Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2014 - 9 U 233/12

published on 14/01/2014 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2014 - 9 U 233/12
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Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.11.2012 - 2 O 210/12 B - wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.794,14 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr. ...

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte wegen der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.451,25 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2012.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 703,80 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,50 Euro seit dem 14.06.2012 und aus weiteren 259,30 Euro seit dem 20.06.2012.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Im August 2011 bot der Beklagte ein amerikanisches Pickup-Fahrzeug Chevrolet Avalanche auf der Internetplattform Ebay zur Versteigerung an. Er hatte einen Mindestpreis von 12.700,- Euro festgesetzt; die Dauer der Versteigerung war auf zehn Tage angesetzt.
Der Beklagte hatte seinem Angebot bei Ebay verschiedene Fotos von dem Fahrzeug und eine ausführliche Beschreibung beigefügt. In dieser Beschreibung hieß es u.a.:
"Hallo Ebayer und willkommen in meiner Auktion, Gegenstand dieser Auktion ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup… BJ 2002, fast fünf Jahre in meinem Besitz… Tachostand 78.321 Miles, TÜV & AU neu (April)…"
Es folgte eine ausführliche Beschreibung von Ausstattungs-Details. Außerdem wurden im Angebot des Beklagten kleinere Mängel wie folgt beschrieben:
"Die Ledersitzfläche hat hinten auf der Beifahrerseite ein kleines Loch! Sollte also mal von einem Aufbereiter bearbeitet werden. Die kleinen Steinschläge, die leider bei so einem Riesen nicht ausbleiben, können von jedem Lackdoktor für kleines Geld beseitigt werden. Der Außenspiegel an der Beifahrerseite ist beim Einklappen aus der Feder gesprungen, habe einen neuen gekauft, müsste nächste Woche geliefert werden."
Der Kläger hatte Interesse an dem Fahrzeug und nahm zum Beklagten Telefonkontakt auf. Telefonisch und per E-Mail einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 13.000,- Euro erwerben sollte, wobei Einzelheiten dieser Absprachen streitig sind. Aufgrund der Absprache mit dem Kläger beendete der Beklagte am 20.08.2011 - vor Ablauf der Auktionsfrist - die Ebay-Auktion ("…Artikel nicht mehr verfügbar…"). Am 22.08.2011 wurde das Fahrzeug dem Kläger absprachegemäß an dessen Wohnort in U. gebracht. Die Parteien unterzeichneten einen vom Beklagten vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1). In dem Kaufvertrag (ADAC-Formular 2010) war ein formularmäßiger "Ausschluss der Sachmängelhaftung" vereinbart. In der Rubrik "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" wurde handschriftlich eingetragen:
"Siehe Ebay-Auktion!"
Der Kläger übergab der vor Ort für den Beklagten auftretenden Person, die ihm das Fahrzeug gebracht hatte, 12.500,- Euro. Bei der Fahrzeugübergabe war ein Fehler der Klimaanlage festgestellt worden, den der Kläger auf eigene Kosten beheben sollte; den Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises von 500,- Euro sollte der Kläger nach Durchführung dieser Reparatur zahlen, unter Abzug der von ihm dafür aufgewendeten Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen.
Mit dem Fahrzeug erhielt der Kläger auch verschiedene Papiere, u.a. einen TÜV-Bericht von der Hauptuntersuchung vom 23.05.2011. In diesem Bericht wurden "geringe Mängel" festgestellt, die Prüf-Plakette wurde zugeteilt. Die festgestellten Mängel waren in dem Bericht wie folgt bezeichnet:
10 
"Korrosion sonst tragende Teile - schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur"
11 
Der Bericht weist zudem darauf hin, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind. Die im TÜV-Bericht festgestellte Korrosion wurde vom Beklagten vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 22.08.2011 nicht beseitigt. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem Zeitpunkt der Kläger vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat.
12 
In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber dem Beklagten verschiedene Mängel des Fahrzeugs geltend, und verlangte eine Beseitigung der Mängel, insbesondere der im TÜV-Bericht genannten Korrosion an tragenden Teilen des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage K7) und vom 15.12.2011 (Anlage K8) setzte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zur Mangelbeseitigung Fristen. Der Beklagte reagierte nicht. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
13 
Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund seines Rücktritts verlangt. Er hat Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 12.500,- Euro gefordert, abzüglich anzurechnender Nutzungsvorteile, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro, und für das Fahrzeug getätigte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.451,25 Euro, jeweils nebst Zinsen. Er sei zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug verschiedene schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe. Diese Mängel habe der Beklagte beim Verkauf arglistig verschwiegen.
14 
Der Beklagte hat die Mängel teilweise bestritten. Keinesfalls habe er Mängel arglistig verschwiegen. Der Kläger habe vor Abschluss des schriftlichen Vertrages genügend Gelegenheit gehabt, den Zustand des Fahrzeugs festzustellen. Der fragliche TÜV-Bericht sei dem Kläger noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausgehändigt worden. Die behaupteten Aufwendungen für das Fahrzeug hat der Beklagte bestritten. Der Kläger hat eingewandt, er habe den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe nicht im Einzelnen überprüfen können. Aus Zeitgründen habe er keine Probefahrt machen können. Den TÜV-Bericht habe er erst irgendwann später - zusammen mit anderen Unterlagen - im Fahrzeug gefunden.
15 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da im schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei, könne der Kläger keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten sei nicht festzustellen; denn der Kläger hätte vor Abschluss des Kaufvertrages genügend Gelegenheit gehabt, sich wegen des Zustands des Fahrzeugs bei einer Probefahrt zu vergewissern.
16 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte habe arglistig gehandelt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die verschiedenen Mängel festzustellen. Außerdem komme es auf den schriftlichen Vertrag (Anlage K1), der am 22.08.2011 abgeschlossen worden sei, nicht an. Denn es sei bereits vorher durch wechselseitige E-Mails ein verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden.
17 
Der Kläger beantragt, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:
18 
1. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.268,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr. ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu bezahlen.
19 
2. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
20 
3. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.451,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2012 zu bezahlen.
21 
4. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2012 zu bezahlen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er habe keinesfalls arglistig gehandelt. Die vom Kläger behaupteten Mängel - mit Ausnahme der im TÜV-Bericht vom 23.05.2011 beschriebenen Korrosions-Schäden - bestreitet der Beklagte weiterhin.
25 
Mit Verfügung vom 29.10.2013 hat der Einzelrichter schriftliche Hinweise zu den Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten erteilt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
26 
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger war zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 (Anlage K9) berechtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung.
27 
1. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ergibt sich aus §§ 437 Ziff. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Nach erfolgloser Fristsetzung in den vorgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2011 und vom 15.12.2011 (Anlage K7 und K8) war der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Denn das Fahrzeug war mangelhaft, da es zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
28 
a) Der Beklagte hat mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" zur Beschreibung des Fahrzeugs auf Ebay eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Pickup abgegeben.
29 
aa) Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung auf Ebay ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" wird zum Einen beschrieben, dass das Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem Angebot die TÜV-Untersuchung erfolgreich bestanden hat. Bei einem Angebot im August 2007 bedeutet das für den Interessenten, dass er weiß, dass er das Fahrzeug bei einem Erwerb mindestens bis April 2009 ohne neue TÜV-Untersuchung fahren kann. Zum Anderen ist die Formulierung "TÜV neu" jedenfalls in gewissem Umfang im Sinne einer Beschreibung des technischen Zustands des Fahrzeugs zu verstehen. Die TÜV-Untersuchung dient der Feststellung technischer Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. "TÜV neu" heißt für einen Kaufinteressenten daher, dass entweder bei der TÜV-Untersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden (denn sonst wäre die TÜV-Plakette nicht vergeben worden), oder, dass vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel vom Verkäufer beseitigt wurden. Dass der Verkäufer vom TÜV ausdrücklich festgestellte erhebliche Mängel nicht beseitigt hat, obwohl er vom TÜV zur "unverzüglichen Beseitigung aller Mängel" aufgefordert wurde, ist bei einer Fahrzeugbeschreibung "TÜV & AU neu (April)" nicht zu erwarten.
30 
Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont von Interessenten, an welche die Beschreibung auf Ebay gerichtet ist. "TÜV neu" wird - unter Umständen mit verschiedenen Zusätzen - beim Verkauf von Gebrauchtwagen in der Praxis oft zur Konkretisierung des Angebots verwendet. Aus der Sicht des Kaufinteressenten soll damit auf bestimmte Vorteile des Angebots hingewiesen werden. Wenn - wie vorliegend - die TÜV-Untersuchung kurze Zeit vor dem Angebot durchgeführt würde, bedeutet der Hinweis für den Interessenten, dass er im Falle eines Kaufes in absehbarer Zeit keine Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten. "TÜV neu" wird vom Interessenten dahingehend verstanden, dass in der Regel der TÜV nichts festgestellt hat, was einer Erteilung der TÜV-Plakette entgegen gestanden hätte. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der TÜV bei der Untersuchung den Verkäufer zur unverzüglichen Beseitigung bestimmter Mängel aufgefordert hat, kann "TÜV neu" nur bedeuten, dass sich der Käufer darum nicht kümmern muss, weil der Verkäufer diesen vom TÜV auferlegten Pflichten bereits nachgekommen ist.
31 
Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zu der Klausel "TÜV neu" stehen der Auslegung des Senats nicht entgegen. In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob und inwieweit der Hinweis "TÜV neu" gleichzeitig eine eigene Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält, oder ob der Hinweis lediglich - ohne eigene Erklärungen zur Beschaffenheit - die Feststellungen des TÜV bei einer Untersuchung wiedergeben soll. (Vgl. mit teilweise unterschiedlichen Tendenzen die Entscheidungen OLG München, Urteil vom 19.10.1990 - 21 U 6283/90 - zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 192; OLG Köln, OLGR 1997, 172; OLG Köln, VersR 2000, 246.) In der Rechtsprechung wird dabei zum Teil die Auffassung vertreten, "TÜV neu" bedeute nur, dass der TÜV keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, nicht jedoch, dass diese Feststellung des TÜV auch zutreffend war (so OLG München aaO; anders OLG Karlsruhe, aaO). Um diese Problematik geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vorliegend geht es darum, dass "TÜV neu" aus der Sicht des Käufers - mindestens - bedeutet, dass der TÜV bei der angegebenen Untersuchung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, bzw., dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung vom TÜV festgestellter Mängel nachgekommen ist (siehe oben).
32 
bb) Der Hinweis "TÜV & AU neu" auf Ebay ist nicht nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung, sondern eine Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Charakter der Angebots-Beschreibungen auf Ebay, und zum Anderen aus den konkreten Formulierungen im Angebot des Beklagten.
33 
Die Versteigerung eines Fahrzeugs auf Ebay läuft in der Regel so ab, dass das Angebot auf Ebay die einzige Grundlage - und die einzige Information - für den Kaufinteressenten ist, der ein bestimmtes Gebot abgibt. Das Angebot auf Ebay und das Gebot des Meistbietenden führen beim Ablauf der Versteigerungsfrist zum Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrages. Dem Käufer stehen dabei in der Regel für seine Entscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung, als Daten, Lichtbilder und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers bei Ebay. Das bedeutet, dass der Fahrzeugbeschreibung im Angebot auf Ebay erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Käufers hinzukommt; dieser muss sich für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können. Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im Rahmen einer Auktion bei Ebay sind daher in der Regel im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich bei seinen Angaben auf die Unverbindlichkeit hinweist. (Vgl. zu Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf Ebay BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 -, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 - Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10 -, Rn. 5, zitiert nach Juris.) Soweit der Beklagtenvertreter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert, in welchem die Beschreibung des Kaufgegenstandes keinen verbindlichen Charakter im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sollte (BGH, NJW 2008, 1517; BGH, DAR 2011, 520), handelt es sich um Fälle, in denen es nicht um Angebote auf Ebay, mit den dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (siehe oben), ging.
34 
Für einen verbindlichen Charakter der Angebotsbeschreibung des Beklagten sprechen zudem die weiteren Ausführungen in dem Angebot. Es handelt sich um eine ausführliche verbale Fahrzeugbeschreibung, insbesondere zu den Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs, aber auch zu kleineren Mängeln. Der Beklagte hat auf ein Loch in der Ledersitzfläche, auf Steinschlag-Schäden und einen defekten Außenspiegel hingewiesen. In der Überschrift des Angebots ist die Rede von einem "ehrlichen Chevrolet Avalanche Z71 Pickup". Es handelt sich bei diesen Formulierungen um zusätzliche Hinweise für einen Interessenten, dass der Verkäufer das Fahrzeug in allen für den Käufer wesentlichen Punkten beschreiben wollte. Wenn der Beklagte auf Kleinstmängel (Loch in der Ledersitzfläche, Steinschlagschäden und defekter Außenspiegel) hinweist, dann kann der Käufer nicht damit rechnen, dass bei der Erklärung "TÜV neu" vom TÜV schriftlich festgestellte und dem Verkäufer bekannte, sicherheitsrelevante Mängel (Rost) nicht angegeben werden.
35 
b) Im vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien allerdings nicht unmittelbar aufgrund des Angebots bei Ebay abgeschlossen. Vielmehr kam es zu einem schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1), nachdem der Beklagte - nach beiderseitigem telefonischen Kontakt - die Auktion bei Ebay abgebrochen hatte. Der schriftliche Kaufvertrag ändert allerdings nichts daran, dass die Angebotsbeschreibung des Beklagten auf Ebay "TÜV & AU neu (April)" Teil des Kaufvertrages im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien - wie der Kläger geltend macht - bereits kurz vor dem schriftlichen Vertrag einen (verbindlichen) Kaufvertrag per Telefon und E-Mail abgeschlossen haben; ein solcher vorheriger Kaufvertrag wäre durch den schriftlichen Vertrag (Anlage K1) überholt.
36 
Grundlage des schriftlichen Vertrages war das vorherige Angebot des Beklagten auf Ebay. Maßgeblich für die Kaufentscheidung des Klägers war die Fahrzeugbeschreibung, die der Kläger aus dem Internet kannte. Die Parteien hatten im Kaufvertragsformular bei den "Angaben des Verkäufers" für die "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" ausdrücklich auf die Ebay-Auktion hingewiesen. Der schriftliche Kaufvertrag ist mithin dahingehend auszulegen, dass die Beschreibung im Angebot auf Ebay - einschließlich der verbindlichen Erklärung zur Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - maßgeblich sein sollte.
37 
Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf Ebay kommt ein verbindlicher Kaufvertrag - wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird - zwar schon durch den Mechanismus der Versteigerung zustande, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden müsste. In der Praxis wird jedoch nicht selten so verfahren, dass auch nach einer - bereits verbindlichen - Versteigerung ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen in dem Vertrag festhalten wollen. In derartigen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Angebot auf Ebay - und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung - für den anschließend abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auch dann maßgeblich sein soll, wenn keine ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, da die Parteien in der Regel von der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf Ebay in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben soll. (Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 -, Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, DAR 2011, 260.)
38 
Wenn - wie vorliegend - der schriftliche Kaufvertrag nach einem Abbruch der Internet-Auktion abgeschlossen wird, kann für das Weiterwirken des Angebots im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nichts anderes gelten, als in den zitierten Fällen. Denn auch vorliegend war das Internet-Angebot nach den Umständen des Falles aus der Sicht beider Parteien maßgeblich für den schriftlichen Vertrag. Eine andere Auslegung des Kaufvertrages käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im schriftlichen Vertrag von der Fahrzeugbeschreibung auf Ebay insgesamt oder in bestimmten Einzelpunkten Abstand genommen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergibt sich keine Änderung oder Relativierung der Beschreibung "TÜV neu".
39 
c) Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag steht den Wirkungen der Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag ist generell dahingehend zu verstehen, dass dieser solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betreffen soll, die Gegenstand einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag sind. Eine andere Auslegung würde dem in der Beschaffenheitsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien widersprechen. (Vgl. zur begrenzten Wirkung eines Gewährleistungsausschlusses bei einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung BGH, NJW 2007, 1346; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, Rn. 19, zitiert nach Juris.)
40 
d) Das Fahrzeug war mangelhaft, da es bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Das Fahrzeug wies Korrosion an tragenden Teilen auf, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen konnten. Korrosion an tragenden Teilen ist grundsätzlich ein wesentlicher Mangel, da es sich um einen für die Verkehrssicherheit relevanten Umstand handelt. Den im TÜV-Protokoll vom 23.05.2011 angegebenen Mangel (Anlage K4) hat der Kläger bis zur Übergabe nicht beseitigt.
41 
Das Bestehen dieses Mangels ist unstreitig. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Feststellungen des TÜV (Korrosion an tragenden Teilen) zutreffend waren. Ebenso ist außer Streit, dass der Beklagte bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger keine Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels getroffen hat. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit an dem Fahrzeug bei Übergabe - oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - noch weitere Korrosions-Schäden vorhanden waren, die nicht Gegenstand der Feststellungen im TÜV-Bericht waren.
42 
e) Da der Gewährleistungsausschluss die Haftung des Beklagten für die vereinbarte Beschaffenheit nicht betrifft (siehe oben), kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der Kläger arglistig gehandelt hat. Eine Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hätte, oder wenn er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre (§ 442 Abs. 1 BGB). Dies war jedoch nicht der Fall.
43 
Die Beweislast für eine positive Kenntnis des Käufers vom Mangel obliegt dem Verkäufer (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 442 BGB Rn. 6). Eine Kenntnis des Klägers wäre nur dann anzunehmen, wenn er vor Abschluss des Vertrages nicht nur den TÜV-Bericht ausgehändigt erhalten hätte, sondern wenn er die Feststellungen in diesem Bericht vor Vertragsschluss auch zur Kenntnis genommen hätte. Dies hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Am Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man den abweichend formulierten Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.06.2012, Seite 3 (I 37) heranzieht. Denn für die Behauptung, dem Kläger sei die Korrosion bei Abschluss des Vertrages "bekannt" gewesen, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten.
44 
Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann der Senat nicht feststellen. Ob es für den Kläger zweckmäßig gewesen wäre, das Fahrzeug vor Vertragsschluss einer technischen Untersuchung zu unterziehen, ist ohne Bedeutung. Denn es gehört zum Wesen einer Beschaffenheitsangabe des Verkäufers, dass der Käufer diesen Angaben vertrauen darf. Es war daher keinesfalls grob fahrlässig, dass der Kläger auf die Beschreibung "TÜV neu" ohne eigene Prüfung vor Vertragsschluss vertraut hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es heute vielfach üblich ist, Gebrauchtwagen auf dem privaten Markt ohne eingehende technische Prüfungen zu verkaufen. Anders wären insbesondere auch Versteigerungen auf Ebay nicht denkbar.
45 
f) Da nach dem unstreitigen Sachverhalt ein erheblicher Mangel vorhanden war, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte (Korrosion an tragenden Teilen), kommt es nicht darauf an, ob auch die anderen - streitigen - Mängel (Spiel der Lenkung und durchgerosteter Auspuff) den Rücktritt rechtfertigen konnten.
46 
2. Nach dem Rücktritt des Klägers ist der Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Zahlung von 10.794,14 Euro nebst Zinsen verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
47 
a) Der Beklagte hat den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 12.500,- Euro zurückzuzahlen.
48 
b) Mit dem Kaufpreis sind Nutzungsvorteile des Klägers in Höhe von 1.705,86 Euro zu verrechnen, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.794,14 Euro verbleibt.
49 
Der Kläger hat gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Der Kläger hat das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 78.800 Meilen übernommen; zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung 88.812 Meilen. Die Differenz von 10.012 Meilen entspricht 16.093 km. Die Nutzungen sind mit 0,106 Euro/km zu vergüten, so dass sich bei 16.093 km eine Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 1.705,86 Euro ergibt.
50 
Die Laufleistung bei Vertragsschluss von 88.812 Meilen entspricht 126.816 km. Der Senat schätzt die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Pickup auf 250.000 km (vgl. zu dieser Schätzung Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, Rn. 3568 ff.). Auf dieser Grundlage ergab sich für den Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs noch eine voraussichtliche Restlaufleistung von 123.184 km. Bei einem vertraglichen Kaufpreis von 13.000 Euro (Zahlung von 12.500 Euro zzgl. 500 Euro wegen möglicher Unkosten im Hinblick auf den Defekt an der Klimaanlage) ergibt sich für die Restlaufleistung ein Nutzungswert von 0,106 Euro/km (vgl. zur Berechnung der Nutzungsvorteile Reinking/Eggert aaO).
