Landgericht Heidelberg Urteil, 19. Aug. 2016 - 3 S 1/16

published on 19/08/2016 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 19. Aug. 2016 - 3 S 1/16
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.01.2016, Az. 23 C 228/15, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.450,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Kaufvertrag vom 13.04.2015 unter Ausschluss der Gewährleistung den PKW Renault Rapid, Erstzulassung 16.10.1995, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF..., verkauft. Der PKW wurde am 13.04.2015 übergeben. Der Kaufpreis von 1.450 EUR wurde bezahlt. In telefonischen Vorgesprächen hatte der Beklagte angegeben, dass das Fahrzeug „neuen TÜV“ habe. Tatsächlich ist der PKW am 04.02.2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden und hatte eine neue Prüfplakette erhalten. Der TÜV-Bericht enthält das Ergebnis „geringe Mängel“ und einen Hinweis auf sichtbare, leichte Korrosionserscheinungen unter anderem an der Bodengruppe, Bremsleitungen sowie an nicht tragenden Teilen.
Unter Berufung auf massive Durchrostungen an tragenden Teilen forderte der Kläger den Beklagten am 14.04.2015 telefonisch zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K 4) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zur Zahlung von 1.450 EUR nebst Zinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, und ihn außerdem zur Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verurteilt. Soweit der Kläger Schadensersatz wegen ihm entstandener Kosten für die Feststellung der Schäden, die unnötige Ummeldung sowie die neuen Nummernschilder verlangt hat - was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist -, wurde die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hat zwar den Nachweis einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten nicht als geführt angesehen, ist jedoch der Auffassung, der Kläger habe von dem Vertrag zurücktreten können. Bei der Angabe, der PKW habe neuen TÜV, handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, die nicht von dem Gewährleistungsausschluss erfasst sei. Die Angabe „neuer TÜV“ enthält dabei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur die Erklärung, ein Fahrzeug verfüge über eine neue Prüfplakette, sondern darüber hinaus auch die Erklärung, dass die Prüfplakette zu Recht erteilt wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich verkehrssicher ist.
Gegen das ihm am 02.02.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte. Nachdem er zunächst am 22.02.2016 Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt hat (Bl. 1), welche durch Beschluss vom 20.04.2016 bewilligt wurde (Bl. 45 ff., zugestellt am 25.04.2016), hat er am 03.05.2016 Berufung eingelegt und diese begründet (Bl. 51 ff.).
Der Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht habe der Erklärung, das Fahrzeug habe neuen TÜV, zu Unrecht eine umfassendere Bedeutung beigemessen, als dieser tatsächlich zukomme. Er habe sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptuntersuchung und die Sachkenntnis des TÜV-Prüfers verlassen und sich demzufolge bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger keinerlei darüber hinaus gehende Vorstellungen über die Verkehrssicherheit des PKW gemacht. Eine weitergehende Zusicherung, als dass der PKW die Prüfplakette im Rahmen der Hauptuntersuchung erhalten hat, könne seinem Verhalten weder objektiv noch subjektiv entnommen werden.
Der Beklagte beantragt,
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1. ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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2. Unter Abänderung des am 21.01.16 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Aktenzeichen: 23 C 228/15, wird die Klage insgesamt abgewiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Der Kläger ist der Auffassung, dass es nicht sein könne, das Risiko der Falschbegutachtung durch den TÜV dem Käufer aufzuerlegen. Da der Beklagte diesen TÜV ausgesucht habe, sei der TÜV der Sphäre des Beklagten als Verkäufer zuzurechnen. Auch wenn der Beklagte in der Vergangenheit Autos nur privat verkauft habe, sei er kein Laie, weshalb wohl auch Durchrostungen am Schweller schwarz überstrichen worden seien. Aus diesem Grund halte der Kläger auch an der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
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Zwar hat der Beklagte die Berufungsfrist versäumt, § 517 ZPO. Ihm war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen konnte, innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt und nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet hat.
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2. Die Berufung ist auch begründet.
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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB.
20 
Die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, beinhaltet nicht die stillschweigende Erklärung, das Fahrzeug sei verkehrssicher und habe die Prüfplakette zu Recht erhalten. Folglich besteht im Hinblick auf den vertraglich wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss auch kein Rücktrittsgrund.
21 
Für die Auslegung der Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, ist wie bei jeder Willenserklärung in erster Linie maßgebend, wie sie der Kläger als Erklärungsempfänger verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87 m. w. N., juris). Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler mit eigener Werkstatt.
22 
aa) Der Käufer, der von einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt, will in aller Regel selbstverständlich ein verkehrssicheres, den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe neuen TÜV, erwartet er nicht nur die Durchführung der Hauptuntersuchung und Zuteilung der Plakette, sondern ein den Vorschriften der StVZO tatsächlich entsprechendes, verkehrssicheres Fahrzeug (BGH aaO Rn. 19, juris). Bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privatverkäufer kann der Käufer demgegenüber bei interessengerechter Auslegung nicht erwarten, dass der Verkäufer dieselben Möglichkeiten zur Untersuchung des Fahrzeuges und Kenntnisse wie ein Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt hat (so auch OLG München, Urteil vom 16.05.1997 - 14 U 934/96, beck-online, vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 - 1 U 8/14, juris).
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bb) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht allein dadurch, dass er seine von ihm selbst gefahrenen PKW nach einigen Jahren wieder verkauft, als Unternehmer bzw. gewerblicher Kraftfahrzeughändler in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist.
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cc) Anders als das Amtsgericht ist die Kammer jedoch nicht der Auffassung, dass ein vernünftiger Erklärungsempfänger in der Situation des Klägers die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, auch in dem Sinne einer Erklärung des Inhalts verstehen durfte, dass die Hauptuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt, die Plakette zu Recht erteilt worden und das Fahrzeug tatsächlich auch verkehrssicher sei. Nach Überzeugung der Kammer würde ein solches Verständnis die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Privatverkäufers, dem in der Regel - anders als einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt - keine eigene Sachkunde, erst recht aber nicht eine höhere Sachkunde als dem TÜV unterstellt werden kann, außer Acht lassen und daher den Sinngehalt einer solchen Erklärung überspannen. Demnach konnte der Kläger der Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, bei sinngerechter Auslegung nur entnehmen, dass die Hauptuntersuchung durchgeführt und die Plakette erteilt wurde.
25 
Zwar hat der Bundesgerichtshof unlängst (Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, juris) entschieden, dass die in einem Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung beinhalte, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei. Dort handelte es sich bei dem Verkäufer jedoch um einen gewerblichen Autohändler, weshalb der BGH auf seine früheren Entscheidungen zu der Vereinbarung „TÜV neu“ verwiesen hat (aaO Rn. 19 - Urteile vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87 - und vom 13.03.2013 - VIII ZR 172/12, juris), denen ebenfalls Kaufverträge mit gewerblichen Kraftfahrzeughändlern zugrundelagen. Um einen gewerblichen Händler handelt es sich bei dem Beklagten allerdings gerade nicht. Hiervon abgesehen erscheint fraglich, ob nicht selbst im Bereich des gewerblichen Kraftfahrzeughandels danach unterschieden werden muss, ob der Verkäufer sein Gewerbe auf den reinen An- und Verkauf beschränkt oder darüber hinaus auch über eine eigene Werkstatt verfügt.
26 
Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 14.01.2014 (9 U 233/12, juris) eine Beschaffenheitsvereinbarung auch bei einem Privatverkauf dahingehend angenommen hat, „TÜV neu“ bedeute, dass bei der Hauptuntersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden bzw. der Verkäufer vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel jedenfalls beseitigt hat, muss die Kammer nicht entscheiden, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. Die Entscheidung steht der Auffassung der Kammer im Streitfall schon deshalb nicht entgegen, weil der dortige Sachverhalt wesentlich anders gelagert war. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall wurde zwar ebenfalls die Prüf-Plakette zugeteilt, in dem TÜV-Bericht jedoch Korrosion an tragenden Teilen festgestellt, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen, und dementsprechend darauf hingewiesen, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich seien. Gleichwohl hatte der Beklagte diese Mängel, die das OLG Karlsruhe als „erhebliche Mängel“ bewertet hat, vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht beseitigt. Demgegenüber hatte im Streitfall der TÜV - wenn auch, wie sich aus dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Sahm ergibt, unzutreffend - keine erheblichen Mängel festgestellt bzw. deren unverzügliche Beseitigung angemahnt. Der von dem Kläger gerügte Mangel, nämlich die Durchrostung tragender Teile, war vielmehr bei der TÜV-Untersuchung unerkannt geblieben, so dass auch der Beklagte als Privatverkäufer diesen Mangel, anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde lag, nicht erkennen konnte. Folgerichtig konnte daher das OLG Karlsruhe die Frage, ob und inwieweit der Hinweis „TÜV neu“ gleichzeitig eine Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält, offen lassen (aaO Rn. 31).
27 
dd) Entgegen der Ansicht des Klägers muss der Beklagte sich auch nicht ein etwaiges Fehlverhaltens des TÜV-Prüfers zurechnen lassen. Allein der Umstand, dass der Beklagte die konkrete TÜV-Betriebsstätte ausgesucht hat, vermag eine solche Zurechnung nicht zu begründen. Im Übrigen ist der TÜV auch nicht etwa im Sinne von § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des Beklagten, was eine bewusste Einbindung in den vertraglichen Pflichtenkreis voraussetzen würde, die jedoch nicht ersichtlich ist. Die regelmäßige Überprüfung der Fahrzeugsicherheit durch den TÜV oder eine vergleichbare Einrichtung erfolgt in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, wobei die amtliche Prüfstelle selbst mit Ausnahme von Fällen des Amtsmissbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87 - Rn. 19, juris).
28 
b) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht weiterhin die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB verneint. Die Beurteilung des Amtsgerichts, dem Beklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er von den Mängeln wusste oder die Verkehrssicherheit des PKW ins Blaue hinein behauptet hat, ist nicht zu beanstanden.
29 
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30 
4. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Erklärungsgehalt der Angabe „neuer TÜV“ bei Privatverkäufen von Gebrauchtwagen zukommt, wird die Revision unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2015 (VIII ZR 80/14) zugelassen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 172/12 Verkündet am: 13. März 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 345/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Klage und Widerklage werden abg
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Tenor I. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.11.2012 - 2 O 210/12 B - wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.794,14 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen hi
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.