Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. März 2015 - 19 U 134/14

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 4. September 2014, Az.: 3 O 32/14 I, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 600.000,00.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach dem Tod ihrer am 22.01.2012 verstorbenen Mutter.
Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Kinder des Ehepaars … und … . Die Eltern der Parteien errichteten am 07.04.1977 ein gemeinschaftliches Testament (Anl. K 1, Bl. 12 d. A.), in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sollte ihre gemeinsame Tochter …, somit die - damals 14-jährige - Klägerin, sein. In dem Testament bestimmten die Eheleute außerdem, dass ihre gemeinsame Tochter …, die - damals 21-jährige - Beklagte, enterbt und dieser der ihr zustehende Pflichtteil abgesprochen wird; dieser sollte ganz der Tochter … zufallen.
Am 27.07.1985 verfasste der Vater der Parteien noch ein Einzeltestament (Anl. K 2, Bl. 14 d. A). In diesem verfügte er lediglich die Einsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin. Am 21.11.1995 verstarb der Vater der Parteien. Der Eröffnungsniederschrift vom 25.04.1996 des Nachlassgerichts in der Nachlasssache des verstorbenen Vaters der Parteien (Anl. K 3, Bl. 15 d. A.) ist zu entnehmen, dass diesem - nur - das von der Witwe des Erblassers, der Mutter der Parteien, abgelieferte Testament des Erblassers vom 27.07.1985 vorlag.
Am 22.01.2012 verstarb auch die Mutter der Parteien. Das Nachlassgericht erteilte am 28.02.2012 einen Erbschein (Anl. K 4, Bl. 17 d. A.), nach dem die Mutter der Parteien, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge, von diesen je zur Hälfte beerbt wurde.
Nachdem die Klägerin am 15.07.2013 im Tresor des, von der Beklagten bewohnten, Elternhauses in der … in … das Testament vom 07.04.1977 aufgefunden hatte, lieferte sie dieses am darauffolgenden Tag beim Nachlassgericht ab und beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin nach dem Tod ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 17.07.2013 (Anl. K 7, Bl. 27 d. A.) forderte der Klägervertreter den Beklagtenvertreter auf, die Alleinerbenstellung der Klägerin anzuerkennen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2013 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments vom 07.04.1977 wegen Motivirrtums ihrer Eltern (Anl. K 8, Bl. 29 d. A.). Diese hätten zum damaligen Zeitpunkt eine große Wut auf sie gehabt, weil sie deren Wunsch, Medizin zu studieren, nicht entsprochen und stattdessen Sozialpädagogik studiert habe. Außerdem habe sie ihre Eltern damals gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch genommen und diesen Unterhaltsprozess, sehr zum Missfallen ihrer Eltern, gewonnen. Bereits ca. ein Jahr später hätten sich ihre Eltern jedoch wieder mit ihr versöhnt.
Das Nachlassgericht beschloss am 14.08.2013, dass der Klägerin ein Erbschein mit Erbteil 1/1 erteilt werden soll (Anl. K 5, Bl. 18 d. A.). Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde ausgesetzt und die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt, da dieser dem Willen der Beklagten widersprochen hätte. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 20.08.2013 hob das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.11.2013 (Az.: 8 W 330/13, Anl. K 6, Bl. 22 d. A.) den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurück.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin alleinige Erbin der am 22.01.2012 verstorbenen Mutter der Parteien geworden ist.
Die Klägerin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ihrer Eltern vom 07.04.1977 alleinige Schlusserbin nach ihrer Mutter geworden. Die Beklagte habe dieses Testament mit der von ihr erklärten Anfechtung, die sich gegen das gemeinschaftliche Testament als Ganzes gerichtet habe, nicht beseitigen können. Zu Lebzeiten der Eheleute sei das Testament von diesen weder gemeinsam aufgehoben noch wirksam widerrufen worden. Ein nach dem Tod ihres Ehemannes der Mutter der Parteien bei Vorliegen eines Motivirrtums zustehendes Anfechtungsrecht hinsichtlich ihrer wechselbezüglichen Verfügungen sei von dieser nicht ausgeübt worden und damit zum Zeitpunkt ihres Todes verfristet gewesen, da sich nach der Darstellung der Beklagten ihr Verhältnis zu ihren Eltern bereits kurz nach Abfassung des Testaments deutlich gebessert habe. Damit habe auch die Beklagte die letztwillige Verfügung ihrer Mutter nicht mehr anfechten können. Die Beklagte habe aber auch die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen letztwilligen Verfügungen ihres Vaters nicht anfechten können, da das Anfechtungsrecht auch insoweit, entgegen der überwiegenden Rechtsauffassung in der Literatur, in analoger Anwendung des § 2285 BGB ausgeschlossen gewesen sei. Daher müsse nicht geklärt werden, ob sich der Vater der Parteien bei Abfassung des Testaments am 07.04.1977 in einem beachtlichen Motivirrtum befunden habe.
10 
Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (LGU 7 ff.).
11 
Das Urteil wurde der Beklagten am 08.09.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen am gleichen Tag, legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil ein. Innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 09.12.2014, begründete die Beklagte die Berufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. So habe ihre Mutter durch Abgabe des Testaments vom 27.07.1985 beim Nachlassgericht konkludent die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 07.04.1977 angefochten. Außerdem habe ihr Vater durch Errichtung des Testaments vom 27.07.1985 zum Ausdruck gebracht, dass er sich an seinen letztwilligen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom 07.04.1977 nicht mehr festhalten lassen möchte. Wenn ihr Vater an den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament hätte festhalten wollen, hätte es nämlich einer weiteren letztwilligen Verfügung nicht bedurft. In der Verbringung des Testaments ihres Vaters vom 27.07.1985 zum Nachlassgericht durch ihre Mutter könne eine Anfechtung ihres Vaters selbst gesehen werden. Jedenfalls seien die letztwilligen Verfügungen ihres Vaters im gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 07.04.1977 durch die von ihr erklärte Anfechtung erloschen, so dass auch die letztwilligen Verfügungen ihrer Mutter unwirksam geworden seien. Denn nach herrschender Meinung, und entgegen der Auffassung des Einzelrichters, komme ein Ausschluss der Anfechtung analog § 2285 BGB im hier vorliegenden Fall der Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten nicht in Betracht. Ihre Eltern hätten sich bei Erstellung des Testaments in einem Motivirrtum befunden, der darin gelegen habe, dass diese irrig davon ausgegangen seien, dass sich die Beziehung zu ihr nicht verbessern werde.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.09.2014 (Az.: 3 O 32/14 I) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
15 
Die Klägerin beantragt:
16 
Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
17 
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
18 
Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen der Klage stattgegeben. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung.
20 
Da die Klägerin nach dem Tod der Mutter der Parteien deren Alleinerbin geworden ist, hat sie Anspruch auf die mit ihrer Klage beantragte Feststellung. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern der Parteien vom 07.04.1977 ist wirksam. Es wurde von diesen wirksam errichtet und in der Folgezeit weder wirksam widerrufen noch wirksam angefochten.
1.
21 
Die Eltern der Parteien haben am 07.04.1977 ein wirksames gemeinschaftliches Testament errichtet.
a)
22 
Bereits dem Wortlaut dieses Testaments der Ehegatten, die ausweislich der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts in der Nachlasssache des verstorbenen Vaters der Parteien vom 25.04.1996 (Anl. K 3, Bl. 15 d. A.) im Güterstand der Gütertrennung lebten, ist zu entnehmen, dass von diesen eine Voll- und Schlusserbfolge (des überlebenden Ehegatten und anschließend der Tochter …) gewollt war. Ein Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB ist daher nicht erforderlich.
b)
23 
Sowohl die Verfügungen der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten als auch die Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Tochter … waren wechselbezüglich i.S.d. § 2270 Abs. 1 BGB.
aa)
24 
Wechselbezüglich sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2270, Rn. 1).
bb)
25 
Die Ehegatten haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Bei dieser Konstellation spricht auch die Vermutung des § 2270 Abs. 2 1. Alt. BGB für die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen.
26 
Die Ehegatten haben darüber hinaus ihre gemeinsame Tochter …, die Klägerin, als Schlusserbin des zuletzt sterbenden Ehegatten bestimmt. Auch insoweit ist von einer Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen der Ehegatten auszugehen, da offensichtlich beiden Ehegatten gerade an dieser Regelung gelegen war und ein Ausschluss der Tochter … als Erbin sichergestellt werden sollte.
