Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 92 Vollstreckungsverfahren

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

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(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Geri
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published on 21/08/2018 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 25. Juni 2018 (Az.) abgeändert: Gegenüber der Kindesmutter wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die vor dem A
published on 03/11/2015 00:00

Gründe 1 1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostentragungspflicht sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.
published on 18/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – S. vom 23.23.2013 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie
published on 28/03/2014 00:00

Tenor Haupt- und Hilfsantrag werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Kindeseltern, der Antragsteller und die Antragsgegn
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(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag...