Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Okt. 2012 - 6 WF 381/12

bei uns veröffentlicht am08.10.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 – 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.

Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.

Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 – und vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Antragsgegnerin – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 –; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).

Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/12 –; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).

Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.

Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 89 Ordnungsmittel


(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 86 Vollstreckungstitel


(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen;2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verf

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11

bei uns veröffentlicht am 02.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 24. November 2011 – 20 F 248/10 OV2 – ein Ordnungsgeld von 300 EUR und für

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Nov. 2010 - 6 WF 118/10

bei uns veröffentlicht am 26.11.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 – 52 F 238/08 UG – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdei

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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 24. November 2011 – 20 F 248/10 OV2 – ein Ordnungsgeld von 300 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet, wobei je 50 EUR einem Tag Ordnungshaft entsprechen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2011, der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 9. Januar 2012 für das Beschwerdeverfahren jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dem Antragsteller unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, Völklingen-Ludweiler, der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, Saarlouis.

Gründe

I.

Aus der am 26. September 2002 geschlossenen, seit Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarlouis vom 26. Mai 2011 – 20 F 20/11 S – rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers (Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), die beide Deutsche sind, ging am 17. März 2004 das verfahrensbetroffene Kind C. hervor. Während ihres Zusammenlebens nahmen die Eltern außerdem die am 29. Oktober 2007 geborene Pflegetochter M. in ihren Haushalt auf. Seit der Trennung der Eltern im Januar 2010 leben beide Kinder bei der Mutter.

Nach der Trennung kam zunächst nur – durch die Mutter begleiteter Umgang – des Vaters mit beiden Kindern auf einem Sportplatz zustande. Durch Vermittlung des Jugendamtes wurde dem Vater in der Nachfolge ein regelmäßiges unbegleitetes Umgangsrecht mit M. eingeräumt, das er seitdem und bis heute alle 14 Tage ausübt.

Da der Vater sich letztmals mit C. allein Mitte Juni 2010 auf einem Sportfest unterhalten konnte und kurze Zeit später auch der Telefonkontakt zu C. erstarb, leitete er beim erkennenden Familiengericht das Umgangseilverfahren 20 F 248/10 EAUG ein. Nachdem die Mutter unter Berufung auf eine nicht näher von ihr beschriebene „psychische Erkrankung“ des Vaters und einen entgegenstehenden Willen C.s, der seit August 2010 in psychotherapeutischer Behandlung bei dem Dipl.-Psychologen G. in Saarlouis ist, nur begleiteten Umgang gewähren wollte, schlossen die Eltern am 2. September 2010 mit Billigung des Gerichts einen Vergleich, in dem dem Vater ein Umgang mit C. am Sonntag, dem 12. September 2010 von 10 bis 18 Uhr und drei weiteren, jeweils 14 Tage später liegenden Sonntagen zur selben Zeit und ab dem Wochenende vom 20./21. November 2010 ein solcher alle 14 Tage von samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr eingeräumt wurde. Der Vater wurde zu pünktlichem Abholen und Zurückbringen C.s und die Mutter dazu verpflichtet, dem Vater das Kind ausgehbereit zu übergeben. In der Nachfolge wurde der Vater sowohl am 12. als auch am 26. September 2010 pünktlich bei der Mutter vorstellig, um C. und M. abzuholen. Während M. – wie stets – mit dem Vater mitging, lehnte es der damals sechsjährige C. ab, den Vater zu begleiten.

Nachdem auch in der Folgezeit C. dem Vater bei Abholung jeweils gesagt hatte, nicht mit ihm mitgehen zu wollen, dem geschlossenen Vergleich indes kein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung eines Elternteils gegen den Vergleich beigegeben worden war, erwirkte der Vater diese Folgenankündigung im Verfahren 20 F 99/11 UG. Dort wies das Familiengericht mit Beschluss vom 14. April 2011 – unter erneuter Billigung der Umgangsregelung vom 2. September 2010 – darauf hin, dass bei Zuwiderhandlung gegen diesen gerichtlich gebilligten Vergleich das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Auch dies führte nicht dazu, dass C. bei weiterhin stets pünktlicher Vorsprache des Vaters zum festgelegten Umgangsbeginn mit diesem mitging.

Im vorliegenden, am 22. Juli 2011 eingeleiteten Verfahren hat der Vater daher die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in vom Gericht zu bestimmender Höhe, ersatzweise Ordnungshaft, begehrt. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten.

Nach persönlicher Anhörung des Kindes, der Eltern und der Sachbearbeiterin des Jugendamts hat das Familiengericht durch den angefochtenen und dem Vater am 29. November 2011 zugestellten Beschluss vom 24. November 2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Vaters zurückgewiesen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Mutter die Zuwiderhandlung zu vertreten habe.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten und am 13. Dezember 2011 beim Senat eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Vater sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Mutter bittet unter Verteidigung des angegangenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde. Beide Elternteile suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Das Familiengericht, dem der Senat die Akten zur Abhilfeprüfung zugeleitet hat, hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Februar 2012 nicht abgeholfen, da zwar – insoweit abweichend vom angegangenen Erkenntnis – § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen dem Verpflichteten zuweise, jedoch die Mutter dargelegt habe, dass sie auf das Kind entsprechend eingewirkt habe. Davon, dass die Antragsgegnerin „keinerlei Anstrengungen“ unternehme, damit das Kind die Umgangsregelung befolge, könne nicht ausgegangen werden.

Der Senat hat mit Verfügung vom 10. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass die vom angegriffenen Beschluss abweichende Sicht der Verteilung der Feststellungslast im Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts der gefestigten Senatsrechtsprechung – Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104 – entspreche und die Akten 20 F 20/11 S, 20 F 99/11 UG und 20 F 248/10 EAUG des Familiengerichts beigezogen worden seien, ferner hat der Senat das Jugendamt gebeten, zur Situation des Kindes zu berichten; auf dessen Stellungnahme vom 13. März 2012 wird Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300 EUR, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Mutter.

Die Beteiligten haben unangegriffen und rechtsbedenkenfrei vor dem Familiengericht einen formal ordnungsgemäßen gerichtlich gebilligten Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG über das Umgangsrecht des Vaters mit C. abgeschlossen. Dieser wirksame Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG) bedarf hier keiner Klausel, da die Vollstreckung durch dasselbe Familiengericht erfolgt (§ 86 Abs. 3 FamFG).

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 14. April 2011 – 20 F 99/11 UG – die nach § 89 Abs. 2 FamFG für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Folgenankündigung wirksam nachgeholt (dazu BVerfG FamRZ 2011, 957; BGH FamRZ 2011, 1729; Senatsbeschluss vom 8. November 2011 – 6 UF 140/11 –, ZKJ 2012, 118).

Soweit die Mutter sinngemäß einwendet, die zwangsweise Durchsetzung des Umgangstitels sei kindeswohlwidrig; C. habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen, weil der Vater ihn durch seine ständigen Verfahren vor Gericht zitieren lasse und Ordnungsmittelantrag gestellt habe – dazu hat die Mutter den behandelnden Psychotherapeuten C.s als Zeugen benannt –, kann sie damit im Vollstreckungsverfahren kein Gehör finden, so dass der Senat einer Bewertung dieser Darstellung enthoben ist. Denn zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker). Entsprechend ist das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern Einvernehmen über ein Umgangsrecht herbeigeführt haben und das Familiengericht nach § 156 Abs. 2 FamFG über eine gerichtliche Billigung zu entscheiden hat. Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Daneben kann das Gericht auch von Amts wegen ein Abänderungsverfahren einleiten. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens – das vorliegend bislang nicht anhängig ist – kann das Gericht gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG jederzeit die Vollstreckung des ursprünglichen Titels einstweilen einstellen. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut hingegen auf der Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 533).

Dem Umgangstitel, gegen dessen Vollstreckungsfähigkeit Beanstandungen weder erhoben worden noch ersichtlich sind, nachdem er das Umgangsrecht des Vaters mit C. nach Art, Ort und Zeit genau und erschöpfend regelt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533), hat die Mutter zuwidergehandelt (§ 89 Abs. 1 FamFG).

Aufgrund von § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-) gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 – 9 UF 147/06 –, FamRZ 2007, 927; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).

An diesem Maßstab gemessen hat die Mutter gegen ihre sich aus dem Umgangstitel ergebende Verpflichtung verstoßen, die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu fördern; denn sie hat nicht ansatzweise alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um C. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen (vgl. BGH FamRZ 2012, 533).

Die Mutter – die selbst im gerichtlich gebilligten Vergleich die entsprechend titulierte Verpflichtung eingegangen ist, C. dem Vater zu Beginn jedes Umgangs ausgehbereit zu „übergeben“ – hat vorgebracht, sie unternehme „alles Erdenkliche und ihr Zumutbare“, um das Umgangsrecht herzustellen und zu fördern. Sie halte C. zusammen mit der Pflegetochter M. an der Haustür „abholbereit“. Es werde „auf keines der Kinder Druck ausgeübt“. Sie rede – ebenso wie fünf weitere Personen, darunter ihre Mutter, die häufig bei Abholterminen mit anwesend gewesen seien – „wohlwollend auf C. ein“. Er solle den Umgang „doch einmal versuchen“; der Vater bringe ihn sicher auch sofort zurück, wenn C. das wolle. Aus dem Jugendamtsbericht vom 13. März 2012 geht außerdem die Äußerung der Mutter hervor, C. gehe zu den Umgangsterminen „auf ihr Drängen hin zur Haustüre“; M. gehe mit, C. nicht; ab und an frage er aber M., wie es beim Vater gewesen sei.

Dieses Gesamtverhalten der Mutter bedeutet gerade nicht, dass sie auf eine Umgangsausübung C.s hinwirkt und diesen dazu mit erzieherisch geeigneten Mitteln positiv anleitet, sondern vielmehr, dass sie C. letztendlich freistellt, ob er den Umgang mit dem Vater ausübt oder nicht. Denn nach ihren eigenen Ausführungen übt sie keinen Druck auf C. aus. Bereits damit verletzt sie ihre Umgangsförderungspflicht.

Dass wegen dieser Zuwiderhandlung der Umgang des Vaters mit dem Kind unterblieben ist und unterbleibt, hat die Mutter auch zu vertreten, § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG.

Nach gefestigter Senatsrechtsprechung, auf die der Senat hingewiesen hat, erlegt diese Vorschrift dem Verpflichteten die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe auf, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen gehaltvoll darzulegen (Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Mutter – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).

An diesen Maßstäben ausgerichteten Vortrag, der die Ursächlichkeit des Verhaltens der Mutter als betreuender Elternteil an dem Scheitern der Umgangskontakte entfallen lassen könnte, hat die Mutter trotz Hinweises des Senats auf ihre Darlegungspflicht nicht ansatzweise ausreichend substantiiert gehalten. Unter Zugrundelegung ihres – oben dargestellten – Vortrags und Würdigung des Inhalts der Akten und Beiakten hat die Mutter C. vielmehr ersichtlich nicht in der gebotenen Weise eindringlich darauf hingewiesen, dass sie mit den Umgangskontakten einverstanden ist und deren Durchführung wünscht, zumal dagegen gerade auch die persönliche Anhörung C.s durch das Familiengericht streitet.

C. hat in seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 15. September 2011 erklärt, er gehe nicht zum Vater, weil manche Tage (Fußball-)Turniere seien und „der Vater dorthin nicht mitgehen solle“. Samstags habe er „immer was vor“. Letzten Samstag habe er den Vater gesehen, sei allerdings nicht mit ihm gegangen wegen des Turniers. Wenn M. abgeholt werde, sei er auch dabei. Nach dem Fußball wolle er nicht zum Vater, weil er nicht wisse, ob die Mama das wolle. Als er den Vater beim Jugendamt gesehen habe, habe ihm die Mutter davon vorher nichts gesagt. Beim zweiten Mal habe er mit dem Vater gespielt. Wenn er den Vater besuche, sei die Mama ein bisschen traurig. Es wäre besser, wenn Mama und Papa noch zusammen wären. Die Mama packe auch immer seine Tasche, wenn er Papa besuchen solle.

Aus dieser Kindesanhörung hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss den Schluss gezogen, dass vieles dafür spreche, dass die Mutter den Umgangskontakten nicht aufgeschlossen gegenüberstehe. Dem tritt der Senat vorbehaltlos bei. C. ist – wie das Jugendamt im Verfahren 20 F 99/11 UG mit Stellungnahme vom 14. März 2011 dargelegt und auch in der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht am 15. September 2011 ausgeführt hat – in einem starken Loyalitätskonflikt gefangen und hat Angst, der Mutter weh zu tun, weil er spürt, dass die Mutter bei Besuchskontakten traurig ist.

Insbesondere im Lichte dessen ist der Sachvortrag der Mutter von der in der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung geforderten detaillierten Erläuterung und auf den Einzelfall bezogenen Darlegung fehlenden Vertretenmüssens weit entfernt. Die Mutter hat nicht ausreichend gehaltvoll dargestellt, dass sie in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hingearbeitet hat und hinwirkt. Sie beschränkt sich – trotz der hier in ihrer Sphäre anzusiedelnden Umstände und ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die sie treffende Darlegungs- und Feststellungslast – auf pauschalen Sachvortrag. Dieser ist bei den gegebenen Umständen einer ihr günstigen Bewertung durch den Senat nicht zugänglich. Was die Mutter – und die benannten Zeugen –C. im Einzelnen wann und unter welchen Umständen gesagt haben wollen und – vor allem – welche erzieherischen Maßnahmen die Mutter ergriffen haben will, um den zu Beginn der Umgangsverweigerung gerade einmal sechs und heute erst acht Jahre alten C. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen, bringt sie – abgesehen von völlig formelhaften, allgemein gehaltenen Sätzen – nicht vor.

Dass die Mutter gegen den Eindruck C.s, sie sei bei dessen Besuchskontakten beim Vater traurig, erzieherisch auch nur annähernd ausreichend angekämpft hätte, wozu sie – wie dargestellt – nach § 1684 Abs. 2 BGB gehalten ist, erhellt ihr Sachvortrag nicht. Sie trägt weder vor, dass und wie sie C. nachdrücklich plausibel gemacht hat, dass sie mit dem Umgang völlig einverstanden und dass es für C. wichtig sei, zum Vater zu gehen, was sie auch gutheiße, und dass alle Kinder zu dem Elternteil gingen, mit dem sie nicht mehr zusammenlebten. Ebenso wenig hat sie vorgebracht, etwa bei den Übergaben versucht zu haben, an der Haustür einfach C. an der Hand zu nehmen und ihm zu sagen, er gehe jetzt zum Papa, weil sie das wolle und es gut für ihn sei. Davon, dass dies bei ausreichend überzeugendem Auftreten der engsten Bezugsperson eines so kleinen Kindes nicht zum Erfolg führen kann, kann nicht ausgegangen werden, zumal C. ersichtlich an den Lebensumständen des Vaters interessiert ist, nachdem er – wie die Mutter dem Jugendamt berichtet hat – M. gelegentlich danach frage, wie es beim Vater gewesen sei. Indem die Mutter C. im Ergebnis freistellt, ob er den Umgang wahrnimmt oder nicht, lässt sie ihn in dem Loyalitätskonflikt gefangen, in dem er sich befindet. Die von der Mutter eingeleitete Psychotherapie C.s – die dem Jugendamtsbericht vom 13. März 2012 zufolge im April 2012 auslaufen soll – kann sie schon deshalb nicht entlasten, weil sie nicht ansatzweise vorgetragen hat, aus welchen Gründen C. denn aus ihrer Sicht den Umgang mit dem Vater verweigert.

Wenn daher die Mutter vor diesem Hintergrund dem Vater wegen der eingeleiteten Umgangserkenntnis- und -vollstreckungsverfahren die Schuld an den psychischen Beeinträchtigungen C.s, die zu dessen Therapierung geführt haben, zuweist, zeigt auch dies einen verengten Blick auf C.s Situation. Die Mutter verkennt, dass die Gerichtsverfahren erst wegen ihres Verstoßes gegen die Umgangsförderungspflicht notwendig geworden sind und übersieht grundlegend die Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sowohl des Kindes als auch des Vaters. Dieses ermöglicht dem Vater, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden C.s und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider – auch C.s – Rechnung zu tragen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409). Dass die ablehnende Haltung C.s auf Gründen beruhen könnte, die den Umgang als kindeswohlgefährdend erscheinen lassen könnten, ist nicht vorgetragen, liegt aber auch deshalb fern, weil die stets anwaltlich beratene Mutter freiwillig zum einen M. dem Vater zuverlässig überlassen, zum anderen den gerichtlich gebilligten Vergleich bezüglich des Umgangs C.s mit dem Vater selbst geschlossen hat. Bis zur Grenze des § 1684 Abs. 4 BGB aber ist auf die Auflösung eines Loyalitätskonflikts nicht ohne, sondern durch Umgang zum anderen Elternteil hinzuarbeiten.

Hiernach hält der Senat die Verhängung eines für die Mutter spürbaren Ordnungsgeldes und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit die Anordnung von Ordnungshaft für erforderlich, um die Verstöße der Mutter gegen ihre Loyalitätspflicht zu sanktionieren (dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 218) und sie zugleich für die Zukunft nachdrücklich zur Erfüllung ihrer erzieherischen Pflichten bezüglich des väterlichen Umgangs mit C. anzuhalten.

Innerhalb des dem Senat insoweit durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens (siehe zu den Kriterien Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 UF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –; Kemper/Schreiber/Völker/ Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 20) erscheint bei den vorliegenden Einzelfallgegebenheiten ein Ordnungsgeld von 300 EUR ausreichend und angemessen. Dabei hat der Senat die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung der Mutter, den erheblichen Zeitraum des Verstoßes mit der Folge, dass der Vater mit C. nun seit über anderthalb Jahren keinen Umgang mehr hat pflegen können, ebenso berücksichtigt wie die aktenersichtlich beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter. Einer niedrigeren Festsetzung – und eines Absehens von der Anordnung ersatzweiser Ordnungshaft – stehen hier auch in Ansehung der stets zu wahrenden Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen – gewichtige spezialpräventive Gründe entgegen. Nach Aktenlage erscheint auch die Anordnung ersatzweiser Ordnungshaft notwendig, um künftig ein titelkonformes Verhalten der Mutter ausreichend zuverlässig erwarten zu lassen.

Der Senat weist darauf hin, dass das Ordnungsmittel unverzüglich zu vollstrecken ist und die Mutter bei erneutem von ihr zu vertretendem Verstoß gegen die Umgangsregelung aufgrund der Warnwirkung des vorliegenden Senatsbeschlusses die Festsetzung empfindlicherer Ordnungsmittel zu gewärtigen hat.

Nach alledem ist der angegriffene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 FamFG, für den zweiten Rechtszug auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG.

Beiden Eltern ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO – der Mutter i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz – unter hier nach § 78 Abs. 2 FamFG angezeigter Beiordnung ihres jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten – zu bewilligen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 ZPO; vgl. BGH FamRZ 2012, 533; 2011, 1729).

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 – 52 F 238/08 UG – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100 EUR festgesetzt.

3. Die von der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.

Gründe

I.

Das am … geborene, verfahrensbetroffene Kind ging aus der Beziehung seiner seit 2008 voneinander getrennt lebenden Eltern hervor. M. lebt bei der Mutter.

Durch vom Familiengericht zum Beschluss erhobene Vereinbarung vom 13. Oktober 2009, die wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Eltern den Umgang des Vaters mit M. geregelt. Nach Ziffer I. der Vereinbarung stand dem Vater ein Umgang unter anderem vom 27. August 2010 nach Schulschluss des Kindes bis 30. August 2010 zum Schulbeginn des Kindes zu. Ziffer XII. der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

„Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird.“

Eine im Termin vor der Familiengericht vom 13. April 2010 in Ergänzung und Abänderung der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 von den Eltern geschlossene Vereinbarung, auf die wegen der Details Bezug genommen wird, billigte das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tage und wies gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hin, dass es bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebende Verpflichtung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen könne. Verspreche die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, könne das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibe, wenn der Verpflichtete Gründe vortrage, aus denen sich ergebe, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Eltern darüber, ob gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen ist.

Der Vater hatte dem Familiengericht mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitgeteilt, dass er M. am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 aus beruflichen Gründen nicht zu sich holen könne; er werde dieses ausgefallene Wochenende am darauf folgenden Wochenende – dem 3. bis 6. September 2010 – nachholen. Das Schreiben wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 13. Juli 2010 per Telefax übersandt.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter dem Familiengericht mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Besuchswochenende vom 27. bis 30. August 2010 nicht vom 3. bis 6. September 2010 nachholen könne, da M. an diesem Wochenende seinen Kindergeburtstag feiere und sämtliche Einladungen an die Kinder bereits herausgegangen seien; am Geburtstag des Kindes – dem 19. August 2010 – habe der Geburtstag nicht gefeiert werden können. Dieses dem Antragsteller – mit Verfügung vom 22. September 2010 – zugeleitete Schreiben kreuzte sich mit dem am 6. September 2010 beim Familiengericht eingegangenen Schreiben des Vaters, das dadurch veranlasst wurde, dass ihm M. am 3. September 2010 von der Mutter nicht herausgegeben worden ist.

Der Vater hat in diesem Schreiben beantragt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Die Mutter hat auf Zurückweisung dieses Antrags angetragen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen die Mutter wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Ziffer XII. der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 am 3./4. September 2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR verhängt.

Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Vater verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 100 EUR festgesetzt.

Die in Anwesenheit beider Eltern gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung (richtig allerdings: gerichtlich gebilligter Vergleich, § 156 Abs. 2 FamFG) vom 13. April 2010, die „in Abänderung und Ergänzung des Beschlusses vom 13. Oktober 2009“ geschlossen wurde, diesen also mit umfasst, stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der vorliegend wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf.

Die Mutter hat dadurch, dass sie unstreitig am Freitag, den 3. September 2010 die Abholung von M. in der Schule durch den Vater vereitelt hat, diesem Vollstreckungstitel zuwidergehandelt, § 89 Abs. 1 FamFG.

Soweit die Mutter hiergegen erinnert, dass auch sie bzw. M. berechtigt seien, „ein ausgefallenes Besuchswochenende nachzuholen bzw. nachholen zu lassen“, hat das Familiengericht dies zu Recht nicht für durchgreifend erachtet und befunden, dass aus Inhalt und Gesamtzusammenhang des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs folgt, dass allein der Umgang des Vaters mit dem Kind in Rede steht, sich also Ziffer XII. der Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 allein auf das Umgangsrecht des Vaters und dessen Nachholung beziehen kann. Dieser auf Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Umgangsvereinbarung gegründeten und beiderseits interessengerechten Auslegung tritt der Senat bei.

Mit dieser Maßgabe kann die Mutter einen Umgangstermin des Vaters nur absagen, wenn sie die Absage nicht zu vertreten hat. Dies aber hat die hierfür darlegungs- und feststellungsbelastete (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG) Mutter schon nicht gehaltvoll vorgetragen, jedenfalls kann dies bei den vorliegenden Umständen nicht zu ihren Gunsten festgestellt werden.

Der Vater hat – vorbildlich frühzeitig – seine Verhinderung am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 unter Geltendmachung berechtigter Gründe angezeigt und sein Recht auf eine Nachholung des Umgangs angemeldet. Die Unvermeidbarkeit der Ausrichtung des Kindesgeburtstages von M. am darauf folgenden Wochenende hat die Mutter auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, vielmehr liegt vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhalts die Vermutung nicht fern, dass der Kindergeburtstag aus anderen als den von der Mutter vorgebrachten Gründen auf den 3. September 2010 anberaumt wurde, zumal der Vater – von der Mutter unbestritten – vorgetragen hat, M. habe zuvor nie einen Kindergeburtstag ausgerichtet. Hiernach kommt es auf die – vom Vater bestrittene – Behauptung der Mutter, diesem sei schon seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass der Kindergeburtstag am Wochenende vom 3./4. September 2010 gefeiert werden würde, nicht entscheidungserheblich an, weil die Mutter kein Recht hatte, den Kindergeburtstag auf den 3. September 2010 zu legen. Davon unabhängig – und selbständig tragend – begründet das ihre Behauptung bezügliche Beweisangebot der Mutter, M. anzuhören, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht die Pflicht des Gerichts hierzu. Denn es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, weshalb M. hierzu sachdienliche Angaben machen könnte. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, wann, von wem, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt dem Vater der Termin des Kindesgeburtstages „längere Zeit“ vor dem 3. September 2010 mitgeteilt worden sein soll.

Hiernach hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt, nachdem diese mit Beschluss vom 13. April 2010 auch ordnungsgemäß auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden war (§ 89 Abs. 2 FamFG). Der Senat teilt bei den vorliegenden Gegebenheiten das dahingehend hinsichtlich des Ob der Festsetzung vom Familiengericht ausgeübte Ermessen. Auch er hält es hier – auch kindeswohlbezogen – angesichts des steten, unnachgiebig geführten Elternstreits bei entsprechendem Anlass für erforderlich, jedem der beiden Elternteile die Notwendigkeit strikter Beachtung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 13. April 2010 vor Augen zu führen. Dies trifft, wie schon im dieselben Beteiligten betreffenden Senatsbeschluss vom 9. November 2010 – 6 WF 106/10 –, die Mutter.

Auch die Höhe des vom Familiengericht unter Beachtung des durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens – unter gebotener Berücksichtigung der Schwere und des Ausmaßes der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Vater, des zeitlichen Umfangs des Verstoßes, des Grades des Verschuldens der Mutter, spezialpräventiver Aspekte (was ist erforderlich, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält?) sowie der aktenersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter (vgl. zu den Abwägungskriterien Völker/Clausius in Friederici/ Kemper, FamFG, § 89, Rz. 20) – festgesetzten Ordnungsgeldes benachteiligt die allein Beschwerde führende Mutter jedenfalls nicht.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5 i.V.m. 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 3 FamGKG.

Der Mutter ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu versagen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 24. November 2011 – 20 F 248/10 OV2 – ein Ordnungsgeld von 300 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet, wobei je 50 EUR einem Tag Ordnungshaft entsprechen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2011, der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 9. Januar 2012 für das Beschwerdeverfahren jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dem Antragsteller unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, Völklingen-Ludweiler, der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, Saarlouis.

Gründe

I.

Aus der am 26. September 2002 geschlossenen, seit Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarlouis vom 26. Mai 2011 – 20 F 20/11 S – rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers (Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), die beide Deutsche sind, ging am 17. März 2004 das verfahrensbetroffene Kind C. hervor. Während ihres Zusammenlebens nahmen die Eltern außerdem die am 29. Oktober 2007 geborene Pflegetochter M. in ihren Haushalt auf. Seit der Trennung der Eltern im Januar 2010 leben beide Kinder bei der Mutter.

Nach der Trennung kam zunächst nur – durch die Mutter begleiteter Umgang – des Vaters mit beiden Kindern auf einem Sportplatz zustande. Durch Vermittlung des Jugendamtes wurde dem Vater in der Nachfolge ein regelmäßiges unbegleitetes Umgangsrecht mit M. eingeräumt, das er seitdem und bis heute alle 14 Tage ausübt.

