Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11

bei uns veröffentlicht am02.04.2012

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 24. November 2011 – 20 F 248/10 OV2 – ein Ordnungsgeld von 300 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet, wobei je 50 EUR einem Tag Ordnungshaft entsprechen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2011, der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 9. Januar 2012 für das Beschwerdeverfahren jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dem Antragsteller unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, Völklingen-Ludweiler, der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, Saarlouis.

Gründe

I.

Aus der am 26. September 2002 geschlossenen, seit Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarlouis vom 26. Mai 2011 – 20 F 20/11 S – rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers (Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), die beide Deutsche sind, ging am 17. März 2004 das verfahrensbetroffene Kind C. hervor. Während ihres Zusammenlebens nahmen die Eltern außerdem die am 29. Oktober 2007 geborene Pflegetochter M. in ihren Haushalt auf. Seit der Trennung der Eltern im Januar 2010 leben beide Kinder bei der Mutter.

Nach der Trennung kam zunächst nur – durch die Mutter begleiteter Umgang – des Vaters mit beiden Kindern auf einem Sportplatz zustande. Durch Vermittlung des Jugendamtes wurde dem Vater in der Nachfolge ein regelmäßiges unbegleitetes Umgangsrecht mit M. eingeräumt, das er seitdem und bis heute alle 14 Tage ausübt.

Da der Vater sich letztmals mit C. allein Mitte Juni 2010 auf einem Sportfest unterhalten konnte und kurze Zeit später auch der Telefonkontakt zu C. erstarb, leitete er beim erkennenden Familiengericht das Umgangseilverfahren 20 F 248/10 EAUG ein. Nachdem die Mutter unter Berufung auf eine nicht näher von ihr beschriebene „psychische Erkrankung“ des Vaters und einen entgegenstehenden Willen C.s, der seit August 2010 in psychotherapeutischer Behandlung bei dem Dipl.-Psychologen G. in Saarlouis ist, nur begleiteten Umgang gewähren wollte, schlossen die Eltern am 2. September 2010 mit Billigung des Gerichts einen Vergleich, in dem dem Vater ein Umgang mit C. am Sonntag, dem 12. September 2010 von 10 bis 18 Uhr und drei weiteren, jeweils 14 Tage später liegenden Sonntagen zur selben Zeit und ab dem Wochenende vom 20./21. November 2010 ein solcher alle 14 Tage von samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr eingeräumt wurde. Der Vater wurde zu pünktlichem Abholen und Zurückbringen C.s und die Mutter dazu verpflichtet, dem Vater das Kind ausgehbereit zu übergeben. In der Nachfolge wurde der Vater sowohl am 12. als auch am 26. September 2010 pünktlich bei der Mutter vorstellig, um C. und M. abzuholen. Während M. – wie stets – mit dem Vater mitging, lehnte es der damals sechsjährige C. ab, den Vater zu begleiten.

Nachdem auch in der Folgezeit C. dem Vater bei Abholung jeweils gesagt hatte, nicht mit ihm mitgehen zu wollen, dem geschlossenen Vergleich indes kein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung eines Elternteils gegen den Vergleich beigegeben worden war, erwirkte der Vater diese Folgenankündigung im Verfahren 20 F 99/11 UG. Dort wies das Familiengericht mit Beschluss vom 14. April 2011 – unter erneuter Billigung der Umgangsregelung vom 2. September 2010 – darauf hin, dass bei Zuwiderhandlung gegen diesen gerichtlich gebilligten Vergleich das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Auch dies führte nicht dazu, dass C. bei weiterhin stets pünktlicher Vorsprache des Vaters zum festgelegten Umgangsbeginn mit diesem mitging.

Im vorliegenden, am 22. Juli 2011 eingeleiteten Verfahren hat der Vater daher die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in vom Gericht zu bestimmender Höhe, ersatzweise Ordnungshaft, begehrt. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten.

Nach persönlicher Anhörung des Kindes, der Eltern und der Sachbearbeiterin des Jugendamts hat das Familiengericht durch den angefochtenen und dem Vater am 29. November 2011 zugestellten Beschluss vom 24. November 2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Vaters zurückgewiesen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Mutter die Zuwiderhandlung zu vertreten habe.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten und am 13. Dezember 2011 beim Senat eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Vater sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Mutter bittet unter Verteidigung des angegangenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde. Beide Elternteile suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Das Familiengericht, dem der Senat die Akten zur Abhilfeprüfung zugeleitet hat, hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Februar 2012 nicht abgeholfen, da zwar – insoweit abweichend vom angegangenen Erkenntnis – § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen dem Verpflichteten zuweise, jedoch die Mutter dargelegt habe, dass sie auf das Kind entsprechend eingewirkt habe. Davon, dass die Antragsgegnerin „keinerlei Anstrengungen“ unternehme, damit das Kind die Umgangsregelung befolge, könne nicht ausgegangen werden.

Der Senat hat mit Verfügung vom 10. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass die vom angegriffenen Beschluss abweichende Sicht der Verteilung der Feststellungslast im Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts der gefestigten Senatsrechtsprechung – Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104 – entspreche und die Akten 20 F 20/11 S, 20 F 99/11 UG und 20 F 248/10 EAUG des Familiengerichts beigezogen worden seien, ferner hat der Senat das Jugendamt gebeten, zur Situation des Kindes zu berichten; auf dessen Stellungnahme vom 13. März 2012 wird Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300 EUR, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Mutter.

Die Beteiligten haben unangegriffen und rechtsbedenkenfrei vor dem Familiengericht einen formal ordnungsgemäßen gerichtlich gebilligten Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG über das Umgangsrecht des Vaters mit C. abgeschlossen. Dieser wirksame Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG) bedarf hier keiner Klausel, da die Vollstreckung durch dasselbe Familiengericht erfolgt (§ 86 Abs. 3 FamFG).

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 14. April 2011 – 20 F 99/11 UG – die nach § 89 Abs. 2 FamFG für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Folgenankündigung wirksam nachgeholt (dazu BVerfG FamRZ 2011, 957; BGH FamRZ 2011, 1729; Senatsbeschluss vom 8. November 2011 – 6 UF 140/11 –, ZKJ 2012, 118).

Soweit die Mutter sinngemäß einwendet, die zwangsweise Durchsetzung des Umgangstitels sei kindeswohlwidrig; C. habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen, weil der Vater ihn durch seine ständigen Verfahren vor Gericht zitieren lasse und Ordnungsmittelantrag gestellt habe – dazu hat die Mutter den behandelnden Psychotherapeuten C.s als Zeugen benannt –, kann sie damit im Vollstreckungsverfahren kein Gehör finden, so dass der Senat einer Bewertung dieser Darstellung enthoben ist. Denn zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker). Entsprechend ist das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern Einvernehmen über ein Umgangsrecht herbeigeführt haben und das Familiengericht nach § 156 Abs. 2 FamFG über eine gerichtliche Billigung zu entscheiden hat. Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Daneben kann das Gericht auch von Amts wegen ein Abänderungsverfahren einleiten. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens – das vorliegend bislang nicht anhängig ist – kann das Gericht gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG jederzeit die Vollstreckung des ursprünglichen Titels einstweilen einstellen. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut hingegen auf der Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 533).

Dem Umgangstitel, gegen dessen Vollstreckungsfähigkeit Beanstandungen weder erhoben worden noch ersichtlich sind, nachdem er das Umgangsrecht des Vaters mit C. nach Art, Ort und Zeit genau und erschöpfend regelt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533), hat die Mutter zuwidergehandelt (§ 89 Abs. 1 FamFG).

Aufgrund von § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-) gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 – 9 UF 147/06 –, FamRZ 2007, 927; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).

An diesem Maßstab gemessen hat die Mutter gegen ihre sich aus dem Umgangstitel ergebende Verpflichtung verstoßen, die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu fördern; denn sie hat nicht ansatzweise alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um C. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen (vgl. BGH FamRZ 2012, 533).

Die Mutter – die selbst im gerichtlich gebilligten Vergleich die entsprechend titulierte Verpflichtung eingegangen ist, C. dem Vater zu Beginn jedes Umgangs ausgehbereit zu „übergeben“ – hat vorgebracht, sie unternehme „alles Erdenkliche und ihr Zumutbare“, um das Umgangsrecht herzustellen und zu fördern. Sie halte C. zusammen mit der Pflegetochter M. an der Haustür „abholbereit“. Es werde „auf keines der Kinder Druck ausgeübt“. Sie rede – ebenso wie fünf weitere Personen, darunter ihre Mutter, die häufig bei Abholterminen mit anwesend gewesen seien – „wohlwollend auf C. ein“. Er solle den Umgang „doch einmal versuchen“; der Vater bringe ihn sicher auch sofort zurück, wenn C. das wolle. Aus dem Jugendamtsbericht vom 13. März 2012 geht außerdem die Äußerung der Mutter hervor, C. gehe zu den Umgangsterminen „auf ihr Drängen hin zur Haustüre“; M. gehe mit, C. nicht; ab und an frage er aber M., wie es beim Vater gewesen sei.

