Oberlandesgericht Rostock Urteil, 10. Jan. 2013 - 3 U 133/09

bei uns veröffentlicht am10.01.2013

Tenor

1. Die Anschlussberufung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 21.11.2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.08.2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch und im Berufungsverfahren die Abgabe weiterer Willenserklärungen. Die Beklagte ist die Mutter der Klägerin und alleinige Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks.

2

Mit Urteil vom 28.08.2009 hat das LG Schwerin die Beklagte verurteilt, ihre Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin von 1/2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Keller und Erdgeschoss des auf dem in Grundbuch von P., Amtsgericht S., Blatt 262 eingetragenen Grundstücks mit der Katasterbezeichnung Flur 1, Flurstücke 67/4 und 67/5, Gemarkung P., D.str. in P., befindlichen Wohnhauses zu erteilen.

3

Wegen der erstinstanzlichen tatbestandlichen Darstellungen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug. Zur Begründung führt das Landgericht aus, die Übertragungspflicht der Beklagten ergebe sich aus dem zwischen den Parteien unter dem 07.12.2004 zur Urkundenrollennummer 1405/2004 H der Notarin H. in S. geschlossenen notariellen Vertrag, von dem die Beklagte weder wirksam zurückgetreten sei noch habe sie wirksam widerrufen. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen nimmt der Senat ebenfalls auf das angefochtene Urteil Bezug.

4

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Klagabweisung weiter. Sie meint, das Urteil beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung sowie einer unrichtigen Beweiswürdigung.

5

Soweit das Landgericht einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung bejahe, ergebe sich die Verpflichtung hierzu aus Buchstabe D. § 1 des Vertrages. Die Beklagte habe bereits in § 9 die Auflassung erklärt, der Besitz sei am 07.12.2004 übergegangen, so dass die Beklagte den Vertrag bereits erfüllt habe. § 9 Abs. 1 des Vertrages enthalte auch die notwendigen Grundbuchanträge und -bewilligungen. Auf diese Anträge nehme auch die Ermächtigung der Notarin in § 9 Nr. 3 Bezug. In Buchstabe E. der Urkunde seien sodann die erforderlichen Vollmachten zur Stellung von Grundbuchanträgen erteilt worden. Sie meint, die Klägerin mache mit der Klage einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend. Da das Grundbuch aber nicht falsch sei, sei es auch nicht zu berichtigen. Wenn man davon ausgehe, dass der Vertrag nach wie vor wirksam bestehe, sei der Übertragungsakt aus dem Vertrag grundbuchlich zu vollziehen. Einer gesonderten Zustimmung der Beklagten bedürfe es daher nicht.

6

Wollte man einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmungserteilung hingegen annehmen, wäre dieser aufgrund des wirksamen Rücktrittes der Beklagten vom Vertrag nicht mehr gegeben. Die Beklagte sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt befugt gewesen. Einziger Grund für die Beklagte, die Aufteilung in Wohnungseigentum vorzunehmen und der Klägerin einen Miteigentumsanteil zu übertragen, sei die prekäre familiäre Situation auf Seiten der Klägerin gewesen. Sie sei seinerzeit noch unverheiratet gewesen und habe ganz erhebliche Probleme mit ihrer Tochter gehabt. Die Situation sei aus Sicht der Beklagten völlig unhaltbar geworden, als die Klägerin mit der Erziehung der Tochter überhaupt nicht mehr klar gekommen sei, was schließlich zu einer stationären psychiatrischen Behandlung bei dem damals 15-jährigen Kind geführt habe. Klägerin und Beklagte hätten seinerzeit eine Lösung darin gesehen, das Haus in P. gemeinsam zu beziehen, was bauliche Veränderungen notwendig gemacht habe, die die Klägerin und ihr jetziger Ehemann nur hätten mittragen wollen, wenn sie auch Miteigentümer werden würden. Der entscheidende Grund für die Beklagte zum Vertragsschluss sei die Lebenssituation ihrer Enkelin gewesen. Dass dies mit der Enkelin im Einzelnen nicht besprochen worden sei, sei klar. Ihre Aussage spreche aber bereits deshalb nicht dagegen, weil sie ausgesagt habe, dass es geplant gewesen sei, dass sie in den Keller, die Mutter in das Erdgeschoss und die Beklagte in das Obergeschoss ziehen solle. Vor dem Abschluss des Vertrages habe die Klägerin mit keinem Wort angedeutet, dass die Enkelin im Januar 2005 zu ihrem leiblichen Vater ziehen werde. Hätte die Beklagte seinerzeit davon gewusst, wäre es zum Abschluss des notariellen Vertrages nicht gekommen.

7

Gartenarbeit habe für die Beklagte nur am Rande eine Rolle gespielt. Die Beklagte habe selbstverständlich ein gedeihliches Zusammenleben in einem Drei-Generationen-Haus vor Augen gehabt, wozu auch eine gewisse Arbeitsteilung gehöre. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Sommer weitgehend auf ihrem Boot auf dem S. See verbrächten, sei sie davon ausgegangen, dass sie sich in dieser Zeit aktiv um die Enkeltochter kümmern können würde.

8

Die Klägerin und ihr Ehemann würden seit 2006 bereits nicht mehr in dem Haus wohnen. Die Gartenarbeit sei seitdem von der Beklagten allein bewältigt worden.

