Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2012 - 9 U 97/11

bei uns veröffentlicht am23.02.2012

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 - 3 O 421/09 D - dahin abgeändert, dass sich die unter Ziff. 1 des Tenors zuerkannte Hauptforderung um 124,98 EUR auf 17.962,61 EUR ermäßigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30. März 2007 bei einem spontan verabredeten Beschleunigungsrennen auf der B 33 zwischen … und … ereignete. Dabei fuhren der Kläger mit seinem zu Rennzwecken umgebauten VW Golf auf der linken und der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten Porsche Carrera seines Vaters, des Beklagten Ziff. 2, auf der rechten Spur der autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße zunächst mit rund 80 km/h nebeneinander her. Auf ein Handzeichen hin beschleunigten beide ihre Fahrzeuge, um zu ermitteln, welches den "besseren Antritt" habe. Wie bei drei weiteren zuvor durchgeführten Rennen lag der VW Golf zunächst in Front. Nach der Abfahrt Radolfzell schloss der Porsche aufgrund seiner höheren Endgeschwindigkeit auf. Zugleich näherte er sich einem mit rund 116 km/h vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Opel Astra. Die Bundesstraße verfügt in diesem Bereich nicht über einen Standstreifen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 120 km/h begrenzt. Als sich der Porsche auf gleicher Höhe mit dem VW Golf befand und beide Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h erreicht hatten, wechselte der Beklagte Ziff. 1 auf die linke Spur, um den Opel Astra zu überholen. Dabei lenkte er den Porsche zwischen die beiden anderen Fahrzeuge und verringerte den Abstand zu dem VW Golf auf rund 30 cm. Der Kläger steuerte nach links, um eine Kollision zu vermeiden, und geriet mit den linken Reifen auf den Grünstreifen. Beim Versuch, auf die Fahrbahn zurückzulenken, verlor er dann die Kontrolle über sein Fahrzeug. Der VW Golf überschlug sich und prallte gegen die rechte Böschung, wobei der Kläger und sein Beifahrer, die beide nicht angegurtet waren, aus dem anschließend vollständig ausgebrannten Fahrzeug geschleudert wurden. Der Beifahrer wurde dabei so schwer verletzt, dass er noch am gleichen Abend starb. Der Kläger zog sich diverse Frakturen und Prellungen, einen Pneumothorax, eine Nierenkontusion sowie Schürf-, Riss- und Platzwunden zu. Sein Fahrzeug wurde irreparabel zerstört. Im Strafverfahren wurde er - ebenso wie der Beklagte Ziff. 1 - wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Mit der Klage hat der Kläger - unter Anrechnung einer Mithaftung von 25 % - Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500 EUR sowie Ersatz materieller Schäden in Höhe von insgesamt 26.427,27 EUR verlangt. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat dem Kläger 6.000 EUR Schmerzensgeld sowie materielle Schäden in Höhe von 11.712,64 EUR zugesprochen, wobei es das Mitverschulden des Klägers mit 40 % bewertet und den Verkehrswert des VW Golf - sachverständig beraten - auf 18.500 EUR geschätzt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche im Umfang der Abweisung weiter. Er wendet sich zum einen gegen die dem Urteil zugrunde liegende Haftungsquote. Die beiderseitigen Geschwindigkeitsüberschreitungen wögen sich gegenseitig auf, so dass zu seinen Lasten lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei, während der Beklagte Ziff. 1 den Unfall durch sein halsbrecherisches Überholmanöver verschuldet habe. Aus dem gleichen Grund habe das Landgericht auch bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht davon ausgehen dürfen, dass er den Unfall im Wesentlichen selbst verursacht habe. Zum anderen macht der Kläger geltend, ihm stehe nicht nur der Verkehrswert, sondern der individuelle Gebrauchs- oder Wiederherstellungswert des zerstörten Pkw und damit der Betrag zu, den er für die Beschaffung und den entsprechenden Umbau eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsse. Denn der VW Golf sei kein Unikat, sondern ein mit handelsüblichen Teilen umgebautes Serienfahrzeug, das als solches reproduzierbar sei. Angesichts des erheblichen Verschuldens des Beklagten Ziff. 1 seien die fiktiven Wiederherstellungskosten auch nicht auf 130 % des Verkehrswerts beschränkt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 - 3 O 421/09 D, dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 26.427,27 EUR sowie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, welches den Betrag von 11.250 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen aus beiden Beträgen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. September 2008 sowie als Nebenforderung 721,50 EUR auf außergerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen, und
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und
2. das Urteil des Landgerichts Konstanz mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
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Sie machen sie in erster Linie geltend, ihre Haftung sei wegen der bewussten Selbstgefährdung des Klägers ausgeschlossen. Der bestehende Versicherungsschutz ändere daran nichts. Denn die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nicht für illegale Autorennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO. Zudem sei der Deckungsschutz im Innenverhältnis zwischen den Beklagten Ziff. 1 und 3 gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, 2b) Abs. 1d) AKB eingeschränkt. Hilfsweise rügen die Beklagten, das Landgericht habe den Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bei der Haftungsverteilung überbewertet und das erhebliche Mitverschulden des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere habe es nicht offen lassen dürfen, ob der Kläger den Opel Astra schon beim Start des Beschleunigungsrennens erkennen konnte. Auch den Verstoß gegen die Anschnallpflicht habe es ohne Einholung des hierzu angebotenen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung außer Betracht lassen dürfen, dass der Kläger andernfalls verbrannt wäre. Ferner habe der Sachverständige den Verkehrswert des VW Golf um 2.500 EUR zu hoch angesetzt und bei der Bemessung des Schmerzensgelds als einer Billigkeitsentschädigung sei nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger 124,98 EUR zuviel zugesprochen. Im Übrigen hat es der Klage zu Recht stattgegeben. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
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1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers haften.
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a) Der Beklagte Ziff. 1 hat den Unfall des Klägers schuldhaft verursacht, indem er - entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 StVO und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 7 StVO a.F. - mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Spur wechselte und den seitlichen Abstand zu dem dort fahrenden VW Golf des Klägers auf 30 cm verringerte, um den vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Opel Astra zu überholen. Das stellen die Beklagten mit ihrer Berufung nicht in Frage. Sie berufen sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 StVG, den das Landgericht zu Recht verneint hat.
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich bewusst auf das Beschleunigungsrennen und die damit verbundenen Gefahren eingelassen hat.
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Eine bewusste Selbstgefährdung kann grundsätzlich nicht als rechtfertigende Einwilligung in die als möglich vorgestellte Rechtsgutsverletzung aufgefasst werden. Das sogenannte "Handeln auf eigene Gefahr" ist darum in der Regel nur als Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (grundlegend BGH, NJW 1963, 655, 656 ff.). Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben (BGH, a.a.O. 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416). Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538). Hier verstößt der geschädigte Wettbewerber gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn er einen anderen Wettbewerber wegen eines Schadens in Anspruch nimmt, den dieser ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat. Denn die Teilnehmer eines solchen Wettbewerbs nehmen dessen Risiken nicht nur bewusst in Kauf, sie sind auch alle in gleicher Weise von ihnen betroffen, so dass es weitgehend vom Zufall abhängt, ob sie durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommen oder anderen selbst einen Schaden zufügen.
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Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248). Sie werden von der Rechtsprechung auch auf vergleichbare Aktivitäten im privaten Bereich wie das Fahrrad- oder Motorradfahren im Pulk (OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251; OLG Brandenburg, NJW-RR 2008, 340) oder im Gelände (OLG Celle, VersR 1980, 874 ff.) erstreckt. Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm, NZV 1997, 515; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rdn. 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 553 sowie - für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen - OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln, NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Ein Haftungsausschluss kommt aber auch bei derartigen Rennen allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Teilnehmer zumindest konkludent auf bestimmte, für alle Teilnehmer verbindliche Regeln geeinigt haben (vgl. OLG Hamm, NZV 1997, 515 und LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106, aber auch OLG Zweibrücken, OLG Stuttgart, OLG Brandenburg und OLG Celle, jeweils a.a.O.). Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter „Fouls” auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).
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Solche Regeln haben die Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart. Ob sie sich stillschweigend bestimmten Regeln unterworfen haben und ob dies die Anwendung der dargestellten Grundsätze rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn diese Grundsätze auf das spontan verabredete Beschleunigungsrennen am 30. März 2007 anwendbar wären, käme ein Haftungsausschluss aus den vom Landgericht herausgearbeiteten Gründen nicht in Betracht.
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Zum einen gelten die dargestellten Grundsätze nur für nicht versicherte Risiken. Denn der Grund für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädigers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht (BGH, NJW 2008, 1591, 1592 f.). Der bestehende Versicherungsschutz wirkt damit anspruchserhaltend (BGH, NJW 2010, 537, 538). Das gilt auch hier. Denn der Risikoausschluss nach § 2b Abs. 3 b AKB a.F. (jetzt: A.1.5.2 und A.2.16.2 AKB 2008) i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPflVV betrifft - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nur die Beteiligung an behördlich genehmigten Rennveranstaltungen. Nicht genehmigte Rennen sind dagegen versichert. Die Teilnahme an solchen Rennen ist lediglich eine Obliegenheitsverletzung nach § 2b Abs. 1d AKB a.F. (jetzt: D.2.2 AKB 2008) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, die als solche nur das Innenverhältnis betrifft. Zudem ist der durch sie begründete Regressanspruch gegen den Teilnehmer eines nicht genehmigten Rennens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV auf einen Höchstbetrag von 5.000 EUR beschränkt. Dieses begrenzte Haftungsrisiko vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen (ebenso Wessel, VersR 2011, 569, 576; vgl. auch die Empfehlungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags zu stillschweigenden Haftungsbeschränkungen, zitiert bei Born, NZV 2011, 120, 122). Denn es ist ebenso zumutbar wie der mögliche Verlust des Schadensfreiheitsrabatts (zu diesem BGH, NJW 2008, 1591, 1592). Auf die Frage, ob das Beschleunigungsrennen zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziff. 1 überhaupt unter § 2b Abs. 1d AKB a.F. fällt, kommt es deshalb nicht entscheidend an.
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Zum anderen würde jedenfalls das gravierende Fehlverhalten des Beklagten Ziff. 1 nicht von einem Haftungsausschluss erfasst. Nach den dargelegten Grundsätzen stünde das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens seiner Inanspruchnahme nur entgegen, wenn er die geltend gemachten Schäden ohne schwerwiegende Regelverletzung verursacht hätte (s.o.). Bei gewichtigen Regelverstößen oder grob fahrlässigem Verhalten schließt es die Haftung nicht aus (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2018, 2019 und OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 812, 813). Ein solcher Verstoß fällt dem Beklagten zur Last. Nach den nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts ist er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 km/h auf die linke Spur gewechselt, als sich das nur unwesentlich langsamere Fahrzeug des Klägers in etwa auf gleicher Höhe befand. Dies hatte zur Folge, dass für einen kurzen Moment alle drei Fahrzeuge auf den zwei zur Verfügung stehenden Spuren nebeneinander fuhren und der Abstand zu dem Fahrzeug des Klägers nur noch 30 cm betrug. Damit hat der Beklagte Ziff. 1 die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht nur in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Sein Verhalten ist auch subjektiv nicht entschuldbar. Denn nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts beruhte es nicht auf einem einfachen Fahrfehler, sondern auf dem bewussten Entschluss, die andernfalls erforderliche Bremsung zu vermeiden. Es offenbart damit ein schlechthin unentschuldbares Maß an Rücksichtslosigkeit. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 konkludent auf die Zulässigkeit eines solchen extrem gefährlichen Verhaltens geeinigt hätten. Der Umstand, dass der Kläger den Opel Astra schon beim Start des Beschleunigungsrennens erkennen konnte, genügt dafür nicht. Da es bei dem von ihnen verabredeten Rennen nicht um das schnellstmögliche Erreichen eines bestimmten Ziels, sondern nur um die Beschleunigung der beiden nebeneinander fahrenden Wagen ging, kann auch nicht unterstellt werden, dass sie sich stillschweigend dem bei organisierten Rennveranstaltungen anwendbaren Regelwerk unterworfen hätten, wonach die besonderen Sorgfaltspflichten bei einem Überholvorgang nicht den Überholenden treffen, sondern der Überholte ein Vorbeifahren ohne jede Behinderung zu ermöglichen hat (dazu OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 f.). Das Verhalten des Beklagten Ziff. 1 wäre deshalb auch nicht von den - möglicherweise konkludent vereinbarten - Regeln gedeckt, sondern als gewichtiger Regelverstoß zu qualifizieren.