51 
c) Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
52 
d) Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden wechselseitigen Pflichten sind gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen.
53 
3. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug. Auf Antrag des Klägers ist dies im Tenor festzustellen.
54 
4. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 2.451,25 Euro nebst Zinsen.
55 
a) Dem Kläger sind folgende vergeblichen Aufwendungen entstanden:
56 
Unkosten Klimaservice 23.08.2011     
100,00 Euro
Ölwechsel 29.08.2011
204,02 Euro
Reparatur Auspuff 11.10.2011
1.756,82 Euro
Neue Batterie 22.12.2011
166,85 Euro
Überprüfung Antriebsstrang
163,80 Euro
Kosten Zulassung
29,50 Euro
Kosten Kennzeichen
     30,23 Euro
Summe:
2.451,25 Euro
57 
b) Die Ersatzfähigkeit dieser Unkosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 284 BGB. Bei einem zu vertretenden Mangel schuldet der Beklagte Schadensersatz. Der Rücktritt des Klägers hindert ihn nicht, daneben Schadensersatz für weitere Vermögenseinbußen zu fordern (§ 325 BGB). Die geltend gemachten Unkosten hat der Kläger aufgewendet, weil er im Sinne von § 284 BGB "auf den Erhalt der Leistung vertraut hat". Die Aufwendungen sind im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages für den Kläger nutzlos geworden. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gemäß § 284 BGB liegen mithin vor (vgl. zur Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen beim Rücktritt vom Kaufvertrag Reinking/Eggert, aaO, Rn. 3807 ff.).
58 
c) Die Art der Aufwendungen und die Tatsache, dass der Kläger die entsprechenden Rechnungen bezahlt hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Belegen (Anlagen K11, K12, K13, K14, K15, K16, K17).
59 
d) Die Forderung ist, wie vom Kläger beantragt, ab dem 14.06.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
60 
5. Der Kläger kann außerdem Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 703,80 Euro nebst Zinsen verlangen.
61 
a) Der Anspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 325 BGB. Die vorgerichtliche Beauftragung der Rechtsanwältin war geboten, um den Rückabwicklungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 BGB steht einer Schadensersatzforderung wegen der Anwaltskosten nicht entgegen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006, 6 U 146/06 -, Rn. 39 ff., zitiert nach Juris).
62 
b) Der Kläger ist hinsichtlich der Anwaltskosten aktiv legitimiert, soweit er die Unkosten der Anwältin selbst bezahlt hat. Soweit die Unkosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation aus der Ermächtigung durch die Rechtsschutzversicherung im Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage K26). Es handelt sich um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft.
63 
c) Der Höhe nach beschränken sich die Anwaltskosten auf einen Betrag von 703,80 Euro netto. Bei einem Gegenstandswert bis zu 16.000 Euro beträgt die 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 683,80 Euro. Unter Berücksichtigung der Postgebühr gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 Euro ergibt sich eine Gesamtforderung von 703,80 Euro.
64 
Die geltend gemachten Anwaltskosten sind insoweit teilweise nicht berechtigt, als der Kläger - über den zuerkannten Betrag hinaus - eine 1,5-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG für angemessen erachtet. Denn ein Gebührensatz, der die Mittelgebühr übersteigt, käme nur dann in Betracht, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit der Anwältin umfangreich oder schwierig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11). Dies ist aus dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht ersichtlich.
65 
d) Die Anwaltskosten sind seit Rechtshängigkeit, mithin teilweise seit dem 14.06.2012 und im Übrigen seit dem 20.06.2012, gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu verzinsen.
66 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, Ziff. 713 ZPO.
68 
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor.
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29/09/2014 12:04

Wer mit „TÜV neu“ ein Fahrzeug bewirbt, muss in der HU festgestellte Mängel beheben oder zumindest die Nichtbeseitigung vor Vertragsabschluss beweiskräftig ggü. dem Käufer kommunizieren.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 11/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 323/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29/11/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL VIII ZR 92/06 Verkündet am: 29. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachsc
published on 19/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 96/12 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 19/08/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.01.2016, Az. 23 C 228/15, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten de
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Annotations

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.