9

Falsch sei die Annahme des Landgerichts, die Klage sei nicht auf eine gemäß § 275 BGB unmögliche Leistung gerichtet. Die Aufteilung zu Wohnungseigentum setze eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde voraus. Diese sei auf der Grundlage des ursprünglichen Aufteilungsplanes erteilt. Sie könne der nun gewollten Aufteilung in veränderter Form nicht mehr zugrunde gelegt werden. Es müsse vielmehr eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung eingeholt werden. Unstreitig seien der Baukörper und die Zugänge durch den Anbau verändert worden. Dann müsse notwendigerweise eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung eingeholt werden. Hierfür müsse eine neue Aufteilungserklärung erstellt werden, so dass dann die begehrte Erklärung nicht mehr auf das gerichtet sei, was Gegenstand des Übertragungsvertrages gewesen sei. Den Anbau habe die Klägerin ohnehin so errichtet, wie er nicht von der Zustimmung der Beklagten gedeckt gewesen sei. Die Ansicht des Landgerichts, die Beklagte habe insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, treffe so nicht zu, denn sie habe gegen den Erfüllungsanspruch bereits 2008 den fehlerhaften Anbau ins Feld geführt, worin nichts anderes liegen könne, als die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Wenn hierin nicht die Geltendmachung zu sehen sein würde, handele es sich um einen Gesichtspunkt, den der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten offensichtlich übersehen habe, so dass das Gericht hierauf habe hinweisen müssen. Sie mache nun das Zurückbehaltungsrecht geltend, weil sie nicht verpflichtet sei zuzustimmen, solange die Treppe im Anbau nicht ordnungsgemäß und der Zugang zum Keller überhaupt hergestellt seien.

10

Schließlich würden auch Gründe für einen Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB vorliegen. Den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkt übergehe das Landgericht. Sie habe mit Schriftsatz vom 29.09.2008 vortragen lassen, dass die Klägerin gegen sie eine völlig aus der Luft gegriffene Strafanzeige gestellt habe.

11

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

12

Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, es sei unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 des Vertrages bereits Erfüllung eingetreten, rügt die Klägerin diesen Vortrag als verspätet im Sinne der §§ 529, 531 ZPO. Sie verweist darauf, dass sie die Beklagte nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag unter Fristsetzung dazu aufgefordert habe, die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu bewilligen, diese Frist aber fruchtlos verstrichen sei. Auch die Beklagte sei bisher davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin nicht bestehe, also auch davon, dass die Bewilligung bislang nicht erteilt worden sei.

13

Einen Rücktritt der Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe das Landgericht zutreffend verneint. Insoweit als auch im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Vorsorglich bestreite sie, dass die Beklagte nicht gewusst habe, dass die Tochter der Klägerin die Absicht hatte, zu ihrem Vater zu ziehen und sie in Kenntnis dessen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte müsse sich auch fragen lassen, warum sie nicht zeitnahe vom Vertrag zurückgetreten ist, wenn der Umzug der Enkeltochter zu ihrem Vater bereits ca. einen Monat nach Vertragsschluss erfolgt ist. Bestritten und als verspätet gerügt werde der Vortrag der Beklagten, dass die Gartenarbeit von ihr allein bewältigt werde.

14

Betreffend den Anbau sei die Beklagte einverstanden gewesen, dass dieser mit der Bodenplatte im Erdgeschoss ende. Man habe festgestellt, dass unter dem Anbau die Versorgungsleitungen verlaufen und deshalb ein Kellerzugang nicht in Betracht komme. Der Zugang zu den gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen sei - wie schon bisher - von außen möglich.

15

In der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er ein Rechtsschutzinteresse für den Klagantrag nicht für gegeben erachte, da die verlangte Willenserklärung bereits in der Vertragsurkunde enthalten und hinreichende Vollmachten erteilt seien.

16

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien ist sodann das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ist dieses gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in das schriftliche Verfahren übergeleitet worden.

17

Mit Schriftsatz vom 22.10.2012 hat die Klägerin der Streithelferin den Streit verkündet.

18

Mit Schriftsatz vom 21.11.2012 beantragt die Klägerin nunmehr,

19

1. unter Abänderung der von der Beklagten angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Schwerin vom 28.08.2009 die Beklagte zu verurteilen, die sich aus dem an sie gerichteten, von der Urkundsnotarin H. vom 22.10.2010 geforderten Erklärungen in urkundlich richtiger Form gegenüber der Urkundsnotarin abzugeben und zu erklären, dass diese unwiderruflich angewiesen wird, die von dem Amtsgericht Schwerin, Grundbuchamt, mit Schreiben vom 12.10.2012 geforderten Erklärungen,

20

a) dass die hier als Anlage A1 beigefügte, abgeänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landkreises P. vom 23.05.2005 inhaltlicher und rechtlicher Bestandteil der Teilungserklärung vom 07.12.2004 gemäß des von der Notarin H.unter der Urk-Nr. 1405/2004 geschlossenen Übertragungsvertrages der Parteien vom 07.12.2004 ist und

21

b) dass die sowohl in der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 11.11.2004 des Landkreises P. - Anlage - Kellergeschoss mit 1 als auch in der als Anlage A2 abgeänderten Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landkreises P. vom 23.05.2005 im Kellergeschoss mit 1 bezeichnete Garage dem Sondereigentum der Klägerin - WEG 1 gemäß Teilungserklärung vom 07.12.2004, Urk-Nr. 1405/2004 der Notarin H. zuzuordnen ist, abzugeben.

22

2. Hilfsweise und im Übrigen, die Berufung der Klägerin auf ihre Kosten zurückzuweisen.

23

Zur Begründung trägt sie vor, unstreitig seien auf dem Grundstück nach Beurkundung der Teilungserklärung bauliche Veränderungen an dem Haus vorgenommen worden. Dies habe dazu geführt, dass die im notariellen Vertrag unter A. Ziffer II. in Bezug genommene Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 11.11.2004 und die Aufteilungspläne, die bei der Beurkundung seinerzeit zwar vorgelegen hätten, auf deren Verlesen und auf deren Beifügungen aber von den Erschienenen verzichtet worden sei, Divergenzen aufgewiesen hätten. Dies habe das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11.02.2005 gegenüber der Notarin bemängelt. Die Beklagte sei u.a. in einem Gespräch vom 20.04.2005 von der Notarin darauf hingewiesen worden, dass sie als teilende Eigentümerin die sich aus den Umbaumaßnahmen ergebenden Änderungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit zu bewirken habe und dafür Sorge zu tragen habe, dass die entsprechenden rechtlichen Übereinstimmungen zwischen Abgeschlossenheitsbescheinigung und Inhalt der Teilungserklärung hergestellt werden. Dieser Mitwirkungsverpflichtung sei sie trotz Zusicherung bis heute nicht nachgekommen.

24

Die Klägerin selbst habe die geänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 23.05.2005 beschafft. Mit Schreiben vom 05.10.2012 habe die Notarin erneut beim Grundbuchamt beantragt, die Parteien des Rechtsstreits als Miteigentümer einzutragen. Das Grundbuchamt habe hierauf mit Zwischenverfügung vom 12.10.2012 auf noch bestehende Eintragungshindernisse hingewiesen, wegen deren Inhalt die Klägerin auf die Zwischenverfügung Bezug nimmt. Die Klägerin ihrerseits habe der Notarin die von ihr geforderten Erklärungen übermittelt. Auch die Beklagte sei mit Schreiben vom 22.10.2012 durch die Notarin aufgefordert worden, die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

25

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2012 beigetreten. Sie bezieht sich auf insbesondere den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin und verweist darauf, dass in Buchstabe E. des notariellen Vertrages unter Ziffer 1. die Notarin und unter Ziffer 4. die Notariatsangestellten bevollmächtigt worden sind. Die Vollmacht sei lediglich in Ziffer 4. als unwiderruflich abgegeben worden, so dass die Bevollmächtigung der Notarin nicht unwiderruflich erfolgt sei. Die Beklagte habe die Bevollmächtigung des Notariats widerrufen. Die Mitarbeiter des Notariats verfügten jedoch nur über eine sog. Durchführungsvollmacht, die sie nicht zur Abgabe aller denkbaren Erklärungen ermächtigen würde. Auch die Bevollmächtigung der Notarin in Buchstabe D. § 9 Ziffer 2., mit welcher diese ermächtigt worden sei, Anträge an das Grundbuchamt zu stellen und Eintragungen zu bewilligen, sei von der Beklagten widerrufen worden und nicht unwiderruflich erteilt gewesen.

26

Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Klageänderung Klagabweisung. Die Beklagte stimme einer Klagänderung nicht zu. Eine solche sei auch nicht sachdienlich. Die Klägerin führe völlig neuen Tatsachenstoff ein. Weder die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 23.05.2005 noch die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 11.02.2005, das Schreiben der Notarin H. vom 13.01.2012 und der weitere Schriftverkehr seien bislang Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Auch seien die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht gegeben, weil der neue Tatsachenstoff nach § 529 ZPO nicht berücksichtigt werden dürfe. Ausdrücklich werde auch die Verspätung des Vortrages gerügt.

27

Sie rügt, dass eine Erklärung, die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 23.05.2005 sei Bestandteil der Teilungserklärung vom 07.12.2004, vom Grundbuchamt nicht verlangt werde. Das könne sie denklogisch auch gar nicht sein. Notwendig sei vielmehr eine vertragsändernde Vereinbarung der Parteien, worauf der Antrag nicht gerichtet sei. Es deute auch vieles darauf hin, dass der notarielle Vertrag unwirksam sei, weil er erhebliche Regelungslücken aufweise. Das gelte z.B. für die Garage aber auch für die Ausbaureserve im Spitzboden. Ein ausdrückliches Einverständnis mit baulichen Änderungen abweichend vom Vertrag und der Teilungserklärung mit Aufteilungsplan sowie der vorliegenden Abgeschlossenheitsbescheinigung habe die Beklagte nie erklärt. Mit dem als Anlage K8 vorgelegten Schreiben an die Notarin habe die Beklagte gerade erklärt, dass sie ihre Zustimmung von einer Einigung mit der Klägerin abhängig mache, zu der es nie gekommen sei. Sie setzt der Klägerin eine Frist bis zum 31.12.2012, binnen derer die Klägerin den baulichen Zustand, wie der der Teilungserklärung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 11.11.2004 entspricht, herstellen möge. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist behalte sie sich den Rücktritt vom Vertrag vor.

II.

1.

28

Der mit Schriftsatz der Klägerin vom 21.11.2012 gestellte Antrag ist als Anschlussberufung auszulegen und die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen.

a)

29

Will der in erster Instanz obsiegende Kläger in dem durch die Einlegung des Rechtsmittels des Beklagten veranlassten Berufungsverfahren mehr erreichen, als nur die Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung des Beklagten, bedarf es hierzu einer Anschlussberufung des Klägers (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 524 Rn. 2). Der Anschluss an die fremde Berufung im Wege der Anschlussberufung ist stets erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch im Wege der Klagänderung geltend machen will (BGH, Urteil vom 07.12.2007, V ZR 210/06, NJW 2008, 1953; BGH, Urteil vom 24.11.1977, VII ZR 160/76, MDR 1978, 398, jeweils m.w.N.). Somit ist für den Berufungsbeklagten sowohl eine Klagänderung (BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.11.1977, a.a.O.) als auch eine Klagerweiterung (BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, V ZR 122/89, WM 1991, 383) nur zulässig, wenn er hierzu eine Anschlussberufung einlegt, wenn er selbst eine selbstständige Berufung nicht bereits eingelegt hat.

b)

30

Da der Berufungsbeklagte die Anschlussberufung nicht ausdrücklich auch als solche bezeichnen muss, ist ein entsprechender Schriftsatz, aus dessen Antrag oder Begründung sich ergibt, dass der Berufungsbeklagte nicht nur das vom Berufungskläger angefochtene Urteil verteidigen will, sondern darüber hinaus Weiteres oder Anderes begehrt, durch das Berufungsgericht als Anschlussberufung auszulegen (BGH, Urteil vom 24.10.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rn. 6). Da vorliegend die Klägerin nur hilfsweise die Zurückweisung der Berufung begehrt, mit ihrem Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 21.11.2012 aber die Abgabe von Willenserklärungen verlangt, die erstinstanzlich nicht Gegenstand ihres Klagantrages waren, hatte der Senat diesen Schriftsatz als Anschlussberufung auszulegen.

c)

31

Gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann eine Anschlussberufung jedoch nur innerhalb der für die Berufungserwiderung dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist eingelegt werden, es sei denn, die Anschlussberufung ist auf künftig wiederkehrende Leistungen gerichtet (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Der seinerzeitige Senatsvorsitzende hatte der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 13.01.2010 eine Berufungserwiderungsfrist von 3 Wochen gesetzt. Am 21.11.2012 war diese Frist längst abgelaufen und eine eingelegte Anschlussberufung mangels Fristwahrung als unzulässig zu verwerfen.

32

Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Senat den Hinweis, das erstinstanzliche Urteil nicht aufrechterhalten zu wollen, erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 erteilt hat. Die Folgen der Fristversäumung der in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Ausschlussfrist können grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, wann das Gericht einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt hat und ob das Gericht nach Aktenlage dem Berufungsbeklagten den Hinweis bereits früher hätte erteilen können. Dass mit der Regelung der Ausschlussfrist verfolgte gesetzgeberische Ziel, nach Ablauf der Frist Rechtsklarheit zu schaffen, würde unterlaufen, wenn die Ausschlusswirkung und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens davon abhängig gemacht würden, ob das Gericht zu einem Hinweis an die Parteien gehalten ist und wann es diesen erteilt (hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 07.12.2007 a.a.O.; kritisch hierzu Geisler, JurisPR-BGHZivilR 7/2008 Anm. 4).

33

Ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechts nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133), braucht der Senat vorliegend nicht entscheiden, denn so liegt der Fall hier nicht. Bereits in der Berufungsbegründung hatte die Beklagte geltend gemacht, dass sie die Zustimmung bereits erteilt habe und sie daher zu der begehrten Zustimmung überhaupt nicht mehr verpflichtet sei. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil dies nicht problematisiert hatte und dieser Einwand im Berufungsverfahren erstmals erhoben wurde, musste ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter in Betracht ziehen, dass der Senat dieser Argumentation folgen könnte und daher zumindest hilfsweise im Wege der Anschlussberufung diejenigen Anträge stellen, die von dem Klagantrag abweichend geeignet und erforderlich sein könnten, um seinen Anspruch doch noch durchzusetzen (ebenso für den Fall des Vorbringens in der Berufungsbegründung: BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.; Geisler, a.a.O.). Allein auf die Rüge, dass dieses Vorbringen gem. §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen sei, konnte sich die Klägerin schon deshalb nicht verlassen, weil es sich hier nur um rechtliche Ausführungen handelte, die aus der notariellen Urkunde (Anlage K1) und damit aus Tatsachen hergeleitet wurden, die bereits im Verfahren erster Instanz und dort von der Klägerin selbst eingeführt worden waren.

34

Eine Ausnahme im vorbezeichneten Sinne kann aus Sicht des Senats auch nicht deshalb angenommen werden, weil sich die Klägerin in ihrem geänderten Antrag und zu dessen Begründung auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 12.10.2012 bezieht. Zwar lag diese Zwischenverfügung bei Ablauf der Berufungserwiderungsfrist noch nicht vor. Gleichwohl musste auch schon bei Ablauf der Berufungserwiderungsfrist der kundige und gewissenhafte Berufungsbeklagte mit entsprechenden Beanstandungen rechnen, wenn er zu diesem Zeitpunkt einen Eintragungsantrag dergestalt gestellt hätte, wie ihn die Notarin H. unter dem 05.10.2012 tatsächlich auch gestellt hat. Zum einen hatte das Grundbuchamt bereits mit Zwischenverfügung vom 11.02.2005 auf die Problematik der Zuordnung der Garage zum Sondereigentum hingewiesen. Zum anderen musste jedem Rechtskundigen klar sein, dass die von der Klägerin bereits am 23.05.2005 eingeholte Abgeschlossenheitsbescheinigung nur Grundlage einer Grundbucheintragung werden konnte, wenn sie auch Gegenstand der Teilungserklärung ist.

35

Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 21.11.2012 nun in einem gänzlich neuen Verfahren verfolgen muss, rechtfertigt keine abweichende Behandlung der Ausschlussfrist. Prozessökonomische Erwägungen haben nicht das Gewicht, als dass sie es rechtfertigen könnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfes beiseite zu schieben (BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.).

2.

36

Die zulässige Berufung der Beklagten hingegen hat aus Sicht des Senats Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

37

Der Senat hält die erstinstanzlich erhobene Klage deshalb für unzulässig, weil er für den dort gestellten Klagantrag kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sieht. Ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage.

