Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juni 2018 - 15 U 1640/17 Rae

published on 27/06/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juni 2018 - 15 U 1640/17 Rae
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HK O 1187/14, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Landshut vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über anwaltliche Vergütung.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, wurde von der Beklagten damit beauftragt, den Verkauf eines Teils des Unternehmensgrundstücks zu prüfen und vorzubereiten. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der angebotene Zeuge Dipl.-Ing. Florian L., unterschrieb vor dem ersten Beratungsgespräch am 23.05.2013 eine Vollmacht (Anlage K 1) sowie einen Mandatsauftrag nebst Mandatsbedingungen und Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2). Ziff. 6 der Mandatsbedingungen enthält folgende Klausel:

Der Mandant ist von den Rechtsanwälten gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen worden, dass - soweit eine entgegenstehende Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde - sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 23.05.2013 (Anlage K 6) das Mandat.

Mit Schreiben vom 04.06.2013 (Anlage K 8 = K 42 = B 1) übersandte die Klägerin der Beklagten eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2013. In dem Schreiben heißt es:

Wegen der Höhe des Gegenstandswertes und Umfang einer möglichen Tätigkeit überreichen wir Ihnen in der Anlage unsere bereits besprochene Stundenhonorarvereinbarung mit der Bitte, diese im Original unterzeichnet zurückzusenden.

Die Vergütungsvereinbarung (Anlage K 9) sieht im ersten Absatz ein Stundenhonorar von 250,00 € vor, „jedoch mindestens den Betrag der gesetzlichen Gebühren“, wobei dieser Satzteil unterstrichen ist. Im siebten Absatz heißt es, dem Auftraggeber sei bekannt, „dass das vorstehend vereinbarte Honorar über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht“ und dass ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar von Rechtsschutzversicherung, Gegner oder anderen Kostenträgern nicht zu erstatten sei.

Mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anlage K 13 = K 43) teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit:

Eine Sichtung der uns vorgelegten Vertragsunterlagen sowohl hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages, als auch hinsichtlich des beabsichtigten Gewerberaummietvertrages hat ergeben, dass der von Ihnen gewünschte Bearbeitungsumfang derart weitgehend ist, dass eine umfangreiche dezidierte außergerichtliche Vertretung erfolgen muss.

Dies insbesondere unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten, noch in den notariellen Kaufvertrag einzubringenden Diskussionspunkte.

Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass wir uns auf die geschlossene Stundenhonorarvereinbarung beziehen müssen, gemäß derer ein Stundenhonorar vereinbart ist, jedenfalls aber die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden.

Ohne Ansatz der gesetzlichen Gebühren als Untergrenze für unsere Tätigkeit können wir in dieser Angelegenheit nicht tätig werden.

Nach einer Beratung zum noch bestehenden Mietverhältnis (Anlage K 4 = K 37) befasste die Beklagte die Klägerin mit der Prüfung mehrerer Vertragsentwürfe betreffend die damalige Kaufinteressentin Lorenz G. Transporte und Lagerung GmbH & Co. KG (Anlagen K 3 bis K 16). Ursprünglich war ein Kaufpreis von 6.000.000,00 € angedacht (Anlage K 5 = K 36). Auf Seiten der Klägerin führte Rechtsanwalt Norbert W. u.a. eine ausführliche Besprechung mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten am 01.07.2013. Nach Freigabe durch die Beklagte (Anlage K 45) schrieb Rechtsanwalt W. am 30.09.2013 an Rechtsanwältin Katharina Wi., die Vertreterin der Gegenseite, um diese zur „Vertragsdurchführung“ anzuhalten und Schadensersatzansprüche anzudrohen (Anlagen K 19 bis K 21). Am 07.10.2013 telefonierte der neue Sachbearbeiter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Alexander B., mit Rechtsanwältin Wi. (Anlagen K 22, K 23). Mit Schreiben an diese vom 25.11.2013 beendete die Klägerin im Auftrag der Beklagten die Verhandlungen mit der Fa. G. (Anlagen K 24, K 40).

