Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. Apr. 2017 - 1 U 48/11

bei uns veröffentlicht am13.04.2017

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.951,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der eine Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 244.942,91 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Ingenieurbüro mit Schwerpunkt im Bereich der Wasserstraßensanierung und des Brückenbaus. Aus einem Ingenieurvertrag über die Grundinstandsetzung der Wehrgruppe T. verlangt sie von der Beklagten eine über die vereinbarten Beträge hinausgehende Vergütung mit der Begründung, das im Vertrag veranschlagte Honorar unterschreite die Mindestsätze der HOAI erheblich, sodass Nachforderungen zu stellen seien.

2

Im Jahr 2004 führte das Wasser- und Schifffahrtsamt N. für die beabsichtigte Grundinstandsetzung der Wehrgruppe T. ein Vergabeverfahren durch. Die Klägerin erhielt den Zuschlag und wurde mit Vertrag vom 23.12.2004/07.01.2005 beauftragt, die Planungsarbeiten auf der Grundlage der HOAI (1991) für Konstruktionen des Stahlbaus und der elektronischen Ausrüstung im Rahmen der Grundinstandsetzung des Altarm- und des Durchstichwehrs T. durchzuführen. Wegen des konkreten Auftragsinhalts wird auf die Anlage 2 zu § 3 des Vertrages verwiesen. Die Nettoauftragssumme betrug 111.284,29 Euro. Gemäß § 2 des Ingenieurvertrages schlossen die Parteien die Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen (AVF (W)) ein, die unter § 11 Abs. 3 folgende Regelung aufweisen:

3

„Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorgehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.“

4

Am 23.08.2005 schlossen die Parteien einen ersten Nachtragsvertrag (Anlage K 2) über eine Nettoauftragssumme in Höhe von 21.611,46 Euro, am 29.06.2006 einen zweiten (Anlage K 3) über die Nettoauftragssumme von 10.043,53 Euro. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über weitere erforderliche Nachträge und über die Frage, ob die Vergütung nach Honorarzone IV abzurechnen sei, anstelle der ursprünglich übereinstimmend für angemessen erachteten Honorarzone III.

5

Die Klägerin machte im Februar 2008 einen weiteren Nachtrag über 103.082,38 Euro geltend. Die Beklagte sah jedoch hiervon lediglich 19.671,97 Euro als verhandelbar an. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2008 und stellte eine weitere Überprüfung in Aussicht. Letztlich schlossen die Parteien einen dritten Nachtragsvertrag mit Datum vom 13.10.2008 über die Nettoauftragssumme von 19.671,97 Euro.

6

Unter dem Datum 27.11.2008 legte die Klägerin der Beklagten eine als „10. Abschlagsrechnung“ überschriebene Rechnung (Anlage B 4). Hier stellte sie „Leistung gem. Vertrag“ als zu 99% erbracht dar und verlangte dafür die Bruttosumme von 193.507,39 Euro. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten stellte sie der Beklagten restliche 10.399,09 Euro in Rechnung. Die Beklagte „überarbeitete“ die ihr übersandte Rechnung der Klägerin vom 27.11.2008, änderte handschriftlich die Überschrift ab in „Schlussrechnung“, strich auch die Angabe zur erbrachten Leistung von 99% durch und errechnete den nach ihrer Ansicht noch begründeten rechtlichen Vergütungsbetrag unter Berücksichtigung einer zu 100% erbrachten Leistung von 12.826,05 Euro. Die so „überarbeitete“ Rechnung (Bl. 127 I) sandte die Beklagte an die Klägerin zurück. Das Begleitschreiben vom 15.12.2008 (Anlage B 4, Bl. 171 I) hatte folgenden Inhalt:

7

Grundinstandsetzung Wehrgruppe T.

8

Abschluss der Planungsleistung

9

Sehr geehrte Frau S. ,

10

bezugnehmend auf unser Gespräch vom 04.12.2008 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich nach Prüfung der digital übergebenen Ausführungsplanung den Vertrag durch Sie als erfüllt ansehe.

11

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Z.

12

Anlage: Rechnungsrücklauf“

13

Die Beklagte zahlte insgesamt brutto 193.507,66 Euro an die Klägerin. Die letzte Überweisung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 12.826,05 Euro vom 30.12.2008 enthielt als Text auf dem Überweisungsträger:

14

„10. Schlussrechnung RE-.../09“

15

Mit Schreiben vom 19.12.2008 antwortete die Klägerin auf das Begleitschreiben vom 15.12.2008 wie folgt (Anlage K 11, Anlagenband I):

16

Grundinstandsetzung Wehrgruppe T.

17

Rechnungslegung

18

Sehr geehrter Herr Z. ,

19

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.12.2008 möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir die Umwandlung der 10. AR in eine Schlussrechnung nicht anerkennen.

20

Wir verweisen auf das noch laufende Verhandlungsverfahren über unsere Nachtragsforderungen und behalten uns diesbezüglich rechtliche Schritte vor.

21

Mit freundlichen Grüßen

22

Dipl.-Ing. J. S.

23

(…)“

24

Mit Schreiben vom 02.04.2009 erhielt die Beklagte von der Klägerin die als solche bezeichnete Schlussrechnung vom 25.03.2009, mit der eine weitere Honorarsumme in Höhe von 244.942,91 Euro – das entspricht der Klageforderung – geltend gemacht wurde. In dem Anschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie sich, sofern die tatsächlichen Kosten höher seien, eine Nachforderung vorbehalte. Die Schlussrechnung wurde seitens der Beklagten zurückgewiesen. Weitere Zahlungen verweigerte sie.

25

Mit ihrer Klage macht die Klägerin weitere 244.942,91 Euro nebst Zinsen geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, wegen Veränderungen des Auftrags nach den tatsächlichen Werten der anrechenbaren Kosten, dem vollständig erbrachten Leistungsbild, nach der tatsächlich höheren einschlägigen Honorarzone und nach den erbrachten Mehraufwendungen schulde die Beklagte ein entsprechend höheres (Mindest-)Honorar. Das Durchstichwehr und das Altarmwehr seien beispielsweise aufgrund der komplexen Umstände in die Honorarzone IV einzustufen; Umbauzuschläge seien zu berücksichtigen.

26

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, die Klägerin habe keinen weiteren Honoraranspruch. Alle tatsächlichen Mehrleistungen seien in den Nachträgen erfasst und dementsprechend bereits vergütet. Weitere in der Schlussrechnung genannte Leistungen seien entweder nicht erbracht worden oder nicht beauftragt oder sie seien in den Grundleistungen enthalten oder Teil einer Mängelbeseitigung für eine ursprünglich mangelhafte Planung. Überdies hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ohnehin gemäß dem § 11 Abs. 3 AVF (W) mit weiteren Forderungen ausgeschlossen, weil sie die Schlusszahlung vorbehaltlos angenommen habe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der erstinstanzlichen Anträge der Parteien, wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

28

Mit Urteil vom 26.04.2011 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar stünde der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI im Falle der Unterschreitung derselben zu. Den Nachforderungen stehe aber das Eingreifen des § 11 Abs. 3 AVF (W) entgegen. Nachdem die Beklagte im Dezember 2008 eine Schlusszahlung geleistet habe, habe die Klägerin binnen zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung einen Vorbehalt erklären müssen. Da sie diese Frist zur Stellung einer prüfbaren Rechnung oder zur Begründung eines Vorbehaltes habe verstreichen lassen, sei die Ausschlusswirkung des § 11 AVF (W) eingetreten. Diese von der Klägerin verwendete Klausel sei weder ungewöhnlich noch überraschend und als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Außerdem, so das Landgericht weiter, sei ein etwaiger Nachforderungsanspruch der Klägerin auch verwirkt.

29

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist nach wie vor der Ansicht, § 11 Abs. 3 AVF (W) sei nicht wirksam Bestandteil des Vertrages vom 23.12.2004/07.01.2005 geworden. Dies folge zum einen aus dem überraschenden Charakter der Regelung, der gemäß § 305c BGB dazu führe, dass die betreffende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass die Klausel erheblich vom dispositiven Recht abweiche. Das Werkvertragsrecht enthalte keine Regelung, die § 11 Abs. 3 AVF (W) entspricht. Das dispositive Recht kenne als Einwände gegen eine berechtigte Forderung nur die Verjährung und die Verwirkung, nicht aber eine Präklusion aus rein formalen Gründen. Außerdem habe sich die Klausel an einer unvermuteten, systemwidrigen Stelle in den Allgemeinen Vertragsbedingungen befunden, obwohl sie als eine unmittelbar die Leistungspflicht betreffende Regelung direkt in dem Vertragswerk hätte enthalten sein müssen oder zumindest mit geeigneten Mittel hätte hervorgehoben werden müssen. Im Vergleich dazu sei die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, die ebenfalls einen Nachforderungsausschluss enthalte, wesentlich anders gestaltet, da der Auftragnehmer hier über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen werde. Außerdem sei die Frist von 24 Werktagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B erheblich länger. § 11 Abs. 3 AVF (W) halte aber auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergäbe sich die Unwirksamkeit des § 11 Abs. 3 AVF (W) aufgrund einer nach Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung durch die Regelung einer Ausschlussfrist. Letztlich sei die Klausel auch nach §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1, Abs. 2, 308 Nr. 5a und b BGB unwirksam. Der Zeitraum von 14 Tagen für die Erklärung eines Vorbehaltes nach Eingang der Schlusszahlung sei unangemessen kurz. Die Angemessenheit richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die sprächen hier – vor allem in Anbetracht der Komplexität des Vertragsverhältnisses – für die Notwendigkeit eines weitreichenderen Prüfungszeitraumes.

30

Überdies wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AVF (W). Sie betont, dass es sich nach ihrer Ansicht bei der 10. Abschlagsrechnung vom 27.11.2008 nicht um eine Schlussrechnung im Rechtssinne handele. Weder sei die Rechnung als solche bezeichnet, noch sei die Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung bereits beendet gewesen. Ein erkennbarer Wille, die Leistung abschließend zu berechnen, sei der Abschlagsrechnung gerade nicht zu entnehmen. Eine Schlussrechnung sei – entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts – auch nicht verzichtbar. Auch die Zahlung der Beklagten habe sich nach alledem nicht als eine Schlusszahlung dargestellt.

31

Von einer Verwirkung könne ebenfalls keine Rede sein. Einen besonderen Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten sei in den hier getroffenen Vereinbarungen nicht zu erkennen. Es sei aus haushaltsrechtlichen Gründen vielmehr üblich, mit öffentlichen Auftraggebern ein Festhonorar zu vereinbaren. Genauso üblich sei es jedoch, gerade bei komplexen Bauvorhaben, dass sich die honorarrelevanten Parameter im Laufe der Vertragsausführung verändern und nach dem zwingenden Preisrecht der HOAI angepasst werden müssten, wenn sich Umfang und Inhalt des erteilten Auftrages bei der Durchführung konkretisieren und vertiefen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten sei auch nicht durch den Abschluss des dritten Nachtragsvertrages vom 13.10.2008 begründet worden, denn die Klägerin habe sich mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K 13) eine weitere Rechnungslegung ausdrücklich vorbehalten. Entsprechendes gelte auch im Hinblick auf die „Umwandlung“ der 10. Abschlagsrechnung in eine „Schlussrechnung“ durch die Beklagte, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2008 ablehnend reagiert habe (Anlage K 11).

32

Die Klägerin beantragt,

33

1. unter Abänderung des am 26.04.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg die Beklagte zu verurteilen, an sie 244.942,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen,

34

hilfsweise,

35

2. die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

36

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

38

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist insbesondere der Ansicht, § 11 Abs. 3 AVF (W) sei wirksam; seine Voraussetzungen seien erfüllt. Ausschlussfristen wie die hier vorgesehene seien gerade im Baubereich üblich, und auch eine Frist von zwei Wochen sei noch angemessen. Insofern sei zu bedenken, dass innerhalb der Zwei-Wochen-Frist lediglich der Vorbehalt zu erklären sei, innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltene Forderung nachzureichen sei, oder – falls dies nicht möglich sei – zumindest der Vorbehalt eingehend zu begründen sei. Hierdurch werde keine unzumutbare Rechnungslegung innerhalb einer (zu) kurzen Frist verlangt, sondern lediglich Klarheit darüber geschaffen, inwieweit der Auftragnehmer weitergehende Forderungen geltend machen wolle. Regelungen wie § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B oder § 17 Abs. 4 VOL/B könnten durchaus vergleichend herangezogen werden, sodass § 11 Abs. 3 AVF (W) nicht als überraschend im Rechtssinne oder als systemfremd angesehen werden könne.

39

Darüber hinaus vertieft die Beklagte ihr Vorbringen zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AVF (W) sowie zu der nach ihrer Ansicht eingetretenen Verwirkung etwaiger Nachforderungsansprüche der Klägerin. Im Übrigen sei der Honoraranspruch der Klägerin auch sachlich nicht gerechtfertigt, da Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht worden seien.

40

Die Beklagte meint, der vorliegende Rechtsstreit sei auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik betreffend die Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG entschieden habe.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

42

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 18.11.2011 und vom 07.01.2014 Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. P. E. (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauwirtschaft – Honorare für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung) und des Ingenieurs Dr.-Ing. M. K. (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für konstruktiven Ingenieurbau, Tragwerksplanung und Statik). Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten vom 02.04.2014 (Dr.-Ing. K.) und vom 30.05.2014 (Dipl.-Ing. E. ) verwiesen, ferner auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K. vom 18.02.2016 (Bl. 39 ff. VI) und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 27.02.2016 (als „Handout“ zum Verhandlungstermin am 29.02.2016 überreicht; vgl. Bl. 77 ff. VI). Letzterer Sachverständiger ist vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2016 – auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 16.10.2015, mit dem die Ergänzungsfragen und Einwendungen der Parteien gegenüber den Gutachten vom 30.05.2014 und vom 02.04.2014 zusammengefasst worden sind – zudem mündlich angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.02.2016 (Bl. 114 ff. VI) Bezug genommen.

B.

43

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die beklagte Bundesrepublik aus dem Vertrag vom 23.12.2004/07.01.2005 ein im Rahmen des berechtigten Aufstockungsverlangens zuzusprechender weiterer Honoraranspruch in Höhe von 121.951,81 Euro zu. In dieser Höhe ergibt sich unter Zugrundelegung der Mindestsätze (§ 4 Abs. 4 HOAI 1991) ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch nach dem 2005 geschlossenen Vertrag unter Einbeziehung der Nachträge der Vertragsparteien.

44

Es liegt kein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI vor, in dem die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden können (I.). Eine Präklusionswirkung für eine Nachforderung der Klägerin – resultierend aus dem von der Beklagten angeführten § 11 Abs. 3 AVF (W) – ist zu verneinen (II.). Auch ist die Nachforderung der Klägerin nicht verwirkt (§ 242 BGB), wie die Beklagte meint. Dem Aufstockungsverlangen der Klägerin steht auch nicht der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen (§ 242 BGB); er greift nach den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Sachverhalt nicht durch (III.). Die Klägerin hat in einem im Einzelnen noch auszuführenden Umfang dargetan – und ist insoweit teilweise durch die eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt worden – , dass ihr ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze zusteht (IV.). Dabei hat sich teilweise erwiesen, dass sich die Leistungen der Klägerin auf Objekte bezogen haben, die tatsächlich einer höheren Honorarzone zuzurechnen sind (Honorarzone IV anstelle von III). Teilweise hat sich erwiesen, dass der Objektbegriff im Sinne von § 3 Nr. 1 HOAI 1991 zugunsten der Klägerin zu bewerten ist, es also richtigerweise um mehrere und nicht nur um ein Objekt geht.

45

Im Einzelnen:

46

Vorab: Entgegen der Ansicht der Bundesrepublik im Schriftsatz vom 19.02.2016 (Bl. 56 ff. VI) ist der vorliegende Rechtsstreit nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission mit Aufforderungsschreiben vom 19.06.2015 gegen die Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, dem der Vorwurf zugrunde liegt, dass verschiedene Regelungen der HOAI, namentlich die Mindestpreisregelungen, gegen Artikel 15 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstießen. Das betreffende Vertragsverletzungsverfahren ist mittlerweile – über den im Beklagtenschriftsatz vom 19.02.2016 beschriebenen Verfahrensstand hinaus – vorangeschritten; die Bundesrepublik hat durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im September 2015 eine Stellungnahme abgegeben, mit welcher sie die HOAI gegen die Bedenken der Kommission verteidigt und die Auffassung vertritt, die Mindestsätze seien ein geeignetes Mittel, um die Qualität von Planungsleistungen zu sichern; zwischen den Mindestsätzen und der verbraucherfreundlichen, hohen Qualität der in Deutschland erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Rechtfertigungsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie würden danach erfüllt. Das hat die Kommission zwar nicht überzeugt, so dass mittlerweile auf einer weiteren Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens kommissionsseitig die Klageerhebung zum EuGH beschlossen worden ist. Dessen ungeachtet gilt in Bezug auf die von der Beklagten angeregte Aussetzung dreierlei: Zum einen geht die Beklagte ausweislich der gegenüber der Kommission im Vorverfahren des Vertragsverletzungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme selbst richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist, so dass – hiervon ausgehend – die Anregung einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nicht aufzugreifen ist. Der Umstand, dass die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit ausweislich Seite 6 des Schriftsatzes vom 16.06.2016 (Bl. 57 VII) überraschenderweise die Mindestpreisregelungen (im offensichtlich ergebnisorientierten Widerspruch zu den eigenen Ausführungen in der Stellungnahme gegenüber der Kommission) für „diskriminierend“ und nach der Dienstleistungsrichtlinie nicht zu rechtfertigen erachtet, ändert hieran nichts. Zum anderen hätte ein unterstellt klagestattgebendes Urteil des EuGH einen rein feststellenden Charakter und würde sich darauf beschränken, die Verletzung des Unionsrechts zu bezeichnen. Das Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren überlässt dabei dem verurteilten Mitgliedsstaat, durch die zuständigen Organe diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den gerügten Verstoß aus der Welt zu räumen (Art. 260 Abs. 1 AEUV). Der EuGH gibt also keine bestimmten Maßnahmen vor. Schon deshalb kann man aus einem unterstellt klagestattgebenden Urteil des EuGH nicht auf einen Einfluss auf den hiesigen Rechtsstreit schließen. Der Charakter als Feststellungsurteil und die reine Ordnungsfunktion des Vertragsverletzungsverfahrens zeigen, dass eine den einzelnen Unionsbürger berührende Rechtswirkung von einem klagestattgebenden Urteil nicht ausgeht. Zuletzt spricht die Zukunftsgerichtetheit der (unterstellt erfolgenden) Feststellung einer Vertragsverletzung gegen eine Aussetzung; der Mitgliedsstaat hat für die Zukunft (weitere) Vertragsverletzungen zu unterbinden. Das spricht deutlich gegen einen Einfluss auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen EU-Bürgern (die Beklagte agiert vorliegend wie ein privater Auftraggeber), die in der Vergangenheit begründete Honorarforderungen aus abgeschlossenen Verträgen zum Gegenstand haben. Mit dieser Wertung im Einklang steht der Umstand, dass es eine horizontale Direktwirkung von Richtlinien (unmittelbare Anwendung im Verhältnis Privater zueinander) nicht gibt.

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I. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI, in dem die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden können, nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Bestimmung eines Ausnahmefalls i. S. v. § 4 Abs. 2 HOAI der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BGH, BauR 1999, 1044; BauR 1997, 677). Dabei darf einerseits der Sinn und Zweck der Mindestsatzregelung nicht gefährdet werden, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern (BGH, a. a. O.). Deshalb können nur solche Umstände einer Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne so deutlich von den durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unterhalb der Mindestsätze liegendes Honorar angemessen erscheint (BGH, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und/oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (BGH, a. a. O.; vgl. auch: OLG Hamm, BauR 2010, 239 f.). Solcherart außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor.

48

II. Von § 11 Abs. 3 AVF (W) geht keine Präklusionswirkung im Hinblick auf Nachforderungen der Klägerin aus, weil nach dem Inhalt der beiderseitigen Erklärungen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Klausel nicht erfüllt sind.

49

1. Im Hinblick auf die Folgen, die nach der zitierten Vertragsklausel mit einer vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung verbunden sind, sind die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen. Die Regelung des § 11 Abs. 3 AVF (W) enthält eine klare Vorgabe. Sie verlangt nicht lediglich, dass eine Schlusszahlung erfolgt, sondern dass selbige „als solche gekennzeichnet“ wird. Hierdurch soll erkennbar Klarheit über den Charakter der Zahlung geschaffen werden, damit nicht der Zahlungsempfänger das Risiko der zutreffenden Auslegung einer nicht näher oder nicht eindeutig bzw. nicht korrekt bezeichneten Zahlung trägt.

50

2. Schon diese tatbestandliche Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Weder auf dem Überweisungsträger noch in dem Begleitschreiben vom 15.12.2008 ist von einer „Schlusszahlung“ die Rede.

51

a) Der Vermerk auf dem Überweisungsträger „10. Schlussrechnung RE-.../09“ bezeichnet die Zahlung nicht als „Schlusszahlung“, sondern lässt allenfalls auf eine zugrundeliegende (vermeintliche) „Schlussrechnung“ schließen, die die Klägerin, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, aber gerade nicht erteilt hatte. Berücksichtigt man überdies, dass es keine „10.“ Schlussrechnung geben konnte und gab, so liegt für den Empfänger des Vermerks auf dem Überweisungsträger bei isolierter Betrachtung aufgrund des Schreibfehlers („10. Schlussrechnung“) der Schluss nahe, dass die 10. Abschlagsrechnung gemeint ist. Ungeachtet dessen ist jedenfalls im Überweisungstext selbst eine „als solche gekennzeichnete“ Schlusszahlung nicht zu erblicken.

52

b) Der im Schreiben vom 15.12.2008 enthaltene Hinweis, dass man die Leistungen als erfüllt ansehe, reicht schon deshalb nicht aus, um eine „als solche gekennzeichnete Schlusszahlung“ bejahen zu können, weil man zu der Annahme eines Schlusszahlungscharakters wiederum nur im Wege einer Auslegung käme, die zudem nicht zwingend wäre. Dass der Charakter als Schlusszahlung aber erst im Wege einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung festgestellt werden kann, soll durch die in der Klausel enthaltene Vorgabe einer ausdrücklichen Kennzeichnung der Schlusszahlung als eine eben solche vermieden werden. Auch im Begleitschreiben wurde die durchgeführte Zahlung an keiner Stelle als „Schlusszahlung“ bezeichnet.

53

c) Auch kann das Verhalten der Klägerin nicht dahingehend interpretiert werden, die Zahlung vom 30.12.2008 trotz der unterbliebenen Kennzeichnung durch die Beklagte als eine Schlusszahlung i. S. v. § 11 Abs. 3 AVF (W) aufgefasst zu haben. Vielmehr widersprach die Klägerin der von der Beklagten eigenmächtig vorgenommenen „Umwandlung“ der so von der Klägerin bezeichneten „10. Abschlagsrechnung“ in eine Schlussrechnung und verwies auf die laufenden Verhandlungen über ihr Nachtragsbegehren (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 19.12.2008, Anlage K 11, Anlagenband I). Ein Erklärungswille dahin, die Zahlung nach der letzten Abschlagsrechnung ungeachtet der unterbliebenen Kennzeichnung als Schlusszahlung als eben solche anerkennen zu wollen, lässt sich dem Schreiben der Klägerin vom 19.12.2008 demnach nicht entnehmen.

54

III. Die Klägerin ist mit Nachforderungen auch nicht nach den Grundsätzen der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Auch steht dem Aufstockungsverlangen der Klägerin nicht der Einwand treuwidrigen Verhaltens der Auftragnehmerin entgegen (§ 242 BGB).

55

1. Eine Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte, unzulässige, da die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht kommen, wenn sich der Auftragnehmer mit seinem Aufstockungsbegehren treuwidrig verhält. Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Auftragnehmer, wenn er später nach Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten kann nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegenstehen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen schlechterdings nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa: BGH, NJW 1997, 2329 f.).

56

2. So liegt der zur Entscheidung stehende Fall aber nicht.

57

a) Es fehlt schon an einem anfänglichen Vertrauen der Parteien, namentlich der Beklagten, in die Gültigkeit einer Mindestsatzunterschreitung, weil eine solche von den Parteien nicht beabsichtigt und nicht in deren Bewusstsein gelangt war. Vielmehr gingen alle Beteiligten ursprünglich davon aus, das Honorar im Rahmen der Mindestsätze zutreffend ermittelt zu haben. Gerade wenn man – mit der Beklagten – davon ausgeht, dass auch die Mitarbeiter der Klägerin und alle Mitbewerber im Vergabeverfahren zunächst von einer korrekten Einordnung in die Honorarstufe III ausgegangen waren, rechtfertigt dies den Einwand der Treuwidrigkeit des klägerischen Vorgehens nicht. Die Preisbindung der HOAI schützt nicht nur vor bewussten Mindestsatzunterschreitungen, sondern – erst recht – vor unbewussten. Es kommt nicht selten gerade dann zu einer Mindestsatzunterschreitung, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich und gutgläubig ein zu niedriges Honorar für angemessen erachten, oder sich aber der tatsächliche Leistungsumfang nachträglich ändert.

58

b) Auch die Vereinbarung der „Endgültigkeit“ des sog. „Festhonorars“ (vgl. Anlage K 1, „Honorarermittlung“ Ziffer 1) schließt einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin bei Unterschreitung der Mindestsätze nicht aus, wie auch die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Sie musste sich darüber im Klaren sein, dass bei einem Verstoß gegen zwingendes Preisrecht der HOAI die Vereinbarung ihre Gültigkeit verlieren könnte. Daran ließ auch die Klägerin keinen Zweifel, als sie der Beklagten zu verstehen gab, dass die Einordnung in die Honorarzone III ihrer Auffassung nach nicht richtig sei und zur Unterschreitung des Mindesthonorars führe. Über die Richtigkeit dieser Bewertung durch die Klägerin sowie anderer Rechnungspositionen gerieten die Parteien in der Folgezeit in Streit. Daher fehlte auch das Umstandsmoment, das für eine Verwirkung erforderlich wäre, nachdem die Klägerin erkannt hatte, dass – jedenfalls nach ihrer Ansicht – die Mindestsätze unterschritten wurden. Die Klägerin nährte in der Folge auch nicht etwa ein Vertrauen der Beklagten in einen Verzicht auf eine Nachforderung, sondern sorgte dafür, dass ein solches Vertrauen auf Beklagtenseite nicht aufkommen konnte.

59

c) So lagen auch bei der Unterzeichnung des 3. Nachtragsvertrages vom 13.10.2008 die Differenzen der Parteien offen. Die Klägerin, die für den 3. Nachtragsvertrag eine Summe von 103.082,38 Euro gefordert hatte, unterzeichnete zwar letztlich – aufgrund des Widerstandes der Beklagtenseite – den 3. Nachtragsvertrag, der sich lediglich über eine Summe von 19.671,97 Euro verhielt. Mit dem Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K 13) hatte sie aber bereits gegenüber der Beklagten klargestellt, dass sie deren Einwände nicht nachzuvollziehen vermögen, eine externe Prüfung beabsichtige und sich eine weitere Rechnungslegung vorbehalte. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin habe mit der Nachtragsvertragsunterzeichnung erneut in schutzwürdiger Weise Vertrauen der Beklagten dahingehend gestärkt, dass sich die Klägerin an die ursprünglich vereinbarten Beträge gebunden fühle und ein Nachforderungsbegehren nicht stellen werde. Auch eines Vorbehaltes der Geltendmachung weiterer, berechtigter Nachtragsforderungen in der 10. Abschlagsrechnung, bei der es sich um keine Schlussrechnung der Klägerin handelte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, wobei die Beklagte offensichtlich selbst davon ausging, es nicht mit einer Schlussrechnung zu tun zu haben, wie die eigenmächtige, handschriftliche „Umetikettierung“ der von der Klägerin ausdrücklich so bezeichneten „10. Abschlagsrechnung“ in eine „Schlussrechnung“ zeigt.

60

d) Zwar macht die Beklagte geltend, ihrerseits anderweitige Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit der Honorarvereinbarung getroffen zu haben und sich in diesem Sinne hierauf „eingerichtet“ zu haben, weshalb ihr – auch als öffentlicher Auftraggeber – die Zahlung eines Aufstockungsbetrages nicht zumutbar sei. Indes setzt die Unzumutbarkeit einer Nachzahlung voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 23.10.2008, NJW 2009, 435 f.). Das ist hier nicht der Fall. Allein der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die beklagte Bundesrepublik als Vertragspartner in der Disposition über die ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingeschränkt sei, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte nicht.

61

3. Die Rechtsausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2015 geben keinen Anlass, von der vorstehenden Auffassung abzurücken, dass hier der die Ausnahme bildende Fall eines treuwidrigen Aufstockungsverlangens nicht vorliegt.

62

a) Warum eine unbewusste Mindestsatzunterschreitung für die Klägerin mit dem Makel eines treuwidrigen Vorgehens ihrer Nachforderung verbunden sein soll, erschließt sich nicht.

63

b) Auch verkennt die Beklagtenseite, dass nach der BGH-Rechtsprechung der HOAI-Kundige regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen kann, woran die in gutem Glauben erfolgte (im Ergebnis aber nicht zutreffende) Honorarzoneneinordnung durch den Auftragnehmer nichts ändert. Der Hinweis der Beklagten, dass WSA B. habe seinerzeit (für ein „sehr stark gleiches“ Ingenieurbauwerk) „zunächst die Honorarzone IV vorgesehen“, spricht in diesem Zusammenhang nicht für, sondern gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten.

64

c) Zudem übersieht die Beklagtenseite, dass nicht einmal die in der Vergangenheit liegende Ausführung einer Vielzahl von Aufträgen unterhalb des Mindestsatzes ausreichend ist, um ein „Vertrauendürfen“ annehmen zu können (BGH, BauR 2012, 271; OLG Düsseldorf, IBR 2011, 646, 647).

65

d) Ferner geht das Beklagtenvorbringen darüber hinweg, dass nach ständiger Rechtsprechung sich im Verlaufe der Auftragsdurchführung verändernde Umstände, die zu Umplanungen führen und/oder zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten, der Annahme einer Treuwidrigkeit des Auftragnehmers entgegenstehen.

66

e) Die haushalterischen, namentlich haushaltsrechtlichen Restriktionen der Beklagten sind nicht ausreichend, um den Ausnahmefall zu begründen, der darin besteht, dass sich die Nachforderung für den Auftraggeber als absolut unzumutbar darstellt, weil er sich schützenswert eingerichtet hat, und die Folgen eines erfolgreichen Nachforderungsverlangens für ihn „nahezu untragbar“ wären (vgl. etwa: OLG Hamm, BauR 2004, 1643). Bewertete man dies anders, so wäre ein Aufstockungsverlangen gegenüber der öffentlichen Hand per se und stets treuwidrig, was nach der Rechtsprechung des BGH nicht der Fall ist.

67

f) Auch die von der Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2011 – VII ZR 163/10) gibt für den vorliegenden Sachverhalt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Auf Seite 2 (Mitte) des Schriftsatzes vom 11.03.2015 zitiert die Beklagte den BGH insoweit unvollständig. Weggelassen ist der letzte Satz unter juris-Rn. 26 der besagten Entscheidung. Es ist bedeutsam, warum der VII. Zivilsenat in dem dortigen Fall der Auffassung war, dass es dort nicht darauf ankomme, dass die Klägerin mit einem Schreiben vom 14.06.2007 „nach Vertragsschluss gegenüber der Beklagten darauf hingewiesen hat, sie beabsichtigte, den Anspruch auf Abrechnung der Leistung nach der HOAI rechtlich überprüfen zu lassen und ggf. geltend zu machen.“ Der innere tatsächliche Grund war aus Sicht des BGH, dass sich der dortige Auftraggeber „bereits zuvor bei der Vertragsgestaltung mit ihrem Auftraggeber darauf verlassen [hatte], nicht mehr zahlen zu müssen.“ Das gibt zu zwei Feststellungen Anlass: Erstens ist der Umstand, dass der Auftragnehmer vor Nachtragsvertragsschluss deutlich macht, die tatsächlichen und rechtlichen Einwände des Auftraggebers gegen ein ursprünglich gefordertes höheres Honorar nicht nachvollziehen zu können und sich eine externe Überprüfung und Nachforderung vorzubehalten (vgl. dazu das Schreiben der Klägerin vom 10.07.2008, Anlage K 13), nicht bedeutungslos für die Beurteilung der Treuwidrigkeitsfrage, sondern spricht hier deutlich gegen ein „Vertrauendürfen“ der HOAI-kundigen Beklagten. Zweitens ist eine tatsächliche Vergleichbarkeit mit dem vom BGH entschiedenen Fall auch insoweit nicht gegeben, als hier ein „Einrichten“ in Gestalt einer entsprechenden Vertragsgestaltung mit dem eigenen Auftraggeber (so im dortigen Sachverhalt) nicht gegeben war. Die haushaltsrechtliche und haushaltstechnische Umsetzung der Erwartung, es komme nicht zu Nachforderungen, ist für sich genommen kein Ausdruck eines dem angeführten BGH-Fall vergleichbaren schutzwürdigen „sich Einrichtens“. Überdies mag die Beklagte bedenken, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu einem (ausnahmsweisen, wie grundlegend zu beachten ist) treuwidrigen Nachforderungsverlangen als weiteres Wertungskriterium darauf abstellt, wer entscheidend die Initiative zu der unwirksamen Preisvereinbarung ergriffen hat (vgl. bspw.: OLG Düsseldorf, IBR 2011, 646). Das war im Hinblick auf den letztendlich zu einer Summe von 19.671,97 Euro unterzeichneten 3. Nachtragsvertrag die Beklagte.

68

g) Der Sichtweise der Beklagten ist zuletzt auch deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte, wie ihr Vorgehen zeigt („Umetikettierung“ der „10. Abschlagsrechnung“ in eine „Schlussrechnung“) selbst nicht auf eine abschließende Honorarberechnung vertraute, womit eine grundlegende Voraussetzung für die Annahme eines etwaig treuwidrigen Aufstockungsverlangens nicht gegeben ist (vgl. dazu auch: BGH, Urteil vom 19.11.2005 – VII ZR 151/13, zitiert nach juris).

69

IV. Der Klägerin steht ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze in Höhe von brutto 121.951,81 Euro zu.

70

1. Die von der Klägerin (nachtrags-) vertraglich erbrachten Leistungen sind nach dem Ergebnis der sachverständigen Feststellungen so zu bewerten, wie es sich aus Seite 41 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 27.02.2016 ergibt, wobei der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat vom 29.02.2016 einen Schreibefehler korrigiert hat; es muss anstelle von 49 % im Bereich der E-Technik 33 % heißen (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 29.02.2016). Im Einzelnen sind die von der Klägerin erbrachten Leistungen – auf der Grundlage sachverständiger Beratung – wie folgt zu bewerten:

71

a) Objektplanung

72

In Ziffer 2.2 der Anlage 2 des Vertrages sind die Leistungen der Objektplanung mit nahezu wörtlichem Bezug zu § 55 Abs. 2 HOAI a. F. wie folgt genannt:

73

Leistungsphase 1:

74

Es sind 7 von 10 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Die 3. Grundleistung trifft vorliegend nicht zu. Die 8. und 9. Grundleistung sind in Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung des Gerichtssachverständigen E. mit je 0,1 % zu bewerten, so dass sich insgesamt eine Bewertung von 1,8 % ergibt (vgl. Seiten 6 und 41 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016).

75

Leistungsphase 2:

76

Es sind 5 von 13 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Die vereinbarten Grundleistungen sind in Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung des Gerichtssachverständigen E. mit 10 % von 15 % zu bewerten. Der Sachverständige hat im Anhörungstermin vom 29.02.2016 darauf hingewiesen (Seite 2 des Sitzungsprotokolls), dass es sich nach seiner fachlichen Bewertung der vorliegenden Vertragsunterlagen bei diesen beauftragten 5 Grundleistungen um die fünf wesentlichen Leistungen dieser Phase handele.

77

Leistungsphase 3:

78

Es sind 5 von 10 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt, zudem 2 besondere Leistungen. Der fachlichen Einschätzung des Dipl.-Ing. E. folgend sind die vereinbarten Grundleistungen und die besonderen Leistungen mit 25 % von > 30 % zu bewerten.

79

Leistungsphase 5:

80

Es sind 3 von 4 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Mit dem Gerichtssachverständigen E. sind diese mit 14 % von 15 % zu bewerten.

81

Leistungsphase 6:

82

Es sind 2 von 4 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Diese sind mit 8 % von 10 % zu bewerten. Auch insoweit hat der Sachverständige in der Anhörung vom 29.02.2016 erläuternd darauf verwiesen, es handele sich um die zwei wesentlichen Grundleistungen dieser Leistungsphase.

83

b) Tragwerksplanung

84

In Ziffer 2.3 der Anlage 2 des Vertrages sind die Leistungen zur Tragwerksplanung mit nahezu wörtlichem Bezug zu § 65 Abs. 2 HOAI a. F. wie folgt genannt:

85

Leistungsphase 1:

86

Es ist die eine der einen Grundleistung, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Diese ist – in Übereinstimmung mit der fachlichen Bewertung des Gerichtssachverständigen – mit 3 % zu bewerten.

87

Leistungsphase 2:

88

Es sind 2 von 5 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt. Die vereinbarten Grundleistungen sind – auf Basis der fachlichen Bewertung des Gerichtssachverständigen – mit 8 % von 10 % zu bewerten.

89

Leistungsphase 3:

90

Es sind 4 von 7 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt. Die vereinbarten Grundleistungen sind mit 10 % von 12 % zu bewerten (vgl. die Seiten 6 f. des Gutachtens vom 30.05.2014 i. V. m. Seite 7 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016).

91

Leistungsphase 4:

92

Benannt sind 6 von 6 Grundleistungen, erneut im Wortlaut leicht verändert. Mit dem Gerichtssachverständigen sind die vereinbarten Grundleistungen mit 30 % von 30 % zu bewerten.

93

Leistungsphase 5:

94

Benannt sind 3 von 3 Grundleistungen (ohne Schalpläne), im Wortlaut leicht verändert. Die vereinbarten Grundleistungen sind – der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen folgend – mit 26 % von 26 % zu bewerten.

95

Leistungsphase 6:

96

Es sind 3 von 3 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt. Die vereinbarten Grundleistungen sind mit 3 % von 3 % zu bewerten.

97

c) Technische Ausrüstung

98

In Ziffer 2.4 der Anlage 2 des Vertrages sind die Leistungen der elektrotechnischen Ausrüstung mit nahezu wortwörtlichen Bezug zu § 73 Abs. 3 HOAI a. F. wie folgt benannt:

99

Leistungsphase 1:

100

Es sind 2 von 2 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt, die mit dem Gerichtssachverständigen E. mit 3 % zu bewerten sind.

