Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Dez. 2013 - 7 W 76/13

published on 16/12/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Dez. 2013 - 7 W 76/13
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.09.2013, 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der Erbengemeinschaft nach Frau K.W. geborene G.

bestehend aus:

- den Antragstellern 1 bis 5

- den Miterben D. l St. und I. St. (geb. 13.01.1997)

letztere gesetzlich vertreten durch ihre Eltern U. und P. St.,

1. zu den Angelegenheiten der Antragsgegnerin über Folgendes Auskunft zu geben:

a. über sämtliche geschäftsführenden Maßnahmen seit dem 24.12.2011 und aller seither getätigten Einnahmen und Ausgaben, Forderungen und Außenständen,

b. über alle seit dem 24.12.2011 unterhaltenen Bankverbindungen unter Angabe der Adresse, Bankleitzahl, Kontonummer und Kontostand zum 24.12.2011

c. über den jeweiligen Stand sämtlicher bei der Antragsgegnerin geführten

- Kapitalkonten,

- Rücklagenkonten und

- Darlehenskonten zum 24.12.2011 und seitdem jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres

2. Einsichtnahme,

- für die Erbengemeinschaft, durch Rechtsanwältin …- in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einschließlich der Korrespondenz und Buchungsbelegung zum und seit dem 24.12.2011 zu gewähren und ihr die Anfertigung von Fotokopien auf ihre Kosten zu gestatten.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf EUR 10.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG.
Am 24.12.2011 verstarb die im badischen H. wohnhafte S. W. verwitwet und kinderlos. Sie hatte einen Neffen und zwei Nichten. Die 3 Kinder der Nichte S.W. sind die Antragsteller zu 1 bis 3, die zwei Kinder des Neffen G.M. sind die Antragsteller zu 4 und 5. Neben diesen 5 Großnichten und Großneffen setzte die Erblasserin auch die beiden Kinder der weiteren Nichte U. St. zu Erben ein.
Ende 2003 hatte die Erblasserin vor einem Notar in Gotha eine GmbH und eine GmbH & Co. KG gegründet. In die GmbH brachte sie ihr Wohnhaus in H. ein. Die in Erfurt lebenden Nichte U. St. und sie selbst wurden Geschäftsführerinnen der GmbH, die die jetzige Antragsgegnerin ist. Gemeinsam mit dieser als Geschäftsführerin handelnden Nichte gründete sie zeitgleich eine GmbH & Co KG., auf die sie ihre zweite Immobilie übertrug. Beide Immobilien zusammen stellten das wesentliche Vermögen der Erblasserin dar.
In ihrem Testament bestimmte die Erblasserin eine Erbteilung nach 1/3 für jeden Stamm ihrer Schwesterkinder. Den Kindern der Nichte U. St. wendete sie das Wohnhaus bzw. die Geschäftsanteile der GmbH als Vorausvermächtnis zu. U. St. sollte am Wohnhaus bzw. den Geschäftsanteilen an der GmbH einen Nießbrauch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ihrer Kinder haben. Die 2. Immobilie bzw. die Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG sollten auf die 7 Großneffen und -nichten verteilt werden, wobei der Neffe und die beiden Nichten wiederum den Nießbrauch an den Anteilen ihrer Kinder bis zu deren 28. Lebensjahr erhalten sollten.
Nach dem Tod der Erblasserin vertraten die Nichte U. St. und ihre Kinder die Ansicht, der Kommanditanteil sei nicht vererblich und daher der GmbH angewachsen, so dass diese beide Immobilien besäße, und verlangte für ihre Kinder die GmbH-Anteile als Vermächtnis.
Mit dem vorliegenden Antrag haben die 5 antragstellenden Miterben Auskunft über die Angelegenheiten der Antragsgegnerin und Einsichtnahme in deren Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu leisten an die Erbengemeinschaft gefordert. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung verwiesen wird, hat mit dem angefochtenen Beschluss diese Anträge abgelehnt. Es hat hierzu ausgeführt, nach § 18 Abs. 1 GmbHG könnten die Rechte aus einem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Sofern keine Einstimmigkeit, wie vorliegend, erzielt werden könne, habe die Ausübung des Rechtes zu unterbleiben. § 2039 S. 1 BGB erlaube kein unabgestimmtes Vorgehen. Zudem gehöre das Informationsrecht nach § 51a GmbHG nicht unmittelbar zum Nachlass im Sinne des § 2039 S. 1 BGB. Zwar werde von der Pflicht zum gemeinschaftlichen Handeln für notwendige Erhaltungsmaßnahmen durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12. Juni 1989, II ZR 296/88, BGHZ 108, 21, 30) eine Ausnahme gemacht. Eine notwendige Erhaltungsmaßnahme nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB liege aber nicht vor.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer zugelassenen Beschwerde, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgen.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
10 
