Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 92 Vollstreckungsverfahren

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 165 Vermittlungsverfahren


(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Geri

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Aug. 2018 - 10 WF 122/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 25. Juni 2018 (Az.) abgeändert: Gegenüber der Kindesmutter wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die vor dem A

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 03. Nov. 2015 - 2 WF 244/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Gründe 1 1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostentragungspflicht sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Sept. 2014 - II-7 UF 26/14

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – S. vom 23.23.2013 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie

Amtsgericht Hamm Beschluss, 28. März 2014 - 3 F 37/14

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Haupt- und Hilfsantrag werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Kindeseltern, der Antragsteller und die Antragsgegn

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11

bei uns veröffentlicht am 02.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 24. November 2011 – 20 F 248/10 OV2 – ein Ordnungsgeld von 300 EUR und für

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(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag...