Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Nov. 2011 - 12 U 712/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1114.12U712.10.0A
bei uns veröffentlicht am14.11.2011

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.130,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 30. April 2006 verstorbenen Ehemannes der Beklagten (im Folgenden: Schuldner). Er macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses geltend.

2

Der Schuldner und die Beklagte lebten bis zum Unfalltod des Schuldners in einer sogenannten Hausfrauenehe zusammen, in der nur der Schuldner über ein ständiges, zur gemeinsamen Lebensführung eingesetztes Einkommen verfügte. Sie hatten sich vor etwa 30 Jahren nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes darauf verständigt, dass die Beklagte ihre Berufstätigkeit als Übersetzerin aufgibt und sich - wie sodann geschehen - um den Haushalt und die Erziehung des Kindes kümmert. Der Schuldner war bis zu seinem Tod als Rechtsanwalt tätig; die Beklagte blieb Hausfrau und übte eine geringfügige Beschäftigung in der Kanzlei des Schuldners aus, die ein bis zwei Tage im Monat in Anspruch nahm.

3

Die Eheleute erwarben zu hälftigem Miteigentum ein Familienheim, zu dessen Finanzierung sie gesamtschuldnerisch mehrere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der …[A] Bank AG (im Folgenden: …[A]-Bank) eingingen. Das Grundstück war zur Absicherung der Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der ...[A]-Bank mit zwei Grundschulden belastet. Der Schuldner hatte zudem zwei Kapitallebensversicherungen bei der …[B] AG und der …[C] AG abgeschlossen, als deren Bezugsberechtigte für den Todesfall die Beklagte vorgesehen war. Die Ansprüche aus den Versicherungen trat der Schuldner als Sicherheit an die ...[A]-Bank ab.

4

Die Beklagte schlug nach dem Tod des Schuldners die zu ihren Gunsten angefallene Erbschaft angesichts der Überschuldung des Nachlasses aus. Per 25. Juli 2006 betrugen die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der ...[A]-Bank 372.877,06 €. Hiervon entfielen 343.406,74 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Bank aus Darlehensverträgen und einem Kontokorrentvertrag und 29.470,32 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem weiteren Kontokorrent. Der Kläger kehrte den Rückkaufswert der bei der …[B] AG abgeschlossenen Lebensversicherung in Höhe von 77.103,83 € an die ...[A]-Bank aus. Per 15. Februar 2007 bezifferte die ...[A]-Bank die verbleibenden - um Zinsen angewachsenen und um die Zahlung reduzierten - Verbindlichkeiten auf 304.114,39 €; hiervon entfielen 272.866,01 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute und 31.248, 38 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners. In der Folgezeit wurden Mieteinnahmen in Höhe von 2.049,30 € und der weit überwiegende Erlös aus der Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstückes in Höhe von 286.000 € an die ...[A]-Bank ausgekehrt. Nach der Berechnung der ...[A]-Bank verblieb hiernach eine Restdarlehensforderung gegenüber den Eheleuten in Höhe von 16.031,13 €. Die Forderung wurde seitens des Klägers durch eine Teilauskehr des Rückkaufswertes der weiteren, bei der …[C] AG bestehenden Lebensversicherung befriedigt. Auf die Forderungsaufstellung des Klägers (Bl. 57 GA) wird ergänzend Bezug genommen.

5

Der Kläger begehrt von der Beklagten die hälftige Erstattung der an die ...[A]-Bank ausgekehrten Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen in Höhe von 46.567,48 € ([77.103,83 + 16.031,13 €] / 2) abzüglich einer anrechenbaren Schuld der Insolvenzmasse gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.437,03 €, insgesamt mithin eine Zahlung von 45.130,45 € nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, dass infolge der Auskehr der Lebensversicherungsbeträge und der hierdurch bewirkten Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten der Eheleute ein Anspruch des Nachlasses gegen die Beklagte auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB entstanden sei. Da die Ehe zwischen der Beklagten und dem Schuldner beendet sei, stehe sie einem Gesamtschuldnerausgleich nicht entgegen, zumal die Beklagte durch die Ausschlagung der Erbschaft zu erkennen gegeben habe, dass sie sich an die Ehe nicht mehr gebunden fühle. Sie könne sich nicht durch die Erbausschlagung von den Verbindlichkeiten ihres Ehemannes befreien und im Hinblick auf einen Gesamtschuldnerausgleich zugleich behandelt werden, als ob die Ehe intakt fortbestehe. Die Zahlungen seien auch nicht aus ihrem Vermögen erfolgt, da es dem Schuldner freigestanden habe, die Bezugsberechtigung der Beklagten zu widerrufen.

