Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Aug. 2009 - 14 U 7/09

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0814.14U7.09.0A
bei uns veröffentlicht am14.08.2009

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das am 13. November 2008 verkündete Urteil der Handelskammer II des Landgerichts Kiel geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.644.505,00 Liter Biodiesel mit der Bezeichnung EN 14214 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.085.373,30 € zu liefern.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 7.034,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20. August 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer der Beklagten am 19. August 2008 zugestellten Klage im Wege des Urkundsprozesses die Lieferung von Biodiesel.

2

Die Klägerin betreibt als Einzelhandelskaufmann einen Güternah- und Fernverkehr. Die Beklagte betreibt als Einzelhandelskaufmann das Geschäft der Belieferung mit Heizöl, Kraft- und Schmierstoffen sowie das der Tankreinigung.

3

Am 31. Oktober 2007 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Kaufvertrag über 2.000.000 Liter Bio-Diesel EN 14214 zu einem Preis von 66,00 € pro 100 Liter zuzüglich gesetzlicher Energie- und Mehrwertsteuer. In der Verkaufsbestätigung vom 31. Oktober 2007 (Anlage K 1) heißt es unter dem Punkt Liefertermin: „16. April 2008 bis 30. September 2008“ und unter dem Punkt Preis unter anderem: „Sollte es seitens der Ölmühle zu Produktionsausfällen oder sonstigen Ausfällen (höhere Gewalt) kommen, behalten wir uns das Recht vor, den Liefertermin zu verschieben oder auch nur verfügbare Teilmengen zur Verfügung zu stellen“. Gegenstand des Vertrages waren auch die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten aus 12/05 (Anlage K 2), deren Ziff. 6.4 lautet: „Werden wir von unserem Zulieferer im Rahmen eines Deckungsgeschäftes aus von uns nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert, dass wir unsere Liefer-/Leistungspflicht gegenüber dem Kunden termingerecht erfüllen können, dann steht uns das Recht zu, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf nicht lieferbare Ware bezieht, zurückzutreten“.

4

Die Beklagte kaufte am 08. November 2007 bei der Firma C GmbH & Co. KG 2.000.000 Liter Bio-Diesel EN 14214 (vgl. im Einzelnen Anlage B 1), um diese an die Klägerin liefern zu können.

5

Das Amtsgericht Würzburg ordnete mit der Geschäftsnummer 1 IN 275/08 durch Beschluss vom 27. Mai 2008 bezüglich des Vermögens der Firma C GmbH & Co. KG die vorläufige Insolvenzverwaltung an, was der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt B der Beklagten mit Schreiben vom 02. Juni 2008 mitteilte (Anlage B 4). Am 04. Juni 2008 eröffnete die Beklagte der Klägerin, dass ihr Lieferant in Insolvenz gefallen sei. Daher bezöge sie den Biodiesel jetzt auch nicht mehr über diesen Lieferanten, sondern sei nur noch in der Lage, Biodiesel im Spotgeschäft zu Tagespreisen einzukaufen (Anlage K 3).

6

Am 10. Juni 2008 forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Beklagte auf, den abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen (Anlage K 4). Die Beklagte teilte am 19. Juni 2008 mit, dass sie das Schreiben der Klägerin so verstehe, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden und dass solche Schadensersatzansprüche zurückgewiesen würden. Nach dem Liefervertrag bzw. nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen (Anlage K 5). Die Beklagte erklärte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25. August 2008 (Anlage B 10) und Schriftsatz vom 03. September 2008 (Bl. 19 d. A.) sowie dem Schreiben vom 12. September 2008 (Bl. 29 d. A.) den Rücktritt vom Vertrag.

7

Im April/Mai 2008 erfolgte eine Lieferung von 355.495 Liter Biodiesel EN 14214 an die Klägerin (Anlage B 11).

8

Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe mangels wirksamen Rücktritts der Beklagten einen Anspruch auf Auslieferung des Dieseltreibstoffes zu dem im Vertrag vereinbarten Preis, und zwar ungeachtet der Geschäftsbedingungen der Beklagten. Deren Ziff. 6.4 werde durch die oben zitierte Individualbestimmung der Verkaufsbestätigung betreffend „Produktionsausfälle oder sonstige Ausfälle (höhere Gewalt)“ verdrängt, zumindest aber zu einer überraschenden Klausel.

9

Die Klägerin hat den in der Klageschrift vom 03. Juli 2008 zunächst angekündigten Antrag zu 3. „festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet“, in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008 nach Erörterung seiner Unzulässigkeit im Urkundsverfahren nicht gestellt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.759,91 € zu zahlen,

12

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.000.000 Liter Biodiesel mit der Bezeichnung EN 14214 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.570.800,00 € zu liefern.

13

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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ihr die Ausführungen ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

17

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe aus dem abgeschlossenen Vertrag vom 31. Oktober 2007 ihr gegenüber keinen Anspruch auf Lieferung der 2.000.000 Liter Bio-Diesel, da sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei.

18

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, auf welches wegen der näheren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen wird.

19

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

20

Sie trägt vor, dass die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Die Kammer habe die Vereinbarung der Parteien in der „Verkaufsbestätigung“ vom 31. Oktober 2007 (Anlage K 1, nachfolgend als Vertragsklausel 1 bezeichnet) bezüglich der Produktionsausfälle fälschlicherweise als Individualvereinbarung ausgelegt, die von Ziffer 6.4 der AGB (nachfolgend als Vertragsklausel 2 bezeichnet) eindeutig abgrenzbar und deshalb nicht als Individualvereinbarung vorrangig gegenüber der oben genannten Geschäftsbedingung der Beklagten sei. Zunächst einmal habe die Kammer verkannt, dass die vertragliche Vereinbarung in der „Verkaufsbestätigung“ gar keine Individualabrede, sondern eine weitere allgemeine Geschäftsbedingung sei, wie sich aus der als Anlage B 1 beigefügten Verkaufsbestätigung vom 27. Mai 2008 ergebe. Die Beklagte habe die fragliche Klausel stets und ständig verwendet, auch bereits bei allen Verträgen, die sie über die Lieferung von Biodiesel oder anderen Treibstoffen im Jahre 2007 abgeschlossen habe (insoweit im Berufungsverfahren unstreitig). Entgegen der Ansicht des Landgerichts käme die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB vorliegend zur Anwendung, da beide Vertragsklauseln sich widersprechen würden und nicht miteinander vereinbar seien. Die Vertragsklausel in der „Verkaufsbestätigung“ erfasse ersichtlich einen Teilbereich jener Fälle, die auch in Ziff. 6.4 AGB geregelt werden sollten, nämlich die Folgen eines Lieferverzuges mit Biodiesel nach Abschluss eines Deckungskaufes mit einer „Ölmühle“ (unter Einschluss einer vollständigen Unmöglichkeit der Lieferung nach Produktionsausfällen) und allen weiteren Fällen der verspäteten oder unmöglichen Lieferung aus Gründen der „höheren Gewalt“. Ein „Zulieferer“ im Sinne der Vertragsklausel 2 könne ein anderer Händler, aber auch eine „Ölmühle“ sein. Insoweit sei der Begriff „Zulieferer“ weiter als der Begriff „Ölmühle“, der ersichtlich lediglich den Produzenten von Biodiesel anspreche. Die Vertragsklausel 1 setze - ebenso wie die Vertragsklausel 2 - wie selbstverständlich das Vorhandensein eines Deckungsgeschäfts voraus. Soweit beispielsweise in der Vertragsklausel 1 von „sonstigen Ausfällen“ die Rede sei, sei - wie die nachfolgende Klammerdefinition „höhere Gewalt“ ergebe - ersichtlich jeder Fall gemeint, der - wie in der Vertragsklausel 2 - ein Deckungsgeschäft betreffe, welches „aus von uns nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert“ werden könne, dass die Beklagte ihre „Liefer-/Leistungspflicht“ gegenüber dem Kunden termingerecht erfüllen könne. Der Anwendungsbereich der Vertragsklauseln 1 und 2 sei also weitestgehend deckungsgleich, die Rechtsfolgen, die in den Vertragsklauseln 1 und 2 an den Verzug oder die Unmöglichkeit einer Lieferung von Biodiesel geknüpft werden würden, seien indes unterschiedlich: Die Vertragsklausel 1 lasse den Kaufvertrag unberührt und erlaube lediglich eine spätere Lieferung oder die Begrenzung auf „nur verfügbare Teilmengen“. Ein Rücktrittsrecht sei hingegen nicht vorgesehen. Dem widerspreche die Regelung der Vertragsklausel 2, die ein Rücktrittsrecht und gleichzeitig den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vorsehe. Im Ergebnis stünden beide Klauseln unvereinbar nebeneinander, so dass die Regelung des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung durch die Beklagte mehrdeutig bleibe. Da beide Klauseln miteinander unvereinbar seien, handele es sich um eine insgesamt unklare AGB-Regelung, weshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts § 305c Abs. 2 BGB eingreife. Dies habe zur Folge, dass die kundenfreundlichere Regelung der Vertragsklausel 1, nicht aber das Rücktrittsrecht in der Vertragsklausel zu 2 Anwendung fände. Die Feststellung der Kammer, es sei im Handelsverkehr widersinnig, „den Liefertermin zu verschieben oder auch nur verfügbare Teilmengen zur Verfügung zu stellen“, da insofern keine Lieferung mehr erfolgen könne, sei ersichtlich unrichtig. Denn die Beklagte habe es jederzeit in der Hand, sich durch ein Deckungsgeschäft diejenigen Mengen bei einem anderen Vertragspartner zu beschaffen, die mit Hilfe des „geplatzten“ Deckungsgeschäfts nicht hätten geliefert werden können. Seien dann die vertraglich vereinbarten Liefermengen nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfange lieferbar, mache es durchaus Sinn, „den Liefertermin zu verschieben oder auch nur verfügbare Teilmengen zur Verfügung zu stellen“. Außerdem bestreite sie, dass die Vertragsklausel 1 ihre sachliche Rechtfertigung darin finde, „dass es sich bei den Ölmühlen um keine Raffinerien handele, so dass es z. B. wegen verstopfter Filter oftmals zu Wartezeiten und zeitlichen Lieferverzögerungen“ kommen könne. Diese Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008 habe die Kammer im vorliegenden Urteilsverfahren nicht verwerten dürfen. Sie werde im Übrigen ganz entschieden bestritten. Die Kammer habe auch verkannt, dass sie bei ihrer Auslegung der Vertragsklausel 2 nicht die konkreten Verhältnisse der Prozessparteien berücksichtigen dürfe.

