Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2283 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

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Gemeinschaftliches Testament: Beitritt eines Ehegatten zum Testament des anderen

24.05.2012

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Erbrecht: Jahresfrist für Anfechtung eines Erbvertrags

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Erbvertrag: Rücktritt von einem Pflegevertrag

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen


(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2010 - IV ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 30/10 vom 5. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 2295, 323 Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag u

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BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 382/13 vom 27. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - IV ZB 16/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/10 vom 9. März 2011 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 2078 Abs. 2, 2283 Abs. 2 Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB beginnt in den F

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Nov. 2016 - 31 Wx 224/16

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Tenor 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 10.5.2016 werden zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerd

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2016 - IV ZR 205/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/15 Verkündet am: 25. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2285 D

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. März 2015 - 19 U 134/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 4. September 2014, Az.: 3 O 32/14 I, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah

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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt...
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