Aus den Gründen:
1. Dem Antrag der GenStA war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin des Gerichts 1. Instanz Antwerpen/Belgien vom 30.06.2018 i.V.m. dem nationalen Haftbefehl in Abwesenheit der Untersuchungsrichterin des Gerichts 1. Instanz Antwerpen/Belgien vom 30.06.2018 wegen der dort genannten Straftaten des versuchten terroristischen Mordes und der Vorbereitung eines Attentats nach Art. 51, 137 § 1, § 2 I, 138, 393, 394 bzw. Art. 137 §§ 3 und 6 des belgischen StGB ist zulässig, weil hinsichtlich dieser Tatvorwürfe die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht bestehen.
Die Auslieferung richtet sich nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 13.06.2002 für den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (RbEuHb) i.V.m. mit dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Zur Zuständigkeit des Senats, zum Vorliegen eines ordnungsgemäßen Europäischen Haftbefehls gegen den Verfolgten, zur Auslieferungsfähigkeit, zum Nichtvorliegen von Auslieferungshindernissen, insbesondere zum Nichteingreifen von Art. 40 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 (WÜD) und dem fehlenden Erfordernis einer Tatverdachtsprüfung hat der Senat in den Beschlüssen v. 03.07.2018 und 03.08.2018 bereits Ausführungen gemacht, auf die an dieser Stelle zunächst Bezug genommen wird. Das weitere Vorbringen des Verfolgten bzw. seiner Beistände vermag auch nach nochmaliger Überprüfung keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Der Verfolgte kann sich auch weiterhin nicht auf den Immunitätsschutz aus Art. 40 I 1 WÜD berufen. Danach gewährt ein Drittstaat einem Diplomaten, der, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet des dritten Staates reist oder sich im Hoheitsgebiet dieses Staates, der erforderlichenfalls seinen Pass mit einem Sichtvermerk versehen hat, befindet, Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten. Nach der gesandtschaftlichen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes v. 04.08.2018 i.V.m. dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes v. 15.09.2015 zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen (GMBl. Nr. 62/63 v. 19.11.2015) setzt eine Behandlung nach Art. 40 I 1 WÜG voraus, dass sich der Diplomat auf der Reise zwischen seinem Posten (Empfangsstaat) und seinem „Heimatstaat“ (Entsendestaat) befindet. Bei einer mehrtägigen Urlaubsreise liegt ein durch Art. 40 WÜD geschützter gesandtschaftlicher Transitaufenthalt in einem Drittstaat auf der Reise zwischen dem Empfangsstaat und dem Entsendestaat (oder umgekehrt) nicht vor, auch wenn dem Diplomaten ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Planung der Transitreise zustehen dürfte (enger: SK-StPO/Frister 5. Aufl. § 18 Rn. 9, wonach Immunität und Unverletzlichkeit nur für den Transit gewährt werden und jeder darüber hinausgehende Aufenthalt diese entfallen lässt). Der Auffassung des Auswärtigen Amtes, bei der es sich nur um eine nicht bindende gutachtliche Stellungnahme, wenn auch mit besonderem Gewicht handelt (vgl. SK-StPO/Frister a.a.O. vor §§ 18-21 GVG Rn. 43; KK-StPO/Barthe 7. Aufl. § 18 GVG Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 18 GVG Rn. 7a), schließt sich der Senat nach eingehender Prüfung an. Entgegen der Ansicht der Beistandschaft ergibt sich aus Ziffer 2.6 S. 2 des Rundschreibens des Auswärtigen Amtes v. 15.09.2015 zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen (GMBl. Nr. 62/63 v. 19.11.2015) nichts Gegenteiliges. Zwar wird dort ausgeführt, dass der Schutz auch eingreift, „wenn er in den Heimaturlaub fährt oder aus dem Urlaub an seine Dienststelle zurückkehrt“. Aus dieser Formulierung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass nach dem Inhalt dieser Auslegungshilfe der Schutz auch eingreifen