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| Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Im August 2011 bot der Beklagte ein amerikanisches Pickup-Fahrzeug Chevrolet Avalanche auf der Internetplattform Ebay zur Versteigerung an. Er hatte einen Mindestpreis von 12.700,- Euro festgesetzt; die Dauer der Versteigerung war auf zehn Tage angesetzt. |
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| Der Beklagte hatte seinem Angebot bei Ebay verschiedene Fotos von dem Fahrzeug und eine ausführliche Beschreibung beigefügt. In dieser Beschreibung hieß es u.a.: |
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| "Hallo Ebayer und willkommen in meiner Auktion, Gegenstand dieser Auktion ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup… BJ 2002, fast fünf Jahre in meinem Besitz… Tachostand 78.321 Miles, TÜV & AU neu (April)…" |
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| Es folgte eine ausführliche Beschreibung von Ausstattungs-Details. Außerdem wurden im Angebot des Beklagten kleinere Mängel wie folgt beschrieben: |
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| "Die Ledersitzfläche hat hinten auf der Beifahrerseite ein kleines Loch! Sollte also mal von einem Aufbereiter bearbeitet werden. Die kleinen Steinschläge, die leider bei so einem Riesen nicht ausbleiben, können von jedem Lackdoktor für kleines Geld beseitigt werden. Der Außenspiegel an der Beifahrerseite ist beim Einklappen aus der Feder gesprungen, habe einen neuen gekauft, müsste nächste Woche geliefert werden." |
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| Der Kläger hatte Interesse an dem Fahrzeug und nahm zum Beklagten Telefonkontakt auf. Telefonisch und per E-Mail einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 13.000,- Euro erwerben sollte, wobei Einzelheiten dieser Absprachen streitig sind. Aufgrund der Absprache mit dem Kläger beendete der Beklagte am 20.08.2011 - vor Ablauf der Auktionsfrist - die Ebay-Auktion ("…Artikel nicht mehr verfügbar…"). Am 22.08.2011 wurde das Fahrzeug dem Kläger absprachegemäß an dessen Wohnort in U. gebracht. Die Parteien unterzeichneten einen vom Beklagten vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1). In dem Kaufvertrag (ADAC-Formular 2010) war ein formularmäßiger "Ausschluss der Sachmängelhaftung" vereinbart. In der Rubrik "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" wurde handschriftlich eingetragen: |
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| Der Kläger übergab der vor Ort für den Beklagten auftretenden Person, die ihm das Fahrzeug gebracht hatte, 12.500,- Euro. Bei der Fahrzeugübergabe war ein Fehler der Klimaanlage festgestellt worden, den der Kläger auf eigene Kosten beheben sollte; den Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises von 500,- Euro sollte der Kläger nach Durchführung dieser Reparatur zahlen, unter Abzug der von ihm dafür aufgewendeten Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen. |
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| Mit dem Fahrzeug erhielt der Kläger auch verschiedene Papiere, u.a. einen TÜV-Bericht von der Hauptuntersuchung vom 23.05.2011. In diesem Bericht wurden "geringe Mängel" festgestellt, die Prüf-Plakette wurde zugeteilt. Die festgestellten Mängel waren in dem Bericht wie folgt bezeichnet: |
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| "Korrosion sonst tragende Teile - schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur" |
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| Der Bericht weist zudem darauf hin, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind. Die im TÜV-Bericht festgestellte Korrosion wurde vom Beklagten vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 22.08.2011 nicht beseitigt. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem Zeitpunkt der Kläger vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat. |
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| In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber dem Beklagten verschiedene Mängel des Fahrzeugs geltend, und verlangte eine Beseitigung der Mängel, insbesondere der im TÜV-Bericht genannten Korrosion an tragenden Teilen des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage K7) und vom 15.12.2011 (Anlage K8) setzte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zur Mangelbeseitigung Fristen. Der Beklagte reagierte nicht. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. |
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| Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund seines Rücktritts verlangt. Er hat Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 12.500,- Euro gefordert, abzüglich anzurechnender Nutzungsvorteile, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro, und für das Fahrzeug getätigte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.451,25 Euro, jeweils nebst Zinsen. Er sei zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug verschiedene schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe. Diese Mängel habe der Beklagte beim Verkauf arglistig verschwiegen. |
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| Der Beklagte hat die Mängel teilweise bestritten. Keinesfalls habe er Mängel arglistig verschwiegen. Der Kläger habe vor Abschluss des schriftlichen Vertrages genügend Gelegenheit gehabt, den Zustand des Fahrzeugs festzustellen. Der fragliche TÜV-Bericht sei dem Kläger noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausgehändigt worden. Die behaupteten Aufwendungen für das Fahrzeug hat der Beklagte bestritten. Der Kläger hat eingewandt, er habe den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe nicht im Einzelnen überprüfen können. Aus Zeitgründen habe er keine Probefahrt machen können. Den TÜV-Bericht habe er erst irgendwann später - zusammen mit anderen Unterlagen - im Fahrzeug gefunden. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da im schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei, könne der Kläger keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten sei nicht festzustellen; denn der Kläger hätte vor Abschluss des Kaufvertrages genügend Gelegenheit gehabt, sich wegen des Zustands des Fahrzeugs bei einer Probefahrt zu vergewissern. |
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| Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte habe arglistig gehandelt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die verschiedenen Mängel festzustellen. Außerdem komme es auf den schriftlichen Vertrag (Anlage K1), der am 22.08.2011 abgeschlossen worden sei, nicht an. Denn es sei bereits vorher durch wechselseitige E-Mails ein verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden. |
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| Der Kläger beantragt, den Beklagten wie folgt zu verurteilen: |
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| 1. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.268,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr. ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu bezahlen. |
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| 2. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. |
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| 3. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.451,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2012 zu bezahlen. |
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| 4. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2012 zu bezahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er habe keinesfalls arglistig gehandelt. Die vom Kläger behaupteten Mängel - mit Ausnahme der im TÜV-Bericht vom 23.05.2011 beschriebenen Korrosions-Schäden - bestreitet der Beklagte weiterhin. |
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| Mit Verfügung vom 29.10.2013 hat der Einzelrichter schriftliche Hinweise zu den Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten erteilt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger war zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 (Anlage K9) berechtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung. |
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| 1. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ergibt sich aus §§ 437 Ziff. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Nach erfolgloser Fristsetzung in den vorgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2011 und vom 15.12.2011 (Anlage K7 und K8) war der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Denn das Fahrzeug war mangelhaft, da es zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
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| a) Der Beklagte hat mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" zur Beschreibung des Fahrzeugs auf Ebay eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Pickup abgegeben. |
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| aa) Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung auf Ebay ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" wird zum Einen beschrieben, dass das Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem Angebot die TÜV-Untersuchung erfolgreich bestanden hat. Bei einem Angebot im August 2007 bedeutet das für den Interessenten, dass er weiß, dass er das Fahrzeug bei einem Erwerb mindestens bis April 2009 ohne neue TÜV-Untersuchung fahren kann. Zum Anderen ist die Formulierung "TÜV neu" jedenfalls in gewissem Umfang im Sinne einer Beschreibung des technischen Zustands des Fahrzeugs zu verstehen. Die TÜV-Untersuchung dient der Feststellung technischer Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. "TÜV neu" heißt für einen Kaufinteressenten daher, dass entweder bei der TÜV-Untersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden (denn sonst wäre die TÜV-Plakette nicht vergeben worden), oder, dass vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel vom Verkäufer beseitigt wurden. Dass der Verkäufer vom TÜV ausdrücklich festgestellte erhebliche Mängel nicht beseitigt hat, obwohl er vom TÜV zur "unverzüglichen Beseitigung aller Mängel" aufgefordert wurde, ist bei einer Fahrzeugbeschreibung "TÜV & AU neu (April)" nicht zu erwarten. |
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| Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont von Interessenten, an welche die Beschreibung auf Ebay gerichtet ist. "TÜV neu" wird - unter Umständen mit verschiedenen Zusätzen - beim Verkauf von Gebrauchtwagen in der Praxis oft zur Konkretisierung des Angebots verwendet. Aus der Sicht des Kaufinteressenten soll damit auf bestimmte Vorteile des Angebots hingewiesen werden. Wenn - wie vorliegend - die TÜV-Untersuchung kurze Zeit vor dem Angebot durchgeführt würde, bedeutet der Hinweis für den Interessenten, dass er im Falle eines Kaufes in absehbarer Zeit keine Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten. "TÜV neu" wird vom Interessenten dahingehend verstanden, dass in der Regel der TÜV nichts festgestellt hat, was einer Erteilung der TÜV-Plakette entgegen gestanden hätte. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der TÜV bei der Untersuchung den Verkäufer zur unverzüglichen Beseitigung bestimmter Mängel aufgefordert hat, kann "TÜV neu" nur bedeuten, dass sich der Käufer darum nicht kümmern muss, weil der Verkäufer diesen vom TÜV auferlegten Pflichten bereits nachgekommen ist. |
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| Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zu der Klausel "TÜV neu" stehen der Auslegung des Senats nicht entgegen. In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob und inwieweit der Hinweis "TÜV neu" gleichzeitig eine eigene Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält, oder ob der Hinweis lediglich - ohne eigene Erklärungen zur Beschaffenheit - die Feststellungen des TÜV bei einer Untersuchung wiedergeben soll. (Vgl. mit teilweise unterschiedlichen Tendenzen die Entscheidungen OLG München, Urteil vom 19.10.1990 - 21 U 6283/90 - zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 192; OLG Köln, OLGR 1997, 172; OLG Köln, VersR 2000, 246.) In der Rechtsprechung wird dabei zum Teil die Auffassung vertreten, "TÜV neu" bedeute nur, dass der TÜV keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, nicht jedoch, dass diese Feststellung des TÜV auch zutreffend war (so OLG München aaO; anders OLG Karlsruhe, aaO). Um diese Problematik geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vorliegend geht es darum, dass "TÜV neu" aus der Sicht des Käufers - mindestens - bedeutet, dass der TÜV bei der angegebenen Untersuchung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, bzw., dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung vom TÜV festgestellter Mängel nachgekommen ist (siehe oben). |
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| bb) Der Hinweis "TÜV & AU neu" auf Ebay ist nicht nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung, sondern eine Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Charakter der Angebots-Beschreibungen auf Ebay, und zum Anderen aus den konkreten Formulierungen im Angebot des Beklagten. |
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| Die Versteigerung eines Fahrzeugs auf Ebay läuft in der Regel so ab, dass das Angebot auf Ebay die einzige Grundlage - und die einzige Information - für den Kaufinteressenten ist, der ein bestimmtes Gebot abgibt. Das Angebot auf Ebay und das Gebot des Meistbietenden führen beim Ablauf der Versteigerungsfrist zum Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrages. Dem Käufer stehen dabei in der Regel für seine Entscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung, als Daten, Lichtbilder und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers bei Ebay. Das bedeutet, dass der Fahrzeugbeschreibung im Angebot auf Ebay erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Käufers hinzukommt; dieser muss sich für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können. Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im Rahmen einer Auktion bei Ebay sind daher in der Regel im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich bei seinen Angaben auf die Unverbindlichkeit hinweist. (Vgl. zu Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf Ebay BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 -, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 - Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10 -, Rn. 5, zitiert nach Juris.) Soweit der Beklagtenvertreter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert, in welchem die Beschreibung des Kaufgegenstandes keinen verbindlichen Charakter im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sollte (BGH, NJW 2008, 1517; BGH, DAR 2011, 520), handelt es sich um Fälle, in denen es nicht um Angebote auf Ebay, mit den dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (siehe oben), ging. |