27 
Anders wäre der Fall gelegen, wenn die Eheleute ihre beiden gemeinsamen Kinder, die Klägerin und die Beklagte, als Schlusserbinnen eingesetzt hätten. In diesem Fall wäre insoweit nicht von wechselbezüglichen Verfügungen hinsichtlich dieser Schlusserbeneinsetzung auszugehen, da es grundsätzlich der Lebenserfahrung widerspricht, dass Eltern ihre Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen einsetzen (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2270, Rn. 5 m.w.N.). In einem solchen Fall wäre jedoch eine Wechselbezüglichkeit zwischen der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben einerseits und der Kinder als Schlusserben andererseits anzunehmen, um den etwaigen Wunsch zu berücksichtigen, die beim ersten Erbfall enterbten Kinder am gemeinsamen Vermögen teilhaben zu lassen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2270, Rn. 12).
2.
28 
Die Eltern der Parteien haben weder gemeinsam ihre beiden wechselbezüglichen Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … widerrufen, noch hat ein Ehegatte allein seine wechselbezügliche Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … widerrufen; letzteres hätte zur Folge gehabt, dass auch die vom anderen Ehegatten verfügte Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam geworden wäre.
a)
29 
Ein gemeinsamer Widerruf der Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung - durch ein neues gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder durch Vernichtung der Testamentsurkunde (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 3, 5) - erfolgte nicht.
b)
30 
Auch ein wirksamer einseitiger Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung seitens des Vaters der Parteien durch dessen Einzeltestament vom 27.07.1985 liegt nicht vor, vgl. § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Denn der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung ist gemäß den §§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB an eine bestimmte Form gebunden. So bedarf die gegenüber dem anderen Ehegatten empfangsbedürftige Erklärung des einseitigen Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung der notariellen Beurkundung. Diese Form ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht eingehalten.
32 
Selbst wenn der Vater der Parteien insoweit einem Irrtum über die erforderliche Form des ihm jederzeit möglichen Widerrufs erlegen wäre, wäre dieser Irrtum unbeachtlich (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004, Az.: 1Z BR 057/03, 1 Z BR 57/03, FamRZ 2004, 1996, zitiert nach juris).
33 
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass, anders als die Beklagte meint, in dem Einzeltestament des Vaters der Parteien und der darin - nur noch - enthaltenen gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute unter Weglassung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … nicht eindeutig der Widerruf der Schlusserbeneinsetzung gesehen werden kann. So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 07.01.1991 ( Az.: BReg 1 a Z 68/89, FamRZ 1991, 866, zitiert nach juris), dass dann, wenn in einem späteren gemeinschaftlichen Testament nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt wird, nicht aber auch die Bestimmung über die Schlusserbfolge, darin nicht eindeutig deren Widerruf liege, wenn das Testament sonst keine Erklärungen enthalte. Ein Wille der Ehegatten, die Erbfolge ohne Schlusserbeneinsetzung regeln zu wollen, könne dann nur im Wege der Testamentsauslegung festgestellt werden.
c)
34 
Für einen Widerruf der in Rede stehenden wechselbezüglichen Verfügung der Mutter der Parteien durch diese zu Lebzeiten ihres Ehemannes gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Mit dem Tod ihres Ehegatten ist ihr Recht zum Widerruf gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. BGB erloschen.
3.
35 
Die Mutter der Parteien hat nach dem Tod ihres Ehemannes die wechselbezüglichen Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … nicht wirksam angefochten.
a)
36 
Solange beide Ehegatten lebten, war für die Mutter der Parteien die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments oder darin enthaltener einzelner Verfügungen ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass für Ehegatten kein Bedürfnis für ein Anfechtungsrecht besteht, weil jeder seine Verfügungen noch frei widerrufen kann (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2271, Rn. 27).
b)
37 
Nach dem Tod ihres Ehegatten hätte die Mutter der Parteien die in Rede stehende wechselbezügliche Verfügung ihres Ehemannes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2078 BGB in der Form des § 2081 BGB anfechten können. Die Erklärung hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen müssen (§ 2082 BGB), wobei die Frist frühestens mit dem Tod ihres Ehemannes zu laufen begann.
38 
Eine wirksame Anfechtung erfolgte jedoch seitens der Mutter der Parteien nicht.
39 
Die Anfechtungsfrist begann mit dem Tod des Ehemannes am 21.11.1995 zu laufen, da zum damaligen Zeitpunkt, den Vortrag der Beklagten unterstellt, der mögliche Anfechtungsgrund der Mutter der Parteien bekannt war, nachdem sich die Eltern mit der Beklagten bereits im Jahr 1978 wieder versöhnt haben sollen und seither ein gutes Verhältnis pflegten. Die Anfechtungsfrist lief am 21.11.1996 ab.
40 
Die Mutter der Parteien hätte die Anfechtungserklärung innerhalb dieser Frist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts (Art. 111 FGG-RG i.V.m. § 11 FGG a.F.) abgeben müssen. Inhaltlich wäre zumindest die eindeutige Kundgabe des Anfechtungswillens erforderlich gewesen, wobei es genügt hätte, wenn im Wege der Auslegung zu erkennen gewesen wäre, dass die Erklärung auf die Rechtsfolge einer Anfechtung hinzielt und welche Verfügungen betroffen sein sollen (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2081, Rn. 2). Das Nachlassgericht hätte dann der Beklagten die Anfechtung gemäß § 2081 Abs. 2 BGB mitgeteilt.
41 
Eine solche Anfechtungserklärung der Mutter der Parteien hat es nicht gegeben. Diese kann auch, mangels eindeutiger Kundgabe des Anfechtungswillens, nicht darin gesehen werden, dass die Mutter der Parteien nach dem Tod ihres Ehemannes (und innerhalb der Anfechtungsfrist) - nur - dessen Einzeltestament vom 27.07.1985 beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben hat, das, wie ausgeführt, nur ihre Einsetzung als Alleinerbin und nicht erneut eine Schlusserbeneinsetzung der Klägerin enthielt.
c)
42 
Die Mutter der Parteien hat auch ihre eigene wechselbezügliche Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … nicht wirksam angefochten.
43 
Auf eine solche Anfechtung sind die §§ 2281 ff. analog mit § 2078 BGB anwendbar. Denn eigene wechselbezügliche Verfügungen, die nach dem Tod des Ehegatten bindend geworden sind, kann der Überlebende in gleicher Weise anfechten wie der Erblasser die vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag. Die entsprechende Anwendung der für den Erbvertrag geltenden Anfechtungsregeln rechtfertigt sich wegen der vergleichbaren Interessenlage (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 36 m.w.N.).
44 
Die Anfechtungserklärung, die, den Vortrag der Beklagten unterstellt, gemäß § 2283 BGB analog binnen eines Jahres nach dem Tod des Ehemannes hätte erklärt werden müssen, wäre gemäß § 2281 Abs. 2 Satz 1 BGB analog gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären gewesen und hätte gemäß § 2282 Abs. 3 BGB analog der notariellen Beurkundung bedurft.
45 
Diese Voraussetzungen lagen unstreitig nicht vor. Eine (konkludente) Anfechtung ihrer eigenen wechselbezüglichen Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … durch die Abgabe des Einzeltestaments ihres Ehemannes vom 27.07.1985 beim Nachlassgericht, wie von der Beklagten vorgetragen, war bereits mangels Einhaltung der erforderlichen Form der Anfechtungserklärung nicht wirksam möglich.
4.
46 
Auch die Beklagte hat die wechselbezüglichen Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 07.04.1977 nicht wirksam angefochten.
47 
Soweit die Beklagte nach dem Auffinden des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern vom 07.04.1977 durch die Klägerin am 15.07.2013 und einer entsprechenden Aufforderung vom 17.07.2013 an sie, die Alleinerbschaft der Klägerin nach dem Tod der Mutter anzuerkennen, mit Schreiben vom 27.07.2013 und 26.08.2013 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung „des Testaments“ wegen Motivirrtums der Eltern bei dessen Abfassung erklärt hat, ist die Anfechtung des gesamten Testaments und damit auch der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Eltern der Parteien weder erforderlich, um das von der Beklagten verfolgte Ziel, hälftige Miterbin zu werden, zu erreichen, noch ist insoweit ein Anfechtungsgrund vorgetragen bzw. ersichtlich (zur Wirkung der Anfechtung vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 45, 46).