101

Leistungsphase 2:

102

Es sind 5 von 7 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt, die – der fachlichen Einschätzung des Gerichtssachverständigen folgend – mit 10 % von 11 % zu bewerten sind.

103

Leistungsphase 3:

104

Es sind 4 von 7 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt. Diese vereinbarten Grundleistungen sind mit dem Gerichtssachverständigen E. mit 12 % von 15 % zu bewerten.

105

Leistungsphase 5:

106

Es sind 4 von 4 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt. Die vereinbarten Grundleistungen werden, der fachlichen Einschätzung des Gerichtssachverständigen E. folgend, mit 18 % von 18 % bewertet.

107

Leistungsphase 6:

108

Insoweit spricht der Vertrag zwar von einer Nr. 7. Erkennbar gemeint ist indes die Leistungsphase 6, für die 2 von 2 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt sind, die mit 6 % von 6 % bewertet werden.

109

Der Bewertung zugrunde gelegt sind die Teilleistungstabellen von Locher/Koeble/Frick (Kommentar zur HOAI, 10. Aufl., vgl. Anlage G 6 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016).

110

d) Den Einwendungen der Beklagtenseite gegen diese Bewertung ist – mit dem Gerichtssachverständigen E. – wie folgt zu begegnen. Dabei beschränkt sich der Senat – hier wie auch andernorts – darauf, auf die Einwendungen der Beklagten einzugehen, nachdem die Klägerin im Nachgang zur Anhörung des Sachverständigen E. im Termin vom 29.02.2016 signalisiert hat, trotz teils abweichender tatsächlich-fachlicher Auffassung an ihren Einwänden gegen das Ergänzungsgutachten vom 27.02.2016 nicht festhalten zu wollen.

111

aa) Bezug nehmend auf die Fragestellung zu Ziffer 2.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014 (Bl. 123 V) hat der Gerichtssachverständige E. in der Anhörung vom 29.02.2016 klargestellt, nicht mehr als die als vertraglich vereinbart dokumentierten Leistungen in die Bewertung einbezogen zu haben (vgl. dazu auch Seite 8 unten des Ergänzungsgutachtens). Er hat dabei in seine fachlichen Einschätzungen richtigerweise alle Teilleistungen einbezogen (vgl. dazu: Kniffka, BauR 2015, 883, 1031). Dabei ist in der Anlage G 6 zum Ergänzungsgutachten gut nachvollziehbar kenntlich gemacht, ob und welche (Teil-) Leistungen als im Vertrag vereinbart einzuordnen sind.

112

bb) Die Einwendungen der Beklagten unter Ziffer 2. lit. a) des Schriftsatzes vom 29.08.2014 (Bl. 123 f. V) die Objektplanung und dort die Grundlagenermittlung betreffend sind ausgeräumt. Der Sachverständige E. hat seine Bewertung – die von der Beklagten erwähnten Leistungen betreffend – mit dem Ergänzungsgutachten korrigiert. Er hat sein Vorgehen im Übrigen auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin im Anhörungstermin gut verständlich erläutert. Bezogen auf Leistungsphase 1 (Objektplanung) sind 7 von 10 Grundleistungen vertraglich benannt. Die 3. Grundleistung trifft nicht zu. Die 8. und 9. Grundleistung hat der Sachverständige mit je 0,1 % bewertet, und zwar in Anlehnung an die erwähnten Teilleistungstabellen. Diese sehen für die herauszunehmenden, nicht benannten Grundleistungen eine Spanne von 0 % bis 0,25 % vor. Der Sachverständige hat sich mit dem Wert von 0,1 % in etwa an der Mitte orientiert; eine Ausschöpfung des Maximalwertes von 0,25 % hat er nicht für angemessen erachtet (Seite 3 des Protokolls vom 29.02.2017).

113

cc) Die auf Leistungsphase 2 (Objektplanung) bezogene Nachfrage der Beklagtenseite, wie sich eine Bewertung mit 10 % von 15 % erkläre (Ziffer 2. lit. b) des Schriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 123 f. V), hat der Sachverständige E. im Anhörungstermin dahin überzeugend beantwortet, insoweit handele es sich bei den beauftragten Leistungen um die beiden wesentlichen Leistungen (Ziffern 2.3 und 2.5 der Teilleistungstabelle). Zwar böte der Mittelwert eine gewisse Orientierung. Im Übrigen habe er aber einzelfallbezogen die Wesentlichkeit und Bedeutung der betreffenden Leistung in den Mittelpunkt seiner fachlichen Bewertung gestellt (Seite 3 des Anhörungsprotokolls). Dieses Vorgehen ist richtig. Dem folgt der Senat.

114

dd) Zu den weiteren Einwänden der Beklagten unter Ziffer 2. lit. b) des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014 (betreffend Leistungen der Leistungsphase 2, Objektplanung) ist – anknüpfend an die fachlichen Bewertungen des Gerichtssachverständigen E. auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens – auszuführen:

115

(1.) Zum ersten Spiegelstrich: Die von der Beklagten erwähnten Leistungen sind nicht vereinbart, was der Sachverständige bereits im Gutachten vom 30.05.2014 berücksichtigt hat (10 % von 15 %).

116

(2.) Gleiches gilt bzgl. der Einwände zum zweiten Spiegelstrich.

117

(3.) Gleiches gilt bzgl. der Einwände zum dritten Spiegelstrich. Überdies hat der Sachverständige zu Recht klargestellt, dass es sich um ein Ingenieurbauwerk, nicht um eine Verkehrsanlage handele, so dass die von der Beklagten in Bezug genommene Teilleistung nicht greift.

118

ee) Die Einwände der Beklagten zu der Ziffer 2. lit. c) und d) des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014 (Bl. 124 V) betreffend die Objektplanung hat der Gerichtssachverständige E. auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens ausräumen können. Die von der Beklagten benannten Leistungen sind, weil nicht als vereinbart dokumentiert, vom Sachverständigen auch nicht in die Bewertung einbezogen worden.

119

ff) Den Einwand der Beklagten bzgl. der Bewertung der Leistungen der Leistungsphase 1 (Tragwerksplanung) – vgl. dazu Ziffer 2. lit. a) des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014 (Bl. 124 V unten) – hat der Sachverständige E. im Anhörungstermin mit überzeugenden Erwägungen ausräumen können. Der Senat folgt ihm. Auf Seite 5 des Vertrages ist unter Ziffer 2.3 Nr. 1 nahezu HOAI-wortlautgleich die Aufgabe der Grundlagenermittlung im Bereich der Tragwerksplanung wiedergegeben und beauftragt. Wenn die HOAI, was insoweit der Fall ist, nur eine Teilleistung kennt, so ist es konsequent, den von der HOAI vorgesehenen Wert, in diesem Fall 3 %, zugrunde zu legen. Dass die Teilleistungstabelle eine Spanne vorgibt, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann insoweit auch keine „Überschneidung“ der Aufgabenstellung mit der Aufgabenstellung der Grundlagenermittlung im Bereich der Objektplanung eine andere Bewertung rechtfertigen. Die HOAI kennt nur abschließend benannte – allerdings andersartige – Fälle einer honorarrelevanten Überschneidung, zu denen der vorliegende Fall nicht gehört. Im Übrigen ist hier ohnehin – bezeichnenderweise – diese Grundleistung nur einmal beauftragt worden.

120

gg) Die Einwände betreffend die Bewertung in Leistungsphase 2 (Tragwerksplanung) – siehe dazu Ziffer 2. lit. b) des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014 (Bl. 125 V oben) – sind unberechtigt. Die von der Beklagten benannten Leistungen sind nicht vereinbart, was ausweislich der Anhörung des Sachverständigen E. (Seite 11 oben des Ergänzungsgutachtens) bei der Bewertung berücksichtigt worden ist.

121

hh) Breiten Raum nimmt der Einwand der Beklagten ein, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht um eine „Neuplanung“ durch die Klägerin handele (vgl. im Einzelnen u. a. Seite 4 Mitte des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 124 V, und die Ziffern 1.1 bis 1.3 des Schriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 170 ff. V). In Übereinstimmung mit der fachlichen Bewertung durch den Gerichtssachverständigen E. ist indes von einer Neuplanung auszugehen. Der Sachverständige hat dazu sehr überzeugend ausgeführt (vgl. Seite 10 oben und Seiten 11 f. des Ergänzungsgutachtens sowie Seiten 4 f. des Protokolls vom 29.02.2016), dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Bestandsunterlagen (hier: Bestandspläne und Bestandsstatik) bereits Teil einer Objektplanung sein können, zu verneinen sei. Auszunehmen sei insoweit der – hier nicht vorliegende – Fall, dass es sich um einen Austausch 1 : 1 handelt, also alle Planungsanforderungen und das Planungsergebnis tatsächlich identisch sind, nicht nur ähnlich. Grundlegend hat der Gerichtssachverständige E. zunächst darauf verwiesen:

122

- Bestandsunterlagen werden immer benötigt, wenn es um Planungsleistungen im Bestand geht. Hier mussten die neuen Stahlbauteile in den Bestand des Stahlbetons integriert werden. Bereits hierfür sind die genauen Maße des Bestandes wichtig.

123

- Bestandsunterlagen sind entweder vom Auftraggeber zu stellen oder können als besondere Leistung dem Auftragnehmer beauftragt werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI a. F., rechte Spalte, dort die 1. Besondere Leistung „Bestandsaufnahme“; die Regelung gilt über § 2 Abs. 3 S. 3 HOAI a. F. auch für Ingenieurbauwerke).

124

- Bestandsunterlagen sind Teil der Bedarfsplanung, welche jeder Objektplanung vorangeht.

125

- Es mag im Ausnahmefall Situationen geben, die es ermöglichen, dass nach vollständigen Bestandsunterlagen ein Wiederaufbau nach § 3 Nr. 3 HOAI a. F. erfolgt. Dann aber müssten auch nur Leistungen der Leistungsphasen 6 ff. beauftragt werden, was hier nicht der Fall ist.

126

Soweit die Beklagte dem entgegen gehalten hat, es gäbe „bei Auftragsvergabe überlassene Vorplanungen (Bestandsunterlagen mit Detailplanungen und Vorgaben mit statischen und konstruktiven Eigenschaften)“ sowie eine vom Kläger ausgeführte „Ausführungsplanung (Statik) der Wehrschütze“ (vgl. Seite 1 des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 170 V), ist dem der Gerichtssachverständige mit der überzeugenden Erwägung entgegengetreten, Bestandsunterlagen seien keine Vorplanungen (dem hat sich der Sachverständige Dr. K. für den Bereich der Tragwerksplanung angeschlossen). Die Beklagte verwechselt hier also Vorgaben für die Objektplanung mit Vorplanungen. Namentlich lässt sich, wie Herr Dipl.-Ing. E. im Einzelnen erläutert hat, aus den Anlagen BB1 bis BB7 (Seiten 3 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 172 ff. V) keine „Statik“ entnehmen.

127

Im Anhörungstermin vom 29.02.2016 hat der Gerichtssachverständige seine überzeugende Sicht wie folgt pointiert zusammengefasst (vgl. die Seiten 4 ff. des Sitzungsprotokolls):

128

„Bestandsunterlagen können eine Objektplanung und eine Tragwerksplanung nicht ersetzen. Wenn ich jetzt von der Beklagtenvertreterin auf eine von der Benennung von Maßen etwaig ausgehende erleichternde Wirkung angesprochen werde: Die sehe ich nicht. Er halte ich die Integration des Stahlbaus in feststehend bemaß der vorhandene Betonbauten für schwieriger. (…) Bestandsunterlagen sind keiner vor Planungen, weder für den Bereich der Objektplanung noch – mit Herrn Dr. M. C. abgestimmt – für den Bereich der Tragwerksplanung. Vorgaben sind das, was der Wortlaut sagt, nämlich Vorgaben für die Objektplanung, keine Vorplanung. Ich habe die Anlagen BB1 bis BB7 durchgesehen. Sie enthalten Bestandszeichnungen, entgegen Seiten 3 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.04.2015 aber keine Statik. Für die Bestandszeichnungen ist (…) festzuhalten, dass sie nicht 1 : 1 das darstellen, was später geplant und gebaut worden ist. (…) Ich kann der Auffassung der Beklagten nicht folgen, wonach die Benennung der Maße des Stahlbetons und der Wasserstände, wie sie aus dem Erläuterungsbericht hervorgehen, ein „komplettes statisches System“ darstellt. Das ist sowohl für den Bereich der Objektplanung als auch – mit Herrn Dr. K. abgestimmt – für den Bereich der Tragwerksplanung zu verneinen. Ich will das ganze pointiert umschreiben: Was mit dieser Maßbenennung gesagt ist, ist, dass sich die Planung in dem Bereich bewegen muss, es sich also um vorgegebene Rahmenbedingungen handelt. Das ist gewissermaßen das Fenster, in das die vorzunehmende Planung reinpassen muss. Damit ist aber noch nichts konkretes dazu gesagt, was planerisch zu tun ist die Aufgabe bleibt für den Planer und wird ihm hierdurch nicht abgenommen. Es handelt sich auch nicht um Grundlagenermittlung, die damit entfallen würde. (…) Die Grundlagenermittlung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 HOAI bedeutet „Klärung der Aufgabenstellung“. Hier spielen Fragen eine Rolle wie „Wie habe ich die Aufgabe als Planer verstanden?“, „Was sind für mich die vorgegebenen Rahmenbedingungen in ihrer Gesamtschau?“, „Ortsbesichtigung?“. Ich will überhaupt nicht in Abrede nehmen, dass die die Maßverhältnisse wiedergebenden Unterlagen bei der Erfüllung der Grundlagenermittlungsaufgabe zu berücksichtigen sind. Allerdings ist die Benennung dieser Maße als solche keine der Auftragnehmerseite die Grundlagenermittlung abnehmende Leistung.“

129

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 13.04.2015 (Seite 3) ausgeführt hat, „im Wesentlichen“ seien „nur die Profilstähle durch Rohrmaterial ersetzt“ worden, hat der Gerichtssachverständige E. in Übereinstimmung mit der Bewertung des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. K. (für den Bereich der Tragwerksplanung) ausgeführt:

130

„Das ist eine ganz massive Änderung in der Planung, und zwar gerade auch – insoweit mit Herrn Dr. K. für den Bereich der technischen Ausrüstung abgestimmt – in statischer Hinsicht.“

131

Bezugnehmend auf den mündlichen Einwand des Herrn Z. (Beklagtenseite), ihm sei zwar „prinzipiell schon klar, dass alles neu berechnet werden muss“, wenn er aber die Zeichnung in Anlage BB1 betrachte, dann stelle er sich die Frage, „ob es dadurch nicht leichter geworden“ sei (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 29.02.2016), hat der Sachverständige E. überzeugend erwidert:

132

„Man mag ja prima facie an eine graduelle Erleichterung aus Sicht des Planers denken, im Sinne von „so ähnlich will ich es haben.“. Das wird aber mehr als kompensiert durch den Umstand der schwierigeren Eingliederung in den Bestand. Letztlich ist, um es salopp auszudrücken, das Ding neu zu planen. Die geplanten und die ausgeführten Wehrverschlüsse sind vorgängerähnlich, und zwar so, wie Wehrverschlüsse generell einander ähnlich sind – aber eben auch nur ähnlich.“

133

Im Übrigen ist auf die richtigen Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 12 und 13 des Ergänzungsgutachtens Bezug zu nehmen, wo Herr Dipl.-Ing. E. im Einzelnen und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.-Ing. K. ausgeführt hat, dass und warum entgegen der Auffassung der Beklagten die zitierten Passagen aus dem Erläuterungsbericht AU kein „komplettes statisches System“ darstellen, sondern nur äußere Abmessungen wiedergeben. Anders als es die Beklagten gewertet wissen will, folgt aus der Seite 9 des Erläuterungsberichts, wonach die neuen Wehrschütze sich am Bestand „orientieren“, nicht etwa, dass die Klägerin „tragwerkstechnisch“ etwas übernommen hat oder hätte übernehmen können. Die Sachverständigen E. und Dr. K. haben klargestellt: Gerade das Ersetzen von (früher) Profilstählen durch (jetzt) Rohrmaterial stellt eine neue Konstruktion dar.

134

Bezogen auf die Revisionsverschlüsse ist der Auffassung der Beklagten, es hätten „von den dem statischen System zugrunde liegenden zwei wesentlichen tragenden Bauteilen, Grießständer und Dammbalken, die Dammbalken mit allen statischen und konstruktiven Eigenschaften schon ausführungsreif“ vorgelegen (Ziffer 1.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 173 V), auf der Grundlage der fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen E. zu widersprechen. Im Bereich der sog. Randfelder konnte eine nennenswerte Erleichterung der Planungsaufgabe nicht eintreten, weil hier der Standardbalken nicht Verwendung finden konnte und sollte. Herr Dipl.-Ing. E. hat in seiner Anhörung hierzu überzeugend ausgeführt (Seite 5 unten des Sitzungsprotokolls), es sei zwar richtig, dass die Anlagen BB2 und BB3 identische Standardbalken zeigen, die geplant und verwendet wurden. Die Einbaubedingungen dieser Standardbalken seien aber für den vorliegenden Fall von der Klägerin zu planen gewesen. Hier (wie auch noch andernorts) übersieht die Beklagte, dass es im Preisrecht der HOAI keine pauschale Korrelation zwischen Aufwand und Honorarhöhe gibt. Entscheidend ist, dass auch insoweit eine Planungsleistung der Klägerin mit Beauftragung der Phasen 1 bis 6 in Auftrag gegeben worden war und, nach den Feststellungen des Sachverständigen, auch in concreto erbracht wurde. Allein das ist zu bewerten.

135

Auch dem letztlich gleich gelagerten Einwand der Beklagten betreffend das Untertor Kahnschleuse/Holzstemmtor (vgl. Ziffer 1.3 auf Seite 6 des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 175 V), es seien der Klägerin „alle dem statischen System zu Grunde liegenden Bauteile und Details mit allen statischen und konstruktiven Eigenschaften schon ausführungsreif vorgelegt“ worden, ist – in Übereinstimmung mit den fachlichen Bewertungen des Gerichtssachverständigen E. – zu widersprechen. Der Sachverständige hat Bezug genommen auf den von der Beklagten vorgelegten „Entwurf AU“ im Ordner 3.2, dort Seite 21, und die dortige Position „Untertor – Stemmtor“, wonach die Konstruktion „analog dem Bestand“ gebaut werden solle. Er hat klargemacht, dass schon der Wortlaut „analog dem Bestand“ zeige, dass es sich lediglich um Vorgaben für das – bildlich gesprochen – „Fenster“, in dem zu planen gewesen sei, gehandelt habe. Für das Holzstemmtor liege die Annahme der Beklagten bzgl. einer vorgeblich vorhandenen „Vorplanung“ umso ferner, als das Tor um einen Meter und damit ganz erheblich (nämlich um ca. 30 %) zu erhöhen war und erhöht wurde. Zwar sei das Holzstemmtor in der geplanten und der ausgeführten Fassung dem alten Tor ähnlich, so wie Holzstemmtore für solche Wasserbauvorhaben generell einander ähnlich seien. Das ist für den Senat nachvollziehbar. Auch hier ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese Planungsleistungen der Klägerin in den Phasen 1 bis 6 beauftragt wurden, weshalb der redundante Gedanke der Beklagten, beauftragte und ausgeführte Leistungen seien andersartig zu bewerten, weil (vermeintliche) Erleichterungen für die planende Klägerin bestanden hätten, nicht durchgreift.