Dieses Gesamtverhalten der Mutter bedeutet gerade nicht, dass sie auf eine Umgangsausübung C.s hinwirkt und diesen dazu mit erzieherisch geeigneten Mitteln positiv anleitet, sondern vielmehr, dass sie C. letztendlich freistellt, ob er den Umgang mit dem Vater ausübt oder nicht. Denn nach ihren eigenen Ausführungen übt sie keinen Druck auf C. aus. Bereits damit verletzt sie ihre Umgangsförderungspflicht.

Dass wegen dieser Zuwiderhandlung der Umgang des Vaters mit dem Kind unterblieben ist und unterbleibt, hat die Mutter auch zu vertreten, § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG.

Nach gefestigter Senatsrechtsprechung, auf die der Senat hingewiesen hat, erlegt diese Vorschrift dem Verpflichteten die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe auf, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen gehaltvoll darzulegen (Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Mutter – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).

An diesen Maßstäben ausgerichteten Vortrag, der die Ursächlichkeit des Verhaltens der Mutter als betreuender Elternteil an dem Scheitern der Umgangskontakte entfallen lassen könnte, hat die Mutter trotz Hinweises des Senats auf ihre Darlegungspflicht nicht ansatzweise ausreichend substantiiert gehalten. Unter Zugrundelegung ihres – oben dargestellten – Vortrags und Würdigung des Inhalts der Akten und Beiakten hat die Mutter C. vielmehr ersichtlich nicht in der gebotenen Weise eindringlich darauf hingewiesen, dass sie mit den Umgangskontakten einverstanden ist und deren Durchführung wünscht, zumal dagegen gerade auch die persönliche Anhörung C.s durch das Familiengericht streitet.

C. hat in seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 15. September 2011 erklärt, er gehe nicht zum Vater, weil manche Tage (Fußball-)Turniere seien und „der Vater dorthin nicht mitgehen solle“. Samstags habe er „immer was vor“. Letzten Samstag habe er den Vater gesehen, sei allerdings nicht mit ihm gegangen wegen des Turniers. Wenn M. abgeholt werde, sei er auch dabei. Nach dem Fußball wolle er nicht zum Vater, weil er nicht wisse, ob die Mama das wolle. Als er den Vater beim Jugendamt gesehen habe, habe ihm die Mutter davon vorher nichts gesagt. Beim zweiten Mal habe er mit dem Vater gespielt. Wenn er den Vater besuche, sei die Mama ein bisschen traurig. Es wäre besser, wenn Mama und Papa noch zusammen wären. Die Mama packe auch immer seine Tasche, wenn er Papa besuchen solle.

Aus dieser Kindesanhörung hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss den Schluss gezogen, dass vieles dafür spreche, dass die Mutter den Umgangskontakten nicht aufgeschlossen gegenüberstehe. Dem tritt der Senat vorbehaltlos bei. C. ist – wie das Jugendamt im Verfahren 20 F 99/11 UG mit Stellungnahme vom 14. März 2011 dargelegt und auch in der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht am 15. September 2011 ausgeführt hat – in einem starken Loyalitätskonflikt gefangen und hat Angst, der Mutter weh zu tun, weil er spürt, dass die Mutter bei Besuchskontakten traurig ist.

Insbesondere im Lichte dessen ist der Sachvortrag der Mutter von der in der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung geforderten detaillierten Erläuterung und auf den Einzelfall bezogenen Darlegung fehlenden Vertretenmüssens weit entfernt. Die Mutter hat nicht ausreichend gehaltvoll dargestellt, dass sie in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hingearbeitet hat und hinwirkt. Sie beschränkt sich – trotz der hier in ihrer Sphäre anzusiedelnden Umstände und ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die sie treffende Darlegungs- und Feststellungslast – auf pauschalen Sachvortrag. Dieser ist bei den gegebenen Umständen einer ihr günstigen Bewertung durch den Senat nicht zugänglich. Was die Mutter – und die benannten Zeugen –C. im Einzelnen wann und unter welchen Umständen gesagt haben wollen und – vor allem – welche erzieherischen Maßnahmen die Mutter ergriffen haben will, um den zu Beginn der Umgangsverweigerung gerade einmal sechs und heute erst acht Jahre alten C. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen, bringt sie – abgesehen von völlig formelhaften, allgemein gehaltenen Sätzen – nicht vor.

Dass die Mutter gegen den Eindruck C.s, sie sei bei dessen Besuchskontakten beim Vater traurig, erzieherisch auch nur annähernd ausreichend angekämpft hätte, wozu sie – wie dargestellt – nach § 1684 Abs. 2 BGB gehalten ist, erhellt ihr Sachvortrag nicht. Sie trägt weder vor, dass und wie sie C. nachdrücklich plausibel gemacht hat, dass sie mit dem Umgang völlig einverstanden und dass es für C. wichtig sei, zum Vater zu gehen, was sie auch gutheiße, und dass alle Kinder zu dem Elternteil gingen, mit dem sie nicht mehr zusammenlebten. Ebenso wenig hat sie vorgebracht, etwa bei den Übergaben versucht zu haben, an der Haustür einfach C. an der Hand zu nehmen und ihm zu sagen, er gehe jetzt zum Papa, weil sie das wolle und es gut für ihn sei. Davon, dass dies bei ausreichend überzeugendem Auftreten der engsten Bezugsperson eines so kleinen Kindes nicht zum Erfolg führen kann, kann nicht ausgegangen werden, zumal C. ersichtlich an den Lebensumständen des Vaters interessiert ist, nachdem er – wie die Mutter dem Jugendamt berichtet hat – M. gelegentlich danach frage, wie es beim Vater gewesen sei. Indem die Mutter C. im Ergebnis freistellt, ob er den Umgang wahrnimmt oder nicht, lässt sie ihn in dem Loyalitätskonflikt gefangen, in dem er sich befindet. Die von der Mutter eingeleitete Psychotherapie C.s – die dem Jugendamtsbericht vom 13. März 2012 zufolge im April 2012 auslaufen soll – kann sie schon deshalb nicht entlasten, weil sie nicht ansatzweise vorgetragen hat, aus welchen Gründen C. denn aus ihrer Sicht den Umgang mit dem Vater verweigert.

Wenn daher die Mutter vor diesem Hintergrund dem Vater wegen der eingeleiteten Umgangserkenntnis- und -vollstreckungsverfahren die Schuld an den psychischen Beeinträchtigungen C.s, die zu dessen Therapierung geführt haben, zuweist, zeigt auch dies einen verengten Blick auf C.s Situation. Die Mutter verkennt, dass die Gerichtsverfahren erst wegen ihres Verstoßes gegen die Umgangsförderungspflicht notwendig geworden sind und übersieht grundlegend die Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sowohl des Kindes als auch des Vaters. Dieses ermöglicht dem Vater, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden C.s und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider – auch C.s – Rechnung zu tragen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409). Dass die ablehnende Haltung C.s auf Gründen beruhen könnte, die den Umgang als kindeswohlgefährdend erscheinen lassen könnten, ist nicht vorgetragen, liegt aber auch deshalb fern, weil die stets anwaltlich beratene Mutter freiwillig zum einen M. dem Vater zuverlässig überlassen, zum anderen den gerichtlich gebilligten Vergleich bezüglich des Umgangs C.s mit dem Vater selbst geschlossen hat. Bis zur Grenze des § 1684 Abs. 4 BGB aber ist auf die Auflösung eines Loyalitätskonflikts nicht ohne, sondern durch Umgang zum anderen Elternteil hinzuarbeiten.

Hiernach hält der Senat die Verhängung eines für die Mutter spürbaren Ordnungsgeldes und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit die Anordnung von Ordnungshaft für erforderlich, um die Verstöße der Mutter gegen ihre Loyalitätspflicht zu sanktionieren (dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 218) und sie zugleich für die Zukunft nachdrücklich zur Erfüllung ihrer erzieherischen Pflichten bezüglich des väterlichen Umgangs mit C. anzuhalten.

Innerhalb des dem Senat insoweit durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens (siehe zu den Kriterien Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 UF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –; Kemper/Schreiber/Völker/ Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 20) erscheint bei den vorliegenden Einzelfallgegebenheiten ein Ordnungsgeld von 300 EUR ausreichend und angemessen. Dabei hat der Senat die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung der Mutter, den erheblichen Zeitraum des Verstoßes mit der Folge, dass der Vater mit C. nun seit über anderthalb Jahren keinen Umgang mehr hat pflegen können, ebenso berücksichtigt wie die aktenersichtlich beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter. Einer niedrigeren Festsetzung – und eines Absehens von der Anordnung ersatzweiser Ordnungshaft – stehen hier auch in Ansehung der stets zu wahrenden Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen – gewichtige spezialpräventive Gründe entgegen. Nach Aktenlage erscheint auch die Anordnung ersatzweiser Ordnungshaft notwendig, um künftig ein titelkonformes Verhalten der Mutter ausreichend zuverlässig erwarten zu lassen.