Da der Vater sich letztmals mit C. allein Mitte Juni 2010 auf einem Sportfest unterhalten konnte und kurze Zeit später auch der Telefonkontakt zu C. erstarb, leitete er beim erkennenden Familiengericht das Umgangseilverfahren 20 F 248/10 EAUG ein. Nachdem die Mutter unter Berufung auf eine nicht näher von ihr beschriebene „psychische Erkrankung“ des Vaters und einen entgegenstehenden Willen C.s, der seit August 2010 in psychotherapeutischer Behandlung bei dem Dipl.-Psychologen G. in Saarlouis ist, nur begleiteten Umgang gewähren wollte, schlossen die Eltern am 2. September 2010 mit Billigung des Gerichts einen Vergleich, in dem dem Vater ein Umgang mit C. am Sonntag, dem 12. September 2010 von 10 bis 18 Uhr und drei weiteren, jeweils 14 Tage später liegenden Sonntagen zur selben Zeit und ab dem Wochenende vom 20./21. November 2010 ein solcher alle 14 Tage von samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr eingeräumt wurde. Der Vater wurde zu pünktlichem Abholen und Zurückbringen C.s und die Mutter dazu verpflichtet, dem Vater das Kind ausgehbereit zu übergeben. In der Nachfolge wurde der Vater sowohl am 12. als auch am 26. September 2010 pünktlich bei der Mutter vorstellig, um C. und M. abzuholen. Während M. – wie stets – mit dem Vater mitging, lehnte es der damals sechsjährige C. ab, den Vater zu begleiten.

Nachdem auch in der Folgezeit C. dem Vater bei Abholung jeweils gesagt hatte, nicht mit ihm mitgehen zu wollen, dem geschlossenen Vergleich indes kein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung eines Elternteils gegen den Vergleich beigegeben worden war, erwirkte der Vater diese Folgenankündigung im Verfahren 20 F 99/11 UG. Dort wies das Familiengericht mit Beschluss vom 14. April 2011 – unter erneuter Billigung der Umgangsregelung vom 2. September 2010 – darauf hin, dass bei Zuwiderhandlung gegen diesen gerichtlich gebilligten Vergleich das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Auch dies führte nicht dazu, dass C. bei weiterhin stets pünktlicher Vorsprache des Vaters zum festgelegten Umgangsbeginn mit diesem mitging.

Im vorliegenden, am 22. Juli 2011 eingeleiteten Verfahren hat der Vater daher die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in vom Gericht zu bestimmender Höhe, ersatzweise Ordnungshaft, begehrt. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten.

Nach persönlicher Anhörung des Kindes, der Eltern und der Sachbearbeiterin des Jugendamts hat das Familiengericht durch den angefochtenen und dem Vater am 29. November 2011 zugestellten Beschluss vom 24. November 2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Vaters zurückgewiesen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Mutter die Zuwiderhandlung zu vertreten habe.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten und am 13. Dezember 2011 beim Senat eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Vater sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Mutter bittet unter Verteidigung des angegangenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde. Beide Elternteile suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Das Familiengericht, dem der Senat die Akten zur Abhilfeprüfung zugeleitet hat, hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Februar 2012 nicht abgeholfen, da zwar – insoweit abweichend vom angegangenen Erkenntnis – § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen dem Verpflichteten zuweise, jedoch die Mutter dargelegt habe, dass sie auf das Kind entsprechend eingewirkt habe. Davon, dass die Antragsgegnerin „keinerlei Anstrengungen“ unternehme, damit das Kind die Umgangsregelung befolge, könne nicht ausgegangen werden.

Der Senat hat mit Verfügung vom 10. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass die vom angegriffenen Beschluss abweichende Sicht der Verteilung der Feststellungslast im Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts der gefestigten Senatsrechtsprechung – Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104 – entspreche und die Akten 20 F 20/11 S, 20 F 99/11 UG und 20 F 248/10 EAUG des Familiengerichts beigezogen worden seien, ferner hat der Senat das Jugendamt gebeten, zur Situation des Kindes zu berichten; auf dessen Stellungnahme vom 13. März 2012 wird Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300 EUR, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Mutter.

Die Beteiligten haben unangegriffen und rechtsbedenkenfrei vor dem Familiengericht einen formal ordnungsgemäßen gerichtlich gebilligten Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG über das Umgangsrecht des Vaters mit C. abgeschlossen. Dieser wirksame Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG) bedarf hier keiner Klausel, da die Vollstreckung durch dasselbe Familiengericht erfolgt (§ 86 Abs. 3 FamFG).

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 14. April 2011 – 20 F 99/11 UG – die nach § 89 Abs. 2 FamFG für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Folgenankündigung wirksam nachgeholt (dazu BVerfG FamRZ 2011, 957; BGH FamRZ 2011, 1729; Senatsbeschluss vom 8. November 2011 – 6 UF 140/11 –, ZKJ 2012, 118).

Soweit die Mutter sinngemäß einwendet, die zwangsweise Durchsetzung des Umgangstitels sei kindeswohlwidrig; C. habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen, weil der Vater ihn durch seine ständigen Verfahren vor Gericht zitieren lasse und Ordnungsmittelantrag gestellt habe – dazu hat die Mutter den behandelnden Psychotherapeuten C.s als Zeugen benannt –, kann sie damit im Vollstreckungsverfahren kein Gehör finden, so dass der Senat einer Bewertung dieser Darstellung enthoben ist. Denn zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker). Entsprechend ist das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern Einvernehmen über ein Umgangsrecht herbeigeführt haben und das Familiengericht nach § 156 Abs. 2 FamFG über eine gerichtliche Billigung zu entscheiden hat. Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Daneben kann das Gericht auch von Amts wegen ein Abänderungsverfahren einleiten. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens – das vorliegend bislang nicht anhängig ist – kann das Gericht gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG jederzeit die Vollstreckung des ursprünglichen Titels einstweilen einstellen. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut hingegen auf der Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 533).

Dem Umgangstitel, gegen dessen Vollstreckungsfähigkeit Beanstandungen weder erhoben worden noch ersichtlich sind, nachdem er das Umgangsrecht des Vaters mit C. nach Art, Ort und Zeit genau und erschöpfend regelt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533), hat die Mutter zuwidergehandelt (§ 89 Abs. 1 FamFG).

