Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

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Baurecht: Zur Verjährungsfristverkürzung bei Gewährleistungen im Ingenieurvertrag

13.01.2014

In den AGB eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche können unwirksam sein.
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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen


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bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

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bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.951,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten übe

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