136

Im Übrigen ist der Gerichtssachverständige der fachlichen Auffassung der Klägerin beigetreten, wonach die Bestandspläne in Anlage BB5 kaum konkrete Maße aufwiesen, weshalb – das Untertor Kanalschleuse betreffend – auch aus diesem Grund der wiederkehrende Gedanke, der Klägerin sei von der Beklagten quasi einer fertige Vorplanung vorgelegt worden, nicht überzeugt.

137

e) Insgesamt sind die vertraglich vereinbarten und (dokumentiert) erbrachten Leistungen der Klägerin – der fachlichen Bewertung der Gerichtssachverständigen E. und Dr. K. folgend – so zu bewerten, wie es der Sachverständige E. auf Seite 41 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016 zusammengefasst hat. Den Schreibfehler in Bezug auf die Summierung im Bereich E-Technik (es muss 33 % anstelle von 49 % heißen), hat der Sachverständige richtig gestellt (Seite 2 des Protokolls vom 29.02.2016).

138

2. Objektbildung

139

Das Altarmwehr und die Kahnschleuse sind als ein Objekt im Sinne von § 51 HOAI a. F. zu bewerten. Daneben ist unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der eigenständigen Erfüllung einer bestimmungsgemäßen Funktion das Durchstichwehr, bestehend aus den Wehrverschlüssen, den Revisionsverschlüssen und den Grießständern, als ein (weiteres) Objekt einzuordnen.

140

Im Einzelnen:

141

a) Objektbildung Ingenieurbauwerke

142

aa) Für Ingenieurbauwerke gilt § 52 Abs. 8 HOAI a. F., der § 22 HOAI a. F. für sinngemäß anwendbar erklärt. Nach § 22 Abs. 1 HOAI a. F. sind die Honorare, wenn ein Auftrag mehrere Gebäude [ergo Ingenieurbauwerke] umfasst, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Objekt im Sinne von § 52 Abs. 1 HOAI a. F. immer dann vor, wenn es seine bestimmungsgemäße Funktion eigenständig erfüllen kann (u. a.: BGH, Urteil vom 30.09.2004, Az. VII ZR 192/03; Urteil vom 24.01.2002, Az. VII ZR 461/00). Für dieses Verständnis von der Maßgeblichkeit des Vorliegens einer funktionalen Einheit streitet überdies die Begründung zu § 52 HOAI a. F., in der es u. a. heißt:

143

„Dabei sind jeweils die Bauwerke oder Anlagen, die funktional eine Einheit bilden, als ein Objekt anzusehen.“

144

Der Senat hat sich insoweit sachverständig beraten lassen. Der Sachverständige E. hat die diesbezüglichen Planunterlagen, u. a. den Lageplan laut Anlage K 6, durchgesehen und ausgewertet. Danach ergibt sich das Folgende:

145

Ein Objekt („Objekt 1“) ist das Durchstichwehr. Es dient insgesamt der Stauregelung. Diese Funktion kann es völlig losgelöst von der weiteren Anlage im Altarm erfüllen. Diese Funktion wird allerdings nicht nur von einem Wehrverschluss allein, sondern von den beiden Wehrverschlüssen als Teil des Durchstichwehrs insgesamt erfüllt. Die Revisionsverschlüsse wiederum dienen der Wartung und Instandhaltung der beiden Wehrverschlüsse und damit wiederum der Instandhaltung des Durchstichwehres. Folgerichtig sind das Durchstichwehr, bestehend aus den Wehrverschlüssen, den Revisionsverschlüssen und den Grießständern, als ganzes und eigenständiges Objekt zu begreifen, nachfolgend bezeichnet als das „Objekt 1 Durchstichwehr“.

146

Daneben besteht ein „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“. In Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen E. sind Altarmwehr und Kahnschleuse als ein einziges Objekt im Sinne von § 52 HOAI a. F. zu bewerten (vgl. Ziffer 5.2.2, Seiten 13 f. des Gutachtens vom 30.05.2014). Vordergründig betrachtet scheint es sich bei Altarmwehr und Kahnschleuse um zwei Objekte zu handeln, sind sie doch trennbaren Funktionen zuzuordnen. Das Altarmwehr dient (wie das Durchstichwehr) der Stauregelung. Demgegenüber dient die Kahnschleuse der Schleusung von Kähnen, damit diese den Höhenunterschied zwischen Ober- und Unterwasser überwinden können. Allerdings fehlt beiden Bauwerken die bauliche Trennung. Beide Bauwerke bedienen sich, wie der Gerichtssachverständige E. gut verständlich herausgearbeitet hat (vgl. Seiten 13 f. des Gutachtens vom 30.05.2014 und Seiten 19 f. des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016, ferner Seiten 6 f. des Anhörungsprotokolls vom 29.02.2016) einer gemeinsamen monolithischen Mittelwand, die es nur einmal gibt. Ohne diese Mittelwand kann weder die Schleuse noch das Altarmwehr seine bestimmungsgemäße Funktion erfüllen. Die Mittelwand dient also beiden Bauwerken. Mithin sind beide Bauwerke baulich untrennbar miteinander verbunden. Das rechtfertigt es, Altarmwehr und Kahnschleuse als ein Objekt im Sinne von § 51 HOAI a. F. zu bewerten, zu bezeichnen als „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“. Dabei gilt auch hier, dass weder das Wehrschütz allein, noch die Kahnschütze oder die Untertore der Kahnschleuse die Stauregelung oder die Schleusenfunktion erfüllen können, weshalb sie allesamt Teile des besagten „Objektes 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“ sind (vgl. dazu auch die sachverständigen Einschätzungen des Dipl.-Ing. E. auf Seite 19 f. des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016).

147

bb) Ein ganz anderer, vom Gerichtssachverständigen E. bei seiner sachverständigen Beratung in Bezug auf die Honorarzoneneinordnung berücksichtigter Umstand ist der, dass die besagte enge bauliche Verknüpfung beider Bauwerke auf die Honorarzoneneinordnung Einfluss hat, weil die Kombination zweier getrennter Funktionen in einem Bauwerk die Planungsanforderungen erhöht (vgl. etwa: LG Aachen, Urteil vom 20.03.2011, Az.12 O 297/06).

148

cc) Für die Abrechnungskonsequenzen dieser Objekteinordnung ist auszuführen:

149

In Anlehnung an Leitsatz 1 und Rn. 10 des Urteils des BGH vom 11.12.2008 (Az. VII ZR 235/06) liegt ein Auftrag über das Ingenieurbauwerk „Durchstichwehr“ (Objekt 1) und das Objekt „Altarmwehr/Kahnschleuse“ (Objekt 2) vor, wenngleich nur Teile dieser Ingenieurbauwerke auftragsgemäß zu beplanen waren. In Bezug auf Objekt 1 (Durchstichwehr) waren das im Wesentlichen die beiden Wehrverschlüsse und die Revisionsverschlüsse mit Nadellehnen und das bestehende Wehr, soweit die neuen Teile auf dieses wirken. Bezogen auf das Objekt 2 (Alarmwehr/Kahnschleuse) waren das das Wehrschütz und die Revisionsverschlüsse mit Nadellehnen, das Hubtor, das Hochwasserschütz und die Stemmtore und auch hier der restliche Bestand, soweit die neuen Teile auf diesen wirken. Die Rn. 11 des vorstehend genannten Rechtsentscheids des BGH stellt vertiefend klar, dass eine getrennte Abrechnung von Teilen eines Objektes im Sinne der HOAI nicht vorzunehmen ist. So sind – übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt – auch die beiden Schütze als Teil des Durchstichwehres in Verbindung mit den Nadellehnen und Revisionsverschlüssen und das Schütz, die Nadellehnen und der Revisionsverschluss, das Rollschütz, das Hochwasserschütz und die Stemmtore nicht etwa getrennt abzurechnen. Nur die Wehrschütze sind in den anrechenbaren Kosten zu reduzieren, was auf der Grundlage der sachverständigen Beratung geschehen ist. Schließlich können auch nicht das linke und rechte Stemmtor des Durchstichwehres, die spiegelgleich sind, zur Reduzierung der anrechenbaren Kosten führen. Es geht nur um Teile von zwei Ingenieurbauwerken.

150

Unter Rn. 13 des vorstehenden Urteils wird dabei vertiefend klargestellt, dass ein einheitliches Honorar für alle Teile einer Planung eines Objektes zu berechnen ist, und dies nach den Mindestsätzen der HOAI. Erst wenn dies zutreffend vorgenommen worden ist, ist ein Vergleich mit dem vereinbarten Honorar vorzunehmen. Genau dieser Linie ist der Senat, sachverständig beraten, in der Honorarberechnung, insbesondere derjenigen nach Kap. 7 des Gutachtens vom 30.05.2014 in Verbindung mit Anlage G 7 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016, gefolgt.

151

b) Objektbildung Tragwerksplanung

152

Auch für die Tragwerksplanung liegen nur beauftragte Teile von zwei Ingenieurbauwerken vor, für die jeweils eine Tragwerksplanung erforderlich ist. Nach § 66 Abs. 1 HOAI a. F. sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen, wenn ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke umfasst. Bezugspunkt ist danach nicht das Tragwerk oder Tragwerksteil an sich, sondern das Ingenieurbauwerk, welches Auftragsgegenstand ist (so zutreffend auch: OLG Rostock, Urteil vom 15.03.2000, Az. 2 U 87/98). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies: Die HOAI a. F. (im Übrigen auch die HOAI 2009 und die HOAI 2013) sehen nicht vor, hier etwa jedes einzelne Wehrschütz oder jede einzelne Nadellehne in der Tragwerksplanung für sich zu betrachten. Ist Bezugspunkt das beauftragte Ingenieurbauwerk, so ist die Tragwerksplanung von zwei Ingenieurbauwerken beauftragt, also die Tragwerksplanung für das „Objekt 1 Durchstichwehr“ und für das „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“. Auch für den Bereich Tragwerksplanung gilt: Es geht um die Tragwerksplanung von Teilen dieser beiden Objekte, so dass später die Summe aller anrechenbaren Kosten für alle Tragwerke des jeweiligen Objektes zu bilden ist, und sich im Übrigen auch die Honorarzonen nach den beauftragten Teilen und nicht etwa nach dem gesamten vorhandenen Ingenieurbauwerk bestimmen.

153

c) Objektbildung Technische Ausrüstung

154

Für die Objektbildung in der technischen Ausrüstung gilt über § 68 Abs. 7 HOAI a. F. der § 22 HOAI a. F. entsprechend. Bei der technischen Ausrüstung ist der funktionale Zusammenhang zu bewerten, dies allerdings losgelöst vom Gebäude bzw. – hier – von den beiden Ingenieurbauwerken (BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az. VII ZR 461/00). Es ist also nicht entscheidend, ob mehrere Ingenieurbauwerke vorliegen, sondern es ist allein der funktionale Zusammenhang der technischen Ausrüstung zu bewerten. Der Gerichtssachverständige E. hat den Ordner 7 und dort insbesondere den Kabellageplan, den Übersichtsplan Energieverteilung und den Übersichtsplan Steuerung ausgewertet und ist zu der Feststellung eines funktionalen Zusammenhangs der gesamten technischen Ausrüstung über beide Objekte hinweg gelangt (also „Objekt 1 Durchstichwehr“ und „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“), so dass im Ergebnis von einem Objekt der technischen Ausrüstung auszugehen ist. Der Sachverständige E. hat insoweit auch aus dem Ordner 7 zu erkennen vermocht, dass nur eine Anlagengruppe geplant worden ist, nämlich die Anlagengruppe 3 Elektrotechnik nach § 68 HOAI a. F. Folglich greift § 69 Abs. 1 HOAI a. F. nicht ein.

155

Diese Bewertung steht im Einklang mit dem Umstand, dass die Klägerin selbst dies auch so bewertet hat, weil sie in ihrer Schlussrechnung vom 25.03.2009 (Anlage K 4) und dort Anlage 3.13 das Honorar auch nur aus einer Summe von anrechenbaren Kosten der Fachplanung „Technische Ausrüstung“ ermittelt hat.

156

d) Einwendungen der Beklagten

157

Die Beklagte hat die Bewertung des Durchstichwehres als ein Objekt (Objekt 1) und des Altarmwehres/der Kahnschleuse als ein weiteres Objekt (Objekt 2) mit verschiedentlichen Erwägungen in Zweifel gezogen, die weitestgehend Rechtsfragen betreffen und zu denen sich, soweit fachtechnische Aspekte eine Rolle spielen, der Senat durch den Sachverständigen E. hat beraten lassen:

158

aa) die Interpretation der Entscheidung des BGH vom 11.12.2008 (Az. VII ZR 235/06) durch die Beklagte (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 29.08.2014) geht fehl. Was die Objektbildung angeht – um die geht es an dieser Stelle – , sind die Ausführungen des 7. Zivilsenates durchaus auf Ingenieurbauwerke übertragbar. Soweit der BGH dort Ausführungen zur Honorarzone gemacht hat, sind diese, was die hier in Rede stehende Objektbildung angeht, nicht relevant. Im vorliegenden Sachverhalt – wie im dort entschiedenen Fall – geht es um die Objektbildung, wenn Teile eines Objektes beauftragt sind. Der Rechtsentscheid ist dahingehend zu verstehen, dass für die Objektbildung die Gesamtanlage maßgeblich ist, für die Bildung der Honorarzone indes nur der konkret beauftragte Teil in den Blick zu nehmen ist.

159

bb) Was die Beklagte mit einer „wie von der Beklagten vorgenommenen Objektbildung“ meint (Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 122 V), bleibt unklar. Sollte sie die Objektbildung in dem Sinne meinen, dass mit dem Vertrag ein jedes Bauteil als Objekt im Rechtssinne eingestuft wird, so hat der Honorarsachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass dann der Ansatz eines Wiederholungshonorars, wie im Vertrag vorgenommen, zu einer Mindestsatzunterschreitung führen würde. Die Beklagte scheint missverständlicherweise auch davon auszugehen, dass die Einordnung als eines oder mehrere Objekte der freien Disposition der Vertragsparteien unterliegt, wenn damit die Mindestsätze unterschritten werden (§ 4 Abs. 1 HOAI a. F.). Dem ist indes nicht so.

160

cc) Soweit die Beklagte zu einer anderen Objektbildung mit der Erwägung kommen will, die bestimmungsgemäße Funktion von Altarmwehr und Durchstichwehr läge darin, dass die Objekte den ermittelten Bemessungshochwasserabfluss jederzeit gefahrlos ableiten müssten (vgl. Ziffer 1.1 des Schriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 122 V), will sie offenbar auf die übergeordnete Funktion des Hochwasserschutzes als Kriterium bei der Objektbildung abstellen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die zwei wesentlichen Kriterien sind die bauliche Funktionalität und die bauliche Trennung. Dass also Durchstichwehr und Altarmwehr/Kahnschleuse übergreifend dem Hochwasserschutz dienen, begründet nicht die Notwendigkeit, beide Objekte honorarrechtlich als ein einziges Objekt zu bewerten. Der Senat sieht sich insoweit auch im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 30.09.2004 (Az. VII ZR 192/03). Im dort zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die Planung einer Verkehrsanlage mit Lärmschutzwellen und Regenklärbecken. Auch im dortigen Fall waren für alle Ingenieurbauwerke die Honorare getrennt zu ermitteln, obgleich diese einer Gesamtanlage dienten und sogar die Genehmigungsfähigkeit der Verkehrsanlage erst ermöglichten.

161

dd) Der Gerichtssachverständige E. hat auf Seite 22 f. des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016 und überdies im Anhörungstermin vor dem Senat (vgl. Seite 7 des Sitzungsprotokolls) überzeugend ausgeführt, dass und warum die aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtliche Situation vor Ort der Behauptung der Beklagten, nur beide Objekte, das Objekt 1 und das Objekt 2, zusammen könnten den Hochwasserschutz gewährleisten, widerspreche. Danach sei das Objekt 2 (Altarmwehr/Kahnschleuse) zumindest über einige Zeit, eventuell sogar aktuell immer noch, vollständig vom Wasserdurchfluss abgetrennt. Es existiere ein weiteres, südlich gelegenes Wehr, das die Funktion des Objektes 2 übernehme (von der Schleusenfunktion abgesehen). Das zeige, dass der Hochwasserschutz demnach grundsätzlich auch ohne das Objekt 2 möglich sei. Dies untermauere die Richtigkeit der Bewertung des Objektes 2 als ein eigenständiges, baulich völlig getrenntes und in einigem Abstand vom nördlichen Objekt 1 (Durchstichwehr) liegendes Objekt.

162

ee) Dies hat der Sachverständige im Anhörungstermin bekräftigt, wo er u. a. ausgeführt hat:

163

„Bezug nehmend auf S. 22 f. des Handouts lässt sich eine sehr klare, sichere Aussage dazu treffen, dass eine Betrachtung von Altarmwehr und Durchstichwehr als ein Objekt fernliegend ist. Das hat schon mit dem Umstand zu tun, dass beide Wehre baulich völlig voneinander getrennt und eigenständig sind und bezeichnenderweise deutlich auseinander liegen. Ich kann zwar die gerade vom Mitarbeiter der Beklagten geschilderte Hochwasserschutzfunktion beider Wehre inhaltlich nachvollziehen. Ich meine aber, dass diese bei der Objektbildung nicht ausschlaggebend ist.“

164

Letzterer Auffassung ist richtig. Namentlich auch die von dem Mitarbeiter Z. der Beklagten im Anhörungstermin angesprochene „wasserwirtschaftliche Abhängigkeit“ beider Wehre, die, so Herr Z. , so aufeinander abgestimmt seien, dass bei Ausfall eines Wehres das andere Wehr allein in der Lage ist, den Abfluss zu gewährleisten, nötigt nicht zur Bewertung als ein einziges Objekt im honorarrechtlichen Sinne.

165

ff) Soweit die Beklagte unter Ziffer 1.4 ihres Schriftsatzes vom 13.04.2015 (Bl. 176 V) darauf verweist, dass es für die Ausführungsplanung (Statik) der Wehrschütze an einer „separaten zeichnerischen Darstellung“ für beide Wehrschütze fehle, es mithin auch keine „Ausführungsplanung für zwei getrennte Objekte“ gäbe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat sich durch den Sachverständigen E. bezüglich der Bewertung der Ausführungsplanung beraten lassen. Danach sind zwei Ausführungsplanungen erkennbar, die jeweils im Wesentlichen dieselbe Darstellung des Wehrschützes umfassen, wobei beim Objekt 2 (Altarmwehr/Kahnschleuse) noch die Zeichnungen für das Hubschütz und die Stemmtore hinzukommen. Mit dem Gerichtssachverständigen E. ist davon auszugehen, dass der Aufwand dadurch, dass drei identische Wehrschütze zur Ausführung kamen, geringer ist, als wenn drei unterschiedliche Konstruktionen zur Ausführung gekommen wären. Indes: Die HOAI kennt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Aufwand und Honorarhöhe, sondern orientiert sich an den Parametern Objekt, anrechenbare Kosten, Honorarzone und Leistungsbewertung. Der Aufwand ist also nur in diesen Parametern abgebildet. Namentlich bietet die HOAI kein Ansatz dafür, eine im Hinblick auf die Wehrschütze in Betracht kommende gewisse Planungserleichterung der Klägerin konform zur HOAI zu berücksichtigen, wenn damit die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Entscheidend ist: Die Beklagte beauftragte das Wehrschütz dreimal, nicht nur einmal, wobei die Einbaubedingungen, wie der Gerichtssachverständige im Anhörungstermin erläutert hat (Seite 8 des Anhörungsprotokolls vom 29.02.2016), in allen Fällen unterschiedlich waren. Vermutlich aus diesem Grund hat sich die Beklagte dagegen entschieden, nur die Planung eines Wehrschützes in Auftrag zu geben und das Planungsergebnis eigenverantwortlich für die anderen Wehrschütze zu verwerten (vgl. dazu auch die Angaben des Herrn Z. auf Seite 8 (Mitte) des Protokolls vom 29.02.2016).