Nunmehr beauftragte die Beklagte die Klägerin, die neuen Verträge zu einer Veräußerung an die ELA C. GmbH zum Kaufpreis von 2.405.600,00 € zu prüfen. Die Klägerin prüfte auch hier die ihr übersandten Schreiben der Gegenseite und Vertragsentwürfe und machte Formulierungsvorschläge (Anlagen K 17, K 18, K 25 bis K 28, K 39 bis K 50).

Mit Schreiben vom 27.01.2014 (Anlage K 29) stellte die Klägerin der Beklagten eine Kostenrechnung vom gleichen Tag (Anlage K 30) über 51.025,42 €. Die Klägerin rechnete je eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.000.000,00 € und aus einem Wert von 2.405.600,00 € ab. Es schlossen sich erfolglose Mahnungen an (Anlagen K 31 bis K 35).

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 51.025,42 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, vor der Unterschrift unter die Vollmacht und den Mandatsauftrag und vor Beginn der Beratung am 23.05.2013 habe die Rechtsanwaltsfachangestellte Christina S. im Beisein der Angestellten Marina N. den Geschäftsführer der Beklagten anhand der Anweisungen der Klägerin (Anlage K 51) darüber informiert, dass sich die anfallenden anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu Beginn des Gesprächs zwischen den Parteien am 23.05.2013 habe Rechtsanwalt Weidemann nochmals auf die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert hingewiesen. Es sei jeweils eine Geschäftsgebühr entstanden, weil die Klägerin den Auftrag gehabt habe, nach außen tätig zu werden, und bei der Gestaltung eines Vertrags mitgewirkt habe. Die Erhöhung der Geschäftsgebühr auf einen Gebührensatz von 1,5 sei nach dem erheblichen Umfang der jeweiligen Tätigkeit und der Vielzahl der zu beachtenden öffentlichrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu beanstanden. Es seien umfangreiche und schwierige Tätigkeiten vorgenommen worden. Die Vergütung sei üblich und angemessen.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.025,42 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, eine Aufklärung bzw. Information von einer Rechtsanwaltsfachangestellten der Klägerin, dass sich die anfallenden anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten würden, sei nicht erfolgt. Auch Rechtsanwalt W. habe am 23.05.2013 mit keiner Silbe darauf hingewiesen. Der Gegenstandswert sei nie Thema gewesen, erst recht nicht eine Abrechnung nach diesem. Bei einem korrekten Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO hätte die Beklagte bei der Klägerin nach der Höhe des zu Grunde zu legenden Gegenstandswerts nachgefragt und Angaben zur Höhe der hieraus resultierenden Anwaltsgebühren bei ihr eingefordert. Die Beklagte hätte dann eine Gebührenvereinbarung angestrebt, nach der die klägerische Tätigkeit ausschließlich nach Stundenhonorar und nicht nach Gegenstandswert abgerechnet wird. Wäre die Klägerin damit nicht einverstanden gewesen, hätte die Beklagte von einer Mandatserteilung an die Klägerin abgesehen. Die Beklagte hätte stattdessen eine andere Anwaltskanzlei zu einem Stundensatz von 250,00 € beauftragt. Dies hätte in der Angelegenheit G. – bei allenfalls 12 Arbeitsstunden – zu einer Vergütung von 3.593,80 € brutto geführt und in der Angelegenheit ELA – bei höchstens 4,5 Arbeitsstunden – zu einer Vergütung von 1.363,55 €. Aus dem unterlassenen Hinweis der Klägerin ergebe sich jeweils ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe der Differenz zur Vergütungsforderung der Klägerin. Mit den Schadensersatzansprüchen in Höhe von 31.230,36 € (G.) bzw. 14.837,71 € (ELA) rechnet die Beklagte gegen die Klageforderung auf. Vorsorglich hat die Beklagte bestritten, dass die in Ansatz gebrachte 1,5 Geschäftsgebühr angemessen ist. Die Tätigkeiten der Klägerin seien nicht schwierig, sondern allenfalls durchschnittlich gewesen. Am 23.05.2013 habe es sich um eine Erstberatung gehandelt, ein Mandat sei der Klägerin an diesem Tag noch nicht erteilt worden (vgl. Anlage K 6). Bei der Erstberatung und der anschließenden Beratung habe es sich nicht um ein einheitliches Mandat gehandelt. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Gebühren in jedem Fall niedriger wären als das mit der Klägerin vereinbarte Stundenhonorar, nachdem die Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2013 am Ende den Hinweis enthält, dass dem Auftraggeber bekannt ist, dass das vorstehend vereinbarte Honorar über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Die Klausel, wonach die Beklagte mindestens den Betrag der gesetzlichen Gebühren zu entrichten habe, sei im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 04.06.2013 als überraschend und unwirksam gemäß § 305c Abs. 1 BGB anzusehen. Zudem handle es sich bei diesem Angebot um eine vorrangige Individualabrede gemäß § 305 BGB. Die Klägerin könne ihre Tätigkeit nur nach den geleisteten Arbeitsstunden abrechnen. Für die Abrechnung sei § 34 RVG maßgebend. Dass sich die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2013 (Anlage K 19) an Rechtsanwältin Will wandte, ändere daran nichts, denn dieses Schreiben gebe nur sinngemäß den Inhalt der E-Mail der Beklagten an die Fa. G. vom 04.09.2013 (Anlage B 2) wieder, die als Antwort auf die E-Mail vom 03.09.2013 (Anlage B 3) übersandt wurde.

