Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Sept. 2010 - 8 W 215/10 - 36

bei uns veröffentlicht am21.09.2010

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.8.2010 – 14 O 211/10 – dahin abgeändert, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungskläger zu tragen hat.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 2. sind Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: Kläger bzw. Beklagte). Der Beklagte zu 2. ist darüber hinaus deren Geschäftsführer. Bei Gründung der Gesellschaft war daneben auch der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1. bestellt worden. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten mit an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtetem vorprozessualen Schreiben vom 31.8.2006 (GA 31) Folgendes: „Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wir hiermit, daß er das Geschäftsführeramt niederlegt, das Anstellungsverhältnis damit beendet ist und dieser auf sämtliche Lohn- und Gehaltszahlungen verzichtet.“ In der Folgezeit führte der Beklagte zu 2. die Geschäfte der Beklagten zu 1. allein. Allerdings ist der Kläger nach wie vor neben dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

Der Kläger hat die Beklagten im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Erteilung der Einsicht in – im Einzelnen näher bezeichnete – Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. in Anspruch genommen. In dem vom Landgericht daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dessen Ziffer 1. sich die Beklagte zu 1. verpflichtet hat, dem Kläger die Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen gemäß Ziffer 1. a) bis d) der Antragsschrift zu im Einzelnen näher bezeichneten Modalitäten zu gewähren, und nach dessen Ziffer 2. über die Kosten des Verfahrens das Gericht entscheiden soll.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht des Antrags ungewiss, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn die Parteien den Vergleich nicht geschlossen hätten. Danach wäre ein Anspruch des Klägers jedenfalls gegen die Beklagte zu 1. aus § 810 BGB nicht ohne Weiteres aussichtslos gewesen. Das im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machende Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbHG schließe das im allgemeinen Zivilrechtsweg zu verfolgende Informationsrecht aus § 810 BGB nicht aus. Vielmehr habe der Kläger die Wahl zwischen beiden Wegen gehabt. Auch ein Verfügungsgrund könne dem Kläger bei überschlägiger Prüfung nicht ohne weiteres abgesprochen werden.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese begehren, dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Sie meinen, für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 51a GmbHG sei die gewählte Verfahrensart unzulässig. Auf § 810 BGB könne ein Einsichtsrecht nicht gestützt werden, weil § 51b GmbHG als Spezialnorm diese Bestimmung verdränge und der Kläger seit dem 31.8.2006 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sei. Zudem habe es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit gefehlt.

II.

Die gemäß den §§ 91a Abs. 2 Satz 1 und 2, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Zwar hat das Landgericht hat mit Recht in Anwendung der Kostenbestimmung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Hierbei ist es jedoch zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben seien, weil der Ausgang des Rechtsstreits bei streitiger Entscheidung offen sei. Vielmehr sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da dieser im Falle einer streitigen Entscheidung mit seinem Antrag voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

1. Die Parteien haben vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sie die Kostenregelung der Entscheidung des Gerichts überlassen haben. Hierdurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass auch hinsichtlich der Kosten des durch den Vergleich erledigten Verfahrens die Kostenregelung des § 98 ZPO ausgeschlossen sein und eine Entscheidung des Gerichts nach dem Maßstab des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO herbeigeführt werden soll (sog. „negative Kostenregelung“: vgl. BGH NJW 2007, 835 ff. Tz. 1, zit. nach juris; Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.5.2004 – 5 W 38/04 – 16 Tz. 9, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdnr. 58 Stichwort „Vergleich“; Zöller/Herget, a. a. O., § 98 Rdnr. 3). Demgemäß ist die Kostenentscheidung grundsätzlich nicht am Inhalt des Hauptsachevergleichs auszurichten. Vielmehr ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, also danach, wer ohne das erledigende Ereignis – hier den Prozessvergleich – voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und deshalb die Kosten des Rechtsstreits nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen zu tragen gehabt hätte (vgl. Saarländisches OLG, a. a. O, Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91a Rdnr. 24, Rdnr. 58 Stichwort „Vergleich“; Zöller/Herget, a. a. O.). Da die Kostenentscheidung aber zugleich nach billigem Ermessen erfolgt, brauchen nicht alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen entschieden zu werden; vielmehr ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht ausreichend, so dass bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage die Kosten gegeneinander aufzuheben sind (vgl. BGHZ 163, 195 ff. Tz. 7; BGH NJW 2007, 1591 ff. Tz. 22; jeweils zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91a Rdnr. 24, 26a).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall dem Kläger die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, da dieser im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und deshalb gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls die Kosten zu tragen gehabt hätte.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. nicht auf § 810 BGB gestützt werden.