21

Die Klägerin beantragt,

22

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

23

1. an sie 1.644.505 l Biodiesel mit der Bezeichnung EN 14214 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.085.373,30 € zu liefern,

24

2. an sie 7.034,80 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 19. Juni 2008 (GA 15) zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung abzuweisen.

27

Hilfsweise für den Fall, dass die Klage Erfolg hat, beantragt sie,

28

ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubereiten.

29

Die Beklagte meint, dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB vorliegend nicht anwendbar sei, da die beiden Vertragsklauseln eindeutig voneinander abgrenzbar seien. Bei der Vertragsklausel 1 gehe es um die Fälle der zeitlichen Lieferverzögerungen durch zeitlich begrenzte Produktionsausfälle. Aus der Klausel selbst sei ersichtlich, dass es um zeitlich begrenzte Lieferverzögerungen gehe. Der Totalausfall des Zulieferers im Sinne des „im-Stich-lassens“ sei in dieser Klausel tatbestandlich nicht erfasst. Dieser Fall sei auch kein sonstiger Ausfall im Sinne der Vertragsklausel zu 1. Sie verwende die in der Verkaufsbestätigung enthaltene Vertragsklausel 1 insbesondere für solche Verkäufe, bei denen es um Biodiesel gehe, der von Ölmühlen geliefert werde. Die Hintergründe seien in dem landgerichtlichen Urteil zutreffend dargestellt worden. Die Klausel sei darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Ölmühlen nicht um reine Raffinerien handele, so dass es insbesondere wegen verstopfter Filter oftmals zu Wartezeiten und zeitlichen Lieferverzögerungen komme, die mit dieser Klausel abgedeckt werden sollen. Es sei ganz eindeutig so, dass bei Ölmühlen immer wieder so erhebliche Wartezeiten und Lieferverzögerungen auftreten würden. Sie habe hier einmal verschiedenste Rechnungen über Wartezeiten zusammengestellt, die beispielsweise als Anlage B 11 überreicht werden würden. Es sei ein ganz typisches Problem, dass bei derartigen Ölmühlen immer wieder Wartezeiten auftreten würden. Mit der Vertragsklausel 1 werde sie dieser speziellen Situation gerecht. Sie verwende diese Klausel stets für die Lieferung von Biodiesel. Sinn und Zweck der Vertragsklausel 1 sei es, bei zeitlich begrenzten Lieferverzögerungen die Möglichkeit zu haben, Teilmengen zu liefern oder den Lieferzeitpunkt zeitlich zu verschieben. Dieser Sinngehalt lasse sich der Vertragsklausel 1 auch im Wege einer objektiven Auslegung ohne weiteres entnehmen. Stelle man auch aufgrund einer objektiven Auslegung der Vertragsklauseln auf die Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden aus den Verkehrskreisen der Biodieselhändler ab, so sei klar ersichtlich, bei Vorliegen welcher Tatbestandsvoraussetzung sie sich welche Rechte vorbehalte. Ergänzend sei folgendes anzuführen: Die Klägerin habe den Inhalt der Vertragsklauseln letztlich auch ohne weiteres erkannt. Auffällig sei nämlich, dass die Klägerin sich zunächst einmal ausschließlich darauf berufen habe, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vertragsklausel 2 (Ziff. 6.4 der AGB) angeblich nicht vorliegen würden. Die Ausführungen in der Klageschrift würden bestätigen, dass die Klägerin selbst offenbar den jetzt behaupteten Widerspruch zwischen den Vertragsklauseln 1 und 2 gar nicht gesehen habe. Vielmehr berufe sich die Klägerin in der Klageschrift allein darauf, dass Ziff. 6.4 der AGB nicht eingreifen würde, weil angeblich die Lieferung der Ware noch möglich sei, nur aber zu anderen Preisen beschafft werden müsse. Hilfsweise werde in der Klageschrift damit argumentiert, dass Ziff. 6.4 der AGB überraschend sei, weil sie, die Beklagte, sich daran von ihrer Leistungsverpflichtung lösen wolle.

30

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

31

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2009 haben die Parteien unter dem 17. Juni 2009, 23. Juni 2009, 24. Juni 2009 und 29. Juni 2009 weitere Schriftsätze eingereicht. Wegen deren Inhalte wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 22. Juni 2009 (Bl. 148 d. A.), vom 26. Juni 2009 (Bl. 151 d. A.) und der Beklagten vom 15. Juni 2009 (Bl. 144 f. d. A.), vom 22. Juni 2009 (Bl. 146 f. d. A.) und vom 26. Juni 2009 (Bl. 149 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

32

Die zulässige Berufung ist begründet.

33

Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig und begründet. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die besonderen Prozessvoraussetzungen für einen Urkundsprozess vorliegen. Die Klage enthält die Erklärung, dass im Urkundsprozess geklagt wird (§ 593 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin macht mit dem Klageantrag zu 1. einen Anspruch auf Lieferung von Biodiesel geltend, welcher eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen zum Gegenstand hat und der durch Urkunden bewiesen werden kann (§ 592 Satz 1 ZPO). Mit ihrem Klageantrag zu 2. macht sie einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geltend, der ebenfalls durch Urkunden beweisbar ist. Schließlich wird der Anspruch der Klägerin auch durch die Urkunden belegt (§ 595 ZPO).

34

Die Klage ist auch im Urkundsprozess in der Sache begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Lieferung von 1.644.505 l Biodiesel mit der Bezeichnung EN 14214 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.085.373,30 € aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts haben die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag über die Lieferung von 2.000.000 l Biodiesel unter Einbeziehung der AGB der Beklagten geschlossen. Der sich hieraus ergebende Lieferanspruch ist nicht durch den Rücktritt der Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB erloschen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Beklagten ein vertragliches Rücktrittsrecht gem. Ziffer 6.4 ihrer AGB nicht zu, da nur die Vertragsklausel 1 nach § 305c Abs. 2 BGB vorliegend zur Anwendung gelangt ist. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass sowohl die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten als auch ihre auf der Auftragsbestätigung abgedruckten Vertragsbedingungen in den Kaufvertrag einbezogen worden sind. Die Frage, ob die Vertragsklausel 1 bereits gem. § 305b BGB als Individualabrede Vorrang genießt, stellt sich in der Berufungsinstanz nicht mehr. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass es sich auch bei der Vertragsklausel 1 um eine vorformulierte Geschäftsbedingung handelt. Der entsprechende Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ist auch nicht gem. § 531 ZPO verspätet, da unstreitiges Vorbringen immer zu berücksichtigen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 531 Rn. 10 u. 21).

35

Daher stellt sich nur die Frage nach der Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Regelung, die auch im Verkehr zwischen Unternehmern anwendbar ist, beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Für die von § 305c Abs. 2 BGB geforderten „Zweifel“ ist nicht ausreichend, dass bloßer Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel ist es vielmehr, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH NJW 2002, 3232, 3233; 2007, 504, 506; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., BGB § 305c Rn. 18). Die vorrangige objektive Auslegung der fraglichen Klausel und der übrigen vorformulierten Teile des Vertrages muss also zum Ergebnis geführt haben, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut und dessen Verständnis durch die typischerweise beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig ist, ohne dass die Mehrdeutigkeit sich im Rahmen der objektiven Auslegung beseitigen lässt (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305c Rn. 85). Zweifel bei der Auslegung von AGB als Voraussetzung für die Unklarheitenregel sind nicht schon dann zu bejahen, wenn die Klausel im Hinblick auf seltene Ausnahmefälle, bei theoretisch denkbaren, praktisch fern liegenden Fallgestaltungen einen mehrdeutigen Inhalt aufweist. Nach ganz h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum ist nicht auf rein theoretische oder abstrakte Auslegungszweifel abzustellen. Entscheidend ist, dass nach vernünftiger Auslegung aus der Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise relevante Zweifel am Aussagegehalt der Klausel bestehen. Die Unklarheitenregel betont zwar zu Recht die Verantwortung des Klauselverwenders für die Verständlichkeit des vorformulierten Textes und sichert dadurch das Transparenzgebot im Interesse der Kunden. Sie soll jedoch weder dazu dienen, über die Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle hinaus weitere Schranken gegen die Verwendung von AGB aufzustellen, wenn deren Auslegung nicht zu ernsthaften Zweifeln führt, noch den Verwender dazu zwingen, im vorformulierten Text zu Lasten der Transparenz alle denkbaren Fallgestaltungen zu berücksichtigten (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. Rn. 86). Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist für eine Anwendung von § 305 Abs. 2 BGB kein Raum mehr (Palandt/Grüneberg, BGB, § 305c Rn. 18 m. w. Nw.). Dabei gilt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht nur für einzelne Klauseln, sondern auch für den Fall, dass verschiedene Klauseln innerhalb eines Klauselwerks oder sogar verschiedene Klauselwerke sich widersprechen (Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O. § 305c Rn. 88; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 305c Rn. 124). Widersprechen sich Klauseln innerhalb eines AGB-Werks und lässt sich der Widerspruch nicht bereits durch den Vorrang der spezielleren vor der allgemeineren Regelung auflösen, so ist grundsätzlich von der Unbeachtlichkeit derjenigen Klausel auszugehen, die sich typischerweise für den Kunden ungünstiger auswirkt (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn der Widerspruch auf der gleichzeitigen Geltung unterschiedlicher, inhaltlich nicht aufeinander abgestimmter Klauselwerke beruht. Ist allerdings selbst bei Unbeachtlichkeit einer der sich widersprechenden Klauseln keine Klarheit zu gewinnen, so sind beide Bestimmungen unwirksam (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O.).

