Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 20 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 7 Schenkungen unter Lebenden


(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 3 Erwerb von Todes wegen


(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 1 Steuerpflichtige Vorgänge


(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien er

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft


(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömm

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - IX ZR 30/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1978; InsO § 1

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Juni 2016 - 4 K 1902/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 1902/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin Prozessbev.: Steuerberatung B. B-Straße, B-Stadt

Finanzgericht München Urteil, 19. Aug. 2015 - 4 K 1647/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 1647/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung keine Schenkung unter Lebenden In de

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 26. Juni 2014 - 4 K 1413/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob bei der Ermittlung eines niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten die in d

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1403/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterzie

Bundesfinanzhof Urteil, 08. März 2017 - II R 31/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015  3 K 823/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Jan. 2017 - II R 26/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Mai 2016  7 K 291/16, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Januar 2016 und der Erbschaftsteuerbesche

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Nov. 2016 - II R 29/13

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Juli 2012  4 K 2675/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 7 K 291/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer) vorliegen. 3

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Mai 2016 - II R 56/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. September 2014  3 K 2906/12 Erb aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Apr. 2016 - II R 55/14

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juli 2014  1 K 1735/13, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Juli 2013, der Erbschaftsteuerbe

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - II R 34/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. April 2014  3 K 1915/12 Erb aufgehoben.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2015 - 9 W 39/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.05.2015 - B 3 O 231/14 - im Kostenpunkt wie folgt abgeändert: Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 85 % und d

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juni 2015 - 4 K 2903/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2Die am 28.01.2010 verstorbene Mutter der Klägerin übertrug der Klägerin am 30.11.2004 Vermögenswerte in Form von Wertp

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2015 - 4 K 3087/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

Bundesfinanzhof Urteil, 04. März 2015 - II R 51/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013  4 K 834/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 K 3065/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Der Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2014 werden geändert, die Schenkungsteuer wird auf X Euro festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand

Finanzgericht Münster Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 K 823/13 Erb

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Der Schenkungsteuerbescheid vom 27.02.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2013 werden geändert, die Schenkungsteuer wird auf X Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Dez. 2014 - II R 24/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von der am 31. Dezember 2010 verstorbenen Erblasserin (E) ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstü

Finanzgericht Münster Urteil, 30. Apr. 2014 - 3 K 1915/12 Erb

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Der Feststellungsbescheid vom 05.04.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2Die Beteiligten streiten über die

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Dez. 2013 - 7 W 76/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.09.2013, 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 06. Nov. 2013 - 7 K 3551/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Berücksichtigung von in Frankreich angelegtem Kapitalvermögen und der darauf  erhobenen fran

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Juni 2013 - II R 10/11

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im notariell beurkundeten Erbvertrag ihrer Großeltern vom 21. November 1975 von dem länger lebenden G

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2013 - II R 21/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verzichtete durch den notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag vom 14. Februar 2006 gegenüber seinen drei Brüde

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Feb. 2012 - II R 19/10

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schenkte der Bedachten, einer Freundin, im November 2004 einen Betrag in Höhe von 2 Mio. €. Die Bedachte en

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juli 2011 - II R 43/10

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schenkte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Oktober 2007 ihrem Sohn (S) ein Grundstück und erklärt

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. März 2011 - II B 152/10

bei uns veröffentlicht am 11.03.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist Miterbin zur Hälfte nach ihrem im April 2003 verstorbenen Bruder E. Die Klägerin und Besc

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2010 - 4 K 1663/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

zum Seitenanfang Tenor 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2007 wird der am 31. März 2010 geänderte Haftungsbescheid vom 31. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Haftungssumme einen Betrag von 10.5

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Apr. 2010 - II B 131/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) haben keinen Verfahrensmangel in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise s

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 06. Apr. 2006 - 3 K 74/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Klägerin als Vorerbin. 2 Die Klägerin ist befreite Vorerbin des am 28. April 2000 verstorbenen Herrn A. Als Nacherbin ist die

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(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist...
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist...
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist...
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(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem...
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(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen...
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.