Aufgrund von § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-) gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 – 9 UF 147/06 –, FamRZ 2007, 927; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).

An diesem Maßstab gemessen hat die Mutter gegen ihre sich aus dem Umgangstitel ergebende Verpflichtung verstoßen, die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu fördern; denn sie hat nicht ansatzweise alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um C. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen (vgl. BGH FamRZ 2012, 533).

Die Mutter – die selbst im gerichtlich gebilligten Vergleich die entsprechend titulierte Verpflichtung eingegangen ist, C. dem Vater zu Beginn jedes Umgangs ausgehbereit zu „übergeben“ – hat vorgebracht, sie unternehme „alles Erdenkliche und ihr Zumutbare“, um das Umgangsrecht herzustellen und zu fördern. Sie halte C. zusammen mit der Pflegetochter M. an der Haustür „abholbereit“. Es werde „auf keines der Kinder Druck ausgeübt“. Sie rede – ebenso wie fünf weitere Personen, darunter ihre Mutter, die häufig bei Abholterminen mit anwesend gewesen seien – „wohlwollend auf C. ein“. Er solle den Umgang „doch einmal versuchen“; der Vater bringe ihn sicher auch sofort zurück, wenn C. das wolle. Aus dem Jugendamtsbericht vom 13. März 2012 geht außerdem die Äußerung der Mutter hervor, C. gehe zu den Umgangsterminen „auf ihr Drängen hin zur Haustüre“; M. gehe mit, C. nicht; ab und an frage er aber M., wie es beim Vater gewesen sei.

Dieses Gesamtverhalten der Mutter bedeutet gerade nicht, dass sie auf eine Umgangsausübung C.s hinwirkt und diesen dazu mit erzieherisch geeigneten Mitteln positiv anleitet, sondern vielmehr, dass sie C. letztendlich freistellt, ob er den Umgang mit dem Vater ausübt oder nicht. Denn nach ihren eigenen Ausführungen übt sie keinen Druck auf C. aus. Bereits damit verletzt sie ihre Umgangsförderungspflicht.

Dass wegen dieser Zuwiderhandlung der Umgang des Vaters mit dem Kind unterblieben ist und unterbleibt, hat die Mutter auch zu vertreten, § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG.

Nach gefestigter Senatsrechtsprechung, auf die der Senat hingewiesen hat, erlegt diese Vorschrift dem Verpflichteten die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe auf, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen gehaltvoll darzulegen (Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Mutter – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).

An diesen Maßstäben ausgerichteten Vortrag, der die Ursächlichkeit des Verhaltens der Mutter als betreuender Elternteil an dem Scheitern der Umgangskontakte entfallen lassen könnte, hat die Mutter trotz Hinweises des Senats auf ihre Darlegungspflicht nicht ansatzweise ausreichend substantiiert gehalten. Unter Zugrundelegung ihres – oben dargestellten – Vortrags und Würdigung des Inhalts der Akten und Beiakten hat die Mutter C. vielmehr ersichtlich nicht in der gebotenen Weise eindringlich darauf hingewiesen, dass sie mit den Umgangskontakten einverstanden ist und deren Durchführung wünscht, zumal dagegen gerade auch die persönliche Anhörung C.s durch das Familiengericht streitet.

C. hat in seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 15. September 2011 erklärt, er gehe nicht zum Vater, weil manche Tage (Fußball-)Turniere seien und „der Vater dorthin nicht mitgehen solle“. Samstags habe er „immer was vor“. Letzten Samstag habe er den Vater gesehen, sei allerdings nicht mit ihm gegangen wegen des Turniers. Wenn M. abgeholt werde, sei er auch dabei. Nach dem Fußball wolle er nicht zum Vater, weil er nicht wisse, ob die Mama das wolle. Als er den Vater beim Jugendamt gesehen habe, habe ihm die Mutter davon vorher nichts gesagt. Beim zweiten Mal habe er mit dem Vater gespielt. Wenn er den Vater besuche, sei die Mama ein bisschen traurig. Es wäre besser, wenn Mama und Papa noch zusammen wären. Die Mama packe auch immer seine Tasche, wenn er Papa besuchen solle.

Aus dieser Kindesanhörung hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss den Schluss gezogen, dass vieles dafür spreche, dass die Mutter den Umgangskontakten nicht aufgeschlossen gegenüberstehe. Dem tritt der Senat vorbehaltlos bei. C. ist – wie das Jugendamt im Verfahren 20 F 99/11 UG mit Stellungnahme vom 14. März 2011 dargelegt und auch in der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht am 15. September 2011 ausgeführt hat – in einem starken Loyalitätskonflikt gefangen und hat Angst, der Mutter weh zu tun, weil er spürt, dass die Mutter bei Besuchskontakten traurig ist.

Insbesondere im Lichte dessen ist der Sachvortrag der Mutter von der in der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung geforderten detaillierten Erläuterung und auf den Einzelfall bezogenen Darlegung fehlenden Vertretenmüssens weit entfernt. Die Mutter hat nicht ausreichend gehaltvoll dargestellt, dass sie in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hingearbeitet hat und hinwirkt. Sie beschränkt sich – trotz der hier in ihrer Sphäre anzusiedelnden Umstände und ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die sie treffende Darlegungs- und Feststellungslast – auf pauschalen Sachvortrag. Dieser ist bei den gegebenen Umständen einer ihr günstigen Bewertung durch den Senat nicht zugänglich. Was die Mutter – und die benannten Zeugen –C. im Einzelnen wann und unter welchen Umständen gesagt haben wollen und – vor allem – welche erzieherischen Maßnahmen die Mutter ergriffen haben will, um den zu Beginn der Umgangsverweigerung gerade einmal sechs und heute erst acht Jahre alten C. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen, bringt sie – abgesehen von völlig formelhaften, allgemein gehaltenen Sätzen – nicht vor.