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Auf einen konkludent vereinbarten Haftungsverzicht haben sich die Beklagten - auch im Berufungsrechtszug - nicht berufen. Ein solcher Verzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (vgl. nur BGH, NJW 2009, 1482, 1483). Die spontane Verabredung zu einem Beschleunigungsrennen genügt dafür nicht. Weitere Umstände, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diesem Schluss stehen vielmehr dieselben Gründe entgegen wie dem Haftungsausschluss wegen selbstwidersprüchlichen Verhaltens. Denn zum einen war das Fahrzeug der Beklagten gegen Haftpflicht versichert, was die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts in aller Regel ausschließt (vgl. nur BGH, a.a.O.). Das auf 5.000 EUR begrenzte Haftungsrisiko des Beklagten Ziff. 1 ändert daran nichts (vgl. die Empfehlungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags, a.a.O.). Zum anderen würde sich auch eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung jedenfalls nicht auf das grobe Fehlverhalten des Beklagten Ziff. 1 erstrecken. Denn auf eine so weitgehende Vereinbarung hätte sich der Kläger billigerweise nicht einlassen müssen.
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2. Wegen der Zerstörung seines Fahrzeugs kann der Kläger Schadensersatz in der zugesprochenen Höhe von 11.712,64 EUR verlangen. Insoweit hat das Landgericht sowohl die Schadenshöhe als auch die Haftungsquote zutreffend ermittelt.
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a) Dabei ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger nur der Wiederbeschaffungswert des VW Golf zusteht. Eine Reparatur des vollständig ausgebrannten Fahrzeugs ist technisch nicht möglich. Der vom Kläger beabsichtigte Umbau eines anderen Fahrzeugs der gleichen Serie ist zumindest dann keine Wiederherstellung der beschädigten Sache im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn es sich bei dem individuell zu Rennzwecken umgebauten Fahrzeug um ein nicht reproduzierbares Unikat handelte (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283). In diesem Fall wäre die Wiederherstellung unmöglich und der erstattungsfähige Schaden schon gemäß § 251 Abs. 1 BGB auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt. Ob dies der Fall ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn die fiktiv abgerechneten Kosten für den Umbau des Ersatzfahrzeugs sind jedenfalls deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Wiederbeschaffungswert um 81 % übersteigen. Im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können nämlich nur Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden und das auch nur dann, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wird. Das gilt auch für den Umbau eines noch zu beschaffenden Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2010, 2121). Bei vorsätzlichen Sachbeschädigungen sind diese Einschränkungen zwar möglicherweise nicht gerechtfertigt (so OLG Celle, NJW-RR 2004, 1681, 1682). Darum geht es hier jedoch nicht. Der vom Beklagten Ziff. 1 verursachte Verkehrsunfall kann auch nicht wie eine Vorsatztat behandelt werden. Dabei kann offen bleiben, ob das gravierende Verschulden des Beklagten Ziff. 1 überhaupt geeignet wäre, einen höheren Integritätszuschlag zu rechtfertigen. Denn eine solche Ausnahme scheitert jedenfalls daran, dass sich der Kläger bewusst den Gefahren eines Kraftfahrzeugrennens im öffentlichen Straßenverkehr ausgesetzt hat.
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Den Wiederbeschaffungswert hat das Landgericht zutreffend auf 18.500 EUR geschätzt. Es ist dabei zu Recht vom Zeitwert des Fahrzeugs ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt nämlich kein Sonderfall vor, in dem der Sachschaden nach einem davon abweichenden individuellen Gebrauchswert bemessen werden müsste. Denn bei dem VW Golf handelte es sich weder um einen besonders teuren Wagen mit geringer Fahrleistung noch um einen alten Wagen ohne Marktwert (vgl. BGH, NJW 1966, 1454, 1455 f.) und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für den größtenteils in Eigenarbeit vorgenommenen Umbau des Fahrzeugs kann bei der Wertermittlung nicht abgestellt werden (vgl. BGH, NJW 2010, 2121, 2122). Entscheidend ist vielmehr, was der Kläger für den Erwerb eines gleichartigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Dieser Betrag lässt sich auch ermitteln. Dass am Markt kein in jeder Hinsicht vergleichbares Ersatzfahrzeug beschafft werden kann, steht dem nicht entgegen. Denn es genügt, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein in Geld messbarer Vermögenswert vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283), und das ist nach den Ausführungen des Sachverständigen H. der Fall. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert in überzeugender und nachvollziehbarer Auswertung seiner umfassenden Recherchen mit 18.500 EUR beziffert. Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten ist nicht begründet. Der Sachverständige ist zwar um 2.500 EUR über die von seiner Organisation ermittelten Vergleichswerte hinausgegangen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er dies jedoch nicht nur mit den Ergebnissen seiner nicht repräsentativen Umfrage in der örtlichen „VW-Szene“, sondern vor allem damit begründet, dass vergleichbare Fahrzeuge in aller Regel von Laien in recht fragwürdiger Qualität umgebaut werden. Diese Begründung macht sich der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO erforderlichen Schätzung zu eigen. Denn nach den nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts ist bei dem Fahrzeug des Klägers von einem fachgerechten Umbau auszugehen und dies erhöht nicht nur den Verkehrswert, sondern auch die Kosten, die der Kläger für den Erwerb eines gleichartigen Fahrzeugs aufwenden müsste.
25 
b) Bei der Zerstörung des Fahrzeugs muss sich der Kläger ein Mitverschulden von 40 % anrechnen lassen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 1c) der Entscheidungsgründe verwiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe sind nicht begründet.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Abwägung nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG auch die gleichartigen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte Ziff. 1 haben die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Rahmen eines nach § 29 Abs. 1 StVO verbotenen Rennens um etwa 100 km/h überschritten und damit gegen § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 7 StVO a.F. verstoßen. Dieser schwerwiegende und für den Unfall mitursächliche Verstoß wäre in anderen Fällen ausreichend, um die alleinige Haftung zu begründen. Er fällt hier zwar beiden Seiten zur Last, ist darum aber nicht weniger gewichtig und lässt sich auch nicht rechnerisch "wegkürzen".
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht weder den verkehrswidrigen Spurwechsel des Beklagten Ziff. 1 noch das Mitverschulden des Klägers falsch gewichtet. Der Beklagte Ziff. 1 hat durch den grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Wechsel auf die linke Fahrspur die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Das begründet eine überwiegende Haftung, auch wenn sich der Kläger bewusst den Gefahren eines verbotenen Rennens ausgesetzt hat. Daran ändert auch die beiderseitige Geschwindigkeitsüberschreitung nichts. Dieses gravierende Mitverschulden führt lediglich dazu, dass der Haftungsanteil der Beklagten nicht deutlicher überwiegt. Dass der Kläger den Opel Astra schon beim Start des Beschleunigungsrennens erkennen konnte, fällt neben den anderen schwerwiegenden Verursachungsbeiträgen nicht entscheidend ins Gewicht. Denn zum einen mussten beide Fahrer ohnehin jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen. Zum anderen befand sich der Opel Astra auf der Fahrspur des Beklagten Ziff. 1, so dass dieser das Rennen hätte abbrechen müssen. Es bestand auch kein Anlass zu der Befürchtung, dass er stattdessen auf die linke Spur wechseln und den Kläger abdrängen würde.
28 
3. Bei den erlittenen Verletzungen muss sich der Kläger ein Mitverschulden von 60 % anrechnen lassen. An Heilungskosten haben die Beklagten daher nicht die vom Landgericht ausgeurteilten 374,95 EUR, sondern lediglich 249,97 EUR zu erstatten. Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld ist dagegen nicht herabzusetzen.
29 
a) Beim Mitverschulden hat das Landgericht zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass der Kläger entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht angeschnallt war. Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden an den infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (vgl. nur BGH, NJW 1993, 53; 2001, 1485). Dass seine beim Herausschleudern aus dem Fahrzeug erlittenen Verletzungen durch das Nichtanschnallen verursacht worden sind, hat der Kläger nicht bestritten, sondern ausdrücklich als möglich zugestanden (I 29). Er hat lediglich geltend gemacht, dass er mit Gurt mindestens genauso schwere Verletzungen erlitten hätte, und sich zum Beweis auf die in den beigezogenen Strafakten befindliche Lichtbilddokumentation des ausgebrannten Fahrzeugs berufen (I 31). Das Landgericht ist dem gefolgt und hat ein Mitverschulden mit der Begründung verneint, es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger geringere Verletzungen erlitten hätte, wenn er nicht aus dem Fahrzeug geschleudert worden wäre. Denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus seinem Auto hätte befreit werden können, bevor es in Flammen aufging. Nach der polizeilichen Aussage der Zeugin G. habe das Fahrzeug vielmehr sofort Feuer gefangen. Dabei hat das Landgericht nicht nur verkannt, dass der Kläger die hypothetischen Verletzungen beweisen muss (vgl. nur BGH, NJW 1980, 2125, 2126 und OLG Karlsruhe [1. Zivilsenat], NZV 1989, 470, 471). Es hat auch die Strafakte nicht vollständig ausgewertet und deshalb übersehen, dass in dem Strafurteil vom 28. Februar 2008 aufgrund der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen festgestellt wurde, dass das Fahrzeug nicht sofort, sondern erst nach dem Eintreffen der Ersthelfer in Brand geraten ist. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts ist deshalb nicht bindend, so dass eine erneute Feststellung geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dabei kann sich der Senat allein aufgrund der beigezogenen Strafakten nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit Gurt zumindest ebenso schwere Verletzungen erlitten hätte. Den darin befindlichen Lichtbildern lässt sich dies nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Sie zeigen zwar ein ausgebranntes und weitgehend zerstörtes Fahrzeug. Die Fahrgastzelle ist aber nicht so deformiert, dass eine weniger schwerwiegende Verletzung des Klägers ausgeschlossen erscheint. Weitere Beweismittel hat der Kläger nicht angeboten und der von den Beklagten angebotene Gegenbeweis muss nicht erhoben werden.
30 
Durch den Verstoß gegen die Anschnallpflicht erhöht sich das Mitverschulden des Klägers an den erlittenen Verletzungen um 20 %. Eine weitergehende Erhöhung kommt angesichts der schwerwiegenden Verursachungsbeiträge des Beklagten Ziff. 1 nicht in Betracht.
31 
b) Nach den nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts sind dem Kläger Heilungskosten in Höhe von insgesamt 624,92 EUR entstanden. Hiervon müssen die Beklagten 40 % (249,97 EUR) ersetzen.
32 
c) Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 6.000 EUR ist trotz des höheren Mitverschuldens angemessen. Der Kläger hat sich bei dem Unfall das Nasenbein, das Schlüsselbein und drei Rippen gebrochen, das Schultergelenk ausgerenkt sowie einen Pneumothorax, eine Nierenkontusion und zahlreiche Prellungen, Schürfungen, Riss- und Platzwunden zugezogen. Er musste insgesamt viermal operiert und zwei Wochen intensivmedizinisch behandelt werden. Außerdem war er vier Monate arbeitsunfähig. Angesichts dieser Beeinträchtigungen ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld nur deshalb ausreichend, weil der Kläger nicht nur den Unfall selbst wesentlich mitverschuldet hat, sondern auch nicht angeschnallt war und deshalb zu 60 % für die erlittenen Verletzungen mitverantwortlich ist. Dass er sich bewusst den Gefahren eines verbotenen Rennens ausgesetzt hat, ist im Rahmen des Mitverschuldens bereits berücksichtigt und rechtfertigt daher keine weitere Reduzierung des Schmerzensgelds. Denn auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 253 Abs. 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Beklagte Ziff. 1 durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt hat.
33 
4. Der geringfügige Erfolg der Berufung hat keine Auswirkung auf die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und führt auch nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
III.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Haftungsausschluss bei organisierten Rennveranstaltungen auch für illegale Straßenrennen gelten, ist nicht entscheidungserheblich. Dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen Unikat und vertretbaren Sachen im Rahmen von § 251 Abs. 1 BGB, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2012 - 9 U 97/11

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2012 - 9 U 97/11 zitiert 26 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 21 Personenbeförderung


(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben s

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 5


(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung, 1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht gene

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 4


Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden 1. für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;2. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerst

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,

1.
das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2.
das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3.
das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4.
das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5.
das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6.
ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden

1.
für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
2.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
4.
für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
5.
für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen;
6.
für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,

1.
das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2.
das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3.
das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4.
das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5.
das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6.
ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.