Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.

(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

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(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt. (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksac
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published on 16.12.2013 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.09.2013, 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der
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Annotations

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt. (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und...