38

Mit dem erstinstanzlichen Klagantrag hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin zu 1/2 und als Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Keller und Erdgeschoss des streitgegenständlichen Grundstücks begehrt. Gemäß § 19 GBO bedarf es zur Eintragung der Klägerin im Grundbuch einer entsprechenden Antragstellung und der Bewilligung der Beklagten als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin und damit Berechtigten. Allein diese Bewilligungserklärung vermag der Senat in Auslegung des Antrags der Klägerin unter die Verpflichtung der Beklagten zu einer Zustimmung zur Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu subsumieren. Eine Bewilligungserklärung eben diesen Inhalts hat die Beklagte bereits in der streitgegenständlichen notariellen Urkunde, deren Wirksamkeit der Senat - weil von der Klägerin behauptet - im Rahmen der Zulässigkeits- und Schlüssigkeitsprüfung unterstellt, abgegeben. Sie ist gerichtet auf Eintragung des Miteigentums zu 1/2 und des Eigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Wohnung im Keller und Erdgeschoss. Zwar ergibt sich dies nicht ohne weiteres aus der zur Gerichtsakte gereichten Fassung der notariellen Urkunde, da diese entsprechend der Anweisung der Parteien ohne Auflassungserklärungen und Bewilligungserklärungen ausgefertigt worden ist. Gleichwohl kann es der Senat seiner Entscheidung zugrunde legen, da die Beklagte dies in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen und die Klägerin jenen Vortrag nicht bestritten hat. Zum anderen ergibt sich das aber auch aus der von der Klägerin vorgelegten Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 11.02.2005, da diese bereits darauf hinweist, dass sich die mitübertragenen Wohnräumlichkeiten im Keller aus dem vorgelegten Teilungsplan nicht eindeutig ergeben haben.

39

Soweit nun für den Vollzug der Eintragung der Klägerin aufgrund nach Beurkundung ausgeführter baulicher Veränderungen und die diese berücksichtigende geänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung die Mitwirkung der Beklagten an einer Änderung der Teilungserklärung und möglicherweise die Abgabe einer Identitätserklärung betreffend die erklärte Auflassung erforderlich sein mögen, sieht der Senat dies von der Willenserklärung gerichtet auf Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuch nicht erfasst. Insoweit hätte es bereits erstinstanzlich einer dementsprechenden Antragstellung bedurft.

3.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Gründe, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sieht der Senat nicht.

42

Den Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung hat der Senat jeweils mit 75.000,00 € bewertet, so dass sich gem. § 45 GKG ein Gegenstandswert von 150.000,00 € ergibt.

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Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 10. Jan. 2013 - 3 U 133/09 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 10. Jan. 2013 - 3 U 133/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2007 - V ZR 210/06

bei uns veröffentlicht am 07.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/06 Verkündet am: 7. Dezember 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - IV ZR 12/07

bei uns veröffentlicht am 24.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 12/07 Verkündetam: 24.Oktober2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Rostock Urteil, 10. Jan. 2013 - 3 U 133/09.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Feb. 2014 - I-6 U 84/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses zu I. vom 07.01.2013 dahingehend konkretisiert w

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 20. Aug. 2010 - 3 U 60/10

bei uns veröffentlicht am 20.08.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 24.02.2010 - 40 O 48/09 KfH - wird, soweit sich diese gegen die Beklagte Ziff. 1 richtet, mit der Maßgabe zu

Referenzen

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 210/06 Verkündet am:
7. Dezember 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
vom
7. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand
verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn
der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen
Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will,
indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts
auf einen anderen Klagegrund stützt.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. August 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

1
Mit notariellem Erbvertrag vom 15. April 1986 setzten sich die Eltern der Parteien gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Dem Schlusserben wurde zugunsten der Parteien ein Vermächtnis in Höhe von je einem Drittel des Wertes des beweglichen Vermögens auferlegt. Am gleichen Tage schlossen die Eltern und die Kinder einen notariellen Erbverzichtsvertrag, in dem die Parteien (Töchter) auf ihren Erb- und ihren Pflichtteil nach den bei- den Eltern zugunsten ihres Bruders verzichteten, der sich zu einer Zahlung von jeweils 15.000 DM an die Parteien verpflichtete.
2
Der Vater der Parteien starb im Jahre 1986.
3
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Mutter der Parteien (nachfolgend Erblasserin) Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz für zwei in Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke geltend. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche erteilte sie der Beklagten eine notariell beurkundete Vollmacht, mit der sie diese auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite.
4
Der Antrag auf Rückübertragung hatte Erfolg. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 25. Februar 1993 übertrug die Erblasserin die zurück übertragenen Grundstücke auf die Beklagte. Den Vertrag schloss die Beklagte für die Erblasserin auf Grund der ihr erteilten Vollmacht in deren Vertretung mit sich ab. Als Rechtsgrund der Übertragung wurde "vorweggenommene Erbfolge" angegeben. Die Grundstücke veräußerte die Beklagte im Jahre 1994, wofür sie insgesamt 875.200 DM als Verkaufserlös erhielt.
5
Das Amtsgericht hat der auf den Anspruch des Pflichtteilberechtigten gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) gestützten Klage dem Grunde nach stattgegeben.
6
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Auf Grund eines nach dem Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erteilten richterlichen Hinweises , dass eigene Ansprüche der Klägerin wegen des Erbverzichts nicht in Betracht kämen, hat die Klägerin die Klage auf einen von ihrem Bruder abgetretenen Anspruch gestützt.
7
Das Oberlandesgericht hat der Klage aus dem abgetretenen Anspruch in der beantragten Höhe von 55.935,55 € zzgl. Zinsen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht meint, dass der Wechsel des Klagegrundes als antragslose Anschlussberufung auszulegen sei. Diese sei trotz Verstreichens der Frist für die Anschließung an das Rechtsmittel der Beklagten zulässig. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei nämlich einschränkend so auszulegen, dass die Frist in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO dann nicht gelte, wenn der Berufungsbeklagte erst durch einen Hinweis des Berufungsgerichts erfahre, dass er eine vollständige Abweisung der Klage nur durch das Auswechseln des Klagegrundes abwenden könne. Ebenso wie bei der zulässigen Erweiterung der Anschlussberufung (BGHZ 163, 324 ff.) sprächen auch hier Gründe der Prozessökonomie dafür, dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit zur Änderung seiner Klage zu erhalten, um einen weiteren Prozess zu vermeiden.
9
Die Klage sei aus dem abgetretenen Recht begründet, da die Beklagte das Eigentum an den Grundstücken ohne einen rechtlichen Grund erlangt habe. Die Überlassungsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sich die Beklagte das Eigentum unter Missbrauch der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht angeeignet habe. Ihr Einwand, die Erblasserin sei damit einverstanden gewesen, sei angesichts der Angabe zum Grund der Übereignung in den Verträgen als eine vorweggenommene Erbfolge und der vorprozessualen Erklärungen über den Zweck ihrer Verwaltung für die Erblasserin ohne Substanz. Die Beklagte könne sich daher auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei bösgläubig gewesen (§ 819 Abs. 1 BGB), da sie die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich ihr Vollmachtsmissbrauch ergeben habe.