36

Demnach kommt es im vorliegenden Fall maßgeblich darauf an, ob sich bei der gebotenen Auslegung entweder eine bestimmte Anwendungsreihenfolge der Klauseln bzw. ein Anwendungsvorrang einer der Klauseln ermitteln lässt oder aber sich die beiden Vertragsklauseln eindeutig in ihrem Anwendungsbereich voneinander abgrenzen lassen, so dass sie ohne weiteres nebeneinander anwendbar wären. Dies ist nicht der Fall.

37

Nach ständiger Rechtsprechung gelten bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht die Regelungen der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung (st. Rspr. BGH NJW-RR 2007, 1697; Staudinger/Schlosser a.a.O. § 305c Rn. 126 m.w.N.). Danach sind die AGB ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH a.a.O.; Staudinger/Schlosser a.a.O.). Auslegungsmittel, die sich dem typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Durchschnittskunden verschließen, dürfen nicht herangezogen werden, auch dann nicht, wenn sie sich zugunsten des Kunden auswirken würden. Individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind daher nicht zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg a.a.O. Rdnr. 15). Legen die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist aber diese maßgebend (BGHZ 113, 251, 259; NJW 2002, 2103 f.). In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Im Übrigen kommt es auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, bei Fachbegriffen außerhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs auf die fachwissenschaftliche Bedeutung (Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 305c Rn. 16).

38

Gemessen an diesen Grundsätzen überschneiden sich die beiden Klauseln in ihrem Anwendungsbereich und es lässt sich - nach allgemeinen Auslegungsregeln - auch kein Vorrang der einen gegenüber der anderen ermitteln. Sie lassen sich auch aus Sicht der typischen Adressaten, der Biodieselhändler, nicht klar voneinander abgrenzen.

39

Die Vertragsklausel 2 spricht von den „Zulieferern“ der Beklagten, wohingegen die Vertragsklausel zu 1 auf „Ölmühlen“ beschränkt ist. Dabei ist „Zulieferer“ als weiterer Begriff bzw. als Oberbegriff zu verstehen, unter den auch die Ölmühlen fallen. Auch diese fungieren insoweit als Zulieferer der Beklagten, da sie ja auch von diesen das Öl bezieht.

40

Die Vertragsklausel zu 2 spricht von „Deckungsgeschäften“. Wenngleich die Vertragsklausel zu 1 nicht von „Deckungsgeschäften“ spricht, ist es doch selbstverständlich, dass die Beklagte auch mit Ölmühlen solche Deckungsgeschäfte tätigt, um ihre Kunden zu beliefern.

41

Produktionsausfälle oder sonstige Ausfälle (höhere Gewalt), wie sie in der Vertragsklausel 1 geregelt sind, fallen auch unter die von der Beklagten nicht zu vertretende nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Zulieferer im Rahmen eines Deckungsgeschäfts. Auch ein Produktionsausfall kann eine Nichtlieferung oder eine nicht rechtzeitige Lieferung des Zulieferers bedingen, welche von der Beklagten nicht zu vertreten ist. Dasselbe gilt für Ausfälle aufgrund „höherer Gewalt“. Es ist typischerweise so, dass Produktionsausfälle bei einer Ölmühle oder höhere Gewalt von der Beklagten gerade nicht zu vertreten sind.

42

Dass die Vertragsklausel 1 nur den Fall der zeitlichen Lieferverzögerung und der Selbstbelieferungsvorbehalt in Ziffer 6.4 der AGB hingegen den Totalausfall regeln würde, wie das Landgericht meint, lässt sich den Klauseln nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich der Vertragsklausel 2 nicht entnehmen, dass diese nur einen Totalausfall regeln würden. Vielmehr spricht die Vertragsklausel zu 2 ausdrücklich auch von „nicht so rechtzeitig beliefert“ sowie „termingerecht erfüllen“. Allerdings steht dann die Wendung „soweit er sich auf nicht lieferbare Ware bezieht“ hierzu im Widerspruch und könnte dafür sprechen, dass ein Rücktrittsrecht nur insoweit besteht, als dass die Ware endgültig nicht lieferbar wäre. Wenn dem aber so wäre, bräuchte es die vorherige Wendung „nicht rechtzeitig“ und „termingerecht“ nicht. Insoweit ist die Klausel 2 bereits in sich unklar. Angesichts des vorhergehenden Wortlauts „nicht rechtzeitig“ und „termingerecht“ ist der Begriff „nicht lieferbare Ware“ auch als „zu diesem Zeitpunkt nicht lieferbare Ware“ zu verstehen. Anderenfalls würde die Aufnahme der genannten „Verzögerungsbegriffe“ keinen Sinn machen.

