Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 53 Anwendungsbereich

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

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Ingenieurbauwerke umfassen: 1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
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