166

3. Anrechenbare Kosten

167

a) Anrechenbare Kosten Objektplanung

168

Für die Objektplanung von Ingenieurbauwerken ergeben sich die anrechenbaren Kosten aus § 52 Abs. 3 bis 7 HOAI a. F. § 52 Abs. 3 HOAI a. F. erklärt § 10 Abs. 3 bis 4 HOAI a. F. für entsprechend anwendbar. § 10 Abs. 3 HOAI a. F. erfasst dabei Sachverhalte, die zur Folge haben, dass ortsübliche Preise anzusetzen sind. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. § 10 Abs. 3a HOAI a. F. betrifft die technische oder gestalterische Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz. Eine solche Mitverarbeitung ist – entsprechend dem Leitsatz c) im Urteil des BGH vom 27.02.2003 (Az. VII ZR 11/02) – auch dann zu berücksichtigen, wenn keine schriftliche Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 3a HOAI a. F. getroffen worden ist. Allerdings ist – sachverständig beraten durch den Dipl.-Ing. E. (vgl. Seiten 21 f. des Gutachtens vom 30.05.2014) – nicht davon auszugehen, dass die Klägerin wesentlich über die im 3. Nachtrag vereinbarte Leistung der Klägerin am Bestand hinausgehende konkrete Leistungen an der vorhandenen Bausubstanz mitverarbeitete. In der Folge ist – dem Honorarsachverständigen – folgend – keine weitere mitzuverarbeitende Bausubstanz für die Honorarermittlung anzusetzen, außer derjenigen, die im 3. Nachtragsvertrag vereinbart wurde. Nach Auswertung aller Unterlagen durch den Dipl.-Ing. E. fehlt es an einer dokumentierten, darüber hinausgehenden, tatsächlichen Leistung der Klägerin am Bestand, und zwar sowohl für den Bereich der Objekt- wie auch, um es vorwegzunehmen, für den Bereich der Tragwerksplanung und den Bereich der technischen Ausrüstung. Für die technische Ausrüstung ist dabei § 10 Abs. 4 HOAI a. F. zu beachten. Er hat zur Folge, dass die Anlagen der technischen Ausrüstung, soweit sie den Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4 der DIN 276 vom April 1981 (vgl. § 10 Abs. 2 HOAI a. F.) sinngemäß entsprechen, auch bei der Ermittlung der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Objektplaner anzusetzen sind. In diesem Sinne hat der Gerichtssachverständige E. in der Anlage G 1 zum Gutachten vom 30.05.2014 die Kosten in der Kostenberechnung zur technischen Ausrüstung aus dem Ordner 7, die nicht den genannten Kostengruppen zugeordnet werden können, gekennzeichnet und hat kurz die Zuordnung nach der DIN 276 vom April 1981 hinzugefügt. Danach ergeben sich Kosten i. H. v. 550.700,00 Euro, die in der Honorarberechnung aus der technischen Ausrüstung für die Objektplanung mit berücksichtigt werden. Auch hierbei ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass dieser Betrag zu 2/3 dem „Objekt 1 Durchstichwehr“ und zu 1/3 dem „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“ zuzuordnen sind.

169

Weiter greift § 52 Abs. 6 HOAI a. F., der die nicht anrechenbaren Kosten regelt, insbesondere die Nr. 7 „Baunebenkosten“. Der Gerichtssachverständige E. hat die Kostenberechnung der Klägerin vom September 2005 als Anlage G 2 des Gutachtens vom 30.05.2014 dem Gutachten angehängt und die nicht anrechenbaren Kosten transparent gekennzeichnet und diese im Übrigen auf Seite 23 (oben) besagten Gutachtens zusammenfassend dargestellt.

170

b) Anrechenbare Kosten Tragwerksplanung

171

Die anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung sind, der plausiblen Berechnung des Gerichtssachverständigen E. auf den Seiten 23 (unten) bis 24 (unten) folgend, mit 950.600,00 Euro für das „Objekt 1 Durchstichwehr“ und 575.180,00 Euro für das „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“ zu bestimmen. Sie ergeben sich für Ingenieurbauwerke auf der Grundlage von § 62 Abs. 6 HOAI a. F. Dementsprechend sind die vollständigen Kosten der dort genannten Nrn. 1 bis 16 anrechenbar, einschließlich Baustelleneinrichtung. Richtigerweise hat der Gerichtssachverständige dabei nur denjenigen Anteil der Baustelleneinrichtung für anrechenbar gehalten, der sich auf die anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung bezieht. In diesem Sinne ist die Aufführung der „Baustelleneinrichtungen“ in § 62 Abs. 6 HOAI a. F. (am Ende) zu bewerten.

172

In der Anlage G 3 des Gutachtens vom 30.05.2014 hat der Honorarsachverständige auf der Grundlage der Kostenberechnung der Klägerin vom September 2005 die nicht anrechenbaren Kosten auch in der Tragwerksplanung gekennzeichnet. Sie ergeben sich so, wie aus Seite 24 (Mitte) des vorerwähnten Gutachtens ersichtlich. Letztlich mündet die Berechnung in den oben genannten Werten für die anrechenbaren Kosten für das Objekt 1 bzw. das Objekt 2.

173

c) Anrechenbare Kosten für die technische Ausrüstung

174

Sie richten sich nach § 69 HOAI a. F. Auch hier gilt, dass nach § 69 Abs. 5 HOAI a. F. die Baunebenkosten nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen. In der Kostenberechnung zur Elektrotechnik ist dies die Position 10, so dass sich die anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung aus der Kostenberechnung zur technischen Ausrüstung aus dem Ordner 7 – vgl. Anlage G 1 zum Gutachten vom 30.05.2014 – wie folgt errechnen: 698.700,00 Euro minus 88.000,00 Euro = 610.700,00 Euro.

175

d) Einwendungen der Beklagten

176

Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen (vgl. Ziffer 6. des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 127 f. V) sind auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E. (Seiten 26 ff. des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016 und Seiten 8 ff. des Anhörungsprotokolls vom 29.02.2016) ausgeräumt worden.

177

Im Einzelnen:

178

aa) Richtigerweise ist der Sachverständige E. , § 9 Abs. 2 HOAI a. F. entsprechend, davon ausgegangen, dass nur die Kosten ohne Umsatzsteuer zu den anrechenbaren Kosten zählen. Er ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass die im von der Klägerin für die Beklagte erstellten Erläuterungsbericht ausgewiesenen Beträge als Nettobeträge vermerkt sind (vgl. dazu die Seite 33 besagten Erläuterungsberichtes, Anlage 1 zum Klägerschriftsatz vom 06.03.2014, Bl. 203 IV). Aus dem Vorbringen der Klägerin geht plausibel hervor, dass die Ausgabenberechnung (Ordner 3 der vorliegenden Unterlagen) entsprechend dem Formblatt der Verwaltungsvorschrift der WSD – VV WSV 2107 – aufgestellt wurde. Die Endsummen wurden in dem im Übrigen ebenfalls im Ordner 3 befindlichen Erläuterungsbericht auf der schon erwähnten Seite 33 als Nettowerte ausgewiesen.

179

bb) Die Beklagte hat die Frage aufgeworfen, weshalb die technische Ausrüstung gemäß § 10 Abs. 4 HOAI a. F. mit eingerechnet wird, obgleich die Klägerin mit der Planung beauftragt worden sei und diese Planungsleistung gesondert berechnet habe. Die Antwort ergibt sich aus § 10 Abs. 4 S. 2 HOAI a. F., der dahingehend zu verstehen ist, dass dann, wenn der Auftragnehmer die technische Ausrüstung selbst plant, für diese ein Honorar zusätzlich vereinbaren kann. Es ergeben sich für ihn also zwei Vergütungsansprüche: Zum einen stellt sich die technische Ausrüstung als Teil der anrechenbaren Kosten beim Objektplaner dar, zum anderen kann ein Fachplanungshonorar für diese gefordert werden. In diesem Verständnis bestätigt fühlt sich der Senat durch die Motive zu § 10 Abs. 4 HOAI a. F. (BR-Drs. 594/87), die genau dieses Verständnis wiedergeben. Der Objektplaner hat also Anspruch darauf, dass die technische Ausrüstung Teil seiner anrechenbaren Kosten wird. Hat er zudem die Fachplanung im Auftrag, hat er auch einen getrennt zu betrachtenden Anspruch auf ein Honorar für die Fachplanung.

180

cc) Die Beklagte hat weiter die Frage aufgeworfen, warum die Positionen 1.1.4, 2.1.5 und 1.1.5 als Teil der anrechenbaren Kosten der Objektplanung bewertet werden (wohl vor dem Hintergrund, dass bei den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung diese Position nicht angesetzt wird). Jeweils geht es um Leistungen der Fremdüberwachung. Die Beklagte führt § 10 Abs. 5 Ziffer 12 HOAI a. F. als Argument auf und verweist auf die Kostengruppen 740 bzw. 771. § 10 Abs. 5 HOAI a. F. gilt für Gebäude und raumbildende Ausbauten, und die Kostengruppen sind Gruppen einer DIN 276, welche nach § 10 Abs. 2 HOAI a. F. hier nicht greift. Im vorliegenden Fall ist, soweit denn überhaupt, die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 gültig. Anders gewendet: Die Kostengruppen 740 bzw. 771 kennt die hier maßgebliche DIN nicht. Richtiger Anknüpfungspunkt ist § 52 Abs. 2 HOAI a. F. Danach sind bei Ingenieurbauwerken alle „Herstellungskosten“ anrechenbar. Das sind auch Überwachungsleistungen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung dienen. Richtigerweise ist der Honorarsachverständige E. bei seinen Bewertungen davon ausgegangen, dass es sich in concreto um Überwachungsleistungen zwecks Nachweises einer ordnungsgemäßen Herstellung handelt (vgl. Seite 28 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016 und Seite 9 des Protokolls vom 29.02.2016). Das hat die Klägerseite im Anhörungstermin vom 29.02.2016 (Seite 9 Mitte des Protokolls) zudem unwidersprochen dahingehend erläutert, es habe sich um klassische Überwachungsleistungen wie Schweißnahtkontrolle und Korrosionsschutzkontrolle gehandelt.

181

Den weiteren Einwand der Beklagten auf Seite 7 (unten) und Seite 8 (oben) des Schriftsatzes vom 29.08.2014 hat die Beklagte fallen gelassen (Seite 9 Mitte des Protokolls vom 29.02.2016).

182

4. Honorarzone

183

a) Honorarzone in der Objektplanung

184

aa) „Objekt 1 Durchstichwehr“

185

Die Punktebewertung nach § 53 HOAI a. F. ergibt für das „Objekt 1 Durchstichwehr“ – auf der Grundlage der sachverständigen Beratung durch den Dipl.-Ing. E. – 29 Punkte (vgl. Anlage G 4 zum Gutachten vom 30.05.2014). Die beauftragte Leistung betrifft den Stahlbau des Durchstichwehrs, so dass für die Honorarzonenbestimmung nicht das gesamte Wehr heranzuziehen ist, sondern nur der Auftragsgegenstand, also der Stahlbau. Dieser besteht im Wesentlichen aus den Wehrschützen und den Revisionseinrichtungen mit Grießständern und dem davon betroffenen Bestand. Die Anwendung der Objektliste nach § 54 Abs. 1 HOAI a. F. scheidet aus, weil ein solches Objekt dort nicht aufgeführt ist. Vorzunehmen ist eine Punktebewertung nach § 53 HOAI a. F. Der Senat hat sich zu den einzelnen Bewertungsmerkmalen des § 53 Abs. 2 HOAI a. F. vom Sachverständigen E. beraten lassen. In der Folge geht er von folgenden Punkten für die einzelnen Bewertungsmerkmale aus:

186

Zu 1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten

187

Es geht um die Planung des Stahlbaus des Durchstichwehrs. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten hatten auf diese Planung keinen Einfluss. Dementsprechend ist von 0 Punkten auszugehen.

188

Zu 2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung

189

Maßgeblich ist der Integrationsaufwand des Objektplaners für die technische Ausrüstung oder Ausstattung. Zu integrieren war der Teil der technischen Ausrüstung, der im Ordner 7 beschrieben ist und das Durchstichwehr betrifft. Nach der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen E. wurde innerhalb der Entwurfs- und Ausführungspläne des Objektplaners nur wenig der geplanten technischen Ausrüstung integriert. Gerechtfertigt erscheint eine Bewertung mit 2 von 5 möglichen Punkten.

190

Zu 3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung und das Objektumfeld

191

Einzubinden waren die Stahlbauteile in vorhandene Stahlbetonkonstruktionen. Der Honorarsachverständige verweist darauf, dass insoweit im Wesentlichen Aussparungen, Nischen und Anbindungen vorhanden und folglich nur geringfügig anzupassen waren. Die Anforderungen aus diesem Kriterium sind daher als gering zu bewerten (2 von zu vergebenen 5 Punkten).

192

Zu 4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen

193

Bei diesem Bewertungsmerkmal sind entweder der Umfang der Funktionsbereiche oder die konstruktiven oder die technischen Anforderungen maßgeblich. Ausschlaggebend ist also dasjenige Alternativmerkmal, das die höchsten Anforderungen beinhaltet. Mit dem Honorarsachverständigen ist davon auszugehen, dass dies die technischen Anforderungen sind. Es geht überwiegend um Stahlbauteile, also Maschinentechnik im Sinne der HOAI. Der Sachverständige E. verweist darauf, der konstruktive Stahlbau stelle ein spezielles Gebiet innerhalb des Bauingenieurwesens dar, das nur von wenigen, darauf spezialisierten Ingenieuren überhaupt zu planen und zu bewerten sei. Erforderlich seien umfangreiche Kenntnisse aus dem Maschinenbau und der Werkstoffkunde. So zeigten insbesondere die bei den Anlagen befindlichen Zeichnungen, dass hier vornehmlich maschinenbautechnische Zeichnungen zu erstellen waren, nicht Bauzeichnungen. Das führt dazu, dass die technischen Anforderungen als sehr hoch zu bewerten sind (10 von 10 zu vergebenen Punkten).

194

Zu 5. Fachspezifische Bedingungen

195

Gemeint sind Bedingungen, die auf die Planung einwirken und fachspezifisch sind. Je komplexer und vielfältiger diese Bedingungen sind, umso höher sind die Anforderungen. Das bedeutet auch, dass die sich über Raum und Zeit verändernden Rahmenbedingungen mit in die Betrachtung aufzunehmen sind. Dabei sind auch die physikalischen, biologischen und chemischen Randbedingungen wichtige Kriterien. Ebenso wesentlich sind der Umfang der zu berücksichtigenden Normen und der Einfluss von weiteren Fachplanungen, z. B. der Tragwerksplanung.

196

Davon ausgehend sind auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen die biologischen, chemischen und physikalischen Bedingungen vorliegend in ihrem Umfang als sehr hoch zu bewerten. Die Maschinentechnik ist der ständigen Witterung, dem ständigen Wechsel der Einflüsse aus Luft und Flusswasser und den dynamischen Belastungen ausgesetzt, worauf der Sachverständige E. aus seiner fachlichen Sicht nachvollziehbar hingewiesen hat. Auch der Einfluss der Tragwerksplanung auf die Objektplanung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen als sehr hoch einzuschätzen (15 von 15 zu vergebenen Punkten).

197

In der Summe ergeben sich 29 Punkte. Bei der Einstufung der ermittelten Punkte in eine Honorarzone nach den Regelungen des § 53 Abs. 3 HOAI a. F. ergibt sich demnach Honorarzone IV.

198

bb) „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“

199

Es gelten die gleichen Bewertungen wie bei Objekt 1, ausgenommen das Bewertungsmerkmal 3 (Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung und das Objektumfeld). Für dieses Bewertungsmerkmale ist – bezogen auf „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“ – die Anforderung als deutlich höher, als überdurchschnittlich zu bewerten. Dies hat der Honorarsachverständige E. in tatsächlicher Hinsicht überzeugend damit begründet, dass hier insgesamt ein komplexeres Objekt vorliege, bei dem der Stahlbau nicht nur in das Wehr, sonder auch in die Kahnschleuse einzubinden war. Das Objekt besteht aus zwei funktional getrennten Teilobjekten, nämlich dem Altarmwehr und der Kahnschleuse, die baulich allerdings miteinander verbunden sind. All das rechtfertigt es, von 4 von 5 zu vergebenen Punkten auszugehen. In der Summe gelangt man zu einem Wert von 31 Punkten, der auch für das Objekt 2 zur Honorarzone IV führt.

200

b) Honorarzone in der Tragwerksplanung

201

Insoweit hat sich der Senat durch den Sachverständigen Dr.-Ing. K. beraten lassen (vgl. dessen gutachterliche Stellungnahme vom 02.04.2014, Anlage G 4 zum Gutachten des Sachverständigen E. vom 30.05.2014). Auf der Grundlage der tatsächlichen Bewertungen des Sachverständigen Dr. K. zu den einzelnen Bauteilen (Wehrschütz, Dammbalken, Grießständer, Gleit- und Rollschütz, Stemmtor, Nadeln und Nadellehnen) ist eine Honorarzoneneinstufung vorzunehmen, wie sie der Sachverständige E. zusammenfassend auf Seite 28 (Mitte) seines Gutachtens vom 30.05.2014 dargestellt hat. In den weiteren Überlegungen zur Honorarzonenbestimmung ist – auch für den Bereich der Tragwerksplanung – von zwei Objekten auszugehen, also vom „Objekt 1 Durchstichwehr“ und vom „Objekt 2 Alarmwehr/Kahnschleuse“. Ordnet man diesen Objekten die betreffenden Tragwerke zu, so ergeben sich:

202

„Objekt 1 Durchstichwehr“: 2 Wehrschütze, Revisionsverschlüsse (Dammbalken und Grießständer)

203

„Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“: 1 Wehrschütz, Revisionsverschlüsse (Dammbalken und Grießständer), Gleit- und Rollschütz, Torverschlüsse, Nadeln und Nadellehnen

204

Ausgehend von § 63 Abs. 2 HOAI a. F., wonach bei Tragwerken mit Bewertungsmerkmalen aus mehreren unterschiedlichen Honorarzonen die Bedeutung im Einzelfall maßgebend ist, ist – den tatsächlichen Bewertungen des Sachverständigen E. auf den Seiten 28 bis 30 des Gutachtens vom 30.05.2014 folgend – die Bedeutung der einzelnen Teilobjekte anhand der anrechenbaren Kosten (auf Grundlage der Kostenberechnung von September 2005) wie folgt zu bewerten:

205

„Objekt 1 Durchstichwehr“

206

Hier überwiegen die Wehrschütze mit 88 %, so dass für dieses Objekt insgesamt die Honorarzone IV zutreffend ist.

207

„Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“

208

Hier überwiegen (vgl. Seite 30 des Gutachtens E. ) das Wehrschütz und das Gleit- und Rollschütz mit in der Summe 84 %, so dass auch für dieses Objekt insgesamt die Honorarzone IV als zutreffend zu bewerten ist. Demgegenüber sind die Nadellehnen, die der Honorarzone II zuzuordnen sind, in ihrer Bedeutung mit einem Anteil von 1 % für das Gesamtobjekt vernachlässigbar.