Dass die Mutter gegen den Eindruck C.s, sie sei bei dessen Besuchskontakten beim Vater traurig, erzieherisch auch nur annähernd ausreichend angekämpft hätte, wozu sie – wie dargestellt – nach § 1684 Abs. 2 BGB gehalten ist, erhellt ihr Sachvortrag nicht. Sie trägt weder vor, dass und wie sie C. nachdrücklich plausibel gemacht hat, dass sie mit dem Umgang völlig einverstanden und dass es für C. wichtig sei, zum Vater zu gehen, was sie auch gutheiße, und dass alle Kinder zu dem Elternteil gingen, mit dem sie nicht mehr zusammenlebten. Ebenso wenig hat sie vorgebracht, etwa bei den Übergaben versucht zu haben, an der Haustür einfach C. an der Hand zu nehmen und ihm zu sagen, er gehe jetzt zum Papa, weil sie das wolle und es gut für ihn sei. Davon, dass dies bei ausreichend überzeugendem Auftreten der engsten Bezugsperson eines so kleinen Kindes nicht zum Erfolg führen kann, kann nicht ausgegangen werden, zumal C. ersichtlich an den Lebensumständen des Vaters interessiert ist, nachdem er – wie die Mutter dem Jugendamt berichtet hat – M. gelegentlich danach frage, wie es beim Vater gewesen sei. Indem die Mutter C. im Ergebnis freistellt, ob er den Umgang wahrnimmt oder nicht, lässt sie ihn in dem Loyalitätskonflikt gefangen, in dem er sich befindet. Die von der Mutter eingeleitete Psychotherapie C.s – die dem Jugendamtsbericht vom 13. März 2012 zufolge im April 2012 auslaufen soll – kann sie schon deshalb nicht entlasten, weil sie nicht ansatzweise vorgetragen hat, aus welchen Gründen C. denn aus ihrer Sicht den Umgang mit dem Vater verweigert.

Wenn daher die Mutter vor diesem Hintergrund dem Vater wegen der eingeleiteten Umgangserkenntnis- und -vollstreckungsverfahren die Schuld an den psychischen Beeinträchtigungen C.s, die zu dessen Therapierung geführt haben, zuweist, zeigt auch dies einen verengten Blick auf C.s Situation. Die Mutter verkennt, dass die Gerichtsverfahren erst wegen ihres Verstoßes gegen die Umgangsförderungspflicht notwendig geworden sind und übersieht grundlegend die Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sowohl des Kindes als auch des Vaters. Dieses ermöglicht dem Vater, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden C.s und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider – auch C.s – Rechnung zu tragen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409). Dass die ablehnende Haltung C.s auf Gründen beruhen könnte, die den Umgang als kindeswohlgefährdend erscheinen lassen könnten, ist nicht vorgetragen, liegt aber auch deshalb fern, weil die stets anwaltlich beratene Mutter freiwillig zum einen M. dem Vater zuverlässig überlassen, zum anderen den gerichtlich gebilligten Vergleich bezüglich des Umgangs C.s mit dem Vater selbst geschlossen hat. Bis zur Grenze des § 1684 Abs. 4 BGB aber ist auf die Auflösung eines Loyalitätskonflikts nicht ohne, sondern durch Umgang zum anderen Elternteil hinzuarbeiten.

Hiernach hält der Senat die Verhängung eines für die Mutter spürbaren Ordnungsgeldes und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit die Anordnung von Ordnungshaft für erforderlich, um die Verstöße der Mutter gegen ihre Loyalitätspflicht zu sanktionieren (dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 218) und sie zugleich für die Zukunft nachdrücklich zur Erfüllung ihrer erzieherischen Pflichten bezüglich des väterlichen Umgangs mit C. anzuhalten.

Innerhalb des dem Senat insoweit durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens (siehe zu den Kriterien Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 UF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –; Kemper/Schreiber/Völker/ Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 20) erscheint bei den vorliegenden Einzelfallgegebenheiten ein Ordnungsgeld von 300 EUR ausreichend und angemessen. Dabei hat der Senat die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung der Mutter, den erheblichen Zeitraum des Verstoßes mit der Folge, dass der Vater mit C. nun seit über anderthalb Jahren keinen Umgang mehr hat pflegen können, ebenso berücksichtigt wie die aktenersichtlich beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter. Einer niedrigeren Festsetzung – und eines Absehens von der Anordnung ersatzweiser Ordnungshaft – stehen hier auch in Ansehung der stets zu wahrenden Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen – gewichtige spezialpräventive Gründe entgegen. Nach Aktenlage erscheint auch die Anordnung ersatzweiser Ordnungshaft notwendig, um künftig ein titelkonformes Verhalten der Mutter ausreichend zuverlässig erwarten zu lassen.

Der Senat weist darauf hin, dass das Ordnungsmittel unverzüglich zu vollstrecken ist und die Mutter bei erneutem von ihr zu vertretendem Verstoß gegen die Umgangsregelung aufgrund der Warnwirkung des vorliegenden Senatsbeschlusses die Festsetzung empfindlicherer Ordnungsmittel zu gewärtigen hat.

Nach alledem ist der angegriffene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 FamFG, für den zweiten Rechtszug auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG.

Beiden Eltern ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO – der Mutter i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz – unter hier nach § 78 Abs. 2 FamFG angezeigter Beiordnung ihres jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten – zu bewilligen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 ZPO; vgl. BGH FamRZ 2012, 533; 2011, 1729).

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.