Sie ist statthaft, nachdem das Landgericht sie zugelassen hat (§ 51b S.1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 2 AktG, § 70 Abs. 2 FamFG). Sie ist form- und fristgerecht, nach Zustellung vom 30.09.2013 am 18.10.2013 und damit binnen der in § 33 FamFG bestimmten Monatsfrist eingegangen.
11 
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
12 
Dem Auskunftserzwingungsverfahren nach §§ § 51a, b GmbHG, § 132 AktG war stattzugeben.
13 
a) Die Antragsteller sind antragsberechtigt. Dies ist gemäß § 51a Abs. 1, § 51b S. 2 GmbHG jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
14 
Unstreitig steht den 7 Erben das Vermögen der Erblasserin in ungeteilter Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu (§§ 1922, 2033 BGB). Damit sind sie an dem Geschäftsanteil jeder mitberechtigt zur gesamten Hand, so dass sie alle selbst Gesellschafter sind (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl. § 18 Rn 5). Als solche sind sie aber ungeteilt mitberechtigt am Geschäftsanteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GmbHG und können daher ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben. Zu diesen aus der Gesellschafterstellung erwachsenden Rechten gehört auch das Informationsrecht nach § 51a GmbHG.
15 
aa) Entgegen einer Mindermeinung (Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl. § 18 Rn 20; Baumbach Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. § 47 Rn 38; vgl. Nachweise Lange, GmbHR 2013, 115 Fn. 17) folgt aus dem Gebot des § 18 Abs. 1 GmbHG nicht, dass alle Mitberechtigten einheitlich handeln müssten (unmittelbar einheitliche Rechtsausübung). Vielmehr richtet sich die Frage, wann von einer gemeinschaftlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung (mittelbare einheitliche Rechtsausübung; BGH, Urt. v. 12. Juni 1989 – II ZR 246/88 –, BGHZ 108, 21, 30; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15. April 1994, 15 U 143/93, NJW-RR 1995, 1189; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl. § 18 Rn 7; Baumbach Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl. § 18 Rn 4; MünchKomm-GmbHG/Reichert/Weller, § 18 Rn. 59f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl. § 18 Rn 3; Lange GmbHR 2013, 115 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
16 
Die Mindermeinung stützt sich auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 GmbHG und sieht den Zweck der Norm darin, die Gesellschaft vor Unsicherheit über die Berechtigung und Wirksamkeit des Handelns der vermeintlich Berechtigten zu schützen. Die herrschende Ansicht hält dem entgegen, die Mindermeinung erlaube den Überstimmten die Blockade von in der jeweiligen Gemeinschaft vollwirksam getroffenen Entscheidungen. § 18 Abs. 1 GmbHG diene nicht dem Minderheitenschutz in der jeweiligen Gemeinschaft, sondern regele nur das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Rechtsgemeinschaft, das aber nicht tangiert werde, wenn ein Teil der Mitberechtigten für alle wirksam handeln könne. § 18 Abs. 1 GmbHG solle nur verhindern, dass die einzelnen Mitberechtigten ihre Rechte unterschiedlich ausübten (BGH, Urt. v. 14.12.1967, II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 191). Dieser zweiten Ansicht ist zu folgen. Dass § 18 Abs. 1 GmbHG ausschließlich das Verhältnis der Mitberechtigten zur Gesellschaft betrifft, aber ihr Verhältnis untereinander unberührt lässt, zeigt auch § 18 Abs. 2 GmbHG. Er ordnet gegenüber der Gesellschaft eine Gesamtschuld der Mitberechtigten für Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft an, ohne dass - wie auch die Mindermeinung sieht (Scholz/Seibt, aaO Rn 32) - der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Mitberechtigten mitgeregelt wäre. Soweit die Mindermeinung weiter vertritt, die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters könne demgegenüber durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (Scholz/Seibt aaO Rn 21), ist nicht erkennbar, wieso die Ausübung des gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechts durch die Mitberechtigten selbst dem Gebot einstimmigen Handelns unterliegen sollte, die Übertragung eben dieser Rechtsmacht auf einen Dritten aber nicht. Der herrschenden Auffassung steht auch nicht die Auslegung des in seinem Wortlaut ähnlichen § 1502 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen, nach dem die Abkömmlinge bei einer aufgehobenen fortgesetzten Gütergemeinschaft ein ihnen zustehendes Übernahmerecht nur gemeinschaftlich ausüben können. Für diese Bestimmung wird zwar überwiegend vertreten, dass ein Mehrheitsbeschluss nicht genügt und § 2038 nicht entsprechend gilt (Staudinger/Thiele, BGB (2007), § 1502 Rn 17 mwN auch zur MM). Eine vergleichbar wesentliche Veränderung des Zustehenden