Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

1.
für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und
2.
für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung
zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

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published on 13/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.951,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten übe
published on 08/05/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 21. September 2007 (Az.: 21 O 40/07) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsve
published on 02/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 03.07.2003 - Az.: 4 O 82/03 - teilweise geändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 81.304,04 nebst Zinsen
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