Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 – 146, 151, 153 wird der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der M. S. zu zahlende jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,50 € brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu zahlenden Vergütung werden auf € 7,5 Mio. festgesetzt.

5. Die Vergütung für die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre wird auf 14.430,54 € festgesetzt.

Gründe

A.

I.

Gegenstand des Verfahrens sind die Barabfindung und der Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin, einer 100%-igen Tochter der V. A., und der M. S. (im Folgenden auch: die Gesellschaft).

Satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere des Maschinen-, AnlagenFahrzeug- und Motorenbaus, des Handels und der Herstellung solcher Erzeugnisse sowie der Bearbeitung von Werkstoffen aller Art. Am 6.6.2013 war ihr Grundkapital von € 376.422.400,00 in 140.974.350 Stammaktien und 6.065.650 stimmrechtslose Vorzugsaktien eingeteilt; die Antragsgegnerin hielt 105.769.788 Stammaktien und 2.626.244 Vorzugsaktien, die sie am 16.4.2013 von der V. A. übertragen erhalten hatte.

Am 26.4.2013 schlossen die Gesellschaft und die Antragsgegnerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin am 25.4.2013 und die Hauptversammlung der Gesellschaft am 6.6.2013 zustimmten. Der Vertrag sieht eine jährliche Ausgleichszahlung für den Wegfall des Gewinnabführungsanspruchs in Höhe von € 3,30 brutto je Stamm- und Vorzugsaktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag sowie alternativ eine einmalige Barabfindung von € 80,89 je Stamm- und Vorzugsaktie vor.

Die Absicht zum Vertragsabschluss wurde mit Ad hoc-Mitteilung am 9.1.2013 an die Finanzmärkte bekanntgemacht. Im Zeitraum zwischen 9.10.2012 und 8.1.2013 betrug der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte gewichtete Durchschnittskurs € 79,03 je Stamm- und € 73,39 je Vorzugsaktie.

Die von der Antragsgegnerin und der Gesellschaft beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Folgenden auch: die Bewerterinnen) P. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und K. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten in der gemeinsamen gutachtlichen Stellungnahme (Anlage LL 2) zum Stichtag 6.6.2013 nach dem Ertragswertverfahren einen Unternehmenswert der Gesellschaft von € 11,894 Mrd, eine Barabfindung von € 80,89 je Stamm- und Vorzugsaktie und eine Brutto-Ausgleichszahlung von € 3,30.

Dabei gingen sie von einer Detailplanungsphase 2013 bis 2017 aus. Sie setzten bei der Kapitalisierung der künftigen Überschüsse den Basiszinssatz mit 2,5% vor Steuern an, den Risikozuschlag mit 5,82% für 2013, 6,06% für 2014, 5,95% für 2015, 5,7% für 2016 und 5,67% für 2017 sowie 5,4% in der Phase der ewigen Rente (aus Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern und verschuldeten Betafaktoren, ermittelt aus einer P. G., von 1,06, 1,1, 1,08, 1,04 und 1,03 in der Detailplanungsphase sowie von 0,98 in der Phase der ewigen Rente). In der ewigen Renten nahmen sie einen Wachstumsabschlag von 1% vor. Zudem setzten sie Sonderwerte von € 57 Mio. für nicht betriebsnotwendige Immobilien und von € 7 Mio. für Körperschaftssteuerguthaben an. Für die Ausgleichszahlung (S. 142 ff. des Bewertungsgutachtens Anl. LL 2) zogen die Bewerterinnen den so ermittelten Unternehmenswert heran (S. 142 des Bewertungsgutachtens Anl. LL 2) und setzten als Verrentungszinssatz die Summe aus risikolosem Basiszinssatz 2,5% und Risikozuschlag nach dem Risiko der im März 2013 von der V. I. F. N.V., A./N., einer 100%-igen Tochtergesellschaft der V. A., emittierten bis 22.3.2033 laufenden Anleihen heran, die gegenüber laufzeitgleicher sicherer Bundesanleihen einen Zuschlag von bis zu 1,3% aufwiesen, so dass sich ein Verrentungszinssatz aus 3,80% ergab.

Die gerichtlich bestellte sachverständige Vertragsprüferin R. R. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zwischenzeitlich firmiert als B. T. R. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: die Vertragsprüferin), hielt im Prüfbericht vom 26.4.2013 (Anlage LL 3) Abfindung und Ausgleichszahlung für angemessen.

II.

Antragsteller haben die vertraglich vorgesehene Barabfindung und Ausgleichzahlung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung höherer Werte verlangt. Das Landgericht hat in den mündlichen Verhandlungsterminen vom 12.6.2014 (Protokoll Bl. 884/917 d.A.), vom 1.10.2014 (Protokoll Bl. 1216/1268 d.A.) und vom 16.12.2014 (Protokoll Bl. 1376/1427 d.A.) die Mitarbeiter der Vertragsprüferin W., B., F. und D. L. angehört. Es hat die Vertragsprüferin ferner mit Beschlüssen vom 3.7.2014, vom 1.10.2014 und vom 16.12.2014 beauftragt, zu Einwendungen und Einzelfragen schriftlich Stellung zu nehmen, und sie am 1.10.2014 gebeten, Alternativberechnungen mit geänderten Marktrisikoprämien durchzuführen sowie weitere ergänzende Aussagen entsprechend ihrer Zusage aus dem Termin vom 12.6.2014 zu treffen. Die Vertragsprüferin hat ergänzend Stellung genommen mit schriftlichen Ausführungen vom 1.9.2014 (Bl. 997/1002 d.A.), vom 17.11.2014 (Bl. 1280/1347 d.A.) und vom 12.3.2015 (Bl. 1437/1489 d.A.).

III.

Mit Beschluss vom 31.7.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht einige Anträge als unzulässig verworfen, im Übrigen die Anträge auf Festsetzung eines höheren Ausgleichs zurückgewiesen und die Abfindung auf € 90,29 je Stamm- und Vorzugsaktie erhöht. Dabei hat es eine im Ausgangspunkt zutreffende Ermittlung des Unternehmenswerts unter Anwendung der Ertragswertmethode durch die Bewerterinnen und die Vertragsprüferin angenommen, die Korrekturen gem. Seite 5 der Stichtagserklärung vom 6.6.2013 mit Auswirkungen beim Zinsergebnis im Terminal Value und einer auf 938 Mio. € von 944 Mio. € reduzierten zu diskontierenden Nettoausschüttung in der ewigen Rente als plausibel angesehen, im Übrigen keine Korrekturen an den Planannahmen vorgenommen und keine Grobplanungsphase zwischengeschaltet, so dass es die Überschüsse berechnet hat, wie in der tabellarischen Übersicht auf S. 140/141 des Beschlusses dargestellt.

Es nahm einen niedrigeren Diskontsatz an als die Bewerterinnen und die Prüferin, weil es die Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% reduzierte. Im Einzelnen setzte es einen Basiszinssatz von 2,25% vor Steuern (bzw. 1,66% nach Steuern), einen Risikozuschlag nach persönlichen Ertragssteuern - abweichend von den Bewerterinnen und der Vertragsprüferin - von 5,11% für 2013, 5,45% für 2014, 5,39% für 2015, 5,21% für 2016 und 5,23% für 2017 sowie 5,02% in der Phase der ewigen Rente (vgl. Beschluss S. 145) (aus Marktrisikoprämie von - reduzierten - 5,0% nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,9, ermittelt aus einer P. G., vgl. Beschluss S. 152 ff.) an. Eine Korrektur des Wachstumsabschlags von 1,0 sah es nicht veranlasst (vgl. Beschluss S. 160/168). Hieraus errechnete es einen Ertragswert zum Stichtag 6.6.2013 in Höhe von € 13,212 Mrd, unter Ansatz einer Aufzinsung ab bewertungstechnischem Stichtag 31.12.2012, siehe Tabelle Beschluss, S. 167/168. Das betriebsnotwendige Vermögen der Gesellschaft sah es mit € 64 Mio. als zutreffend angesetzt. Insgesamt setzte es einen Unternehmenswert von € 13,276 Mrd oder € 90,29 je Aktie an. Der Börsenkurs im Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe sei mit € 79,08 je Stammaktie sowie € 73,39 je Vorzugsaktie niedriger. Die Anträge auf Festsetzung eines höheren angemessenen Ausgleichs sah es nicht als begründet an. Unter Berücksichtigung der geänderten Marktrisikoprämie errechnete es einen Ausgleich von € 3,44 brutto, wobei es den Verrentungszinssatz wie von Bewerterinnen und Prüferin angenommen nach dem Risiko der V.-Anleihen mit 3,8% vor persönlichen Ertragssteuern (bzw. 2,798% nach Steuern) annahm (vgl. Tabelle Beschluss S. 202/203). Eine Erhöhung der auf € 3,30 brutto festgesetzten Ausgleichszahlung sah es gleichwohl nicht veranlasst, weil die Abweichung um 4,24% beim Bruttobzw. von 4,56% beim Nettowert sich noch im Rahmen der bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO zulässigen Bandbreiten bewege.

IV.

Die beschwerdeführenden Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 – 146, 151, 153 verlangen eine weitere Erhöhung der Barabfindung und eine Erhöhung des Ausgleichs.

1. Zur Begründung einer weiteren Erhöhung der Barabfindung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Planannahmen hätten sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der ewigen Rente weiterer sachverständiger Aufklärung bedurft und korrigiert werden müssen. Es fehle bereits an einer eigenständigen Planung durch die Gesellschaft, vielmehr sei eine anlassbezogene maßgeblich durch die Konzernmutter der Antragsgegnerin gesteuerte Planung zugrunde gelegt worden. Dabei sei das Vorerwerbsangebot aus dem Jahr 2011 und die diesem zugrundeliegende wesentlich optimistischere Planung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es seien langfristige M.-interne Planungen herangezogen und keiner bzw. keiner hinreichenden externen Plausibilisierung durch Markt- und Wettbewerbsstudien unterzogen worden. Vor allem die antragstellerseits vorgelegten Privatgutachten hätten das Landgericht veranlassen müssen durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Korrekturen der Planungswerte nach unten nach Abschluss der Prüfungstätigkeit hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Bewertung der Beteiligung an der S. A. sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Synergieeffekte seien nicht hinreichend eingeflossen. Die Bilanzplanung, auch die Planung der Rückstellungen sei nicht plausibel. Verschiedene Rügen werden gegen die bereichsbezogenen Planungen erhoben, z.B. hinsichtlich der Ergebnisse in den BRIC-Staaten. Die Investions-, Reinvestitions, Abschreibungs- und Thesaurierungsplanungen seien weder in der Detailplanungsphase noch in der ewigen Rente nachvollziehbar, sondern intransparent. Es hätte, wie auch von Privatgutachten aufgezeigt, aus verschiedenen Gründen zwingend eine Grobplanungsphase zwischen geschaltet werden müssen, anstatt bereits ab 2018 einen eingeschwungenen Zustand anzunehmen. Insbesondere die Überkapazitäten seien hierbei und bei den Werten in der ewigen Rente nicht hinreichend beachtet worden. Das Jahr 2017 hätte nicht als Konjunkturhöchststand angenommen werden dürfen, die EBIT-Marge für die ewige Rente sei, weil unter derjenigen des Jahres 2017 nicht plausibel. Der Ansatz einer wachstumsbedingten nicht zur Ausschüttung gelangenden Thesaurierung von 73 Mio. € in der ewigen Rente sei nicht nachvollziehbar und in der Sache verfehlt. Auch die Veräußerungsgewinnbesteuerung sei zu Unrecht berücksichtigt worden. Das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Antragsteller verletzt, indem es keine weitere Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betrieben habe. Hierzu sei es aber wegen der vorgelegten Privatgutachten, die die Prüfungsergebnisse qualifiziert in Frage gestellt hätten, verpflichtet gewesen. Die sachverständige Prüferin bzw. deren Mitarbeiter seien aus verschiedenen Gründen nicht neutral und befangen gewesen, deren Aussagen in der mündlichen Anhörung und schriftliche ergänzende Stellungnahmen hätten deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Den Diskontierungssatz habe das Landgericht zu hoch angesetzt, der Basiszinssatz sei zu hoch, ebenso habe die Marktrisikoprämie mit maximal 4,5% bzw. nach Ansicht mancher Antragsteller maximal 3,0% angesetzt werden dürfen. Auch der Betafaktor sei mit 0,9 angesichts des niedrigen Verschuldungsgrades und der Marktstärke der Gesellschaft zu hoch. Der Wachstumsabschlag hätte deutlich höher als die angesetzten 1,0% liegen müssen, mindestens in Höhe der prognostizierten realen Inflationsrate von 2%. Es hätten entscheidungserhebliche Unterlagen des Unternehmens, insbesondere die Planungen der internen Business I. U. der M. für die Jahre bis 2022 und die Planungen, die dem Angebot aus 2011 zugrunde lagen, vorgelegt werden müssen.

2. Zur Begründung eines erhöhten Ausgleichs bringen sie im Wesentlichen vor: Es sei zu Unrecht von der üblichen Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mischzinssatz aus Basiszins und hälftigem Risikozuschlag abgewichen worden. Auf das Risiko der Konzernmutter abzustellen, sei nicht sachgerecht, weil für den Aktionär aus verschiedenen Gründen ein höheres Risiko bestehe als für einen Anleihegläubiger, z.B. durch andere Beendigungsmöglichkeiten des Unternehmensvertrags oder durch ein Squeeze-Out. Schließlich widerspreche dies auch dem Stand-Alone-Konzept. Das Risiko der Konzermutter sei mit dem Risiko-Spread der herangezogenen V.-Anleihe in Höhe von 1,3% angesichts der erst nach der Entscheidungsverkündung öffentlich bekannt gewordenen Abgasmanipulationen nicht angemessen erfasst. Es sei bereits zum Stichtag wesentlich höher gewesen. Eine Bagatellgrenze dürfe im Rahmen des jährlich zu zahlenden Ausgleichs nicht gelten.

V.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18.9.2015 (Bl. 2157 d.A.), eingegangen am 18.9.2015, Beschwerde gegen die Erhöhung der Abfindung durch das Landgericht eingelegt mit dem Antrag, dass auch die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung zurückgewiesen werden. Sie hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19.10.2015, bei Gericht eingegangen am 19.10.2015, begründet (Bl. 2244/2320 d.A.).

Die Antragsgegnerin wendet sich im Wesentlichen gegen den vom Landgericht reduzierten Kapitalisierungszinssatz. Das Landgericht hätte die Marktrisikoprämie nicht von dem durch das Unternehmen festgelegten Wert 5,5%, welcher in der Mitte der Bandbreitenempfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) liege, auf 5,0% reduziert werden dürfen. Zudem hätte diese Reduzierung zur Erhöhung des Betafaktors von 0,9 auf 1,0 führen müssen.

VI.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2015 (Bl. 2414/1434 d.A.) den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.

B.

Die zulässigen Beschwerden der beschwerdeführenden Antragsteller führen in der Sache zu einer Erhöhung des Ausgleichs und haben im Übrigen keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

I.

Alle Beschwerden sind zulässig.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insbesondere entgegen antragstellerseitiger Auffassung nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt sei. Für Neuverfahren, in denen der Antrag ab 1.9.2009 bei Gericht eingegangen ist, soll zwar gem. § 65 Abs. 1 FamFG eine Begründung vorgelegt werden. Das Fehlen einer Beschwerdebegründung führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. <2015> § 12 SpruchG Rn. 5; MüKo/Kubis, AktG, 4. Aufl. <2015> § 12 Rn. 13; NK-AktG/Krenek, 4. Aufl. <2014> § 12 Rn. 6; KK-AktG/Wilske, 3. Aufl. <2013> § 12 SpruchG Rn. 38; so auch der klare gesetzgeberische Wille: Begr RegE FGG-RG, BT/Drs. 16/6308, 206). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde auch begründet, wenn auch nicht innerhalb der Beschwerdefrist, aber vor Ablaufen einer gerichtlich gesetzten Frist nach § 62 Abs. 5 FamFG.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller sind insofern begründet, als der Ausgleich auf 5,50 € je Aktie zu erhöhen ist. Im Übrigen haben die Beschwerden beider Seiten in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Abfindungsbetrag gem. § 305 AktG gegenüber dem im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Wert zutreffend erhöht; die vorgenommene Schätzung des Unternehmenswerts ist nicht zu beanstanden (hierzu 1.). Der Senat erhöht den Ausgleich gem. § 304 AktG auf 5,50 je Aktie, weil er das Risiko für die Verrentung nicht - wie vom Landgericht auf der Basis des Bewertungsgutachtens und der Zustimmung durch die sachverständige Prüferin angenommen - mit dem Risiko einer V.-Anleihe zum Stichtag angemessen abgebildet sieht, so dass entsprechend bisheriger Senatsrechtsprechung für die Verrentung der halbe Risikozuschlag heranzuziehen war (hierzu 2.).

1. Das Landgericht hat den Abfindungsbetrag gem. § 305 AktG gegenüber dem im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Wert zutreffend auf 90,29 € erhöht. Die vorgenommene Schätzung des Unternehmenswerts ist nicht zu beanstanden.

Der Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 305 Abs. 1 AktG die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Es muss sich gem. § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG um eine Barabfindung handeln, wenn der andere Vertragsteil – wie hier – keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist. Die angemessene Barabfindung muss gem. § 305 Abs. 3 S. 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Der Aktionär muss für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (BVerfGE 100, 289, 304). Um die angemessene Höhe der Barabfindung festzustellen, muss der „volle wirkliche“ Wert der Unternehmensbeteiligung ermittelt werden. Hierzu bedarf es der Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 ZPO.

Das Landgericht hat den Unternehmenswert zutreffend auf 13,276 Mrd. € geschätzt und den Wert je Aktie (bei einer Anzahl von 147.040.000) mit 90,29 € errechnet.

a) Dem Gericht kommt die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGHZ 147, 108, 116; BGHZ 207, 114 Rn. 33 nach Juris; OLG München ZIP 2015, 1166/1169 m.w.N.). Das Gericht unterliegt bei der Schätzung keiner Einschränkung dahingehend, dass die Änderung von Parametern gegenüber der Wertfeststellung durch die Gesellschaft nur zugunsten einer Seite erfolgen dürfte (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (BGHZ 207, 114 Rn. 33 nach Juris). Dabei wird der Unternehmenswert nach dem abgezinsten geschätzten Zukunftsertrag zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bestimmt (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 36 nach Juris). Die Ermittlung des Zukunftsertrags und die Festlegung des Abzinsungssatzes und damit die Ermittlung des Unternehmenswerts selbst sind mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden, so dass es keinen mathematisch exakten, einzig richtigen Unternehmenswert geben kann (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 36 nach Juris).

b) Das Landgericht hat zu Recht von Korrekturen bei den Planungsannahmen abgesehen, die der Prognose der künftigen Erträgen zugrunde gelegt wurden.

Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist. Die Planung ist in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, plausibel, konsistent und nicht widersprüchlich sowie rechnerisch richtig ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere – letztlich ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340). Dies gilt selbst dann, wenn nach Einschätzung eines sachverständigen Bewerters eine Ertragsplanung plausibler erscheint als die herangezogene, welche ihrerseits aber auch plausibel ist.

Korrekturen waren mit Rücksicht auf die Planungsprärogative der Gesellschaft nicht veranlasst, weil die Planannahmen plausibel sind.

aa) Die Rügen gegen die Planannahmen in der Detailplanungsphase greifen nicht durch.

(1) Das Landgericht durfte davon ausgehen, dass es sich um eine eigenständige und keine anlassbezogene Planung der Gesellschaft handelte (vgl. Beschluss, S. 64/65).

Aus dem antragstellerseits vorgetragenen Umständen, bereits in 2012 seien die Zukunft der M. S. im V.-Konzern und Pläne in diese Richtung breit diskutiert worden und habe sich das Management bereits darauf einstellen können (vgl etwa Bl. 2214 d.A.), ist nicht auf das Gegenteil zu schließen. Diese Umstände zeigen nur die zeitliche Möglichkeit eines anlassbezogenen Einflusses auf. Die Vertragsprüfer haben in der Anhörung vor dem Landgericht erläutert (S. 24 des Protokolls vom 12.6.2014), keinen Ansatzpunkt für eine anlassbezogene Planung zu sehen. Konkrete Anhaltspunkte, die über die zeitliche Möglichkeit hinausgehen, haben die Antragsteller für ihre Behauptung nicht nennen können.

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass ein Teil der Planung in die Konzernplanung V. eingebunden war. Im Bewertungsgutachten wurde bereits nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Planungen die in die Bewertung eingestellten Planannahmen entnommen wurden (Rn. 272 ff.). Die Annahmen für die Jahre 2016 und 2017 wurden aus der einen 5-Jahres-Zeitraum umfassenden strategischen Planungsrechnung (sog. „Planungsrunde 61“ bzw. kurz „PR61“) entnommen, die in den Konzernplanungsprozess der V. A. eingebunden war. Vor Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags leitete aber der Vorstand der M. S. die Gesellschaft eigenständig (§ 76 Abs. 1 AktG). Insofern gab es zwar zeitliche Vorgaben von V., aber keine inhaltlichen; für solche haben sich auch der Vertragsprüferin keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. die Mitarbeiter der Vertragsprüferin B. und W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Protokoll 12.6.2014, S. 24 f.). Das Landgericht durfte sich darauf stützen. Insofern ist der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit von Wirtschaftsprüfern nach § 43 Abs. 1 S. 1 WPO zu beachten. Ferner unterliegen Vertragsprüfer als sachverständige Zeugen (vgl. § 8 SpruchG) der Wahrheitspflicht im Spruchverfahren und würden sich andernfalls der Falschaussage nach §§ 153 ff. StGB strafbar machen. Zudem haben die Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil aufzeigen können.

Die Formulierung in der Antragserwiderung (dort Rn. 1103), dass die Antragsgegnerin bzw. die V. A. die Bewertung mit der M. S. habe abstimmen müssen, war, wie von Antragsgegnerseite im Schriftsatz vom 26.9.2014 Rn. 255 klargestellt, auf die erforderliche organisatorische Abstimmung für die gemeinsame Erstellung des Vertragsberichts bezogen.

(2) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht weder Vorerwerbspreise noch das öffentliche Vorerwerbsangebot aus dem Jahr 2011 in Höhe von 95 € berücksichtigt hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 –, BGHZ 186, 229 – Stollwerck Rn. 31 nach Juris; BVerfGE 100, 289, 306 – DAT/Altana).

(3) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die wirtschaftliche Einschätzung in der F. O. aus dem Jahr 2011 (und damit zwei Jahre vor dem Stichtag) nicht zur Plausibilisierung der Planzahlen einschließlich der Vergangenheitsanalyse herangezogen hat (Beschluss, S. 58/59). Dies ist wegen des abweichenden zeitlichen Horizonts, der anderen Zweckrichtung und der anderen Methodik gerechtfertigt. Das gilt gleichfalls für die antragstellerseits vorgebrachten von der I. durchgeführten Bewertungen, die auf andere F. O. zurückgreifen, zB etwa die G. S.- F. O. (vgl. Bl. 2096/2097 d.A.), sowie für die „Geschäfts-Langfristpläne“ der M. S., auf welche sich der Vorstand der M.-S. zur Ablehnung des Übernahmeangebots von 95 € pro Aktie im Jahr 2011 berufen habe und welche den Beurteilungen von G. S. und B. C. zugrunde gelegen und wesentlich optimistischere Planzahlen enthalten hätten (vgl. etwa Bl. 2600/2603 d.A.). Auch für diese Planzahlen hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass sie wegen des Stichtagsprinzips für die Ermittlung des Unternehmenswerts zum 6.6.2013 unerheblich sind.

(4) Die Rüge gegen die nach Abschluss der Prüfungstätigkeit vorgenommenen Aktualisierungen, die zu einer Korrektur der Planungswerte nach unten führten (hierzu Beschluss S. 60/64 Bewertungsgutachten S. 117 im Vergleich zu Anlage zur Stichtagserklärung vom 6.6.2013 S. 5 (Anl LL 8), greifen nicht durch.

(a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Verbot der Unterschreitung der vom Unternehmen festgelegten Kompensation im Spruchverfahren nicht einzelne wertbildende Faktoren erfasst, sondern nur den Wert der Abfindung bzw. des Ausgleichs insgesamt (vgl. auch BGHZ 207, 114 Rn. 38 nach Juris).

(b) Die weitergehenden Rückstellungen für die Dieselkraftwerke waren durch eine Sonderprüfung und den damit im Zusammenhang stehenden Statusbericht veranlasst. Die Anpassungen betrafen nur die Detailplanungsjahre 2013 bis 2015. Die Korrekturen sind nachvollziehbar und plausibel.

(c) Auch die Korrektur einer Ergebnisverminderung des After-Sales-Geschäfts bei der M. D. & T. (…) (vgl. Beschluss des LG S. 60/63 und S. 116 f., Rügen z.B. Bl. 2458 d.A., 2466-2469 d.A.) ist plausibel. Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des Landgerichts (Beschluss, S. 60/63) an, auf die zunächst Bezug genommen wird. Die Plananpassungen erscheinen aufgrund des Auftragseinbruchs Anfang 2013 hinreichend veranlasst und nachvollziehbar. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass die abweichende Einschätzung im Privatgutachten der F. C., die auf Analystenschätzungen zur Anpassung der Umsatzprognosen von Wettbewerbern beruht, nicht genügt, um die Plausibilität dieser unternehmensspezifischen Plananpassungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn selbst wenn auch die Annahmen von F. plausibel wären, würde dies nicht dazu führen, dass sie an die Stelle der ebenfalls plausiblen unternehmerischen Planung träten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, plausible Planannahmen des Unternehmens durch andere möglicherweise ebenfalls plausible Annahmen zu ersetzen. Dass die korrigierten unternehmerischen Planannahmen auf unzutreffenden Informationen oder unrealistischen Annahmen beruhten, unplausibel, inkonsistent oder widersprüchlich oder rechnerisch falsch seien, wurde nicht überzeugend aufgezeigt. Im Übrigen wird die Plausibilität der Korrekturen durch die wesentlich schlechteren IST-Zahlen bestätigt (vgl. Geschäftsbericht der M. S. für 2015, S. III und S. 101, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.5.2016, Bl. 2645 ff. d.A.) Aus den vorstehenden Gründen kann auch der antragstellerseitigen Annahme nicht gefolgt werden, dass der Folgeeffekt aus den Zinsberechnungen in der Ewigen Rente (vgl Beschluss S. 62 oben hierzu auch unten bb)) unplausibel sei.

(5) Die Kritik an der Bewertung der Beteiligung am schwedischen Nutzfahrzeughersteller S. A. (im Folgenden: S.) (Beschluss S. 94/100; Rügen z.B. Bl. 2134/2138 d.A.) verfängt nicht. Eine Korrektur der Annahmen war nicht angezeigt.

Die M. S. war zum Stichtag mit einem Anteil von 13,35% am Kapital des schwedischen Nutzfahrzeugherstellers beteiligt. Die V. A. weist in ihrer Anteilsbesitzliste zum 31.12.2012 einen direkten Anteil von 49,29% aus.

(a) Die Einordnung als betriebsnotwendige Beteiligung ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Berücksichtigung von Synergieeffekten.

(aa) Die Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem Vermögen und nicht betriebsnotwendigem Vermögen (welches im Regelfall nach Liquidationswert zu bewerten ist) erfolgt primär funktional danach, ob der Vermögensgegenstand für das Erreichen des Unternehmenszwecks bzw. für das Erzielen der Erträge benötigt wird, im Gegensatz zu Gegenständen, die nur locker oder gar nicht mit Produktion oder Vertrieb verbunden sind und zum Ertrag nichts beitragen, sich daher veräußern lassen, ohne dass dies den Unternehmensablauf und die Überschüsse sonderlich berührt (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., <2012> Rn. 1158).

Die sachverständige Prüferin ist unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände zum Ergebnis gelangt, dass es sachgerechter ist, die Beteiligung an S. zum betriebsnotwendigen Vermögen zu rechnen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die M. S. ihr operatives Geschäft zwar grundsätzlich auch ohne die Beteiligung an S. betreiben konnte. Den Ausschlag gaben aber die folgenden Erwägungen: S. betreibt das gleiche Kerngeschäft wie die M. S. Satzungsmäßiger Zweck der M. S. ist „die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere des Maschinen-, Anlagen-, Fahrzeug- und Motorenbaus, des Handels und der Herstellung solcher Erzeugnisse“. Bereits diese beiden Faktoren sprechen dafür, dass es sich nicht um eine unternehmenszweckfremde Beteiligung handelt und – bereits unabhängig von konkret greifbaren Synergien – eine gesteigerte Verbindung zu Produktion und Vertrieb besteht. Bestätigt wird das durch die Kommunikation einer strategischen Zielsetzung im Geschäftsbericht der M. S. für das Geschäftsjahr 2012, S. 101 (Anlage LL 4.3), M. bilde gemeinsam mit S. und V. Nutzfahrzeuge eine „starke Nutzfahrzeug-Allianz, um ein führender Akteur auf dem weltweiten Markt für LKW und Busse zu werden“. Diese Allianz ermögliche auch die Hebung umfangreicher – vom Geschäftsbericht aber nicht näher umrissener – Synergiepotenziale.

Der Senat teilt daher mit dem Landgericht (vgl. Beschluss, S. 94/98) die Einschätzung der sachverständigen Prüfer.

(bb) Damit ist aber nicht impliziert, dass Verbundeffekte (Synergien) mit der S. A. nicht hinreichend in die Bewertung eingeflossen seien. Bei der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode wird nach dem Standalone-Prinzip das Unternehmen so bewertet, wie es sich ohne die Strukturmaßnahme fortentwickelt hätte. Deshalb finden nach überwiegender Ansicht nur solche Synergien (= Verbundeffekte) Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können, sog. unechte Synergien, während sog. echte Synergien, deretwegen üblicherweise die Strukturmaßnahme gerade durchgeführt wird, grundsätzlich nicht in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 – 21 W 15/11 –, Rn. 145 f. mwN)

Antragstellerseits wird gerügt, dass die strategische Ausrichtung hin zu einer Nutzfahrzeug-Allianz mit S. und V. Nutzfahrzeuge in größerem Umfang in die Planung hätte einfließen müssen (vgl. etwa Bl. 2133, 2175, 2337/2338 d.A.). Die Bewertung ist insofern aber aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Darstellung der angesprochenen Synergien im Geschäftsbericht ist zu vage formuliert („Möglichkeit“, ein „Potenzial“ zu heben), um daraus bereits konkrete Effekte abzuleiten. Beim Fortschreiben der Dividenden sind diejenigen Synergieeffekte bei S. bereits eingeflossen, die sich mittels öffentlich verfügbarer Informationen in dem Aktienkurs abbildeten (vgl. Beschluss S. 98). Dem entspricht das Ergebnis einer durch die Vertragsprüferin durchgeführten Analyse, dass sowohl zum Stichtag als auch in Bezug auf die 12-Monats-Prognose der Kursentwicklung die Marktkapitalisierung niedriger lag als das geplante Beteiligungsergebnis (vgl. Beschluss S. 98). Synergieeffekte sind zudem bei der Kostenplanung der M. S. eingeflossen. Eine stärkere Berücksichtigung hat das Landgericht zu Recht nicht vorgenommen (vgl. Beschluss, S. 108/112), weil es hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte gab. Die Vertragsprüfer haben ausgeführt, dass sie insbesondere für Verträge oder Vertragsverhandlungen keine Anzeichen hatten, so dass weiteres Potenzial nicht berücksichtigt werden musste. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass keine Synergien aus Forschung und Entwicklung mit S. berücksichtigt wurden. Ferner ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass das Landgericht – entgegen der Auffassung des Privatgutachtens von R. & P. vom 25.4.2014 (Anlage BR – 12) – keine höhere Bewertung der Einkaufssynergien über die bestehenden und in die Bewertung eingeflossenen Verträge hinaus aus einer gesteigerten Verhandlungsmacht für erforderlich hielt. Schließlich ist die Berücksichtigung von Synergien im Rahmen der Planung auch nur auf ihre Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Konsistenz zu überprüfen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die vom antragstellerseits eingeführten Privatgutachten R. & P. vom 25.4.2015 (Anl BR-12 S. 11 Rn 3.3) aufgestellten Synergiewerte an die Stelle derjenigen der Unternehmensplanung treten müssten, weil die in die Unternehmensbewertung eingeflossenen nicht haltbar wären.

