Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Apr. 2016 - 34 Wx 158/15

15.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum, bestehend aus einer Wohnung, einem Kellerraum, einem Kellerabteil und einem Tiefgarageneinzelabstellplatz eingetragen. Dieses hatten sie im Erbgang nach ihren Eltern erworben.

Die in den Jahren 2008 und 2014 verstorbenen Eltern der Beteiligten zu 2 und 3 hatten am 8.9.2005 in notarieller Form ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach Erben des zuerst Versterbenden der überlebende Ehegatte zu 6/7 und der Beteiligte zu 2 zu 1/7, letzterer jedoch nur als nicht befreiter Vorerbe, sind. Nacherbe ist der länger lebende Ehegatte. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge (Abschnitt III. A. 1. b) (5)).

Zur Erbfolge nach dem Längerlebenden ist in Abschnitt III. A. 2. a) - Erbquoten - bestimmt:

(1) Schlusserben, also Erben des zuletztversterbenden Ehegatten und Erben im Fall eines gleichzeitigen Versterbens der Erschienenen sind die gemeinsamen Kinder (Beteiligter zu 3) zu 2/3 und (Beteiligter zu 2) zu 1/3.

Hinsichtlich des Beteiligten zu 2 ist angeordnet, dass er auch beim Schlusserbfall nur - nicht befreiter - Vorerbe sein soll. Als dessen Nacherben sind seine Abkömmlinge, als Ersatznacherben die anderen Schlusserben bestimmt (Abschnitt III. A. 2. b)).

Das Testament enthält in Abschnitt III. B. („Einseitige, nicht wechselbezügliche Verfügungen und Bestimmungen“) folgende Anordnung zur Testamentsvollstreckung (Ziff. 1.):

a) Testamentsvollstreckung bei beiden Erbfällen:

Der gemeinsame Sohn (= der Beteiligte zu 2) ist wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Er wird daher die ihm beim jeweiligen Erbfall zugewendeten Erbanteile nicht selbst verwalten können.

Sowohl der erstversterbende als auch der längerlebende Ehegatte ordnet hiermit deshalb hinsichtlich des dem gemeinsamen Sohn (= dem Beteiligten zu 2) jeweils zufallenden Erbteils Testamentsvollstreckung in der Form einer Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB an.

b) Person des Testamentsvollstreckers …

c) Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers

(1) Solange die jeweilige Erbengemeinschaft besteht, nimmt der Testamentsvollstrecker die ... (= dem Beteiligten zu 2) zustehenden Rechte als Miterbe wahr und verwaltet den Nachlass gemeinsam mit den weiteren Miterben.

(2) Der Testamentsvollstrecker darf nicht über den Erbanteil als solchen verfügen, jedoch bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken.

(3) Nach erfolgter Erbauseinandersetzung setzt sich die Testamentsvollstreckung an den Vermögenswerten fort, die bei der Nachlassteilung zugefallen sind, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Gemäß § 2216 Abs. 2 BGB wird der jeweilige Testamentsvollstrecker verbindlich angewiesen, die... (= dem Beteiligten zu 2) gebührenden jährlichen Reinerträgnisse des Nachlasses ausschließlich in folgender Form zuzuwenden: ...

(5) Der Testamentsvollstrecker wird ausdrücklich angewiesen, auf die Bedürfnisse und soweit möglich auch die Wünsche von ... (= dem Beteiligten zu 2) einzugehen.

(6) Der Testamentsvollstrecker entscheidet nach billigem Ermessen, welche Teile des jährlichen Reinertrags er für die einzelnen oben genannten Leistungen verwendet, wobei er allerdings immer das Wohl des ... (= dem Beteiligten zu 2) berücksichtigen muss.

(7) Soweit die jährlichen Reinerträge nicht in voller Höhe in der oben bezeichneten Weise verwendet worden sind, hat sie der Testamentsvollstrecker gewinnbringend anzulegen.

(8) Für nach obigen Grundsätzen geplante größere Anschaffungen oder Reisen sind vorab Rücklagen zu bilden.

(9) Soweit es zur Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben bei ordnungsgemäßer Verwaltung erforderlich ist, ist der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ...

Das Testament enthält zudem unter Abschnitt III. B. 2. folgendes Verbot der Auseinandersetzung:

Jeder von uns, den Erschienenen, ordnet einseitig und jederzeit widerruflich an, dass die Auseinandersetzung seines gesamten Nachlasses gegen den Willen eines Miterben gemäß § 2042 BGB ausgeschlossen sein soll. Klargestellt wird, dass es sich dabei weder um ein Vermächtnis noch um eine Auflage handelt.

Im Grundbuch sind in Abt. II jeweils ein Nacherben- und ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

Mit Kaufvertrag vom 2.10.2014 veräußerten der Beteiligte zu 3 und der Beteiligter zu 1 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der beiden Erblasser für den Beteiligten zu 2 das Wohnungseigentum mit Kellerabteil, Kellerraum und Tiefgaragenabstellplatz an den Beteiligten zu 4. In der Kaufvertragsurkunde wird die Löschung des Nacherben- und des Testamentsvollstreckervermerks bewilligt und beantragt. Bei Beurkundung lag eine Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses betreffend den Nachlass nach dem länger lebenden Elternteil - beschränkt auf den Erbteil des Beteiligten zu 2 hieran - vor.

Der Notar hat am 16.1.2015 den Endvollzug der Urkunde, namentlich die Eintragung der Auflassung und Löschung der Nacherben- und Testamentsvollstreckervermerke beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 12.2.2015 hat das Grundbuchamt auf folgendes Eintragungshindernis hingewiesen: Neben dem Beteiligten zu 3 müssten die weiteren Nacherben des nicht befreiten Vorerben (des Beteiligten zu 2) der Eintragung der Auflassung und Löschung des Nacherben- und des Testamentsvollstreckervermerks zustimmen. Für die Abkömmlinge des Beteiligten zu 2 als unbekannte Nacherben sei nach § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen, der mit Genehmigung des Betreuungsgerichts der Auflassung zustimmen müsse. Auch die Testamentsvollstreckung ändere daran nichts, da diese nicht auch für die Nacherbenrechte angeordnet sei.

Dagegen hat der Notar namens der Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt. Nach der letztwilligen Verfügung dürfe der Testamentsvollstrecker an der Auseinandersetzung des Nachlasses ohne Zustimmung der Nacherben mitwirken. Es mache dabei keinen Unterschied, ob im Zug der Auseinandersetzung der Grundbesitz erst dem Beteiligten zu 3 übertragen werde und anschließend dieser an einen Dritten verkaufe oder ob der Verkauf unmittelbar stattfinde. Zudem handele es sich um ein Behindertentestament; die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft diene dazu, den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Vermögenssubstanz zu verhindern und zu gewährleisten, dass der Nachlass handlungsfähig bleibe, wenn das behinderte Kind unter Betreuung steht. Der Schutz der Nacherben sei in einem solchen Testament nur Reflex des Schutzes vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers. Im Übrigen kämen (wegen der Behinderung des Beteiligten zu 2) nur der Beteiligte zu 3 und dessen Kinder als Nacherben in Betracht; bei lebensnaher Betrachtungsweise könne nicht angenommen werden, dass die Erblasser unter diesen Umständen die Auseinandersetzung des Nachlasses von der Zustimmung eines Außenstehenden abhängig machen wollten.

Dieser Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde bleibt im Ergebnis erfolglos.