II.

10
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
11
1. Das Berufungsgericht durfte über den abgetretenen Anspruch nicht in der Sache entscheiden. Die Revision rügt zu Recht, dass die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist für die Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als die Klägerin das abgetretene Recht als neue Grundlage ihrer Klage in das Verfahren eingeführt hat.
12
a) Die Klägerin konnte – wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist – den neuen Klagegrund nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einführen. Die Anschließung war erforderlich, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage statt – wie zuvor – auf ein eigenes , nunmehr auf ein an sie abgetretenes Recht stützen wollte. Darin liegt eine Klageänderung (§ 263 ZPO), weil der Kern des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999, III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; Senat, BGHZ 158, 295, 305; BGH, Urt. v. 27. September 2006, VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28, 29).
13
Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen (OLG München OLGR 1997, 191, 192; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch – Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen , 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder – wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM ZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], 314, 316).
14
Das gilt entgegen der Revisionserwiderung auch dann, wenn die Verfolgung des abgetretenen Anspruchs eine Änderung des Sachantrages nicht erfordert und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschränken kann, die Zurückweisung des von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels zu beantragen. Zwar ist es grundsätzlich richtig, wie von der Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185) bemerkt, dass eine Anschlussberufung dadurch geprägt wird, dass mit ihr mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll. Eine Anschlussberufung, mit der nicht mehr erreicht werden soll, als dem Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Gericht bereits zuerkannt worden ist, ist daher nicht zulässig (BGH, Urt. v. 24. Febr. 1958, III ZR 184/56, NJW 1958, 868; Senat, Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, aaO).
15
Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer auf die Anträge beschränkten Betrachtung jedoch, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch durch zwei Elemente bestimmt wird; durch den Klageantrag, mit dem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175). Der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug – zur Vermeidung des Verlustes des Rechtsstreits – seine Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, will damit auch mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch.
16
b) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von einer Anschlussberufung ausgegangen ist, obwohl die Klägerin in dem Schriftsatz, in dem sie ihre Klage nunmehr auf den abgetretenen Anspruch gestützt hat, dies nicht gem. § 524 Abs. 3 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erklärt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vorträgt, dass er seine Klage nunmehr auf den abgetretenen Anspruch stützen wolle, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberufung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Oktober 2006, V ZB 91/06, NJW 2007, 769, 770).
17
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht für einschlägig erachtet. Sie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung dadurch aufrechterhalten wissen will, dass er die Klage auf einen anderen Klagegrund stützt.
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aa) Diese Auslegung entspricht der in Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721) und Literatur (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; ders., NJW 2005, 3038, 3039; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 8; Schneider, ZZP 119 [2006], 423, 428; Wieczorek /Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 7; Zöller/Gummer-Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524 Rdn. 2) überwiegend vertretenen Auffassung. Die durch die ZPO-Reform eingefügte Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt – soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt – für alle Anschlussberufungen , auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel haben.
19
bb) Allerdings ist auch vertreten worden, dass den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage geändert oder erweitert, die Aufrechnung erklärt oder eine Widerklage erhoben werden soll, nicht unter den Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676). Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit dem Zweck der Frist begründet. Der Gesetzgeber habe nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 12/4722, 98) nur die Anschlussberufungen zur Beseitigung der auch den Berufungsbeklagten beschwerenden Entscheidungen im Blick gehabt. Nur hier sei die Befristung der Anschlussberufung erforderlich, weil mit dem Fristablauf Teilrechtskraft eintrete (dazu BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 5/04, MDR 2005, 1098, 1099). Für eine nur den Streitgegenstand erweiternde oder verändernde Anschlussberufung seien die Erwägungen zur Begründung einer Ausschlussfrist dagegen nicht tragfähig.
20
Von einer in dem Gesetzgebungsverfahren unerkannt gebliebenen Regelungslücke kann indes – jedenfalls für § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung – nicht mehr ausgegangen werden. Die Änderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an der Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilprozessreform -Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767; OLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676). Diese wurde unter anderem damit begründet, dass die Frist bei der den Streitgegenstand verändernden Anschlussberufung den Berufungsbeklagten unangemessen benachteilige, weil der Berufungskläger unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO seine Klage grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern oder ändern könne, während dies dem Berufungsbeklagten nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis Ablauf der Frist für die Anschlussberufung möglich sei.
21
Der Gesetzgeber hat auf die Kritik reagiert (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18), indem er die Frist für die Anschließung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf einer Berufungserwiderungsfrist verlängert und eine Ausnahmeregelung für die Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingefügt hat. Für Unterhaltsfälle hat er ein Bedürfnis anerkannt, das Berufungsverfahren auch nach dem Fristablauf mit einem neuen Streitgegenstand zu belasten , weil hier eine Anpassung der Anträge in der Berufungsinstanz wegen geänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse häufig vorkomme (BT-Drucks. 15/3482, S. 18). Die weitergehenden Änderungsvorschläge wurden von ihm indes nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik der den Streitgegenstand verändernden Anschlussberufungen vom Gesetzgeber übersehen worden ist und daher eine unechte Regelungslücke vorliegt, die es rechtfertigte, die Frist auf die Anschlussberufungen zur Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (so auch Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 339).