Der Senat weist darauf hin, dass das Ordnungsmittel unverzüglich zu vollstrecken ist und die Mutter bei erneutem von ihr zu vertretendem Verstoß gegen die Umgangsregelung aufgrund der Warnwirkung des vorliegenden Senatsbeschlusses die Festsetzung empfindlicherer Ordnungsmittel zu gewärtigen hat.

Nach alledem ist der angegriffene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 FamFG, für den zweiten Rechtszug auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG.

Beiden Eltern ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO – der Mutter i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz – unter hier nach § 78 Abs. 2 FamFG angezeigter Beiordnung ihres jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten – zu bewilligen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 ZPO; vgl. BGH FamRZ 2012, 533; 2011, 1729).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 89 Ordnungsmittel


(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 156 Hinwirken auf Einvernehmen


(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hi

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 86 Vollstreckungstitel


(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen;2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 93 Einstellung der Vollstreckung


(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;3. gegen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 92 Vollstreckungsverfahren


(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (2) Dem Verpflichteten

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Nov. 2011 - 6 UF 140/11

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 5. September 2011 – 22 F 168/11 UG – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Antragstellerin in Ergänzung

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Nov. 2010 - 6 WF 118/10

bei uns veröffentlicht am 26.11.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 – 52 F 238/08 UG – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdei

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Dez. 2006 - 9 UF 147/06

bei uns veröffentlicht am 21.12.2006

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außerger
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Okt. 2012 - 6 WF 381/12

bei uns veröffentlicht am 08.10.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfa

Referenzen

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 – 52 F 238/08 UG – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100 EUR festgesetzt.

3. Die von der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.

Gründe

I.

Das am … geborene, verfahrensbetroffene Kind ging aus der Beziehung seiner seit 2008 voneinander getrennt lebenden Eltern hervor. M. lebt bei der Mutter.

Durch vom Familiengericht zum Beschluss erhobene Vereinbarung vom 13. Oktober 2009, die wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Eltern den Umgang des Vaters mit M. geregelt. Nach Ziffer I. der Vereinbarung stand dem Vater ein Umgang unter anderem vom 27. August 2010 nach Schulschluss des Kindes bis 30. August 2010 zum Schulbeginn des Kindes zu. Ziffer XII. der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

„Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird.“

Eine im Termin vor der Familiengericht vom 13. April 2010 in Ergänzung und Abänderung der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 von den Eltern geschlossene Vereinbarung, auf die wegen der Details Bezug genommen wird, billigte das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tage und wies gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hin, dass es bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebende Verpflichtung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen könne. Verspreche die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, könne das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibe, wenn der Verpflichtete Gründe vortrage, aus denen sich ergebe, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Eltern darüber, ob gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen ist.

Der Vater hatte dem Familiengericht mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitgeteilt, dass er M. am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 aus beruflichen Gründen nicht zu sich holen könne; er werde dieses ausgefallene Wochenende am darauf folgenden Wochenende – dem 3. bis 6. September 2010 – nachholen. Das Schreiben wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 13. Juli 2010 per Telefax übersandt.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter dem Familiengericht mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Besuchswochenende vom 27. bis 30. August 2010 nicht vom 3. bis 6. September 2010 nachholen könne, da M. an diesem Wochenende seinen Kindergeburtstag feiere und sämtliche Einladungen an die Kinder bereits herausgegangen seien; am Geburtstag des Kindes – dem 19. August 2010 – habe der Geburtstag nicht gefeiert werden können. Dieses dem Antragsteller – mit Verfügung vom 22. September 2010 – zugeleitete Schreiben kreuzte sich mit dem am 6. September 2010 beim Familiengericht eingegangenen Schreiben des Vaters, das dadurch veranlasst wurde, dass ihm M. am 3. September 2010 von der Mutter nicht herausgegeben worden ist.

Der Vater hat in diesem Schreiben beantragt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Die Mutter hat auf Zurückweisung dieses Antrags angetragen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen die Mutter wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Ziffer XII. der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 am 3./4. September 2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR verhängt.

Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Vater verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 100 EUR festgesetzt.

Die in Anwesenheit beider Eltern gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung (richtig allerdings: gerichtlich gebilligter Vergleich, § 156 Abs. 2 FamFG) vom 13. April 2010, die „in Abänderung und Ergänzung des Beschlusses vom 13. Oktober 2009“ geschlossen wurde, diesen also mit umfasst, stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der vorliegend wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf.

Die Mutter hat dadurch, dass sie unstreitig am Freitag, den 3. September 2010 die Abholung von M. in der Schule durch den Vater vereitelt hat, diesem Vollstreckungstitel zuwidergehandelt, § 89 Abs. 1 FamFG.

Soweit die Mutter hiergegen erinnert, dass auch sie bzw. M. berechtigt seien, „ein ausgefallenes Besuchswochenende nachzuholen bzw. nachholen zu lassen“, hat das Familiengericht dies zu Recht nicht für durchgreifend erachtet und befunden, dass aus Inhalt und Gesamtzusammenhang des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs folgt, dass allein der Umgang des Vaters mit dem Kind in Rede steht, sich also Ziffer XII. der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 allein auf das Umgangsrecht des Vaters und dessen Nachholung beziehen kann. Dieser auf Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Umgangsvereinbarung gegründeten und beiderseits interessengerechten Auslegung tritt der Senat bei.

Mit dieser Maßgabe kann die Mutter einen Umgangstermin des Vaters nur absagen, wenn sie die Absage nicht zu vertreten hat. Dies aber hat die hierfür darlegungs- und feststellungsbelastete (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG) Mutter schon nicht gehaltvoll vorgetragen, jedenfalls kann dies bei den vorliegenden Umständen nicht zu ihren Gunsten festgestellt werden.

Der Vater hat – vorbildlich frühzeitig – seine Verhinderung am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 unter Geltendmachung berechtigter Gründe angezeigt und sein Recht auf eine Nachholung des Umgangs angemeldet. Die Unvermeidbarkeit der Ausrichtung des Kindesgeburtstages von M. am darauf folgenden Wochenende hat die Mutter auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, vielmehr liegt vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhalts die Vermutung nicht fern, dass der Kindergeburtstag aus anderen als den von der Mutter vorgebrachten Gründen auf den 3. September 2010 anberaumt wurde, zumal der Vater – von der Mutter unbestritten – vorgetragen hat, M. habe zuvor nie einen Kindergeburtstag ausgerichtet. Hiernach kommt es auf die – vom Vater bestrittene – Behauptung der Mutter, diesem sei schon seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass der Kindergeburtstag am Wochenende vom 3./4. September 2010 gefeiert werden würde, nicht entscheidungserheblich an, weil die Mutter kein Recht hatte, den Kindergeburtstag auf den 3. September 2010 zu legen. Davon unabhängig – und selbständig tragend – begründet das ihre Behauptung bezügliche Beweisangebot der Mutter, M. anzuhören, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht die Pflicht des Gerichts hierzu. Denn es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, weshalb M. hierzu sachdienliche Angaben machen könnte. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, wann, von wem, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt dem Vater der Termin des Kindesgeburtstages „längere Zeit“ vor dem 3. September 2010 mitgeteilt worden sein soll.

Hiernach hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt, nachdem diese mit Beschluss vom 13. April 2010 auch ordnungsgemäß auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden war (§ 89 Abs. 2 FamFG). Der Senat teilt bei den vorliegenden Gegebenheiten das dahingehend hinsichtlich des Ob der Festsetzung vom Familiengericht ausgeübte Ermessen. Auch er hält es hier – auch kindeswohlbezogen – angesichts des steten, unnachgiebig geführten Elternstreits bei entsprechendem Anlass für erforderlich, jedem der beiden Elternteile die Notwendigkeit strikter Beachtung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 13. April 2010 vor Augen zu führen. Dies trifft, wie schon im dieselben Beteiligten betreffenden Senatsbeschluss vom 9. November 2010 – 6 WF 106/10 –, die Mutter.

Auch die Höhe des vom Familiengericht unter Beachtung des durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens – unter gebotener Berücksichtigung der Schwere und des Ausmaßes der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Vater, des zeitlichen Umfangs des Verstoßes, des Grades des Verschuldens der Mutter, spezialpräventiver Aspekte (was ist erforderlich, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält?) sowie der aktenersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter (vgl. zu den Abwägungskriterien Völker/Clausius in Friederici/ Kemper, FamFG, § 89, Rz. 20) – festgesetzten Ordnungsgeldes benachteiligt die allein Beschwerde führende Mutter jedenfalls nicht.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5 i.V.m. 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 3 FamGKG.

Der Mutter ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu versagen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 5. September 2011 – 22 F 168/11 UG – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Antragstellerin in Ergänzung von Ziffer I. dieses Beschlusses zur Umgangsausübung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, und dass sich die Folgenankündigung in Ziffer V. dieses Beschlusses auch auf diese Umgangsverpflichtung der Antragstellerin erstreckt.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Aus der am 28. Oktober 1999 geschlossenen Ehe des Vaters und der Mutter ging am 9. September 2004 die verfahrensbetroffene Tochter C. hervor, die seit der Trennung ihrer Eltern Anfang 2009 beim Vater lebt.

Mit Beschluss vom 9. November 2009 – 22 F 55/09 SO – übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarlouis dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C., nachdem sich die Eltern im Verfahren 22 F 336/09 UG im Wege vom Familiengericht zum Beschluss erhobenen Vergleichs vom 7. Oktober 2009 auf ein Umgangsrecht der Mutter mit C. donnerstags von 14.00 bis 19.00 Uhr und alle 14 Tage samstags von 15.00 bis 19.00 Uhr geeinigt hatten. Unter Abänderung dieses Vergleichs wurde im Rahmen des Vermittlungsverfahrens 22 F 94/10 UG des Familiengerichts durch gerichtlich gebilligte „Vereinbarung“ vom 5. Mai 2010, der noch auf die Kindergartenzeit C.s zugeschnitten war, das Ende des samstäglichen Umgangsrechts der Mutter mit C. auf 20.00 Uhr erstreckt.

Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht auf den am 19. April 2011 eingegangenen Abänderungsantrag der Mutter, der insbesondere durch die bevorstehende Einschulung C.s veranlasst gewesen ist, das Kind und die Eltern persönlich angehört und eine Stellungnahme des Jugendamts eingeholt.

Durch den angefochtenen, dem Antragsgegner am 14. September 2011 zugestellten Beschluss vom 5. September 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Umgangsrecht der Mutter unter Abänderung des „Beschlusses“ vom 5. Mai 2010 neu geregelt. Es hat der Mutter in Ziffer I. ein Umgangsrecht mit C. donnerstags von 15.30 bis 19.00 Uhr, alle 14 Tage samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr – erstmals am 24. September 2011 – und an den zweiten Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 14.00 bis 20.00 Uhr eingeräumt, in Ziffern II. und III. Regelungen zur Kindesübergabe getroffen und die Beteiligten in Ziffer V. auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung hingewiesen. Ferner hat es – in Ziffer IV. – für den Fall, dass ein Samstagsumgang aus besonders schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen einer ernsthaften Erkrankung des Kindes, ausfällt, angeordnet, dass der Umgang am darauf folgenden Wochenende nachzuholen ist.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten, am 23. September 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Vater gegen die – in den vorangegangenen Umgangsregelungen nicht enthaltene – Nachholungsanordnung in Ziffer IV. Die Mutter verteidigt den angegangenen Beschluss. Das vom Senat angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Dem Senat haben die Akten des Amtsgerichts Saarlouis – 22 F 55/09 SO, 22 F 94/10 UG und 22 F 222/10 UG – vorgelegen.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt – unbeschadet der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses – ohne Erfolg.

Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht seine – in einem beanstandungsfreien Verfahren erlassene – Sachentscheidung den Voraussetzungen von § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB unterworfen, nachdem das Umgangsrecht der Mutter mit C. zuletzt durch gerichtlich gebilligten Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) vom 5. Mai 2010 familiengerichtlich geregelt worden war, und hat das Umgangsrecht der Mutter neu ausgestaltet (§ 166 Abs. 1 FamFG). Denn die tatsächlichen Verhältnisse, die dem gerichtlich gebilligten Vergleich zugrunde gelegen haben, haben sich durch die Einschulung C.s – mit der veränderte Tagesabläufe des Kindes samt der Notwendigkeit einhergehen, mit dem Kind die Hausaufgaben zu erledigen – wesentlich und nachhaltig geändert (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 1993, 314; NJW-RR 1986, 1130; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2010 – 6 UF 44/10 – m.w.N.).

Soweit sich das Familiengericht im Rahmen seiner – was aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe erkennbar wird – am Kindeswohl orientierten (§ 1697 a BGB; vgl. zu den Kriterien im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2011 – 6 UF 132/10 –, FamRZ 2011, 824, und vom 2. März 2011 – 6 UF 149/10 –, jeweils m.w.N.) neuen Umgangsregelung veranlasst gesehen hat, eine Regelung für die Nachholung künftig ausfallender Umgangstermine am Samstag zu treffen, bekämpft der Vater dies vergebens.

Es entspricht allgemeiner, vom Senat geteilter und rechtlich unbedenklicher Übung der Rechtsprechung, dass gegen den Ausfall periodischer Umgangstermine durch eine entsprechende Nachholungsregelung Vorsorge getroffen werden kann (vgl. dazu aus der jüngeren Rechtsprechung – statt vieler – OLG Hamm, NJW-RR 2011, 150; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1925 und Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 9 UF 42/08 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 4 UF 163/09 –, juris). Eine solche Regelung ist insbesondere dann veranlasst, wenn es bereits in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermine zwischen den Eltern Streit gegeben hat (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl., § 2, Rz. 74).

Letzteres liegt ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten der vorangegangenen zwischen den Eltern geführten sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren offen zutage. Immer wieder sind Umgangstermine – ohne dass die Frage des Verschuldens hieran im vorliegenden Verfahren der Vertiefung bedürfte – ausgefallen; auch die Vollstreckung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 5. Mai 2010 ist betrieben worden. In Ansehung dessen ist gegen die vom Familiengericht zu den Umgangsterminen am Samstag getroffene Nachholungsregelung nichts zu erinnern. Soweit der Vater darauf verweist, dass die Wochenenden, die dann zur Nachholung anstünden, von ihm und C. schon „Wochen und Monate“ voraus geplant würden, hat der Vater diese Einschränkung seiner Planungssicherheit ebenso hinzunehmen wie die Mutter unnütze Aufwendungen haben kann, wenn der Samstagsumgang vom Vater kurzfristig abgesagt wird. Gelänge es den Eltern, ihr Verhältnis auf Elternebene zu verbessern, stünde insoweit einvernehmlichen Handhabungen in Sonderfällen nichts entgegen. Bis dahin aber bedürfen alle Beteiligten – und besonders C. – nicht nur einer klaren, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzenden Umgangsregelung, sondern ist auch eine Nachholungsregelung dem Wohle C.s dienlich.

Auch im Übrigen findet die im angefochtenen Beschluss getroffene, den neuen Alltagsumständen C.s angepasste Umgangsregelung, die der Vater insoweit auch nicht angegriffen hat, die Billigung des Senats.

Insbesondere begegnet es – was dem Senat zu amtswegiger Prüfung anfällt, nachdem das Verschlechterungsverbot in Umgangsrechtsbeschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 126/10 –, FamRZ 2011, 826 m.w.N.) – jedenfalls derzeit im Lichte des vermerkweise verschrifteten Ergebnisses der Anhörung C.s durch das Familiengericht keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Familiengericht noch keinen Übernachtungsumgang angeordnet hat.

Allerdings muss in der Umgangsregelung – von Amts wegen – Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen bedarf der angegriffene Beschluss insoweit der Ergänzung und ist die vom Familiengericht zutreffend auf § 89 Abs. 2 FamFG gegründete Folgenankündigung in Ziffer V. des angegangenen Beschlusses auch insoweit auf die Mutter zu erstrecken (BGH FamRZ 2011, 1729; Senatsbeschluss vom 4. Januar 2011 – 6 UF 126/10 –, FamRZ 2011, 826).

Abgesehen von diesem Zusatz bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Wiederholung der bereits vom Familiengericht durchgeführten mündlichen Anhörung abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; bei den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, den Vater von den Kosten seines ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittelanliegens zu entlasten.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 FamGKG; dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Vater nur gegen einen kleinen, wenngleich von ihn erkennbar als belastend empfundenen Ausschnitt aus der Umgangsregelung wendet.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

III. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 22. November 2006 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, , beigeordnet.

IV. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 11. Dezember 2006 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, -, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet sind und waren, sind die Eltern der am ... September 1998 geborenen S.- M. S.. Die gemeinsame Tochter lebt im Haushalt der Kindesmutter, die zwischenzeitlich verheiratet ist und der die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zusteht.

Bis Dezember 2003 haben regelmäßig ein Mal wöchentlich, zumeist mittwochs, Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und der gemeinsamen Tochter stattgefunden. Ab Anfang des Jahres 2004 wurden dem Kindesvater durch die Kindesmutter Umgangskontakte mit seiner Tochter verwehrt. Nachdem von drei durch Vermittlung des Jugendamtes vereinbarten Umgangskontakten lediglich der erste Termin am 2. April 2004 zustande gekommen war, hat der Kindesvater mit seinem beim Familiengericht am 5. Mai 2004 eingereichten Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts mit seiner Tochter S.- M. angetragen und zwar wöchentlich freitags von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 14-tägig von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr sowie am jeweils zweiten Feiertag an Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Gleichzeitig hatte er den Erlass einer entsprechenden vorläufigen Anordnung begehrt.

Die Kindesmutter hat um Zurückweisung der Anträge gebeten.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004 haben die Kindeseltern u.a. vereinbart, dass zunächst vier durch den Kinderschutzbund betreute Umgangskontakte des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter nach Vorgabe des Kinderschutzbundes stattfinden sollten.

Nachdem Dipl.-Psychologe E. vom Deutschen Kinderschutzbund in seiner Stellungnahme vom 10. November 2004 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der mangelnden persönlichen Mitwirkungsbereitschaft der Kindesmutter die Voraussetzungen, im Rahmen des betreuten Umgangs an einer eigenständigen und tragfähigen Umgangsregelung zu arbeiten, nicht gegeben sind, hat das Familiengericht durch Beschluss vom 12. Januar 2005 dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung ein Umgangsrecht mit S.- M. jede Woche samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingeräumt und die Kindesmutter verpflichtet, das Kind rechtzeitig zum Abholen bereit zu halten und dem Kindesvater zu übergeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung hat das Familiengericht der Kindesmutter ein Zwangsgeld von bis zu 2.500 EUR angedroht.

Nachdem bis Anfang Februar 2005 lediglich ein Umgangskontakt – am 29. Januar 2005 - zustande gekommen war, hat der Kindesvater beantragt, gegen die Kindesmutter das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.

Die Kindesmutter hat um Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Zwangsgeldes angetragen und begehrt, das dem Kindesvater mit Beschluss vom 12. Januar 2005 gewährte Umgangsrecht bis zum Vorliegen eines einzuholenden Gutachtens 6 Monate auszusetzen und eine Aussetzung im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 2. März 2005 einen Verfahrenspfleger für das betroffene Kind bestellt.

Mit Beschluss gleichen Datums hat es in teilweiser Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 2005 dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit S.- M. jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und sonntags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeräumt.

Gleichzeitig hat es gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 12. Januar 2005 zur Herausgabe des Kindes an den Kindesvater am 15. und 22. Januar 2005 sowie am 5. und 19. Februar 2005 festgesetzt und der Kindesmutter angedroht, dass für den Fall weiterer Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss der zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt werde, die Umgangsregelung zwangsweise durchzusetzen und zu diesem Zwecke ermächtigt wird, der Kindesmutter das Kind notfalls mit Gewalt wegzunehmen, es dem Kindesvater zu übergeben und sich dabei zu seiner Unterstützung der Hilfe von Polizeibeamten zu bedienen.

Schließlich hat das Familiengericht durch – verfahrensabschließenden – Beschluss vom 11. März 2005 dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit S.- M. jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und sonntags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zuerkannt (Ziffer I), in diesem Umfang den Kindeseltern das Recht entzogen, den Umgang des Kindes zu bestimmen und Umgangspflegschaft angeordnet (Ziffer II) und zum Umgangspfleger F. H. (richtig: H.) bestimmt (Ziffer III). Den Antrag des Kindesvaters auf Einräumung eines weitergehenden Umgangsrechts - er hatte nach Einschulung der Tochter im Sommer 2004 u.a. auch eine Ferienregelung begehrt - hat das Familiengericht zurückgewiesen (Ziffer IV).

Nachdem der Umgangspfleger dem Familiengericht unter dem 29. Dezember 2005 Mitteilung gemacht hatte, dass er sich außerstande sehe, Kontakte zwischen Vater und Tochter herbeizuführen und er daher empfehle, die Pflegschaft zu beenden und zu gegebener Zeit einen neuen Umgang zu veranlassen, hat das Familiengericht mit Verfügung vom 6. April 2006 Termin zur mündlichen Verhandlung im „Vermittlungsverfahren“ auf den 17. Mai 2006 bestimmt.

Mit seinem am 27. April 2006 beim Familiengericht eingegangenen Antrag hat der Kindesvater im Hinblick auf die Stellungnahme des Umgangspflegers begehrt, die Umgangspflegschaft zu beenden und ihm ein Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter jedes zweite Wochenende, jeweils samstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, beginnend mit dem 27. Mai 2006, und sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, beginnend mit dem 28. Mai 2006, einzuräumen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 hat das Familiengericht den Beschluss vom 9. März 2005 (richtig: 11. März 2005) im Einvernehmen der Parteien teilweise dahingehend abgeändert, dass die eingerichtete Umgangspflegschaft aufgehoben und Herr H. als Umgangspfleger entlassen wird. Gleichzeitig hat das Familiengericht die Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen angeordnet, ob und ggf. in welcher Ausgestaltung der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind dem Kindeswohl förderlich ist, ob die Weigerung des Kindes zum Umgang mit dem Vater durch die Mutter beeinflusst ist und welche Folgen von einem weiteren Unterbleiben des Umgangs zwischen Vater und Tochter für die Tochter zu erwarten wären. Dem Gutachter wurde aufgegeben, das Gutachten in spätestens vier Monaten abzuschließen und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. September 2006 bestimmt. Urlaubsbedingt konnte der Gutachter mit den gutachterlichen Untersuchungen erst Anfang Juli 2006 beginnen. Erstgespräche des Gutachters fanden mit dem Kindesvater am 7. Juli 2006 und mit der Kindesmutter am 12. Juli 2006 statt, wobei die Kindesmutter dem Gutachter mitteilte, dass ein Gespräch mit S.- M. in seiner Praxis erst nach dem 27. August 2006 anberaumt werden könne, da sich die Familie bis dahin im Urlaub bei Verwandten befinde. Daraufhin teilte der Gutachter dem Familiengericht mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, die gesetzte Frist zur Gutachtenerstellung einzuhalten. Ein schriftliches Gutachten wurde nicht erstellt. Der Gutachter, der noch keinen Kontakt zu dem Kind hatte, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 angehört.

Der Kindesvater hat zuletzt ein Umgangsrecht mit seiner Tochter S.- M. von wöchentlich zwei Stunden begehrt.

Die Kindesmutter hat die Auffassung vertreten, dass Umgangskontakte der Tochter mit dem Kindesvater derzeit im Interesse des Kindeswohls abzulehnen und dem Kindeswohl nicht zuträglich, sondern schädlich seien.

Durch den, auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2006 ergangenen, angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht folgende Regelung getroffen:

1. In Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2005 hat der Vater das Recht, das Kind S.- M. S., geboren am ... September 1998, wie folgt zu sich zu nehmen:

am Mittwoch, den 1. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 8. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 15. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 22. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 29. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 6. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 13. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 20. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 27. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 3. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 10. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 17. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 24. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 31. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 14. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 21. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 28. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

„2. Der Kindesmutter wird auferlegt, S.- M. zu den angegebenen Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereit zu halten. Sie ist verpflichtet, S.- M. an den Kindesvater herauszugeben. Sie hat das Kind dazu zu bewegen, an dem Umgang mit dem Vater teilzunehmen. Sie hat hierzu ihre gesamte Erziehungsfähigkeit einzusetzen.

3. Bei Erkrankung des Kindes hat die Kindesmutter dies dem Vater rechtzeitig mitzuteilen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest zu belegen.

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflichten gemäß Ziffer 2 Satz 1 bis 3 und Ziffer 3 wird der Kindesmutter Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

5. Das Jugendamt des Stadtverbandes wird um Durchführung der gewaltsamen Wegnahme des Kindes zur Durchführung der Umgangskontakte - sollte diese erforderlich sein – ersucht. Der Mitarbeiter des Jugendamtes wird zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigt. Daneben wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, soweit erforderlich – Gewalt – nicht jedoch gegen das Kind – zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes anzuwenden. Er kann erforderlichenfalls die polizeilichen Vollzugsorgane um Unterstützung nachsuchen.

6. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Antragsgegnerin oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen. Es wird angeordnet, dass die Vollziehung dieser Vollstreckungsanordnung auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vorgenommen werden darf.“

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie sich dagegen wendet, dass dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter eingeräumt worden ist.

