenken. Über die starke Stellung des Komplementärs und die nach dem Aktiengesetz in der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegenüber der Aktiengesellschaft eingeschränkten Befugnisse des Aufsichtsrats besteht die Gefahr einer rechtlich unzulässigen Minderheitenherrschaft. Dem ist unter Umständen durch eine Beschränkung der möglichen Satzungsgestaltungen gegenüber der KG Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 134, 392). Diese Bedenken gegen eine unzulässige Minderheitenherrschaft werden aber ausgeräumt, wenn die Funktion der Hauptversammlung bei der Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften dem Aufsichtsrat zugewiesen wird. Er wird durch die Hauptversammlung ohne die Mitwirkung des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 285 Abs. 1 Nr. 1 AktG gewählt und ist auch sonst das nach § 287 AktG zur Vertretung der Kommanditaktionäre gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter berufene Organ.
86 
bb) Der Zustimmung der Hauptversammlung und nicht nur des Aufsichtsrats bedürfen bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien Grundlagengeschäfte aber auch dann, wenn die Zustimmung nach § 164 HGB auf den Aufsichtsrat übertragen ist.
87 
Der Kernbereich der Mitgliedschaft ist auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien unantastbar und unverzichtbar. Wie bei der KG ist zwischen außergewöhnlichen Geschäften und Grundlagengeschäften, die den Kernbereich der Mitgliedschaft und damit wesentliche gesellschaftsvertragliche Rechte berühren, zu unterscheiden (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 54 und 78; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 285 Rn. 43). Zu den Grundlagengeschäfte zählen strukturändernde Maßnahmen, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordern oder aber, ohne die Notwendigkeit einer formellen Änderung, wesentliche gesellschaftsvertragliche Rechte berühren, also strukturverändernde Maßnahmen, wie sie der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122) zugrunde lagen (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 17; vor § 278 Rn. 102; § 278 Rn. 123; vgl. auch Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 180).
88 
Dieses Zustimmungserfordernis ist in der Satzung der Beklagten nicht auf den Aufsichtsrat übertragen worden. Eine Zustimmung zu Grundlagengeschäften mag zwar grundsätzlich aufgrund der Satzungsautonomie im Bereich des § 278 Abs. 2 AktG bereits durch die Satzung erteilt und die Befassung der Hauptversammlung damit vermieden werden können (vgl. Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 79; vor § 278 Rn. 102; § 278 Rn. 124; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., vor § 278 Rn. 34). Die antizipierte Zustimmung setzt aber eine Satzungsbestimmung voraus, die im Fall einer Vermögensübertragung auch deren Voraussetzungen eindeutig regelt (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., vor § 278 Rn. 102). Eine solche Regelung enthält die Satzung der Beklagten nicht. In § 11 Abs. 2 der Satzung ist nur das Zustimmungserfordernis der Kommanditaktionäre zu außergewöhnlichen Geschäften geregelt. Dort wird das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB ausgeschlossen und statt dessen für außergewöhnliche Geschäfte, unter denen auch die Veräußerung von Betriebsteilen aufgelistet ist, die Zustimmung des Aufsichtsrats verlangt. Zur Veräußerung des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" verhält sich die Satzung nicht.
89 
c) Der Verkauf des Unternehmensbereichs "elektronische Sicherheitstechnik" bedurfte als Grundlagengeschäft der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten.
90 
aa) Ein Grundlagengeschäft war die Veräußerung schon deshalb, weil seither der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgeschöpft wird. Im Verkauf lag damit eine versteckte Satzungsänderung.