würde aber auch nach § 2038 BGB nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen, die einen Mehrheitsbeschluss zuließe, sondern müsste einstimmig gefasst werden. Schließlich zeigt auch der in seiner Zielrichtung parallele § 69 AktG, dass es nur um das Verhältnis der Gesellschaft zur Gruppe der Mitberechtigten geht. Nach dieser Bestimmung können Mitberechtigte an einer Aktie ihre Rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben, der aber nach dem jeweiligen Recht der Gemeinschaften auch durch Mehrheitsbeschluss bestellt werden kann (MünchKomm-AktG/Bayer, § 69 Rn 20 mwN). Auch sie werden daher nur mit einer einheitlichen Willensäußerung gehört, unabhängig davon, wie diese intern zustande kommen kann.
17 
Vorliegend sind daher die erbrechtlichen Bestimmungen für die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses nach §§ 2038ff. GmbHG maßgeblich.
18 
bb) Die Antragsteller konnten gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 1 S. 1 BGB mehrheitlich beschließen, die Informationsrechte des § 51a GmbHG auszuüben.
19 
Die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses obliegt nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB den Erben gemeinschaftlich, so dass sie zusammen das handlungsfähige Organ des Sondervermögens Nachlass darstellen. Gemäß § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB finden die Vorschriften der §§ 743, 745, 746 BGB Anwendung. Nach § 745 Abs. 1 S. 1 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende (ordnungsgemäße) Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.
20 
(1) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind (BGH, Urt. v. 22.02.1965, III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267; BGH, Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181). Damit erstreckt sie sich nicht auf bloße Erhaltungshandlungen (wie Inbesitznahme der Nachlasssachen und Ausübung des Besitzes, Einziehung von Forderungen), Sicherung und Verwahrung des Nachlasses, sondern auch auf solche Maßnahmen, die der Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen, zB Weiterführung eines Handelsgeschäftes (BGH, Urt. v. 24. September 1959, II ZR 46/59, BGHZ 30, 391). Nicht erfasst sind Maßnahmen die eine wesentliche Veränderung des Nachlasses zur Folge haben (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Auf., § 2038 Rn 6). Handlungen, die der Auseinandersetzung oder der Auflösung des Nachlasses dienen, sind keine Verwaltungshandlungen i.S.d. § 2038 (Staudinger/Werner, BGB (2010), § 2038 Rn 5).
21 
(2) Ausgehend hiervon gehört das Informationsrecht nach § 51a GmbHG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. So dient es der „Erhaltung des Nachlasses“, wenn sich die Erben in den Stand setzen, ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der GmbH auszuüben. Eine solche sachgerechte Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen soll aber das Informationsrecht aus § 51a GmbHG ermöglichen. Auch für die Fortführung der GmbH ist die Information der Gesellschafter über deren Verhältnisse erforderlich. Auswirkungen auf die Gestalt des Nachlasses hat das ausgeübte Informationsrecht nicht, so dass die Grenze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die in der wesentlichen Veränderung des Gegenstandes, hier des Geschäftsanteils, läge (§ 745 Abs. 2 S. 1 BGB), nicht tangiert ist.
22 
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller mitgeteilt haben, die Erbengemeinschaft bedürfe im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb der GmbH & Co KG zunächst umfassende Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses und die sich aus der bisherigen Geschäftsführung der GmbH ergebenden Forderungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Erbengemeinschaft und ohne die Bestandsaufnahme sei eine sinnvolle Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses nicht möglich. Damit wird zwar auch deutlich, dass die über den hier streitgegenständlichen Antrag erhaltenen Informationen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien verwendet werden sollen, das primäre Ziel ist aber Einblick in die Verhältnisse der GmbH zu gewinnen. Daraus, dass der ungeteilte Nachlass für die entstehenden Erbschaftssteuern haftet (§ 20 Abs. 3 ErbStG) und das Finanzamt von jedem Erben eine Steuererklärung über den gesamten Nachlass verlangen kann, in der auch die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände im Einzelnen anzugeben sind (§ 31 Abs. 1, 2 ErbStG), wird deutlich, dass es zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Nachlasses gehört, sich über den Wert und die Rechte und Pflichten aus einem zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteil Klarheit zu verschaffen. Im Übrigen haben die Nichte U. St. und ihr Mann die im Testament vorgesehene Testamentsvollstreckung ausgeschlagen, weil sie von einer längerfristigen streitigen Auseinandersetzung und damit einem nicht ganz vorübergehenden Bestehen der Erbengemeinschaft ausgegangen sind.
23 
cc) Einen solchen Mehrheitsbeschluss nach § 745 Abs. 1 S. 1 BGB haben die Antragsteller gefasst. Er kann formlos gefasst werden und liegt hier in dem Auskunftsverlangen von fünf der sieben Erben vor. Zwar sind die nicht am Verfahren beteiligten Kinder der Nichte U. St. aufgrund des Vorausvermächtnisses des Wohnhauses beziehungsweise der GmbH-Anteile wertmäßig ungleich höher am Nachlass beteiligt. Auch entscheidet über die Mehrheitsverhältnisse die Größe der Bruchteile. Vorliegend sind die Bruchteile aller 7 Erben aber gleich. Die Bevorzugung der am hiesigen Verfahren nicht beteiligten Erben erfolgte über ein alle Erben gemeinschaftlich und in gleicher Weise belastendes Vermächtnis und beeinflusst ihre Erbenstellung nicht. Selbst wenn die Antragsteller sich zur Ausübung des Informationsrechts entschlossen haben sollten, ohne die anderen beiden Erben zuvor anzuhören, wäre der Beschluss nicht unwirksam (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 745 Rn 1). Jedenfalls bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wussten die anderen beiden Erben im Übrigen von dem Verlangen der restlichen Erben und waren damit angehört und überstimmt.
24 
dd) Im Ergebnis ist daher die erbrechtlich zulässigerweise getroffene Mehrheitsentscheidung eine einheitliche im Sinne des § 18 Abs. 1 GmbHG. Die Mehrheit der Erben ist für diesen Beschluss auch im Außenverhältnis vertretungsbefugt (MünchKomm-GmbHG/Reichert/Weller, § 18 Rn 63; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl. § 18 Rn 8 mwN).
25 
b) Der formfrei mögliche Antrag, der entgegen dem Wortlaut des § 51a GmbHG nicht an die Geschäftsführerin, sondern die informationsverpflichtete Gesellschaft zu richten war (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner/Gruber, GmbHG § 51a Rn 5), wurde so gestellt und blieb erfolglos.
26 
c) Es ist nicht erkennbar, dass die Geschäftsführerin nach § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG zur Verweigerung der Informationen berechtigt wäre. Ein nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG erforderlicher Gesellschafterbeschluss liegt ohnehin nicht vor.
27 
d) Das Auskunftsersuchen ist nicht rechtmissbräuchlich. Zwar steht das Informationsrecht als Eingriffsrecht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Ausübung (vgl. BGH, Beschluss v. 06. März 1997, II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 50; BayOLG, Beschluss v. 15. Oktober 1999, 3Z BR 239/99, GmbHR 1999, 1296 mwN).
28 
aa) Der Rechtsmissbrauch ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Antraggegnerin nicht daraus, dass die Geschäftsanteile letztlich nicht den antragstellenden Miterben zukommen sollen, sondern den Kindern von U. St. aufgrund des Vorausvermächtnisses. Bereits die genannten steuerlichen Pflichten der Erbengemeinschaft (§ 20 Abs. 3 ErbStG) und der einzelnen Erben (§ 31 ErbStG), die nicht in den Genuss der Geschäftsanteile gelangen, zeigen, dass ein Auskunftsersuchen nicht rechtsmissbräuchlich ist, sondern ein Informationsbedürfnis auch der nicht begünstigten Erben besteht. Zwar verweist die Beklagte insoweit auf eine Literaturansicht, wonach der Missbrauchsgedanke helfen kann, wenn ein Dritter einen Geschäftsanteil nur ganz vorübergehend erworben hat, um Informationen zu erlangen (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 10.Aufl. § 51a Rn 37). Davon kann aber im streitgegenständlichen Fall ohnehin nicht ausgegangen werden, weil der Geschäftsanteil im Erbgang und nicht aus einem Informationsbedürfnis heraus erworben wurde.
29 
bb) Der Beklagten ist jedoch zuzugeben, dass das Auskunftsersuchen der Antragsteller zu weit gefasst ist. Sie wollen umfassende Kenntnis der Verhältnisse der GmbH und ihrer sämtlichen geschäftlichen Aktivitäten seit ihrer Gründung und damit auch für den Zeitraum erlangen, in dem die Erblasserin einzige Gesellschafterin und zugleich Geschäftsführerin der GmbH war. Es ist daher davon auszugehen, dass sie zu Lebzeiten alle Informationen über die GmbH besaß und die Geschäfte mit ihrem Willen betrieben wurden, zumal sie in dem einzigen Vermögensgegenstand der GmbH selbst wohnte. Zum anderen muss die Erbengemeinschaft die GmbH-Anteile als Vorausvermächtnis an die hier unbeteiligten Erben übertragen, so dass sie nur auf ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem abzuwickelnden Nachlass beschränkte Interessen und Informationsbedürfnisse hat. Der Antrag ist daher in rechtlich nicht nachvollziehbarem Umfang weit gefasst und soll offensichtlich Informationen verschaffen helfen, die nur in der allgemeinen Auseinandersetzung der zerstrittenen Parteien von Bedeutung sein können. Da das gesellschaftsrechtliche Antragsrecht dem nicht dienen soll, wird es insoweit vorgeschoben und damit treuwidrig genutzt. Ihm war daher nur in reduziertem Umfang stattzugeben.
