Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Nov. 2014 - 2 Ws 499/14 Vollz
Gericht
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin W.-F., für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 22. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez gegen den zu Ziffer 2. genannten Beschluss wird als unbegründet verworfen.
4. Die Kosten der Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat dieser selbst zu tragen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
5. Der Streitwert wird auf jeweils 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Das Verfahren betrifft die Auslegung von § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG, wonach das Taschengeld eines Strafgefangenen zu Beginn des Monats im Voraus gewährt wird.
I.
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Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez (Antragsgegnerin). Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG ist den Gefangenen der Besitz von Bargeld nicht gestattet; für sie werden deshalb Hausgeld-, Taschengeld- und Eigengeldkonten geführt (§ 68 Abs. 1 LJVollzG), über deren Guthaben die Gefangenen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verfügen können.
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Für den Monat März 2014 stand dem insoweit bedürftigen Antragsteller ein Taschengeld von 35,07 Euro zu. Die Antragsgegnerin schrieb seinem Konto für diesen Monat jedoch nur einen Betrag von 20,57 Euro gut; den Differenzbetrag zum vollen Taschengeldanspruch in Höhe von 14,50 Euro rechnete sie als Eigengeld an, nachdem eine zweckgebundene Zuwendung eines Dritten in Höhe von 250,- Euro für die Ausführung zu einem Gerichtstermin nicht vollständig aufgebraucht und hiervon ein Restbetrag von 84,48 Euro übrig geblieben war.
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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für den Monat März das Taschengeld in voller Höhe auszuzahlen und festzustellen, dass zweckgebundene Einzahlungen Dritter (§ 70 LJVollzG) nicht als Eigengeld verbucht und auf das Taschengeld angerechnet werden dürfen; darüber hinaus beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das ihm zustehende Taschengeld monatlich so frühzeitig auszuzahlen, dass er den am 3. Tag eines Monats stattfindenden Einkauf wahrnehmen könne.
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Die Strafvollstreckungskammer hat mit der im Tenor genannten Entscheidung die Antragsgegnerin verpflichtet, das Taschengeld des Antragstellers so frühzeitig auszuzahlen, dass es diesem am 3. Tag eines jeden Monats zur Verfügung steht; im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat weiter entschieden, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in Höhe von 66 v.H. von diesem selbst und im Übrigen von der Staatskasse zu tragen sind; den Streitwert für das Verfahren hat die Strafvollstreckungskammer auf 250,- Euro festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22. August 2014 (Bl. 49 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Gegen die ihm am 4. September 2014 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 2014, beim Amtsgericht eingegangen am 9. September 2014 (Bl. 58 ff. d.A.), ein als „Widerspruch, Einspruch als auch Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, welches sich neben der Anfechtung der seinen Antrag verwerfenden Entscheidung auch gegen die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Streitwerts richten soll. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus S.
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Auch die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 4. September 2014 zugestellte Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Auszahlung des Taschengeldes spätestens zum 3. Tag eines jeden Monats und rügt insoweit die Verletzung von § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG (Bl. 64 ff. d.A.). Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich diesem Rechtsmittel mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Bl. 68 ff. d.A.) angeschlossen.
II.
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Sowohl die Rechtsbeschwerde des Antragstellers als auch diejenige der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.
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1. Rechtsbeschwerde und weitere Rechtsmittel des Antragstellers
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a) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da er den gesetzlich vorgeschriebenen Formvoraussetzungen des § 120 Abs. 2 StVollzG iVm. § 117 ZPO nicht entspricht. Ihm ist weder eine Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu entnehmen, so dass der Senat die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht beurteilen kann, noch ist dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einschließlich entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beigefügt. Ohne Beifügung des vorgeschriebenen Vordrucks ist der Antrag unzulässig (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 120 Rn. 3 mwN). Einem Strafgefangenen ist es zuzumuten, sich innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde einen solchen Vordruck zu beschaffen, indem er sich an das für ihn zuständige Amtsgericht wendet, auch wenn die Anstalt selbst keine Vordrucke bereithält oder zur Verfügung stellt.
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b) Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist als Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG anzusehen. Es ist unzulässig, weil es entgegen § 118 Abs. 3 StVollzG nicht in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Hierüber ist der Antragsteller in dem angegriffenen Beschluss auch ordnungsgemäß belehrt worden.
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c) Soweit sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses richtet, ist sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO auszulegen. Als Rechtsbeschwerdegericht hätte der Senat über dieses Rechtsmittel gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO aber nur dann zu entscheiden, wenn er zugleich über die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache zu befinden hätte, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, 3 StR 130/87 v. 15.4.1987 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; 3 StR 592/08 v. 27.1.2009 - NStZ-RR 2009, 253). Hieran fehlt es vorliegend, da die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bereits als unzulässig zu verwerfen ist.
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Auch über die (einfache) Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu entscheiden. Insoweit fehlt es bereits an einer § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Zuweisungsnorm. Ob diese Vorschrift für die Streitwertbeschwerde bei gleichzeitig erhobener sofortiger Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG analoge Anwendung findet, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, wie dargelegt, nicht gegeben sind.
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2. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
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a) Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zu, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen Rechts aufzustellen. Es bedarf der - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsamen - obergerichtlichen Klärung der Frage, wie der Begriff „zu Beginn des Monats im Voraus“ in § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG auszulegen ist.
- 16
Wegen der ausschließlich auf die Aufhebung von Ziffer 1. der angegriffenen Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat nur zu überprüfen, ob die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung des dem Antragsteller zustehenden Taschengelds zum 3. Tag eines jeden Monats rechtmäßig ist. Dies ist zu bejahen.
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b) Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG wird bedürftigen Strafgefangenen auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Strafgefangene dann, soweit ihnen aus Hausgeld und Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG). Das Taschengeld beträgt 14 v.H. der Eckvergütung nach § 65 Abs. 2 LJVollzG (§ 67 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt (§ 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG).
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Der Begriff „zu Beginn des Monats im Voraus“ ist weder im Landesjustizvollzugsgesetz noch in anderen Gesetzen näher bestimmt. Er findet sich auch im Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LSVVollzG) und entspricht der Begrifflichkeit in den Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa § 62 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG Bln; § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgSVVollzG; § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG; § 59 Abs. 2 Satz 2 SJStVollzG; § 62 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG M-V; § 57 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 63 Abs. 3 Satz 2 SichVVollzG Br; § 68 Abs. 4 Satz 2 ThürJVollzGB; § 57 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG). Mit Inhalt und Begründung hat sich der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG dem Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz (ME-StVollzG) vom 23. August 2011 (dort § 57 Abs. 3 Satz 2 ME-StVollzG) angeschlossen.
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c) § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG verwendet den Begriff „Monat“ im Wort- bzw. kalendarischen Sinne, wonach der Zeitspanne von einem Kalendermonat ein bestimmter Monatsname (z.B. März) zugeordnet wird. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus, wie sich aus den von ihr erstellten Kontoauszügen ergibt. Ein Monat im kalendarischen Sinn „beginnt“ mit dem ersten Tag, dem sog. Ersten eines Monats (z.B. dem 1. März 2014). Der Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG mit der Formulierung „zu Beginn eines Monats“ spricht deshalb dafür, dass die Auszahlung des Taschengeldes zum Ersten eines Kalendermonats zu erfolgen hat, zumal die Wortwahl noch dadurch verstärkt wird, dass das Geld „im Voraus“ zu gewähren ist.
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d) Diese Auslegung nach dem Wortsinn wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt die Gewährung von Taschengeld „im Voraus“, um von Beginn der Haftzeit an ein Abgleiten des Strafgefangenen in die Subkultur zu vermeiden (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 16/1910 v. 18.12.2012, S. 141). Dabei ging der Landesgesetzgeber davon aus, dass solche Strukturen immer dann auftreten, wenn Strafgefangene von den Zuwendungen anderer abhängig werden. Zwar ist der Bargeldverkehr unter Strafgefangenen ausgeschlossen, weil ihnen gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG der Besitz von Bargeld grundsätzlich nicht gestattet ist. Mittellose Strafgefangene würden aber dennoch in unerwünschte und ihre Resozialisierung gefährdende Abhängigkeiten geraten, wenn ihnen in der Anstalt erhältliche Konsumgüter (wie etwa Süßigkeiten, Zeitschriften oder Zigaretten), die sie sich selbst nicht leisten können, durch Zuwendungen anderer Gefangener zugänglich gemacht werden. Deshalb dürfen die Gefangenen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel auch nur vom Haus- und Taschengeld einkaufen (§ 62 Abs. 2 Satz 5 LJVollzG), wodurch sichergestellt werden soll, dass allen Gefangenen monatlich der gleiche Betrag zum Erwerb solcher Mittel zur Verfügung steht.
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Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt deshalb auch darin, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1453/94 v. 4.9.1995, Rn. 14 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ws 135/95 v. 31.3.1995 - NStZ 1995, 462 <463>; 2 Vollz [Ws] 86/88 v. 16.1.1989 - NStZ 1995, 342 <343>; 2 Vollz [Ws] 48/88 v. 26.8.1988 - NStZ 1988, 576; OLG Hamburg, 2 Ws 75/11 v. 11.8.2011, Rn. 13 n. juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 174/04 v. 19.5.2004, Rn. 9 n. juris; OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 117/95 v. 18.5.1995, juris; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lau-benthal, StVollzG, 6. Aufl. Rn. 1). Denn ein Strafgefangener ist noch weniger als ein in Freiheit befindlicher Bedürftiger in der Lage, sich die dringend benötigten Gegenstände des Alltags zu besorgen (OLG Karlsruhe, 2 Ws 280/06 v. 30.4.2007, Rn. 17 n. juris). Insbesondere soll es dem bedürftigen Gefangenen ermöglicht werden, von den in der Anstalt angebotenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, wobei er grundsätzlich das gesamte Taschengeld nach seinem freien Belieben hierauf verwenden darf (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 47 Rn. 1 mwN). Dementsprechend wird den Gefangenen der regelmäßige Einkauf ermöglicht und die Anstalt hat auf ein Angebot hinzuwirken, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt (vgl. § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LJVollzG).
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Damit übernimmt das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem mittellosen Bürger (vgl. Senat, 2 Ws 48/88 Vollz v. 26.8.1988, aaO.; LG Bamberg, 1 StVK 37/12 v. 22.3.2012, Rn. 17 f. n. juris). Das Taschengeld folgt dem Grundgedanken des Sozialhilferechts, dem es entstammt (vgl. KG, 5 Ws 108/99 v. 16.4.1999, Rn. 8 n. juris; Laubenthal, in Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO.). Wie im Rahmen der Sozialhilfe ist für den Taschengeldanspruch des Strafgefangenen maßgeblich, ob ihm rein tatsächlich für ein Mindestmaß an menschenwürdigem Leben die erforderlichen Genussmittel zur Verfügung stehen (OLG Dresden, 2 Ws 171/96 v. 3.9.1996, juris). Für den Bereich sozialer Hilfeleistungen im Bereich der Daseinsfürsorge ist jedoch anerkannt, dass die Auszahlung monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu erfolgen hat. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II legt fest, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) „monatlich im Voraus“ erbracht werden sollen. Dies entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe und bedeutet, dass die Leistungen für einen bestimmten Monat dem Hilfebedürftigen am Monatsanfang tatsächlich zur Verfügung stehen müssen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, L 11 AS 75/09 v. 24.8.2011, Rn. 43 n. juris mwN; LSG NRW, U 7B 341/08 v. 24.11.2008, Rn. 3 n. juris: am jeweils Ersten eines Monats; Burkiczak, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 41 Rn. 30: am ersten Werktag eines Monats). Dies findet seine Berechtigung darin, dass die Bedürftigkeit nicht erst im Laufe des Monats entsteht, sondern von Beginn eines Monats an vorliegt. In der sozialrechtlichen Literatur wird darüber hinausgehend sogar die Auffassung vertreten, dass „monatlich im Voraus“ den Leistungsträger verpflichtet, die Hilfe bereits am letzten Tag des Vormonats zu erbringen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl § 41 Rn. 11).
