Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 4
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Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden
- 1.
für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; - 2.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung; - 3.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; - 4.
für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten; - 5.
für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen; - 6.
für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.
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published on 01/04/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 321/02 Verkündet am: 1. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 01/10/2014 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Versicherungsteuerbescheids für August 2007 vom 16. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juli 2013 wird die Versicherungsteuer um 580.134,25 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die K
published on 27/01/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts M. vom 10.08.2012 - Aktenzeichen: 11 O 7/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sin
published on 23/02/2012 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 - 3 O 421/09 D - dahin abgeändert, dass sich die unter Ziff. 1 des Tenors zuerkannte Hauptforderung um 124,98 EUR auf 17.962,61 EUR ermäßigt. Im Übrige
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