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| Für einen verbindlichen Charakter der Angebotsbeschreibung des Beklagten sprechen zudem die weiteren Ausführungen in dem Angebot. Es handelt sich um eine ausführliche verbale Fahrzeugbeschreibung, insbesondere zu den Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs, aber auch zu kleineren Mängeln. Der Beklagte hat auf ein Loch in der Ledersitzfläche, auf Steinschlag-Schäden und einen defekten Außenspiegel hingewiesen. In der Überschrift des Angebots ist die Rede von einem "ehrlichen Chevrolet Avalanche Z71 Pickup". Es handelt sich bei diesen Formulierungen um zusätzliche Hinweise für einen Interessenten, dass der Verkäufer das Fahrzeug in allen für den Käufer wesentlichen Punkten beschreiben wollte. Wenn der Beklagte auf Kleinstmängel (Loch in der Ledersitzfläche, Steinschlagschäden und defekter Außenspiegel) hinweist, dann kann der Käufer nicht damit rechnen, dass bei der Erklärung "TÜV neu" vom TÜV schriftlich festgestellte und dem Verkäufer bekannte, sicherheitsrelevante Mängel (Rost) nicht angegeben werden. |
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| b) Im vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien allerdings nicht unmittelbar aufgrund des Angebots bei Ebay abgeschlossen. Vielmehr kam es zu einem schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1), nachdem der Beklagte - nach beiderseitigem telefonischen Kontakt - die Auktion bei Ebay abgebrochen hatte. Der schriftliche Kaufvertrag ändert allerdings nichts daran, dass die Angebotsbeschreibung des Beklagten auf Ebay "TÜV & AU neu (April)" Teil des Kaufvertrages im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien - wie der Kläger geltend macht - bereits kurz vor dem schriftlichen Vertrag einen (verbindlichen) Kaufvertrag per Telefon und E-Mail abgeschlossen haben; ein solcher vorheriger Kaufvertrag wäre durch den schriftlichen Vertrag (Anlage K1) überholt. |
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| Grundlage des schriftlichen Vertrages war das vorherige Angebot des Beklagten auf Ebay. Maßgeblich für die Kaufentscheidung des Klägers war die Fahrzeugbeschreibung, die der Kläger aus dem Internet kannte. Die Parteien hatten im Kaufvertragsformular bei den "Angaben des Verkäufers" für die "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" ausdrücklich auf die Ebay-Auktion hingewiesen. Der schriftliche Kaufvertrag ist mithin dahingehend auszulegen, dass die Beschreibung im Angebot auf Ebay - einschließlich der verbindlichen Erklärung zur Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - maßgeblich sein sollte. |
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| Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf Ebay kommt ein verbindlicher Kaufvertrag - wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird - zwar schon durch den Mechanismus der Versteigerung zustande, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden müsste. In der Praxis wird jedoch nicht selten so verfahren, dass auch nach einer - bereits verbindlichen - Versteigerung ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen in dem Vertrag festhalten wollen. In derartigen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Angebot auf Ebay - und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung - für den anschließend abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auch dann maßgeblich sein soll, wenn keine ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, da die Parteien in der Regel von der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf Ebay in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben soll. (Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 -, Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, DAR 2011, 260.) |
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| Wenn - wie vorliegend - der schriftliche Kaufvertrag nach einem Abbruch der Internet-Auktion abgeschlossen wird, kann für das Weiterwirken des Angebots im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nichts anderes gelten, als in den zitierten Fällen. Denn auch vorliegend war das Internet-Angebot nach den Umständen des Falles aus der Sicht beider Parteien maßgeblich für den schriftlichen Vertrag. Eine andere Auslegung des Kaufvertrages käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im schriftlichen Vertrag von der Fahrzeugbeschreibung auf Ebay insgesamt oder in bestimmten Einzelpunkten Abstand genommen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergibt sich keine Änderung oder Relativierung der Beschreibung "TÜV neu". |
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| c) Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag steht den Wirkungen der Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag ist generell dahingehend zu verstehen, dass dieser solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betreffen soll, die Gegenstand einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag sind. Eine andere Auslegung würde dem in der Beschaffenheitsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien widersprechen. (Vgl. zur begrenzten Wirkung eines Gewährleistungsausschlusses bei einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung BGH, NJW 2007, 1346; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, Rn. 19, zitiert nach Juris.) |