48 
Es ist daher allein darauf abzustellen, ob die wechselbezüglichen Verfügungen der Eltern der Parteien, die Schlusserbeneinsetzung der Klägerin (und damit die gleichzeitige Enterbung der Beklagten), wirksam von der Beklagten angefochten wurde.
a)
49 
Die entsprechende wechselbezügliche Verfügung der Mutter der Parteien konnte die Beklagte bereits deshalb nicht wirksam anfechten, da die Mutter schon vor ihrem Tod das Recht zur Anfechtung wegen Fristablaufs verloren hatte.
50 
Grundsätzlich hätte die Beklagte als Dritte die wechselbezügliche Verfügung der länger lebenden Mutter zwar nicht schon zu deren Lebzeiten anfechten können, wohl aber nach deren Tod gemäß § 2078 BGB unter der Voraussetzung, dass ihr die Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung unmittelbar zu Gute gekommen wäre. Dies wäre hier der Fall.
51 
Jedoch ist das Anfechtungsrecht der Beklagten als Dritte bei wechselbezüglichen Verfügungen des letztverstorbenen Ehegatten nach herrschender Meinung analog § 2285 BGB eingeschränkt. Es besteht nicht, wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte vor seinem Tod das Recht zur Selbstanfechtung der betreffenden wechselbezüglichen Verfügung bereits durch Fristablauf (§ 2283 BGB) verloren hatte (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2271, Rn. 32 m.w.N.).
52 
Im vorliegenden Fall begann die Anfechtungsfrist des § 2283 BGB von einem Jahr für die Mutter der Parteien hinsichtlich ihrer eigenen wechselbezüglichen Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie von dem Anfechtungsgrund zuverlässig Kenntnis erlangt hatte, jedoch nicht vor dem Tod ihres Ehemannes. Damit begann die Anfechtungsfrist mit dem Tod des Vaters der Parteien am 21.11.1995 zu laufen, da zu diesem Zeitpunkt, den Vortrag der Beklagten unterstellt, die Mutter der Parteien von dem von der Beklagten behaupteten Motivirrtum zuverlässig Kenntnis hatte. Die Frist lief am 21.11.1996 ab, so dass die Beklagte gemäß § 2285 BGB analog die wechselbezügliche Verfügung ihrer Mutter mit der Anfechtungserklärung vom 27.07.2013 nicht mehr wirksam anfechten konnte.
b)
53 
Die Beklagte konnte auch die wechselbezügliche Verfügung ihres Vaters hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung nicht wirksam gemäß § 2078 Abs. 2 1. Alt. BGB wegen Motivirrtums anfechten. Ein solches Anfechtungsrecht der Beklagten war, wovon auch das Landgericht zutreffend ausging, ebenfalls gemäß § 2285 BGB analog ausgeschlossen. Den Fragen, ob der von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Motivirrtum des Vaters zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt vorlag und ob der Vater der Parteien ggf. einen Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung trotz Erkennens des Motivirrtums bewusst unterließ, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
aa)
54 
Zwar kommt nach der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung bei der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten durch einen Dritten ein Ausschluss der Anfechtung analog § 2285 BGB nicht in Betracht. Vielmehr sollen die Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament von Dritten nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2078 ff. BGB angefochten werden können. Dies wird damit begründet, dass § 2285 BGB von einem Anfechtungsrecht des Erblassers ausgeht, dieser aber wegen seines - vorrangigen - Widerrufsrechts überhaupt nicht anfechten konnte (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2271, Rn. 31; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 43; Beck’scher Online-Kommentar BGB, Litzenburger, § 2271, Rn. 39; Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Aufl., Stürner, § 2271, Rn. 12).
bb)
55 
Jedoch ist diese Auffassung, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht interessengerecht.
56 
Denn der vorverstorbene Vater der Parteien hat seine wechselbezügliche Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter …, unterstellt bei ihm hätte bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments der von der Beklagten behauptete Motivirrtum vorgelegen, trotz Kenntnis des „Anfechtungsgrundes“ nicht formgerecht widerrufen. Dies, obwohl nach dem Vortrag der Beklagten sich ihre Eltern bereits im Jahr 1978, und somit nur kurze Zeit nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, wieder mit ihr versöhnt hätten.