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht zulässig ist, die Ausnahmeregelung in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO so zu erweitern, dass sie für alle Fälle einer den Streitgegenstand ändernden Anschlussberufung gilt.
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cc) Eine andere Auslegung wird auch nicht nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der prozessualen Waffengleichheit für beide Parteien (vgl. BVerfGE 52, 131, 144) gefordert. Die Anschlussberufung soll zwar zu einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Parteien im Berufungsverfahren führen, indem sie dem Berufungsbeklagten, der in erster Instanz erfolgreich war, wie dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens zu ändern oder zu erweitern (BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, Bd. 89 [1976], 199, 201; Fenn, ZZP 89 [1978], 121, 123).
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Eine völlige Gleichbehandlung kann sich indes schon deshalb nicht einstellen , weil die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr eine Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil beseitigt werden soll. Der Berufungskläger kann daher mit der Berufung nicht im Wege der Klageänderung allein einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung zu stellen (BGH, Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Senat, Urt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 – std. Rspr.). Dies gilt für den Berufungsbeklagten nicht, da dessen Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt (BGHZ 4, 229, 234; BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, ZZP 89 [1976], S. 199, 201).
25
Die Befristung für die Anschlussberufung durch § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung durch das Justizmodernisierungsgesetz soll der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem auch der Beklagte seine Anschlussberufung innerhalb der ihm gesetzten Frist vorbringen muss (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18). Die gesetzliche Regelung beruht auf einem sachlichen Grund und führt auch unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers.
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Ob Ausnahmen von der Befristung wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen sind, in denen die Anschlussberufung eine Reaktion des Berufungsbeklagten auf die durch eine Klageänderung, eine Aufrechnung oder eine Widerklage des Berufungsklägers an eine nach Fristablauf veränderte Prozesslage ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil eine solche Änderung des Streitstoffes hier nicht eingetreten ist.
27
Ebenso braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. BVerfGE 86, 133, 144). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Nachteile der Fristversäumung wären bei einer sorgfältigen Prozessführung vermeidbar gewesen. Die Klägerin hätte hier auch schon vor dem Hinweis des Berufungsgerichts Anlass gehabt, sich rechtzeitig um eine Abtretung der Ansprüche des Erben gegen die Beklagte zu bemühen und diese – zumindest hilfsweise – in den Rechtsstreit einzuführen. Die Frage, ob der Erbverzicht dem eingeklagten Anspruch aus eigenem Recht nach § 2329 BGB entgegenstand, ist bereits im Urteil des Landgerichts angesprochen worden. Die Beklagte hat zudem in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der dem Grunde nach zugesprochene Anspruch nach § 2329 BGB wegen des Erbverzichtsvertrages ausgeschlossen sei.
28
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Versäumung der Frist nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann genügt, wenn es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (BGHZ 127, 254, 260; Urt. v. 27. Nov. 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Senat , Urt. v. 21. Okt. 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Beschl. v. 28. Sept. 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Diese allgemeinen Grundsätze können auf die gesetzliche Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 ZPO keine Anwendung finden. Die Folge ihrer Versäumung ist die Unzulässigkeit der Anschlussberufung. Diese kann von dem Berufungsgericht nicht mehr durch prozessleitende Maßnahmen, wie durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist oder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden.
29
Die gesetzlichen Folgen der Fristversäumung können nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten schon früher – in der Regel wird dafür die Zustellung der Berufungsbegründung und die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach § 521 ZPO in Betracht kommen – nach der Aktenlage den Hinweis hätte erteilen können, dass es der Beurteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht mehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren Versäumung durch einen früheren richterlichen Hinweis hätte vermieden werden können, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entscheiden wäre. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben.
30
dd) Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht mit dessen prozessökonomischen Erwägungen aufrechterhalten. Die prozesswirtschaftlichen Gründe haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen könnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beiseite zu schieben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119).
31
Das Berufungsgericht verkennt im Übrigen auch den Zweck der Frist in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn es ihn nicht auf das Berufungsverfahren, sondern auf die Streitigkeit zwischen den Parteien insgesamt bezieht. Der Zwang, eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern. Zu diesem Zweck wird die Einbringung eines anderen oder weiteren Streitgegenstands in das Berufungsverfahren durch den Berufungsbeklagten befristet. Ist die Frist verstrichen, soll über die Berufung auf der Grundlage der bis dahin geltend gemachten Ansprüche entschieden werden. Die Berücksichtigung eines nach Fristablauf eingeführten neuen Streitgegenstands läuft dem Zweck der Frist, die eine beschleunigte Erledigung der Rechtsmittelverfahren herbeiführen soll, daher auch dann zuwider, wenn die Entscheidung über den neuen Streitstoff einen anderen Rechtsstreit vermeidet.
32
2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund als richtig dar (§ 561 ZPO). Da die Klageänderung wegen der Verfristung der Anschlussberufung nicht wirksam geworden ist, ist über den zunächst verfolgten Anspruch zu entscheiden, der weiterhin rechtshängig ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Sept. 1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128; Senat, Urt. v. 1. Juni 1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682).
33
Der von der Klägerin mit der Klage verfolgte erbrechtliche Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB ist indes auf Grund des Verzichts auch auf das Pflichtteilsrecht unbegründet. Dieser Verzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden, dass die Geschäftsgrundlage für den Verzicht gefehlt habe oder – hier mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz – entfallen sei (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998, IV ZR 327/97, NJW 1999, 798). Ob und welche weitergehenden Rechte der Klägerin gegen den Erben zustehen, kann hier dahinstehen, weil sich daraus kein Anspruch gegen die Beklagte ergibt.
34
Andere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nach den Feststellungen im Berufungsurteil und dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht , so dass die Klage abzuweisen ist.

III.

35
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 O 235/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2006 - 6 U 200/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 12/07 Verkündetam:
24.Oktober2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung gilt bei Gesetzesänderungen das Prozessrecht
in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maßgeblich
ist.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2007

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers mit folgender Maßgabe zurückgewiesen : Die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Betrag der Überschussbeteiligung gerichtete Anschlussberufung des Klägers wird verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der verlangte von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen , im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314), dem Kläger in belegter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Ab- schlusskosten (gemäß § 15 AVB) und mit welchem Abzug (gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. b AVB) sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertrages belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belastungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück (VersR 2003, 1289). Auf die Revision der Beklagten hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück (BGHZ 164, 297).
2
Nach der Zurückverweisung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 erstmals beantragt, die Beklagte (auch) zur Auskunft darüber zu verurteilen, auf welchen Betrag sich die dem Lebensversicherungsvertrag zugewiesene Überschussbeteiligung zum 1. März 2002 belaufe (Antrag c). Die Beklagte hält diese Erweiterung des Auskunftsantrages für eine nicht fristgerecht eingelegte und damit unzulässige Anschlussberufung. Davon abgesehen habe der Kläger auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (NJW 2005, 2376) keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einzelauskünfte zur Ermittlung und Verteilung des Überschusses.
3
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger nur noch den Antrag zu c aus dem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 gestellt. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4
Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seines die Überschussbeteiligung betreffenden Auskunftsbegehrens.

Entscheidungsgründe:


5
Revision Die ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Betrag der Überschussbeteiligung gerichtete Anschlussberufung des Klägers verworfen wird.
6
1.DasBerufungsgericht hält die Klagerweiterung für sachdienlich. Der Kläger habe aber auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (aaO) jedenfalls bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte.
7
2. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass es sich bei der Klagerweiterung um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung verspätete und damit unzulässige Anschlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Das ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 unter II). Danach war im Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klagerweiterung und über die materielle Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruchs.
8
a) Bei dem Antrag zu c) im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision um eine Klagerweiterung und nicht lediglich um eine Präzisierung der bisherigen Anträge. Mit diesen Anträgen, denen das Amtsgericht stattgegeben hat, verlangte der Kläger Auskunft darüber, mit welchen Abschlusskosten gemäß § 15 AVB und mit welchem Abzug gemäß § 6 Abs. 2 lit. b AVB die Beklagte den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Lebensversicherungsvertrages belastet habe und welche Höhe der Auszahlungsbetrag ohne diese (beiden) Belastungen zum 1. März 2002 gehabt hätte. Dementsprechend waren der Antrag des Klägers und der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. April 2003 im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO (mit Recht) nur auf prüfbare und belegte Auskünfte zu den Abschlusskosten und zu dem Stornoabzug sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages (des Rückkaufswerts ohne diese Belastungen) gerichtet. Daraus folgt, dass es bis zum Schriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2006 allein um Auskunft über die Abschlusskosten nach § 15 AVB, den Stornoabzug nach § 6 Abs. 2 lit. b AVB und die Höhe des Zahlungsanspruchs ohne diese Belastungen ging, nicht aber um die Höhe der Überschussbeteiligung nach § 17 AVB und die Höhe des Zahlungsanspruchs einschließlich Überschussbeteiligung. Bei dem in § 6 Abs. 2 AVB geregelten Rückkaufswert und der in § 17 AVB geregelten Überschussbeteiligung handelt es sich nach dem Versicherungsvertrag um jeweils selbständige Ansprüche, die von unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängen und die deshalb auch verschiedene Streitgegenstände darstellen.
9
Der in erster Instanz siegreiche Kläger kann die Klage in zweiter Instanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern (Wieczorek/ Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. § 524 Rdn. 12, § 533 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 533 Rdn. 9; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118 unter I 2 a). Der neue Antrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 ist als Anschlussberufung auszulegen, weil der Kläger damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - WM 1991, 383 unter 2 b). Die Anschlussberufung konnte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht in zulässiger Weise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung eingelegt werden (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - NJW 1999, 139 unter III 2 a aa und vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92 - NJW 1994, 586 unter I 3). Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform des Zivilprozessrechts hat sich das durch die Einführung einer Frist für die Anschlussberufung geändert (vgl. BGHZ 163, 324, 326 ff.).
10
b) aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung war die Anschließung nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Dies ist durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) dahin geändert worden - soweit hier von Bedeutung -, dass die Anschließung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig ist. Insoweit ist das Gesetz ohne Übergangsregelung am 1. September 2004 in Kraft getreten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht; Abweichendes kann sich auch aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergeben (BGHZ 114, 1, 3 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. EGZPO § 1 Rdn. 2 f.; Musielak , ZPO 5. Aufl. Einleitung Rdn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 104).
11
Daran bb) gemessen ist die Zulässigkeit der Anschlussberufung hier nach dem bis zum 31. August 2004 geltenden Recht zu beurteilen.
Sie war demgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung einzulegen. Die Frist hatte am 11. Februar 2003 zu laufen begonnen und ist versäumt worden.
12
Regelung Der der unselbständigen Anschlussberufung in § 524 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden wie in der neuen Fassung ist generell zu entnehmen, dass für die Zulässigkeit der Anschlussberufung das Prozessrecht in der Fassung gilt, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maßgeblich ist. Die unselbständige Anschlussberufung ist auch nach der Reform des Zivilprozessrechts kein eigenes Rechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727 unter II 2 und 3; BGHZ 139, 12 ff.). Sie ist nicht nur hinsichtlich der Anknüpfung der Befristung in § 524 Abs. 2 Satz 2, sondern nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der Hauptberufung abhängig (Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 524 Rdn. 27 ff.).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 -
LG Hannover, Entscheidung vom 07.12.2006 - 19 S 108/02 -

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.