(cc) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die S. Beteiligung mit den zur Ausschüttung gelangenden Beteiligungserträgen, und nicht mit dem anteiligen Unternehmenswert in die Bewertung eingestellt wurde (vgl. Bewertungsgutachten S. 117/118; Prüfbericht S. 83/84). Antragstellerseits wird gerügt, das hätte wegen Beherrschung anders sein müssen. Doch die M. S. hielt zum Stichtag lediglich 13,35% der Anteile bzw. 17,37% der Stimmrechte, so dass von einer Beherrschung durch die zu bewertende Gesellschaft nicht gesprochen werden kann. Auf die nach dem Stichtag erfolgte Eingliederung S. in den Konzern kann wegen des Stichtagsprinzips nicht abgestellt werden.

(b) Zu Recht hat das Landgericht nicht beanstandet, dass den Bewerterinnen und der Prüferin weder von der M. S. noch von der V. A. weitere Erkenntnisse zur S. A. zur Verfügung gestellt werden konnten (Beschluss S. 97). Die Vertragsprüfer hatten bei der V. A. über weitere Informationen zur S. A. ausdrücklich angefragt und die Auskunft erhalten, es lägen – auch aus Gründen des schwedischen Aktienrechts - keine weitergehenden bewertungsrelevanten Informationen zu S. A. vor (vgl. 1. Ergänzende Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer vom 1.9.2014, S. 17). Hierauf durften sich die Vertragsprüfer auch mit Blick auf die vom Vorstand gegebene Vollständigkeitserklärung (vgl. Prüfbericht S. 11) verlassen.

(c) Auch ist die angesetzte Wachstumsrate von 1% bei S. ab 2016 nicht zu niedrig. Dies wurde antragstellerseits im Hinblick auf eine Analystenschätzung für 2016 und 2017 eingewandt, die mit € 167 Mio. gegenüber € 161 Mio. (2016) bzw. € 169 Mio. gegenüber € 162 Mio. (2017) etwas über den in die Bewertung einbezogenen Ergebnissen lag (vgl. Bl. 2095 f.; 2134 d.A.). Das Landgericht hat mit Recht keinen Anlass zur Korrektur gesehen. Die Vertragsprüferin hat ihre Plausibilisierung der Wachstumsrate nachvollziehbar erläutert. Sie verglich die geplanten Ergebnisse mit Datenbankabfragen bei Analysten wie B.. Die Vergleiche ergaben für die Jahre 2013 bis 2015 niedrigere prognostizierte Werte als die in die Bewertung eingeflossenen, demgegenüber hat eine Analysteneinschätzung für die Jahre 2016 und 2017 die vorgenannten leicht höheren Werte ergeben. Das musste, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, die Prüferin nicht zur Änderung der Annahmen veranlassen, weil es sich wegen der zwangsläufigen Unschärfen und Ungewissheiten, mit denen die Annahmen für die Zukunft naturgemäß behaftet sind und dies umso mehr, je weiter die betroffenen Zeiträume in der Zukunft liegen, auch mit Blick auf die niedrigeren Analystenwerte für die beiden vorherigen Detailplanungsjahre und auch den relativ geringen Grad der Abweichung von weniger als 5% für die Jahre 2016 und 2017 um eine mit Rücksicht auf das Ziel der angemessenen Gesamtbewertung gleichwohl hinreichend plausible und nicht unvertretbare oder gar unzutreffende Annahme handelt.

Das gilt auch für die Abweichungen zwischen der M.-internen Detailplanung und den externen Studien, insb. der Studie der LHS für Detailplanung (vgl. zur Rüge etwa Bl. 2134 d.A.). Auch diese Abweichungen vermögen wegen der zwangsläufigen Unschärfen der Prognosen nicht die Plausibilität der Planung in Frage zu stellen. Insbesondere ist eine signifikante prognostische Überlegenheit der externen Planungen nicht ersichtlich. Im Übrigen wird für die Plausibilität der internen Planung durch die sog. B. I. U. (…) auf nachfolgend (7) Bezug genommen.

(6) Korrekturen hat das Landgericht auch im Bereich der Investitions-, Abschreibungs- und Thesaurierungsannahmen in der Detailplanungsphase zu Recht nicht vorgenommen (Beschluss S. 100/102 und S. 132/140).

Antragstellerseits wird gerügt, die Thesaurierungen in Höhe von insgesamt rund 3,2 Mrd € in den 5 Jahren der Detailplanungsphase (vgl. S. 117/121 Bewertungsgutachten und S. 83/85 Prüfbericht) seien unzulässig und nicht plausibel (vgl. Bl. 2207/2215 d.A.). Das gesamte Investitions- und Reinvestitionsbzw. Abschreibungsvolumen bleibe intransparent (vgl. Bl. 2218 d.A.). Es sei – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschlusses auf S. 100/102 - unklar, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage jeweils Abschreibungen, Investitionen bzw. Reinvestitionen und Kosten für Forschung und Entwicklung angesetzt worden seien. Die Annahme des Landgerichts, es hätte für die Zurechnung der thesaurierten Mittel an die Aktionäre ansonsten einer unternehmenswertschädlichen Fremdkapitalaufnahme bedurft (Beschluss S. 135), sei ein „konstruiertes Scheinergebnis“. Folglich sei auch das Finanzergebnis nicht nachvollziehbar.

Die Investitions- und Abschreibungsplanungen sind im Bewertungsgutachten getrennt nach Unternehmensbereichen tabellarisch zahlenmäßig aufgelistet und anschließend näher erläutert (Bewertungsgutachten Rn. 290 u 315 für MTB; Rn. 316 u 337 f. für ML, Rn. 339 u 357-359 für MDT, Rn. 360-376 für Renk), ebenso im Prüfbericht (S. 65 f. M. G. insgesamt, S. 68 u. 72 für MTB, S. 73 u. S. 75 f. für ML, S. 76 u. S. 79 für MDT, S. 79 u. 81 für R.). Der Vertragsprüferin lagen Übersichten mit den wesentlichen geplanten Investitionsprojekten vor, die nach den einzelnen Bereichen getrennt waren. Der Investitionsplanungsprozess „bottom up“ wurde näher erläutert. Die Planannahmen sind hinreichend transparent und nachvollziehbar. Das Landgericht hat sich damit ausführlich auseinander gesetzt, auch mit dem Verhältnis der Investitionszur Abschreibungsquote und dessen Entwicklung. Auf die Ausführungen des Landgerichts S. 100/102 des Beschlusses wird Bezug genommen. Auch der Senat hat keinen Anlass, insofern an der ordnungsgemäßen Prüfung der Investitions- und Abschreibungsplanung durch die Vertragsprüferin zu zweifeln.

Die Thesaurierungsannahmen entsprachen auch dem Unternehmenskonzept (vgl. Beschluss S. 132/135). Bewerterinnen und Prüferin haben nachvollziehbar erläutert, dass für die Bewertung im Detailplanungszeitraum die von der Gesellschaft konkret geplanten Ausschüttungen berücksichtigt wurden, das waren durchschnittlich rund 31%. Die Thesaurierungsbeträge sind vor allem zur Refinanzierung des Netto-Umlaufvermögens sowie zur Finanzierung von Investitionen und zur Tilgung von Fremdkapital verwendet worden. Die Prüferin hatte an diesen Annahmen nichts zu beanstanden (Prüfbericht S. 91/92).

Das Landgericht hat sich ausführlich mit den Thesaurierungen auseinander gesetzt. Die Mittelverwendung ist nach den Ausführungen des Landgerichts konsistent mit den weiteren Planansätzen der Gesellschaft, deckt den Bedarf an Innenfinanzierung und Investitionen, steht nicht im Widerspruch zum Zinsergebnis und führt zur Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals in den Plan-Bilanzen von € 5,619 Milliarden zum 31.12.2012 auf € 8,828 Milliarden zum 31.12.2017. Die Antragsteller haben dem in ihren Beschwerden keine überzeugenden durchgreifenden Einwendungen entgegengesetzt.

(7) Anlass zur Korrektur besteht - entgegen der Auffassung vieler Antragsteller - auch nicht deshalb, weil die Planung durch die Bewerterinnen und die Prüferin nicht hinreichend extern plausibilisiert worden sei, sondern sich auf Zahlen der gesellschaftsinternen sog. B. I. U. (…) und das zugrundeliegende Marktmodell stütze, anstatt die Zahlen aus externen Marktstudien – insbesondere die IHS-Studie von November 2012, die A& P-Studie von August 2012, die LMC Studie für das IV. Quartal 2012 und im Busbereich die DougJack– Studie von Juni 2012 – aufzugreifen.

Grundsätzlich ist die unternehmerische Planung materiell extern zu plausibilisieren. Das erfolgt in der Regel mittels einer Marktanalyse (auf der Grundlage von Marktbzw. volkswirtschaftlichen Prognosen sowie Absatzanalysen) sowie einer Wettbewerbsanalyse (durch Vergleich mit Wettbewerbern anhand von Ist-Zahlen und Analysteneinschätzungen).

Das Landgericht hat es auf der Grundlage der ausführlichen Darstellung und Begründung der Vertragsprüferin mit ausführlicher und abgewogener Begründung gebilligt, dass die Absatzplanung im Wesentlichen auf die prognostizierten Daten des Marktmodells der BIU gestützt wurde und keine weitere Korrektur mit Blick auf abweichende externe Marktstudien erfolgte. Auf die Darstellung des Marktmodells und der Vorgehensweise der Vertragsprüferin bei der Plausibilisierung sowie auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts für die Heranziehung des Marktmodells der BIU (S. 71/75 des Beschlusses) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Rückgriff auf die prognostischen Daten der BIU ist nicht zu beanstanden, weil diese nach den Prüfungen der Bewerterinnen und der Prüferin im Durchschnitt eine teils höhere, im Durchschnitt jedenfalls nicht schlechtere Treffergenauigkeit als die externen Marktstudien aufwiesen. Die hohe Qualität des Marktmodells und seiner Prognosen beruhte unter anderem auf der eingeflossenen Marktkenntnis von Vertriebsmitarbeitern der Gesellschaft in den einzelnen Ländern.

Die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin haben in der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 ausführlich ihre Vorgehensweise erläutert und dabei insbesondere aufgezeigt, dass die Planannahmen auf einem Marktmodell von MTB fußten, das ihnen vorgestellt worden sei. Das Modell reichte bis 2022, sei seit mehreren Jahren bei M. im Einsatz gewesen und wies eine Treffergenauigkeit auf, die nicht besser, aber auch nicht schlechter war als die externer Marktstudien. Das Modell sei von den Mitarbeitern der sachverständigen Prüferin einschließlich ihrer Automotive-Experten auf Plausibilität untersucht worden (Protokoll vom 1.10.2014, S. 21/25).

Das prognostische Datenmaterial des Marktmodells der BIU ist hinreichend vorgestellt worden. Die Mitarbeiter der Vertragsprüferin haben in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht (z.B. Protokoll vom 1.10.2014, S. 21) versichert, das Modell existiere, es sei ihnen vorgestellt worden und sie hätten die Zahlen gesichtet und plausibilisiert. Weitere Angaben, in welcher Form dieses Modell bestehe und wie die Zahlen im Einzelnen lauten, mussten nicht offengelegt werden. Mit dem Landgericht sieht auch der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Mitarbeiter der gerichtlich bestellten sachverständigen Vertragsprüferin auch insoweit wahrheitsgemäß ausgesagt haben.

Es ist auch nicht richtig, dass keine externe Plausibilisierung stattgefunden habe. Vielmehr haben die Bewerterinnen für das Bewertungsgutachten die Studien IHS und LMC in die Untersuchung und Bewertung miteinbezogen und gewürdigt. Die Vertragsprüferin hat die Zahlen der BIU mit ihren eigenen automotive Experten verifiziert und sie mit den externen Studien (IHS und A& P, nicht LMC) abgeglichen. Bewerterinnen und Prüferin sind dabei zu dem Schluss gelangt, dass die Planung nach den Prognosen des Marktmodells der BIU auch unter Berücksichtigung der externen Marktstudien plausibel ist. Der Umstand, dass Prognosen einzelner Marktstudien von den Plandaten abweichen, kann dem schon systematisch nicht entgegengehalten werden. Dementsprechend ist auch der Vorwurf verfehlt, die Plausibilität der Planannahmen sei allein aus Vergangenheitstrends begründet worden. Vielmehr hat eine Analyse und eine Verifizierung anhand von externen Studien sehr wohl stattgefunden, wenn sich die Bewerterinnen und die Prüferin auch nicht allen Prognosen und Schätzungen dieser Studien angeschlossen haben. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass die IHS-Prognose, derzufolge der gesamte europäische Markt erst ab 2020 einen konjunkturellen Rückgang erwarte und es sich bei 2017 um ein Konjunkturtief und nicht, wie von der Planung angenommen, um ein Konjunkturhoch handele, aus der hier maßgeblichen Perspektive des Jahres 2013 so zwingend gewesen sei, dass die für die Unternehmensbewertung vorgenommene Prognose, insbesondere des Absatzes in des ewigen Rente unhaltbar wäre. Vielmehr ist auf der Grundlage der von Bewerterinnen und Prüferin vorgenommenen Ermittlungen, Analysen und Vergleiche die der Bewertung zugrunde gelegte Prognose plausibel. Dass etwa makroökonomische Aspekte bei der Plausibilisierung übersehen worden seien und es den Bewerterinnen und der Prüferin an hinreichendem Zukunftsverständnis gefehlt habe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen wird auf S. 30 des IVC-Ergänzungsgutachtens ausgeführt, dass im Detailplanungszeitraum die auf den Daten der BIU beruhende Planung ein vergleichbares Bild ergebe wie die von IVC ermittelte Umsatzprognose auf Basis der Daten der LMC; insofern stünden die Planungen der Detailplanungsphase, die auf den Zahlen der BIU beruhten, nicht im Widerspruch zu den externen Marktstudien.

Maßstab der Planungsprüfung ist, wie bereits ausgeführt, ein eingeschränkter darauf, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere – letztlich ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340). Dabei darf nicht aus dem Blick geraten, dass es sich um Annahmen für künftige Entwicklungen handelt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb unter diesen Prämissen Planannahmen für die Zukunft, die aus Vergangenheitstrends entwickelt, aber – wie hier – mit externen Markt- und Wettbewerbs-Prognosen abgeglichen wurden, per se weniger plausibel sein sollten als Planannahmen, „die die Zukunft aus der Zukunft entwickeln“. Insbesondere hat aber eine Plausibilisierung der Planannahmen durch die Vertragsprüfer, wie ausgeführt, auch mit Blick auf externe Zukunftsstudien durchaus stattgefunden.

Vor diesem Hintergrund ist es den Antragstellern und auch den von ihnen vorgelegten Parteigutachten (IVC vom 17.10.2013 Anlage zu Bl. 2544/2547 d.A.; und Ergänzungsgutachten vom 12.5.2015, Anlage zu Bl. 2544/2547 d.A.) als besonders qualifiziertem Sachvortrag, mit dem sich bereits das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Planung auf unzutreffenden Informationen und unrealistischen Annahmen beruhe. Allein der Umstand, dass eine andere Planung, andere Marktmodelle, andere Studien und/oder andere Prognosen jeweils in einzelnen Punkten aus der einen oder anderen Perspektive für den einen oder anderen Faktor gegenüber dem Marktmodell der angenommenen Planung überlegen wären, kann schon angesichts der Vielzahl der das - stets nur -prognostische Ergebnis beeinflussenden Faktoren keine Widersprüchlichkeit oder Falschheit oder Unplausibilität der Annahmen begründen. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine Planung auf Grundlagen – einschließlich des hier herangezogenen Marktmodells – handelt, die nicht unrealistisch, widersprüchlich oder inkonsistent sind oder auf unzutreffenden Informationen beruhen. Das ist nicht ersichtlich.

(8) Auch die weiteren Einwendungen gegen die Planannahmen in der Detailplanungsphase greifen nicht durch:

Das Landgericht hat die Planannahmen der Ertrags- und Aufwandsplanung in der Detailplanungsphase (Jahre 2013 bis 2017), die von den Bewerterinnen und der Prüferin nach Unternehmensbereichen dargestellt und untersucht wurden, zu Recht nicht korrigiert (vgl. die ausführliche Darstellung im Beschluss für die Bereiche M. T. & B. (S. 66/83), M. L. A. (S. 83/88), M. D. & T. (S. 88/92), Zentrale/Konsolidierung (S. 92/94) und sonstiger Einzelposten (S. 94/108)). Auf diese Ausführungen kann zunächst Bezug genommen werden.

Die Bilanzplanung ist plausibel. Der Anstieg des Postens sonstige Vermögensgegenstände und Aktivposten um 33% ist wegen der enthaltenen aktiven Steuerabgrenzung nachvollziehbar. Die Zunahme von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und vermieteten Erzeugnissen liegt leicht unterhalb der relativen Erhöhung der Umsatzerlöse von rund 6,9% p.a. Es besteht folglich kein Widerspruch zwischen der Bilanzplanung und der Planung der Umsatzerlöse. Die Kritik, die Zunahme des Umlaufvermögens müsse zu höherem Finanzbedarf führen und sei daher unplausibel, geht fehl, weil sich im Detailplanungszeitrum die Geldumschlagsdauer reduziert. Auch musste die erfolgswirksame Auflösung von einzelnen gebildeten Rückstellungen nicht zu Anpassungen führen, weil dem Aufwendungen gegenüber standen, um gebildete Rückstellungen zu erhöhen oder neue zu bilden (vgl Geschäftsbericht 2013 der M. S., S. 158). Aus der MTB-Bewertung durften Fahrzeuge mit einem Alter von über zehn Jahren ausgeklammert werden, weil diese in der Regel nicht mehr bei Vertragswerkstätten oder mit neuen Originalteilen gewartet werden. Etwas anderes kann sich stichtagsbezogen nicht auf der Grundlage einer Statistik für die Jahre 2008 bis 2011 ergeben. Auch war im After-Sales-Bereich der MTB nicht mit höheren Erträgen und Absatzsteigerung zu rechnen, weil dem der zunehmende Margendruck mit geringeren Preisen entgegensteht und die MTB vorwiegend auf dem unterproportional steigenden europäischen Markt aktiv ist. Trotzdem handelt es sich bei den Planwerten um historische Höchstwerte (vgl. 2. Ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin, S. 16 f.). Auch die Rügen gegen die angenommenen Wachstumsraten in den BRIC-Staaten greifen nicht durch. Sie zeigen insbesondere keine widersprüchlichen Annahmen und keine Basis unzutreffender Informationen auf und stellen die Plausibilität nicht in Frage. Soweit sie eigene für besser gehaltene Planannahmen vorbringen, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb diese prognostisch eine deutlich höhere Plausibilität aufweisen sollten. Dies gilt für die Rüge, die Stückabsatzplanung für 2017 sei zu niedrig und das russische Servicenetz bedürfe in 2017 keines Ausbaus mehr, (Bl. 2534/2535 d.A.), die u. f. sei zu Unrecht zu stark absatzmindernd bewertet worden (Schriftsatz vom 3.7.2015, S. 16 f.) und Rügen die anderen BRIC-Staaten, einschließlich Indien, betreffend (z.B. Bl. 2532/2534 d.A.).

Nur ergänzend sei erwähnt, dass die der Unternehmensberechnung für die Detailplanungsphase zugrunde gelegten Pläne für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in der Realität klar verfehlt wurden (vgl. Geschäftsbericht der M. S. für 2015, S. III und S. 101, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.5.2016, Bl. 2645 ff. d.A.).

bb) Die Rügen gegen die Annahmen in der ewigen Rente haben keinen Erfolg.

Die vom Landgericht in der ewigen Rente angesetzten Ergebnisse sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb es die von den Bewerterinnen und der Vertragsprüferin für die Phase der ewigen Rente zugrundegelegten Werte für plausibel hält.

(1) Für die Bewertung der ewigen Rente ist ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu fingieren, in dem sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse annahmegemäß nicht mehr wesentlich verändern bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen wird (IDW, WP Handbuch 2014, Bd. 2, 14. Aufl., Rn. A-236). Dabei zeichnet sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse - auch unter Berücksichtigung möglicher Veränderungen auf den Absatz- und Beschaffungsmärkten - aus (vgl. IDW, WP Handbuch 2014, Bd. 2, a.a.O.; Paulsen in MüKo/AktG, 4. Aufl. <2015>, § 305 Rn. 97; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., <2012> Rn. 434 ff.). Insgesamt hängt es von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob und wie die Vergangenheitsergebnisse zu bereinigen und die Ertragskraft zu prognostizieren sind; wie bei der Wahl der Bewertungsmethode ist auch hier allein maßgeblich, ob das Ergebnis im Einzelfall plausibel und angemessen ist (Paulsen in MüKo/AktG, 4. Aufl., <2015> § 305 Rn. 99).

(2) Im Bewertungsgutachten wird auf S. 114/121 ausführlich dargestellt und begründet, welche Werte aufgrund welcher Erwägungen in der ewigen Rente angesetzt werden. Zunächst werden – wie bereits im Detailplanungszeitraum - nach Bereichen getrennt die erzielbaren EBITs aufgeführt und die angesetzten Werte im Einzelnen nachvollziehbar begründet. Dabei wurden unter anderem längere Zeiträume auch aus der Vergangenheit, so bei MTB 2001 bis 2017, bei ML 2008 bis 2012 bis 2017, bei MDT 2001 bis 2017 und bei R. 2010 bis 2017 betrachtet. Es wurden unter anderem das Verhältnis der Investitionszur Abschreibungsquote, der Grad der jeweiligen Kapazitätsauslastung, mögliche Synergieeffekte sowie die jeweilige Zyklizität des Geschäfts (Zyklus von ca. 6-8 Jahren jedenfalls für MDT u MTB), Wettbewerbsanalysen, Wettbewerbsintensität auf den betroffenen Märkten sowie Daten und Margen von Vergleichsunternehmen einbezogen. Die dabei angestellten Überlegungen und Ergebnisse sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Unter Ansatz einer Ausschüttungsquote von 50%, die der historisch beobachtbaren durchschnittlichen Ausschüttungsquote deutscher Unternehmen entspricht und auch innerhalb der Bandbreite der Ausschüttungsquoten der M. S. in der Vergangenheit liegt, sowie und Berücksichtigung der Unternehmens- und der persönlichen Steuern auf die Erträge ermittelten die Bewerterinnen die Zahlen, wie auf S. 117 des Bewertungsgutachtens abgebildet, und erläuterten sie auf S. 117/121. Die thesaurierten Beträge werden in der ewigen Rente den Aktionären fiktiv zugerechnet. Zudem wurde eine wachstumsbedingte Thesaurierung angesetzt, die den Aktionären nicht fiktiv zugerechnet wird. Die Erträge aus den Beteiligungen an S. und S. wurden auf S. 117 in Rn. 400/402 nachvollziehbar und plausibel erläutert.

Die Mitarbeiter der Vertragsprüferin haben dieses Vorgehen nachvollzogen, Einzelheiten diskutiert und die Ergebnisse für plausibel befunden (Prüfbericht S. 85/93). Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Protokoll vom 16.12.2014, S. 42) auf die Frage nach den konkreten Überprüfungshandlungen zur Ermittlung des eingeschwungenen Zustandes hingewiesen auf Trendanalysen, Zeitreihenanalysen, Abgleiche mit den Margen der P. G. und als zentrales Thema auf die Plausibilisierungsgespräche mit den Planungsverantwortlichen sowie auf die Auswertung all dessen. Markt- und Wettbewerbsanalysen, Analysen der Investitionstätigkeit, Renditebetrachtungen seien erfolgt ebenso die Untersuchung von Trends bei den Investitionen und Desinvestitionen sowie bei den Umsätzen.

Das Landgericht hat sich detailliert mit der Plausibilität und Angemessenheit der für die ewige Rente angesetzten Werte auseinander gesetzt (Beschluss S. 112/132 und hinsichtlich der Thesaurierungsannahmen der ewigen Rente auch S. 136/140). Es hat sich dabei unter anderem mit den angesetzten Ergebnissen für die einzelnen Bereiche, den Gesamtwerten, den Annahmen bei den Zinsen, der Ausschüttungsquote und den Thesaurierungen sowie mit der Länge des Detailplanungszeitraums und dem Übergang zur ewigen Rente, den dort angesetzten Zahlen und den Gründen auseinandergesetzt, weshalb weder schlicht die Zahlen des letzten Detailplanungsjahres 2017 zu übernehmen waren noch zwingend eine Grobplanungsphase zwischengeschaltet werden musste. Auch hat es sich ausführlich mit den von Antragstellern vorgelegten Privatgutachten, insbesondere von IVC und F. C., auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb die dort angeführten Zahlen und Studien nicht gegenüber den für die Bewertung eingesetzten Zahlen deutlich überlegen erscheinen und weshalb es auch keine Veranlassung sah, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Gesamtbewertung oder zu Einzelfragen einzuholen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

(3) Die Vorgehensweise und die ermittelten Zahlen sind nicht zu beanstanden.

(a) Soweit antragstellerseits vorgeworfen wird (vgl. Bl. 2535 ff. d.A.), die Zahlen für das nachhaltige Ergebnis stammten letztlich von der Gesellschaft selbst bzw. seien jedenfalls nicht unabhängig gewonnen, dringt das nicht durch. Die für die ewige Rente modellierten Zahlen gehen zwar zum Teil auf die Zahlen des Marktmodells der B. I. U. zurück. Sie wurden im Rahmen des Bewertungsprozesses im Vorfeld der Hauptversammlung von den Bewertungsgutachtern unter Einbeziehung der Einschätzung des Vorstands und nach Plausibilisierung anhand der verfügbaren Marktanalysen und der weiteren oben dargestellten Parameter und Vergleichszahlen ermittelt. Das ist methodisch nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Vertragsprüferin haben diese Zahlen erneut einer eigenen Prüfung und Plausibilisierung, auch mittels verfügbarer Marktanalysen und unter Hinzuziehung eigener Spezialisten für Automobilunternehmen und –märkte, unterzogen. Dass die nachhaltigen Ergebnisse damit auch unter Einbeziehung der Einschätzung der Vorstände gewonnen wurden, ist angesichts der eigenständigen und unabhängigen Prüfung und Plausibilisierung durch die Vertragsprüferin (vgl. hierzu etwa die Ausführungen des Mitarbeiters W. der Prüferin in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, S. 42 des Protokolls) nicht zu beanstanden.

(b) Zu Recht hat das Landgericht vor dem Hintergrund der so gewonnenen nachhaltigen Werte das Einfügen einer Grobplanungsphase nicht für erforderlich gehalten.

Die von den Bewerterinnen und Vertragsprüferin angesetzten nachhaltigen Werte simulieren den Beharrungszustand.

Dabei wurde – anders als einige Antragsteller behaupten und anders als auch das vorgelegte IVC Ergänzungsgutachten S. 10 meint – nicht unterstellt, am Ende des Jahres 2017 mit den für dieses letzte Jahr der Detailplanungsphase angesetzten Planzahlen werde dann ein eingeschwungener Zustand erreicht sein. So wurden insbesondere weder schlicht die Zahlen aus dem Jahr 2017 für die ewige Rente übernommen noch wurde behauptet, dass die für die ewige Rente angesetzten Zahlen einer reinen unmittelbaren Fortschreibung der Detailplanungsphase für 2018 ff. entsprechen würden.

Vielmehr haben die Bewerterinnen und die Prüferin für die ewige Rente Zahlen aus den Vergangenheitszahlen unter Abgleich mit Marktanalysen, Wettbewerbsanalysen und Vergleichszahlen und Margen von Vergleichsunternehmen modelliert und begründet, welche Zahlen sie aus welchen Gründen zum Ansatz im Terminal Value für angemessen erachten (vgl. bereits oben (2)).

Der Vertragsprüfer W. hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.12.2014, Protokoll S. 34, noch einmal begründet, weshalb mit Abschluss des Jahres 2017 ein modellierter Übergang in die ewige Rente angemessen war. 2018 sei ein geeigneter Zeitpunkt gewesen, die ewige Rente abzubilden. Dem habe nicht entgegengestanden, dass im Detailplanungszeitraum keine konstante Marge oder Menge bestanden habe. Das sei in einem zyklischen Geschäftsmodell wie dem hier gegebenen immer so. Auch sei keine Überkapazität in einem Umfang vorhanden gewesen, das eine Konvergenzphase zur Erfassung des kapazitätsbedingten Wachstums erforderlich gemacht hätte. Auch hierzu hat das Landgericht im Beschluss ausführlich und überzeugend ausgeführt.

Entgegen der Ansicht vieler Antragsteller lagen zum Ende der Detailplanungsphase auch nicht derart gewichtige Kapazitätsfehlauslastungen vor, dass ihre Ertragsauswirkungen und ihre Wachstumskraft im Terminal Value zwingend nur durch eine Konvergenzphase erfasst hätte werden können. Auch teilt der Senat die Auffassung der Kammer, dass die Produktlebenszyklen von LKWs und Bussen nicht über den von Bewerterinnen und Prüferin angesetzten Zeitraum hinausgehen und es auch deshalb einer Konvergenzphase nicht bedurfte.

Die Vertragsprüferin hat auch in der dritten ergänzenden Stellungnahme noch einmal erläutert, weshalb eine Grobplanungsphase hier nicht angezeigt war. Das habe sich auch für alle relevanten Geschäftsbereiche gezeigt. Das Geschäftsmodell der MDT sei seit Jahren am Markt etabliert. Die relevanten Märkte würden grundsätzlich konjunkturellen Zyklen unterliegen, wobei sich in unterschiedlichen Geschäftsbereichen gegenseitig überlagernde Effekte ergeben. Eine Grobplanungsphase komme üblicherweise in Betracht bei langfristigen Investitions- oder Produktlebenszyklen, mittel- bis langfristigen überdurchschnittlichen Wachstums- oder Renditeaussichten oder wenn am Ende der Detailplanungsphase noch steuerliche Verlustvorträge bestehen (Dritte ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin vom 12.3.2015, S. 23 unter Bezugnahme auf IDW, WP Handbuch, Bd. 2, 2014, Rn. A-238). Nachdem die relevanten Märkte hier aber grundsätzlich konjunkturellen Zyklen unterliegen, sich zudem die Investitions- und Produktlebenszyklen aufgrund des differenzierten Produktportfolios über die drei strategischen Geschäftsbereiche überschneiden und permanent aktualisiert werden, sei die Grobplanungsphase nicht notwendig.

Dem haben die Antragsteller nichts durchgreifend Überzeugendes entgegensetzen können.

Auch stellt die Annahme vieler Antragsteller, in 2017 sei ein Höchststand des EBITs noch lange nicht erreicht gewesen, keinesfalls die Plausibilität der Annahme der Bewerterinnen und der Prüferin entgegen, dass es sich dabei um ein besonders gutes Jahr handeln würde. Als letztes Jahr der Detailplanungsphase liegt es von den konkret geplanten Jahren am fernsten in der Zukunft und ist damit mit den höchsten Ungewissheiten behaftet. Die von den Antragstellern geschilderten abweichenden Prognosen weisen keine derart überlegene Grundlagen, Methodik oder sonstige Merkmale auf, dass die Plausibilität der Planannahmen der Bewertung ernsthaft in Frage gestellt wäre.

(c) Die nachhaltig angesetzten EBIT-Margen sind im Vergleich zu denjenigen der Vergangenheit und der Detailplanungsphase nicht unplausibel niedrig. Die nachhaltig angesetzten EBIT-Margen wurden von den Vertragsprüfern, wie oben bereits dargestellt, auf einer hinreichend belastbaren Grundlage in methodisch nicht zu beanstandender Weise ermittelt und plausibilisiert.

(d) Die Annahme einer wachstumsbedingten Thesaurierung in Höhe von 73 Mio. € ist plausibel. Die wachstumsbedingte Thesaurierung wurde angesetzt, um die Finanzierung des nachhaltigen Wachstums zu gewährleisten (vgl. Beschluss S. 138/140 und S. 162/164). Der Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin W. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, Protokoll S. 40, und in der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2014 (Bl. 1280/1327 d.A.), S. 32/34, näher ausgeführt. Dabei sei die Finanzierung auf der Grundlage des nach den Planbilanzen gegebenen tatsächlichen Finanzbildes und Finanzbedarfs abgebildet worden.

Das ist nicht zu beanstanden. Denn auch für den Fall der nachhaltigen fiktiven Vollausschüttung der Überschüsse ist zu berücksichtigen, dass das im Unternehmen regelmäßig zu reinvestierende gebundene Kapital inflationsbedingten Preiseinflüssen unterliegt und sich die in den Plan-Bilanzen zum Ende des Detailplanungszeitraums berücksichtigten Aktiva und Passiva in der Phase der ewigen Rente inflationsbedingt fortentwickeln werden; die hieraus resultierenden Finanzierungsnotwendigkeiten, z.B. Thesaurierungen oder Fremdkapitalaufnahmen, sind bei der Ableitung der nachhaltigen finanziellen Überschüsse zu berücksichtigen (IDW, WP Handbuch 2014, Bd. II, Rn. A-400).

Mit dem Ansatz wachstumsbedingter Thesaurierung wird daher – entgegen der Auffassung mancher Antragsteller – nicht der Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinssatz storniert. Während der Wachstumsabschlag sich an der unternehmensspezifischen Möglichkeit, Preissteigerungen an Kunden weiterzugeben, orientiert, sichert die wachstumsbedingte Thesaurierung das nachhaltige organische Wachstum, den Substanzerhalt einschließlich der Finanzstruktur. Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller wurden hier keine – dem Terminal Value als eingeschwungenem Zustand grundsätzlich fremde - Erweiterungsinvestitionen unterstellt (vgl hierzu etwa Mitarbeiter der Vertragsprüferin W. in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, S. 30 des Protokolls) und mengenbedingtes Wachstum nur eingeschränkt widergespiegelt (vgl. Zweite ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin vom 17.11.2014, Bl. 1280/1327 d.A., S. 33 f.).

Auch die Steuerbelastung der thesaurierten Gewinne in Höhe der Hälfte des Steuersatzes von 25% zzgl. des Solidaritätszuschlages, d.h. in Höhe von 13,1875% hat das Landgericht zu Recht übernommen. Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller steht § 52 a Abs. 10 EStG nicht entgegen und bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich insofern um typisierende Annahmen handelt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, S. 136/138 des Beschlusses wird Bezug genommen.

c) Der vom Landgericht herangezogene Kapitalisierungszinssatz ist zur Schätzung des Unternehmenswerts geeignet.

aa) Der angenommene Basiszinssatz von 2,25% vor Steuern bzw. 1,66% nach Steuern ist nicht zu beanstanden. Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.2.2014, AG 2014, 453 Rn. 19 nach Juris). Die Rundung auf 1/4-Prozentpunkte ist üblich und zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, AG 2015, 549 Rn. 77 nach Juris).

bb) Die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) ist nicht zu beanstanden. Die Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) bildet für den vorliegenden Stichtag 6.6.2013 das allgemeine Marktrisiko besser ab als eine solche von 5,5%, wie von den Bewerterinnen und der sachverständigen Prüferin zugrunde gelegt.

(1) Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszins dar (vgl. WP Handbuch 2014, Bd. 2, 14. Aufl., A-Rn331; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. <2012> Rn. 801). Sie kann nur durch eine – stets mit Unsicherheiten behaftete – Schätzung ermittelt werden.

(2) Der Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) für den Stichtag 6.6.2013 anstatt der von Bewerterinnen zugrunde gelegten und Prüferin gebilligten Marktrisikoprämie von 5,5% steht nicht entgegen, dass 5,5% der Mittelwert der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW am 12.9.2012 empfohlenen Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach persönlichen Steuern) ist.

(a) Regelmäßig stellt eine Marktrisikoprämie, die sich an den Vorgaben des IDW für den maßgeblichen Zeitraum orientiert, trotz etwaiger singulärer abweichender Studien oder Gutachten, eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes dar und dürfte es weder der Gesellschaft noch dem Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzung des anteiligen Unternehmenswertes obliegen, umfassende wissenschaftliche Studien zur Höhe der Marktrisikoprämie als einer letztlich ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbaren Größe durchzuführen, wenn diese Vereinigung der deutschen Wirtschaftsprüfer auf dem fraglichen Gebiet eine Bandbreite bekannt gibt, die zwar gegebenenfalls diskussionswürdig, aber nicht unvertretbar erscheint (vgl. OLG Frankfurt AG 2017, 626, 630 Rn. 108 nach juris; Senat, Beschluss vom 5.10.2017 - 31 Wx 395/16, S. 5 f.).

(b) Indes ist das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden. Es handelt sich bei den von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelten Berechnungsweisen und Wertempfehlungen nicht um Rechtsnormen und auch nicht um etwas Ähnliches, selbst wenn sie als Standards bezeichnet und schriftlich festgehalten werden (BGHZ 207, 114 Rn. 45 nach Juris) und die Wirtschaftsprüfer als Mitglieder des IDW sich selbst gem. § 9 Abs. 4 der Satzung grundsätzlich hieran binden.

Das Gericht hat im Spruchverfahren den Auftrag, selbst den wahren angemessenen Wert des entzogenen Unternehmensanteils und dementsprechend die Höhe der angemessenen Kompensation zu ermitteln; es ist nicht auf eine reine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris). Das Gericht unterliegt bei der Schätzung keiner Einschränkung dahingehend, dass die Änderung von Parametern für die Schätzung nur zugunsten einer Seite erfolgen dürfte (BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris).

(c) Aus der regelmäßigen Angemessenheit der FAUBempfohlenen Bandbreite folgt insbesondere nicht umgekehrt zwingend, dass die Annahme des Mittelwerts der FAUBempfohlenen Bandbreite das Marktrisiko ausnahmslos angemessen oder vertretbar abbilde und vom Gericht im Spruchverfahren stets zu akzeptieren sei. Es widerspricht sowohl dem gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsauftrag im Spruchverfahren, selbst den wahren angemessenen Wert der Kompensation zu ermitteln, als auch dem Begriff der „Bandbreite“, wenn die Mitte der Bandbreite der stets vertretbare und letztlich „gerichtsfeste“ Wert wäre. Vielmehr darf, kann und muss das Gericht im Spruchverfahren nach seiner Überzeugung durchaus zum Ergebnis gelangen, dass für bestimmte Stichtage ein niedrigerer oder höhererer Wert (innerhalb der Bandbreite) das Marktrisiko besser abbildet als der Mittelwert. Einen Wert außerhalb der empfohlenen Bandbreite wird das Gericht freilich nicht ohne gewichtige Gründe annehmen können.

(3) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend nicht der von Bewerterinnen und sachverständiger Prüferin angenommene Mittelwert der FAUBempfohlenen Bandbreite von 5,5%, sondern die untere Grenze der Bandbreite 5,0% das allgemeine Marktrisiko zum Stichtag 6.6.2013 besser abbildet.

(a) Eine Marktrisikoprämie von 5,0% (nach Steuern) liegt in der Bandbreite der Werte, die in der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte für Stichtage in den Jahren 2012/2013 als angemessen angesehen worden sind, und auch in der Bandbreite der Werte, die der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW für Stichtage in 2012/2013 für angemessen erachtet.

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hatte für Stichtage ab dem 1.1.2009 eine Bandbreite der Marktrisikoprämie (nach persönlichen Steuern) von 4,0% bis 5,0% empfohlen. Der Senat nahm in anderen Spruchverfahren für den Stichtag 13.8.2012 eine Marktrisikoprämie von 4,5 - 4,75% (Beschluss vom 22.4.2015, 31 Wx 294/14) und für den Stichtag 27.8.2012 eine solche von 4,0% - 5,0% an (Beschluss vom 23.4.2015, 31 Wx 413/14). Das OLG Frankfurt erachtete für einen Stichtag im Dezember 2012 eine Marktrisikoprämie von 5,0% als angemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2016 – 21 W 36/15 Rn. 60, juris).

Am 10.01.2012 gab der FAUB die Empfehlung aus, zu prüfen, ob der erhöhten Unsicherheit am Kapitalmarkt und der damit gestiegenen Risikoaversion mit dem Ansatz der Marktrisikoprämie am oberen Rand der zuvor genannten Bandbreite Rechnung zu tragen sei (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. <2012>, Rn 804).

Mit Stellungnahme vom 12.09.2012 empfahl der FAUB eine Marktrisikoprämie in der Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach Steuern). Maßgebliches Kriterium für die Erhöhung war die anhaltende Niedrigzinsphase. In den Ergebnisberichten über die Sitzungen der Folgejahre empfahl der FAUB jeweils keine weitere Anhebung.

(b) Die Erhöhung der Marktrisikoprämie wegen langanhaltender niedriger Basiszinsen ist in den Wirtschaftswissenschaften und unter den Wirtschaftsprüfern umstritten. Hierzu kann auf die Ausführungen des Landgerichts und die zahlreichen auch im vorliegenden Verfahren von beiden Seiten zitierten Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen verwiesen werden.

Wesentliche Begründung für die Anhebung sind die anhaltend niedrigen Basiszinsen. Die Ursache kommt damit primär nicht aus dem Bereich der Marktrisikoprämie. Die den Zusammenhang herstellende Annahme gleichbleibender Gesamtrenditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer trotz eines erheblich gesunkenen Basiszinses und damit niedrigerer Kreditkosten ist umstritten und letztlich weder wirtschaftstheoretisch noch durch fachlich anerkannte empirische Studien geklärt. Dies stellt auch die Vertragsprüferin im Prüfbericht heraus. Die Vertragsprüferin führt auf S. 101 f. des Prüfberichts - nach Vorstellung der divergierenden Thesen gleichbleibender oder reduzierter Renditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer in Zeiten niedrigen Basiszinssatzes - ausdrücklich aus: „Nach unserer Einschätzung ist derzeit in Theorie und Bewertungspraxis ungeklärt, welcher der vorgenannten Thesen der eindeutige Vorrang zu geben ist. (…) Es liegen nach unserem Kenntnisstand derzeit keine Studien vor, ab welchen Werten konkret ein bestehendes Niveau des Basiszinssatzes als ungewöhnlich niedrig zu bezeichnen wäre, so dass eine objektiviert konkretisierte Anpassung der Marktrisikoprämie erforderlich wäre, da ansonsten ein Abweichen von der als stabil unterstellten (Nach-Steuer-)Renditeforderung auftreten würde.“ Damit sind aus Sicht der sachverständigen Vertragsprüferin zwei Annahmen ungeklärt, auf welche die FAUB-Empfehlung die Erhöhung der Marktrisikoprämie stützt: 1. gleichbleibende (und nicht reduzierte) Renditeerwartung der Kapitalmarktteilnehmer und 2. Absinken des Basiszinssatzes unter die Schwelle, die eine Anpassung der Marktrisikoprämie auf Basis der ersten Prämisse fordert. „Vor diesem Hintergrund sowie des Erfordernisses einer objektivierten Wertfindung“ kommt die sachverständige Prüferin dann zu dem Schluss, dass die Erhöhung der Marktrisikoprämie in der hier vorliegenden Bewertungssituation „durchaus plausibel ist, wenngleich in der konkreten Ableitung derzeit nicht durch empirische Studien belegt ist. Angesichts der qualifiziert – fachlichen Vorgaben des IDW halten wir den von dem Bewertungsgutachten angesetzten Wert der Marktrisikoprämie methodisch für vertretbar.“ Diese Argumentation für genau den Mittelwert der IDW-Empfehlung ist in seiner Substanz für den Senat nicht überzeugend.

(c) An der unteren Grenze der FAUB-Bandbreite zu bleiben, rechtfertigt sich auch dadurch, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, dass der vorliegende Stichtag 6.6.2013 relativ am Anfang einer Phase liegt, für welche der FAUB am 12.9.2012 die umstrittene Anhebung der Marktrisikoprämie von der Bandbreite 4,0% bis 5,0% auf die Bandbreite 5,0% bis 6,0% (je nach Steuern) empfiehlt. Vor diesem zeitlichen Hintergrund und den oben genannten angenommenen Marktrisikoprämien unter bzw. bis 5,0% noch bis Ende 2012 hält es der Senat mit dem Landgericht für richtig, die Marktrisikoprämie am 6.6.2013 mit 5,0% anzusetzen und damit in der Mitte zwischen der zuvor empfohlenen Bandbreite und der im September 2012 empfohlenen Bandbreite. Zu beachten ist ferner, dass die vorherige Empfehlung des FAUB bereits während niedriger Zinsen ausgesprochen worden war und eine Bandbreite von 4,0% bis 5,0% angab.

(4) Ein niedrigerer und damit außerhalb der empfohlenen Bandbreite liegender Wert, wie antragstellerseits begehrt, ist allerdings nicht anzunehmen.

Entgegen der Auffassung vieler Antragsteller und der gemeinsamen Vertreterin der im Verfahren nicht beteiligten Aktionäre ist es methodisch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 ZPO sich einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums orientiert, dabei aber wegen der Ungeklärtheit der für die Erhöhung maßgeblichen Prämisse zurückhaltend bleibt und deshalb geringer erhöht. Denn das Landgericht stellt die Erhöhung der Marktrisikoprämie bei anhaltend niedrigem Basiszinssatz zwar in Frage, lehnt sie aber auch nicht völlig ab. Es ist durchaus vertretbar, einerseits wegen mangelnder Grundlagen markttheoretischer Herleitungen und empirischer Studien die Empfehlung des FAUB nur vorsichtig zu übernehmen, andererseits mit Blick auf den erhöhten Sachverstand in dieser Expertenvereinigung sich deren Anhebungsempfehlung nicht völlig zu verschließen. Schließlich handelt es sich auch um eine eigene Schätzentscheidung des Gerichts. Die Erwägungen, die das Landgericht zum Ansatz eines Wertes von 5,0% bewogen haben, hat es ausführlich dargestellt. Weder dieses Vorgehen noch das Ergebnis sind zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller ist aus der Wertung des § 203 Abs. 1 BewG mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% der Ansatz einer höheren Marktrisikoprämie nicht ausgeschlossen, weil die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht mit der Bewertung nach der Ertragswertmethode gleich gesetzt werden kann.

Auch das Argument, es sei in der Vergangenheit nie zu beobachten gewesen, dass eine Marktrisikoprämie über dem doppelten Wert des Basiszinssatzes liege, überzeugt nicht, nachdem es sich um eine historisch einmalige Niedrigzinsphase handelt.

cc) Der (verschuldete) Betafaktor von 0,9 bedarf keiner Korrektur.

Sowohl die Bewerterinnen als auch die sachverständige Prüferin sind zu diesem (abgerundeten) Wert gelangt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 2244/2320, insb. Bl. 2262 ff. d.A.) ist der Beta-Faktor nicht deshalb zu erhöhen, weil eine niedrigere Marktrisikoprämie angenommen wird als im Bewertungsgutachten und im Prüfbericht und es deshalb in der maßgeblichen Gesamtschau unangemessen wäre, den am unteren Rand vertretbarer Werte liegenden Beta-Faktor heranzuziehen.

Selbst wenn es sich um einen Beta-Faktor „am unteren Rand“ verschiedener vertretbarer Werte handelte, bildet er das unternehmensspezifische Risiko zutreffend bzw. angemessen ab. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Annahme einer reduzierten Marktrisikoprämie, die das allgemeine Marktrisiko besser abbildet, dazu führen sollte, dass der Beta-Faktor, den das Unternehmen selbst bzw. die von ihm beauftragten Bewerterinnen ermittelt und die sachverständige Prüferin bestätigt haben, erhöht werden müsste. Zwar trifft es zu, dass es für die Ermittlung des Risikozuschlags (für die Überrendite der Aktie dieses Unternehmens gegenüber der risikolosen Staatsanleihe) einer Gesamtbetrachtung bedarf. Diese führt hier aber nicht dazu, wegen der Reduzierung der Marktrisikoprämie „ausgleichend“ den Beta-Faktor anzuheben. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, weshalb nur ein solchermaßen erhöhter Risikozuschlag das unternehmensspezifische Marktrisiko hier richtig abbilden würde. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Gerichte im Spruchverfahren bestimmte Werte aus dem Bewertungsgutachten oder Prüfbericht beibehalten. Die Argumentation, dass die Vertragsprüferin auch ein höheres Beta akzeptiert hätte (unter Verweis auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 S. 47 und vom 16.12.2014 S. 47), kann dabei nicht überzeugen. Maßgeblich ist, dass der hier angenommen Betafaktor geeignet ist und nicht, dass auch ein anderer für die Antragsgegnerin günstigerer Wert möglicherweise auch geeignet gewesen wäre.

Der Betafaktor ist aber auch – entgegen der Auffassung vieler Antragsteller – nicht niedriger festzusetzen. Aus den vorgelegten Privatgutachten und externen Marktstudien ist entgegen der Auffassung mancher Antragsgegner nicht verlässlich herleitbar, dass gerade die M. S. aufgrund ihrer besonderen Vorteile im Wettbewerb und niedrigen Verschuldung eine wesentlich niedrigere Risikostruktur aufweise. Die Herleitung des Betafaktors durch die Bewerterinnen und die Prüferin ist plausibel und kommt zu einem angemessenen Ergebnis. Der Senat teilt insofern die Ansicht des Landgerichts, auf dessen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

dd) Zu Recht hat das Landgericht einen Wachstumsabschlag von 1% als angemessen erachtet. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der Ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. <2012> S. 313 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. <2012> Rn. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen auf Grund der Unternehmensplanung, der Erwartungen an die Marktentwicklung und der Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen, 4. Aufl. <2015> § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in ein Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und ggfs. an Kunden weitergeben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,0% bedeutet nicht, dass das Unternehmen im Terminal Value schrumpft, auch wenn die erwartbare künftige Inflation höher als 1,0% liegt. Die Geldentwertungsrate kann nur als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Für die maßgebliche Frage der Fähigkeit eines Unternehmens, Kostensteigerungen auf den Beschaffungsmärkten an die Abnehmer weitergeben zu können, kommt es nicht auf die (allgemeine) Inflationsrate, sondern auf die unternehmensspezifische Teuerungsrate an. Entscheidend ist nicht der Konsumgüterindex und die hieraus abgeleitete erwartete Inflationsrate, sondern die Steigerung der Inputpreise des Unternehmens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 – 21 W 14/11 –, Rn. 113, juris).

Das Landgericht hat sich ausführlich mit den Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,0% auseinandergesetzt. Auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen (Beschluss S. 160/167) kann zunächst Bezug genommen werden. Es erscheint auch dem Senat plausibel, dass es angesichts der strukturellen Lage des Marktes, insbesondere eines starken Wettbewerbs im LKW-Bereich, der sich auf die M. S. insgesamt auswirkt und höhere Ertragssteigerungen verhindert, sowie eines stark konjunkturabhängigen zyklischen Wirtschaftszweiges, angesichts der erwartbaren Preisentwicklungen und der Einführung neuer Abgasnormen nachhaltiges Wachstum nur eingeschränkt möglich ist.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die in Teilbereichen bestehenden Überkapazitäten entgegen der Auffassung der Bewerterinnen und der sachverständigen Prüferin ein höheres Wachstumspotenzial in der ewigen Rente schaffen.

ee) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch nicht aufgrund des Gesamtbildes aus marktseitigen Vergleichsmaßstäben, insbesondere aus dem 3-Monatsdurchschnitt der M.-Stamm- und Vorzugsaktion vor Veröffentlichung der Ankündigung des BGAV am 9.1.2013, aus Kurszielen von Analysten und der kapitalmarktseitigen Fundierung anhand der Multiplikatoren von Vergleichsunternehmen, anzunehmen, dass die vertragliche Barabfindung von 80,89 € angemessen ist (vgl. 2312/2320 d.A.). Diese Kriterien sind jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Ertragswert höher ist.

d) Die Rügen der Antragsteller gegen das Verfahren des Landgerichts, insbesondere einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Amtsermittlungsgrundsatzes, weil das Landgericht keine weitere Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betrieben und weil das Landgericht die Ausführungen der sachverständigen Prüferin wegen Befangenheit und wegen besonderer Nähe zum Konzern der Antragsgegnerin seiner Entscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen, greifen nicht durch.

aa) Der Vorwurf, das Landgericht habe Bewertungskorrekturen zu Gunsten der Antragsteller nur insoweit vorgenommen, als sie durch andere Bewertungskorrekturen wieder zu ihrem Nachteil kompensiert werden konnten, trifft nicht zu. Es hat die Abfindung merklich von im Vertrag vorgesehenen € 80,89 auf 90,29 € erhöht, indem es den Bewertungsparameter der Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% reduziert hat. Eine Kompensation dieser Abfindungserhöhung zu Lasten der Antragsteller hat an keiner Stelle stattgefunden.

bb) Der erhobene Vorwurf mancher Antragsteller, ihr Vortrag über unzutreffende oder unplausible Thesaurierungs-, (Re-)Investitions- und Abschreibungsplanannahmen sei übergangen worden, trifft nicht zu. Zum Einen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dadurch verletzt, dass sich ein Gericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit sämtlichem Vorbringen der Beteiligten auseinander setzt. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, selbst wenn es dies nicht ausdrücklich in die Entscheidungsgründe aufgenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2013 - 1 BvR 2540/12 Rn. 12 bei Juris; BGH, Beschluss vom 15.9.2015 – VI ZR 431/14 Rn. 11 bei Juris). Zum Anderen hat sich das Landgericht in seiner 207 –seitigen Entscheidung nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungsterminen ausführlich mit allen wesentlichen von den Beteiligten aufgeworfenen Verfahrens- und Bewertungsfragen auseinandergesetzt. Es hat dabei insbesondere auch die antragstellerseits erhobenen Rügen gegen die Thesaurierungen, (Re-)Investitions- und Abschreibungsplanungen sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der ewigen Rente ausführlich in der mündlichen Verhandlung thematisiert, die Vertragsprüferin mit ergänzenden Stellungnahmen hierzu beauftragt, die Rügen im Beschluss ausführlich erörtert (S. 100/102 und 132/140) und dabei insbesondere festgestellt, dass Ausschüttungen und Thesaurierungen sowie Investitions- und Abschreibungsplanungen, wie durch Bewerterinnen und Prüferin zugrundegelegt, dem Unternehmenskonzept in der Gesellschaft entsprechen, konsistent und plausibel sind. Die angenommene Planungsprärogative des Unternehmens ist nicht zu beanstanden. Unbegründet ist auch der Vorwurf, an das Landgericht hätte sich nicht mit der F. O. von 2011 auseinandergesetzt. Auf S. 58 f. des Beschlusses begründet das Landgericht überzeugend, dass deren Parameter für die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren zum Stichtag nicht erheblich waren.

cc) Das Landgericht hat – entgegen der Auffassung vieler Antragsteller (vgl. etwa Bl. 2138/2146 d.A.) – den in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass es keinen Sachverständigen gerichtlich bestellt und mit der vollständigen Neubewertung oder mit einzelnen Bewertungsfragen betraut hat. Denn nach dem gesetzlichen Konzept des Spruchverfahrens ist das Gericht nicht verpflichtet, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern darf sich jedenfalls zunächst darauf beschränken, den Einwendungen der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung nachzugehen (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37).

Der gebotene Schutz wird zunächst vermittels einer weitgehenden Dokumentationspflicht sowie einer Prüfung der Abfindung bzw. des Umtauschverhältnisses durch einen im Vorfeld gem. § 293c Abs. 1 AktG gerichtlich bestellten und unabhängigen Prüfer (vgl. § 293d Abs. 2 AktG i.V.m. § 323 AktG) gewährleistet. Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist deshalb im Spruchverfahren nicht stets erforderlich. Erfolgt die Ermittlung des Anteilswertes anhand einer Unternehmensbewertung, kann zum Zwecke der Schätzung in der Regel auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem gerichtlich im Vorfeld des Spruchverfahrens bestellten sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückgegriffen werden, sofern diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen sowie eine wertende Gesamtsicht des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes keine andere Betrachtungsweise nahelegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 21 W 75/15 –, Rn. 40, juris).

Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt v. 30.8.2012 – 21 W 14/11 Rn. 36 ff., juris m.w.N.).

Letzteres ist hier – wie das Landgericht zu Recht nach umfangreicher Prüfung angenommen hat - nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin, ihre umfangreichen Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts durch mündliche Erläuterungen in den drei mehrstündigen Anhörungsterminen sowie in den drei ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen zu mehrere Einzelfragen der Kammer und der Beteiligten bieten eine umfassende und ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO, ohne dass weiterer Aufklärungsbedarf angenommen werden müsste.

Es musste insbesondere auch keine weitere Aufklärung der Annahmen für die Ewige Rente erfolgen. Hierzu wird auf die Ausführungen oben 1.a) bb) Bezug genommen.

dd) Auch aus den antragstellerseits vorgelegten Parteigutachten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung, insbesondere bezüglich der von den Parteigutachtern angegriffenen Planungsannahmen und Ergebnissen der ewigen Rente. Zutreffend und überzeugend hat das Landgericht auf Seite 175 -178 des Beschlusses ausgeführt, weshalb die Ausführungen der Parteigutachten es nicht – auch nicht vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und von § 30 Abs. 3 FamFG - veranlasst hatten und nicht veranlassen mussten, weitere sachverständige Prüfung durchzuführen.

Das Landgericht hat sich im Rahmen der drei mündlichen Verhandlungstermine intensiv mit dem antragstellerseits vorgelegten Parteigutachten von F., R. & P. sowie IVC befasst, den Mitarbeitern der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ergänzende Fragen hierzu gestellt und ergänzende schriftliche Stellungnahmen auch mit Blick auf diese Parteigutachten eingeholt. Es hat sich auch im Beschluss ausführlich mit diesen Parteigutachten und den von ihnen thematisierten externen Marktprognosen auseinandergesetzt. Es durfte auf dieser Grundlage intensiver Klärung im Spruchverfahren und aufgrund des Umstandes, dass die zitierten externen Marktprognosen den Bewerterinnen und der Prüferin bekannt waren und bereits Gegenstand deren Prüfung, Bewertung und Plausibilisierung waren, davon absehen, eine weitere zusätzliche Aufklärung durch einen weiteren Sachverständigen zu betreiben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer über identisches Fachwissen wie ein erst im Spruchverfahren gerichtlich bestellter Sachverständiger verfügt und auch entsprechend vergütet wird (vgl. Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. <2015> § 8 SpruchG Rn. 9). Er nimmt daher im Rahmen des Spruchverfahrens eine dem Sachverständigen ähnliche bzw. gleichgestellte Rolle ein. Die Befragung des gerichtlich bestellten Prüfers als sachverständigen Zeugen ist dabei der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall des § 8 Abs. 2 SpruchG, von dem nur abgewichen werden soll, „wenn das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu dem Schluss kommt, dass die mündliche Anhörung keine weitere Aufklärung verspricht. Dies wird nur selten der Fall sein.“ (vgl. BT-Drucks. 15/371 vom 29.1.2003, S. 15). Auch betont die Gesetzesbegründung zum SpruchG die herausragende Bedeutung des gerichtlich bestellten Prüfers, indem der Gesetzgeber ihm zutraut, von einem einmal gefundenen Prüfergebnis abzuweichen, wenn sich dieses als nachträglich falsch herausstellen sollte (vgl. BT-Drucks. 15/371 a.a.O.). Das Landgericht hat unter dem Vorsitz eines mit Spruchverfahren ausgesprochen erfahrenen Richters nach drei Verhandlungstagen, in denen von allen Antragstellern und dem Gericht umfangreiche Fragen an die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin gestellt und diese erörtert wurden und ergänzende schriftliche Stellungnahmen eingeholt und erörtert wurden im Bewusstsein des Erfordernisses eines weiteren sachverständigen Gutachtens bei fortbestehendem Klärungsbedarf, einen solchen mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung verneint (vgl. S. 172/185 des Beschlusses). Auch der Senat sieht keinen weiteren Aufklärungsbedarf.

ee) Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage von Unterlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Der Senat teilt diese Auffassung.

ff) Auch die Einwände gegen die Neutralität (vgl. etwa Bl. 2138/2146 d.A.) der sachverständigen Prüferin und ihrer Mitarbeiter hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen. Antragstellerseits wurde vorgebracht, die Abfindungsprüferin stehe im Verdacht einer laufenden Geschäftsbeziehung zum V. Konzern (vgl Bl. 1758 d.A.) bzw. sei vor Bestellung zur Vertragsprüferin in erheblichem Umfang (über € 800.000) in den letzten 5 Jahren vor dem Hauptversammlungstermin „beratend“ für den V.-Konzern tätig gewesen und sei es vermutlich heute noch (vgl. Bl. 2100). Ein Mitarbeiter der Vertragsprüferin habe bereits bei dem P.-Verfahren mindestens 1,5 Millionen € mit V. abgerechnet.

Das Landgericht hat zu Recht die fachliche Eignung und die Unabhängigkeit der Vertragsprüferin und ihrer Mitarbeiter angenommen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers im Vorfeld der Strukturmaßnahmen dem präventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren dienen soll, weshalb sein Prüfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis einer auf § 8 Abs. 2 SpruchG gestützten Anhörung und etwaigen Einholung schriftlicher Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden dürfen. Der sachverständige Prüfer haftet nach §§ 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern. Durch die Verweisung auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen der §§ 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabhängigkeit des Prüfers sichergestellt. Auch der Umstand der Parallelprüfung begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers. Die Kammer hat ferner noch einmal ausführlich begründet, weshalb sie auch in der Sache von einer kritischen und eigenständigen Prüfung der Ergebnisse der Bewerterinnen durch die Vertragsprüferin ausging (S. 175/178). Hierauf kann Bezug genommen werden.

Schließlich hat das Landgericht zu Recht die Verwertbarkeit der Erkenntnisse der Vertragsprüferin und ihrer Mitarbeiter angenommen, weil keine Nähe oder geschäftlichen Beziehungen zur Antragsgegnerin bzw. dem V.-Konzern derart bestehen, dass die erforderliche Neutralität in Frage gestellt wäre. Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die für Sachverständige geltenden Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 ZPO auf gerichtlich bestellte Vertragsprüfer keine Anwendung finden (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., <2015> § 8 SpruchG Rn. 9). Der Grundsatz der Waffengleichheit oder des fair trial ist dadurch nicht verletzt, weil es sich zum einen um kein echtes kontradiktorisches Verfahren und zum anderen die anwendbaren Vorschriften § 293d Abs. 1 AktG, §§ 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1 und § 319 b Abs. 1 HGB die Neutralität des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers hinreichend sichern. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften hat das Landgericht hier zu Recht nicht erfüllt gesehen. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt § 319 Abs. 4 HGB besondere Regeln und Schwellen auf. Dazu gehört, dass ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschriften ausgeschlossen sind. Abs. 2 erfasst die Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art während des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung (hier sinngemäß das Jahr der Vertragsprüfung: 2013). Abs. 3 benennt als Regelfall in Nr. 1.b) diverse Prüf- und Dienstleistungen innerhalb dieses Zeitraums, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die hier im Raum stehenden Einnahmen kann bezogen auf das Gesamtvolumen des Umsatzes der Vertragsprüferin im Geschäftsjahr 2013 von rund 54 Mio. € nicht von mehr als untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden. Inwiefern die Mitwirkung des ehemaligen Partners B. der Vertragsprüferin die Voraussetzungen des § 319 HGB, auch mit Blick auf § 319 b HGB, erfüllen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dass er Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung im Sinne dieser Vorschriften nehmen konnte, ist ebenso wenig ersichtlich wie Einnahmen im maßgeblichen Zeitraum in nicht nur untergeordnetem Umfang oder die Überschreitung einer sonstigen Schwelle. Der Umstand, dass Automotive-Experten der Vertragsprüferin, die das Team bei der Vertragsprüfung unterstützten, auch sonst im Bereich der Automotive-Branche und dabei auch für andere Angehörige des V.-Konzerns tätig sind oder gewesen sind, genügt für sich gesehen nicht, um einen Ausschluss nach den vorstehenden Vorschriften zu begründen. Insbesondere liegen keineswegs hinreichende Anhaltspunkte für eine nach diesen Vorschriften bedenkliche geschäftliche Nähe vor, die das Landgericht dazu hätten veranlassen müssen, in weitere Aufklärungsarbeit über die Art und den Umfang der geschäftlichen Beziehungen der Vertragsprüferin und des V.-Konzerns einzutreten.

Parteilichkeit oder Voreingenommenheit ist hier – entgegen der Auffassung mancher Antragsteller (vgl. Bl. 1767/1770 d.A.; 2030/2032, 2104 d.A.) – auch nicht dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Vertragsprüferin anlässlich der angeforderten Alternativberechnung des Ausgleichs auf der Grundlage eines Verrentungszinssatzes mit halbem Risikozuschlag äußerte und begründete, dass und weshalb sie diesen hier als Verrentungszinssatz nicht für geeignet hielt (vgl. S. 47 der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2014). Denn aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 S. 1 WPO und der grundsätzlichen Funktion des gerichtlich bestellten sachverständigen Vertragsprüfers nach §§ 293 b, 304, 305 AktG, die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich als neutraler Prüfer sicherzustellen, ist es nicht zu beanstanden, dass er auch bei seiner Heranziehung im Spruchverfahren gem. § 8 SpruchG, sei es in der mündlichen Anhörung, sei es bei beantragten ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen, auch ungefragt darauf hinweist, dass bestimmte Methoden oder wertbildende Parameter nach seinem Sachverstand ökonomisch unvertretbar oder unangemessen sind.

Auch die Aussage der Vertragsprüferin, man hätte auch ein höheres Beta akzeptiert, ist vor dem Hintergrund, dass es sich stets nur um eine Schätzung handelt und unter Umständen mehrere verschiedene Werte vertretbar sein können, kein Zeichen fehlender Neutralität.

Ebenso wenig war die Vertragsprüferin spätestens zu dem Zeitpunkt befangen, als sich ein eigener Fehler der unterbliebenen Plausibilitätskontrolle in der ewigen Rente gezeigt habe. Es hat sich schon kein solcher Fehler gezeigt. Im Übrigen geht die gesetzliche Konzeption der Einbeziehung des sachverständigen Prüfers im Spruchverfahren, wie oben bereits ausgeführt, gerade davon aus, dass der neutrale gerichtlich bestellte Prüfer einen etwa erkannten Fehler einräumt und die Bewertung entsprechend berichtigt, wozu er auch aus Haftungsgründen verpflichtet ist.

Schließlich kann die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers nicht aus der Mitgliedschaft im IDW abgeleitet werden. Es begründet kein Misstrauen gegen die Unabhängigkeit eines Sachverständigen, dass er Mitglied in einem fachlichen Gremium oder einer fachlichen Vereinigung ist und sich dort an der fachlichen Meinungsbildung beteiligt. Es kann ungeachtet dessen grundsätzlich darauf vertraut werden, dass er seine gesetzlichen Pflichten als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer dadurch nicht vernachlässigt und fachliche Fragen unparteiisch und eigenverantwortlich beantwortet. Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 9 der IDW-Satzung. Zwar hat jedes Mitglied nach S. 1 dieser Bestimmung die Prüfungsstandards zu beachten. Nach den Sätzen 2 und 3 kann aber ausdrücklich eine sorgfältige Prüfung ergeben, dass diese nicht anzuwenden sind oder hiervon abzuweichen ist. Somit bietet die genannte Selbstverpflichtung ausreichend Raum für die erforderliche unparteiische und eigenverantwortliche Prüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 12 W 45/17 –, ZIP 2018, 970 Rn. 22, juris für einen Sachverständigen).

2. Der Senat erhöht den nach § 304 AktG geschuldeten Ausgleich auf 5,50 € brutto je Aktie, weil er den Risikozuschlag für die Verrentung nicht - wie vom Landgericht auf der Basis des Bewertungsgutachtens und der Zustimmung durch die sachverständige Prüferin angenommen - mit dem Risiko der von der V. I. F. N.V. begebenen Anleihe zum Stichtag angemessen abgebildet sieht. Der Verrentungszinssatz ist vielmehr - wie üblich - als Mischzinssatz aus dem Basiszinssatz nach Steuern in Höhe von 1,66% und dem halben Risikozuschlag nach Steuern, also der Hälfte von rund 5,0%, folglich 4,16% nach Steuern festzusetzen, so dass sich ein Ausgleich in Höhe von brutto 5,50 € abzgl. jeweiliger Steuern errechnet.

a) Der Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 304 Abs. 1 S. 1 AktG einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Ausgleichszahlung als Ersatz der Dividende vorsehen. Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136, 140; BGHZ 156, 57, 60 f.). Als erwirtschafteter Gewinn ist der Gewinn vor Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag anzusehen. Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist daher den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten, von dem die Körperschaftsteuerbelastung und der Solidaritätszuschlag in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen sind (BGHZ 156, 57, 60 f.). Für die Bemessung des Ausgleichs ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beherrschungsvertrag aufgrund der Genehmigung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens im Sinne des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden ist (BGHZ 156, 57, 62 f.).

Die angemessene Ausgleichshöhe wird regelmäßig durch Verrentung des ermittelten Unternehmenswerts errechnet (BGHZ 156, 57, 63). Als Verrentungszinssatz wird regelmäßig ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz herangezogen, welcher dem geringeren Risiko des garantierten Ausgleichsbetrags gegenüber dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung Rechnung trägt. Üblicherweise wird ein Mischzinssatz aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 31 Wx 60/06 –, Rn. 52, juris OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 21 W 70/15 –, Rn. 92, juris; OLG Frankfurt, AG 2015, 504, 507 Rn. 74 nach Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 5 W 52/09 –, Rn. 115, juris; vgl. auch – allerdings auch den Basiszinssatz halbierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. November 2013 – 20 W 4/12 –, Rn. 130, juris; vgl. ferner Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> AktG § 304 Rn. 39; MüKoAktG/Paulsen, 4. Aufl., <2015> § 304 Rn. 77; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., <2012> Rn. 82). Auch ein Abstellen auf die Risikolage des herrschenden Unternehmens kann in Betracht kommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2016 – I-26 W 2/15 (AktE), AG 2017, 584, Rn. 81 nach juris; Großfeld, a.a.O. Rn. 82).

b) Das Landgericht hat, dem Bewertungsgutachten und der sachverständigen Prüferin folgend, einen Verrentungszinssatz von 3,8% vor persönlichen Ertragssteuern bzw. 2,798% nach Steuern angenommen. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass angesichts des Wiederlauflebens des Abfindungsanspruchs der Aktionäre im Fall der Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Annahmefrist gem. Ziffer 5.6 des Unternehmensvertrags einerseits und der Patronatserklärung der V. A. für die Antragsgegnerin, einer 100%-igen Tochter, andererseits sich das Risiko der Aktionäre im Wesentlichen auf das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin bzw. der V. A. reduziert. Dementsprechend wurde ein Risikozuschlag auf den Basiszinssatz (von hier angesetzten 2,5%) vorgenommen, der dem Risiko der im März 2013 von der V. I. F. N.V., A./N., einer 100%-igen Tochtergesellschaft der V. A., emittierten bis 22.3.2033 laufenden Anleihen entsprach. Da diese Anleihen gegenüber laufzeitgleichen sicheren Bundesanleihen zum Stichtag einen Zuschlag von bis zu 1,3% aufwiesen, ergab sich ein Verrentungszinssatz aus 3,80%.

c) Der Senat hält die übliche Bemessung des Verrentungszinssatzes aus Basiszinssatz und halbem Risikozuschlag (aus dem für die Unternehmensbewertung herangezogenen Kapitalisierungszinssatz) im vorliegenden Verfahren für besser geeignet, das Risiko des garantierten Ausgleichsbetrags abzubilden, als das Risiko einer V.-Anleihe zum Stichtag. Gegen das Abstellen auf die Risikolage der Konzernmutter spricht der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Umstand, dass der Markt zum Stichtag die erst im September 2015 durch Medienberichte in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Manipulationen der Emissionswerte und damit objektiv bereits bestehende nicht unerhebliche wert- und risikorelevante Verhältnisse der Konzernmutter nicht kannte. Der Risiko-Spread der gewählten V.-Anleihe zum Stichtag ist daher keine hinreichend verlässliche Grundlage, das Risiko des garantierten Ausgleichs angemessen abzubilden. Hierfür ist wegen des Stichtagsprinzips unerheblich, wie sich das Risiko der V.-Anleihe in der Folgezeit nach dem Stichtag bis aktuell entwickelt hat.

Unerheblich ist, dass die Manipulationen der Abgaswerte vor der Entscheidung des Landgerichts nicht in das Spruchverfahren eingeführt worden waren. Sie waren zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Es handelt sich um unstreitigen Sachverhalt, den der Senat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes seiner Entscheidung über einen angemessenen Ausgleich zugrunde zu legen hat. Einer Verletzung von Verfahrensförderpflichten durch die Antragsteller nach § 10 SpruchG oder einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG steht entgegen, dass die Antragsteller vor dem ersten Einbringen ins Verfahren keine Kenntnis davon haben konnten. Auch auf die Kenntnis der Hauptversammlung kommt es nicht an, weil Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren nicht die Untersuchung der Kompensationsentscheidung durch das Unternehmen auf Fehler, sondern die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation ist.

Der Verrentungszinssatz ist daher als Mischzinssatz aus dem Basiszinssatz von 2,25% bzw. nach Steuern in Höhe von 1,66% (vgl. oben 1. c) aa)) zuzüglich dem halben Risikozuschlag nach Steuern, also der Hälfte von rund 5,0% (2,5%), festzusetzen, so dass sich ein Verrentungszinssatz von 4,16% nach Steuern ergibt. Ausgehend von einem Aktienwert zum 6.6.2013 (nach Steuern) von 90,29 € errechnet sich mithin – unter Zuschlag der jeweils zum Bewertungsstichtag geltenden persönlichen Einkommenssteuer sowie der Körperschaftssteuer und des Solidaritätszuschlags - ein Brutto-Ausgleich in Höhe von 5,50 €:

Ableitung der Bruttoausgleichszahlung

Unternehmenswert zum 6. Juni 2013 (in Mio. €) nach Abzug Steuern (persönlicher Einkommensteuer, KSt, SolZ)

13.276

Anzahl Aktien (Stämme und Vorzüge)

147.040.000

Unternehmenswert (Netto) pro Aktie (in €)

90,29

Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie nach Abzug persönlicher

Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €), verrentet mit 4,16%

3,76

zuzüglich persönlicher Einkommensteuer 26,375%

0,99

Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher

Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €)

4,75

zuzüglich KSt und SolZ 15,825%

0,75

Jährliche Bruttoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher

Einkommensteuer und vor Abzug KSt, SolZ (in €)

5,50

C.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Anlass, aus Billigkeitsgründen einen Teil der Gerichtskosten den Antragstellern aufzuerlegen, besteht nicht (§ 15 Abs. 1 SpruchG).

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin entspricht angesichts des Erfolgs der antragstellerseitigen Beschwerden hinsichtlich des Ausgleichs und angesichts des Unterliegens der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vom Landgericht erhöhte Abfindung in der Gesamtschau der Billigkeit (§ 15 Abs. 2 SpruchG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 74 S. 1 GNotKG.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008.

D.

Ein Grund, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, besteht nicht.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JVI´in

„ Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 26.06.2018.

AktG §§ 305, 304

1. Für einen Stichtag im Juni 2013 ist eine Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) angemessen.

2. Das Gericht kann im Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG im Rahmen der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode die im Diskontierungssatz anzusetzende Marktrisikoprämie auch unter den Mittelwert der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW empfohlenen Bandbreite absenken.

3. Der Verrentungszinssatz für die Errechnung des angemessenen garantierten Ausgleichs nach § 304 AktG kann sich jedenfalls dann nicht nach dem stichtagsbezogenen Risiko des beherrschenden Unternehmens richten, wie es im Risiko-Spread einer langfristigen Unternehmensanleihe zum Ausdruck kommt, wenn der Markt zum Stichtag objektiv bestehende nicht unerhebliche wert- und risikorelevante Verhältnisse des beherrschenden Unternehmens, wie die Manipulation von Abgaswerten bei … AG, nicht kannte.

OLG München 31. Zivilsenat

31 Wx 382/15 Beschluss vom 26.06.2018

rechtskräftig

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(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt

Bewertungsgesetz - BewG | § 203 Kapitalisierungsfaktor


(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukt

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 10 Verletzung der Verfahrensförderungspflicht


(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreit

Aktiengesetz - AktG | § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer


(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interess

Aktiengesetz - AktG | § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2010 - II ZB 18/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/09 vom 19. Juli 2010 in dem Spruchverfahren, an dem beteiligt sind: Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja STOLLWERCK AktG § 327b Abs. 1 a) Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Bör

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94,

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2018 - 12 W 45/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 17 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 09.11.2017 - 23 AktE 25/10 (2) - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin Ziffer 17 trägt die Gerichtskosten des Beschwerde

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - VI ZR 431/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR431/14 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2013 - 20 W 4/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerinnen trage
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2019 - 31 Wx 185/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. III. Der Geschäftswert f

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juli 2019 - 31 Wx 213/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1), 2), 6) und 8) werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. 3. Der Geschäfts

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen. II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßga

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Okt. 2018 - 31 Wx 415/16

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht s

Referenzen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,
2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

31
4. Die Abfindung ist nicht, wie das Oberlandesgericht erwogen hat, aus Rechtsgründen auf den mit dem Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG angebotenen Betrag festzusetzen. Das Pflichtangebot errechnet sich nicht ausschließlich nach dem gewichteten inländischen Durchschnittskurs drei Monate vor der Bekanntgabe der Kontrollerlangung (§ 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO), sondern hat auch die höchsten Preise zu berücksichtigen, die der Bieter sechs Monate vor Abgabe des Pflichtangebots gezahlt hat (§ 4 Satz 1 WpÜG-AngVO). Die angemessene Abfindung muss sich nicht an den Preisen orientieren, die vom Antragsgegner anderen Aktionären gezahlt werden oder wurden (BVerfGE 100, 289, 306).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

11
2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Aberkennung der Kosten für das vorprozessual eingeholte Privatgutachten wendet, ist sie dagegen nicht begründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO insoweit abgesehen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.

(2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.

(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.

(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.

(2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,
2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 17 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 09.11.2017 - 23 AktE 25/10 (2) - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin Ziffer 17 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
In der Hauptsache betrifft das vorliegende gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren die Festsetzung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der A AG gemäß § 327 f AktG.
Bereits im Dezember 2007 hatte die Antragsgegnerin als Hauptaktionär der A AG gegenüber dessen Vorstand ein Verlangen gemäß § 327 a AktG geäußert. Für das weitere Verfahren wurde die W&K GmbH als sachverständige Prüferin für die Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 S. 2, 3 AktG bestellt. Im Jahr 2008 wurde das Verlangen vom Hauptaktionär widerrufen bzw. zurückgenommen. Die Prüfung wurde damals nicht beendet, ein Prüfungsbericht nicht erstellt.
Aufgrund eines erneuten Verlangens der Antragsgegnerin als Hauptaktionär im Jahr 2010 wurde erneut ein Squeeze-Out-Verfahren eingeleitet. Als sachverständige Prüferin wurde nun eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt. Die Hauptversammlung der A AG beschloss am 30.08.2010 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung. Die Antragsteller haben sodann als ausgeschlossene Minderheitsaktionäre Antrag auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f AktG gestellt.
Mit Beweisbeschluss vom 09.03.2017 hat das Landgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der A AG angeordnet und als Sachverständigen ... bestimmt. Dieser ist für die W&K AG tätig, welche aus der früheren W&K GmbH hervorgegangen ist. Der Sachverständige war an der im Jahr 2007 begonnenen Prüfung persönlich nicht beteiligt.
Der Sachverständige ... ist Mitglied des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Das IDW verlautbart in so genannten „Standards“ Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, die in der Praxis vielfach angewandt werden, die jedoch auch in der Fachwelt und im Rahmen von Spruchverfahren diskutiert werden. Die Satzung des IDW enthält in § 4 Abs. 9 folgende Bestimmung:
Jedes Mitglied hat im Rahmen seiner beruflichen Eigenverantwortlichkeit die von den Fachausschüssen des IDW abgegebenen IDW Fachgutachten, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung und IDW Standards, welche die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu fachlichen Fragen der Rechnungslegung und Prüfung sowie zu sonstigen Gegenständen und Inhalten der beruflichen Tätigkeit darlegen oder zu ihrer Entwicklung beitragen, zu beachten. Das Mitglied hat deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die in einem IDW Fachgutachten, einem IDW Prüfungsstandard, einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung oder einem IDW Standard aufgestellten Grundsätze bei seiner Tätigkeit und in dem von ihm zu beurteilenden Fall anzuwenden sind. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind schriftlich und an geeigneter Stelle (z.B. im Prüfungsbericht) hervorzuheben und ausführlich zu begründen.
Verschiedene Beteiligte haben den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie haben geltend gemacht, dass eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen bestehe. Dies beruhe auf der Tätigkeit der W&K GmbH als Barabfindungsprüferin im Jahr 2007/2008. Der Sachverständige werde sich voraussichtlich nicht in substantiellen Widerspruch zu der im Jahr 2007 begonnenen Prüfung setzen. Bei der Verbindung zwischen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung - wie dies bei der W&K AG der Fall sei - bestünden in der Regel Beratungsmandate, die nicht vorsehen würden, dass Minderheitsaktionäre hiervon profitieren. Der Sachverständige ... sei in einer Vielzahl von Fällen als Erst- bzw. Parteigutachter im Auftrag eines Hauptaktionärs im Rahmen von Unternehmensbewertungen bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen tätig geworden. Hierbei habe er jeweils im Vorfeld der Strukturmaßnahme ein entgeltliches Privatgutachten zum Unternehmenswert im Auftrag des Hauptaktionärs erstellt. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich daraus, dass hierbei jeweils die Interessen des Hauptaktionärs und der Minderheitsaktionäre naturgemäß kollidierten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Beratungsleistungen der W&K für die A AG, die Antragsgegnerin oder Teilhaber der Antragsgegnerin erfolgt seien. Die Antragsgegnerin sei Bestandteil eines Beteiligungsgeflechts der R Holding Gesellschaft, mit welcher über verschiedene Beteiligungen insbesondere die Herren DH [Geschäftsführer der Antragsgegnerin], DiH und OH verbunden seien. Es sei anzunehmen, dass der Sachverständige bereits für diese oder eine deren Tochtergesellschaften beratend tätig geworden sei. Zudem sei die W&K AG in vielen Spruchverfahren als Parteigutachter tätig. In ähnlichen Fällen habe der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.01.2017, VI ZB 31/16) die Besorgnis der Befangenheit bejaht. Es solle ein Sachverständiger bestellt werden, der nicht dem IDW bzw. dem FAUB angehöre. Die Selbstbindung des § 4 Abs. 9 der IDW-Satzung begründe insbesondere Bedenken bei Mitgliedern des FAUB, bei denen nicht erwartet werden könne, dass sie sich gegen ihre eigenen Empfehlungen stellen. Es stehe deshalb schon von vornherein fest, dass der Sachverständige die IDW Grundsätze anwenden werde.
Der Sachverständige hat dahingehend Stellung genommen, dass er durch die Tätigkeit der W&K GmbH als Prüferin aufgrund Bestellung des Landgerichts Mannheim vom 5.12.2007, an welcher er persönlich nicht beteiligt gewesen sei, seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt sehe. Beratungsleistungen seien von dem Auftrag ausdrücklich nicht umfasst gewesen, sondern es habe sich um unabhängige Prüfungsleistungen gehandelt. Er hat mitgeteilt, dass weder die W&K AG noch eine ihrer Tochtergesellschaften für die Antragsgegnerin bisher beratend tätig gewesen sei.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.11.2017 die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, Ablehnungsgründe seien nicht gegeben. Die frühere Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welcher der Sachverständige angehört, als gerichtlich bestellter Sachverständiger schade schon deshalb nicht, weil die Beauftragung durch das Gericht erfolgt und im Übrigen eine inhaltliche Äußerung damals nicht erfolgt sei. Eine Tätigkeit des Sachverständigen als Privatgutachter in anderen Spruchverfahren - wozu lediglich pauschal vorgetragen sei - begründe eine Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Begutachtung zum Unternehmenswert stelle einen komplexen Vorgang dar, bei dem in jedem Einzelfall zahlreiche unterschiedliche Punkte untersucht werden müssten. Auch wenn sich zum Teil vergleichbare Fragestellungen ergeben, sei jeweils wieder neu eine Anwendung auf den Einzelfall erforderlich. Dass der Sachverständige bestimmten Auffassungen folge und diese beibehalte, begründe ebenso wenig wie eine Äußerung in Fachzeitschriften die Besorgnis der Befangenheit. Dies gelte auch angesichts der Selbstverpflichtung in § 4 Abs. 9 IDW-Satzung, da danach Abweichungen von den IDW-Grundsätzen möglich, wenn auch ausführlich zu begründen seien. Soweit keine anderen Umstände hinzutreten, sei davon auszugehen, dass der Sachverständige entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung das Gutachten unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und hierbei, wo erforderlich, auch von den IDW-Standards abweichen werde. Die Behauptung, der Gutachter habe bereits Gutachten für hinter der Antragsgegnerin stehende Personen bzw. Tochtergesellschaften erstattet, sei eine Behauptung ins Blaue hinein, die einer ernsthaften Prüfung nicht zugänglich sei.
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Gegen diesen, ihr am 15.11.2017 zugestellten, Beschluss hat die Antragstellerin Z. 17 mit Schriftsatz vom 29.11.2017, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die vom Sachverständigen abgegebene Erklärung unzureichend sei. Sie umfasse mit der Antragsgegnerin verbundene und/oder beherrschende Gesellschaften der Antragsgegnerin gerade nicht. Ein Gutachter habe seine Erklärung gegenüber allen wirtschaftlich Beteiligten zu erstrecken. Bezüglich der Selbstverpflichtung gemäß § 4 Abs. 9 IDW-Satzung werde darauf hingewiesen, dass es als unvertretbar erachtet werde, den Empfehlungen des FAUB zur Marktrisikoprämie zu folgen. Aus dem hieraus folgenden Zinsvorteil könnten die einschlägigen Beratungsgesellschaften neue Aufträge im so genannten M & A - Geschäft generieren.
12 
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31.12.2017 nicht abgeholfen.
II.
13 
Die gemäß §§ 17 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde wurde fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit ergeben sich daraus, dass die Antragstellerin Z. 17 nach Aktenlage in erster Instanz eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit jedenfalls nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Im Schriftsatz vom 09.06.2017 hat sie zunächst lediglich eine Erklärung des Sachverständigen über eventuelle Ablehnungsgründe eingefordert. Im Schriftsatz vom 07.08.2017 hat sie sich dahingehend geäußert, dass sie davon ausgehe, die - von anderen Beteiligten erhobenen - Befangenheitsanträge seien begründet. Ob hierin ein eigenes - rechtzeitiges (§ 406 Abs. 2 ZPO) - Ablehnungsgesuch zu sehen ist, gegen dessen Zurückweisung die Antragstellerin Z. 17 sodann zulässig sofortige Beschwerde einlegen konnte, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
14 
Gemäß §§ 17 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht gegeben.
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1) Allerdings ist ein anerkannter Ablehnungsgrund die Nähe eines Sachverständigen zu einer Partei, auch aufgrund von Geschäftsbeziehungen (Zöller/Greger, ZPO, 32 Aufl., § 406 Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2012 - 14 W 46/11 -, juris). Grundsätzlich könnte deshalb die vorangegangene gutachterliche oder beratende Tätigkeit für die Antragsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit begründen (a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.3.2014 - I-26 W 16/13 (AktE) -, juris). Dies kommt - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch in Betracht bei entsprechender Tätigkeit für mit der Antragsgegnerin wirtschaftlich oder rechtlich verbundene Personen oder Gesellschaften (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2016 - 10 W 23/16 -, Rn. 8, juris).
16 
Ein derartiger Ablehnungsgrund ist aber weder ersichtlich noch von Antragstellerseite substantiiert vorgetragen. Grundsätzlich ist es Sache der den Sachverständigen ablehnenden Antragsteller, den von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgrund konkret darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. § 406 Abs. 3 ZPO). Mutmaßungen „ins Blaue hinein“ genügen nicht (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2013 - L 2 SF 174/12 B -, juris).
17 
Die Behauptung, er sei für die Antragsgegnerin beratend tätig gewesen, hat der Sachverständige auf konkrete Nachfrage des Landgerichts vom 28.06.2017 mit Schreiben vom 12.07.2017 verneint. Dass diese Angabe des Sachverständigen falsch gewesen sei, ist weder behauptet noch ersichtlich. Zugleich sind dem Sachverständigen mit der genannten Anfrage, aber ohne ausdrückliche entsprechende Frage des Landgerichts, die Schriftsätze verschiedener Antragsteller vom 09.06.2017 und 08.06.2017 übermittelt worden. Aufgrund der Ausführungen in den genannten Schriftsätzen war hinreichend deutlich, dass die Antragstellerseite insbesondere aus etwaigen Tätigkeiten des Sachverständigen oder der W&K AG als Gutachter oder Berater für die Antragsgegnerin oder ihr nahestehende Unternehmen oder Personen Bedenken gegen dessen Unabhängigkeit herleitet. Im Schriftsatz der Antragstellerin Z. 17 vom 09.06.2017 wird noch ausdrücklich auf § 407 a Abs. 2 ZPO Bezug genommen und dieser zitiert. Nach dieser Vorschrift ist der Sachverständige verpflichtet, von sich aus ohne besondere Aufforderung dem Gericht Gründe mitzuteilen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entsprechende Gründe wurden vom Sachverständigen in Kenntnis dieser Schriftsätze nicht mitgeteilt. Die dessen ungeachtet von Antragstellerseite lediglich geäußerten Mutmaßungen bieten keinen Anlass, insoweit weiter von Amts wegen zu ermitteln.
18 
2) Dass der Sachverständige oder die W&K AG möglicherweise in ganz anderen Angelegenheiten, in welchen ebenfalls der Ausgleich oder die Abfindung von Minderheitsaktionären durch den Hauptaktionär im Streit war, gutachtlich oder beratend tätig war, genügt nicht für eine Ablehnung. Solches wäre kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Allerdings genügt es für eine Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Sachverständiger für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat, und wenn die Interessen der jeweiligen Beteiligten in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren (BGH, Beschluss vom 10.1.2017 - VI ZB 31/16 -, juris). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lagen Begutachtungen in unterschiedlichen Streitigkeiten, jedoch jeweils betreffend eine Prothese derselben Modellreihe, zugrunde. Die vorliegende Fallgestaltung - mögliche Tätigkeit in anderen aktienrechtlichen Verfahren betreffend andere Unternehmen - ist dem nicht vergleichbar. Hier sind weder die Beteiligten identisch, noch geht es um einen gleichartigen Sachverhalt. Vielmehr sind völlig unterschiedliche Unternehmen zu begutachten. Allein der Umstand, dass sich jeweils gleichartige Fachfragen der Unternehmensbewertung stellen, genügt nicht, um von einer Vorbefassung auszugehen, auf Grund welcher Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen berechtigt wäre.
19 
3) Dass die W&K GmbH in einem früheren Squeeze-Out-Verfahren als vom Gericht bestellte Barabfindungsprüferin (§ 327 c Abs. 2 S. 2, 3 AktG) tätig geworden ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Zu Recht weist das Landgericht im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass die damalige Tätigkeit auf Bestellung durch das Gericht erfolgt ist und somit auf eine unabhängige und objektive Prüfung abzielte. Von einer Vorfestlegung aufgrund dieser Tätigkeit, an welcher ohnehin der Sachverständige persönlich nicht beteiligt war, kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil damals ein Prüfungsbericht nicht mehr erstellt wurde.
20 
4) Eine begründete Besorgnis der Befangenheit besteht auch nicht im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Sachverständigen im Institut der Wirtschaftsprüfer und dessen Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft.
21 
Dass ein Sachverständiger seine fachlich begründete Meinung zu einer in sein Fachgebiet fallenden Thematik vertritt und diese auch publiziert, bietet grundsätzlich keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unabhängigkeit (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2012 - 10 W 14/12 (Abl) -, juris; OLG München, Beschluss vom 11.08.2011 - 31 Wx 294/11 -, Rn. 5, juris). Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass insbesondere hochqualifizierte, wissenschaftlich tätige Sachverständige sich - auch zu für die Begutachtung relevanten Fragen - eine fachliche Meinung gebildet haben und diese gegebenenfalls auch publizieren. In gleicher Weise begründet es kein Misstrauen gegen die Unabhängigkeit eines Sachverständigen, dass er Mitglied in fachlichen Gremien und Vereinigungen ist und sich dort an der fachlichen Meinungsbildung beteiligt. Denn ungeachtet dessen kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass der Sachverständige seine in § 410 Abs. 1 ZPO niedergelegte Pflicht erfüllt, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten, und hierbei stets für neue und bessere Argumente offen bleibt (zu § 42 ZPO vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 42 Rn. 33).
22 
Hiervon ausgehend bietet zunächst die Mitgliedschaft des Sachverständigen im IDW und im FAUB keinen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit.
23 
Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 9 der IDW-Satzung. Allerdings würde eine vom Sachverständigen abgegebene unbedingte Verpflichtungserklärung auf die Prüfungsstandards des IDW die Besorgnis begründen, dass er - anders als soeben dargestellt - nicht mehr bereit und in der Lage wäre, diese Prüfungsstandards jederzeit fachlich zu prüfen und zu hinterfragen. Eine derartige unbedingte Verpflichtungserklärung enthält aber § 4 Abs. 9 der IDW-Satzung nicht. Zwar hat jedes Mitglied nach S. 1 dieser Vorschrift die Prüfungsstandards zu beachten. Nach den Sätzen 2 und 3 kann aber ausdrücklich eine sorgfältige Prüfung ergeben, dass diese nicht anzuwenden sind oder hiervon abzuweichen ist. Somit bietet die genannte Selbstverpflichtung ausreichend Raum für die dem Sachverständigen auferlegte unparteiische Begutachtung nach bestem Wissen und Gewissen.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG. Es entspricht der Billigkeit, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 84 FamFG, die Gerichtskosten für die erfolglose sofortige Beschwerde (Ziffer 19116 GNotKG-KV) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ebenfalls entspricht es der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Antragsteller für dieses Beschwerdeverfahren nicht der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
25 
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 17 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 574 ZPO hatte nicht zu erfolgen, da ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Die Entscheidung folgt gefestigter Rechtsprechung und wendet diese auf den Einzelfall an.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).
Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment „Übrige“, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.
Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.
Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.
2.
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.
10 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.
11 
Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.
12 
Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.
3.
13 
Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.
14 
Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.
4.
15 
Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
16 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.
17 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.
18 
Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.
19 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.
21 
Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).
II.
22 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.
24 
Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
25 
Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.
26 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
27 
Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
28 
Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.
29 
Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.
30 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.
1.
31 
Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.
32 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.
33 
Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.
34 
Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.
35 
Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.
36 
Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.
37 
Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.
38 
Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.
39 
Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.
2.
40 
Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.
41 
Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.
42 
Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.
43 
Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.
3.
44 
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.
4.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
46 
Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).
47 
Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
48 
Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
49 
Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.
2.
51 
Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.
52 
Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.
53 
Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.
3.
54 
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.
55 
Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.
4.
56 
In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.
5.
57 
Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.
IV.
58 
Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:
1.
59 
Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.
60 
Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.
61 
Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.
2.
62 
Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.
3.
63 
Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.
64 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.
65 
Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.
4.
66 
Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.
5.
67 
Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.
V.
68 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
B.
69 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
70 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
71 
Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.
2.
72 
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).
II.
73 
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.
1.
74 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
75 
a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):
76 
aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
77 
bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - „DAT/Altana“).
78 
cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
79 
dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
80 
ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.
82 
aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
83 
bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
84 
(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).
85 
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
86 
(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
87 
(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.
88 
(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).
89 
(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.
90 
(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende „Plausibilisierung“ auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.
91 
(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.
92 
(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.
93 
(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
94 
(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige „Plausibilisierung“ hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die „Plausibilisierungstiefe“ (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die „Plausibilisierungslücke“, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
95 
(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der „Plausibilisierung“ der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.
96 
(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe „mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen“, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.
97 
(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.
98 
(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten „Unebenheiten“ der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.
99 
(d) Die von der Beschwerde aufgeführten „Planungsinkonsistenzen“, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.
100 
(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.
101 
(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten „Inkonsistenzen“ der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.
102 
(cc) Die weiteren „Inkonsistenzen“ im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.
103 
(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.
104 
(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.
105 
(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).
106 
(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.
107 
cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
108 
(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.
109 
(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).
110 
(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
111 
(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.
112 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.
113 
(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.
114 
(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).
115 
(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
116 
(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.
117 
(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).
118 
(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für „pauschal“ und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X „nur bedingt vergleichbar“ seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).
119 
(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.
120 
(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
121 
dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.
122 
c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - „DAT/Altana“), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - „Stollwerck“; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).
123 
d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.
124 
aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.
125 
bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.
126 
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.
127 
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).
128 
(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).
2.
129 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
130 
a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.
131 
b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.
132 
aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).
133 
bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - „Ytong“), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
134 
cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).
III.
1.
135 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
136 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
137 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
138 
Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
139 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
140 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
141 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).

(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.

(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.

(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.