Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem
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published on 22/05/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 4 W 16/14 Beschluss vom 22.05.2015 Vorinstanz AG Würzburg, VI 1020/10, Beschluss vom 18.10.2013 der Senatsbeschluss ist rechtskräftig Stichworte: Testierunfähigkeit bei va
published on 19/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 4. September 2014, Az.: 3 O 32/14 I, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah
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