Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Handels- und GesellschaftsrechtRechtsanwalt Dr. Schiemzik leitet im Hamburger Büro den Bereich Wirtschaftsrecht.
Areas of lawArbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Insolvenzrecht, showMore
Languages
EN, DE, 
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

06/11/2019 15:47
Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg einer GmbH wird immer beliebter. Wegen der Vielzahl der möglichen Gestaltungsvarianten ist eine Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile besonders wichtig.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
Vertragsrecht: Auskunftspflicht einer Mediaagentur gegenüber ihrem Auftraggeber über Vergünstigungen
11/08/2016 11:17
Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet.
SubjectsAllgemeines
02/12/2015 16:35
Eine stille Beteiligung kann als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht werden. Sie erlischt durch die Übertragung auf die GmbH.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
16/04/2015 11:48
Bei ordnungsgemäßer Anmeldung des Geschäftsanteils gilt der Erwerber auch dann als Gesellschafter, wenn durch den Beitritt die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Verbot des § 1 GWB entfällt.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

21 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 08/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/18 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 179a; GmbHG § 37
published on 16/01/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 171/00 Verkündet am: 16. Januar 2003 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur a, b) BGB §§ 765, 770 Abs. 2; AGBG § 9 B
published on 10/02/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/04 Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NdsPresseG §
published on 09/11/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie f
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.