Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 39 Anmeldung der Geschäftsführer

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
11/06/2015 14:05

Die auf die Zweigniederlassung einer englischen Gesellschaft beschränkte Einzelvertretungsmacht eines gesamtvertretungsberechtigten directors ist im Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung eintragungsfähig.
27/03/2013 13:17

Kein Eintragungshindernis, wenn der Geschäftsführer nicht jedes einzelne Bestellungshindernis verneint.
21/03/2012 13:07

Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei Abberufung als Geschäftsführer- LAG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 08.12.2011-Az: 11 Ta 230/11
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(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellsc
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwend
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangel
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published on 21/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/02 vom 21. November 2002 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2 a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von.
published on 07/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/10 vom 7. Juni 2011 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 39 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Eine Versicherung, in der ein Geschäftsführer nur auf
published on 21/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/10 vom 21. Juni 2011 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 382; GmbHG § 39 Abs. 2 a) Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zug
published on 20/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 157/00 Verkündet am: 20. März 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _
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(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten...
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation der...