aa) Das Landgericht hat im Rahmen seiner Prüfung dieser Anspruchsgrundlage nicht danach differenziert, ob der Kläger das von ihm geltend gemachte Einsichtsrecht aus seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1. herleiten kann oder ob ihm dieses Recht als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zusteht. Vielmehr hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Kläger noch Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ist, und offensichtlich allein aufgrund dessen Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1. angenommen, ihm stehe ein Wahlrecht zwischen dem Weg der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem beschrittenen Weg eines Erkenntnisverfahrens nach der Zivilprozessordnung zu. Das ist nicht richtig.

bb) Soweit es um den Informationsanspruch (Auskunfts- und Einsichtsrecht) des Gesellschafters einer GmbH geht, kann dieser ausschließlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51 b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG geltend gemacht werden. Insbesondere besteht für den Gesellschafter keine Möglichkeit, Informationsansprüche aus § 51a GmbHG wahlweise in einem Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit durchzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1183 f. Tz. 12, zit. nach juris; OLG Saarbrücken GmbHR 1994, 474 f.; OLG Schleswig GmbHR 2008, 434, 435; Scholz/Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 51b Rdnr. 9; Lutter in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 51b Rdnr. 14). Das geht auch nicht im Wege des Austauschs der Anspruchsgrundlage (§ 810 BGB statt § 51a GmbHG) bei gleichbleibendem Streitgegenstand, nämlich dem Informationsanspruch des Gesellschafters einer GmbH. Ein auf § 810 BGB gestütztes Informationsrecht kann lediglich dem aus einer GmbH ausgeschiedenen Gesellschafter zustehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 810 Rdnr. 4, 7), da dieser sein Informationsrecht aus § 51a GmbHG mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verliert. Ist zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft aber bereits ein Verfahren nach § 51b GmbHG anhängig, so kann dieses nicht – nunmehr gestützt auf § 810 BGB – fortgesetzt werden. Dem steht die Verschiedenheit der Verfahren zur Durchsetzung der Rechte nach § 51a GmbHG einerseits und § 810 BGB andererseits entgegen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 626 f. Tz. 10 f., 16 f., zit. nach juris; OLG Schleswig GmbHR 2008, 434 f.; Scholz/Schmidt, a. a. O., § 51b Rdnr. 13). Auch hieraus folgt, dass das Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH nicht wahlweise auf § 51a GmbHG und § 810 BGB gestützt werden kann. Soweit sich der von dem Kläger geltend gemachte und aus seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1. hergeleitete Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. auch gegen den Beklagten zu 2. gerichtet hat, fehlt es darüber hinaus im Hinblick auf die Möglichkeit eines Auskunftserzwingungsverfahrens gegen die Beklagte zu 1. nach § 51 b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Saarbrücken GmbHR 1994, 474, 475).

cc) Ebenso wenig kann das von dem Kläger geltend gemachte Recht auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. aus seiner Stellung als deren Geschäftsführer hergeleitet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 810 BGB die richtige Anspruchsgrundlage wäre, wenn der Kläger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. wäre. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien war der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und auch bei Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1..

(1) Das folgt bereits aus der in dem Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.8.2006 in dessen Namen und aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung erklärten Niederlegung des Geschäftsführeramts. Diese Erklärung bezog sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich auf sein Anstellungsverhältnis zu der Beklagten zu 1.. Vielmehr hat der Kläger durch diese Erklärung sein Amt als Geschäftsführer mit körperschaftlicher Wirkung niedergelegt, was mangels einer – wie hier – anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag jederzeit möglich ist, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund erforderlich wäre (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rdnr. 86). Das ergibt sich aus der für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen maßgebenden, anhand der Verständnismöglichkeit des Empfängers zu bestimmenden objektiven Bedeutung dieser Erklärung (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 133 Rdnr. 9). Danach kann die Erklärung, „das Geschäftsführeramt“ werde niedergelegt, nur dahin verstanden werden, dass die eingeräumte Organstellung niedergelegt werde. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die anschließenden Ausführungen in dem Schreiben vom 31.8.2006 auf das Anstellungsverhältnis des Klägers beziehen. Hätte der Kläger lediglich seinen Anstellungsvertrag kündigen, seine Organstellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. jedoch beibehalten wollen, so hätte es – gerade im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Klägers – nahegelegen, ausdrücklich nur den Anstellungsvertrag zu kündigen. Darauf, ob – wie der Kläger behauptet – die Niederlegung des Geschäftsführeramts als Organ nicht gewollt war, dies also nicht dem inneren Willen des Klägers entsprochen hat, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte zu 1. den Kläger mit Schreiben vom 7.6.2010 (GA 69) um Unterzeichnung eines auf den 12.1.2006 datierten Schreibens (GA 70), in dem der Kläger die Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. mit Wirkung vom 31.1.2006 bestätigen sollte, gebeten hat. Denn damit sollte – wie aus dem Anschreiben der Beklagten zu 1. ersichtlich – lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers zum Handelsregister eine Urkunde in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung beigefügt werden muss (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 38 Rdnr. 86).