91 
Eine Geschäftsführungsmaßnahme ist ein Grundlagengeschäft, wenn dabei die Satzung verändert wird. Die Änderung der Satzung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erfordert einen Beschluss auch der Hauptversammlung. Sie ist nach §§ 285 Abs. 2, 278 Abs. 2 AktG in Verbindung mit §§ 164, 116 HGB nur mit Zustimmung aller Gesellschaftergruppen möglich. Die Satzung der Beklagten erlaubt in § 17 dem Aufsichtsrat nur eine Änderung der Fassung einer Satzungsbestimmung, keine inhaltliche Änderung. Wenn für eine Maßnahme als Satzungsänderung die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich wäre, kann dies nicht dadurch umgangen werden, dass der persönlich haftende Gesellschafter kraft seiner Kompetenz zur Geschäftsführung alleine, ohne die andere Gesellschaftergruppe handelt.
92 
Eine solche versteckte Satzungsänderung kann auch in der Unterschreitung des Unternehmensgegenstandes liegen. Für den notwendigen Inhalt der Satzung verweist § 281 Abs. 1 AktG auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Wie bei der Aktiengesellschaft kommt der Bestimmung des Unternehmensgegenstandes bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien neben der Information außenstehender Dritter über den Tätigkeitsbereich aus den dargelegten Gründen auch die Funktion einer Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters zu, auch wenn sich die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretung durch den persönlich haftenden Gesellschafter nach § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft richten und § 82 Abs. 2 AktG, der die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands einer Aktiengesellschaft auf den Unternehmensgegenstand begrenzt, nicht unmittelbar gilt. Der persönlich haftende Gesellschafter darf daher durch Geschäftsführungsmaßnahmen den Unternehmensgegenstand nicht ohne Zustimmung der Kommanditaktionäre erweitern. Er darf ihn aber auch nicht unterschreiten, wenn die Satzung dies nicht zulässt. Die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung bedeutet in der Regel auch, dass der genannte Tätigkeitsbereich auch ausgefüllt werden muss, so dass die dauerhafte Aufgabe eines in der Satzung genannten Produktionszweiges von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängt (Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 60; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., vor § 311 Rn. 11; a.A. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 179 Rn. 9a). § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG verlangt, dass bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher und damit präzise angegeben werden. Die genaue Angabe des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit schützt nicht nur das Informationsinteresse außenstehender Dritter (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 179 Rn. 9a), sondern durch die Präzisierung der Geschäftsführungsbefugnis auch den Aktionär und die Gesellschaft. Wenn es dem Belieben des persönlich haftenden Gesellschafter überlassen wäre, den Unternehmensgegenstand auszufüllen, könnte er sich unter Missachtung des grundlegenden Rechts der Kommanditaktionäre, über den Unternehmensgegenstand mitzubestimmen, dauerhaft auf ihm genehme Bereiche beschränken.
93 
Mit der Aufgabe der "elektronischen Sicherheitstechnik" durch den Verkauf dieses gesamten Betriebsteils wurde der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand der Beklagten unterschritten. Unternehmensgegenstand der Beklagten war nach § 2 Abs. 1 die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen, elektronischen und sonstigen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen aller Art. Nach dem Verkauf der "elektronischen Sicherheitstechnik" stellt die Beklagte keine elektronischen Geräte, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände mehr her und vertreibt sie nicht mehr. Unter "elektronischen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen" in der Satzung der Beklagten ist der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik zu verstehen. Die Bestimmungen der Satzung über den Unternehmensgegenstand sind nach einem objektiven Verständnis, aber in ihrer geschichtlichen Prägung (BGHZ 83, 122, 130) auszulegen. Das Attribut "elektronisch" bezieht sich danach auf den Bereich der Sicherheitstechnik. Die Beklagte unterschied in der Vergangenheit zwischen dem elektromechanischem Bereich der Türöffnersysteme und dem elektronischen Bereich der Sicherheitstechnik. Sie hat zunächst Türöffner produziert und vertrieben. Seit 1970 wurde die Alarmtechnik oder elektronische Sicherheitstechnik mit Brandmeldeanlagen, Fluchttürsystemen, Zutrittskontrollsystemen und Alarmanlagen aufgebaut. Die Beklagte verstand dies als eigenen Geschäftsbereich elektronische Sicherheitstechnik neben der elektromechanischen Sparte Türöffner. Die Fertigung war ebenso in die beiden Bereiche Elektronik und Mechanik aufgeteilt. Auch der Lagebericht für 1999 enthält eine Zweiteilung in "elektromechanische" und "elektronische" Sicherheitstechnik als Beschreibung der beiden Felder Türöffner und Alarmtechnik. Im Geschäftsbericht für das Jahr 2000 wird ausgeführt, man konzentriere sich nach dem Verkauf auf elektromechanische Türöffner und Türsteuerungssysteme. Dieser Bereich blieb bei der Beklagten. Dass dafür auch elektronische Bauteile verwendet werden, genügt nach diesem herkömmlichen Verständnis des Begriffs "elektronische Geräte" durch die Beklagte nicht, um dadurch diesen Teil des Unternehmensgegenstands noch auszufüllen.
