Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 93 Einstellung der Vollstreckung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; - 2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; - 3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; - 4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; - 5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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29/09/2014 11:41
Kindesumgang: Vollstreckung eines Umgangstitels Im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht überprüft.
17/04/2014 13:20
Gegen das Jugendamt, das an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
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(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die E
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(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Geri
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published on 01/02/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1, 156 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 2 a) Die Vollstreckung eines Umgangstitel
published on 30/09/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB635/14 vom 30. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 54, 55, 70 Abs. 4, 88, 89, 99 Abs. 1, 151 Nr. 2 a) Bei der Vollstreckung eines als einstweilige
published on 03/07/2014 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 (49 F 790/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
published on 19/02/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB165/13 vom 19. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89 a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvorm
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(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag...