Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2007 - V ZR 210/06

published on 07/12/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2007 - V ZR 210/06
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Landgericht Lüneburg, 1 O 235/03, 29/08/2005
Oberlandesgericht Celle, 6 U 200/05, 07/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 210/06 Verkündet am:
7. Dezember 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
vom
7. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand
verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn
der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen
Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will,
indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts
auf einen anderen Klagegrund stützt.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. August 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

1
Mit notariellem Erbvertrag vom 15. April 1986 setzten sich die Eltern der Parteien gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Dem Schlusserben wurde zugunsten der Parteien ein Vermächtnis in Höhe von je einem Drittel des Wertes des beweglichen Vermögens auferlegt. Am gleichen Tage schlossen die Eltern und die Kinder einen notariellen Erbverzichtsvertrag, in dem die Parteien (Töchter) auf ihren Erb- und ihren Pflichtteil nach den bei- den Eltern zugunsten ihres Bruders verzichteten, der sich zu einer Zahlung von jeweils 15.000 DM an die Parteien verpflichtete.
2
Der Vater der Parteien starb im Jahre 1986.
3
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Mutter der Parteien (nachfolgend Erblasserin) Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz für zwei in Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke geltend. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche erteilte sie der Beklagten eine notariell beurkundete Vollmacht, mit der sie diese auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite.
4
Der Antrag auf Rückübertragung hatte Erfolg. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 25. Februar 1993 übertrug die Erblasserin die zurück übertragenen Grundstücke auf die Beklagte. Den Vertrag schloss die Beklagte für die Erblasserin auf Grund der ihr erteilten Vollmacht in deren Vertretung mit sich ab. Als Rechtsgrund der Übertragung wurde "vorweggenommene Erbfolge" angegeben. Die Grundstücke veräußerte die Beklagte im Jahre 1994, wofür sie insgesamt 875.200 DM als Verkaufserlös erhielt.
5
Das Amtsgericht hat der auf den Anspruch des Pflichtteilberechtigten gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) gestützten Klage dem Grunde nach stattgegeben.
6
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Auf Grund eines nach dem Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erteilten richterlichen Hinweises , dass eigene Ansprüche der Klägerin wegen des Erbverzichts nicht in Betracht kämen, hat die Klägerin die Klage auf einen von ihrem Bruder abgetretenen Anspruch gestützt.
7
Das Oberlandesgericht hat der Klage aus dem abgetretenen Anspruch in der beantragten Höhe von 55.935,55 € zzgl. Zinsen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht meint, dass der Wechsel des Klagegrundes als antragslose Anschlussberufung auszulegen sei. Diese sei trotz Verstreichens der Frist für die Anschließung an das Rechtsmittel der Beklagten zulässig. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei nämlich einschränkend so auszulegen, dass die Frist in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO dann nicht gelte, wenn der Berufungsbeklagte erst durch einen Hinweis des Berufungsgerichts erfahre, dass er eine vollständige Abweisung der Klage nur durch das Auswechseln des Klagegrundes abwenden könne. Ebenso wie bei der zulässigen Erweiterung der Anschlussberufung (BGHZ 163, 324 ff.) sprächen auch hier Gründe der Prozessökonomie dafür, dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit zur Änderung seiner Klage zu erhalten, um einen weiteren Prozess zu vermeiden.
9
Die Klage sei aus dem abgetretenen Recht begründet, da die Beklagte das Eigentum an den Grundstücken ohne einen rechtlichen Grund erlangt habe. Die Überlassungsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sich die Beklagte das Eigentum unter Missbrauch der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht angeeignet habe. Ihr Einwand, die Erblasserin sei damit einverstanden gewesen, sei angesichts der Angabe zum Grund der Übereignung in den Verträgen als eine vorweggenommene Erbfolge und der vorprozessualen Erklärungen über den Zweck ihrer Verwaltung für die Erblasserin ohne Substanz. Die Beklagte könne sich daher auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei bösgläubig gewesen (§ 819 Abs. 1 BGB), da sie die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich ihr Vollmachtsmissbrauch ergeben habe.

II.

10
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
11
1. Das Berufungsgericht durfte über den abgetretenen Anspruch nicht in der Sache entscheiden. Die Revision rügt zu Recht, dass die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist für die Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als die Klägerin das abgetretene Recht als neue Grundlage ihrer Klage in das Verfahren eingeführt hat.
12
a) Die Klägerin konnte – wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist – den neuen Klagegrund nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einführen. Die Anschließung war erforderlich, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage statt – wie zuvor – auf ein eigenes , nunmehr auf ein an sie abgetretenes Recht stützen wollte. Darin liegt eine Klageänderung (§ 263 ZPO), weil der Kern des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999, III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; Senat, BGHZ 158, 295, 305; BGH, Urt. v. 27. September 2006, VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28, 29).
13
Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen (OLG München OLGR 1997, 191, 192; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch – Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen , 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder – wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM ZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], 314, 316).
14
Das gilt entgegen der Revisionserwiderung auch dann, wenn die Verfolgung des abgetretenen Anspruchs eine Änderung des Sachantrages nicht erfordert und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschränken kann, die Zurückweisung des von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels zu beantragen. Zwar ist es grundsätzlich richtig, wie von der Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185) bemerkt, dass eine Anschlussberufung dadurch geprägt wird, dass mit ihr mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll. Eine Anschlussberufung, mit der nicht mehr erreicht werden soll, als dem Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Gericht bereits zuerkannt worden ist, ist daher nicht zulässig (BGH, Urt. v. 24. Febr. 1958, III ZR 184/56, NJW 1958, 868; Senat, Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, aaO).
15
Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer auf die Anträge beschränkten Betrachtung jedoch, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch durch zwei Elemente bestimmt wird; durch den Klageantrag, mit dem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175). Der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug – zur Vermeidung des Verlustes des Rechtsstreits – seine Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, will damit auch mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch.
16
b) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von einer Anschlussberufung ausgegangen ist, obwohl die Klägerin in dem Schriftsatz, in dem sie ihre Klage nunmehr auf den abgetretenen Anspruch gestützt hat, dies nicht gem. § 524 Abs. 3 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erklärt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vorträgt, dass er seine Klage nunmehr auf den abgetretenen Anspruch stützen wolle, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberufung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Oktober 2006, V ZB 91/06, NJW 2007, 769, 770).
17
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht für einschlägig erachtet. Sie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung dadurch aufrechterhalten wissen will, dass er die Klage auf einen anderen Klagegrund stützt.
18
aa) Diese Auslegung entspricht der in Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721) und Literatur (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; ders., NJW 2005, 3038, 3039; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 8; Schneider, ZZP 119 [2006], 423, 428; Wieczorek /Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 7; Zöller/Gummer-Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524 Rdn. 2) überwiegend vertretenen Auffassung. Die durch die ZPO-Reform eingefügte Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt – soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt – für alle Anschlussberufungen , auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel haben.
19
bb) Allerdings ist auch vertreten worden, dass den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage geändert oder erweitert, die Aufrechnung erklärt oder eine Widerklage erhoben werden soll, nicht unter den Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676). Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit dem Zweck der Frist begründet. Der Gesetzgeber habe nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 12/4722, 98) nur die Anschlussberufungen zur Beseitigung der auch den Berufungsbeklagten beschwerenden Entscheidungen im Blick gehabt. Nur hier sei die Befristung der Anschlussberufung erforderlich, weil mit dem Fristablauf Teilrechtskraft eintrete (dazu BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 5/04, MDR 2005, 1098, 1099). Für eine nur den Streitgegenstand erweiternde oder verändernde Anschlussberufung seien die Erwägungen zur Begründung einer Ausschlussfrist dagegen nicht tragfähig.
20
Von einer in dem Gesetzgebungsverfahren unerkannt gebliebenen Regelungslücke kann indes – jedenfalls für § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung – nicht mehr ausgegangen werden. Die Änderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an der Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilprozessreform -Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767; OLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676). Diese wurde unter anderem damit begründet, dass die Frist bei der den Streitgegenstand verändernden Anschlussberufung den Berufungsbeklagten unangemessen benachteilige, weil der Berufungskläger unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO seine Klage grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern oder ändern könne, während dies dem Berufungsbeklagten nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis Ablauf der Frist für die Anschlussberufung möglich sei.
21
Der Gesetzgeber hat auf die Kritik reagiert (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18), indem er die Frist für die Anschließung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf einer Berufungserwiderungsfrist verlängert und eine Ausnahmeregelung für die Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingefügt hat. Für Unterhaltsfälle hat er ein Bedürfnis anerkannt, das Berufungsverfahren auch nach dem Fristablauf mit einem neuen Streitgegenstand zu belasten , weil hier eine Anpassung der Anträge in der Berufungsinstanz wegen geänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse häufig vorkomme (BT-Drucks. 15/3482, S. 18). Die weitergehenden Änderungsvorschläge wurden von ihm indes nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik der den Streitgegenstand verändernden Anschlussberufungen vom Gesetzgeber übersehen worden ist und daher eine unechte Regelungslücke vorliegt, die es rechtfertigte, die Frist auf die Anschlussberufungen zur Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (so auch Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 339).
22
Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht zulässig ist, die Ausnahmeregelung in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO so zu erweitern, dass sie für alle Fälle einer den Streitgegenstand ändernden Anschlussberufung gilt.
23
cc) Eine andere Auslegung wird auch nicht nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der prozessualen Waffengleichheit für beide Parteien (vgl. BVerfGE 52, 131, 144) gefordert. Die Anschlussberufung soll zwar zu einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Parteien im Berufungsverfahren führen, indem sie dem Berufungsbeklagten, der in erster Instanz erfolgreich war, wie dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens zu ändern oder zu erweitern (BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, Bd. 89 [1976], 199, 201; Fenn, ZZP 89 [1978], 121, 123).
24
Eine völlige Gleichbehandlung kann sich indes schon deshalb nicht einstellen , weil die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr eine Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil beseitigt werden soll. Der Berufungskläger kann daher mit der Berufung nicht im Wege der Klageänderung allein einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung zu stellen (BGH, Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Senat, Urt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 – std. Rspr.). Dies gilt für den Berufungsbeklagten nicht, da dessen Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt (BGHZ 4, 229, 234; BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, ZZP 89 [1976], S. 199, 201).
25
Die Befristung für die Anschlussberufung durch § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung durch das Justizmodernisierungsgesetz soll der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem auch der Beklagte seine Anschlussberufung innerhalb der ihm gesetzten Frist vorbringen muss (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18). Die gesetzliche Regelung beruht auf einem sachlichen Grund und führt auch unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers.
26
Ob Ausnahmen von der Befristung wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen sind, in denen die Anschlussberufung eine Reaktion des Berufungsbeklagten auf die durch eine Klageänderung, eine Aufrechnung oder eine Widerklage des Berufungsklägers an eine nach Fristablauf veränderte Prozesslage ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil eine solche Änderung des Streitstoffes hier nicht eingetreten ist.
27
Ebenso braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. BVerfGE 86, 133, 144). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Nachteile der Fristversäumung wären bei einer sorgfältigen Prozessführung vermeidbar gewesen. Die Klägerin hätte hier auch schon vor dem Hinweis des Berufungsgerichts Anlass gehabt, sich rechtzeitig um eine Abtretung der Ansprüche des Erben gegen die Beklagte zu bemühen und diese – zumindest hilfsweise – in den Rechtsstreit einzuführen. Die Frage, ob der Erbverzicht dem eingeklagten Anspruch aus eigenem Recht nach § 2329 BGB entgegenstand, ist bereits im Urteil des Landgerichts angesprochen worden. Die Beklagte hat zudem in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der dem Grunde nach zugesprochene Anspruch nach § 2329 BGB wegen des Erbverzichtsvertrages ausgeschlossen sei.
28
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Versäumung der Frist nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann genügt, wenn es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (BGHZ 127, 254, 260; Urt. v. 27. Nov. 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Senat , Urt. v. 21. Okt. 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Beschl. v. 28. Sept. 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Diese allgemeinen Grundsätze können auf die gesetzliche Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 ZPO keine Anwendung finden. Die Folge ihrer Versäumung ist die Unzulässigkeit der Anschlussberufung. Diese kann von dem Berufungsgericht nicht mehr durch prozessleitende Maßnahmen, wie durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist oder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden.
29
Die gesetzlichen Folgen der Fristversäumung können nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten schon früher – in der Regel wird dafür die Zustellung der Berufungsbegründung und die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach § 521 ZPO in Betracht kommen – nach der Aktenlage den Hinweis hätte erteilen können, dass es der Beurteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht mehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren Versäumung durch einen früheren richterlichen Hinweis hätte vermieden werden können, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entscheiden wäre. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben.
30
dd) Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht mit dessen prozessökonomischen Erwägungen aufrechterhalten. Die prozesswirtschaftlichen Gründe haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen könnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beiseite zu schieben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119).
31
Das Berufungsgericht verkennt im Übrigen auch den Zweck der Frist in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn es ihn nicht auf das Berufungsverfahren, sondern auf die Streitigkeit zwischen den Parteien insgesamt bezieht. Der Zwang, eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern. Zu diesem Zweck wird die Einbringung eines anderen oder weiteren Streitgegenstands in das Berufungsverfahren durch den Berufungsbeklagten befristet. Ist die Frist verstrichen, soll über die Berufung auf der Grundlage der bis dahin geltend gemachten Ansprüche entschieden werden. Die Berücksichtigung eines nach Fristablauf eingeführten neuen Streitgegenstands läuft dem Zweck der Frist, die eine beschleunigte Erledigung der Rechtsmittelverfahren herbeiführen soll, daher auch dann zuwider, wenn die Entscheidung über den neuen Streitstoff einen anderen Rechtsstreit vermeidet.
32
2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund als richtig dar (§ 561 ZPO). Da die Klageänderung wegen der Verfristung der Anschlussberufung nicht wirksam geworden ist, ist über den zunächst verfolgten Anspruch zu entscheiden, der weiterhin rechtshängig ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Sept. 1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128; Senat, Urt. v. 1. Juni 1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682).
33
Der von der Klägerin mit der Klage verfolgte erbrechtliche Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB ist indes auf Grund des Verzichts auch auf das Pflichtteilsrecht unbegründet. Dieser Verzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden, dass die Geschäftsgrundlage für den Verzicht gefehlt habe oder – hier mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz – entfallen sei (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998, IV ZR 327/97, NJW 1999, 798). Ob und welche weitergehenden Rechte der Klägerin gegen den Erben zustehen, kann hier dahinstehen, weil sich daraus kein Anspruch gegen die Beklagte ergibt.
34
Andere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nach den Feststellungen im Berufungsurteil und dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht , so dass die Klage abzuweisen ist.

III.

35
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 O 235/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2006 - 6 U 200/05 -
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Annotations

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)