6

Die Beklagte hat vorgebracht, zu einem Gesamtschuldnerausgleich nicht verpflichtet zu sein, weil sich aus den zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Verhältnissen etwas anderes ergebe. Die Ehe sei auch nicht gescheitert, so dass kein Raum für das nachträgliche Aufleben eines Ausgleichsanspruches bleibe. Zudem handele es sich bei den Zahlungen aus den Versicherungsverträgen letztlich um solche aus ihrem eigenen Vermögen. Da ihr ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versicherungen eingeräumt worden sei, wären die Versicherungsbeträge ohne die Sicherungsabtretung am Nachlass vorbei an sie, die Beklagte, ausgezahlt worden. Die Beklagte hat sich ferner gegen die Verrechnung des Klägers gewandt und behauptet, dass durch die Zahlungen aus den Lebensversicherungen gemeinsame Verbindlichkeiten in einer Höhe von nur 61.886,58 € getilgt worden seien.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei, da zwischen den Ehegatten ein anderes bestimmt gewesen sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe die Ausgleichspflicht überlagert, ohne dass sich hieran durch den Tod des Schuldners etwas geändert habe; denn der Tod sei nicht als Scheitern der Ehe zu begreifen, durch das eine Neuordnung der Vermögensverhältnisse erforderlich werde. Dass die Ansprüche der ...[A]-Bank erst nach dem Tod des Schuldners beglichen worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis.

8

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil einschließlich seiner tatsächlichen Feststellungen sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

II.

9

Die zulässige Berufung erzielt keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehen.

10

1. Zwischen der Beklagten und dem Schuldner bestand hinsichtlich der beiden bei der ...[A]-Bank aufgenommenen Darlehen und des Debetsaldos aus dem Kontokorrentvertrag, wie er in die Forderungsaufstellungen der ...[A]-Bank Eingang gefunden hat, unstreitig ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 426 BGB. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, sich insoweit gemeinsam mit dem Schuldner verpflichtet zu haben. Sie hat sich auch nicht gegen die Höhe der gemeinsamen Verbindlichkeiten und ihre Fortentwicklung nach dem Tod des Schuldners durch aufgelaufene Zinsansprüche gewandt.

11

Diese gemeinsamen Verbindlichkeiten sind unter anderem durch die Auszahlungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen getilgt worden. Der Kläger hat die zwischen ihm und der ...[A]-Bank vorgenommene Abrechnung nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Forderungsaufstellungen der ...[A]-Bank im Einzelnen dargetan (Bl. 57 ff. GA). Hiernach sind durch die Auszahlung aus der Lebensversicherung bei der …[B] in Höhe von 77.103,83 € ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Kontokorrent der Eheleute sowie aus den größeren der beiden Darlehen zurückgeführt worden. Mit dem Veräußerungserlös des Hausgrundstückes und den ausgekehrten Mieteinnahmen sind sämtliche verbleibenden Verbindlichkeiten bis auf eine Restforderung aus einem der beiden Darlehensverträge in Höhe von 16.031,13 € getilgt worden. In dieser Höhe erfolgte sodann eine Auszahlung aus dem bei der …[C] AG bestehenden Versicherungsvertrag. Die Beklagte hat demgegenüber schlicht eine andere Abrechnung behauptet; namentlich will sie die Versicherungsleistungen auch auf die allein gegenüber dem Schuldner bestehende Forderung aus dem weiteren Kontokorrentvertrag verrechnet wissen. Dass der Kläger oder die ...[A]-Bank aus Rechtsgründen - etwa infolge der den Abtretungen der Lebensversicherungsansprüche zugrunde liegenden Sicherungsabreden - an der von ihnen vorgenommenen Forderungsanrechnung gehindert gewesen wären und daher eine Tilgung tatsächlich in anderer Reihenfolge eingetreten sei, macht sie indes nicht geltend.