Sie beantragt, „einstweilen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken – 40 F 323/04 UG – vom 18. Oktober 2006 einzustellen“ und sucht um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Kindesvater trägt auf Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter und des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an und bittet ebenfalls, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Durch Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2006 – 9 UF 147/06 – wurde die Vollziehung der in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – getroffenen Regelungen im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter gegen den vorerwähnten Beschluss gemäß § 24 Abs. 3 FGG vorläufig ausgesetzt.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 u. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil das Verfahren vor dem Familiengericht an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet.

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensnorm verstoßen wurde, die den Weg zum Beschluss oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft. Hierzu gehört insbesondere auch, dass gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die geeignet erscheinenden Beweise erhoben werden und dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet wird (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 25, Anm. 1 d, m.w.N.; s. auch BGH, NJW 1993, 538; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 – 9 UF 125/05; OLG Köln, ZIP 1983, 869).

Vorliegend hat das Familiengericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

In dem angefochtenen Beschluss geht das Familiengericht davon aus, dass der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind eine Kindeswohlgefährdung nicht darstellt und deshalb unbetreut stattfinden kann. Es vertritt die Auffassung, dass der Kindeswille der Durchführung des Umgangs nicht entgegenstehe, vielmehr die Durchführung des Umgangs zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sei. Das Familiengericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Kindesmutter dem Kind in offen verbaler Form zu verstehen gebe, dass der Umgang zwischen ihr und dem Vater nicht gut sei und dass für den Fall, dass die Kindesmutter ihr Verhalten ändere und das Kind zur Durchführung des Umgangs mit dem Kindesvater ermutige, zu erwarten sei, dass das Kind dazu bereit sei, sich wieder mit seinem Vater zu treffen.

Diese Feststellungen hat das Familiengericht ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage getroffen. Der Ansicht des Familiengerichts, es sei aus eigener Sachkunde in der Lage, zu beurteilen, dass von unbetreuten Umgangskontakten des Kindes mit dem Kindesvater derzeit eine Kindeswohlgefährdung nicht zu erwarten sei, vermag der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht zu folgen. Vielmehr ist zur Überzeugung des Senats die Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Nur so kann zuverlässig beurteilt werden, ob zum derzeitigen Zeitpunkt eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Zwar ist dem Familiengericht zu folgen, dass die im vorliegenden und im vorangegangenen Verfahren erkennbaren Verhaltensweisen der Kindesmutter den Schluss zulassen, dass diese dem Kind gegenüber vermittelt, dass sie Umgangskontakten mit dem Kindesvater ablehnend gegenübersteht, wenn gleich aufgrund des Akteninhalts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Kindesvater – wie das Familiengericht meint – in offen verbaler Form erfolgt. Auch stellt dies einen Verstoß gegen die sog. Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) dar. Denn danach sind die Eltern zu wechselseitigem loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem sorgeberechtigten Elternteil obliegt es, insbesondere auf jüngere Kinder dahin erzieherisch einzuwirken, dass der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird bzw. dass psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung gewonnen wird. Er hat Kontakte zum nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Sorgerechtsinhaber jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Hiermit korrespondiert allerdings die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen (FA-FamR/Oelker, 5. Aufl., Kap. 4, Rz. 520; Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1684 BGB, Rz. 14 ff; m.w.N., Kaiser/Schnitzler/Friederici - Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB, Band 4: Familienrecht, § 1684, Rz. 27ff; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 1092).

Gegen diese Verpflichtung hat die Kindesmutter unzweifelhaft verstoßen, da sie es nach ihren eigenen Angaben dem Kind freistellt, ob es Umgangskontakte mit seinem Vater wahrnehmen will oder nicht. Auch hat sich die Kindesmutter während dieses Verfahrens, im Übrigen ebenso wie während des vorangegangenen Verfahrens, wenig kooperativ gezeigt, was im Sinne des Kindeswohls negativ zu bewerten ist. So hat sie immer wieder vom Gericht anberaumte Termine nicht bzw. ohne hinreichende Entschuldigung nicht wahrgenommen. Auch ist sie den gerichtlichen Auflagen, für das Erscheinen des Kindes in den vom Familiengericht anberaumten Terminen Sorge zu tragen, nicht immer nachgekommen. So ist etwa das Kind im Termin vom 6. September 2006 - entgegen der gerichtlichen Auflage – unentschuldigt nicht erschienen, obwohl über den Antrag der Kindesmutter, das Kind außerhalb der mündlichen Verhandlung anzuhören, nicht entschieden worden war. Schließlich ist auch ihre Zusammenarbeit mit dem vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht positiv zu bewerten, nachdem sie jedenfalls nichts getan hat, um ein Zusammentreffen des Kindes mit dem Sachverständigen vor dem auf den 6. September 2006 anberaumten Gerichtstermin zu ermöglichen und durch die Abwesenheit des Kindes im vorgenannten Termin auch verhindert wurde, dass der Gutachter einen persönlichen Eindruck von der gemeinsamen Tochter und deren Verhältnis zu dem Kindesvater gewinnen konnte. Zudem hat sie dem Gutachter weitere Erkenntnisquellen dadurch verschlossen, dass sie die das Kind behandelnde Ärztin, Frau P., nicht dem Gutachter gegenüber von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat.

Jedoch hat die Kindesmutter immer wieder betont, dass die Verweigerungshaltung des Kindes auf dem Verhalten des Kindesvaters beruhe. Sie hat behauptet, der Kindesvater hetze das Kind gegen ihren jetzigen Ehemann auf. Er bringe es in ständige Loyalitätskonflikte, indem er – beginnend mit Ende des Jahres 2003 – gegenüber dem Kind sowohl beim Abholen zu den Besuchskontakten als auch beim Zurückbringen ausdrücklich und eindringlich betone, dass er und nicht der Ehemann der Kindesmutter sein Vater sei. Es sei wiederholt zu unschönen Szenen vor dem Kind beim Zusammentreffen mit dem Kindesvater gekommen, der zu übertriebener Theatralik neige, in Anwesenheit des Kindes drohe und schreie und seine Emotionen nicht beherrschen könne. So sei er einmal im Kindergarten des Kindes erschienen und habe dort randaliert. Auch untergrabe er ihre Autorität. So habe er es zugelassen, dass das Kind an einem Besuchskontakt Schlittschuh gelaufen sei, obwohl sie dies auf vorherige telefonische Rückfrage des Kindes ausdrücklich verboten habe, weil das Kind über keinen Helm verfügte. Schließlich habe er auch das Kind gegen dessen ausdrücklichen Willen am 12. Februar 2005 zur Durchführung des Umgangskontaktes mitgenommen. Diese Verhaltensweisen des Kindesvaters hätten dazu geführt, dass das Kind verstört und verängstigt sei und nach den Besuchskontakten eingenässt und eingekotet habe und sich darüber hinaus Schlafstörungen gezeigt hätten.

Zwar hat der Kindesvater vorstehenden Sachvortrag der Kindesmutter im Wesentlichen bestritten. Die von der Kindesmutter behauptete Theatralik und ungezügelte Emotionalität des Kindesvaters wurden jedoch sowohl vom Familiengericht als auch vom beteiligten Jugendamt und dem Umgangspfleger des Kindes festgestellt. So hat der Vertreter des Jugendamtes etwa in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2004 im Vorverfahren erklärt, bei den vorgerichtlichen Kontaktanbahnungsversuchen habe sich der Kindesvater nicht beherrschen können. Er habe ständig Themen auf den Tisch bringen müssen, die mit Unterhalt oder dergleichen zu tun gehabt hätte. Auch seien die Abschiedsszenen für das Kind jeweils schwer erträglich gewesen, der Kindesvater habe sich „wirklich über das Kind drübergestülpt“, so dass Kolleginnen ihn gefragt hätten, ob er dies nicht unterbinden könne.

Auch gegenüber dem Umgangspfleger wirkte der Kindesvater oft übertrieben verzweifelt und ungeduldig und ließ sich sogar in der Verzweiflung, dass keine Kontakte zustande kamen, zu der Äußerung hinreißen, er habe nichts mehr zu verlieren und wolle sich, das Kind und die Kindesmutter umbringen. Selbst wenn man diese – in dieser Form vom Kindesvater bestrittene - Erklärung – der Einschätzung des Familiengerichts und des Umgangspflegers folgend – nicht ernst nimmt, so ist doch bei dem Umgangspfleger der Eindruck entstanden, dass der Kindesvater zu einer Verzweiflungstat fähig sei.

Soweit das Familiengericht davon ausgeht, dem Kindesvater sei es nach und nach im laufenden Verfahren gelungen, seine Emotionen zurückzunehmen, vermag der Senat hinreichende Anhaltspunkte hierfür im Tatsächlichen nicht zu erkennen.

Hiergegen sprechen vielmehr die Erfahrungen des Verfahrenspflegers anlässlich des am 5. März 2005 vorgesehenen Besuchstermins, wonach der Kindesvater gegenüber Nachbarn der Kindesmutter lautstark erklärt hat, er werde seine Tochter mit einem Gerichtsvollzieher herausholen und sich der Kindesvater im folgenden durch den Verfahrenspfleger und auch durch seinen vor Ort anwesenden Bruder kaum beruhigen ließ. Auch haben die Eltern der Kindesmutter durch eidesstattliche Versicherung bestätigt, dass es anlässlich des Umgangstermins am 8. November 2006 zu Drohungen des Kindesvaters gegenüber dem Kind gekommen sei.

Letztlich kommt es aber auf die Verhaltensweisen der Kindeseltern in der Vergangenheit für die Beurteilung, ob Umgangskontakte gegen den derzeit unstreitig erklärten entgegenstehenden Willen des Kindes dem Kindeswohl schaden könnten, nicht an.

Entscheidend erscheint dem Senat vielmehr, dass nach den von der Kindesmutter vorgelegten ärztlichen Attesten der das Kind seit Februar 2005 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie ambulant behandelnden Ärztin, Frau P., bei dem Kind emotionale Störungen sowie Schlafstörungen tatsächlich festgestellt worden sind und nach der Einschätzung der behandelnden Ärztin bei einer zwangsweisen Durchführung der Umgangskontakte erhebliche Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu erwarten sind.

Bei dieser Sachlage war das Familiengericht aber im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, zur Frage, ob Kindeswohlgefährdungen bei Durchführung von Umgangskontakten unter den derzeit gegebenen Umständen zu befürchten sind, fachkundige Hilfe eines psychologisch bzw. psychiatrisch geschulten Gutachters in Anspruch zu nehmen. Auch ist wenig nachvollziehbar, warum das Familiengericht zur weiteren Sachaufklärung nicht wenigstens die das Kind behandelnde Ärztin angehört hat. Der Annahme des Familiengerichts, dass eine Befragung der das Kind behandelnden Ärztin nicht möglich gewesen sein sollte, weil die Kindesmutter gegenüber dem Gutachter die Entbindung der Ärztin von der Schweigepflicht verwehrt habe, steht entgegen, dass die Kindesmutter selbst wiederholt die Anhörung der behandelnden Ärztin angeboten hat. Soweit das Familiengericht meint, aus eigener Sachkunde beurteilen zu können, dass die Durchführung von Umgangskontakten nicht nur dem Kindeswohl nicht widerspreche, sondern im Gegenteil zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sei, ist nicht ersichtlich, durch welche medizinischen/psychologischen Kenntnisse des Familiengerichts diese Einschätzung gerechtfertigt ist. Zudem hat das Familiengericht zunächst auch selbst – im Übrigen ebenso wie der Verfahrenspfleger und das beteiligte Jugendamt – die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet. Dass das vom Familiengericht angeordnete Sachverständigengutachten – entgegen den Vorstellungen des Familiengerichts - nicht bis zur mündlichen Verhandlung erstellt werden konnte, rechtfertigte es aber nicht, von der Hinzuziehung sachverständiger Unterstützung Abstand zu nehmen. Vielmehr hätte es dem Familiengericht oblegen, mit angemessenen Maßnahmen auf die zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken.

Dies war auch nicht etwa im Hinblick auf die Angaben des Sachverständigen bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung entbehrlich. Zwar hat der Gutachter auf Frage des Familiengerichts, die möglichen negativen Auswirkungen für den Fall geschildert, dass die Kindesmutter einen Kontakt zwischen Kindesvater und Kind dauerhaft verhindere. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Sachverständige auf die Frage der Kindesmutter, welche Auswirkungen bei Anordnung eines Umgangs auf das Kind zu erwarten seien, nicht eingegangen ist. Denn seine Angaben zu den negativen Auswirkungen bei Wegfall von Umgangskontakten bezogen sich nicht auf den konkreten Fall, sondern erfolgten abstrakt, zumal der Gutachter keinerlei Kontakt zu dem Kind hatte. Zudem hat der Gutachter auch erklärt, dass „die Mutter möglicherweise auch durch Ängste gesteuert werde, dass sie tatsächlich Angst um ihr Kind habe. Zudem müsse man die Einnässproblematik des Kindes sehen, die auf Trennungsängste hindeuteten. Möglicherweise habe das Kind Ängste der Mutter übernommen. Möglicherweise nässe und kote das Kind ein bzw. habe eingekotet und eingenässt, weil es zu Dingen gezwungen werden sollte, die es nicht wollte, möglicherweise aber auch umgekehrt, weil es Dinge nicht gedurft habe, die das Kind eigentlich gewollt habe“.

Schließlich hat sich der Gutachter auch für einen begleiteten Umgang ausgesprochen, worauf das Familiengericht allerdings mit keinem Wort eingegangen ist.

Dass das Familiengericht die gebotene Sachaufklärung nicht betrieben hat, ist ein erheblicher Verfahrensfehler, denn es ist zur Ermittlung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen von Amts wegen verpflichtet.

Weiterhin verfahrensfehlerhaft hat das Familiengericht im vorliegenden Abänderungsverfahren ohne die gemäß § 50 b FGG gebotene persönliche Anhörung des Kindes entschieden.

Zwar hat das Familiengericht ersichtlich nicht verkannt, dass nach § 50 b Abs. 1 FGG eine - einerseits der Sachverhaltsaufklärung, andererseits aber auch der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienende - Pflicht zur Anhörung von Kindern grundsätzlich auch in Verfahren nach § 1684 BGB besteht. Denn das Familiengericht hat das Kind im Ausgangsverfahren ausweislich der Akte sogar zweimal, nämlich am 15. Juli 2004 und am 2. März 2005 persönlich angehört. Dies hat das Familiengericht aber nicht von einer erneuten Anhörung im vorliegenden Abänderungsverfahren entbunden. Das Ausgangsverfahren wurde nämlich durch den Beschluss des Familiengerichts vom 11. März 2005, der eine zeitlich unbegrenzte Umgangsregelung des Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter beinhaltete, abgeschlossen, wie sich auch eindeutig aus der Abschlussverfügung des Familiengerichts vom 11. März 2005 ersehen lässt. Demnach handelt es sich aber bei vorliegendem Verfahren, das vom Familiengericht zunächst von Amts wegen nach Eingang des Berichts des Umgangspflegers am 15. März 2006 eingeleitet wurde, um ein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB. Dass das Familiengericht ersichtlich ebenfalls hiervon ausgegangen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Tenor zu Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses, so dass es nicht darauf ankommt, dass das Familiengericht das Verfahren unter dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens weitergeführt hat und § 1696 BGB in den Gründen keine Erwähnung findet.

Im Verfahren nach § 1696 BGB hat aber grundsätzlich ebenso wie im Ausgangsverfahren eine Anhörung des - vorliegend bereits acht Jahre alten (vgl. BGH, DAVorm. 1992, 499, 507) - Kindes zu erfolgen (Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 50 b, Rz. 5 f).

Zwar kann von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (vgl. BGH FamRZ 1984, 1084, 1086). Derartige schwerwiegende Gründe sind aber vom Familiengericht nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Familiengericht erkennbar selbst die Anhörung des Kindes für erforderlich erachtet, da es das persönliche Erscheinen des Kindes sowohl zum Termin vom 17. Mai 2006 als auch zu der dem Beschlusserlass vorangehenden mündlichen Verhandlung angeordnet hatte. Dass das Kind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ändert an der im Rahmen der Amtsermittlung gebotenen Anhörungspflicht nichts, zudem vorliegend der Antrag der Kindesmutter vom 23. Juni 2006, das Kind außerhalb der mündlichen Verhandlung anzuhören, vom Familiengericht nicht beschieden worden war. Von einer Anhörung durfte hier auch nicht im Hinblick auf die vorangegangenen Anhörungen des Kindes im Ausgangsverfahren abgesehen werden, nachdem die letzte Anhörung dort bereits rund eineinhalb Jahre zurücklag und dem Familiengericht zwischenzeitlich auch von Seiten des Umgangspflegers mitgeteilt worden war, dass das Kind selbst Umgangskontakte mit dem Kindesvater verweigere und eine Bindung zwischen dem Kindesvater und dem Kind derzeit nicht bestehe.

Wegen der aufgezeigten Verfahrensfehler kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Da dem Senat eine Nachholung der gebotenen Maßnahmen unter Einschluss der erneuten Anhörung des Kindes in der Beschwerdeinstanz unter den gegebenen Umständen nicht sachdienlich erscheint, ist es angezeigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren geht der Senat davon aus, dass die Kindesmutter in Zukunft ihren Mitwirkungspflichten im vorliegenden Verfahren im gebotenen Umfang nachkommen und sich insbesondere bei der zeitnahen Erstellung eines Sachverständigengutachtens - sowohl was ihre eigene als auch die Person des Kindes betrifft - kooperativ zeigen wird. Der Senat weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kindesmutter – wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nicht nur verpflichtet ist, Kontakte des Kindes zum Kindesvater zuzulassen, sondern dass sie darüber hinaus, den Kontakt des Kindes zum Kindesvater positiv zu fördern hat (§ 1684 Abs. 2 BGB) und dass bei fortlaufender, schwerwiegender Missachtung der Belange des Umgangsberechtigten sogar – worauf das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat - eine Sorgerechtsänderung in Betracht kommen kann.