30 
(1) Danach hat der Antrag Ziffer 1a Erfolg. Es besteht ein Bedürfnis der Erbengemeinschaft, die ab dem Tod der alten Gesellschafterin und Geschäftsführerin vorgenommenen Geschäftsführungsmaßnahmen zu erfahren.
31 
(2) Der Antrag Ziffer 1b hat teilweise Erfolg. Die Mitteilung aller gegenwärtigen Bankverbindungen ist nötig, um sich ein Bild über die Vermögensverhältnisse der GmbH machen zu können. Ein Bedürfnis an der Mitteilung der ehemaligen Bankverbindungen ist nicht ersichtlich.
32 
(3) Ein Informationsbedürfnis, alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, zu erfahren, besteht schon deshalb nicht, weil sie in das Handelsregister eingetragen werden und dort von der Erbengemeinschaft erfragt werden können.
33 
(4) Über Gesellschafterbeschlüsse der verstorbenen Gesellschafterin kann die Geschäftsführerin nur Auskunft erteilen, soweit sie ihr bekannt wären, ein Informationsbedürfnis der Erbengemeinschaft ist aber nicht erkennbar. Falls nach dem Tod Gesellschaftsbeschlüsse gefasst wurden, sind sie bekannt.
34 
(5) Die Erben haben Anspruch auf Mitteilung der Kapitalkonten, Rücklagenkonten und Darlehenskonten für die Zeit seit dem Tod.
35 
(6) Ob die Erben in die Gesellschafterliste eingetragen sind, können sie beim Handelsregister einsehen.
36 
(7) Das Einsichtsrecht kann vorliegend neben dem Auskunftsrecht verlangt werden. Beide Rechte stehen kumulativ nebeneinander und haben unterschiedliche Funktionen. (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 08. Februar 1984,15 W 42/83, GmbHR 1985, 59). Das Einsichtsrecht umfasst das Recht, Kopien auf eigene Kosten zu fertigen (OLG München, Urt. v. 12. Januar 2005, 7 U 3691/04, GmbHR 2004, 624). Es kann auch durch Bevollmächtigte, wie hier beantragt, ausgeübt werden (Scholz/Schneider/Schneider/Hohenstatt, GmbHG, § 51a Rn 27).
37 
3. Angesichts der unberechtigten Weigerung der Antragsgegnerin und andererseits dem zu weit gefassten Antrag der Antragsteller entspricht es billigem Ermessen, dass die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gegeneinander aufgehoben werden (§ 51b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 1 AktG, §§ 80, 81 FamFG).
38 
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird, wie erstinstanzlich erfolgt, auf EUR 10.000 festgesetzt (§ 51b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. 5 S. 5 und 6 AktG i.V.m. § 30 KostO).
39 
5. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar betrifft das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1989 (II ZR 246/88; BGHZ 108, 21-32) notwendige Erhaltungsmaßnahmen nach § 2038 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB und nicht Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung § 2038 Abs. 1 S. 2 1. Hs BGB. Der Bundesgerichtshof hat aber seine Ansicht zum Verhältnis von § 18 GmbHG zu den entsprechenden Normen der Mitberechtigungen allgemein und eindeutig im Sinne der hiesigen Entscheidung formuliert (§ 51b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 70 FamFG).
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 28/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 82/04 Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB §
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published on 09/11/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie f
published on 31/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2012 vom 8. Januar 2014 und für 2013 vom 18. Dezember 2015 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2016 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2012 i.H. von 3.804,26 Euro und
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Annotations

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.

(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner verlangen.

(4) Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.

(5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.

(6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

(7) Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner verlangen.

(4) Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.

(5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.

(6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

(7) Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.