1. Das Rechtsmittel gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO.

2. Zutreffend geht das Grundbuchamt davon aus, dass bei dem verbundenen Antrag nach § 16 Abs. 2 GBO die Eintragung der Auflassung nicht isoliert ohne eine Löschung des Nacherben- und des Testamentsvollstreckervermerks (§§ 51, 52 GBO) in Betracht kommt, weil letztere nur mit Bewilligung oder nach Zustimmung der Nacherben möglich ist.

a) Bei Grundstücksverfügungen durch den nicht befreiten Vorerben kann der Nacherbenvermerk gelöscht werden, wenn entweder der Nacherbe und der Ersatznacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge die Löschung bewilligen (§ 19 GBO) oder wenn die anfängliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 GBO), etwa aufgrund einer gegenüber dem Nacherben wirksamen Verfügung über das Grundstück. Zur Wirksamkeit von Verfügungen des nicht befreiten Vorerben bedarf es der Zustimmung aller Nacherben über das Grundstück.

b) Die Testamentsvollstreckung für den Vorerben ändert daran nichts.

aa) Ist neben Vor- und Nacherbschaft auch Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage nach den Befugnissen des Testamentsvollstreckers. Deren Umfang hängt davon ab, ob Testamentsvollstreckung nur für die Vorerbschaft, für die Vor- und Nacherbschaft, nur für die Nacherbschaft, für die Vorerbschaft und Nacherbenvollstreckung gemäß § 2222 BGB oder aber nur Nacherbenvollstreckung nach § 2222 BGB angeordnet ist (Staudinger/Reimann BGB Neubearb. 2012 § 2205 Rn. 156).

Wenn Testamentsvollstreckung (nur) für die Vorerbschaft angeordnet wurde, ist umstritten, ob Verfügungsbeschränkungen für den Vorerben auch für den Testamentsvollstrecker gelten (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3443 m. w. N.).

(1) Nach einer Ansicht fällt die Notwendigkeit der Interessenvertretung für den Nacherben bei Anordnung der Testamentsvollstreckung fort, da den Nacherben Rechte gegen den Testamentsvollstrecker nicht zustehen (vgl. KG OLGE 34, 298). Ist der Testamentsvollstrecker allein für den Vorerben ernannt, spricht dafür auch die Tatsache, dass die Verwaltungs- und Verfügungsfreiheit des Testamentsvollstreckers im Gesetz stark betont wird, so dass sein Bestimmungsrecht in Bezug auf den Nachlass das des Erben nahezu gänzlich verdrängt (Engelmann MittBayNot 1999, 509/512; Soergel/Damrau BGB 13. Aufl. § 2205 Rn. 58; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2205 Rn. 4; AnwK-BGB/Weidlich § 2222 Rn. 11; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung 2. Aufl. § 7 Rn. 655).

(2) Nach anderer Ansicht kann der Testamentsvollstrecker, wenn sich die angeordnete Vollstreckung nur auf das Recht des Vorerben bezieht, lediglich die dem Vorerben zustehenden Rechte wahrnehmen und bedarf daher in den Fällen der §§ 2113 ff. BGB der Zustimmung der Nacherben (MüKo/Grunsky BGB 6. Aufl. § 2112 Rn. 9; Staudinger/Reimann § 2205 Rn. 157; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2205 Rn. 24; Erman/M. Schmidt BGB 14. Aufl. § 2205 Rn. 17; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2113 Rn. 1; Lang in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 2137 Rn. 28; Bengel/Dietz in Bengel/Reimann Handbuch des Testamentsvollstreckers 5. Aufl. IV Rn. 333; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. § 31 VI 2.a; von Lübtow Erbrecht II S. 892).

bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, dass bei Testamentsvollstreckung allein für den Vorerben nicht zwangsläufig von einer umfassenden Verfügungsbefugnis auszugehen ist. Für diese Ansicht spricht, dass Testamentsvollstreckung nur für den Vorerben gerade dann angeordnet wird, wenn es um die Wahrnehmung der Rechte des Vorerben geht. Insbesondere beim Behindertentestament dürfte ein Grund für diese Anordnung sein, den Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern des behinderten (Vor-)Erben, insbesondere der staatlichen Fürsorge, zu schützen (BGH NJW 1994, 248/249). Ziel der Testamentsvollstreckung im Behindertentestament ist somit vor allem der Erhalt des Vermögens, so dass der Erblasser mit deren Anordnung nicht zwangsläufig das Interesse verfolgt, die Veräußerung von Immobilienbesitz zu ermöglichen. Sollte er dies doch wollen, hat er es durch eine Verfügung nach § 2222 BGB selbst in der Hand, dem Testamentsvollstrecker weitergehende Befugnisse einzuräumen. Dann nimmt dieser bis zum Eintritt der Nacherbschaft auch die Rechte und Pflichten des Nacherben wahr (Heckschen in Burandt/Rojahn § 2222 Rn. 1).

Die Mehrzahl der für die erste Ansicht angeführten Entscheidungen betrifft zudem den Fall der Testamentsvollstreckung für das Vor- als auch für das Nacherbenrecht (vgl. OLG Neustadt NJW 1956, 1881; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 666/667; wohl auch OLG Stuttgart BWNotZ 1980, 92). Die ebenfalls zur Begründung dieser Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 248/249) ist nicht einschlägig, weil der Vorerbe im dort entschiedenen Fall kein Immobiliarvermögen erhalten hatte. Zur Veräußerung von Nachlassgegenständen erachtet der Bundesgerichtshof den Testamentsvollstrecker gemäß §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB (wohl nur) für berechtigt, wenn die nach der letztwilligen Verfügung dem Behinderten zu erbringenden Leistungen nicht aus den Nutzungen der Vorerbschaft bestritten werden können (dort unter II. 2. c).

Es ist folglich durch Auslegung des Testaments im Einzelfall nach § 133 BGB zu klären, in welchem Umfang dem Testamentsvollstrecker Befugnisse eingeräumt sind (vgl. Heckschen in Burandt/Rojahn § 2222 BGB Rn.1). Dies ist wohl auch die Meinung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 248/249), wonach der Testamentsvollstrecker zur Veräußerung von Nachlassgegenständen berechtigt sein „dürfte“, wenn die Leistungen, die aus dem Nachlass an den behinderten Vorerben zu erbringen sind, nicht allein aus den Nutzungen des Nachlasses erbracht werden können.

cc) Nach dem Zeugnis, das nur für einen Nachlass vorgelegt wurde, ist Testamentsvollstreckung allein für den Vorerben bestimmt und eine Anordnung nach § 2222 BGB unterblieben (vgl. Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung 5. Aufl. II Rn. 292 f.). Ob das weitere Testamentsvollstreckerzeugnis ebenso gefasst ist, kann offen bleiben. Denn dem öffentlichen Testament, das der Senat - soweit ohne Beweisaufnahme möglich - auslegen kann (§ 35 GBO), ist ein umfassenderes Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers, als es dem Vorerben zusteht, ebenso wenig zu entnehmen. Ausdrücklich ist darin festgelegt, dass der Testamentsvollstrecker die dem Beteiligten zu 2 als Miterben zustehenden Rechte wahrnimmt. Er hat zwar den Nachlass gemeinsam mit den weiteren Miterben zu verwalten. Verfügungen über den Nachlass sind jedoch als solche ausdrücklich untersagt und nur insoweit erlaubt, als der Testamentsvollstrecker bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken darf. Gleichzeitig spricht aus dem Testament jedoch die Erwartung der Erblasser, dass eine Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses - jedenfalls gegen den Willen eines Miterben - nicht stattfindet. So wird der Testamentsvollstrecker angewiesen, die „jährlichen Reinerträgnisse des Nachlasses“ nur in einer bestimmten Form zu verwenden. Das ist regelmäßig nur sichergestellt, wenn es nicht zu einer Veräußerung, namentlich der Immobilien kommt, aus denen die erwarteten Reinerträge fließen.