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| d) Das Fahrzeug war mangelhaft, da es bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Das Fahrzeug wies Korrosion an tragenden Teilen auf, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen konnten. Korrosion an tragenden Teilen ist grundsätzlich ein wesentlicher Mangel, da es sich um einen für die Verkehrssicherheit relevanten Umstand handelt. Den im TÜV-Protokoll vom 23.05.2011 angegebenen Mangel (Anlage K4) hat der Kläger bis zur Übergabe nicht beseitigt. |
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| Das Bestehen dieses Mangels ist unstreitig. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Feststellungen des TÜV (Korrosion an tragenden Teilen) zutreffend waren. Ebenso ist außer Streit, dass der Beklagte bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger keine Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels getroffen hat. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit an dem Fahrzeug bei Übergabe - oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - noch weitere Korrosions-Schäden vorhanden waren, die nicht Gegenstand der Feststellungen im TÜV-Bericht waren. |
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| e) Da der Gewährleistungsausschluss die Haftung des Beklagten für die vereinbarte Beschaffenheit nicht betrifft (siehe oben), kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der Kläger arglistig gehandelt hat. Eine Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hätte, oder wenn er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre (§ 442 Abs. 1 BGB). Dies war jedoch nicht der Fall. |
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| Die Beweislast für eine positive Kenntnis des Käufers vom Mangel obliegt dem Verkäufer (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 442 BGB Rn. 6). Eine Kenntnis des Klägers wäre nur dann anzunehmen, wenn er vor Abschluss des Vertrages nicht nur den TÜV-Bericht ausgehändigt erhalten hätte, sondern wenn er die Feststellungen in diesem Bericht vor Vertragsschluss auch zur Kenntnis genommen hätte. Dies hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Am Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man den abweichend formulierten Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.06.2012, Seite 3 (I 37) heranzieht. Denn für die Behauptung, dem Kläger sei die Korrosion bei Abschluss des Vertrages "bekannt" gewesen, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. |
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| Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann der Senat nicht feststellen. Ob es für den Kläger zweckmäßig gewesen wäre, das Fahrzeug vor Vertragsschluss einer technischen Untersuchung zu unterziehen, ist ohne Bedeutung. Denn es gehört zum Wesen einer Beschaffenheitsangabe des Verkäufers, dass der Käufer diesen Angaben vertrauen darf. Es war daher keinesfalls grob fahrlässig, dass der Kläger auf die Beschreibung "TÜV neu" ohne eigene Prüfung vor Vertragsschluss vertraut hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es heute vielfach üblich ist, Gebrauchtwagen auf dem privaten Markt ohne eingehende technische Prüfungen zu verkaufen. Anders wären insbesondere auch Versteigerungen auf Ebay nicht denkbar. |
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| f) Da nach dem unstreitigen Sachverhalt ein erheblicher Mangel vorhanden war, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte (Korrosion an tragenden Teilen), kommt es nicht darauf an, ob auch die anderen - streitigen - Mängel (Spiel der Lenkung und durchgerosteter Auspuff) den Rücktritt rechtfertigen konnten. |
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| 2. Nach dem Rücktritt des Klägers ist der Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Zahlung von 10.794,14 Euro nebst Zinsen verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. |
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| a) Der Beklagte hat den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 12.500,- Euro zurückzuzahlen. |
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| b) Mit dem Kaufpreis sind Nutzungsvorteile des Klägers in Höhe von 1.705,86 Euro zu verrechnen, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.794,14 Euro verbleibt. |
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| Der Kläger hat gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Der Kläger hat das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 78.800 Meilen übernommen; zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung 88.812 Meilen. Die Differenz von 10.012 Meilen entspricht 16.093 km. Die Nutzungen sind mit 0,106 Euro/km zu vergüten, so dass sich bei 16.093 km eine Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 1.705,86 Euro ergibt. |
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| Die Laufleistung bei Vertragsschluss von 88.812 Meilen entspricht 126.816 km. Der Senat schätzt die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Pickup auf 250.000 km (vgl. zu dieser Schätzung Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, Rn. 3568 ff.). Auf dieser Grundlage ergab sich für den Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs noch eine voraussichtliche Restlaufleistung von 123.184 km. Bei einem vertraglichen Kaufpreis von 13.000 Euro (Zahlung von 12.500 Euro zzgl. 500 Euro wegen möglicher Unkosten im Hinblick auf den Defekt an der Klimaanlage) ergibt sich für die Restlaufleistung ein Nutzungswert von 0,106 Euro/km (vgl. zur Berechnung der Nutzungsvorteile Reinking/Eggert aaO). |
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| d) Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden wechselseitigen Pflichten sind gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen. |
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| 3. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug. Auf Antrag des Klägers ist dies im Tenor festzustellen. |
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| 4. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 2.451,25 Euro nebst Zinsen. |
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| a) Dem Kläger sind folgende vergeblichen Aufwendungen entstanden: |
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Unkosten Klimaservice 23.08.2011 |
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Reparatur Auspuff 11.10.2011 |
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Überprüfung Antriebsstrang |
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| b) Die Ersatzfähigkeit dieser Unkosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 284 BGB. Bei einem zu vertretenden Mangel schuldet der Beklagte Schadensersatz. Der Rücktritt des Klägers hindert ihn nicht, daneben Schadensersatz für weitere Vermögenseinbußen zu fordern (§ 325 BGB). Die geltend gemachten Unkosten hat der Kläger aufgewendet, weil er im Sinne von § 284 BGB "auf den Erhalt der Leistung vertraut hat". Die Aufwendungen sind im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages für den Kläger nutzlos geworden. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gemäß § 284 BGB liegen mithin vor (vgl. zur Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen beim Rücktritt vom Kaufvertrag Reinking/Eggert, aaO, Rn. 3807 ff.). |
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| c) Die Art der Aufwendungen und die Tatsache, dass der Kläger die entsprechenden Rechnungen bezahlt hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Belegen (Anlagen K11, K12, K13, K14, K15, K16, K17). |
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| 5. Der Kläger kann außerdem Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 703,80 Euro nebst Zinsen verlangen. |
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| a) Der Anspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 325 BGB. Die vorgerichtliche Beauftragung der Rechtsanwältin war geboten, um den Rückabwicklungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 BGB steht einer Schadensersatzforderung wegen der Anwaltskosten nicht entgegen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006, 6 U 146/06 -, Rn. 39 ff., zitiert nach Juris). |
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| b) Der Kläger ist hinsichtlich der Anwaltskosten aktiv legitimiert, soweit er die Unkosten der Anwältin selbst bezahlt hat. Soweit die Unkosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation aus der Ermächtigung durch die Rechtsschutzversicherung im Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage K26). Es handelt sich um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft. |
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| c) Der Höhe nach beschränken sich die Anwaltskosten auf einen Betrag von 703,80 Euro netto. Bei einem Gegenstandswert bis zu 16.000 Euro beträgt die 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 683,80 Euro. Unter Berücksichtigung der Postgebühr gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 Euro ergibt sich eine Gesamtforderung von 703,80 Euro. |
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| Die geltend gemachten Anwaltskosten sind insoweit teilweise nicht berechtigt, als der Kläger - über den zuerkannten Betrag hinaus - eine 1,5-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG für angemessen erachtet. Denn ein Gebührensatz, der die Mittelgebühr übersteigt, käme nur dann in Betracht, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit der Anwältin umfangreich oder schwierig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11). Dies ist aus dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht ersichtlich. |
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| d) Die Anwaltskosten sind seit Rechtshängigkeit, mithin teilweise seit dem 14.06.2012 und im Übrigen seit dem 20.06.2012, gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu verzinsen. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, Ziff. 713 ZPO. |
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| 7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor. |
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