94 
Die Satzung der Beklagten erlaubt eine dauerhafte Unterschreitung des Unternehmensgegenstandes nicht. Eine ausdrückliche Regelung fehlt. Die Möglichkeit einer Unterschreitung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen. Dass auch sonstige Geräte, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände und solche "aller Art" vertrieben oder hergestellt werden dürfen, erweitert den Unternehmensgegenstand um ungenaue Angaben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen und elektronischen Geräten, die als Unternehmensgegenstand genauer abgrenzt sind, aufgegeben werden kann. Auch aus § 2 Abs. 2 der Satzung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Reduzierung des sachlichen Unternehmensgegenstandes erlaubt ist. Danach kann die Beklagte den Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen und sich dazu auf die Verwaltung der Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art beschränken. Das betrifft lediglich die Art und Weise, in der die Beklagte ihren Unternehmensgegenstand verwirklichen kann, und nicht seinen Umfang.
95 
Da nach dem Klageantrag das Zustimmungserfordernis zum Verkauf des Unternehmensbereichs "elektronische Sicherheitstechnik" in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob die länger andauernde Weitergabe des Verkaufserlöses als Darlehen an die Mehrheitsaktionärin und Alleingesellschafterin des persönlich haftenden Gesellschafters, die A Deutschland GmbH, ihrerseits vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist.
96 
bb) Der Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" erforderte auch die Zustimmung der Hauptversammlung, weil er als bedeutende Strukturmaßnahme ein Grundlagengeschäft war.
97 
Die Veräußerung unselbständiger Unternehmensbereiche kann als bedeutende Strukturmaßnahme ein Grundlagengeschäft sein. Solche Strukturmaßnahmen sind nicht nur auf Konzernierungssachverhalte beschränkt. Auch außerhalb einer Satzungsdurchbrechung kann durch eine Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile der mitgliedschaftliche Bereich der Aktionäre berührt sein, weil auch der Veräußerung strukturändernde Qualität zukommen kann (Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 225 und 805; LG Duisburg NZG 2002, 643 zur Beteiligungsveräußerung; a.A. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., vor § 311 Rn. 20; Joost ZHR 163 (1999), 164, 185). Zwar existiert mit § 179a AktG eine Norm, die die Veräußerung des gesamten Vermögens von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig macht. § 179a AktG ist auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien anzuwenden (Hüffer, AktG. 5. Aufl., § 179a Rn. 22; Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 278 Rn. 6). Daraus folgt zwar, dass unterhalb der Schwelle des § 179a AktG nicht schon jede Veräußerung als Strukturmaßnahme zustimmungsbedürftig ist. Es schließt aber nicht aus, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 179a AktG nicht erfüllt sind, Veräußerungen von Betriebsteilen nicht dennoch zustimmungsbedürftige Strukturmaßnahmen sein können.