dd) Dass dem Testamentsvollstrecker die Mitwirkung an einer Auseinandersetzung erlaubt ist, ändert an dem Umfang seiner Verfügungsbefugnis nichts. Denn er hat zwar bei einer von allen Miterben verlangten Auseinandersetzung mitzuwirken, kann sogar den Auseinandersetzungsanspruch für den Erbteil, für den er als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, anstelle dieses Miterben geltend machen (Flechtner in Burandt/Rojahn § 2042 Rn. 3; MüKo/Ann § 2042 Rn. 30). Die Auseinandersetzung selbst kann er jedoch nicht bewirken (Staudinger/Reimann § 2208 Rn. 12). Sie erfordert nach § 2042 BGB einen Vertrag zwischen allen Erben, zu dem diese - oder ein für einen Miterben bestellter Pfleger (§§ 1909, 1911 ff BGB) oder Betreuer - vor dessen Ausführung anzuhören sind (§ 2204 Abs. 2 BGB). Über eine Auseinandersetzungsanordnung des Erblassers darf sich der Testamentsvollstrecker dabei (nur) mit Zustimmung aller Miterben einschließlich der Nacherben hinwegsetzen (Flechtner in Burandt/Rojahn § 2042 Rn. 46; MüKo/Ann § 2042 Rn. 29). Im Übrigen ist eine Teilauseinandersetzung nur in Ausnahmefällen möglich (Flechtner in Burandt/Rojahn § 2042 Rn. 6). Derzeit fehlt es für die auf das Wohnungs- und Teileigentum bezogene Nachlassauseinandersetzung bereits an einem Teilauseinandersetzungsvertrag, den der Testamentsvollstrecker kraft seiner Verfügungsmacht (§ 2205 BGB) hätte ausführen können.

ee) Zwar wird die Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht durch die Verletzung von Auseinandersetzungsvorschriften verletzt; insofern kommt nur eine Haftung nach § 2219 BGB in Betracht (Heckschen in Burandt/Rojahn § 2204 Rn. 8; MüKo/Ann § 2042 Rn. 29). Das Grundbuchamt hat jedoch zu prüfen, ob eine wirksame Auflassung oder Bewilligung vorliegt und der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse tätig wurde (Heckschen in Burandt/Rojahn § 2205 Rn. 19). Denn wenn der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten ist, über Nachlassgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, regelmäßig auch dinglich ausgeschlossen (BGH NJW 1984, 2464). Eine solche Beschränkung ergibt sich, wenn die Testamentsvollstreckung auf einen Mitvorerbenanteil begrenzt ist, zwar nicht schon aus dieser selbst, jedoch faktisch aus den eigenen Verwaltungsrechten der Miterben (Staudinger/Reimann § 2208 Rn. 12; Klühs RNotZ 2010, 43). Daher sind auch die Rechte der Nacherben - etwa auf Zustimmung zu einer Veräußerung des Grundbesitzes oder zur Löschung des Nacherbenvermerks durch einen für den nicht befreiten Vorerben eingesetzten Testamentsvollstrecker - als Beschränkung zu beachten (Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 7).

c) Fehlt im Ehegattentestament eine Ernennung auch zum Nacherbenvollstrecker gemäß § 2222 BGB, folgt nicht schon aus der Gestattung, bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft „mitzuwirken“, dass der Testamentsvollstrecker auch den Nacherben bei der Durchführung der Auseinandersetzung vertreten darf. In Anbetracht der im Testament konkret zugewiesenen Aufgaben kann diese nicht als Erweiterung seiner Befugnisse aus §§ 2205, 2208 BGB verstanden werden.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 GNotKG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Dieser bemisst sich nach dem Aufwand für die Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses. Mangels hinreichender Anhaltspunkte geht der Senat vom Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG aus.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


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Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis


Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen


(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers


(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer v

Grundbuchordnung - GBO | § 51


Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2209 Dauervollstreckung


Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2124 Erhaltungskosten


(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbscha

Grundbuchordnung - GBO | § 52


Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben


(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausfüh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben


(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2222 Nacherbenvollstrecker


Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2126 Außerordentliche Lasten


Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

Referenzen

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.

(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.