(2) Darüber hinaus haben der Kläger und der Beklagten zu 2. unstreitig in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 21.3.2007 beschlossen, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung kein Geschäftsführer der Beklagten zu 1. mehr ist. Auch ein solcher Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist gemäß § 38 GmbHG mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag jederzeit ohne wichtigen Grund möglich. Zwar haben die Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2010 (Seite 2 = GA 53) eingeräumt, dass das Datum des von ihnen mit Schriftsatz vom 8.7.2010 vorgelegten Protokolls (GA 32) aufgrund einer nachträglichen Rekonstruktion der Ereignisse eingefügt worden sei. Das ändert jedoch nichts daran, dass es unstreitig ist, dass der Kläger und der Beklagte zu 2. am 21.3.2007 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. beschlossen haben, dass der Kläger nicht mehr deren Geschäftsführer ist. Denn der Kläger macht insoweit lediglich geltend, es sei ihm nicht mehr erinnerlich gewesen, eine solche Erklärung unterschrieben zu haben (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.7.2010, Seite 2 = GA 47).

(3) Der Wirksamkeit der Amtsniederlegung bzw. des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer steht auch nicht entgegen, dass der Kläger noch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im Handelsregister eingetragen ist, die Beklagte zu 1. also der ihr nach § 39 Abs. 1 GmbHG obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 38 Rdnr. 99, § 39 Rdnr. 8 f.). Dies hat gemäß § 15 Abs. 1 HGB lediglich zur Folge, dass die Beklagte zu 1. einem Dritten im Zweifel nicht entgegenhalten könnte, dass der Kläger nicht mehr ihr Geschäftsführer und daher nicht mehr gemäß § 35 GmbHG vertretungsbefugt ist (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 38 Rdnr. 99, 101).

dd) Da ein ausgeschiedener Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO weder berechtigt noch verpflichtet ist und auch keine dahingehende Einwirkungspflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers auf den amtierenden Geschäftsführer besteht (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 38 Rdnr. 101), kann das von dem Kläger geltend gemachte Einsichtsrecht auch nicht allein auf den Umstand, dass er noch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im Handelsregister eingetragen ist, gestützt werden. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Akteneinsicht lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass er gemäß § 34 Abs. 1 AO als Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beklagten zu 1. zu sorgen hatte und sein Ausscheiden als Geschäftsführer diese Verpflichtung gemäß § 36 AO unberührt ließ, soweit sie den Zeitraum betrifft, in dem er Geschäftführer war. Es fehlen schon jedwede Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1. ihre bis zum 31.8.2006 bestehenden Steuerschulden nicht beglichen hat. Erst Recht würde es an einem diesbezüglichen Verfügungsgrund fehlen, nachdem der Kläger mit seinem Akteneinsichtsbegehren nahezu vier Jahre nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zugewartet hat.

ee) Gegen den Beklagten zu 2. als gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1. könnte sich – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ein auf § 810 BGB gestützter Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. unabhängig von den vorstehenden Erwägungen von vornherein nicht richten, da allein die Beklagte zu 1. als juristische Person, nicht jedoch der Beklagte zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter sich im Besitz der Geschäftsunterlagen befindet (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 809 Rdnr. 8; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 854 Rdnr. 10).

b) Der das Verfahren einleitende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten Klägers vom 1.7.2010 kann auch nicht als Antrag auf Durchführung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgelegt werden (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1995, 1183 f. Tz. 12 ff., zit. nach juris). Gegen eine solche Auslegung spricht schon die ausdrückliche Bezeichnung dieses Schriftsatzes als „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“, die lediglich in §§ 935 ff. ZPO, nicht jedoch in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgesehen ist; nach letzterem besteht lediglich die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff. FamFG). Hinzu kommt, dass der Kläger das geltend gemachte Einsichtsrecht bereits in der Antragsschrift – im Hinblick auf die von ihm angenommene Organstellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. – ausdrücklich auch auf § 810 BGB gestützt hat, was wiederum nur im Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit möglich ist. Ob der bislang wohl herrschenden Auffassung, wonach im Verfahren nach § 51b ZPO einstweiliger Rechtsschutz nicht möglich und daher ein dahingehender Antrag unzulässig ist (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 51b Rdnr. 10; Scholz/Schmidt, a. a. O., § 51b Rdnr. 32; a.A.: Emde, ZIP 2001, 820 ff.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 Rdnr. 8 Stichwort „ Auskunft, Einsichtsgewährung“), im Hinblick auf die nunmehrigen Regelungen der §§ 49 ff. FamFG zuzustimmen ist, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO – ausgehend von dem vom Landgericht mit Beschluss vom 3.8.2010 zutreffend festgesetzten erstinstanzlichen Streitwert in Höhe von 7.000,-- EUR – in Höhe der hälftigen gerichtlichen sowie der eigenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten festzusetzen.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Sept. 2010 - 8 W 215/10 - 36 zitiert 22 §§.

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(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

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(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

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Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.