98 
Voraussetzung dafür ist eine Beeinträchtigung der Mitgliedsrechte oder des Anteilseigentums durch die Veräußerung. Während bei der Ausgliederung die Mitgliedsrechte tangiert sein können, weil wichtige, der Hauptversammlung vorbehaltene Rechte in der ausgegliederten Gesellschaft dem Vorstand der Muttergesellschaft zufallen und auch Gewinne leichter thesauriert werden können, statt an Aktionäre ausgeschüttet zu werden, fallen entsprechende Einschränkungen bei der Veräußerung nicht an. In den veräußerten Betriebsteilen hat die Altgesellschaft keinen Einfluss mehr. Über die Einnahmen aus der Veräußerung hat, soweit sie nicht wieder ausgegeben werden, die Hauptversammlung mitzubestimmen, so dass eine übermäßige Thesaurierung ohne ihre Mitwirkung nicht möglich ist. Dennoch können auch durch eine Veräußerung Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit betroffen sein und Mitgliedsrechte der Gesellschafter berührt sein. Mitgliedsrechte und das Anteilseigentum können auch tatsächlich durch eine Veränderung der unternehmerischen Struktur der Gesellschaft beeinträchtigt werden. Sie sind berührt, wenn die Grundlagen der Tätigkeit der Gesellschaft verändert werden. Eine Einstellung des Gewerbebetriebs betrifft die Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft. Wird ein Betriebsteil verkauft, kann dies der Teileinstellung des Gewerbebetriebs gleichkommen und damit die Grundlagen der Tätigkeit der Gesellschaft umformen.
99 
Der Verkauf des Betriebsteils elektronische Sicherheitstechnik war eine solche grundlegende strukturverändernde Maßnahme für die Beklagte. Dabei kann nicht allein auf die Beteiligungs- oder Umsatzwertschwelle abgestellt werden. Entscheidend ist, ob die Veräußerung die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert. Der Umsatzanteil und die Mitarbeiterzahl des veräußerten Betriebsteils bieten dafür aber einen Anhaltspunkt. Wenn dem Unternehmen mehr als die Hälfte der Umsatzerlöse und der Mitarbeiter genommen werden, spricht dies für eine wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur. Danach legt schon die Bedeutung des Bereichs elektronische Sicherheitstechnik eine strukturverändernde Maßnahme nahe. Im letzten, dem Verkauf vorangehenden Geschäftsjahr 1999 erzielte der Bereich Türöffnersysteme etwa 38 % (90.457.000 DM) der Umsatzerlöse (232.474.000 DM), der Bereich elektronische Sicherheit aber 62 % (142.017.000 DM). Das ergibt sich aus dem Jahresabschluss 1999 (S. 28 des Anhangs), den der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat. Auch auf den gesamten Konzern der Beklagten bezogen lagen die Umsatzerlöse der Sicherheitstechnik über denen der Türöffnersysteme. Ferner war die Mehrzahl der Mitarbeiter, wie der Geschäftsführer des Komplementärs der Beklagten vor dem Senat angegeben hat, im Bereich Sicherheitstechnik beschäftigt.
100 
Hinzu treten weitere Gesichtspunkte. Mit dem Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik verlor die Beklagte einen organisatorisch bedeutenden Geschäftsteil und einen ganzen Geschäftszweig. Die Bedeutung für die Beklagte entspricht der Einstellung eines erheblichen Teils des Gewerbebetriebs. Der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik war eines von zwei wirtschaftlichen Standbeinen der Beklagten. Die Bereiche Türöffnersysteme und elektronische Sicherheitstechnik waren strukturell getrennt. Sie hatten verschiedene Bereichsleiter, auch die Fertigung war, sogar räumlich, geteilt. Die Synergien bestanden hauptsächlich bei der Zulieferung und der Verwaltung, in der gemeinsamen Buchhaltung und dem gemeinsamen Personalwesen. Das Geschäftsfeld der elektronischen Sicherheitstechnik unterschied sich auch qualitativ vom verbliebenen Geschäftsfeld der Türöffnersysteme. Es forderte eine höhere Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und war damit innovativer als der verbliebene Bereich. Insgesamt war der Verkauf damit nicht mehr nur ein außergewöhnliches Geschäft der Beklagten, sondern eine Änderung der Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten, bei der die Gesellschafter nicht übergangen werden können.
