Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2014 - 13 K 1554/12 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erwarb Anfang des Streitjahres zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau S (S), das Einfamilienhaus A-Straße in B-Stadt. Beide hielten jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Objekt. In der Folgezeit führten der Kläger und S umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten durch. Nach Abschluss dieser Arbeiten stand dem Kläger eine Bürofläche von 71,71 m² zur Verfügung. Die gesamte Wohn- und Nutzfläche belief sich auf 383,09 m². Zur Finanzierung nahmen der Kläger und die S mehrere Darlehen bei der C-Bank auf. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden von einem Konto des Klägers abgebucht. Ab dem 1.8.2008 vermietete die S ihren hälftigen (ideellen) Anteil an den Büroräumen an den Kläger.
3In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als … in Höhe von 157.993 €.
4Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) legte im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 14.10.2010, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), einen Gewinn von 158.232 € zugrunde. Die Abweichung zum erklärten Gewinn beruhte darauf, dass das FA lediglich eine AfA von 541 € für den als Betriebsvermögen zu behandelnden Miteigentumsanteil des Kläger an den Büroräumen berücksichtigte.
5Im Veranlagungsverfahren der S für 2008 erkannte das FA den Mietvertrag zwischen dem Kläger und der S über ihren Anteil am Arbeitszimmer nicht an. Insoweit erging am 14.12.2010 eine ablehnende Einspruchsentscheidung.
6Am gleichen Tag erließ das FA gegenüber dem Kläger einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid in einem hier nicht relevanten Streitpunkt.
7Mit Schreiben vom 10.2.2011 beantragte der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.12.2010 gem. § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung führte er aus, dass das FA das Mietverhältnis zwischen ihm und der S gemäß der Einspruchsentscheidung im Veranlagungsverfahren der S vom 14.12.2010 nicht anerkannt habe. Die Büroräume seien daher in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen. Mit Schriftsatz vom 21.3.2011 überreichte der Kläger eine berichtigte Gewinnermittlung und eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2008. Der erklärte Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit belief sich nunmehr auf 155.055,28 € und lag damit um 2.938 € unter dem ursprünglich erklärten Gewinn in Höhe von 157.993 € und um 3.177 € unter dem vom FA angesetzten Gewinn. Die in der berichtigten Umsatzsteuererklärung erklärte Vorsteuer war um 2.851,37 € höher als ursprünglich erklärt. Die Abweichungen in der Gewinnermittlung erläuterte der Kläger wie folgt (Beträge in €):
8Gewinnermittlung alt |
Gewinnermittlung neu |
Abweichung |
|
Miete A-Straße |
2.500,00 |
0,00 |
2.500,00 |
Raumkosten |
301,61 |
603,31 |
-301,70 |
Abschreibung Gebäude |
779,77 |
1.154,79 |
-375,02 |
Vorsteuer 19% |
26.729,31 |
29.580,68 |
-2.851,37 |
Zinsen langfristig |
1.910,02 |
3.820,58 |
-1.910,56 |
32.220,71 |
35.159,36 |
-2.938,65 |
Mit Schreiben vom 6.4.2011 kündigte das FA an, dass es beabsichtige, den Änderungsantrag des Klägers abzulehnen. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um Drittaufwand im Sinne von R 4 Abs. 7 der Einkommensteuerrichtlinien. Da der Kläger nur zu 50% Eigentümer des Grundstücks sei, könne er auch nur 50% der Kosten geltend machen. Zugleich wies das FA darauf hin, dass es die bisher anerkannten Mietzahlungen an S in Höhe von 2.500 € nicht mehr als Betriebsausgaben anerkennen wolle. Es ergebe sich daher ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 160.732 € (158.232 € + 2.500 €). Hierzu nahm der Kläger im Schreiben vom 16.5.2011, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung.
10Am 6.6.2011 lehnte das FA den Antrag auf Anerkennung weiterer Betriebsausgaben ab. Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein.
11Am 17.6.2011 erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es ‑ unter Hinweis auf das Schreiben vom 6.4.2011 – einen Gewinn von 160.732 € zugrunde legte.
12Dagegen legte der Kläger ebenfalls fristgemäß Einspruch ein und beantragte zudem am 21.6.2011 die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Nach Ablehnung der AdV durch das FA, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf, das mit Beschluss vom 7.10.2011 13 V 2649/11 A (E, AO) in vollem Umfang AdV gewährte.
13Mit Einspruchsentscheidung vom 23.3.2012 lehnte das FA die Einsprüche gegen den Ablehnungsbescheid vom 6.6.2011 und den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 17.6.2011 ab. Zur Begründung führte das FA aus, dass das Mietverhältnis des Klägers mit der S steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die auf die Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen seien nur in Höhe des Miteigentumsanteils von 50% abziehbar. Die Zurechnung der Einkünfte und der Ansatz der Werbungskosten ergäben sich aus dem Beteiligungsverhältnis.
14Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus: Zum einen sei es höchst fraglich, ob das FA zu Recht die Mietaufwendungen nicht anerkannt habe. Das erkennende Gericht habe im AdV-Verfahren unter Bezugnahme auf umfangreiche Rechtsprechung und Literaturhinweise darauf hingewiesen, dass die zu Ehegattenmietverhältnissen ergangene Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen werden könne. Vorliegend diene der Abschluss eines Mietvertrages auch nicht zur Umgehung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG), da die maßgeblichen Räume den Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers bilden würden und damit ohnehin keine Begrenzung des Abzugs der Höhe nach bestehe. Die unreflektierte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vermietung von Wohnraum zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf beruflich genutzte Räume stelle zudem eine den Kläger benachteiligende Wertung dar, die weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur als gesicherte Auffassung bezeichnet werden könne. Es erscheine daher geboten, in diesem Verfahren eine Klärung herbeizuführen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des einzelnen, sich nicht dem Institut der Ehe zu unterstellen, ihm die Freiheit eröffnen müsse, seine Rechtsbeziehungen abweichend von einem derartigen Institut regeln zu können. In der familienrechtlichen Literatur finde sich wiederholt der Hinweis darauf, dass Regelungen, die die Ehe beträfen, gerade nicht auf Konflikte zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet werden könnten. Derjenige, der sich außerhalb des Rechts der Ehe stelle, könne nicht erwarten, dass im Falle eines Konfliktes dieses Recht zu seinen Gunsten streite. Hieraus ergebe sich die Konsequenz, dass der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Befugnis erhalten müsse, seine Rechtsbeziehungen individualvertraglich zu bestimmen. Akzeptiere man dieses Selbstbestimmungsrecht, folge hieraus das Gebot der steuerlichen Anerkennung solcher Verträge.
15Für den Fall, dass das Gericht zu einer anderen Würdigung gelange, sei das Geschehen zumindest dergestalt zu berücksichtigen, dass die zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen unter der Wendung „Dritt-AfA“ zu berücksichtigen seien. Das FA habe den Vortrag des Klägers, dass er im Rahmen der bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft die in Rede stehenden Teile der Immobilie alleine nutze und darüber hinaus die Anschaffungskosten des Objekts in der geforderten Höhe getragen habe, nicht bestritten. Folglich stehe ihm unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung die Befugnis zu, sowohl die auf seinen Miteigentumsanteil am Arbeitszimmer als auch die auf den Anteil der Lebensgefährtin entfallende AfA geltend zu machen. Die insoweit erforderliche Voraussetzung, dass der Kläger die entsprechenden Aufwendungen getragen haben müsse, sei als gegeben anzusehen. Der Kläger habe monatlich Zahlungen in Form der Miete an die S geleistet. Zwar habe das FA das Mietverhältnis nicht anerkannt. In dieser Höhe habe das FA aber unstreitig gestellt, dass die betreffenden Aufwendungen im Verhältnis der Parteien der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zueinander ausschließlich vom Kläger gezahlt worden seien.
16Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf eine Saldierungsmöglichkeit wegen nicht abziehbarer Vorsteuer hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.7.2013, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergänzend ausgeführt: Er habe seine Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid zurückgenommen. Die Vorsteuer, die anteilig auf das Arbeitszimmer entfalle, sei daher nicht abzugsfähig und gewinnerhöhend den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Arbeitszimmers hinzuzurechnen. Mit Schriftsätzen vom 31.7.2013, vom 7.1.2014 und – nach einem weiteren Hinweis des Berichterstatters – vom 4.3.2014 hat der Kläger geänderte Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG übermittelt. In der letztgenannten Gewinnermittlung geht der Kläger von folgender Berechnung aus (Beträge in €):
17Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid vom 17.6.0211 |
160.732,00 |
|
Gewinn laut berichtigter Gewinnermittlung des Klägers |
155.055,28 |
|
Zuzüglich nicht abziehbarer Vorsteuer |
5.702,74 |
|
Neu ermittelte Abschreibung |
||
AK/HK bisher |
54.112,92 |
|
AK/HK Arbeitszimmer neu |
59.279,25 |
|
Differenz |
5.166,33 |
|
Zuzüglich n.a. Vorsteuer |
5.423,67 |
|
Zwischensumme |
10.590,00 |
|
AfA hierauf |
108,47 |
-211,80 |
Außenanlagen bisher |
943,84 |
|
Zuzüglich n.a. Vorsteuer |
179,33 |
|
AfA auf n.a. Vorsteuer 10% |
-17,93 |
-17,93 |
Vorsteuer Grundschuldbestellung |
-28,90 |
|
Vorsteuer laufende Kosten |
-70,05 |
|
Gewinn neu |
160.429,34 |
Der Kläger beantragt sinngemäß,
19den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 17.6.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.3.2012 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die an S gezahlten Mietaufwendungen in Höhe von 2.500 € sowie 50% der auf die Büroräume entfallenden Hauskosten des Einfamilienhauses A-Straße in B-Stadt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden,
20hilfsweise, dass 100% der auf die Büroräume entfallenden Hauskosten des Einfamilienhauses A-Straße in B-Stadt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden und ein Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 160.429,34 € angesetzt wird,
21sowie für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
22Das FA beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die auf die vom Kläger genutzten Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen seien nur insoweit abzugsfähig, als sie seinem Miteigentumsanteil am Objekt entsprächen. Miteigentümer hätten stets einen Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug, wenn sich die einkunftsbezogene Nutzung innerhalb der Miteigentumsanteile halte. Da der Kläger zu 50% Eigentümer des Hauses sei, sei sein Werbungskostenabzug auf 50% beschränkt.
25Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27I. Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
28II. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags bereits unzulässig. Es fehlt an einer Rechtsverletzung und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Klage, mit der die Festsetzung einer höheren Steuer als im angefochtenen Bescheid begehrt wird, regelmäßig in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10.1.2007 I R 75/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2007, 1506; Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 40 FGO Rn. 55 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn hätte der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg, wäre der Steuerbetrag höher als in dem angefochtenen Ausgangsbescheid festzusetzen.
29Das FA hat die festgesetzte Einkommensteuer im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 17.6.2011 ausgehend von einem Gewinn des Klägers in Höhe von 160.732 € ermittelt. Bereits in seinem Hinweisschreiben vom 6.2.2014 hat das FG den Kläger darauf hingewiesen, dass sich im Falle einer Anerkennung des Mietvertrages bei vorläufiger Berechnung ein Gewinn in Höhe von 160.975,33 € ergebe. Im Anschluss an die Stellungnahme des Klägers vom 4.3.2014 ist die seinerzeit zugrunde gelegte AfA wie folgt zu modifizieren (Beträge in €):
30Kaufpreis |
449.000,00 |
Makler (brutto) |
16.029,30 |
Notarvertrag (brutto) |
2.236,49 |
Gerichtskasse |
943,00 |
Gerichtskasse |
487,50 |
Stadt B-Stadt |
17,00 |
Kaufpreisschätzung (brutto) |
196,35 |
Grunderwerbsteuer |
15.714,00 |
Summe |
484.623,64 |
Abzüglich Grund- und Boden |
-276.595,00 |
Anschaffungskosten Gebäude |
208.028,64 |
Anteil Arbeitszimmer 71,71 m²/ 383,09 m² |
38.940,54 |
Unmittelbar zuzurechnende nachträgliche AK in 2008 laut Aufstellung des FA |
3.270,58 |
Hierauf entfallende Umsatzsteuer |
621,41 |
Anteilig zuzurechnende nachträgliche AK für 2008 laut Aufstellung des FA 73.155,20 € (netto) = 87.054,69 € (brutto) x 71,71/383,09 |
16.295,63 |
Zwischensumme |
59.128,16 |
Miteigentumsanteil des Klägers 50% |
29.564,08 |
AfA 2% auf Miteigentumsanteil |
591,28 |
AfA eigener Miteigentumsanteil + AfA ideeller Anteil S |
1.182,56 |
Bei seiner Berechnung der AfA hat der Senat einen Bodenwert von 276.595 € zugrunde gelegt, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Abschreibungen auf die Außenanlagen und die hierauf entfallende nicht abziehbare Vorsteuer sind – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht anzuerkennen, da insoweit kein betrieblicher Veranlassungszusammenhang mit der Büronutzung besteht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 6.10.2004 VI R 27/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 206, 571, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2004, 1071). Unter Einberechnung einer AfA von (aufgerundet) 592 € ergibt sich nunmehr ein Gewinn von ca. 160.933 €, der über dem vom FA angesetzten Gewinn liegt (Beträge in €):
32Position |
Betrag |
Einnahmen |
414.082,38 |
Waren |
-50.384,50 |
Löhne/Gehälter |
-43.642,89 |
Miete D-Straße etc |
-13.506,99 |
Aufwand für gemietete Grundstücke |
-6.697,86 |
Miete Arbeitszimmer |
-2.500,00 |
Raumkosten A-Straße |
-301,61 |
Versicherung |
-6.582,23 |
Kfz-Kosten |
-29.272,77 |
Werbekosten |
-18.343,41 |
Warenabgabe |
-177,96 |
Instandhaltung |
-968,09 |
AfA A-Straße |
-592,00 |
AfA Außenanlagen |
0 |
AfA Sachanlagen |
-1.555,00 |
AfA GWG |
-418,57 |
Verschiedene Kosten |
-13.763,41 |
Vorsteuer 7% und 16% |
394,22 |
Gezahlte VorSt insgesamt |
-29.580,68 |
Gezahlte USt |
-38.764,55 |
Hinzurechnung n.a.VSt betreff. Büroanteil |
5.603,00 |
Schuldzinsen kurzfr. |
-567,41 |
Schuldzinsen A-Straße |
-1.910,02 |
n.a. BA |
383,68 |
160.933,33 |
III. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig, aber unbegründet.
341. Die Zulässigkeit der Klage folgt daraus, dass sich im Falle eines vollständigen Obsiegens des Klägers ein geringerer Gewinn als vom FA angesetzt ergäbe. Dies gilt im Übrigen auch unter Zugrundelegung der durch das FG abweichend berechneten AfA (vgl. II). Für diesen Fall beliefe sich der Gewinn auf einen Betrag von 160.629 €, der sich wie folgt ermittelt:
35Position |
Betrag |
Einnahmen |
414.082,38 |
Waren |
-50.384,50 |
Löhne/Gehälter |
-43.642,89 |
Miete D-Straße etc |
-13.506,99 |
Aufwand für gemietete Grundstücke |
-6.697,86 |
Miete Arbeitszimmer |
0,00 |
Raumkosten A-Straße |
-603,31 |
Versicherung |
-6.582,23 |
Kfz-Kosten |
-29.272,77 |
Werbekosten |
-18.343,41 |
Warenabgabe |
-177,96 |
Instandhaltung |
-968,09 |
AfA A-Straße |
-1.182,56 |
AfA Außenanlagen |
0 |
AfA Sachanlagen |
-1.555,00 |
AfA GWG |
-418,57 |
Verschiedene Kosten |
-13.763,41 |
Vorsteuer 7% und 16% |
394,22 |
Gezahlte VorSt insgesamt |
-29.580,68 |
Gezahlte USt |
-38.764,55 |
Hinzurechnung n.a.VSt betreff. Büroanteil |
5.602,22 |
Schuldzinsen kurzfr. |
-567,41 |
Schuldzinsen A-Straße |
-3.820,58 |
n.a. BA |
383,68 |
160.629,73 |
2. Die Klage ist indes unbegründet. Die vom Kläger im Rahmen des Hilfsantrags zusätzlich geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 1.910,29 € (50% von 3.820,58 €), sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Diese sind vielmehr nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) der S zuzurechnen. Ob dem Kläger die sonstigen Raumkosten und die AfA in voller Höhe zustehen, kann dahingestellt bleiben, da allein ihre Berücksichtigung nicht zu einem niedrigeren Gewinn als vom FA angesetzt führen würde.
37a) Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Dazu gehören auch Schuldzinsen für Darlehen, die zur Anschaffung betrieblicher Wirtschaftsgüter verwendet wurden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.2.2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314). Die Regelung im § 4 Abs. 4 EStG ist insofern unvollständig, als sie nicht bestimmt, wer die Aufwendungen getragen haben muss (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.2.2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314). Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des BFH aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen grundsätzlich persönlich tragen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.IV.1.b).
38Der Große Senat hat sich in vier grundlegenden Beschlüssen vom 23.8.1999 mit der Abgrenzung von Eigen- und Drittaufwand in den Fällen von Ehegatten-Arbeitszimmern befasst. In diesem Zusammenhang hat sich der Große Senat u.a. mit der Frage beschäftigt, wem die Aufwendungen für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Gebäudes in einer bestehenden Ehe zuzurechnen sind, wenn beide Ehegatten Finanzierungsbeiträge geleistet haben oder die Darlehensmittel zu Lasten beider Ehegatten aufgenommen worden sind. Für die auch im Streitfall maßgebliche Konstellation, dass Miteigentum am Grundstück und Gebäude begründet wird, soll nach Ansicht des Großen Senats in einem ersten Schritt davon auszugehen sein, dass jeder der Ehegatten Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782). Dies gelte unabhängig davon, wie viel er tatsächlich an eigenen Mitteln beigetragen habe. Seien die finanziellen Beiträge unterschiedlich hoch, sei davon auszugehen, dass der Ehegatte, der mehr beigesteuert habe, dieses Mehr seinem Ehepartner habe zuwenden wollen. In einem zweiten Schritt hat der Große Senat diese Zuwendungsvermutung in bestimmten Fällen „korrigiert“, etwa dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines von ihm genutzten Arbeitszimmers beteiligt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 unter C.I.4 unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 30.1.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281). In diesen Fällen soll der Abzug der AfA als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten möglich sein, da es sich um im eigenen betrieblichen Interesse getragene Aufwendungen und damit im Ergebnis um Eigenaufwand handeln soll.
39In Bezug auf die laufenden Aufwendungen, die zum einen mit der Anschaffung/Herstellung des Grundstücks und zum anderen mit der Nutzung des Arbeitszimmers eines zusammen hängen, hat der Große Senat in seinem Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zwischen den grundstücksorientierten und den nutzungsorientierten Aufwendungen unterschieden. Im Regelfall gelte, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen seien, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werde, der den Betrag schulde. Insofern bestehe kein Unterschied zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt habe. Von diesem Grundsatz gebe es allerdings zwei Ausnahmen: Zum einen, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Aufwendungen, die das Arbeitszimmer beträfen (nutzungs- und grundstücksorientierte Aufwendungen), selbst übernehme, zum anderen insoweit, als es sich um nutzungsorientierte Aufwendungen handle, die zu Lasten eines gemeinsamen Kontos gezahlt worden seien. Die im letztgenannten Fall angesprochenen nutzungsorientierten Aufwendungen seien, anders als die grundstücksorientierten Aufwendungen, allein durch die berufliche Nutzung verursacht. Dagegen würden grundstücksorientierte Aufwendungen zumindest auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet.
40b) Nach Maßgabe der vom Großen Senat aufgestellten Grundsätze kann der Kläger die von ihm zusätzlich geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehen. Die insgesamt gezahlten Schuldzinsen von ca. 3.820 € sind zur Hälfte dem Kläger und der S zuzurechnen (vgl. aa). Ein Abzug des auf die S entfallenden Anteils der Schuldzinsen durch den Kläger ist ausgeschlossen, da es an der vom Großen Senat hierfür für erforderlich gehaltenen ausdrücklichen Vereinbarung mit S fehlt (vgl. bb).
41aa) Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462) sind die insgesamt gezahlten Schuldzinsen, auch wenn diese allein von einem Konto des Klägers bezahlt wurden, zur Hälfte der S zuzurechnen. Der Kläger und die S haben die zur Finanzierung des Hauserwerbs und des Umbaus aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner aufgenommen. Ebenso wie bei Ehegatten ist auch in der vorliegenden Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft davon auszugehen, dass die Zahlung der Schuldzinsen durch den Kläger – entsprechend der hälftigen Miteigentumsanteile – sowohl zu seinen als auch zu Gunsten der S erfolgen sollte. Aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt ist unmaßgeblich (so auch ausdrücklich der Große Senat im Zusammenhang mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten in den Ehegatten-Fällen, BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749).
42Der Senat folgt nicht der von einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die vom Großen Senat zu den Ehegattenfällen aufgestellten Grundsätze nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden können. Zwar weisen die Vertreter dieser Auffassung zutreffend darauf hin, dass der Große Senat seinen Zuwendungsgedanken ausdrücklich auf eherechtliche Erwägungen gestützt habe (vgl. Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 9 EStG Anm. 43). So werde etwa im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) darauf verwiesen, dass eine Zuwendung des einen an den anderen Ehegatten als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also eines gemeinsamen Ziels, anzusehen sei. Dieses Ziel werde u.a. durch die jeweilige berufliche Tätigkeit der Ehegatten verwirklicht.
43Durch diesen Begründungsansatz wird eine sinngemäße Anwendung im Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber nicht ausgeschlossen. Der Senat schließt sich vielmehr der Gegenauffassung in der Literatur an, wonach eine Übertragung der vom Großen Senat in den Ehegatten-Fällen aufgestellten Grundsätze auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich ist (vgl. etwa Söffing, Betriebs-Berater --BB-- 2000, 381, 392; ähnlich Gröpl, Deutsche Steuerzeitung 2001, 65, 70). Aus Sicht des Senats besteht in dieser Konstellation kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, da der Zuwendungsgedanke des Großen Senats für beide Lebensformen Gültigkeit beanspruchen kann. Der Große Senat greift zur Begründung seiner Zuwendungsvermutungen zwischen Ehegatten auf das Zivilrecht zurück (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778). Ausdrücklich nimmt der Große Senat in diesem Zusammenhang Bezug auf das BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764), in dem der VI. Senat die aus seiner Sicht einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zitiert hatte (namentlich die BGH-Urteile vom 6.12.1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542; vom 28.4.1983 IX ZR 1/82, NJW 1983, 2449 und vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845). Diese BGH-Rechtsprechung gilt aber gleichermaßen auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BGH-Urteil vom 24.3.1980 II ZR 191/79, NJW 1980, 1520 sowie die Bezugnahme hierauf im Urteil vom 28.4.1983 IX ZR 1/82, NJW 1983, 2449).
44Inhaltlich befasst sich die betreffende BGH-Rechtsprechung vor allem mit der Frage, ob zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern Ausgleichsansprüche – insbesondere aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB – bestehen, wenn sie ein Grundstück zu je hälftigem Miteigentum erwerben und diesen Erwerb durch eine gesamtschuldnerische Darlehensaufnahme finanzieren, aber nur der Hauptverdiener die Zahlungen auf die Gesamtschuld leistet. Der BGH hat das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs sowohl für Ehegatten als auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für die Zeit des Bestehens der Gemeinschaft verneint (vgl. BGH-Urteile vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 zu Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und vom 24.3.1980 II ZR 191/79, NJW 1980, 1520 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Begründet wird diese Auffassung mit der Überlegung, dass beim Erwerb eines Hausgrundstücks zu hälftigem Miteigentum eine stillschweigende Übereinkunft dahingehend bestehe, dass jeder der gleichberechtigten Ehegatten/Partner gleich viel zum Erwerb beitrage, auch wenn der verdienende Teil die gemeinsamen Schulden abbezahle (vgl. BGH-Urteile vom 17.5.1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 und vom 3.11.1983 IX ZR 104/82, NJW 1984, 795). Die Ausgleichung nach Kopfteilen werde der Lebensgemeinschaft nicht gerecht, da die finanzielle Leistung des einen und die Haushaltsführung durch den anderen gleichwertige Beiträge zur Lebensgemeinschaft bilden würden (vgl. etwa BGH-Urteil vom 3.11.1983 IX ZR 104/82, NJW 1984, 795; vgl. ferner Urteil des OLG Koblenz vom 14.11.2011 12 U 712/10, NJW-RR 2012, 738). In Bezug auf die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche während der Zeit des Bestehens der Gemeinschaft besteht daher kein wesentlicher Unterschied zwischen Ehepartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (so auch explizit Bydlinski in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 426 Rn. 20). Als unmaßgeblich sieht es der Senat dagegen an, wie sich die Ausgleichsansprüche nach Scheitern der Ehe bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft gestalten (eingehend hierzu Schulz, Familie – Partnerschaft – Recht 2010, 373).
45bb) Die Voraussetzungen für den vom Großen Senat ausnahmsweise für möglich gehaltenen Abzug der dem anderen Ehegatten (hier Lebenspartner) zuzurechnenden Grundstücksaufwendungen durch denjenigen, der das Arbeitszimmer ausschließlich nutzt, liegen im Streitfall nicht vor.
46Allerdings wird in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass aus den Beschlüssen des Großen Senats vom 23.8.1999 eine volle Abziehbarkeit der Schuldzinsen durch den das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten abgeleitet werden könne. Küffner/Haberstock (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1672, 1675) vertreten etwa die Auffassung, dass die Schuldzinsen für Darlehen für den betrieblich oder beruflich genutzten Gebäudeteil abgezogen werden können, wenn der Nutzende zumindest Miteigentümer des Gebäudes und (Mit-)Schuldner dieser Aufwendungen sei. Unbeachtlich sei insoweit, wer die grundstücksorientierten Kosten tatsächlich gezahlt habe. Seien die Aufwendungen vom nutzenden Ehegatten allein oder von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten entrichtet worden, ergebe sich die Berücksichtigung schon aus den allgemeinen Grundsätzen der Abziehbarkeit von Eigenaufwand. Der nutzende Miteigentümer könne diese Aufwendungen jedoch auch dann abziehen, wenn sie allein vom anderen Miteigentümer-Ehegatten gezahlt worden seien. Auch in diesem Fall handle es sich um betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen des nutzenden Mitschuldners, die der andere Ehegatte für ihn unter Abkürzung des Zahlungswegs geleistet habe. Zu einem gleichen Ergebnis kommt Wolff-Diepenbrock (DStR 1999, 1642), nach dessen Ansicht der Große Senats mit seinen Ausführungen zu den laufenden Aufwendungen im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623), wonach dem ein Arbeitszimmer nutzenden Miteigentümer der volle Schuldzinsenabzug zusteht, nicht in Frage stellen wollte.
47Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen, da sie seines Erachtens nicht im Einklang mit den Ausführungen des Großen Senats im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) steht. Für den Miteigentümer eines Grundstücks sind die Anteile der übrigen Miteigentümer im steuerrechtlichen Sinne ebenso fremde Wirtschaftsgüter, wie es das Alleineigentum eines anderen an einem Grundstück für den Nichteigentümer ist (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778). In Bezug auf die den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers übersteigenden Schuldzinsen müssen daher die gleichen Grundsätze Anwendung finden, die der Große Senat in seinem Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) in Bezug auf das Verhältnis von Nichteigentümer und Alleineigentümer aufgestellt hat. Der Große Senat hat in dieser Entscheidung in einem ersten Schritt geprüft, wem die Zahlung der laufenden Aufwendungen zuzurechnen ist. Insoweit gelte grundsätzlich, dass die Zahlung, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen sei, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werde, der den Betrag schulde (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.). Gleiches gilt – wie bereits unter III.2.b.aa dargestellt wurde – auch im Streitfall.
48Im Anschluss hieran führt der Große Senat aus, dass die Zurechnung der Zahlung auf denjenigen, der den Betrag schulde, auch dann erfolgen müsse, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteilige. Damit hat der Große Senat klargestellt, dass auch die tatsächliche Aufwandstragung die im ersten Schritt erfolgte Zuordnungsentscheidung nicht zu verdrängen vermag. Die Behandlung laufender Aufwendungen weicht damit von der Behandlung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ab, denn in den letztgenannten Fällen führt die Kostenbeteiligung des Nichteigentümer-Ehegatten dazu, dass der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778). Die in Bezug auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausschlaggebende Erwägung, dass der Nichteigentümer-Ehegatte die betreffenden Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse trägt, hält der Große Senat daher offenbar nicht für auf laufende Aufwendungen übertragbar. Dies wird durch die nachfolgende Differenzierung des Großen Senats bestätigt, wonach allein die nutzungsorientierten Aufwendungen im Falle einer Kostentragung durch den Nichteigentümer-Ehegatten sachlich und subjektiv durch den Beruf des das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten veranlasst seien, während die grundstücksorientierten Aufwendungen stets auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet würden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.2.b). Nach Auffassung des Senats kann hieraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Bezug auf die grundstücksorientierten Aufwendungen die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind. In der erstgenannten Entscheidung hatte der VI. Senat in einem Miteigentumsfall entschieden, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die anteilig hierauf entfallenden Schuldzinsen nicht nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur Hälfte, sondern in voller Höhe als Werbungskosten abziehen könne. Diese Rechtsprechung zu den „Ehegatten-Arbeitszimmer-Fällen“ hatte der VI. Senat sodann mit Urteil vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstreckt. Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass der bloße Umstand, dass der Kläger die gesamten grundstücksorientierten Aufwendungen trägt, nicht ausreicht, um den vollen Betriebsausgabenabzug zu begründen.