Das Landgericht Landshut hat Beweis erhoben zu den Beweisthemen gemäß Verfügungen vom 27.07.2016 (Bl. 165/166 d.A.) und vom 10.08.2016 (Bl. 172/173 d.A.) durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Christina S., Marina N., Alexander D. und Norbert W. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme und zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen des Landgerichts vom 05.10.2016 (Bl. 175/184 d.A.) und vom 09.11.2016 (Bl. 188/196 d.A.), ergänzend ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 (Bl. 71/74 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016 hat das Landgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt, der auf den 13.01.2017 verlegt worden ist. Das beim Ausdruck der elektronischen Akte befindliche Verkündungsprotokoll vom 13.01.2017 (Bl. 224 d.A.) über die Verkündung eines Endurteils durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen weist keine Signatur auf. Das klageabweisende Urteil ist in einer Fassung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 225/226 d. A.) am 13.01.2017 und in vollständiger Form (Bl. 227/233 d.A.) am 15.09.2017 vom Vorsitzenden signiert worden. Es ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.09.2017 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21.09.2017 zugestellt worden.

In dem Urteil wird die Klage mangels ordnungsgemäßer Abrechnung des Anwaltshonorars als derzeit nicht begründet abgewiesen. Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Stundenhonorarvereinbarung habe das Honorar nach Stunden und nicht nach Gegenstandswerten abgerechnet werden müssen. Die Klägerin sei auch aufgrund der Regelung des § 34 RVG zum Abschluss einer Gebührenvereinbarung gehalten. Die Leistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten hätten sich auf Rat und Beratung beschränkt; maßgebliche Außenkontakte seien nicht entfaltet worden. Eine Abrechnung der klägerischen Leistungen nach dem Gegenstandswert sei nicht möglich. Aus dem von der Beklagten gezeichneten Mandatsauftrag ergebe sich, dass seitens der Klägerin auf § 49b Abs. 5 RVG und die Abrechnung nach dem Gegenstandswert hingewiesen worden sei. Die einvernommenen Zeugen hätten hinsichtlich einer Aufklärung über die Gebühren keine konkreten Angaben machen können. In der Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2013 werde auf den Gegenstandswert nicht verwiesen. Die darin enthaltene Bedingung „mindestens den Betrag der gesetzlichen Gebühren“ könne nach § 34 RVG mangels Außenwirkung der klägerischen Leistungen nicht eintreten.

Mit ihrer am 15.05.2017 (Bl. 237 d.A.) eingelegten und am 12.06.2017 (Bl. 243 d.A.) vorläufig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 (Bl. 251/273 d.A.) hat die Klägerin ihre Berufung – nach Vorliegen der Urteilsgründe – ergänzend begründet.

Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren, dass das Urteil nicht (mehr) durch den gesetzlichen Richter geschrieben worden sei, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen zum 01.06.2017 in eine Strafkammer gewechselt und das Urteil erst im September 2017 gefällt worden sei. Das Landgericht gehe zu Unrecht von einer unbedingten Stundenhonorarvereinbarung aus. Ein schriftlicher Hinweis auf den Gegenstandswert sei ausreichend. Das angefochtene Urteil setze sich in Widerspruch zum Hinweis vom 13.05.2015 (Bl. 107/112 d.A.), in welchem das Landgericht davon ausgeht, dass die Klägerin im Rahmen der Angelegenheit G. auch nach außen hin tätig werden sollte. Tatsächlich liege in beiden Angelegenheiten eine Tätigkeit nach außen hin vor, wobei schon ein entsprechender Auftrag genüge, um eine Geschäftsgebühr auszulösen. Auch sei jeweils die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags beauftragt gewesen, was ebenfalls die Geschäftsgebühr auslöse. Die von der Klägerin entworfenen Klauseln und Umformulierungen hätten Eingang in den endgültigen Vertrag gefunden, was ebenso wie das Telefonat mit Rechtsanwältin Wi. eine Geschäftsgebühr ausgelöst habe.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin und Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 07.06.2017 (Bl. 243/244 d.A.):

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HK O 1187/14, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.025,42 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 241 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält für entscheidend, was die Parteien in Bezug auf die Honorierung der Klägerin vereinbart haben. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 04.06.2013 sei dies die ausschließliche und durchgängige Abrechnung der klägerischen Leistungen nach dem Stundensatz von 250,00 € gemäß Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2013. Dies entspreche den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen W. Ergänzend werde die Vernehmung des Zeugen Dipl.-Ing. Florian L. angeboten. Nach der Erstberatung vom 23.05.2013 wäre ein ausdrücklicher Hinweis der Klägerin auf eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert erforderlich gewesen, welcher nicht erfolgt sei. Eine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit der Klägerin liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 im Berufungsverfahren (Bl. 329/331 d.A.) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

a) Das angefochtene Urteil ist nicht wirksam verkündet worden. Das Verkündungsprotokoll vom 13.01.2017 (Bl. 224 d.A.) ist entgegen den Formvorschriften der §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 130b ZPO nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der Unterschrift versehen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, sodass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGHZ [GrZS] 14, 39; BGHZ 172, 298 = NJW 2007, 3210, Rn 12 bei juris). In diesem Sinne ist ein Urteil zwar fehlerhaft, aber doch wirksam verkündet worden, wenn es in dem zur Verkündung anberaumten Termin noch nicht in vollständiger Form abgefasst war. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGHZ 172, 298 mwN). Fehlt eine wirksame Verkündung, weil die Mindestanforderungen an die Verlautbarung nicht gewahrt sind, so liegt nur ein Urteilsentwurf vor. Das Urteil selbst ist noch nicht existent. Wird es in der irrigen Annahme einer wirksamen Verkündung gleichwohl förmlich zugestellt, kann es als sog. Scheinurteil zur Beseitigung des durch die Zustellung bewirkten Rechtsscheins mit der Berufung angegriffen werden (BGH, Urteil vom 4.2.1999 – IX ZR 7/98, NJW 1999, 1192 mwN; OLG München, Urteil vom 21.1.2011 – 10 U 3446/10, NJW 2011, 689; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., vor § 300 Rn. 13 f., § 310 Rn. 7 mwN; Zöller/Heßler, aaO., vor § 511 Rn. 36, § 517 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rn. 12 f. mwN).

bb) Die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung besteht darin, dass das Protokoll, durch das allein die Beachtung der für die Verkündung vorgeschriebenen Förmlichkeiten bewiesen werden kann, zu keinem Zeitpunkt mit der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 130b ZPO) versehen wurde. Mangels Protokollierung fehlt es damit an einer wirksamen Verkündung des Urteils (BGHZ 172, 298, Rn 13; Zöller/Feskorn, aaO., vor § 300 Rn. 13; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 310 Rn. 4).

cc) Die erforderliche Signatur wurde auch nicht innerhalb der Fünf-Monats-Frist des § 517 ZPO nachgeholt.