101 
d) Die Klage ist auch nicht verspätet erhoben.
102 
aa) Der Anspruch des Kommanditaktionärs, mit dem er eine Verletzung seiner mitgliedschaftlichen Rechte beanstandet, kann zeitlich nicht unbeschränkt geltend gemacht werden. Hat die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft einer Maßnahme des Vorstands zugestimmt und ist der Beschluss gesetz- oder satzungswidrig oder auf Erlangung unzulässiger Sondervorteile gerichtet, so kann ihn ein Aktionär nur innerhalb der Monatsfrist des § 246 AktG anfechten. Dazu darf die Zeit nicht außer Verhältnis stehen, die ein Aktionär bis zur Klageerhebung verstreichen lässt, wenn er sich durch Handlungen des Vorstands in seiner Mitgliedsstellung verletzt oder gefährdet sieht, zu denen die Hauptversammlung keinen Beschluss gefasst hat (BGHZ 83, 122, 136). Da für die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen in der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften der §§ 243 ff. AktG gelten, kann auch für eine Klage des Kommanditaktionärs, mit der er eine Gefährdung seiner Mitgliedsstellung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter geltend macht, nichts anderes gelten.
103 
Dabei ist die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht anzuwenden (Karsten Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 6). Es fehlt schon an einem Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Bei der Anfechtungsklage kann und muss sich der Aktionär überlegen, ob er einen Beschluss, der in der Regel in seiner Gegenwart gefasst worden ist, anfechten will oder nicht. Die Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen Rechte lässt sich häufig nicht an einem konkreten Zeitpunkt festmachen. Der Aktionär erfährt unter Umständen davon nicht vor der Durchführung des Geschäfts. Erfährt er davon, kann er nicht wissen, ob die Zustimmung der Hauptversammlung noch eingeholt werden soll, weil etwa ein Rücktrittsvorbehalt o.ä. vereinbart ist. Aus diesen Gründen kann auch nicht darauf abgestellt werden, in welcher Hauptversammlung die Zustimmung hätte eingeholt werden müssen, zumal je nach Vertragsgestaltung und Dringlichkeit neben der vorsorglichen Einholung einer Einwilligung oder der nachträglichen Genehmigung in ordentlichen Hauptversammlungen auch in Betracht kommt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
104 
Da der Aktionär sein Klagerecht nicht missbräuchlich unter Verletzung der Rücksichtnahme, die der Aktionär seinerseits der Gesellschaft schuldet, ausüben darf, hängt die Frist zur Klageerhebung nicht allein von der verstrichenen Zeit ab, sondern auch von den konkreten Umständen des einzelnen Falles. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welche Informationen die Gesellschaft den Aktionären über die beabsichtigte Maßnahme gegeben hat.
105 
bb) Die im Juli 2001 erhobene Klage ist noch nicht verspätet. Zwischen dem von der Beklagten behaupteten tatsächlichen Vollzug des Verkaufs am 01.04.2000 und der Klageeinreichung im Juli 2001 ist zwar erhebliche Zeit verstrichen. Die weiteren Umstände, insbesondere die zurückhaltende Information der Aktionäre der Beklagten, lassen die Klage aber noch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 06.03.2000 (B 13) ergab sich nicht, dass ein größerer Betriebsteil veräußert werden sollte. Ein Aktionär konnte ihr entnehmen, dass die Beklagte sich entschieden habe, den Geschäftsbereich Alarm zu verkaufen. Der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik erfasst neben Alarmanlagen auch Brandmeldeanlagen, Fluchttürsysteme und Zutrittskontrollsysteme. Er wurde zwar bei der Beklagten auch als Geschäftsbereich Alarmtechnik bezeichnet. Ein Aktionär konnte aber auch annehmen, nur ein Teilbereich davon, nämlich der Alarmanlagen, solle verkauft werden. Außerdem konnte ein Aktionär der Ad-hoc-Mitteilung nichts zum Stand der Verkaufsverhandlungen entnehmen und nicht erkennen, ob die Beklagte die Zustimmung der Aktionäre einholen würde. Die Pressemitteilung vom selben Tag ging zwar insoweit weiter. Es ist aber unbekannt, ob Aktionäre davon erfuhren. Dass der Klägerin der Umfang des Verkaufs bekannt war, ist nicht behauptet und erkennbar.