soll, wenn und sobald sich der Diplomat nach einem privaten Urlaubsaufenthalt in einem Drittstaat auf der Rückreise zu seinem Posten befindet. Bereits grammatikalisch kann sich der Begriff „Urlaub“ im zweiten, die Rückkehr betreffenden Satzteil nur auf den Begriff „Heimaturlaub“ im ersten, die Hinfahrt betreffenden Satzteil beziehen. Eine doppelte Verwendung des Begriffes „Heimaturlaub“ ist dafür nicht erforderlich. Auch aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 der Ziffer 2.6 des Rundschreibens wird dies deutlich. Beide Absätze betreffen eindeutig den Transit. Ein Transit setzt aber bereits nach seiner Wortbedeutung eine Durchquerung bzw. eine Durchreise voraus, für die ein bloßer Aufenthalt nicht genügt. Dies wird auch durch den letzten Satz des zweiten Absatzes der Ziffer 2.6 des Rundschreibens deutlich, wonach ein mehrtägiger Aufenthalt zu touristischen Zwecken nicht als Transit anerkannt werden kann, wohingegen der dritte Absatz der Ziffer 2.6 den (dienstlichen) Aufenthalt betrifft. Die Unterscheidung zwischen Durchreise und (dienstlichem) Aufenthalt findet ihre Bestätigung auch bereits im Wortlaut des Art. 40 I 1 WÜD. Danach sind zwei unterschiedliche Fälle erfasst, in denen ein dritter Staat einem nicht in diesem, sondern in einem anderen Staat akkreditierten Diplomaten Immunität gewährt. Zum einen handelt es sich um den Fall, dass der Diplomat vom Heimatstaat (Entsendestaat) zum Empfangsstaat (und zwar bereits zum Amtsantritt) und zurück in seinen Heimatstaat oder zurück auf seinen Posten durch das Hoheitsgebiet des Drittstaates reist. Zum anderen wird der Fall der Rückkehr auf seinen Posten erfasst, wenn sich der Diplomat im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet.
Dass es sich dabei nur um einen dienstlichen Aufenthalt handeln kann, wird dadurch deutlich, dass dieser Staat den Pass des Diplomaten erforderlichenfalls mit einem Sichtvermerk versehen haben kann. Auch nach dem Sinn und Zweck des Art. 40 WÜD kann die Rückreise von einem privaten Urlaubsaufenthalt in einem Drittstaat - anders als die Rückkehr auf den Posten nach einem dienstlichen Aufenthalt - nicht vom Immunitätsschutz erfasst sein. Diplomatische Immunität wirkt grundsätzlich allein im Empfangsstaat, denn Drittstaaten haben der Tätigkeit des Diplomaten, der dort keine Aufgaben zu erfüllen hat, nicht zugestimmt (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96 = BVerfGE 96, 68 = EuGRZ 1997, 436 = NJW 1998, 50). Im Empfangsstaat stehen dem Diplomaten die Rechte nach Art. 39 I WÜD von dem Zeitpunkt an zu, in dem er in dessen Hoheitsgebiet einreist, um dort seinen Posten anzutreten. Ab diesem Zeitpunkt genießt er Immunität im Empfangsstaat und unterliegt insbesondere keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art (Art. 29, 31 WÜD). Art. 40 WÜD regelt Ausnahmen von diesem Grundsatz und erstreckt in den dort geregelten Fällen ausnahmsweise den Immunitätsschutz auf Drittstaaten. Art. 40 WÜD dient erkennbar dem Schutz des diplomatischen Verkehrs zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat. Erforderlich aber auch ausreichend ist dafür, dass Hin- und Rückreisen des Diplomaten zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie Rückreisen des Diplomaten zu seinem Posten anlässlich eines dienstlichen Aufenthalts im Drittstaat abgesichert werden. Rein private Reisen des Diplomaten in einen Drittstaat stehen erkennbar nicht in einem Zusammenhang mit dem diplomatischen Verkehr zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat. Damit kann auch die Rückfahrt von einer privaten Urlaubsreise nicht dem Schutz des diplomatischen Verkehrs zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat dienen, unabhängig davon, ob und wann der Diplomat nach dem Urlaub auf seinen Posten zurückkehren muss.
Der Senat hat erwogen, ob eine Auslegung bzw. eine Bestimmung der Reichweite des Art. 40 WÜD nach Art. 100 II GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Eine Vorlage nach Art. 100 II GG ist dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt. Für die verfassungsmäßige Nachprüfung von Völkervertragsrecht gelten dagegen dieselben Regeln wie für die Nachprüfung einfachen Rechts (BVerfG a.a.O.; Maunz/Dürig/Dederer GG [83. EL, Stand: April 2018], Art. 100, Rn. 293).
Bei Art. 40 WÜG handelt es sich um eine völkervertragliche Regelung, der mit Gesetz vom 06.08.1964 zum Wiener Übereinkommen vom 18.04.1961 (BGBl. II S. 957), geändert durch Art. 4 JustizmitteilungsG vom 18.06.1007 (BGBl. I S. 1430), zugestimmt wurde, so dass keine Vorlage nach Art. 100 II GG veranlasst war.
Unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Art. 40 I 1 WÜG ergibt sich hier das Folgende:
Nach dem eigenen Vorbringen des Verfolgten bzw. seiner Beistände befand sich der Verfolgte ab dem 26.06.2018 auf einer privaten Urlaubsreise in Deutschland und Belgien. Weshalb die Angaben des Verfolgten gegenüber der Polizei bzw. dem Ermittlungsrichter des AG B. keiner Verwertung unterliegen sollten, erschließt sich nicht, zumal er ausreichend über seine Aussagefreiheit belehrt worden war und die Angaben zum Urlaubsaufenthalt auch gegenüber dem Senat „unstreitig“ gestellt und damit eingeräumt werden. Damit kann offen bleiben, ob der Urlaubsaufenthalt ohne die am 01.07.2018 erfolgte vorläufige Festnahme sogar noch durch eine weitere Übernachtung in S. hätte verlängert werden sollen, oder ob er verpflichtet war, spätestens am 02.07.2018 gegen 8.00 Uhr wieder auf seinem Posten in Wien zu erscheinen. Aufgrund der Angaben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verfolgte sich jedenfalls weder auf der Hin- oder Rückreise nach oder von seinem Heimatstaat befand noch sich aus dienstlichen Gründen in Deutschland aufhielt. Die Rückfahrt von seinem Urlaub zu seinem Posten in Wien stellt keinen Transit dar und wird nicht von der Privilegierung des Art. 40 WÜD erfasst.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch den Wahlbeistand erfolgten Hinweis auf eine Entscheidung eines Gerichts in Großbritannien. Zum einen betrifft die Entscheidung nach den äußerst knapp mitgeteilten Feststellungen gerade nicht den Fall, dass sich ein nicht in Großbritannien akkreditierter Diplomat dort zu Urlaubszwecken aufhielt. Zum anderen können gerichtliche Entscheidungen anderer Staaten keine Bindungswirkung in Deutschland entfalten, selbst wenn sie den Immunitätsschutz aus Art. 40 WÜD anders und ggf. sogar großzügiger beurteilen, zumal das Außenministerium in Großbritannien - anders als in Deutschland - zum Teil für das dortige Gericht verbindliche Feststellungen treffen kann (SK-StPO/Frister a.a.O. vor §§ 18-21 GVG Rn. 43 [Anm. 159] bzw. § 18 GVG Rn. 10 unter Hinweis auf das gegenteilige Beispiel aus Großbritannien; BVerfG a.a.O. [mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Handhabung der Behandlung völkerrechtlicher Vorfragen im anglo-amerikanischen Rechtskreis]).
Damit kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses der Immunität auch weiterhin nicht in Betracht.
Der Europäische Haftbefehl der Untersuchungsrichterin des Gerichts 1. Instanz Antwerpen/Belgien v. 30.06.2018 genügt auch nach nochmaliger Prüfung den Anforderungen des § 83a I IRG. Insbesondere sind die dem Verfolgten insoweit vorgeworfenen Taten nicht nur nach Tatzeit und Tatort ausreichend konkretisiert, sondern ihnen lassen sich auch die Tathandlungen des Verfolgten hinreichend deutlich entnehmen (§ 83a I Nr. 5 IRG). Soweit der Wahlbeistand bemängelt, dass die belgischen Behörden lediglich den Europäischen Haftbefehl und keine weiteren Informationen zur Festnahme der zwei weiteren im Europäischen Haftbefehl benannten Personen bzw. zu sichergestellten Beweismitteln übermittelt haben, wird nicht bedacht, dass nach den Regelungen des Rahmenbeschlusses das im Anhang angeführte und von der ausstellenden Justizbehörde ausgefüllte Formular die Auslieferungsunterlage und damit auch die Grundlage der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung darstellt und Art. 8 I lit. e RbEuHb und diesem folgend § 83a I Nr. 5 IRG gerade keine Angaben zu Beweismittel fordern. Ausreichend ist vielmehr eine genügend konkretisierte Schilderung des historischen Sachverhalts, der einen hinreichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten zur Last liegende Verhalten und bei einer Bezeichnung des Verhaltens als Katalogtat i.S.v. Art. 2 II RbEuHb einen hinreichenden Rückschluss auf dessen Einordnung ermöglicht (Böse, in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83a IRG Rn. 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 Ausl [A] 18/18 [20/18] = SchlHA 2018, 299 = EuGRZ 2018, 504 = BeckRS 2018, 19152 und v. 05.04.2018 - 1 Ausl [A] 18/18 = NJW 2018, 1699 = SchlHA 2018, 184 = NStZ-RR 2018, 157 = DVBl 2018, 671 = EuGRZ 2018, 356; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 AK 90/14 [bei juris]).
Die belgischen Behörden haben als Katalogtat „Terrorismus“ angekreuzt. Diese Einordnung ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Zuordnung ist insoweit zunächst die Ansicht des ersuchenden Staates (Böse a.a.O. § 81 IRG Rn. 58 f.; OLG Schleswig und OLG Karlsruhe, jeweils a.a.O.). Schließlich ermöglicht die im Europäischen Haftbefehl enthaltene Beschreibung dem Senat auch eine Schlüssigkeitsprüfung der Einordnung der Taten als Katalogtat i.S.v. Art. 2 II Spiegelstrich 2 RbEuHb. Der Begriff Terrorismus wird durch die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.03.2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (im Folgenden: TerrorismusbekämpfungsRL) näher definiert. Nach Art. 3 TerrorismusbekämpfungsRL sind terroristische Straftaten u.a. Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person oder die Freisetzung gefährlicher Stoffe oder das Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird mit dem Ziel, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. auch Böse a.a.O. § 81 Rn. 27 [noch zum Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung vom 13.06.2002]). Der Tatvorwurf, einen anderen damit beauftragt zu haben, zur MEK Konferenz nach Paris zu fahren, um dort eine Explosion herbeizuführen, lässt sich zwanglos hierunter subsumieren. Diese Taten sind nach dem belgischen Recht als dem Recht des ersuchenden Staates auch mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht […]. Damit ist die beiderseitige Strafbarkeit nach § 81 Nr. 4 IRG, Art. 2 II RbEuHb nicht zu prüfen. Gleichzeitig ist die Auslieferungsfähigkeit nach § 81 Nr. 1 IRG, Art. 2 I RbEuHb gegeben.
Die Beschreibung der Tatvorwürfe ermöglicht dem Senat auch die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr. 2 IRG (OLG Karlsruhe Beschluss vom 9.10.2015 - 1 AK 64/15 = BeckRS 2015, 17327 = NStZ-RR 2015, 387 = StV 2016, 236 = wistra 2016, 125). Ein solches Auslieferungshindernis kommt hier offensichtlich nicht in Betracht. Zwar führt der Generalbundesanwalt u.a. auch wegen der Tatvorwürfe des Europäischen Haftbefehls ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfolgten, so dass der Fall einer konkurrierenden deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist, weil die Anwendung deutschen Strafrechts jedenfalls möglich erscheint (Vogel/Burchard, in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas a.a.O. § 9 IRG Rn. 62). Angesichts der Tatzeitpunkte zwischen 28.06.2018 und 30.06.2018 ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht jedoch ausgeschlossen.
Auch ein Auslieferungshindernis nach § 9 Nr. 1 IRG kommt nicht in Betracht, weil (bisher) keine der dort genannten Sachentscheidungen ergangen ist. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens einen dringenden Tatverdacht wegen der auch im Europäischen Haftbefehl enthaltenen Tatvorwürfe verneinen sollte.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen bestand weder Veranlassung zu einer Beiziehung des Beschwerdeverfahren noch für ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Haftbeschwerde des Verfolgten gegen den Haftbefehl der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs.
Entgegen der Auffassung des Wahlbeistands bedarf es auch keiner Einholung weiterer Informationen zu den Tatvorwürfen und insbesondere zu den Beweismitteln in Belgien. Weder der Umstand, dass die beiden in Belgien festgenommenen Personen selbst der oppositionellen Bewegung MEK angehören sollen, noch dass sich aus deren Vernehmungsniederschriften gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben sollen, dass diese den Verfolgten zu Unrecht belasten bzw. dass in diesen Vernehmungen nicht die Rede von einem das Leben dritter Personen gefährdenden Sprengstoffanschlag sein soll, vermag eine Tatverdachtsprüfung durch den Senat zu rechtfertigen. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem RbEuHb die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Damit ist dem Senat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts grundsätzlich verwehrt (OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2018 - 6 AuslA 203/17 = StraFo 2018, 248; KG, Beschluss vom 10.01.2013 - [4] 151 AuslA 145/12 [bei juris], jeweils m.w.N.). Dabei kann letztlich offenbleiben, ob § 83a IRG eine Spezialnorm gegenüber § 10 II IRG darstellt und eine Verdachtsprüfung nur in Ausnahmefällen wegen verfassungsrechtlicher Aspekte oder im Hinblick auf § 73 Satz 2 IRG geboten sein kann, während eine Verdachtsprüfung nach Maßgabe des § 10 II IRG ausgeschlossen wäre, oder ob auch die Ausnahmegründe nach § 10 II IRG Anwendung finden (vgl. Böse a.a.O. § 83a Rn. 12 f.). Keine der insgesamt in Betracht kommenden Fallgruppen für das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. insoweit Schomburg/Lagodney/Gleß/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 10 IRG Rn. 29, 36 ff.; Vogel, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas a.a.O. § 10 IRG Rn. 62, 74 ff.) greift hier ein. Selbst wenn die dem Verfolgten in Belgien zur Last liegende Beteiligung an einem Anschlag auf die MEK Konferenz der iranischen Oppositionsbewegung politisch nützlich sein könnte und die Zuhilfenahme von Mitgliedern der Oppositionsbewegung durch ein Mitglied des iranischen Geheimdienstes außergewöhnlich sein könnte, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass die belgischen Behörden die Tatvorwürfe nur vorgetäuscht hätten, um die Auslieferung missbräuchlich zu erreichen, oder dass zu befürchten wäre, der Verfolgte wäre in Belgien einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ausgesetzt oder ihm drohe politische Verfolgung. Selbst wenn die Tatvorwürfe durch die iranische Oppositionsbewegung konstruiert worden sein sollten, wäre dies den belgischen Behörden nicht zurechenbar. Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Beteiligung der belgischen Behörden hieran sind in keinster Weise ersichtlich. Der Senat ist davon überzeugt, dass die belgische Justiz in einem ordnungsgemäßen, allen rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahren über die dem Verfolgten zur Last liegenden Tatvorwürfe befinden und auch den Einwänden des Verfolgten nachgehen wird. Das Vorbringen des Verfolgten läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass er die Tatvorwürfe abstreitet und dass es auch entlastende Beweise bzw. aus den vorhandenen Vernehmungen auch entlastende Umstände gibt. Das genügt nicht für die Annahme von besonderen Umständen, die im Auslieferungsverfahren Anlass zur Nachprüfung des Tatverdachts geben können.