Bei der gebotenen Neubefassung mit der Sache wird das Familiengericht zu beachten haben, dass Zwangshaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 2 FGG gegeben sind, wobei insoweit ergänzend auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 WF 161/06 – verwiesen wird. Darüber hinaus bedarf die Anordnung jeder einzelnen Maßnahme zur Durchsetzung der Umgangsregelung der sorgfältigen Prüfung, ob die Maßnahme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Durchsetzung der Umgangsregelung geeignet und erforderlich ist. Klarstellend weist der Senat weiter darauf hin, dass eine Anwendung von Gewalt gegen das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts – auch durch das Jugendamt - nach § 33 Abs. 2 S. 2 FGG ausscheidet, wovon das Familiengericht allerdings trotz der insoweit missverständlichen Formulierungen in Ziffer 5. S. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses – wie im Übrigen auch bereits in Ziffer 4. der im Vorverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung vom 2. März 2005 - ausweislich seiner im Sitzungsprotokoll vom 27. November festgehaltenen Erklärungen ebenfalls ausgegangen ist.

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 16 KostO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Beiden Parteien ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§§ 14 FGG, 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 – 52 F 238/08 UG – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100 EUR festgesetzt.

3. Die von der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.

Gründe

I.

Das am … geborene, verfahrensbetroffene Kind ging aus der Beziehung seiner seit 2008 voneinander getrennt lebenden Eltern hervor. M. lebt bei der Mutter.

Durch vom Familiengericht zum Beschluss erhobene Vereinbarung vom 13. Oktober 2009, die wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Eltern den Umgang des Vaters mit M. geregelt. Nach Ziffer I. der Vereinbarung stand dem Vater ein Umgang unter anderem vom 27. August 2010 nach Schulschluss des Kindes bis 30. August 2010 zum Schulbeginn des Kindes zu. Ziffer XII. der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

„Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird.“

Eine im Termin vor der Familiengericht vom 13. April 2010 in Ergänzung und Abänderung der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 von den Eltern geschlossene Vereinbarung, auf die wegen der Details Bezug genommen wird, billigte das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tage und wies gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hin, dass es bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebende Verpflichtung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen könne. Verspreche die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, könne das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibe, wenn der Verpflichtete Gründe vortrage, aus denen sich ergebe, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Eltern darüber, ob gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen ist.

Der Vater hatte dem Familiengericht mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitgeteilt, dass er M. am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 aus beruflichen Gründen nicht zu sich holen könne; er werde dieses ausgefallene Wochenende am darauf folgenden Wochenende – dem 3. bis 6. September 2010 – nachholen. Das Schreiben wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 13. Juli 2010 per Telefax übersandt.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter dem Familiengericht mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Besuchswochenende vom 27. bis 30. August 2010 nicht vom 3. bis 6. September 2010 nachholen könne, da M. an diesem Wochenende seinen Kindergeburtstag feiere und sämtliche Einladungen an die Kinder bereits herausgegangen seien; am Geburtstag des Kindes – dem 19. August 2010 – habe der Geburtstag nicht gefeiert werden können. Dieses dem Antragsteller – mit Verfügung vom 22. September 2010 – zugeleitete Schreiben kreuzte sich mit dem am 6. September 2010 beim Familiengericht eingegangenen Schreiben des Vaters, das dadurch veranlasst wurde, dass ihm M. am 3. September 2010 von der Mutter nicht herausgegeben worden ist.

Der Vater hat in diesem Schreiben beantragt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Die Mutter hat auf Zurückweisung dieses Antrags angetragen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen die Mutter wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Ziffer XII. der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 am 3./4. September 2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR verhängt.

Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Vater verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 100 EUR festgesetzt.

Die in Anwesenheit beider Eltern gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung (richtig allerdings: gerichtlich gebilligter Vergleich, § 156 Abs. 2 FamFG) vom 13. April 2010, die „in Abänderung und Ergänzung des Beschlusses vom 13. Oktober 2009“ geschlossen wurde, diesen also mit umfasst, stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der vorliegend wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf.

Die Mutter hat dadurch, dass sie unstreitig am Freitag, den 3. September 2010 die Abholung von M. in der Schule durch den Vater vereitelt hat, diesem Vollstreckungstitel zuwidergehandelt, § 89 Abs. 1 FamFG.

Soweit die Mutter hiergegen erinnert, dass auch sie bzw. M. berechtigt seien, „ein ausgefallenes Besuchswochenende nachzuholen bzw. nachholen zu lassen“, hat das Familiengericht dies zu Recht nicht für durchgreifend erachtet und befunden, dass aus Inhalt und Gesamtzusammenhang des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs folgt, dass allein der Umgang des Vaters mit dem Kind in Rede steht, sich also Ziffer XII. der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 allein auf das Umgangsrecht des Vaters und dessen Nachholung beziehen kann. Dieser auf Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Umgangsvereinbarung gegründeten und beiderseits interessengerechten Auslegung tritt der Senat bei.

Mit dieser Maßgabe kann die Mutter einen Umgangstermin des Vaters nur absagen, wenn sie die Absage nicht zu vertreten hat. Dies aber hat die hierfür darlegungs- und feststellungsbelastete (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG) Mutter schon nicht gehaltvoll vorgetragen, jedenfalls kann dies bei den vorliegenden Umständen nicht zu ihren Gunsten festgestellt werden.

Der Vater hat – vorbildlich frühzeitig – seine Verhinderung am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 unter Geltendmachung berechtigter Gründe angezeigt und sein Recht auf eine Nachholung des Umgangs angemeldet. Die Unvermeidbarkeit der Ausrichtung des Kindesgeburtstages von M. am darauf folgenden Wochenende hat die Mutter auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, vielmehr liegt vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhalts die Vermutung nicht fern, dass der Kindergeburtstag aus anderen als den von der Mutter vorgebrachten Gründen auf den 3. September 2010 anberaumt wurde, zumal der Vater – von der Mutter unbestritten – vorgetragen hat, M. habe zuvor nie einen Kindergeburtstag ausgerichtet. Hiernach kommt es auf die – vom Vater bestrittene – Behauptung der Mutter, diesem sei schon seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass der Kindergeburtstag am Wochenende vom 3./4. September 2010 gefeiert werden würde, nicht entscheidungserheblich an, weil die Mutter kein Recht hatte, den Kindergeburtstag auf den 3. September 2010 zu legen. Davon unabhängig – und selbständig tragend – begründet das ihre Behauptung bezügliche Beweisangebot der Mutter, M. anzuhören, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht die Pflicht des Gerichts hierzu. Denn es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, weshalb M. hierzu sachdienliche Angaben machen könnte. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, wann, von wem, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt dem Vater der Termin des Kindesgeburtstages „längere Zeit“ vor dem 3. September 2010 mitgeteilt worden sein soll.

Hiernach hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt, nachdem diese mit Beschluss vom 13. April 2010 auch ordnungsgemäß auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden war (§ 89 Abs. 2 FamFG). Der Senat teilt bei den vorliegenden Gegebenheiten das dahingehend hinsichtlich des Ob der Festsetzung vom Familiengericht ausgeübte Ermessen. Auch er hält es hier – auch kindeswohlbezogen – angesichts des steten, unnachgiebig geführten Elternstreits bei entsprechendem Anlass für erforderlich, jedem der beiden Elternteile die Notwendigkeit strikter Beachtung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 13. April 2010 vor Augen zu führen. Dies trifft, wie schon im dieselben Beteiligten betreffenden Senatsbeschluss vom 9. November 2010 – 6 WF 106/10 –, die Mutter.

Auch die Höhe des vom Familiengericht unter Beachtung des durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens – unter gebotener Berücksichtigung der Schwere und des Ausmaßes der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Vater, des zeitlichen Umfangs des Verstoßes, des Grades des Verschuldens der Mutter, spezialpräventiver Aspekte (was ist erforderlich, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält?) sowie der aktenersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter (vgl. zu den Abwägungskriterien Völker/Clausius in Friederici/ Kemper, FamFG, § 89, Rz. 20) – festgesetzten Ordnungsgeldes benachteiligt die allein Beschwerde führende Mutter jedenfalls nicht.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5 i.V.m. 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 3 FamGKG.

Der Mutter ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu versagen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.