49Soweit der Große Senat in Bezug auf die grundstücksbezogenen Aufwendungen ausnahmsweise einen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug dann für zulässig erachtet hat, wenn der nutzende Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem Eigentümer-Ehegatten die laufenden Aufwendungen übernimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.2.a), liegt diese Ausnahme im Streitfall nicht vor. Dass eine solche Absprache getroffen wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr, dass der Kläger mit der S einen Mietvertrag über deren ideelle Hälfte am Grundstück abgeschlossen und S im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. auch Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht hat. Der Kläger und die S gehen daher offenbar selbst davon aus, dass der S die Schuldzinsen zur Hälfte zugewendet werden sollen.
50Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein solcher Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen wäre. Dieser Auffassung, die auch das FA vertritt, könnte der Senat nicht beipflichten. Die Frage, ob ein Mietverhältnis über den ideellen Anteil eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft am vom anderen Partner genutzten Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen ist, ist bislang in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden (das FG Hamburg konnte die Frage in seinem Urteil vom 6.9.2005 II 477/03, abrufbar in juris, dahinstehen lassen). Allerdings hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung bei einem im Miteigentum von Ehegatten (bzw. im Alleineigentum des anderen Ehegatten) stehenden Einfamilienhaus die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags, den der nutzende Ehegatte mit dem anderen Ehegatten über dessen ideellen Anteil am Arbeitszimmer abgeschlossen hatte, bereits mehrfach versagt (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 640; des FG Baden-Württemberg vom 31.5.2001 6 K 7/98, abrufbar in juris; des FG Münster vom 5.6.2003 8 K 5960/01 E, 8 K 5961/01 E, EFG 2003, 1374; des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153; a.A. FG Hamburg im Urteil vom 11.2.2006 2 K 8/05, abrufbar in juris). Zur Begründung hat sich die Rechtsprechung zum Teil darauf gestützt, dass dem das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten das Recht auf dessen ausschließliche Nutzung bereits aufgrund der Vorschriften über die eheliche Unterhaltsgewährung zustehe (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640 und des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153). Zum Teil wird dieses Ergebnis darauf gestützt, dass der Abschluss eines solchen Mietvertrags unangemessen und missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei, weil das Mietverhältnis in den betreffenden Fällen nur den Zweck habe, die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu umgehen (vgl. etwa Urteil des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153).
51Beide Erwägungen greifen jedoch im Streitfall nicht. Eine Umgehung im Sinne des § 42 AO liegt bereits deshalb nicht vor, da das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet und daher die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG nicht greift. Soweit aus den ehelichen Unterhaltspflichten die Pflicht zur unentgeltlichen Überlassung der für die Berufsausübung benötigten Räume abgeleitet und hieraus die Unzulässigkeit einer „Verrechtlichung“ des Nutzungsverhältnisses abgeleitet wird, lässt sich diese Überlegung nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen, da zwischen diesen keine entsprechenden Unterhaltspflichten bestehen (im Ergebnis a.A. wohl Grube, DStR 1991, 297 ff.). Zivilrechtlich ist zudem anerkannt, dass der Gebrauch des Miteigentums nicht nur durch eine Nutzungsvereinbarung im Sinne des § 743 Abs. 2 BGB, sondern auch durch einen Mietvertrag geregelt werden kann (vgl. etwa Aderhold in Ermann, BGB, 14. Aufl., § 732 Rn. 9). Soweit der BFH einem Mietvertrag über Teile des Wohnraums zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Anerkennung versagt hat (grundlegend BFH-Urteil vom 30.1.1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359; vgl. ferner BFH-Beschlüsse vom 16.11.2001 IX B 55/01, BFH/NV 2002, 345 und vom 12.1.2005 IX B 115/04, BFH/NV 2005, 703; vgl. ferner die Urteile des FG Nürnberg vom 4.5.2006 IV 311/2003, abrufbar in juris, und des FG München vom 23.2.2010 13 K 3571/07, abrufbar in juris), lassen sich die maßgeblichen Erwägungen ebenfalls nicht auf den Streitfall übertragen, da es in diesen Entscheidungen um die Überlassung von gemeinsam genutztem Wohnraum, nicht aber um die Überlassung allein genutzter Räume ging.
52IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
53V. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Die Frage, ob durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 23.8.1999 die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.130,45 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 30. April 2006 verstorbenen Ehemannes der Beklagten (im Folgenden: Schuldner). Er macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses geltend.
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Der Schuldner und die Beklagte lebten bis zum Unfalltod des Schuldners in einer sogenannten Hausfrauenehe zusammen, in der nur der Schuldner über ein ständiges, zur gemeinsamen Lebensführung eingesetztes Einkommen verfügte. Sie hatten sich vor etwa 30 Jahren nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes darauf verständigt, dass die Beklagte ihre Berufstätigkeit als Übersetzerin aufgibt und sich - wie sodann geschehen - um den Haushalt und die Erziehung des Kindes kümmert. Der Schuldner war bis zu seinem Tod als Rechtsanwalt tätig; die Beklagte blieb Hausfrau und übte eine geringfügige Beschäftigung in der Kanzlei des Schuldners aus, die ein bis zwei Tage im Monat in Anspruch nahm.
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Die Eheleute erwarben zu hälftigem Miteigentum ein Familienheim, zu dessen Finanzierung sie gesamtschuldnerisch mehrere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der …[A] Bank AG (im Folgenden: …[A]-Bank) eingingen. Das Grundstück war zur Absicherung der Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der ...[A]-Bank mit zwei Grundschulden belastet. Der Schuldner hatte zudem zwei Kapitallebensversicherungen bei der …[B] AG und der …[C] AG abgeschlossen, als deren Bezugsberechtigte für den Todesfall die Beklagte vorgesehen war. Die Ansprüche aus den Versicherungen trat der Schuldner als Sicherheit an die ...[A]-Bank ab.
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Die Beklagte schlug nach dem Tod des Schuldners die zu ihren Gunsten angefallene Erbschaft angesichts der Überschuldung des Nachlasses aus. Per 25. Juli 2006 betrugen die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der ...[A]-Bank 372.877,06 €. Hiervon entfielen 343.406,74 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Bank aus Darlehensverträgen und einem Kontokorrentvertrag und 29.470,32 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem weiteren Kontokorrent. Der Kläger kehrte den Rückkaufswert der bei der …[B] AG abgeschlossenen Lebensversicherung in Höhe von 77.103,83 € an die ...[A]-Bank aus. Per 15. Februar 2007 bezifferte die ...[A]-Bank die verbleibenden - um Zinsen angewachsenen und um die Zahlung reduzierten - Verbindlichkeiten auf 304.114,39 €; hiervon entfielen 272.866,01 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute und 31.248, 38 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners. In der Folgezeit wurden Mieteinnahmen in Höhe von 2.049,30 € und der weit überwiegende Erlös aus der Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstückes in Höhe von 286.000 € an die ...[A]-Bank ausgekehrt. Nach der Berechnung der ...[A]-Bank verblieb hiernach eine Restdarlehensforderung gegenüber den Eheleuten in Höhe von 16.031,13 €. Die Forderung wurde seitens des Klägers durch eine Teilauskehr des Rückkaufswertes der weiteren, bei der …[C] AG bestehenden Lebensversicherung befriedigt. Auf die Forderungsaufstellung des Klägers (Bl. 57 GA) wird ergänzend Bezug genommen.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die hälftige Erstattung der an die ...[A]-Bank ausgekehrten Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen in Höhe von 46.567,48 € ([77.103,83 + 16.031,13 €] / 2) abzüglich einer anrechenbaren Schuld der Insolvenzmasse gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.437,03 €, insgesamt mithin eine Zahlung von 45.130,45 € nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, dass infolge der Auskehr der Lebensversicherungsbeträge und der hierdurch bewirkten Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten der Eheleute ein Anspruch des Nachlasses gegen die Beklagte auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB entstanden sei. Da die Ehe zwischen der Beklagten und dem Schuldner beendet sei, stehe sie einem Gesamtschuldnerausgleich nicht entgegen, zumal die Beklagte durch die Ausschlagung der Erbschaft zu erkennen gegeben habe, dass sie sich an die Ehe nicht mehr gebunden fühle. Sie könne sich nicht durch die Erbausschlagung von den Verbindlichkeiten ihres Ehemannes befreien und im Hinblick auf einen Gesamtschuldnerausgleich zugleich behandelt werden, als ob die Ehe intakt fortbestehe. Die Zahlungen seien auch nicht aus ihrem Vermögen erfolgt, da es dem Schuldner freigestanden habe, die Bezugsberechtigung der Beklagten zu widerrufen.
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Die Beklagte hat vorgebracht, zu einem Gesamtschuldnerausgleich nicht verpflichtet zu sein, weil sich aus den zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Verhältnissen etwas anderes ergebe. Die Ehe sei auch nicht gescheitert, so dass kein Raum für das nachträgliche Aufleben eines Ausgleichsanspruches bleibe. Zudem handele es sich bei den Zahlungen aus den Versicherungsverträgen letztlich um solche aus ihrem eigenen Vermögen. Da ihr ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versicherungen eingeräumt worden sei, wären die Versicherungsbeträge ohne die Sicherungsabtretung am Nachlass vorbei an sie, die Beklagte, ausgezahlt worden. Die Beklagte hat sich ferner gegen die Verrechnung des Klägers gewandt und behauptet, dass durch die Zahlungen aus den Lebensversicherungen gemeinsame Verbindlichkeiten in einer Höhe von nur 61.886,58 € getilgt worden seien.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei, da zwischen den Ehegatten ein anderes bestimmt gewesen sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe die Ausgleichspflicht überlagert, ohne dass sich hieran durch den Tod des Schuldners etwas geändert habe; denn der Tod sei nicht als Scheitern der Ehe zu begreifen, durch das eine Neuordnung der Vermögensverhältnisse erforderlich werde. Dass die Ansprüche der ...[A]-Bank erst nach dem Tod des Schuldners beglichen worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil einschließlich seiner tatsächlichen Feststellungen sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung erzielt keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehen.
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1. Zwischen der Beklagten und dem Schuldner bestand hinsichtlich der beiden bei der ...[A]-Bank aufgenommenen Darlehen und des Debetsaldos aus dem Kontokorrentvertrag, wie er in die Forderungsaufstellungen der ...[A]-Bank Eingang gefunden hat, unstreitig ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 426 BGB. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, sich insoweit gemeinsam mit dem Schuldner verpflichtet zu haben. Sie hat sich auch nicht gegen die Höhe der gemeinsamen Verbindlichkeiten und ihre Fortentwicklung nach dem Tod des Schuldners durch aufgelaufene Zinsansprüche gewandt.
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Diese gemeinsamen Verbindlichkeiten sind unter anderem durch die Auszahlungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen getilgt worden. Der Kläger hat die zwischen ihm und der ...[A]-Bank vorgenommene Abrechnung nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Forderungsaufstellungen der ...[A]-Bank im Einzelnen dargetan (Bl. 57 ff. GA). Hiernach sind durch die Auszahlung aus der Lebensversicherung bei der …[B] in Höhe von 77.103,83 € ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Kontokorrent der Eheleute sowie aus den größeren der beiden Darlehen zurückgeführt worden. Mit dem Veräußerungserlös des Hausgrundstückes und den ausgekehrten Mieteinnahmen sind sämtliche verbleibenden Verbindlichkeiten bis auf eine Restforderung aus einem der beiden Darlehensverträge in Höhe von 16.031,13 € getilgt worden. In dieser Höhe erfolgte sodann eine Auszahlung aus dem bei der …[C] AG bestehenden Versicherungsvertrag. Die Beklagte hat demgegenüber schlicht eine andere Abrechnung behauptet; namentlich will sie die Versicherungsleistungen auch auf die allein gegenüber dem Schuldner bestehende Forderung aus dem weiteren Kontokorrentvertrag verrechnet wissen. Dass der Kläger oder die ...[A]-Bank aus Rechtsgründen - etwa infolge der den Abtretungen der Lebensversicherungsansprüche zugrunde liegenden Sicherungsabreden - an der von ihnen vorgenommenen Forderungsanrechnung gehindert gewesen wären und daher eine Tilgung tatsächlich in anderer Reihenfolge eingetreten sei, macht sie indes nicht geltend.
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2. Allerdings bestehen Bedenken, ob die aufgrund der Lebensversicherungsverträge vorgenommenen Zahlungen sich als Leistungen aus dem Nachlass darstellen, oder ob sie nicht vielmehr aus dem Vermögen der Beklagten stammen mit der Folge, dass ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 426 Abs. 1 BGB bereits aus diesem Grunde ausschiede.
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Unstreitig war die Beklagte die Bezugsberechtigte beider Lebensversicherungen, die zur Tilgung der gemeinsamen Schulden der Eheleute herangezogen wurden. Der Kläger hat vorgebracht, dass es sich hierbei um ein widerrufliches Bezugsrecht gehandelt habe. Wäre dies zutreffend, so hätte die Beklagte nach § 159 Abs. 2 VVG, §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB ein eigenes Leistungsrecht erst mit Eintritt des Versicherungsfalles erworben. Der Schuldner wäre zu Lebzeiten nicht gehindert gewesen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten an die ...[A]-Bank abzutreten. Hierin läge zugleich ein Widerruf der Bezugsberechtigung, der sich jedenfalls auf die Abtretung und den Sicherungszweck beziehen würde (vgl. BGHZ 109, 67; 156, 350; BGH NJW 1996, S. 2230; OLG Koblenz VersR 2007, S. 1257). Soweit sich die ...[A]-Bank aus der Lebensversicherung befriedigt, wäre darin eine Leistung des Schuldners zu erblicken, und nicht der Beklagten. Denn die Forderung auf Auskehr der Versicherungsleistung wäre der Bank seitens des Schuldners als Sicherungsgeber durch die Abtretung zugewandt worden. Die Forderung hätte im Zeitpunkt der Abtretung auch noch im Vermögen des Schuldners gestanden. Das Forderungsrecht wäre der Beklagten im Falle eines widerruflichen Bezugsrechtes noch nicht zugewachsen; vielmehr hätte sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine ungesicherte Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung innegehabt (vgl. Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 159 Rdn. 11). Hieran ändert nichts, dass die ...[A]-Bank erst nach dem Tod des Schuldners auf die Forderung zugegriffen hat. Denn die Beklagte hätte angesichts der vorrangigen Sicherungsabtretung ein Leistungsrecht nach § 159 Abs. 2 VVG am Nachlass vorbei allenfalls in dem Umfang erwerben können, in dem es für den Sicherungszweck nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1996, S. 2230; OLG Koblenz VersR 2007, S. 1257).
