Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 4

Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden

1.
für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
2.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
4.
für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
5.
für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen;
6.
für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.

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Referenzen - Urteile | § 19 EEG 2014

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 EEG 2014.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2003 - VI ZR 321/02

bei uns veröffentlicht am 01.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 321/02 Verkündet am: 1. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Finanzgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 2 K 542/11

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Unter Abänderung des Versicherungsteuerbescheids für August 2007 vom 16. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juli 2013 wird die Versicherungsteuer um 580.134,25 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die K

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2014 - 1 U 158/12

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts M. vom 10.08.2012 - Aktenzeichen: 11 O 7/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sin

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2012 - 9 U 97/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 - 3 O 421/09 D - dahin abgeändert, dass sich die unter Ziff. 1 des Tenors zuerkannte Hauptforderung um 124,98 EUR auf 17.962,61 EUR ermäßigt. Im Übrige

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. März 2011 - 12 U 1529/09

bei uns veröffentlicht am 14.03.2011

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.11.2009 teilweise abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl

Landgericht Rostock Beschluss, 09. Apr. 2009 - 1 S 1/09

bei uns veröffentlicht am 09.04.2009

Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 02.01.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.11.2008 – 46 C 349/08 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juli 2008 - 5 U 44/08

bei uns veröffentlicht am 21.07.2008

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2008 - Geschäftsnummer: 26 O 397/06 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagten er