Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Okt. 2015 - 1 AK 64/15

published on 09/10/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Okt. 2015 - 1 AK 64/15
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Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Ermittlungsrichterin beim Gericht D. vom 03. März 2015 wird für derzeit unzulässig erklärt.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03. Juni 2015 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.

4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

5. Eine Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24. August 2015, gemäß § 38 IRG die Zulässigkeit der Herausgabe der unter den laufenden Nummern 2.1-2.11 im Verzeichnis der in Verwahrung genommenen/ beschlagnahmten Gegenstände des LKA vom 07. Juli 2015 aufgeführten Gegenstände an die italienischen Justizbehörden festzustellen, erfolgt gesondert.

Gründe

 
I.
Der Verfolgte befindet sich seit 07.07.2015 in Auslieferungshaft aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 03.06.2015. Grundlage desselben ist ein Europäischer Haftbefehl der Ermittlungsrichterin beim Gericht D. vom 03.03.2015, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl der Antimafia-Bezirksdirektion vom 17.02.2015 unter dem mit einer Höchststrafe von 24 Jahren Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Mafiavereinigung gemäß Art. 416 bis Abs.1,2,3,4,5 und 6 des italienischen Strafgesetzbuches besteht. Dem Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl der Ermittlungsrichterin beim Gericht D. vom 03.03.2015 nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Straftat zur Last gelegt:
Wird ausgeführt:
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 20.07.2015 beantragt, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, und diese Entschließung am 24.08.2015 ergänzt.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten, welcher seiner vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt hat, war - nach durchgeführter Sachaufklärung - als derzeit unzulässig zu erklären (§ 32 Satz 1 IRG).
Die vom Senat von Amts wegen im Zulässigkeitsverfahren durchzuführende vertiefte Überprüfung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Auslieferung hat - abweichend von der noch auf eingeschränkter Erkenntnis- und Entscheidungsgrundlage beruhenden vorläufigen Beurteilung im Haftverfahren - ergeben, dass der Europäische Haftbefehl der Ermittlungsrichterin beim Gericht D. vom 03.03.2015 auch in Verbindung mit den dem Senat weiter vorliegenden Auslieferungsunterlagen den Formerfordernissen des § 83a Abs.1 Nr.5 IRG nicht genügt.
1. Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG hat ein Europäischer Haftbefehl eine zureichende Beschreibung der Umstände zu enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (§ 83 a Abs.1 Nr. 5 IRG). Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2008, 429; 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn - wie hier - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr.4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung darüber hinaus eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139). Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten sowie - wie vorliegend - bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12). Insoweit kann die gebotene Konkretisierung der Sachdarstellung im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07).
2. Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind allerdings dann unerlässlich, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, etwa bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr.2 IRG.
Besteht nämlich im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch die deutsche Gerichtsbarkeit, richtet sich auch bei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verfolgten die Frage des Bestehens eines Auslieferungshindernisses aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602). Insoweit kommt nämlich die Vorschrift des § 9 Nr.2 IRG i.V.m. §§ 82, 78 Abs. 1 IRG ausschließlich zur Anwendung, da der Achte Teil des IRG in den §§ 78 ff. IRG bezüglich der Frage der Verjährung keine ausdrückliche Sonderregelung enthält. Dieser Verweis auf § 9 Nr. 2 IRG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt wäre, beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602). Für die Frage des Eintritts der inländischen Verjährung kommt es auch nicht darauf an, ob gegen den Verfolgten - wie vorliegend allerdings der Fall - wegen der gleichen Tat in der Bundesrepublik Deutschland ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht, vielmehr reicht es aus, dass die Anwendung deutschen Strafrechts möglich erscheint (Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 10. Lieferung 2009, § 9 IRG Rn. 62). Eine Auslieferung ist nämlich schon dann als nicht zulässig anzusehen, wenn die Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden könnte (Senat NStZ-RR 2015, 87; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-2 Ausl 47/13).
3. Da der Verfolgte mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder nach den bislang vorliegenden Auslieferungsunterlagen zumindest begangen haben soll, ist - auch - die deutsche Gerichtsbarkeit begründet (§§ 3, 9 StGB). Das dem Verfolgten von den italienischen Justizbehörden vorgeworfene Verhalten hätte damit als Straftat der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB auch im Inland verfolgt und ggf. geahndet werden können. Nach §§ 129 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die insoweit maßgebliche Verjährungsfrist fünf Jahre, zumal der Verfolgte aufgrund seiner Stellung in der „Ndrangheta“ jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage nicht als Rädelsführer i.S.d. § 129 Abs. 4 StGB mit der Folge einer möglicherweise längeren Verjährungsfrist eingestuft werden kann (vgl. zum Begriff BGHSt 57, 160). Die damit nach §§ 129 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu berechnende Verjährungsfrist hat mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, hier also mit dem letzten eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung i.S.d. § 129 StGB darstellenden Tätigwerden für die kriminelle Vereinigung zu laufen begonnen (§ 78 a StGB; vgl. hierzu Satzger/Schmitt/Widmaier StGB 1. Aufl. 2009 § 129 Rdn. 54). Dass von der Staatsanwaltschaft U. im Ermittlungsverfahren „Santa“ (60 Js 8692/09) verjährungsunterbrechende Maßnahmen unternommen worden wären, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen und wird von der Generalstaatsanwaltschaft ausweislich ihrer Erklärung vom 14.08.2015 auch nicht behauptet. Damit kommt eine Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung nur dann in Betracht, wenn er in nicht verjährter Zeit, also innerhalb der letzten fünf Jahre, i.S.d. § 129 StGB in der bzw. für die kriminelle Vereinigung „Ndrangheta“ tätig geworden ist.
10 
4. Insoweit ist vorliegend in tatsächlicher Hinsicht zunächst festzustellen, dass sich aus den dem Senat vorliegenden Auslieferungsunterlagen, insbesondere dem Bericht der Staatsanwaltschaft am Gericht D. vom 17.03.2015 sowie dem Bericht des Landeskriminalamt vom 28.05.2010 zum Ermittlungsverfahren „Z.“ der Staatsanwaltschaft U. deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass der Verfolgte in der im Europäischen Haftbefehl geschilderten Funktion als führendes Mitglied „capo locale“ der Mafia-Vereinigung ´Ndrangheta locale V. tätig gewesen war und insoweit auch Beteiligungshandlungen erbracht hat. Unklar bleibt jedoch weiterhin der konkrete Zeitraum dieses mitgliedschaftlichen Tätigwerdens. Diesbezüglich enthält zunächst der Europäische Haftbefehl der Ermittlungsrichterin beim Gericht D. vom 03.03.2015 selbst keine Angaben, in welchem Zeitraum der Verfolgte dieser Vereinigung angehörte. Allerdings ergeben sich aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft am Gericht D. vom 17.03.2015 konkrete und sichere Hinweise auf mitgliedschaftliche Aktivitäten des Verfolgten bis April 2010. Auch die im Ermittlungsverfahren „Z.“ durchgeführten Ermittlungen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zeigen konkrete weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen des Verfolgten im Bereich von V. bis April 2010 auf.
11 
Soweit sich aufgrund des Berichts der Staatsanwaltschaft am Gericht D. vom 17.03.2015 Hinweise dafür ergeben, dass der Verfolgte auch nach diesem Zeitraum der Mafia-Vereinigung ´Ndrangheta locale V. angehört und konkrete Beteiligungshandlungen im Februar 2011 und Oktober 2011 - also in nicht verjährter Zeit - erbracht haben könnte, hat der Senat mit Beschluss vom 07.09.2015 eine weitere Sachaufklärung für erforderlich angesehen und die italienischen Justizbehörden um Ergänzung ihrer Auslieferungsunterlagen im Hinblick auf die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
12 
Wird ausgeführt
13 
Insoweit hat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, die entsprechenden ergänzenden Auslieferungsunterlagen und Erklärungen der italienischen Justizbehörden einzuholen, hierzu von von der Möglichkeit des § 30 Abs.1 Satz 2 IRG Gebrauch und für die Beibringung eine Frist bis zum 08. Oktober 2015 gesetzt.
14 
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 09.10.2015 mitgeteilt, dass eine Erklärung der italienischen Justizbehörden innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen sei.
15 
Da vorliegend in rechtlicher Hinsicht die Frage der innerstaatlichen Verjährung in Rede steht, reichen die sich aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft am Gericht D. vom 17.03.2015 ergebenden vagen Hinweise zu einer über den April 2010 andauernden Mitgliedschaft des Verfolgten in der Mafia-Vereinigung ´Ndrangheta locale V. zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 83a Abs.1 Nr. 5 IRG nicht aus, zumal das gesprochene Wort des Verfolgten selbst nicht abgehört wurde, sondern die Erkenntnisse aus überwachten und aufgezeichneten Gesprächen dritter Personen stammen, welche sich in diesen zur Person des Verfolgten geäußert haben sollen.
16 
Damit besteht vorliegend aber ein der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehendes Auslieferungshindernis nach § 9 Nr.2 IRG (vgl. hierzu Senat NStZ 2013, 602).
III.
17 
Der Senat hat geprüft, ob vorliegend noch zeitnah mit der Vorlage der erbetenen ergänzenden Auslieferungsunterlagen durch die italienischen Justizbehörden gerechnet werden kann, und hat dies im Ergebnis verneint, zumal auch keinerlei Mitteilung der italienischen Justizbehörden bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe über mögliche Verzögerungsgründe eingegangen ist. Die Erklärung der Auslieferung als derzeit unzulässig lässt jedoch die Möglichkeit eines Nachverfahrens nach § 33 IRG offen, falls sich gleichwohl für die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe noch neue Erkenntnisse ergeben sollten.
IV.
18 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit bedingt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 03.06.2015 und führt zur Anordnung der sofortigen Freilassung des Verfolgten.
V.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.
20 
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungsmaßnahme (StrEG) für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91).
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published on 22/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) wird für
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published on 27/09/2018 00:00

Gründe Aus den Gründen: 1. Dem Antrag der GenStA war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin des Gerichts 1. Instanz Antwer
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Annotations

(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können oder
2.
die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.

(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.

Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.