12

2. Allerdings bestehen Bedenken, ob die aufgrund der Lebensversicherungsverträge vorgenommenen Zahlungen sich als Leistungen aus dem Nachlass darstellen, oder ob sie nicht vielmehr aus dem Vermögen der Beklagten stammen mit der Folge, dass ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 426 Abs. 1 BGB bereits aus diesem Grunde ausschiede.

13

Unstreitig war die Beklagte die Bezugsberechtigte beider Lebensversicherungen, die zur Tilgung der gemeinsamen Schulden der Eheleute herangezogen wurden. Der Kläger hat vorgebracht, dass es sich hierbei um ein widerrufliches Bezugsrecht gehandelt habe. Wäre dies zutreffend, so hätte die Beklagte nach § 159 Abs. 2 VVG, §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB ein eigenes Leistungsrecht erst mit Eintritt des Versicherungsfalles erworben. Der Schuldner wäre zu Lebzeiten nicht gehindert gewesen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten an die ...[A]-Bank abzutreten. Hierin läge zugleich ein Widerruf der Bezugsberechtigung, der sich jedenfalls auf die Abtretung und den Sicherungszweck beziehen würde (vgl. BGHZ 109, 67; 156, 350; BGH NJW 1996, S. 2230; OLG Koblenz VersR 2007, S. 1257). Soweit sich die ...[A]-Bank aus der Lebensversicherung befriedigt, wäre darin eine Leistung des Schuldners zu erblicken, und nicht der Beklagten. Denn die Forderung auf Auskehr der Versicherungsleistung wäre der Bank seitens des Schuldners als Sicherungsgeber durch die Abtretung zugewandt worden. Die Forderung hätte im Zeitpunkt der Abtretung auch noch im Vermögen des Schuldners gestanden. Das Forderungsrecht wäre der Beklagten im Falle eines widerruflichen Bezugsrechtes noch nicht zugewachsen; vielmehr hätte sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine ungesicherte Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung innegehabt (vgl. Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 159 Rdn. 11). Hieran ändert nichts, dass die ...[A]-Bank erst nach dem Tod des Schuldners auf die Forderung zugegriffen hat. Denn die Beklagte hätte angesichts der vorrangigen Sicherungsabtretung ein Leistungsrecht nach § 159 Abs. 2 VVG am Nachlass vorbei allenfalls in dem Umfang erwerben können, in dem es für den Sicherungszweck nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1996, S. 2230; OLG Koblenz VersR 2007, S. 1257).

14

Ein anderes Bild ergäbe sich, wenn das Bezugsrecht der Beklagten - wie von ihr behauptet - unwiderruflich eingeräumt worden wäre. In diesem Fall hätte die Beklagte das Recht auf die Leistung des Versicherers nach § 159 Abs. 3 VVG, §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB bereits mit ihrer Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben. Der Schuldner als Versicherungsnehmer hätte dann über den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht mehr als Berechtigter verfügen können (vgl. BGH NJW 2003, S. 2679; Schneider a.a.O. Rdn. 12; s. auch § 13 ALB 2008). Sofern die Beklagte die Bezugsberechtigung bereits zuvor erworben hätte, könnte die Sicherungsabtretung nur von ihr oder mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden. Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten, wonach die Wirksamkeit der Abtretung nicht in Frage steht, hätte eine derartige Mitwirkung hier vorgelegen. Die an die ...[A]-Bank erbrachten Zahlungen würden sich in diesem Fall als Leistung der Beklagten darstellen; denn es wäre die Beklagte, die der Bank den Anspruch auf die Versicherungsleistung aus ihrem Vermögen zugewandt hätte.

15

Welche Sachlage im Streitfall besteht, kann offen bleiben. Selbst wenn ein widerrufliches Bezugsrecht vorläge mit der Folge, dass die auf der jeweiligen Sicherungsabtretung beruhenden Leistungen aus den Versicherungen dem Schuldner oder seinem Nachlass zuzuordnen wären, bestünde kein Ausgleichsanspruch des Klägers.

16

3. Nach § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 268; BGH NJW-RR 1988, S. 259; NJW-RR 1993, S. 386, 387; NJW 2010, S. 868). Hiernach scheidet eine Ausgleichspflicht der Beklagten aus. Nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse zwischen der Beklagten und dem Schuldner waren die von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten allein von dem Schuldner zu tragen. Der Tod des Schuldners und die damit verbundene Beendigung der Ehe haben an dieser Pflichtenlage nichts geändert.

17

a) Während der Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt. Dies wird insbesondere in dem Fall anzunehmen sein, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen alleine trägt. Dem verdienenden Ehegatte wird dann regelmäßig kein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zukommen; denn die finanziellen Leistungen des einen und die Haushaltsführung des anderen Teils bilden grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 87, 265, 269; BGH NJW 1983, S. 1845; NJW-RR 1993, S. 386, 387; NJW 1995, S. 652; NJW 2010, S. 868, 869; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 426 Rdn. 11). So verhält es sich hier.

18

Unstreitig bestand zwischen der Beklagten und dem Schuldner bis zu dessen Unfalltod eine intakte Ehe, in der nur der Schuldner über ein Einkommen verfügte und hiermit zum Unterhalt der Familie und der Abtragung der gemeinsamen Verbindlichkeiten beitrug, während der Beklagten die Aufgabe der Haushaltsführung zukam. Die von den Eheleuten aufgenommenen Darlehen dienten der Finanzierung des Hausgrundstückes und damit der gemeinsamen Lebensgrundlage. Hinsichtlich der gemeinsamen Kontokorrentschulden sind andere Zwecke als die Bedürfnisse der gemeinsamen Lebensführung ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die Eheleute ihre Beiträge zu ihrer Lebensführung als gleichwertig angesehen haben, haben sie auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das Hausgrundstück zu hälftigem Miteigentum erworben haben (vgl. BGHZ 87, 265, 296). Ein Ausgleichsanspruch des Schuldners nach § 426 Abs. 1 BGB, der bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruches entstehen und sich erst mit Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch umwandeln würde (vgl. BGHZ 181, 310; BGH NJW 2010, S. 868, 869), scheidet damit für die Zeit der Ehe aus. Dies gilt für alle Tilgungsleistungen, die der Schuldner zu Lebzeiten auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten erbracht hat.

19

b) Allerdings sind die Leistungen, hinsichtlich derer der Kläger Ausgleich begehrt, nicht während der bestehenden Ehe erbracht worden. So ist zwar die Sicherungsabtretung seitens des Schuldners zu dessen Lebzeiten erfolgt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Leistung, die der ...[A]-Bank als Sicherheit erfüllungshalber hingegeben wurde (vgl. § 364 Abs. 2 BGB; BayObLG VersR 1998, S. 1382; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 364 Rdn. 6 f.). Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) ist erst mit Befriedigung der...[A]-Bank durch die Auskehrung der Versicherungsleistungen, mithin nach dem Tode des Schuldners zu Lasten des Nachlasses erfolgt.

20

c) Damit kommt es darauf an, ob mit dem Tod des Schuldners eine Änderung der Verhältnisse in der Weise eingetreten ist, die das Aufleben eines Ausgleichsanspruches rechtfertigt. Dies ist hier nicht der Fall.

21

In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass mit dem Scheitern der Ehe, das sich durch eine Trennung der Eheleute, spätestens aber durch die Einreichung eines Scheidungsantrages manifestiert, eine so grundsätzliche Änderung der bisherigen Verhältnisse eingetreten ist, dass an einer von der hälftigen Ausgleichsregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichenden Gestaltung nicht mehr festgehalten werden kann. Denn der Grund für die bisherige Handhabung der Schuldentragung ist mit der trennungsbedingten Aufhebung der Lebensgemeinschaft entfallen; für den einen Ehegatten besteht im Allgemeinen kein Grund mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGHZ 87, 265, 270; BGH NJW 1983, S. 2449; NJW 1986, S. 1339; NJW 1993, S. 386, 387; NJW 2005, S. 2307; OLG Koblenz NJW-RR 2010, S. 653; Bydlinski, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 426 Rdn. 17; Wolf, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 426 Rdn. 26; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 426 Rdn. 11). Teilweise wird dies auf alle Fälle der Beendigung der Ehe und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft übertragen (Grüneberg a.a.O. Rdn. 12; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 20, § 426 Rdn. 7; vgl. auch BayObLG VersR 1998, S. 1382). Der Bundesgerichtshof hat - indes für den Fall einer Trennung der Eheleute - ausgesprochen, dass die hälftige Ausgleichsregelung nicht ohne weiteres wieder zum Tragen komme. Vielmehr sei danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Verhältnisse, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann (BGH NJW-RR 1993, S. 386, 387).

22

Nach der Bewertung des Senates rechtfertigen die Fallumstände vorliegend eine Abweichung von der Ausgleichsregel des § 426 Abs. 1 BGB auch für die Zeit nach dem Tod des Schuldners. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners nicht ohne weiteres mit dem “Scheitern der Ehe“ durch Lossagung der Eheleute voneinander (vgl. § 1565 BGB) gleichgesetzt werden kann. Zwar ist in beiden Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft beendet; eine beidseitige Erbringung und Anrechnung von Beiträgen zur gemeinsamen Lebensführung kommt nun nicht mehr in Betracht. In dem Versterben eines Ehegatten während einer intakten Ehe liegt aber gerade keine gewillkürte Auflösung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern ihr bestimmungsgemäßes, wenngleich unfreiwilliges Ende (vgl. § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Dementsprechend lässt sich ohne weiteres nicht unterstellen, dass der Grund für die bisherige Behandlung gemeinsamer Verbindlichkeiten mit dem Tod entfallen ist. Anders als im Fall einer Trennung besteht für die Eheleute bei intakter Ehe und vorausschauender Planung durchaus Anlass, für den Todesfall eines Ehepartners Vorsorge zu treffen und dem Überlebenden für die Zeit nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft Vorteile zukommen zu lassen. Dies gilt gerade für die vorliegend in Rede stehende Konstellation der „Hausfrauenehe“. Den nicht-verdienenden, haushaltsführenden Ehepartner jedenfalls insoweit wirtschaftlich abzusichern, als dieser auch weiterhin im Innenverhältnis nicht für gemeinsame Verbindlichkeiten aufkommen muss, wird in diesem Fall häufig ein berechtigtes Anliegen der Eheleute darstellen.

23

Ob sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich annehmen lässt, dass eine zu Lebzeiten der Eheleute praktizierte Handhabung der Tilgung gemeinsamer Schulden nach dem Tod eines Ehepartners fortwirkt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn es ist jedenfalls nach den konkreten Umständen des Streitfalles davon auszugehen, dass der Schuldner und die Beklagte eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auch für den Todesfall eines der Ehegatten - speziell für ein mögliches Vorversterben des Schuldners - getroffen haben, die zu einem Ausschluss der Ausgleichspflicht führt.

24

Um die Versorgung des anderen zu sichern, können die Eheleute in wirtschaftlicher Hinsicht Maßnahmen veranlasst haben, die als Ausgestaltung der ehelichen Verhältnisse auch für die Zeit nach Beendigung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen. Insbesondere bei einer hohen Verschuldung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - typischerweise bei Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung eines Familienheimes - können sie, auch auf Wunsch des Gläubigers, gemeinsam erwirtschaftete Vermögenswerte bereitgestellt haben, aus denen eine künftige Abtragung der Schulden abschließend bestritten werden soll. Im Fall der Immobilienfinanzierung handelt es sich hierbei oftmals um eine Absicherung der Verbindlichkeiten durch den Wert der finanzierten Immobilie selbst und durch Risiko- oder Kapitallebensversicherungen. So liegt es hier. Der Schuldner und die Beklagte haben die gemeinsamen Schulden zum einen durch Grundpfandrechte an der Immobilie abgesichert. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass das Grundstück, das einen durch die unterschiedlichen Beiträge zur Lebensführung geschaffenen gemeinsamen Vermögenswert darstellt, bei einem Abbruch der Darlehensabtragung zu Lasten beider Eheleute für eine Tilgung zur Verfügung stehen soll. Gleiches gilt für die von dem Schuldner abgeschlossenen Lebensversicherungen, die bei Fälligstellung des Darlehens ebenfalls als Haftungsmasse dienen sollten. Auch die Lebensversicherungen sind wirtschaftlich beiden Eheleuten zuzurechnen. Zwar hat sie der Schuldner abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge gezahlt. Wie bei den regelmäßigen Tilgungen des Darlehens handelt es sich aber auch hierbei um Leistungen, die er während der Ehe als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung erbracht hat, und die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Leistungen der Beklagten in Gestalt der Haushaltsführung standen. Seinen Ausdruck findet dies nicht allein in dem Zweck der Lebensversicherungen als Absicherung im Hinblick auf die gemeinsamen Schulden. Die Eheleute haben auch durch die der Beklagten eingeräumte Bezugsberechtigung gezeigt, dass sie die Lebensversicherungen als gemeinsam erworbene Vermögenswerte ansehen, die im Todesfall des Schuldners unabhängig von der erbrechtlichen Rechtsnachfolge der Beklagten zustehen sollen. Ähnlich der gemeinsamen Berechtigung an dem Hausgrundstück durch Einräumung hälftigen Miteigentums haben die Eheleute auch durch die Bezugsberechtigung dokumentiert, dass es sich bei den Lebensversicherungen nicht um einen allein dem Schuldner zustehenden Vermögenswert handeln soll.