57 
Würde man der in der Literatur vertretenen Auffassung folgen, würde man der Beklagten als Dritten ein Recht einräumen, das in seiner Ausübung zum Nachteil des überlebenden Ehegatten zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie das Recht zum Widerruf, von dem der vorverstorbene Vater der Parteien trotz Kenntnis des „Anfechtungsgrundes“ keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. auch LG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.1958, Az.: 7 T 91/57, NJW 1958, 714; zitiert nach juris). Hätte der Vater der Parteien zu seinen Lebzeiten seine wechselbezügliche Verfügung mit empfangsbedürftiger, notariell beurkundeter Erklärung gemäß den §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 2 BGB widerrufen, wäre die Mutter der Parteien in die Lage versetzt worden, auf den einseitigen Widerruf der gemeinsamen Erklärung durch eine eigene letztwillige Verfügung angemessen zu reagieren. Wenn man nun der Beklagten nach dem Tod ihrer Eltern ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung ihres zuerst verstorbenen Vaters zubilligen würde, würde man die durch § 2271 Abs. 1 BGB geschützten Interessen der Mutter der Parteien verletzen (vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.08.2003, Az.: 1Z BR 35/03, FamRZ 2004, 1068, zitiert nach juris).
58 
Eine analoge Anwendung des § 2285 BGB und damit, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Ausschluss des Anfechtungsrechts des Dritten nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten hinsichtlich der Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten ist nicht nur dann interessengerecht, wenn der Irrtum allein in der Sphäre des erstverstorbenen Ehegatten liegt, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch dann, wenn sich der letztverstorbene Ehegatte bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments in demselben Irrtum wie sein erstverstorbener Ehegatte befunden hat, diesen später bemerkt und seine entsprechend irrtumsbehaftete wechselbezügliche Verfügung gleichwohl weder zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerrufen noch nach dessen Tod innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten hat. Denn hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung der Mutter steht der Beklagten als Dritter analog § 2285 BGB unstreitig kein Anfechtungsrecht zu. Dieser Schutz der Mutter würde ausgehöhlt, wenn man der Beklagten als Dritten hinsichtlich der entsprechenden wechselbezüglichen Verfügung des Vaters ein Anfechtungsrecht zubilligen würde, ohne dass die Mutter der Parteien mit einer eigenen letztwilligen Verfügung hierauf hätte reagieren können.
59 
Soweit die Beklagte gegen diese Argumentation im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts in der Berufung vorgebracht hat, dass ihre Mutter dadurch, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes das gemeinschaftliche Testament vom 07.04.1977 nicht zum Nachlassgericht verbracht und damit klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich nicht an den darin befindlichen Verfügungen festhalten lassen wolle, überzeugen diese Ausführungen nicht. Denn selbst dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam ein weiteres gemeinschaftliches Testament mit dem Inhalt des Einzeltestaments des Vaters der Parteien vom 27.07.1985 errichtet hätten, wäre, wie oben ausgeführt, gerade nicht von einem „klaren“ Widerruf der Schlusserbeneinsetzung auszugehen.
cc)
60 
Soweit die Beklagte im Übrigen vermutet, dass ihre Eltern schlicht vergessen hätten, dass sie ihr gemeinschaftliches Testament wieder ändern wollten, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast und kann dieser nicht genügen.
61 
Im Gegenteil hält der Senat dafür, dass die Eltern durch die Beibehaltung des Testaments eine Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB (Staudinger/Otte § 2080, Rn 24) vornahmen oder der behauptete Motivirrtum nicht kausal geworden ist (Staudinger/Otte § 2078, Rn. 30).
62 
Auch aus diesem Grund ist eine Anfechtung nicht möglich (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 38, 43).
III.
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. So ist die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob bei einer Anfechtung von wechselbezüglichen Verfügungen des zuerst verstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament durch einen Dritten ein Ausschluss der Anfechtung in entsprechender Anwendung des § 2285 BGB in Betracht kommt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt und berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen


(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts


(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen


(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung


(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2269 Gegenseitige Einsetzung


(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2082 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vors

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2283 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2081 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2281 Anfechtung durch den Erblasser


(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) Soll nach dem Tode de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2285 Anfechtung durch Dritte


Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.

(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.