106 
Aus dem Lagebericht zum Jahresabschluss 1999 konnte ein Aktionär vor der Hauptversammlung 2000 entnehmen, dass eine Vereinbarung über den Verkauf des Geschäftsbereiches Alarm zum 01.04.2000 unterzeichnet worden sei. Der Umfang der Transaktion war wiederum nicht eindeutig erkennbar, weil nur der Geschäftsbereich Alarm genannt wurde. Auch der Stand der Verhandlungen war dem Lagebericht nicht sicher zu entnehmen. Insbesondere war hinzugefügt, dass aus dem Verkaufserlös ein hoher außerordentlicher Ertrag erwartet werde. Das ließ sich auch dahin verstehen, dass die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Tatsächlich gab es Nachverhandlungen bis Herbst 2000, die noch zu einer Ausgleichszahlung der Beklagten führten. Weitere konkrete Erläuterungen zum Verkauf auf der Hauptversammlung im Jahr 2000 sind nicht behauptet. Dass ein erheblicher Geschäftsbereich der Beklagten veräußert worden war, konnte ein Aktionär daher mit Gewissheit erst dem Jahresabschluss 2000 entnehmen. Dass die Beklagte ihr Zustimmungsrecht missachtete, musste sich der Klägerin daher erst aufdrängen, als die Beklagte auch auf der Hauptversammlung am 23.06.2001 nicht um die Zustimmung der Kommanditaktionäre bat.
107 
cc) Darauf, ob die Klägerin bereits beim tatsächlichen Vollzug des Verkaufs Aktionärin war, kommt es nicht an. Der Kommanditaktionär hat einen Unterlassungsanspruch und später einen Beseitigungsanspruch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahme ohne Zustimmung ausführt. Er muss zu dem Zeitpunkt, zu dem er diesen Unterlassungsanspruch geltend macht, Aktionär sein. Ein Bedürfnis für eine weitere Einschränkung besteht nicht. Sie würde nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Mit der Aktie erwirbt der Aktionär das Mitgliedschaftsrecht und damit auch einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch seines Vorgängers. Wenn sich das geschäftsführende Organ rechtmäßig verhält, kann es eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, sich die Zustimmung vorab auf einer ordentlichen Hauptversammlung geben lassen oder den Vertrag von der Genehmigung der (nächsten) Hauptversammlung abhängig machen. Stimmberechtigt ist dann jeweils jeder, der zu diesem Zeitpunkt Aktionär ist. Umgekehrt verliert mit einem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung auch jeder, der danach eine Aktie erwirbt, die Möglichkeit, eine Beeinträchtigung seines Mitgliedsrechts geltend zu machen. Da der Vollzug der Geschäftsführungsmaßnahme allein den Anspruch nicht entfallen lässt, hat er auch keinen Bezug zur materiellen Berechtigung des Anspruchs und ist allenfalls für die Prüfung der Frist, binnen derer die Klage zu erheben ist, von Bedeutung.
108 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
109 
Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, soweit festgestellt wird, dass der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf (Verurteilung I.5.). Die Beschränkung der Zulassung ist möglich, weil ein eigener Streitgegenstand vorliegt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung der Aktionäre zur Veräußerung eines unselbständigen Betriebsteils bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.