43

Umgekehrt erfasst der Wortlaut der Vertragsklausel 1 auch Totalausfälle der als Zulieferer fungierenden Ölmühle. Dies wird bereits deutlich durch die Begriffe „Produktionsausfall“ und „sonstige Ausfälle (höhere Gewalt)“. Gerade „höhere Gewalt“ kann einen endgültigen Totalausfall bedingen.

44

Soweit das Landgericht mit dem Begriff des „im-Stich-lassens“ durch den Zulieferer argumentiert, überzeugt dies nicht. Dieser Begriff ist der Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Selbstbelieferungsvorbehalten entlehnt. Die objektive Auslegung soll aber grundsätzlich auf den Verständnishorizont von rechtlich nicht vorgebildeten Kunden abstellen. Das Landgericht vermengt damit seinen eigenen rechtlichen Hintergrund mit der gebotenen objektiven Auslegung anhand des Wortlauts. Der Wortlaut der Vertragsklausel 2 gibt aber für ein „im-Stich-lassen“ nichts her. Deshalb ist auch die weitere Argumentation des Landgerichts, das „im-Stich-lassen“ durch den Zulieferer könnte nicht unter die Begriffe „Produktionsausfälle“ und „sonstige Ausfälle“ subsumiert werden, nicht schlüssig.

45

Zu Unrecht meint das Landgericht dann, dass es bei einem Totalausfall für den Verkäufer im Handelsverkehr widersinnig wäre, „den Liefertermin zu verschieben oder auch nur verfügbare Teilmengen zur Verfügung zu stellen“. Dies macht sehr wohl einen Sinn, wenn der Verkäufer, wozu er nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich verpflichtet wäre, sich durch Käufe bei anderen Ölmühlen in die Lage versetzen würde, seinen eigenen Lieferverpflichtungen nachzukommen. Durch das Verschieben des Liefertermins im Sinne von Vertragsklausel 1 als quasi-dilatorische Einrede würde er sich die für derartige Deckungskäufe benötigte Zeit verschaffen und sicher stellen, dass er wegen der Verzögerungen keinen Verzugsschadensersatzansprüchen oder solchen statt der Leistung aus §§ 280, 281 BGB ausgesetzt wäre.

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Soweit das Landgericht sodann die Begleitumstände, die zu der Klausel 2 geführt haben, berücksichtigt, ist dies mit den Grundsätzen der objektiven Auslegung nicht vereinbar, da die Entstehungsgeschichte oder die hinter einer Klausel stehende Absicht den Kunden grundsätzlich unbekannt ist. Dass sich die Vertragsklausel 1 nur auf die von der Beklagten behaupteten typischen Probleme bei Ölmühlen (Verstopfungen) bezieht und diese Problematik gerade von der Vertragsklausel 2 ausgenommen sein sollte, lässt sich den Klauseln nicht entnehmen. Selbst, wenn die Probleme mit Ölmühlen, wie die Beklagte geltend macht, allen Biodieselhändlern als typischen Vertragspartnern bekannt sind, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass jene die Vertragsklausel 1 automatisch so verstehen, dass die Klausel nur diese Probleme regele und dieselben Probleme von der Vertragsklausel zu 2 ausgenommen sind. Dem steht bereits der Wortlaut der Vertragsklausel 1 entgegen. Dieser spricht eben von Produktionsausfällen und sonstigen Ausfällen (höhere Gewalt). Damit kann die Vertragsklausel 1 von vornherein gar nicht auf die für Ölmühlen typischen Verstopfungen beschränkt sein.

47

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung darauf, dass auch die Klägerin selbst die beiden Klauseln gar nicht als widersprüchlich angesehen habe, weil sie sich in der Klageschrift hierauf nicht berufen, sondern geltend gemacht habe, dass Ziff. 6.4 der AGB nicht eingreife bzw. überraschend sei. Zwar gebührt dem übereinstimmenden subjektiven Verständnis beider Vertragsparteien der Vorrang sowohl vor der objektiven Auslegung als auch vor der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB (BGHZ 113, 259; NJW 2002, 2103). Dies setzt aber voraus, dass das übereinstimmende Verständnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses positiv festgestellt werden könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Allein aus der rechtlichen Argumentation der Begründung der Klageschrift kann nicht auf ein übereinstimmendes Verständnis geschlossen werden. Möglicherweise wurde bei der rechtlichen Begründung die Problematik der widersprüchlichen Klauseln einfach übersehen. Allein aus der Abwesenheit einer „Unklarheitenrüge“ lässt sich nicht der positive Schluss ziehen, die Klägerin habe die Klauseln - ebenso wie die Beklagte - als klar abgrenzbar verstanden.