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Ein anderes Bild ergäbe sich, wenn das Bezugsrecht der Beklagten - wie von ihr behauptet - unwiderruflich eingeräumt worden wäre. In diesem Fall hätte die Beklagte das Recht auf die Leistung des Versicherers nach § 159 Abs. 3 VVG, §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB bereits mit ihrer Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben. Der Schuldner als Versicherungsnehmer hätte dann über den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht mehr als Berechtigter verfügen können (vgl. BGH NJW 2003, S. 2679; Schneider a.a.O. Rdn. 12; s. auch § 13 ALB 2008). Sofern die Beklagte die Bezugsberechtigung bereits zuvor erworben hätte, könnte die Sicherungsabtretung nur von ihr oder mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden. Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten, wonach die Wirksamkeit der Abtretung nicht in Frage steht, hätte eine derartige Mitwirkung hier vorgelegen. Die an die ...[A]-Bank erbrachten Zahlungen würden sich in diesem Fall als Leistung der Beklagten darstellen; denn es wäre die Beklagte, die der Bank den Anspruch auf die Versicherungsleistung aus ihrem Vermögen zugewandt hätte.
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Welche Sachlage im Streitfall besteht, kann offen bleiben. Selbst wenn ein widerrufliches Bezugsrecht vorläge mit der Folge, dass die auf der jeweiligen Sicherungsabtretung beruhenden Leistungen aus den Versicherungen dem Schuldner oder seinem Nachlass zuzuordnen wären, bestünde kein Ausgleichsanspruch des Klägers.
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3. Nach § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 268; BGH NJW-RR 1988, S. 259; NJW-RR 1993, S. 386, 387; NJW 2010, S. 868). Hiernach scheidet eine Ausgleichspflicht der Beklagten aus. Nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse zwischen der Beklagten und dem Schuldner waren die von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten allein von dem Schuldner zu tragen. Der Tod des Schuldners und die damit verbundene Beendigung der Ehe haben an dieser Pflichtenlage nichts geändert.
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a) Während der Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt. Dies wird insbesondere in dem Fall anzunehmen sein, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen alleine trägt. Dem verdienenden Ehegatte wird dann regelmäßig kein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zukommen; denn die finanziellen Leistungen des einen und die Haushaltsführung des anderen Teils bilden grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 87, 265, 269; BGH NJW 1983, S. 1845; NJW-RR 1993, S. 386, 387; NJW 1995, S. 652; NJW 2010, S. 868, 869; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 426 Rdn. 11). So verhält es sich hier.
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Unstreitig bestand zwischen der Beklagten und dem Schuldner bis zu dessen Unfalltod eine intakte Ehe, in der nur der Schuldner über ein Einkommen verfügte und hiermit zum Unterhalt der Familie und der Abtragung der gemeinsamen Verbindlichkeiten beitrug, während der Beklagten die Aufgabe der Haushaltsführung zukam. Die von den Eheleuten aufgenommenen Darlehen dienten der Finanzierung des Hausgrundstückes und damit der gemeinsamen Lebensgrundlage. Hinsichtlich der gemeinsamen Kontokorrentschulden sind andere Zwecke als die Bedürfnisse der gemeinsamen Lebensführung ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die Eheleute ihre Beiträge zu ihrer Lebensführung als gleichwertig angesehen haben, haben sie auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das Hausgrundstück zu hälftigem Miteigentum erworben haben (vgl. BGHZ 87, 265, 296). Ein Ausgleichsanspruch des Schuldners nach § 426 Abs. 1 BGB, der bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruches entstehen und sich erst mit Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch umwandeln würde (vgl. BGHZ 181, 310; BGH NJW 2010, S. 868, 869), scheidet damit für die Zeit der Ehe aus. Dies gilt für alle Tilgungsleistungen, die der Schuldner zu Lebzeiten auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten erbracht hat.
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b) Allerdings sind die Leistungen, hinsichtlich derer der Kläger Ausgleich begehrt, nicht während der bestehenden Ehe erbracht worden. So ist zwar die Sicherungsabtretung seitens des Schuldners zu dessen Lebzeiten erfolgt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Leistung, die der ...[A]-Bank als Sicherheit erfüllungshalber hingegeben wurde (vgl. § 364 Abs. 2 BGB; BayObLG VersR 1998, S. 1382; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 364 Rdn. 6 f.). Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) ist erst mit Befriedigung der...[A]-Bank durch die Auskehrung der Versicherungsleistungen, mithin nach dem Tode des Schuldners zu Lasten des Nachlasses erfolgt.
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c) Damit kommt es darauf an, ob mit dem Tod des Schuldners eine Änderung der Verhältnisse in der Weise eingetreten ist, die das Aufleben eines Ausgleichsanspruches rechtfertigt. Dies ist hier nicht der Fall.
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In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass mit dem Scheitern der Ehe, das sich durch eine Trennung der Eheleute, spätestens aber durch die Einreichung eines Scheidungsantrages manifestiert, eine so grundsätzliche Änderung der bisherigen Verhältnisse eingetreten ist, dass an einer von der hälftigen Ausgleichsregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichenden Gestaltung nicht mehr festgehalten werden kann. Denn der Grund für die bisherige Handhabung der Schuldentragung ist mit der trennungsbedingten Aufhebung der Lebensgemeinschaft entfallen; für den einen Ehegatten besteht im Allgemeinen kein Grund mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGHZ 87, 265, 270; BGH NJW 1983, S. 2449; NJW 1986, S. 1339; NJW 1993, S. 386, 387; NJW 2005, S. 2307; OLG Koblenz NJW-RR 2010, S. 653; Bydlinski, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 426 Rdn. 17; Wolf, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 426 Rdn. 26; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 426 Rdn. 11). Teilweise wird dies auf alle Fälle der Beendigung der Ehe und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft übertragen (Grüneberg a.a.O. Rdn. 12; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 20, § 426 Rdn. 7; vgl. auch BayObLG VersR 1998, S. 1382). Der Bundesgerichtshof hat - indes für den Fall einer Trennung der Eheleute - ausgesprochen, dass die hälftige Ausgleichsregelung nicht ohne weiteres wieder zum Tragen komme. Vielmehr sei danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Verhältnisse, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann (BGH NJW-RR 1993, S. 386, 387).
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Nach der Bewertung des Senates rechtfertigen die Fallumstände vorliegend eine Abweichung von der Ausgleichsregel des § 426 Abs. 1 BGB auch für die Zeit nach dem Tod des Schuldners. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners nicht ohne weiteres mit dem “Scheitern der Ehe“ durch Lossagung der Eheleute voneinander (vgl. § 1565 BGB) gleichgesetzt werden kann. Zwar ist in beiden Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft beendet; eine beidseitige Erbringung und Anrechnung von Beiträgen zur gemeinsamen Lebensführung kommt nun nicht mehr in Betracht. In dem Versterben eines Ehegatten während einer intakten Ehe liegt aber gerade keine gewillkürte Auflösung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern ihr bestimmungsgemäßes, wenngleich unfreiwilliges Ende (vgl. § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Dementsprechend lässt sich ohne weiteres nicht unterstellen, dass der Grund für die bisherige Behandlung gemeinsamer Verbindlichkeiten mit dem Tod entfallen ist. Anders als im Fall einer Trennung besteht für die Eheleute bei intakter Ehe und vorausschauender Planung durchaus Anlass, für den Todesfall eines Ehepartners Vorsorge zu treffen und dem Überlebenden für die Zeit nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft Vorteile zukommen zu lassen. Dies gilt gerade für die vorliegend in Rede stehende Konstellation der „Hausfrauenehe“. Den nicht-verdienenden, haushaltsführenden Ehepartner jedenfalls insoweit wirtschaftlich abzusichern, als dieser auch weiterhin im Innenverhältnis nicht für gemeinsame Verbindlichkeiten aufkommen muss, wird in diesem Fall häufig ein berechtigtes Anliegen der Eheleute darstellen.
