Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/11/2008 19:10

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
19/02/2008 18:50

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
Subjectsandere
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(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
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published on 09/11/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie f
published on 16/07/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 29. Oktober 2012, Az.: 41 HKO 1227/11 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14. Oktober 2011 fes
published on 16/12/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.09.2013, 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der
published on 21/09/2010 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.8.2010 – 14 O 211/10 – dahin abgeändert, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungskläger zu tragen hat.
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