48

Der Unklarheit kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass zumindest der im vorliegenden Fall in Rede stehende Rücktrittsgrund der Insolvenz des Lieferanten möglicherweise eindeutig ausschließlich von Ziffer. 6.4. der AGB der Beklagten erfasst werden würde. Dies ist nicht maßgeblich. Maßgebend für die Unklarheitenregel ist vielmehr - wie auch sonst bei der Auslegung und der Wirksamkeitskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen -, eine abstrakt-generelle Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ebenso wie es dem Klauselverwender im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle der §§ 307 ff. BGB versagt ist, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls im konkret zu entscheidenden Fall die Klausel nicht unwirksam sei, kann er auch nicht im Rahmen der Unklarheitenregel einwenden, jedenfalls im konkreten Fall sei die Klausel nicht mehrdeutig. Dies würde auf eine geltungserhaltende Auslegung hinauslaufen, die mit Sinn und Zweck der §§ 305 ff. BGB - insbesondere mit der Verantwortung des Klauselverwenders für die Klarheit seiner Klauseln und der spezialpräventiven Zielsetzung - nicht vereinbar wäre.

49

Nach alledem überschneiden sich die beiden Vertragsklauseln in erheblichem Umfang in ihrem Anwendungsbereich. Die Vertragsklausel zu 2 gibt der Beklagten jedoch ein Rücktrittsrecht, wohingegen die Vertragsklausel 1 sie nur dazu berechtigt, den Liefertermin zu verschieben oder verfügbare Teilmengen zu liefern. Aus Sicht eines typischen Kunden der Beklagten lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit ermitteln, wann der Beklagten welches Recht zustehen soll, insbesondere nicht, ob beide Regelungen wahlweise gelten sollen oder ob es ein Rangverhältnis gibt. Aufgrund der dargestellten Überschneidungen ist es auch rechtlich möglich, dass für den vorliegenden Fall (Kauf von Biodiesel) die Vertragsklausel 1 aus Gründen der Spezialität die Regelung in Ziffer 6.4 verdrängt. Hierfür könnte auch sprechen, dass die Vertragsklausel 1 unmittelbar auf dem Bestätigungsschreiben abgedruckt und insoweit „näher dran“ an dem konkreten Vertrag ist. Letztlich bestehen damit mehrere rechtlich mögliche und vertretbare Auslegungsalternativen, so dass im Hinblick auf den Geltungsbereich der beiden Vertragsklauseln die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Platz greift.

50

Nach § 305c Abs. 2 BGB hat die Auslegung zulasten des Verwenders zu erfolgen. Die dem Verwendungsgegner günstigere Auslegung kann dabei in doppelter Weise ermittelt werden. Im Verbandsprozess ist § 305c Abs. 2 BGB umgekehrt anzuwenden. Wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Maßgebend ist also die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung, denn sie ist in Wahrheit die dem Kunden günstigere (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 305c Rn. 19 m.w.N.). Soweit die Unwirksamkeit die Rechtsstellung der Kunden verbessern würde, ist die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden, d. h. es ist erst zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbarer kundenfeindlichster Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist (BGH NJW 2008, 2172, 2174). Dieser Ansatz entspricht auch im Individualprozess dem Schutzzweck des § 305c Abs. 2 BGB und vermeidet unterschiedliche Auslegungsregeln. Erst wenn sich die Klausel im ersten Auslegungsschritt als wirksam erweist, ist die Unklarheitenregel „direkt“ anzuwenden, d. h. es gilt die kundenfreundlichste Auslegung (BGH a.a.O.). Vorliegend kommt eine Klauselkontrolle nicht in Betracht, da es um das Anwendungsverhältnis zweier sich überschneidender Klauseln bzw. Klauselwerke geht. Damit ist die Vertragsklausel 2 als die ungünstigere Klausel nicht anwendbar. Denn sie gestattet der Beklagten, sich bei Lieferschwierigkeiten vollständig vom Vertrag und damit von ihrer Belieferungspflicht zu lösen. Allerdings könnte man den Wortlaut der Vertragsklausel 1 („auch nur verfügbare Teilmengen zur Verfügung stellen“) so verstehen, dass die Beklagte berechtigt wäre, ihre Lieferverpflichtung ohne Rücktritt einseitig und endgültig auf eine Teilmenge zu beschränken und sich so ihrer weiteren Lieferverpflichtung zu entledigen. Hier ist aber wiederum, und zwar innerhalb der Vertragsklausel 1, die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden und somit die kundenfreundlichere Auslegungsmöglichkeit zu wählen. Dies ist dann nur das Recht der Beklagten, zum fälligen Termin nur einen Teil zu liefern und den Rest später. Hiergegen könnte man zwar einwenden, dass die „kundenfeindlichere“ Auslegung zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel 1 gem. § 307 BGB führen könnte. Dies würde im vorliegenden Fall aber zur Anwendung der Vertragsklausel 2 führen, wäre also im vorliegenden Fall im Ergebnis die für den Vertragspartner ungünstigere Auslegung. Zudem lässt sich dem Sachvortrag beider Parteien entnehmen, dass sie die Klausel übereinstimmend so verstehen, dass sie nur ein Hinausschieben der endgültigen Lieferung betrifft. Wie bereits ausgeführt, hat dieses übereinstimmende individuelle Verständnis Vorrang vor der objektiven Auslegung und vor § 305c Abs. 2 BGB.