Ein Auslieferungshindernis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer konkreten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen. Nach der Rspr. des EuGH ist die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie aufgrund objektiver, zuverlässiger genauer und gebührend aktualisierter Angaben Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmter Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat hat, verpflichtet, zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt ist. Dabei hat die vollstreckende Justizbehörde nur die Haftbedingungen in der Haftanstalt zu überprüfen, in der der Verfolgte nach seiner Auslieferung inhaftiert sein wird (EuGH, Urt. v. 25.07.2018 - - C-220/18 = ABl EU 2018, Nr C 328, 23 [Ls]) m.w.N.). Es kann letztlich offen bleiben, ob sich aus der Entscheidung des EGMR v. 16.05.2017 (Az. 37768/13 und 36467/14) sowie dem Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) vom 13.07.2017 zu den Gefängnisbedingungen in Belgien Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel i.S.d. Rspr. des EGMR (so wohl OLG Köln a.a.O.). Jedenfalls nach Eingang der Informationen durch den Generaldirektor der Abteilung für allgemeine Gesetzgebung, Grundrechte und Freiheiten des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz mit Schreiben v. 30.07.2018 kann der Senat ausschließen, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung nach Belgien einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt ist, was ersichtlich auch vom Verfolgten und seinen beiden Beiständen nicht behauptet wird. Nach dem Inhalt der Informationen vom 30.07.2018 verpflichten sich die belgischen Behörden nicht nur allgemein dazu, dass der Verfolgte an einem Ort untergebracht wird, der seine Menschenrechte respektiert und den internationalen Standards genügt. Sie versichern vielmehr, dass der Verfolgte in der JVA Hasselt untergebracht wird und ihm dort eine Zelle mit einer Größe 10 m² (einschließlich Einbaumöbel) und einer vom Rest der Zelle abgetrennten Sanitäreinrichtung zur Verfügung steht. Die mitgeteilten Haftbedingungen entsprechen […] den Anforderungen an einen grund- und menschenrechtskonformen Vollzug aus Art. 3 MRK und der hierzu ergangenen Rspr. des EGMR (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.2018 - C-220/18 = ABl EU 2018, Nr C 328, 23 [Ls] unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. 20.10.2016 - Nr. 7334/14 [Muršić v. Kroatien]). Zwar stammen die Versicherungen nicht von der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Behörde, sondern vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz und damit vom belgischen Justizministerium. Auch solche Informationen können jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 25.07.2018 - C-220/18 = ABl EU 2018, Nr C 328, 23 [Ls]), zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb der Versicherung keinen Glauben geschenkt werden sollte und weshalb sich die belgischen Behörden nicht hieran gebunden fühlen sollten.
Die vom Senat nach § 79 II 3 IRG […] zu überprüfende Entschließung der GenStA vom 16.07.2018 i.V.m. der Erklärung in der Antragsschrift vom 01.08.2018, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (Böse a.a.O. § 79 IRG Rn. 23). In Bezug auf die Frage der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b I Nr. 1 IRG hat die GenStA in der gebotenen Weise die Vor- und Nachteile einer möglichen Strafverfolgung in Deutschland sowie einer Strafverfolgung in Belgien in eine Gesamtabwägung einbezogen, ohne dass wesentliche Aspekte, die zu einer Ermessenreduzierung auf Null führen könnten, unbeachtet geblieben oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären. Insoweit hat die GenStA zu Recht auf den Schwerpunkt der vorgeworfenen Tathandlungen und die Beweissituation abgestellt. Zu Recht hat die GenStA bei der Prüfung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b II IRG darauf abgestellt, dass der Verfolgte weder deutscher Staatsangehöriger ist noch einen ständigen Aufenthalt, Wohnsitz oder sonstige soziale Beziehungen in Deutschland hat.
2. Die Auslieferungshaft hat aus den Gründen des Beschlusses vom 03.08.2018 fortzudauern. [wird ausgeführt]
(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)