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Für die Bedürftigkeit von Strafgefangenen kann insoweit nichts anderes gelten. Sie ist unabhängig von den Einkaufsmöglichkeiten in der Anstalt zu bestimmen, da die Gefangenen ihr Taschengeld auch für andere Zwecke als den Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln einsetzen dürfen, etwa zum Bestellen von Waren über den Versandhandel oder zur Überweisung an Angehörige. Die Bereitstellung von Taschengeld hat so rechtzeitig erfolgen, dass der Strafgefangene im Bedarfszeitpunkt auch darüber verfügen kann (vgl. LG Bamberg aaO., Rn. 14). Würde sich die Auslegung des Begriffs „zu Beginn des Monats im Voraus“ im Sinne des Rechtsbeschwerdevortrags der Antragsgegnerin an den in der Anstalt konkret angebotenen Einkaufsmöglichkeiten orientieren, dann hätte es der Anstaltsleiter bei der in seinem Ermessen liegenden Ausgestaltung des Einkaufsverfahrens (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 4 LJVollzG) in der Hand, mit der Festsetzung des ersten Einkaufstermins den Auszahlungszeitpunkt für das Taschengeld selbst zu bestimmen. Dem ist das gesetzgeberische Konzept aber ersichtlich nicht gefolgt.
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e) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch einen Vergleich mit der früheren Rechtslage bestätigt. Bis zum Inkrafttreten des LJVollzG richtete sich die Gewährung von Taschengeld nach § 46 StVollzG. Nach dieser Vorschrift war einem Gefangenen, der ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, ein angemessenes Taschengeld zu gewähren, wenn er bedürftig war. Einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt sah die Regelung, im Gegensatz zu § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG, nicht vor. Nach Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG war ein Gefangener bedürftig, soweit ihm im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stand, wobei sich die Prüfung der Bedürftigkeit nach den finanziellen Umständen in dem Zeitraum richtete, für den die Bedürftigkeit festzustellen war (vgl. zu dieser Praxis OLG Hamburg, 3 Vollz [Ws] 34/00 v. 22.6.2000, Rn. 8 n. juris). Dies führte dazu, dass die finanziellen Umstände erst nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums festgestellt werden konnten, da immer die Möglichkeit bestand, dass ein Gefangener im Laufe eines Monats noch Gelder erhielt, die zu berücksichtigen und anzurechnen waren (vgl. OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 680/06 v. 12.10.2006, Rn. 9 n. juris). In der Praxis wurde daher faktisch erst im Nachhinein Taschengeld bewilligt, was u.a. dazu führte, dass gerade in der kritischen Phase bei Zugang während des ersten Monats dem Strafgefangenen tatsächlich kein Taschengeld für Einkäufe zur Verfügung stand.
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Gerade diesem Umstand hat der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus der Begründung des Gesetzes eindeutig ergibt, entgegentreten wollen. Eine nachträgliche Zahlung kann weder den Bedarf decken, der in der Vergangenheit einmal bestand, noch kann sie ihrer Funktion in den Fällen gerecht werden, in denen der Bedarf im Zeitraum der Auszahlung anderweitig gedeckt ist. Die Auszahlung des Taschengeldes kann dann nur noch als finanzielle Entschädigung dafür angesehen werden, dass die Mindestausstattung in dem Moment, in dem hierfür tatsächlich Bedarf bestand, versagt wurde; das aber ist sicher nicht Zweck des Taschengelds (vgl. LG Bamberg aaO. Rn. 19). Hätte der Gesetzgeber es bei der früher praktizierten, die Gefahr subkultureller Abhängigkeiten begünstigen Auszahlungspraxis belassen wollen, so wäre die ausdrückliche Fälligkeitsregelung in § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG nicht erforderlich gewesen.
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Nach alledem ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller das Taschengeld bis zum 3. Tag eines jeden Monats gutzuschreiben, rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG.
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(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß
- 1.
es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, - 2.
das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist, - 3.
die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, - 4.
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
(4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden.
(5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.