Die Protokollierung der Verkündung der Entscheidung i.V.m. der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Entscheidungsformel in das Protokoll - sei es direkt oder als Anlage zum Protokoll (§ 160 Abs. 5 ZPO) - erbringt Beweis dafür, dass die Entscheidung auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, d.h. auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel verkündet worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält es der Bundesgerichtshof für unverzichtbar, dass innerhalb der Fünf-Monats-Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung einer Entscheidung auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel erstellt wird. Denn allein durch das Protokoll kann bewiesen werden, dass und mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist. Vom Zeitpunkt der Verkündung hängt wiederum der Beginn der Rechtsmittelfrist ab, falls die Entscheidung - wie hier - erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist zugestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 11.3.2015 - XII ZB 571/13, XII XII ZB 572/13, jeweils Rn. 14 f. bei juris).

Es lässt sich auch nicht anderweitig feststellen, ob eine Verkündung des Urteils vom 13.01.2017 tatsächlich erfolgt ist. Die entsprechende Anfrage des Senats (Bl. 285 d.A.) ist unbeantwortet geblieben.

b) Das Landgericht hat das Verfahren im ersten Rechtszug damit noch nicht zum Abschluss gebracht. Das Berufungsgericht kann in der Sache selbst erst dann eine Entscheidung treffen, wenn ein wirksames Urteil des Landgerichts vorliegt. Der Senat ist daher gehalten, auf die Berufung der Klägerin die (Noch-)Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Urteils durch die Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen. Das Landgericht erhält auf diese Weise die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Verkündung seines Endurteils nachzuholen (BGHZ 32, 370, 375; Beschluss vom 3.11.1994 - LwZB 5/94, NJW 1995, 404, Rn. 5 bei juris; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO., § 511 Rn. 13). Im Falle der Zurückverweisung eines Scheinurteils und eines zwischenzeitlichen Referatswechsels beim Erstgericht kann dieses das Urteil durch den Referatsnachfolger des ausgeschiedenen Richters - mit Wirkung für die Zukunft - neu verkünden (BGHZ 61, 369, 370) und sodann neu zustellen, wenn dieser die getroffene Entscheidung für zutreffend hält. Ebenso kann das Erstgericht erneut zur Sache verhandeln und eine eigenständige Entscheidung erlassen (OLG München, Urteil vom 29.7.2011 - 10 U 425/11, Rn. 21 bei juris).

c) Für den Fall, dass das Erstgericht von der letzteren Möglichkeit Gebrauch machen sollte, weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen Dipl.-Ing. Florian L. und Rechtsanwalt W. zum Abschluss einer abweichenden mündlichen Stundenhonorarvereinbarung (Bl. 330 d.A.) geboten erscheint.

III.

1. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG München, aaO., Rn. 22 bei juris). Sollte das Erstgericht das bisherige Urteil nur neu verkünden, wäre zwar über die Kosten des Rechtsstreits, aber nicht ausdrücklich über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens entschieden. Der Senat hält diesbezüglich auf Antrag den Erlass eines Ergänzungsurteils in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO für zulässig.

Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, da diese bei ordnungsgemäßer Verkündung nicht entstanden wären.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis (OLG München, aaO., Rn. 24 bei juris).

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungsrelevante prozessuale Problematik ist höchstrichterlich geklärt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 11/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB571/13 vom 11. März 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 63 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 233 D Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamF
published on 11/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB572/13 vom 11. März 2015 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-
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Annotations

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.