209

c) Honorarzone in der technischen Ausrüstung

210

Die technische Ausrüstung umfasst nach den Feststellungen des Sachverständigen E. folgende Anlagen der Anlagengruppe 3. „Elektrotechnik“:

211

Mittelspannungsanlagen,

212

Niederspannungsschaltanlagen,

213

Niederspannungsverteilungs- und Leitungsanlagen,

214

Beleuchtungsanlagen,

215

Steuerungsanlagen sowie

216

Video-und Audioanlagen.

217

Insoweit liegen sowohl Anlagen der Honorarzone II vor (wie die Mittelspannungsanlage als Kompaktstation) als auch Anlagen der Honorarzone III (Niederspannungsschaltanlagen). Nach den Feststellungen des Sachverständigen E. überwiegen allerdings die Anlagen, die der Honorarzone III zuzuordnen sind. Nach § 69 Abs. 2 HOAI a. F. wäre für jede Anlage die Honorarzone zu bestimmen und das Honorar nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HOAI a. F. zu ermitteln. Die Klägerin selbst geht in ihrer Schlussrechnung vom 25.03.2009 (Anlage K 4) durchgängig von der Honorarzone II aus, weshalb diese auch für alle Anlagen angesetzt wird.

218

d) Einwendungen der Beklagten

219

aa) Die Beklagte ist dieser Honorarzoneneinordnung mit vielfältigen Einwendungen entgegengetreten. So hat sie die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des BGH (bspw. Urteil vom 13.11.2003, Az. VII ZR 362/02) zu einem den Parteien durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraum für eine vertragliche Festlegung der Honorarzone vorliegend eine abweichende, andersartige Honorarzonenbestimmung (als vorstehend geschehen) nahelegen könnte. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Punkten („Objekt 1 Durchstichwehr“: 29 Punkte, „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“: 31 Punkte) besteht ein derart deutlicher Abstand zum Grenzwert der nächst niedrigeren Honorarzone (25 Punkte = Honorarzone III), dass auch unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums, den der Senat mit max. 2 Bewertungspunkten ansetzt (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2015, Az. 24 U 136/12), die Überlegungen der Beklagtenseite zu einem solchen Beurteilungsspielraum zu keinem anderen Ergebnis führten.

220

bb) Auf die Bitte unter Ziffer 4. lit. a) (vgl. Seite 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 125 V) hat der Honorarsachverständige E. auf Seiten 31 f. des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016 im Einzelnen dargestellt, in welchen Unterlagen Integrationsleistungen der technischen Ausrüstung festzustellen sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

221

cc) Die Beklagte hat weiter die Frage aufgeworfen, in welchen Unterlagen maschinentechnische Zeichnungen zu erkennen seien (so nach den Feststellungen des Sachverständigen E. der Fall) und deshalb in Bezug auf das Bewertungskriterium 4. (Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktive oder technische Anforderungen) 10 von 10 Punkten vom Sachverständigen für zutreffend erachtet werden). Der Sachverständige E. hat auf Seiten 32 f. des Ergänzungsgutachtens gut nachvollziehbar ausgeführt, dass alle Zeichnungen, die rein den Stahlbau darstellen, und dies seien nach seinen Auswertungen nahezu alle Zeichnungen in nahezu allen Anlagenordnern, als maschinentechnische Zeichnungen zu bewerten seien. Im Hintergrund dieser tatsächlichen Feststellungen steht § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI a. F., der „Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen“ benennt. In den Motiven zu § 52 HOAI a. F. wird die Frage, was unter solchen Anlagen zu verstehen ist, wie folgt beantwortet: „Bei den Anlagen der Maschinentechnik handelt es sich um Apparate ohne jegliche Anschlusstechnik, die en bloc vom Hersteller geliefert werden, z. B. um Räumer der Absetzbecken bei Kläranlagen und Wasserwerken, um die reinen Stahlbauteile bei Schleusen (…).“ Im Sinne der HOAI sind also die hier zu planenden Stahlbauteile als Maschinentechnik zu begreifen. Der Honorarsachverständige hat klargestellt, dass solche maschinentechnischen Zeichnungen im Baubereich ungewöhnlich sind und hohe bis sehr hohe Planungsanforderungen an den Objektplaner stellen. Dabei sind mit dem Honorarsachverständigen die Planungsanforderungen losgelöst davon zu bewerten, ob ein Wehrschütz oder drei Wehrschütze zu planen sind. Auch sind die Planungsanforderungen für Hubschütz und Stemmtor zu berücksichtigen. Weil also hier der schwierigere Part des Stahlbaus – in Abgrenzung zum Stahlbetonbau – Auftragsgegenstand war, erscheinen 10 Punkte von 10 Punkten gerechtfertigt. Dabei hat sich der Honorarsachverständige gegenüber dem Einwand der Beklagten, ob demnach auch andere Stahlbauarbeiten wie Schiffshebewerke, Kanalbrücken, Schwimmdocks pauschal mit 10 von 10 Punkten zu bewerten seien, überzeugend – der Senat folgt ihm – wie folgt positioniert:

222

„Ich würde nicht pauschal annehmen, dass Stahlbauarbeiten mit 10 von 10 Punkten zu bewerten sind. Es kommt auf die Art des Stahlwasserbaus an und vor allem auf den konkreten Auftragsgegenstand. Geht es wie hier (hier jedenfalls weit überwiegend) um den Stahlbau, so muss man sehen, dass demgegenüber der Stahlbetonbau nach den planerischen Anforderungen strukturell einfacher ist, weil im Betonbau „mit Masse produziert“ wird, was im Stahlbau so nicht der Fall ist.“

223

dd) Die Fragestellung der Beklagten zu lit. c) auf Seite 6 des Beklagtenschriftsatzes vom 19.08.2014 (Bl. 146 V) leidet bereits darunter, dass die Objektliste nach § 53 Abs. 1 HOAI a. F. keine „Stahlbauwerke“ als Anlagen des Wasserbaus benennt. Vielmehr werden Bauwerke benannt, welche, wie der Honorarsachverständige auf Seite 33 f. seines Ergänzungsgutachtens aus seiner fachlichen Sicht zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt hat, mehr oder weniger umfangreich Stahlbauteile als Teil des gesamten Bauwerkes beinhalten. Im vorliegenden Fall geht es um ein Wasserbauwerk, bei dem weit überwiegend der reine Stahlbau, und dies im besonders beanspruchten Teil eines Wehres und einer Schleuse, im Mittelpunkt steht. Das rechtfertigt die Bewertung mit einem hohen Punktewert zu Ziffer 5. Fachspezifische Bedingungen. Soweit die Beklagte erneut ihre Überlegung, es seien der Klägerin konstruktive und statische Lösungen bereits fertig zur Verfügung gestellt worden, in den Mittelpunkt rückt, war dies auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen gerade nicht festzustellen (s. o.).

224

ee) Die Fragestellung der Beklagten unter Ziffer 5. Abs. 2 (Seite 7 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 127 V) hat der Sachverständige Dr. K. auf den Seiten 3 und 4 seines Ergänzungsgutachtens vom 18.02.2016 – worauf Bezug genommen wird – überzeugend beantwortet. Er hat dabei auf ein Missverständnis der Beklagten hingewiesen, das darin besteht, dass bezüglich der Torverschlüsse der Kahnschleuse vom Sachverständigen Dr. K. nie die Auffassung vertreten worden war, dass diese als Raumfachwerke einzuordnen sind. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um orthotrope Platten, die von der Klägerin mit Hilfe eines räumlichen Finite-Element-Programms berechnet wurden (vgl. dazu auch das Hauptgutachten Herrn Dr. K. vom 02.04.2014, Abschnitt 3.4).

225

ff) Soweit die Beklagte (Ziffer 5., 3. Absatz, auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 127 V) die Frage aufwirft, warum bei der Bewertung der Honorarzone nicht die Objektliste des § 54 HOAI herangezogen werde, ist darauf zu verweisen, dass es dort um die Objektplanung geht. Insofern kann die betreffende Objektliste nicht für die Bestimmung der Honorarzone der Tragwerksplanung herangezogen werden. Die Honorarzone eines Tragwerks bestimmt sich nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad (§ 63 Abs. 1 HOAI a. F.).

226

gg) Soweit es tatsächlich-technische Fragestellungen betrifft, hat sich der Sachverständige Dr. K. auf den Seiten 4 f. seines Ergänzungsgutachtens vom 18.02.2016, auf die verwiesen wird, mit den Einwendungen der Beklagten aus Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 13.04.2015 (Bl. 177 V) auseinandergesetzt. Kern seiner Feststellung ist, dass eben gerade nicht von einem reinen Stabwerk gesprochen werden kann.

227

5. Auch die Nebenkosten waren bei der Berechnung des geschuldeten Mindestsatzhonorars zu berücksichtigen. Die Parteien haben im Vertrag und den Nachtragsvereinbarungen durchgängig eine Nebenkostenpauschale i. H. v. 3 % des Honorars vereinbart.

228

6. Unter Bezugnahme auf die zusammenfassende Darstellung in Anlage G 7 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen E. vom 27.02.2016 errechnet sich nach alledem unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 121.951,81 Euro brutto.

229

7. Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

230

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

231

Die Revision war nicht zuzulassen; es liegt keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor.


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

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1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
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7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 192/03 Verkündet am:
30. September 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen
, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.

b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner
nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI
in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.

c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind
gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage
(§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück. Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspurigen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hatte die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen.
Im Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom 17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren Kosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie Ingenieurleistungen - Verkehrsanlagen jeweils zwischen C. und G.) hat die Klägerin jeweils 131.861.893,00 DM und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich, zwischen G. und Landesgrenze) 58.940.666,94 DM angesetzt. Die Beklagte hält demgegenüber 89.035.118,00 DM und 49.861.841,00 DM für richtig, woraus sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt. Das Landgericht hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 DM nur 112.000 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 153.540,48 € (= 300.299,08 DM) verurteilt. Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage in Höhe von 569.639,00 € (= 1.114.117,04 DM) hat es abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Widerklage gestellten Antrag.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein ein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es der Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im einzelnen gewürdigt und beschieden.

II.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten im Bereich der Anschlußstellen (Autobahnauffahrten und -abfahrten) nicht abzumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe eine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der Anschlußstellen dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gegeben seien. 2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung des Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des Vertrages die Berechnungsregelung in § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an den Anschlußstellen ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, was dort mit "freier Strecke" gemeint sein soll. Es finden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der HOAI abweichende Regelung für den Bereich der Anschlußstellen hinweisen könnten.

III.

1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der Grundstücke für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sei nicht anzuwenden. Die Klägerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwerke , Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die hierfür erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Zu den der Berechnung des Ingenieurhonorars zugrunde zu legenden Kosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausgenommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Leistungen , an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs des Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 HOAI). Die Kosten für das Herrichten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der Ingenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder deren Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum anrechenbar (§ 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI). (1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen in Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. Anderweitige Planungstätigkeiten des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die Herrichtung berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für die dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des Grundstücks und der Errichtung des Objekts. Dieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des § 52 Abs. 7 HOAI, wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung er-
gibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim Architektenhonorar). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren Kosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2 Satz 1 HOAI), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind (§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz HOAI). Hiervon ausgehend sieht die Honorarordnung Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu berücksichtigenden Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende zu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen würden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder nur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhängen. Eine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte Kosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beeinflussen , obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen und einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrundstück , für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des Winterbaus (vgl. § 52 Abs. 6 HOAI). Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige, die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anrechenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit plant (§ 52 Abs. 7 HOAI; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und Abs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 HOAI). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein ge-
meinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des Objektplaners gehören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie deren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleuten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschiedenen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarberechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom Objektplaner nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten seiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht. Die Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom Objektplaner, sondern von Dritten geplant wird, verlangt auch vom Objektplaner so umfangreiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektplanung , daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der Technischen Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. Dementsprechend sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen honoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der koordinierenden und integrierenden Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994, VII ZR 144/93, BauR 1994, 654 sub II 2 = ZfBR 1994, 208; Korbion /Mantscheff/Vygen aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der 3. ÄndVO von 1988 eingefügten Zusatz des "fachlich" Planens unterstrichen. Eine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die Honorarordnung enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den Objektplaner , der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens ganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Ausdruck , daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende und integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des
Grundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars rechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechenden Regelung, daß mit der Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 HOAI die Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koordination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. Vielmehr führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur Anrechenbarkeit auch der Herrichtungskosten (so schon OLG Hamm, BauR 1995, 415). In der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des Planens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen über das Ingenieurhonorar und das Architektenhonorar in § 52 und § 10 HOAI. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zusammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 HOAI planen, wenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks erbringt , wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das Herrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für Craushaar, 1997, S. 31, 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, Loseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). Locher /Koeble/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. HOAI die gleiche Auffassung (HOAI, 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit gleichlautenden § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge nicht; ob jedoch "konkrete Fachplanung" nötig sei, erscheine als zweifelhaft (aaO Rdn. 127). Dieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der Honorarregelungen. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung sämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die
Kosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur am Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Leistungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das als Gegenausnahme ausdrücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als Grundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des Ingenieurs hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt. Das weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu führen , daß § 52 Abs. 7 HOAI praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koordination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des Objektplaners, auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen bereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 HOAI aufgefaßt, käme es kaum jemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der Zweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar einzuschränken , würde verfehlt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. 53 f.). Die Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis des Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37 zu § 10 Abs. 5 HOAI), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI generell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem Zusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der Auftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die Honorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs auch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung erbringt.
(2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das Herrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten des Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 HOAI. Nicht anrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht in Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52 Abs. 7 erster Halbsatz HOAI). Das bedeutet umgekehrt, eine Anrechenbarkeit wegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten plant.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar. Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Mengenermittlung und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 HOAI). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen Herrichtungskosten die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen kann. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin dafür Planungsleistungen erbracht hat. Mit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planerischen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben.

IV.

1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der V. AG sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten
anrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten unstreitig. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich die Umlegungs- und Verlegungskosten nicht den anrechenbaren Kosten zurechnen.
a) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind sie nur, soweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 HOAI).
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen geplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der Beklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einseitige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 HOAI ist rechtsfehlerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 HOAI sind auch ohne Planung und ohne Überwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung, um deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen Sinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbauten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun und muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört.

c) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen hier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen zum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin lediglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen und Verlegen der Gasleitung den Leitungsbestand ermittelt haben und bei der Abstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine Anrechenbarkeit der Umlegungs- und Verlegungskosten nicht in Betracht.

V.

1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der Grundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestritten , daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind nur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI).
b) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der Autobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin Ausstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung berücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, würde das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen anrechenbar sind.

VI.

1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anrechenbar , weil § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelte und die Klägerin diese Anlagen in ihre Pläne habe einbeziehen müssen. 2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß aufgrund der Verweisung in § 52 Abs. 3 HOAI die Regeln über die Anrechenbarkeit in § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelten. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI sind die Kosten für bestimmte Installationen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Überwachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur mit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechenbar. Welche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für die Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in dem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten sind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI und in den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau überwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung einbeziehen mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl Planungstätigkeit i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI als auch die bloße Koordination mit der Objektplanung bedeuten. Eine Anrechenbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder Aufsichtsauftrag hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für beauftragte Planungs- und Überwachungsleistungen könnte die Klägerin nur ein vereinbartes Honorar verlangen.

VII.

1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle eine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund welcher Umstände ein Abzug von den Erdbaukosten in Höhe von 50 % gerechtfertigt sein solle. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Anrechenbar sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei Verkehrsanlagen die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HOAI). Die Voraussetzungen sind vom Auftragnehmer darzutun.
b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der Erd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die
40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 HOAI überschreiten und dementsprechend gegebenenfalls zu kürzen sind. Unbeachtlich ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung zutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun und nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der Beklagten aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und Felsarbeiten aus.

VIII.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnabschnitt errichteten Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle gesonderte Ingenieurbauwerke neben den Verkehrsanlagen und dementsprechend getrennt abzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten dem Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI unterfallen. Die Rückhaltebecken und die Lärmschutzwälle seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz bewohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der Verkehrsanlage. Daß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch daraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich erst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenabschnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall beständen keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten. 2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter anderem Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (§§ 51 ff. HOAI). Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Das nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks hat zwar keine feststehende Kontur (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 HOAI ist jedoch mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Systematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören. Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle andererseits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzurechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22 Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Aufgrund der Verweisung ist der Begriff des "Gebäudes" durch "Ingenieurbauwerk" zu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat bereits für verschiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = ZfBR 2002, 479 = NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete Ingenieurbauwerke.
b) Die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle sind ferner getrennt von der Verkehrsanlage (Autobahn) abzurechnen. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 22 Abs. 1 HOAI. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Leistungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22 Abs. 1 HOAI) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen ande-
ren Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 HOAI verweisen (z. B. § 52 Abs. 8 HOAI). Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarordnung sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 HOAI). Die von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind an dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen Zusammenhang der Rückhaltebecken und der Lärmschutzwälle mit der Verkehrsanlage in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte Abrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der Verkehrsanlage betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeblich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (mehrere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt abzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen. Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingenieurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen. Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.
Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, sofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eigenen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind. Daß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle keine Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen worden wären, ist nicht festgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnungen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend.

IX.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende restliche Honorarforderung festzustellen haben. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 461/00 Verkündet am:
24. Januar 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen
und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend
ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das der Klage in Höhe von 31.205,69 DM stattgebende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin erbrachte für den Beklagten Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung für die Sanierung einer Villa sowie eines Wirtschaftsgebäudes nebst Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewächshaus, Bootshaus und Außenanlagen. Die Klägerin verlangt Vergütung in der Weise, daß sie das Honorar für die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebäude einschließlich aller Nebengebäude andererseits ermittelte. Der Beklagte hat im
Prozeû den - infolge der Degression der Honorartabelle geringeren - Vergütungsanteil , der sich bei einer einheitlichen Abrechnung der Leistungen für alle Gebäude des Komplexes ergeben würde, anerkannt; gegen ihn ist insoweit ein mittlerweile rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen. Durch Schluûurteil hat das Landgericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer Berechnung die weitergehende Honorarforderung in Höhe von 31.205,69 DM zuerkannt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die nach Villa einerseits und Wirtschafts- und Nebengebäuden andererseits getrennte Honorarabrechnung der Klägerin für die technische Gebäudeausrüstung gebilligt. Zwar gebiete es die Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI, den Begriff "Gebäude" in § 22 Abs. 1 HOAI durch den Begriff "Anlagen" im Sinne des § 68 HOAI zu ersetzen. Das könne jedoch nicht zur Folge haben, daû die wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit einer Anlage der technischen Gebäudeausrüstung losgelöst von den ausgestatteten
Gebäuden zu beurteilen sei. Der in § 68 HOAI verwendete Begriff "Anlage" müsse vielmehr dem Begriff "Gebäude" folgen. Daraus ergebe sich, daû auch der Sonderfachmann seine Leistungen getrennt abrechnen dürfe, wenn er Anlagen für real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen geplant habe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klägerin geplanten haustechnischen Anlagen jeweils in sich geschlossene Funktionsund Versorgungseinheiten darstellten, komme es nicht an. Die von dem Beklagten behauptete Vernetzung der für die unterschiedlichen Gebäude geplanten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitungen und ähnliche Verbindungen reiche für eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zum Zwecke der Gebührenbemessung nicht aus.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI nicht zutreffend angewandt, indem es die Zulässigkeit getrennter Abrechnungen durch den Ingenieur allein davon abhängig gemacht hat, daû sich dessen Leistungen auf mehrere real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen beziehen. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI der Begriff des "Gebäudes" in § 22 HOAI durch "Anlage" zu ersetzen ist. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 22 HOAI sind Leistungen bei "Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten". Die §§ 68 ff HOAI beziehen sich dagegen auf Leistungen bei Anlagen der Technischen Ausrüstung. Ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine ent-
sprechende Anwendung des § 22 HOAI ergibt sich nur, wenn man den Begriff "Gebäude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daû weder das Vorhandensein einheitlicher Hausanschlüsse noch die Vernetzung verschiedener Gebäude durch Stromkabel, Wasserleitungen oder ähnliche Verbindungen hinreichende Bedingungen für die Annahme einer einheitlichen Anlage sind. Ob für einen Gebäudekomplex ein einheitlicher Anschluû oder mehrere verschiedene installiert werden, wird von dem jeweiligen Versorgungsunternehmen bestimmt (vgl. etwa § 10 Abs. 2 AVBWasserV) und ist in erster Linie für dessen Abrechnungsverhältnis zu dem Kunden von Bedeutung. Auch das bloûe Vorhandensein von verbindenden Leitungen vermag für sich genommen verschiedene Anlagen nicht zu einem einheitlichen Ganzen zusammenzuführen. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daû das Vorhandensein verschiedener Gebäude unterschiedlicher Funktion die Annahme einer einheitlichen Anlage der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 68 HOAI ausschlieûe, trifft nicht zu.
a) Durch das Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden, daû ein Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebäude für einen Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherrn erbringen würde. Daraus läût sich als Maûstab für die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten, daû mehrere Gebäude dann vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden könnten (zum Kriterium der selbständigen Funktionsfähigkeit vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1990,
522, 523; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 535).
b) Übertragen auf den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung bedeutet dies, daû mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten (vgl. Rusam , HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen, 5. Aufl., § 69 Rdn. 8.3). Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäude erbracht worden sind. Das zeigt sich schon daran, daû eine einheitliche Anlage wie etwa eine Heizungsanlage nicht deshalb honorarrechtlich in mehrere Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt. Umgekehrt ist auch einleuchtend, daû mehrere Anlagen in einem Gebäude honorarrechtlich nicht als eine Anlage eingeordnet werden können, wenn sie verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind. Für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaût sind.