25

Gebührt der Wert der Versicherungen nach den Vorstellungen der Eheleute aber zumindest hälftig der Beklagten, so ist ihr Einsatz zur Tilgung der gemeinsamen Schulden im Innenverhältnis nicht anders zu bewerten als die Verwertung des gemeinsamen Hausgrundstückes, dessen Erlös dem Nachlass und der Beklagten gleichermaßen zustand, so dass - zwischen den Parteien unstreitig - Ausgleichsansprüche ausscheiden. Eine solche Handhabung entspricht ersichtlich dem Willen der Eheleute. Denn diese haben zu Lebzeiten zu erkennen gegeben, dass das Darlehen mit den von dem Schuldner bereitgestellten Mitteln abschließend beglichen werden soll und ein Gesamtschuldnerausgleich auch nach seinem Tod nicht Platz greifen soll. Durch die Abtretung der Versicherungsleistungen hat der Schuldner zudem bereits zu Lebzeiten alles dafür getan, dass eine vollständige Tilgung stattfindet. Diese Umstände würde konterkariert, müsste die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches - wie von dem Kläger geltend gemacht - zur Hälfte für die zur Tilgung verwendeten Lebensversicherungbeträge aufkommen. Da sie ihren Anteil an dem Erwerb der Versicherungsleistungen bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht hat, wäre sie hierdurch doppelt belastet.

26

An dieser Bewertung ändert nichts, dass die Beklagte die ihr angefallene Erbschaft nach dem Schuldner ausgeschlagen hat. Eine nachträgliche „Lossagung“ von der Ehe ist hierin entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erblicken. Dass die Beklagte eine Haftung für den überschuldeten Nachlass nicht übernehmen wollte, bleibt auch im Übrigen ohne Bedeutung für die Behandlung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten. Die hierfür maßgeblichen Umstände, insbesondere die von der Beklagten erbrachten Anteile am Erwerb der Versicherungsleistungen, bleiben von der späteren Erbausschlagung unberührt.

27

Schließlich steht auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 10. Juli 1997 (BayObLGR 1998, 19 = VersR 1998, S. 1382) der vorliegenden Bewertung nicht entgegen. Der dort zugrunde liegende Fall ist mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu vergleichen. Im dortigen Streitfall hatte der überlebende Ehemann Tilgungsleistungen aus Versicherungen erbracht, deren Erlöse ihm als alleinigem Bezugsberechtigten zugestanden hätten; hierfür forderte er von der Erbin seiner verstorbenen Ehefrau, auf die das Miteigentum an der abgezahlten Immobilie übergegangen war, einen Gesamtschuldnerausgleich. Wenn das BayObLG einen entsprechenden Anspruch bejaht hat, so entspricht dies einer angesichts der dortigen Fallkonstellation sachgerechten Beurteilung des Ausgleichsmaßstabes.

28

4. Anderweitige Ansprüche, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer sogenannten Ehegattengesellschaft nicht vor. Dass die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausreichenden Zweck verfolgt haben (vgl. BGHZ 84, 361; 87, 265), hat der Kläger nicht behauptet. Die Berufung unterlag demnach der Zurückweisung.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beimisst. Zur Ausgleichspflicht gesamtschuldnerisch haftender Eheleute nach dem Tod eines Ehepartners liegt höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht vor; dies betrifft insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer derartigen Beendigung der Ehe von einer grundlegenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist, die ein Aufleben vormals ausgeschlossener Ausgleichsansprüche bewirkt. Die Frage stellt sich auch in einer Vielzahl von Fällen, namentlich dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2014 - 13 K 1554/12 E

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger erwarb Anfang des Streitjahres zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau S (S), das Einfamilienhaus A-Straße

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.