51

Dieses Auslegungsergebnis ist auch nicht unbillig. Denn hierdurch bedingt kommt lediglich die gesetzliche Regelung zur Anwendung, nach welcher einem Verkäufer kein Rücktrittsrecht zusteht, weil sein Lieferant ihn nicht mehr beliefert. Dies entspricht also der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers.

52

Nach allem stand der Beklagten kein Rücktrittsrecht aus Ziffer 6.4. ihrer AGB zu. Andere Rücktrittsrechte, insbesondere solche, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind nicht ersichtlich. Zu denken wäre allenfalls an ein solches aus § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind aber bereits tatbestandlich nicht gegeben, da die Insolvenz eines Lieferanten und damit das Beschaffungsrisiko allein in die Risikosphäre der Beklagten fällt. Zudem würde § 313 BGB vorrangig auf eine Vertragsanpassung gerichtet sein (§ 313 Abs. 1 BGB).

53

Demzufolge kann die Klägerin weiterhin Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Abzüglich der bereits gelieferten 355.495 Liter ergibt sich ein Restlieferungsanspruch von 1.644.505 Liter Biodiesel. Diese Menge kann die Klägerin gemäß ihrem eingeschränkten Antrag Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen. Eine weitere Einschränkung um die Energie- und Mehrwertsteuer war nicht vorzunehmen. Zwar sind auch diese nach dem Kaufvertrag geschuldet. Indessen kann auch eine solche synallagmatische Verknüpfung im Prozess gem. §§ 320, 322 BGB nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O. § 320 Rn. 1 u. § 322 Rn. 2). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages hat die Beklagte vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2009 nicht erhoben. Dies hat sie erst mit ihrem nachgereichten und nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Juni 2009 (Bl. 144 f. d. A.) getan, was gem. § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben hatte.

54

Die Klägerin kann auch von der Beklagten die mit ihrem Klageantrag zu 2. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. Abs. 2 Nr. 3 BGB erstattet verlangen. Aus dem Anwaltsschreiben der Klägerin vom 10. Juni 2008 (dort Seite 2), dessen Inhalt nicht bestritten wurde, lässt sich entnehmen, dass die Beklagte sich bereits vorher auf den Standpunkt gestellt hat, gemäß Ziffer 6.4. ihrer AGB nicht zur Lieferung verpflichtet zu sein. Hierin liegt eine Erfüllungsverweigerung, die gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Mahnung zur Begründung des Verzugs entbehrlich machte. Durch den Verzug der Beklagten mit der vertraglich geschuldeten Lieferung wurde die Inanspruchnahme der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin notwendig. Auf den hiernach geschuldeten Betrag kann die Klägerin Zinsen verlangen, allerdings nur ab Rechtshängigkeit gem. § 291 ZPO und nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Tatsachen, die einen Verzug vor Rechtshängigkeit, und zwar hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es handelt sich bei der Schadensersatzforderung überdies nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Insoweit war lediglich die geringere Zinshöhe des § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.

55

Die Beklagte war, da die streitgegenständlichen Ansprüche urkundlich belegt sind, demgemäß unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren zu verurteilen (§ 599 ZPO).

56

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten und nicht nachgelassenen Schriftsätze gaben dem Senat keine Veranlassung, gem. § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Es war insbesondere kein hinreichender Grund ersichtlich, warum die Beklagte die auf die Energie- und Mehrwertsteuer bezogene Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben hat.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei der Entscheidung über die Kosten erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die Klägerin dort bei Stellung ihres Antrages die bereits gelieferte Menge Biodiesel nicht berücksichtigt hat und daher auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus insoweit teilweise unterlegen gewesen wäre.

58

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

59

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug


(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass

Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit


Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 599 Vorbehaltsurteil


(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils

Zivilprozessordnung - ZPO | § 595 Keine Widerklage; Beweismittel


(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der U

Zivilprozessordnung - ZPO | § 593 Klageinhalt; Urkunden


(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. (2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsa

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472.996,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, zu Händen der Rechtsanwä

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.