III.

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zurückzuverweisen.
Ullmann Thode Hausmann Kuffer Kniffka

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 235/06 Verkündet am:
11. Dezember 2008
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des
Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der
Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die
Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind.

b) Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben
, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche
Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag
gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfinden.

c) Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand
bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine
Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04,
BGHZ 165, 382).
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - VII ZR 235/06 - Kammergericht
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als Mindesthonorar nach der HOAI.
2
Die Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen für eine Bundesautobahn zu planen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar.
3
Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2004 die Beklagte verurteilt , an die Klägerin 26.201,96 € und Zinsen zu zahlen. Dabei ist es davon ausgegangen , dass die Honorarvereinbarung wirksam sei, weil die beauftragten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fielen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen , weil nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs betreffen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 168/04, BauR 2006, 1010 = NZBau 2006, 384 = ZfBR 2006, 460).
4
Nachdem die Klägerin ursprünglich eine Teilklage erhoben hatte, hat sie zuletzt den gesamten Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 196.363,28 € eingeklagt. In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 59.671,68 €, insgesamt also 85.873,64 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte eine Klageabweisung auch insoweit erreichen, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt worden ist, der über den im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag hinausgeht.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus, die Leistungen der Klägerin in den Bereichen wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen seien aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für die Nutzung einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erforderlich. Ihre Vergütung unterliege deshalb dem zwingenden Preisrecht der HOAI. Das insoweit vereinbarte Pauschalhonorar sei wegen Verstoßes gegen das Mindestpreisgebot des § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam und es sei daher nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Die Klägerin könne diese drei Gewerke getrennt abrechnen. Die Parteien hätten vertraglich durchgehend nach vier voneinander zu trennenden Gewerken differenziert. Dies stehe im Rahmen der Abrechnung einer Zusammenziehung zu einem gemeinsamen Objekt ebenso entgegen wie der Umstand , dass andernfalls nicht berücksichtigt werden könnte, dass für die verschiedenen Gewerke jeweils unterschiedliche Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen vereinbart worden seien. Das Objekt sei in Honorarstufe III einzuordnen. Es sei auf die Schwierigkeit des Gesamtobjekts abzustellen und nicht auf die konkrete Aufgabe der Klägerin, die jedenfalls hinsichtlich der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen geringeren Schwierigkeitsgrad aufweise.
7
Hinsichtlich der Leistungen betreffend die Langzeitzählstellen könne dahinstehen , ob diese zum Leistungsbild der HOAI gehörten, da die Parteien insoweit ein Festhonorar von 3.022,22 DM pro Stück (insgesamt daher für drei Stück 9.066,66 DM) vereinbart hätten, das auch nur geltend gemacht werde.

II.

8
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht die Beurteilung zu, dass die Honorarvereinbarung der Parteien gegen § 4 Abs. 2 HOAI verstößt.
9
1. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 HOAI setzt voraus, dass der Betrag des nach den Mindestsätzen der HOAI berechneten Honorars höher ist als der Betrag des nach der vertraglichen Vereinbarung berechneten Honorars (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, 355).
10
a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des nach der HOAI ermittelten Mindesthonorars für die drei Gewerke wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen eine getrennte Abrechnung vorgenommen. Hierfür bietet die HOAI keine Grundlage. Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierende Gewichtung stattfinden.
11
Dass die Planungsleistungen der Klägerin getrennt abzurechnen wären, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus § 52 Abs. 8 HOAI i.V.m. § 22 HOAI. Denn die Leistungen der Klägerin betreffen nicht mehrere Anlagen des Straßenverkehrs, sondern Teile einer einzigen Verkehrsanlage. Die Verkehrsanlagen ergeben sich aus § 51 Abs. 2 HOAI. Teile einer Verkehrsanlage sind unabhängig davon gemeinsam abzurechnen, ob sie eine funktionelle Einheit bilden. Der Verweis der Revisionserwiderung auf das Fehlen einer dem § 69 Abs. 1 HOAI entsprechenden Regelung verfängt schon des- halb nicht, weil die technische Ausrüstung gemäß § 68 HOAI in unterschiedliche Anlagen aufgeteilt ist.
12
Der gemeinsamen Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen , dass dieser die anrechenbaren Kosten für den gesamten Autobahnabschnitt zugrunde gelegt werden müssten. Sind nur Teilplanungsleistungen beauftragt , muss die DIN 276 (1981) in angepasster Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich, dass das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes errechnet wird. Möglich ist es zum anderen aber auch, von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkosten auszugehen und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote zu bilden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 389).
13
b) Ob das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI zu berechnende Honorar unterschreitet, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zudem nicht beurteilt werden, ohne dass festgestellt ist, ob die Langzeitzählstellen durch das Leistungsbild der Verkehrsanlage im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erfasst werden. Ist dies zu bejahen, muss ein einheitliches , nach den Mindestsätzen der HOAI berechnetes Honorar für alle von der Klägerin erbrachten Leistungen bestimmt werden. Erst der Vergleich dieses Honorars mit dem vereinbarten Honorar erlaubt die Beurteilung, ob die Honorarvereinbarung wirksam ist. Unerheblich ist es insofern, ob die Klägerin für ihre die Langzeitzählstellen betreffenden Leistungen gesondert nur ein geringeres Honorar geltend macht.
14
2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Objekt in die Honorarstufe III eingestuft und es für unerheblich angesehen hat, dass "davon auszugehen sein dürfte", dass der Auftrag hinsichtlich der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen niedrigeren Schwierigkeitsgrad aufweist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Einstufung in eine Honorarzone nicht auf das Gesamtobjekt , sondern auf die von der Klägerin bearbeiteten Teile an.
15
Der Senat hat entschieden, dass das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 HOAI durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird (Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 388 f.). Damit hat der Senat dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarwürdigkeit der Architektenleistung in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, aaO, S. 390). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone gemäß § 53 HOAI. Die Systematik der Honorarberechnung dient dem Ziel, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284, 287). Es wäre aber nicht leistungsangemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leichten Aufgaben betraut ist, davon profitieren würde, dass das Gesamtobjekt höhere Planungsanforderungen stellt. Ebenso unangemessen wäre es, wenn ein Ingenieur, der sehr schwierige Aufgaben zu bewältigen hat, deshalb nur ein niedriges Honorar erhielte, weil das Objekt im Übrigen nur geringe Planungsanforderungen stellt.

III.

16
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob die Langzeitzählstellen Teil einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind. Es wird außerdem die Planungsleistungen der Klägerin entsprechend ihren Planungsanforderungen einer Honorarzone gemäß § 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen haben, ohne dass es dabei auf die Objektliste des § 54 HOAI zurückgreifen kann, die auf eine Gesamtbeauftragung zugeschnitten ist. Schließlich wird das Berufungsgericht erneut das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Mindesthonorar zu ermitteln und die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu beurteilen haben.
Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2006 - 7 U 67/06 -

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 461/00 Verkündet am:
24. Januar 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen
und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend
ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das der Klage in Höhe von 31.205,69 DM stattgebende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin erbrachte für den Beklagten Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung für die Sanierung einer Villa sowie eines Wirtschaftsgebäudes nebst Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewächshaus, Bootshaus und Außenanlagen. Die Klägerin verlangt Vergütung in der Weise, daß sie das Honorar für die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebäude einschließlich aller Nebengebäude andererseits ermittelte. Der Beklagte hat im
Prozeû den - infolge der Degression der Honorartabelle geringeren - Vergütungsanteil , der sich bei einer einheitlichen Abrechnung der Leistungen für alle Gebäude des Komplexes ergeben würde, anerkannt; gegen ihn ist insoweit ein mittlerweile rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen. Durch Schluûurteil hat das Landgericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer Berechnung die weitergehende Honorarforderung in Höhe von 31.205,69 DM zuerkannt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die nach Villa einerseits und Wirtschafts- und Nebengebäuden andererseits getrennte Honorarabrechnung der Klägerin für die technische Gebäudeausrüstung gebilligt. Zwar gebiete es die Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI, den Begriff "Gebäude" in § 22 Abs. 1 HOAI durch den Begriff "Anlagen" im Sinne des § 68 HOAI zu ersetzen. Das könne jedoch nicht zur Folge haben, daû die wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit einer Anlage der technischen Gebäudeausrüstung losgelöst von den ausgestatteten
Gebäuden zu beurteilen sei. Der in § 68 HOAI verwendete Begriff "Anlage" müsse vielmehr dem Begriff "Gebäude" folgen. Daraus ergebe sich, daû auch der Sonderfachmann seine Leistungen getrennt abrechnen dürfe, wenn er Anlagen für real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen geplant habe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klägerin geplanten haustechnischen Anlagen jeweils in sich geschlossene Funktionsund Versorgungseinheiten darstellten, komme es nicht an. Die von dem Beklagten behauptete Vernetzung der für die unterschiedlichen Gebäude geplanten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitungen und ähnliche Verbindungen reiche für eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zum Zwecke der Gebührenbemessung nicht aus.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI nicht zutreffend angewandt, indem es die Zulässigkeit getrennter Abrechnungen durch den Ingenieur allein davon abhängig gemacht hat, daû sich dessen Leistungen auf mehrere real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen beziehen. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI der Begriff des "Gebäudes" in § 22 HOAI durch "Anlage" zu ersetzen ist. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 22 HOAI sind Leistungen bei "Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten". Die §§ 68 ff HOAI beziehen sich dagegen auf Leistungen bei Anlagen der Technischen Ausrüstung. Ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine ent-
sprechende Anwendung des § 22 HOAI ergibt sich nur, wenn man den Begriff "Gebäude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daû weder das Vorhandensein einheitlicher Hausanschlüsse noch die Vernetzung verschiedener Gebäude durch Stromkabel, Wasserleitungen oder ähnliche Verbindungen hinreichende Bedingungen für die Annahme einer einheitlichen Anlage sind. Ob für einen Gebäudekomplex ein einheitlicher Anschluû oder mehrere verschiedene installiert werden, wird von dem jeweiligen Versorgungsunternehmen bestimmt (vgl. etwa § 10 Abs. 2 AVBWasserV) und ist in erster Linie für dessen Abrechnungsverhältnis zu dem Kunden von Bedeutung. Auch das bloûe Vorhandensein von verbindenden Leitungen vermag für sich genommen verschiedene Anlagen nicht zu einem einheitlichen Ganzen zusammenzuführen. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daû das Vorhandensein verschiedener Gebäude unterschiedlicher Funktion die Annahme einer einheitlichen Anlage der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 68 HOAI ausschlieûe, trifft nicht zu.
a) Durch das Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden, daû ein Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebäude für einen Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherrn erbringen würde. Daraus läût sich als Maûstab für die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten, daû mehrere Gebäude dann vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden könnten (zum Kriterium der selbständigen Funktionsfähigkeit vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1990,
522, 523; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 535).
b) Übertragen auf den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung bedeutet dies, daû mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten (vgl. Rusam , HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen, 5. Aufl., § 69 Rdn. 8.3). Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäude erbracht worden sind. Das zeigt sich schon daran, daû eine einheitliche Anlage wie etwa eine Heizungsanlage nicht deshalb honorarrechtlich in mehrere Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt. Umgekehrt ist auch einleuchtend, daû mehrere Anlagen in einem Gebäude honorarrechtlich nicht als eine Anlage eingeordnet werden können, wenn sie verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind. Für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaût sind.

III.

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zurückzuverweisen.
Ullmann Thode Hausmann Kuffer Kniffka

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 192/03 Verkündet am:
30. September 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen
, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.

b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner
nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI
in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.

c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind
gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage
(§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück. Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspurigen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hatte die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen.
Im Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom 17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren Kosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie Ingenieurleistungen - Verkehrsanlagen jeweils zwischen C. und G.) hat die Klägerin jeweils 131.861.893,00 DM und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich, zwischen G. und Landesgrenze) 58.940.666,94 DM angesetzt. Die Beklagte hält demgegenüber 89.035.118,00 DM und 49.861.841,00 DM für richtig, woraus sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt. Das Landgericht hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 DM nur 112.000 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 153.540,48 € (= 300.299,08 DM) verurteilt. Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage in Höhe von 569.639,00 € (= 1.114.117,04 DM) hat es abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Widerklage gestellten Antrag.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein ein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es der Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im einzelnen gewürdigt und beschieden.

II.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten im Bereich der Anschlußstellen (Autobahnauffahrten und -abfahrten) nicht abzumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe eine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der Anschlußstellen dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gegeben seien. 2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung des Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des Vertrages die Berechnungsregelung in § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an den Anschlußstellen ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, was dort mit "freier Strecke" gemeint sein soll. Es finden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der HOAI abweichende Regelung für den Bereich der Anschlußstellen hinweisen könnten.

III.

1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der Grundstücke für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sei nicht anzuwenden. Die Klägerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwerke , Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die hierfür erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Zu den der Berechnung des Ingenieurhonorars zugrunde zu legenden Kosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausgenommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Leistungen , an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs des Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 HOAI). Die Kosten für das Herrichten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der Ingenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder deren Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum anrechenbar (§ 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI). (1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen in Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. Anderweitige Planungstätigkeiten des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die Herrichtung berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für die dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des Grundstücks und der Errichtung des Objekts. Dieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des § 52 Abs. 7 HOAI, wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung er-
gibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim Architektenhonorar). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren Kosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2 Satz 1 HOAI), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind (§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz HOAI). Hiervon ausgehend sieht die Honorarordnung Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu berücksichtigenden Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende zu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen würden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder nur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhängen. Eine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte Kosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beeinflussen , obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen und einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrundstück , für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des Winterbaus (vgl. § 52 Abs. 6 HOAI). Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige, die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anrechenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit plant (§ 52 Abs. 7 HOAI; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und Abs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 HOAI). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein ge-
meinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des Objektplaners gehören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie deren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleuten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschiedenen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarberechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom Objektplaner nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten seiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht. Die Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom Objektplaner, sondern von Dritten geplant wird, verlangt auch vom Objektplaner so umfangreiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektplanung , daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der Technischen Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. Dementsprechend sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen honoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der koordinierenden und integrierenden Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994, VII ZR 144/93, BauR 1994, 654 sub II 2 = ZfBR 1994, 208; Korbion /Mantscheff/Vygen aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der 3. ÄndVO von 1988 eingefügten Zusatz des "fachlich" Planens unterstrichen. Eine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die Honorarordnung enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den Objektplaner , der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens ganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Ausdruck , daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende und integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des
Grundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars rechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechenden Regelung, daß mit der Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 HOAI die Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koordination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. Vielmehr führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur Anrechenbarkeit auch der Herrichtungskosten (so schon OLG Hamm, BauR 1995, 415). In der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des Planens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen über das Ingenieurhonorar und das Architektenhonorar in § 52 und § 10 HOAI. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zusammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 HOAI planen, wenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks erbringt , wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das Herrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für Craushaar, 1997, S. 31, 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, Loseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). Locher /Koeble/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. HOAI die gleiche Auffassung (HOAI, 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit gleichlautenden § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge nicht; ob jedoch "konkrete Fachplanung" nötig sei, erscheine als zweifelhaft (aaO Rdn. 127). Dieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der Honorarregelungen. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung sämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die
Kosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur am Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Leistungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das als Gegenausnahme ausdrücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als Grundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des Ingenieurs hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt. Das weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu führen , daß § 52 Abs. 7 HOAI praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koordination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des Objektplaners, auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen bereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 HOAI aufgefaßt, käme es kaum jemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der Zweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar einzuschränken , würde verfehlt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. 53 f.). Die Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis des Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37 zu § 10 Abs. 5 HOAI), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI generell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem Zusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der Auftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die Honorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs auch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung erbringt.
(2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das Herrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten des Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 HOAI. Nicht anrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht in Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52 Abs. 7 erster Halbsatz HOAI). Das bedeutet umgekehrt, eine Anrechenbarkeit wegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten plant.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar. Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Mengenermittlung und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 HOAI). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen Herrichtungskosten die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen kann. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin dafür Planungsleistungen erbracht hat. Mit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planerischen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben.

IV.

1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der V. AG sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten
anrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten unstreitig. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich die Umlegungs- und Verlegungskosten nicht den anrechenbaren Kosten zurechnen.
a) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind sie nur, soweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 HOAI).
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen geplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der Beklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einseitige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 HOAI ist rechtsfehlerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 HOAI sind auch ohne Planung und ohne Überwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung, um deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen Sinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbauten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun und muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört.

c) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen hier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen zum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin lediglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen und Verlegen der Gasleitung den Leitungsbestand ermittelt haben und bei der Abstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine Anrechenbarkeit der Umlegungs- und Verlegungskosten nicht in Betracht.

V.

1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der Grundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestritten , daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind nur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI).
b) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der Autobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin Ausstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung berücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, würde das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen anrechenbar sind.

VI.

1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anrechenbar , weil § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelte und die Klägerin diese Anlagen in ihre Pläne habe einbeziehen müssen. 2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß aufgrund der Verweisung in § 52 Abs. 3 HOAI die Regeln über die Anrechenbarkeit in § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelten. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI sind die Kosten für bestimmte Installationen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Überwachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur mit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechenbar. Welche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für die Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in dem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten sind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI und in den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau überwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung einbeziehen mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl Planungstätigkeit i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI als auch die bloße Koordination mit der Objektplanung bedeuten. Eine Anrechenbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder Aufsichtsauftrag hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für beauftragte Planungs- und Überwachungsleistungen könnte die Klägerin nur ein vereinbartes Honorar verlangen.

VII.