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Ob sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich annehmen lässt, dass eine zu Lebzeiten der Eheleute praktizierte Handhabung der Tilgung gemeinsamer Schulden nach dem Tod eines Ehepartners fortwirkt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn es ist jedenfalls nach den konkreten Umständen des Streitfalles davon auszugehen, dass der Schuldner und die Beklagte eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auch für den Todesfall eines der Ehegatten - speziell für ein mögliches Vorversterben des Schuldners - getroffen haben, die zu einem Ausschluss der Ausgleichspflicht führt.
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Um die Versorgung des anderen zu sichern, können die Eheleute in wirtschaftlicher Hinsicht Maßnahmen veranlasst haben, die als Ausgestaltung der ehelichen Verhältnisse auch für die Zeit nach Beendigung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen. Insbesondere bei einer hohen Verschuldung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - typischerweise bei Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung eines Familienheimes - können sie, auch auf Wunsch des Gläubigers, gemeinsam erwirtschaftete Vermögenswerte bereitgestellt haben, aus denen eine künftige Abtragung der Schulden abschließend bestritten werden soll. Im Fall der Immobilienfinanzierung handelt es sich hierbei oftmals um eine Absicherung der Verbindlichkeiten durch den Wert der finanzierten Immobilie selbst und durch Risiko- oder Kapitallebensversicherungen. So liegt es hier. Der Schuldner und die Beklagte haben die gemeinsamen Schulden zum einen durch Grundpfandrechte an der Immobilie abgesichert. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass das Grundstück, das einen durch die unterschiedlichen Beiträge zur Lebensführung geschaffenen gemeinsamen Vermögenswert darstellt, bei einem Abbruch der Darlehensabtragung zu Lasten beider Eheleute für eine Tilgung zur Verfügung stehen soll. Gleiches gilt für die von dem Schuldner abgeschlossenen Lebensversicherungen, die bei Fälligstellung des Darlehens ebenfalls als Haftungsmasse dienen sollten. Auch die Lebensversicherungen sind wirtschaftlich beiden Eheleuten zuzurechnen. Zwar hat sie der Schuldner abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge gezahlt. Wie bei den regelmäßigen Tilgungen des Darlehens handelt es sich aber auch hierbei um Leistungen, die er während der Ehe als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung erbracht hat, und die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Leistungen der Beklagten in Gestalt der Haushaltsführung standen. Seinen Ausdruck findet dies nicht allein in dem Zweck der Lebensversicherungen als Absicherung im Hinblick auf die gemeinsamen Schulden. Die Eheleute haben auch durch die der Beklagten eingeräumte Bezugsberechtigung gezeigt, dass sie die Lebensversicherungen als gemeinsam erworbene Vermögenswerte ansehen, die im Todesfall des Schuldners unabhängig von der erbrechtlichen Rechtsnachfolge der Beklagten zustehen sollen. Ähnlich der gemeinsamen Berechtigung an dem Hausgrundstück durch Einräumung hälftigen Miteigentums haben die Eheleute auch durch die Bezugsberechtigung dokumentiert, dass es sich bei den Lebensversicherungen nicht um einen allein dem Schuldner zustehenden Vermögenswert handeln soll.
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Gebührt der Wert der Versicherungen nach den Vorstellungen der Eheleute aber zumindest hälftig der Beklagten, so ist ihr Einsatz zur Tilgung der gemeinsamen Schulden im Innenverhältnis nicht anders zu bewerten als die Verwertung des gemeinsamen Hausgrundstückes, dessen Erlös dem Nachlass und der Beklagten gleichermaßen zustand, so dass - zwischen den Parteien unstreitig - Ausgleichsansprüche ausscheiden. Eine solche Handhabung entspricht ersichtlich dem Willen der Eheleute. Denn diese haben zu Lebzeiten zu erkennen gegeben, dass das Darlehen mit den von dem Schuldner bereitgestellten Mitteln abschließend beglichen werden soll und ein Gesamtschuldnerausgleich auch nach seinem Tod nicht Platz greifen soll. Durch die Abtretung der Versicherungsleistungen hat der Schuldner zudem bereits zu Lebzeiten alles dafür getan, dass eine vollständige Tilgung stattfindet. Diese Umstände würde konterkariert, müsste die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches - wie von dem Kläger geltend gemacht - zur Hälfte für die zur Tilgung verwendeten Lebensversicherungbeträge aufkommen. Da sie ihren Anteil an dem Erwerb der Versicherungsleistungen bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht hat, wäre sie hierdurch doppelt belastet.
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An dieser Bewertung ändert nichts, dass die Beklagte die ihr angefallene Erbschaft nach dem Schuldner ausgeschlagen hat. Eine nachträgliche „Lossagung“ von der Ehe ist hierin entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erblicken. Dass die Beklagte eine Haftung für den überschuldeten Nachlass nicht übernehmen wollte, bleibt auch im Übrigen ohne Bedeutung für die Behandlung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten. Die hierfür maßgeblichen Umstände, insbesondere die von der Beklagten erbrachten Anteile am Erwerb der Versicherungsleistungen, bleiben von der späteren Erbausschlagung unberührt.
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Schließlich steht auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 10. Juli 1997 (BayObLGR 1998, 19 = VersR 1998, S. 1382) der vorliegenden Bewertung nicht entgegen. Der dort zugrunde liegende Fall ist mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu vergleichen. Im dortigen Streitfall hatte der überlebende Ehemann Tilgungsleistungen aus Versicherungen erbracht, deren Erlöse ihm als alleinigem Bezugsberechtigten zugestanden hätten; hierfür forderte er von der Erbin seiner verstorbenen Ehefrau, auf die das Miteigentum an der abgezahlten Immobilie übergegangen war, einen Gesamtschuldnerausgleich. Wenn das BayObLG einen entsprechenden Anspruch bejaht hat, so entspricht dies einer angesichts der dortigen Fallkonstellation sachgerechten Beurteilung des Ausgleichsmaßstabes.
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4. Anderweitige Ansprüche, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer sogenannten Ehegattengesellschaft nicht vor. Dass die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausreichenden Zweck verfolgt haben (vgl. BGHZ 84, 361; 87, 265), hat der Kläger nicht behauptet. Die Berufung unterlag demnach der Zurückweisung.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beimisst. Zur Ausgleichspflicht gesamtschuldnerisch haftender Eheleute nach dem Tod eines Ehepartners liegt höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht vor; dies betrifft insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer derartigen Beendigung der Ehe von einer grundlegenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist, die ein Aufleben vormals ausgeschlossener Ausgleichsansprüche bewirkt. Die Frage stellt sich auch in einer Vielzahl von Fällen, namentlich dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.