1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle eine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund welcher Umstände ein Abzug von den Erdbaukosten in Höhe von 50 % gerechtfertigt sein solle. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Anrechenbar sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei Verkehrsanlagen die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HOAI). Die Voraussetzungen sind vom Auftragnehmer darzutun.
b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der Erd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die
40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 HOAI überschreiten und dementsprechend gegebenenfalls zu kürzen sind. Unbeachtlich ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung zutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun und nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der Beklagten aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und Felsarbeiten aus.

VIII.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnabschnitt errichteten Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle gesonderte Ingenieurbauwerke neben den Verkehrsanlagen und dementsprechend getrennt abzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten dem Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI unterfallen. Die Rückhaltebecken und die Lärmschutzwälle seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz bewohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der Verkehrsanlage. Daß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch daraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich erst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenabschnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall beständen keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten. 2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter anderem Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (§§ 51 ff. HOAI). Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Das nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks hat zwar keine feststehende Kontur (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 HOAI ist jedoch mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Systematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören. Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle andererseits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzurechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22 Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Aufgrund der Verweisung ist der Begriff des "Gebäudes" durch "Ingenieurbauwerk" zu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat bereits für verschiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = ZfBR 2002, 479 = NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete Ingenieurbauwerke.
b) Die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle sind ferner getrennt von der Verkehrsanlage (Autobahn) abzurechnen. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 22 Abs. 1 HOAI. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Leistungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22 Abs. 1 HOAI) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen ande-
ren Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 HOAI verweisen (z. B. § 52 Abs. 8 HOAI). Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarordnung sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 HOAI). Die von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind an dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen Zusammenhang der Rückhaltebecken und der Lärmschutzwälle mit der Verkehrsanlage in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte Abrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der Verkehrsanlage betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeblich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (mehrere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt abzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen. Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingenieurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen. Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.
Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, sofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eigenen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind. Daß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle keine Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen worden wären, ist nicht festgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnungen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend.

IX.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende restliche Honorarforderung festzustellen haben. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 11/02 Verkündet am:
27. Februar 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
HOAI § 10 Abs. 3a; § 62 Abs. 3

a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist
bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen
zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des
Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.

b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen
vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist
es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten
zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten
ist insoweit von der HOAI aufgegeben.

c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert
, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene
Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht
darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 11/02 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Leistungen der Tragwerksplanung an ihrem Bauvorhaben Zentralkrankenhaus G. - Erweiterung und Umbau. Der Kläger verlangt nach Abschluß der Leistungen restliches Honorar. In der Revision geht es allein um die Frage, ob er nicht nur für die Leistungsphasen 1 bis 4, sondern auch für die Leistungsphasen 5 und 6 des § 64 Abs. 1 HOAI sowie für die vereinbarte Abnahme der Bewehrung ein Honorar verlangen kann, das nach anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz berechnet wird. Das Landgericht hat das verneint und die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung, mit der ein Anspruch auf Zahlung von 146.361,82 DM nebst Zinsen geltend gemacht worden ist, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht meint, eine angemessene Berücksichtigung der technisch oder gestalterisch mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz könne trotz der Formulierung des § 10 Abs. 3a HOAI, der gemäß § 62 Abs. 3 HOAI sinngemäß anwendbar sei, auch dann verlangt werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Die nach § 10 Abs. 3a HOAI zu berücksichtigende Angemessenheit sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Auf den Wert der Bausubstanz komme es nicht allein an. Daneben sei auch die Leistung des Auftragnehmers maßgebend. Es erscheine nicht angemessen, die vorhandene Bausubstanz auch bei den anrechenbaren Kosten solcher Leistungsphasen zu berücksichtigen, bei denen sie technisch oder gestalterisch nicht mitverarbeitet worden sei. Das sei nach dem Gutachten des Sachverständigen bei den Leistungsphasen 5 und 6 und bei der Abnahme der Bewehrung der Fall. Der Kläger könne deshalb nur das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach den erhöhten anrechenbaren Kosten verlangen, das Honorar für die weiteren Leistungsphasen dagegen nicht.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Honorar, das nach anrechenbaren Kosten für die Leistungspha-
sen 5 und 6 des § 64 Abs. 1 HOAI sowie für die Abnahme der Bewehrung unter Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz ermittelt wird. 1. Nach dem Ingenieurvertrag vom 18. Januar 1993 und dem Erweiterungsvertrag vom 28. Februar 1995 richtet sich sowohl das Honorar für die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 und 6 des § 64 Abs. 1 HOAI als auch das Honorar für die Abnahme der Bewehrung nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Nach Ziff. 7.1.2 des Vertrages vom 18. Januar 1993 ist die vorhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI), die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen und bedarf der Umfang der Anrechnung noch der schriftlichen Vereinbarung. Der Streit der Parteien, ob diese Regelung für den Erweiterungsvertrag vom 28. Februar 1995 nicht gilt und welche Folgen sich daraus ergeben, kann aus den nachfolgenden Gründen (unter 3.) dahin stehen. 2. Die Forderung des Klägers ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Parteien über den Umfang der anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Die vertragliche Regelung entspricht im wesentlichen § 10 Abs. 3a HOAI, der gemäß § 62 Abs. 3 HOAI sinngemäß auch für Leistungen bei der Tragwerksplanung gilt. Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dem vereinbarten Schriftformerfordernis keine Anspruchsvoraussetzung. Das entspricht der herrschenden Auffassung zu § 10 Abs. 3a HOAI (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rdn. 90 m.w.N.). Nach § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI ist vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Lediglich der Umfang der Anrechnung bedarf gemäß § 10 Abs. 3a, 2. Halbsatz der schriftlichen Vereinbarung.
Damit ist die Schriftform keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf ein Honorar, bei dessen Berechnung vorhandene Bausubstanz berücksichtigt wird. Mit der Formulierung des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI wird der zwingende preisrechtliche Charakter der Regelung zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber enthält der 2. Halbsatz des § 10 Abs. 3a HOAI die Klarstellung, daß ein einseitiges Bestimmungsrecht einer Partei ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist mit Rücksicht darauf aufgenommen worden, daß der Umfang der Anrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz häufig unklar sein wird und deshalb eine Vereinbarung darüber sinnvoll ist (vgl. BR-Drucksache 594/87, S. 100). Die schriftliche Vereinbarung hat klarstellende Funktion. Sie ist nicht notwendig bei Vertragsschluß herbeizuführen, sondern kann jederzeit nachgeholt werden (Arlt/Hartmann, HOAI, Teil 4/2 § 10 Seite 35 m. w. N.). Kommt sie nicht zustande , entfällt nicht die grundsätzliche und preisrechtlich bindende Anordnung, daß die vorhandene Bausubstanz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz zu berücksichtigen ist. Die weiter bestehende Unklarheit über die Höhe der Anrechnung kann angesichts der eindeutigen Regelung, daß es insoweit einer Vereinbarung bedarf , entgegen einer weit verbreiteten Meinung in der Literatur (vgl. Hesse /Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 10 Rdn. 34 m.w.N.) nicht durch ein einseitiges Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB überspielt werden. Der Architekt oder Ingenieur kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Denn auf eine Berechnung dieser Art hat er einen durch die HOAI abgesicherten Anspruch. Im Streitfall muß, so wie z.B. auch bei einem Scheitern der nach § 2 Nr. 5 VOB/B vorgesehenen Vereinbarung über die neue Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 -
VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25), das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die vorhandene Bausubstanz auch bei den anrechenbaren Kosten solcher Leistungsphasen zu berücksichtigen, bei denen sie nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet worden ist.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die vorhandene Bausubstanz bei den Grundleistungen der Phasen 5 und 6 und auch bei der Abnahme der Bewehrung nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet worden. Der Hinweis der Revision auf allgemeine Literatur, die davon Abweichendes darstellen soll, ist verfahrensrechtlich nicht relevant. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich aus dem Sachverständigengutachten eine technische oder gestalterische Mitverarbeitung über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinaus ergebe, ist unbegründet. Aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt, daß die zeichnerische Darstellung der vorhandenen Bausubstanz bei den Ausführungszeichnungen keinem Planungszweck diente, sondern nur der Darstellung des Gesamtbauwerks. Eine derartige Darstellung ist keine technisch oder gestalterische Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rdn. 93; Seifert, BauR 1999, 304, 305).
b) Die HOAI enthält keine näheren Angaben dazu, nach welchen Maßstäben vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ist. Für die insoweit notwendige Auslegung der Verordnung ist unter anderem der in der Begründung dazu zum Ausdruck gekommene Wille des Verordnungsgebers heranzuziehen. Aus der Begründung zur Verordnung ergibt sich, daß der Um-
fang der Anrechnung insbesondere von der Leistung des Auftragnehmers ab- hängen soll. Danach sollen nur in entsprechend geringem Umfang die Kosten anerkannt werden können, wenn die Mitverarbeitung nur geringe Leistungen erfordert (BR-Drucksache 594/87, S. 100). Die von der Revision und der Literatur dagegen vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. aa) Aus dem weiteren Hinweis der Begründung, daß die Kosten des Tragwerks wie nach Teil VIII voll angerechnet werden können, wenn bei einer Umwidmung des Bauwerks das vorhandene Tragwerk völlig überprüft und durchgerechnet wird (BR-Drucksache 594/87, S. 100), folgt entgegen der Revision nicht, daß die Leistungen des Architekten oder Ingenieurs bei der Bewertung vorhandener Bausubstanz unberücksichtigt bleiben. Dieses von der Begründung gewählte Beispiel bestätigt vielmehr, daß die vorhandene Bausubstanz berücksichtigt wird, soweit Leistungen bei der technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung erfolgen. bb) Unzutreffend ist die im Schrifttum vertretene Auffassung, die Begründung zu § 10 Abs. 3a HOAI stelle nicht auf Leistungen nach den Leistungsbildern der HOAI ab, sondern mit dem verwendeten Begriff der Leistung werde der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in räumlicher, funktionaler , gestalterischer und quantitativer Hinsicht beschrieben (Bredenbeck /Schmidt, BauR 1994, 67, 69; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 10 Rdn. 34). Die Begründung stellt maßgeblich darauf ab, daß die Mitverarbeitung nur geringe Leistungen erfordert. Die Leistungen beziehen sich auf die Tätigkeit des Architekten oder Ingenieurs, nicht auf den Umfang der Bausubstanz. cc) Mit dem im Verordnungstext noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommenen Regelungswillen hat der Verordnungsgeber das Prinzip der auf-
wandsneutralen anrechenbaren Kosten bei der Ermittlung des Honorars verlassen (Frik, BauR 1991, 37; Arlt/Hartmann, HOAI, Teil 4/2 §10 Seite 41 (2); Wer- ner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 846). Das ist zu respektieren (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. 38). Der Systembruch mag zwar bei der praktischen Anwendbarkeit der Honorarregelungen zu Verständnis- und Anwendungsschwierigkeiten führen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Leistungen der Architekten oder Ingenieure bei der Bewertung der Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz unberücksichtigt bleiben müssen, wie unter Hinweis auf die Systemwidrigkeit von Teilen des Schrifttums vertreten wird (Löffelmann /Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1187; Seifert, BauR 1999, 304, 307 f.). Der Verordnungsgeber ist nicht gehindert, das System der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten zu verlassen und neue Bewertungskriterien zu entwickeln und vorzuschreiben, solange er sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur - und Architektenleistungen bewegt. Dieser Rahmen ist nicht verlassen, wenn die Verordnung vorsieht, daß bei der Honorarermittlung anrechenbare Kosten für vorhandene Bauteile unberücksichtigt bleiben, auf die sich keine Leistung des Auftragnehmers bezieht.
c) Der Senat muß nicht abschließend entscheiden, welche Kriterien bei der Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Abs. 3a HOAI maßgeblich sind. In der Revision ist nicht im Streit, daß der Umfang und die Bewertung der in den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 64 Abs. 1 HOAI technisch oder gestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz mit 24.291,38 cbm zu je 200,00 DM angemessen ist. Es geht allein darum, ob dieser Umfang und diese Bewertung auch für die Leistungsphasen 5 und 6 sowie für die Abnahme der Bewehrung herangezogen werden müssen. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Die HOAI unterscheidet preisrechtlich zwischen einzelnen Lei-
stungsphasen. Es entspricht unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3a HOAI der Systematik der HOAI, wenn das Berufungsgericht danach differenziert, ob die vorhandene Bausubstanz in einzelnen Leistungsphasen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet worden ist. Das Berufungsgericht konnte danach rechtsfehlerfrei die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis 4 unter Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz ermitteln und die restlichen anrechenbaren Kosten ohne Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz. Es kommt nicht darauf an, daß das Berufungsgericht entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 1 nicht die Leistungsphasen 1 bis 3, sondern 1 bis 4 zusammengefaßt hat. Das geschah ersichtlich im Hinblick darauf, daß die unstreitigen anrechenbaren Kosten ohne Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz sowohl für die Kostenberechnung als auch für die Kostenfeststellung einvernehmlich auf dieselbe Summe festgesetzt worden sind. Im übrigen hat sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß ihn dieser Abrechnungsmodus benachteiligt. Da die Abrechnung nach Leistungsphasen 1 bis 4 einerseits und Leistungsphasen 5 und 6 sowie der Abnahme der Bewehrung andererseits akzeptiert wird, verstößt das Berufungsgericht nicht gegen den weiteren Grundsatz der HOAI, wonach die anrechenbaren Kosten für alle von ihr erfaßten Leistungsphasen einer Kostenermittlung einheitlich zugrunde zu legen sind. Der Senat muß deshalb auch nicht entscheiden, wie die Bewertung unter Beachtung des Abrechnungssystems der HOAI zu erfolgen hätte, wenn die Abrechnung nach unterschiedlichen Kostenermittlungen getrennt nach Leistungsphasen 1 bis 3 (Kostenberechnung) und 4 bis 6 (Kostenfeststellung ) vorzunehmen wäre, vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 HOAI, und die vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 1 bis 4 zu berücksichtigen wäre. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Verordnungsgeber offenbar davon ausgegangen ist, daß das Prinzip der einheitlichen anrechenbaren Kosten für die jeweilige Kostenermittlung nicht aufgegeben werden
sollte. Das ergibt sich aus der Begründung, wonach die Vereinbarung der Parteien über den Umfang der Anrechnung die Baumassen und auch zugrundezulegenden Preise erfassen soll (BR-Drucksache 594/87, S. 100). Dem ist zu entnehmen , daß die Bewertung der unterschiedlich intensiven Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz bei den einzelnen Leistungsphasen grundsätzlich in eine einheitliche Preisbildung eingehen soll, die dann zu einheitlichen anrechenbaren Kosten einer Kostenermittlungsart führt. Andererseits ist das dann nicht zwingend und dann nicht geboten, wenn die vorhandene Bausubstanz bei den getrennt berechneten Leistungsphasen der jeweiligen Kostenermittlungen in vollem Umfang einerseits berücksichtigt und andererseits nicht berücksichtigt wird. Denn dann wäre die Umrechnung auf einen einheitlichen Preis reine Förmelei. So liegt der Fall hier.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Thode Haß Kuffer Kniffka

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

1.
für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und
2.
für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung
zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 362/02 Verkündet am:
13. November 2003
Heinzelmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung
der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist
grundsätzlich nicht wirksam.

b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive
Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an.

c) Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums
eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist
dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02 - OLG Naumburg
LG Halle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Architekt begehrt restliches Honorar. Die Parteien schlossen Ende 1992 schriftlich einen Vertrag. Für die Berechnung der Vergütung legten sie für die Gebäude die Honorarzone III sowie für die Hochglashäuser die Honorarzone II fest; sie vereinbarten jeweils den Mindestsatz. Der Kläger stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine Honorarschlußrechnung , der er u.a. die Honorarzone IV für die Gebäude und die Honorarzone III für die Hochglashäuser zugrunde legte. Die Beklagte weigerte
sich, die Differenz zwischen den Mindestsätzen der Honorarzonen IV und III und den vertraglich festgelegten Honorarzonen zu zahlen. Die Klage auf Zahlung der Differenz von 427.200,03 DM ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZBau 2003, 443 abgedruckt ist, hält die schriftlich vereinbarte Höhe der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI für wirksam. Die HOAI regele nicht zwingend, daß die Vertragsparteien der Vereinbarung des Honorars ausschließlich die Abrechnungsbestimmungen der Teile II bis XII der HOAI zugrunde legen müßten. § 4 Abs. 2, 3 HOAI sei vielmehr zu entnehmen, daß sie bei ihrer Honorarvereinbarung von den Abrechnungsgrundsätzen der HOAI abweichen dürften. Die preisrechtlichen Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4 HOAI seien nur insoweit zwingend, als sie den Höchstsatz und den Mindestsatz regelten. Daran hätten sich die Parteien in ihrem schriftlichen Vertrag gehalten. Die Berechnung des Mindestsatzes hätten sie dadurch eindeutig bestimmt, daß der Kläger sein Honorar für die Gebäude nach der Honorarzone III und für die Hochglashäuser nach der Honorarzone II berechnen sollte. Es sei nicht ersichtlich, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages die
Honorarzonen der Objekte nach ihrer damaligen Vorstellung unrichtig einge- ordnet hätten. Da die Honorarvereinbarung mithin wirksam getroffen sei, könne der Kläger sie nicht nachträglich einseitig ändern. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nichts ersichtlich. Die Beklagte habe bei Auftragserteilung davon ausgehen dürfen, daß sie sich auf das bindende Angebot des Klägers habe verlassen dürfen und nicht mit nachträglichen Veränderungen der Honorarforderung habe rechnen müssen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, daß seine neue Bewertung und Ermittlung der Honorarzonen auf einer Änderung der Gebäude oder ihrer Bewertungsmerkmale oder auf einer besonderen Anordnung der Beklagten beruhe.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unterschreitet das Honorar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die Mindestsätze der HOAI, weil sich die vertraglich festgelegten Honorarzonen als unrichtig herausstellen, so sind der Honorarberechnung grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorarzonen zugrunde zu legen. 1. Das Berufungsgericht mißt den vereinbarten Honorarzonen bindende Wirkung selbst dann zu, wenn, wovon in der Revision zugunsten des Klägers auszugehen ist, nach der HOAI höhere Honorarzonen zugrunde zu legen sind. Damit überschreitet es die Grenze, die das bindende Preisrecht der HOAI der Vertragsfreiheit der Parteien setzt, die Höhe des Honorars für eine Architektenleistung frei festzulegen. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239) ist eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone , die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommen-
den zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam (allgemeine Meinung: LG Stuttgart NJW-RR 1997, 1380; Locher/Koeble/Frik HOAI, 8. Aufl., Rdn. 78, 79; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 5. Aufl., § 4 Rdn. 83; Pott/Dahlhoff/Kniffka HOAI, 7. Aufl., § 11/12 Rdn. 1 a; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 827; Quack, IBR 2003, 257). Anderenfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 Abs. 2 HOAI) oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen (z.B.: BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9 f) durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten. Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen einer Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Sie ist auch nicht ersichtlich. 2. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, die Objekte seien den Honorarzonen IV und III zuzuordnen. Dabei wird es zunächst eine anhand der Objektliste des § 12 HOAI vorzunehmende Zurechnung zu einer bestimmten Honorarzone vorzunehmen haben. § 12 HOAI ermöglicht allerdings nur eine unverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher vorliegt oder nicht, bedarf stets der nachfolgenden Überprüfung nach Maßgabe der in § 11 HOAI genannten Merkmale (Pott/Dahlhoff/Kniffka aaO, § 11/12 Rdn. 6). Sofern eine Klärung nach § 11 Abs. 1 HOAI nicht möglich ist, ist die endgültige Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu treffen. Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen. Unberührt hier-
von bleibt, daß sich der Architekt im Ausnahmefall nicht darauf berufen kann, daß die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führen kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 – VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9).
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.05.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.